LVwG ST LVwG 50.5-2115/2025

LVwG 50.5-2115/2025Landesverwaltungsgericht25.08.2025

Regest

Anrainerinteressen, Beleuchtung, Kreuzungsbereich, Lichtimmissionsbelastung, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Interessensabwägung, fehlende Ermittlungen, Zurückverweisung, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.5-2115/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.5.2115.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Christian Wutte über die Beschwerde der B, vertreten durch den Geschäftsführer C, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 16.10.2023, GZ: A 17-RST-0114321/2022/0011, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird

s t a t t g e g e b e n.

Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

z u r ü c k v e r w i e s e n.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt

Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 16.10.2023, GZ: A 17-RST-0114321/2022/0011 wurde der A (als Projektwerberin) die Bewilligung für das Straßenbauvorhaben der Gehsteigerrichtung an der D-Straße zwischen der E-Straße und der F-Straße, der Kreuzungsumgestaltung, Bereich D-Straße/G-Straße, und der Kreuzungsumgestaltung, Bereich D-Straße/F-Straße nach Maßgabe der einen Bescheidbestandteil bildenden Projektsmappe „Einreichprojekt 2022, D-Straße, ab E-Straße bis F-Straße, und Kreuzung G-Straße“, vom 29.03.2022, Plannummer ***, der H und nach Maßgabe mehrerer Auflagen erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Errichtung einer Wohnanlage nördlich der F-Straße ein Lückenschluss von Gehwegen erfolgen soll und damit einhergehend eine Verschiebung der Fahrbahn der D-Straße inklusive des westseitigen Gehsteigs erforderlich sei sowie der Verlauf der D-Straße zu adaptieren sei. Auch sollen Sichtbeziehungen an einer näher genannten Kreuzung sowie einmündenden Straßen der D-Straße verbessert werden. Die Oberflächenentwässerung sei im Projekt berücksichtigt worden. Das Projekt hänge mit der Masterplan-Radoffensive 2030 zusammen und fördere die aktive Mobilität. Das Projekt sei schlüssig und aus verkehrsplanerischer Sicht sowie aus Sicht von Straßenbau- und Verkehrstechnik schlüssig und nachvollziehbar positiv beurteilt worden. Es sei eine sichere Verkehrsabwicklung gegeben und würden die zum Stand der Einreichung gültigen Richtlinien eingehalten. Es gäbe ein hohes öffentliches Verkehrsinteresse an der Umsetzung des Projekts, nämlich hinsichtlich der Verkehrsnachfrage, der Erhöhung der Verkehrssicherheit als auch das zu erwartende zukünftige Gesamtverkehrsaufkommen. Die Trassenverordnung gemäß § 8 Abs 3 LStVG vom 08.09.2023 sei sohin vom Stadtsenat im Amtsblatt kundgemacht worden. Die straßenbaurechtliche Bewilligung sei zu erteilen, da die Behörde an die Verordnung gebunden sei und diese die Feststellung des Verkehrsinteresses enthalte. Das Projekt liege auch aus gutachterlicher Sicht im öffentlichen Interesse, verbessere die Verkehrssicherheit und entspreche dem Stand der Technik; der Raumbedarf orientiere sich an den technischen Mindestanforderungen. Etwaige Anrainerinteressen könnten denkmöglich nicht berührt sein; es seien ganz allgemein dem Straßenbauvorhaben widerstreitende Interessen nicht ersichtlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anrainern sei sohin abzusehen gewesen.

In den Projektunterlagen von 2022 werden unter anderem Beleuchtungsanlagen („Straßenlaternen“ dargestellt. Im technischen Bericht vom 29.03.2022 wird dazu in Punkt 3.4 „Straßenbeleuchtung“ (lediglich) ausgeführt:

„Die Straßenbeleuchtung wird nach den Vorgaben der I neu hergestellt. In der D-Straße wird die veraltete Straßenbeleuchtung (Holzmasten mit Freileitung) auf den neuesten Stand gebracht. Die Leuchten werden überwiegend entlang der Ostseite der Straße angeordnet (Lichtpunkthöhe 8m). Die Kreuzungsbereiche werden entsprechend der Norm verstärkt ausgeleuchtet.“

In den Projektunterlagen von 2022 werden auch die Straßenbreiten dargestellt. Im technischen Bericht vom 29.03.2022 wird dazu in Punkt 3.2 „Querschnittsgestaltung“ (lediglich) ausgeführt: „Die Fahrbahn der D-Straße wird von ca. 5,50 bis 6,0m Breite auf min. 6,0m und bis zu 6,80m verbreitert. Die Regelbreite der beidseitigen Gehwege beträgt 2,00m. Der Aufbau der Fahrbahn und der Gehwege ist im Regelquerschnitt dargestellt. Der Regelquerschnitt wurde mit J abgestimmt. Die Höhen der Fahrbahnen orientieren sich an den Bestandshöhen in der D-Straße.“

Ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten bzw. fachliche Stellungnahme von K (Februar 2023) findet sich im Behördenakt. Es ist gut 15 Seiten lang; davon sind aber 14 Seiten (!) eine Darstellung – mit allenfalls leichter Umformulierung – der technischen Beschreibung des verfahrenseinleitenden Antrags sowie Bildern von Google Maps als Befund; und nur auf einer Seite „Gutachten“ legt der Sachverständige im Wesentlichen dar, dass aus straßenbautechnischer Hinsicht keine Bedenken gegen das Projekt bestünden und dieses dem Stand der Technik entspreche sowie eine sichere Verkehrsabwicklung gegeben sei, sofern vorgeschlagene Auflagen eingehalten würden. Das gesamte Gutachten – ohne Auflagenvorschläge – besteht aus nur 9 Sätzen. Streicht man davon jene drei Sätze, in denen auch im Gutachten wiederum nur die Projektausführung wiedergegeben wird, verbleiben als straßenverkehrstechnisches Gutachten ganze 6 Sätze (!), die sohin das Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens und straßenverkehrstechnische Grundlage für die Bescheiderlassung darstellen.

Der Gutachter geht überhaupt nicht darauf ein, wie er zu seinen Feststellungen – nämlich, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche, „im Wesentlichen“ unter Einhaltung der gültigen Richtlinien geplant worden sei, eine Gefährdung von Nachbarn bzw. dem Grundwasser im „Regelfall“ (wobei unklar bleibt, ob der Regelfall vorliegt) auszuschließen sei, die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt sei, und eine sichere Verkehrsabwicklung gegeben sei. Er stellt diese Behauptungen, schlichtweg ohne Darlegung jeglicher Grundlagen oder Normen, nicht nachvollziehbar in den Raum.

Das Gutachten ist daher als mangelhaft und ungeeignet zu qualifizieren, um die gestellten Fragen zu beantworten. Diese Mangelhaftigkeit des Gutachtens wurde von der belangten Behörde nicht aufgegriffen.

Weiters findet sich im Behördenakt ein Gutachten bzw. eine fachliche Stellungnahme aus dem Gebiet der Verkehrsplanung vom 21.11.2022. Dieses ist – ohne Signaturseite – 6 Seiten lang und enthält – in der nicht abgegrenzten Wiedergabe der Projektgrundlagen, die rund 5 Seiten in Anspruch nimmt – eine Darstellung der fachlichen Grundlagen für das Projekt. Auf der letzten Seite ist unklar, ob es sich hierbei noch um Befund oder Gutachten handelt; dies scheint sich zu vermischen. Es wird – ohne dies näher zu erörtern – dargelegt, dass „die Prüfung hinsichtlich Querschnittsaufteilung und Breiten gemäß den einschlägigen Richtlinien erfolgte“. Die Straßenbreite entspreche – ohne Darlegung der fachlichen Grundlagen oder Nennung konkreter Normen – „der RVS“ und sei mit der J abgestimmt. Lediglich für die (im Anlassverfahren nicht monierte) Gehsteigbreite wird zumindest unter Nennung einer Norm konkret dargelegt, wie der Gutachter zum Schluss gelangt, dass diese dem Stand der Technik entspricht.

Anschließend erörtert der Sachverständige ebenso die Straßenbeleuchtung und die Oberflächenentwässerung. Dabei gibt er aber offensichtlich wieder nur die Projektunterlagen – als eine Art Befund – wieder, ohne näher darauf einzugehen; er stellt lediglich dar, dass die Straßenbeleuchtung nach den Vorgaben der I neu hergestellt werde und auf den neuesten Stand gebracht werde, sowie die Leuchten überwiegend entlang der Ostseite angeordnet würden und die Kreuzungsbereiche „entsprechend der Norm“ verstärkt ausgeleuchtet werden. Auch dahingehend ist die unzulässige Vermischung von Befund und Gutachten ieS evident.

Dem Verfahren wurden keine weiteren Beteiligten und keine weiteren Sachverständigen beigezogen; Beteiligte (zB AnrainerInnen) wurden auch nicht gemäß § 47 Abs 1 LStVG verständigt, obwohl sich in den ursprünglichen Projektunterlagen eine Auflistung von über 100 unmittelbaren AnrainerInnen findet. Die belangte Behörde hat – ohne dass sich dazu Ermittlungsergebnisse oder Feststellungen finden – im Bescheid lediglich argumentiert, dass etwaige Anrainerinteressen denkmöglich nicht berührt sein können und dem Straßenbauvorhaben widerstreitende Interessen nicht ersichtlich seien.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde dem Verfahren, das mit dem bekämpften Bescheid von 2023 abgeschlossen wurde, ebenso nicht als Partei beigezogen, weshalb sie am 08.11.2024 einen Antrag auf Zustellung des bekämpften Bescheids stellte. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2025, GZ: LVwG 41.38-957/2025-9, wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.01.2025, GZ: A17-RST-114321/2022/0020, mit dem der Antrag auf Bescheidzustellung zurückgewiesen wurde, stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, der nunmehrigen Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid zuzustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im straßenrechtlichen Verfahren Parteistellung zu gewähren gewesen wäre, und diese ihre Parteistellung – mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch nicht verloren hat.

Nach Zustellung des Bescheids erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend führt sie aus, dass die Straße – ohne rechtliche Grundlage – zu einer Nebenfahrbahn herabgesetzt und dann in eine Vorrangstraße umgewandelt worden sei. Die Ausführung des Straßenzuges sei entgegen dem Einreichplan und der Fertigstellungsmeldung erfolgt. Es seien zusätzliche Verengungen im Straßenverlauf vorgenommen worden, wobei hier die gesamte Planung anzuzweifeln sei, da schon nach der Genehmigungsplanung LKWs und Busse der J nicht aneinander vorbeifahren könnten, wozu auch Lichtbilder vorgelegt werden. Es seien die Verengungen ohne Genehmigung vorgenommen worden und mehrere Poller ohne Genehmigung in den Straßenabschnitt eingebaut worden. Es habe auch schon mehr als 30 Vorfälle (Unfälle) gegeben, weshalb zusätzliche Haltelinien auf beiden Seiten der Poller angebracht worden seien und die Order erlassen worden sei, dass die Busse bei diesen Haltelinien anhalten müssten, um sich zu vergewissern, ob ein weiterer Bus von der Gegenrichtung komme. Auch seien zusätzliche Verkehrsspiegel angebracht worden; all dies sei in der genehmigten Planung nicht enthalten. Aufgrund der zusätzlich angebrachten Haltelinien komme es zu erhöhten Lärm- und CO2-Belastungen. Auch seien im Kreuzungsbereich F-Straße – D-Straße mehrere neue Beleuchtungskörper installiert worden, welche aus Sicht des Beschwerdeführers eine schwere Beeinträchtigung des Gebäudes F-Straße [...] aufweisen würden. Es könne aufgrund der Lärmbelästigungen, dem CO2-Ausstoß und der Beleuchtung zu erheblichen Beeinträchtigungen für Leib und Leben kommen.

Schon in der Einreichplanung bleibt der Umfang bzw. die Grenze des konkreten Projekts unklar. Dies kann anhand der Beleuchtungsanlagen festgemacht werden: Aus den Ausführungen bzw. Darstellungen in den ursprünglichen sowie den zusätzlich vorgelegten Projektunterlagen geht hervor, dass offenbar nicht alle Leuchten Teil des Projekts sind; völlig unklar ist, welche davon umfasst sind. Im Lageplan sind offensichtlich – wie sich auch bei Einsichtnahme in Google Street View mit Darstellungszeitpunkt 2022 ergibt – nicht alle (tatsächlich bestehenden) Leuchten eingezeichnet; manche sind rot eingezeichnet, andere schwarz.

So sind beispielsweise am Beginn der E-Straße in den ursprünglichen Projektunterlagen – siehe dazu den Lageplan des Einreichprojekts 2022, Plannr. *** – (kommend von der D-Straße) eine rot eingezeichnete Beleuchtungsanlage dargestellt. Anschließend sind – in der „Natur“ vorhandene – Straßenlaternen nicht dargestellt; und auf Höhe der Grundstücksgrenze der Gst. **** und **** erst ist dann wieder ein – diesmal schwarz dargestellter – Beleuchtungskörper verzeichnet.

Auch auf der D-Straße zwischen E-Straße und G-Straße sind keine Beleuchtungskörper eingezeichnet, während dann im Kreuzungsbereich und der G-Straße wiederum rot und schwarz eingezeichnete Beleuchtungskörper vorhanden sind. Es ist unklar, welche Lichtanlagen Projektgegenstand sind (Neuerrichtung, Austausch, Belassen bestehender Lichtanlagen…). Dahingehend gibt es in den ursprünglichen Projektunterlagen keine Beschreibung und keine Legende.

Von der Projektwerberin A wurden dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 30.07.2025 weitere (lichttechnische) Projektunterlagen und Beschreibungen vorgelegt, u.a. Planunterlagen, die den Bereich F-Straße/D-Straße betreffen; diese haben die Unklarheiten noch deutlich verstärkt. Weiters wurde – für das erkennende Gericht nicht schlüssig nachvollziehbar – dargelegt, dass Teile der Beleuchtung im Kreuzungsbereich bereits 2018 errichtet worden seien: Ampera im Bereich D-Straße Nord und F-Straße Ost. Der Bereich F-Straße West stamme aus dem Jahr 2008 – hier sei aktuell lediglich eine neue „Amperaleuchte“ montiert worden.

Die ergänzenden lichttechnischen Unterlagen vom 30.07.2025 sind nicht mit den anderen Projektunterlagen vereinbar und damit unschlüssig, da unter anderem die Aufstellung und Ausführung der Lichtanlagen in den nunmehr vorliegenden Planunterlagen von den ursprünglichen Unterlagen abweichen (zB sind in den divergierenden Planunterlagen teilweise einzelne Leuchtkörper auf den Masten, teilweise zwei Leuchtkörper verzeichnet; manche Beleuchtungsanlagen sind verschwunden; die Ausrichtung mancher Anlagen hat sich geändert; nunmehr sind alle verzeichneten Anlagen einheitlich gelb dargestellt, auch wenn in den anderen Projektunterlagen Farbunterscheidungen gemacht wurden). Auch die textliche Ausführung legt dar, dass Teile der Beleuchtung bereits 2018 errichtet wurden, manche im Jahr 2008. Völlig unklar ist, welche Anlagen das betrifft, da dies nur textlich grob umrissen ist.

Weiters ergibt sich daraus die Problematik, dass nunmehr ein Widerspruch zwischen den planlichen Darstellungen der Trassenverordnung vom 08.09.2023, GZ: A 17-RST-0114321/2022/0007 und der ergänzenden lichttechnischen Unterlagen besteht. Die belangte Behörde erachtet sich an diese Verordnung gebunden (vgl. dazu Bescheid, S. 6). Durch die ergänzenden lichttechnischen Unterlagen vom 30.07.2025 entspricht das Projekt aufgrund der divergierenden Darstellung der Lichtanlagen nicht mehr der Verordnung.

Nach der Sachlage war und ist daher kein klar abgrenzbares und sohin ein unschlüssiges Projekt, das gegebenenfalls auch der dahinterstehenden Verordnung nicht entspricht, vorliegend.

Die Beschwerdeführerin B, F-Straße [...], wird durch den Alleingeschäftsführer C vertreten und ist Miteigentümerin der Grundstücke **** und ****, KG **** A-Ort, EZ [...], BG B-Ort, samt dem darauf befindlichen Gebäude p.A. F-Straße [...], C-Ort, ist (Grundbuchsauszug OZ 8 des Verwaltungsgerichtsaktes); dies aufgrund eines Kaufvertrags vom 18.11.2020. Die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts erfolgte 2021. Die Beschwerdeführerin hat weiters Wohnungseigentum an Wohnung Top 1, Büro 4, dem Stellplatz 1 und dem Stellplatz 4 begründet.

Als Grundlage für das gegenständliche Projekt wurde eine Trassenverordnung gemäß § 8 Abs 3 LStVG vom 08.09.2023, A17-RST-114321/2022/0007, kundgemacht. Der Plan vom 29.03.2021, Plannr. ***, ist demnach ein Bestandteil dieser Verordnung.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, den Beschwerdeausführungen sowie der Einsichtnahme im öffentlichen Grundbuch und digitalen Kataster/Atlas/Streetview.

III.Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Die maßgebliche Rechtsvorschrift des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG. 1964 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.

(2) Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang kann von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.

(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

IV.Rechtliche Beurteilung

Vorab: Zur Zulässigkeit der Nachbarbeschwerde

Zum Vorverfahren und der Beiziehung der Beschwerdeführerin als Partei – sowie der subjektiven Rechte, die geltend gemacht werden können – siehe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.04.2025, GZ: LVwG 41.38-957/2025-9 sowie die weiter untenstehenden Ausführungen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass durch die Beleuchtungskörper („Straßenlaternen“) im Kreuzungsbereich F-Straße – D-Straße eine „schwere Beeinträchtigung des Gebäudes F-Straße [...]“ erfolgt.

Weiters hat die Beschwerdeführerin – bei der gebotenen rechtschutzfreundlichen Auslegung – geltend gemacht, dass die Verengung bzw. Straßenbreite anzuzweifeln sei, weil schon in der Genehmigungsplanung LKWs und Busse nicht aneinander vorbeifahren können.

Sie hat damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts subjektive Rechte geltend gemacht, die gemäß § 52 AVG einer sachverständigen Beurteilung bedürfen. Umfasst sein können allfällige Beeinträchtigungen iSv belästigenden oder gesundheitsschädlichen Wirkungen und wirtschaftlichen Interessen sowie Beeinträchtigungen der Lebens- und Wohnqualität; derartige Interessen dürfen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden (dazu noch unten).

Zwar besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Recht der Beschwerdeführerin unmittelbar auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße; wohl kann sie aber die mit einer allenfalls fehlenden Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verbundenen Nachteile monieren (zB erhöhte Lärmbelästigungen, CO2-Ausstoß).

Sie hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin ihr zukommende subjektive Rechte geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich daher – im Übrigen auch hinsichtlich der Formerfordernisse – als zulässig. Inhaltlich sind zur Erledigung der Rechtssache weitere Ermittlungen und Feststellungen erforderlich.

Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung:

Nach der Judikatur des VwGH ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (statt vieler VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; ferner VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist somit nach der Judikatur des VwGH insbesondere zulässig,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann – etwa iS einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht – durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.04.2022, Ra 2019/06/0048, mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; so etwa auch VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 20.04.2016, Ra 2016/04/0008; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008)

wenn die Unvollständigkeit von Feststellungen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fußt („sekundärer Feststellungsmangel“) und sich hierdurch die Notwendigkeit zu Ermittlungen (auch) in eine andere Richtung ergibt (vgl VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023 mwN)

Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war und diese Mangelhaftigkeit der Verwaltungsbehörde vorwerfbar ist (arg. in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG: „unterlassen hat“; vgl. zum Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Hintergrund des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG auch VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Damit ist die nunmehrige Rechtsprechung zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von demselben Grundgedanken wie die frühere Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 AVG getragen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0113, wonach das Modell des § 28 Abs 3 VwGVG konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG folgt), wonach von der Berufungsbehörde darzulegen war, dass bereits das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0743; vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 117 mwN).

Im Gegensatz zur bloßen Ergänzung des Sachverhalts, die im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17 mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227), entspricht es dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG von dem auf die Interessen der Verfahrensökonomie gestützten System der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte, dass die Verwaltungsbehörden ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest im Ergebnis (wenn auch vielleicht nicht absichtlich: vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034) nicht auf das Verwaltungsgericht delegieren. Dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen nicht sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, entspricht auch dem in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System, auf das der VwGH in seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, rekurriert: Nicht einmal bei einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde ist nämlich zwingend vorgeschrieben, dass das Verwaltungsgericht in derartigen Fällen der schuldhaften Untätigkeit der Behörde sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst treffen soll, sondern kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 7 VwGVG die Möglichkeit zu, der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichts nachzuholen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN).

Im vorliegenden Fall liegen derartige gravierende Ermittlungsmängel der erstinstanzlichen Behörde vor:

Sekundärer Feststellungsmangel; Fehlende Ermittlungsschritte betreffend Auswirkungen des Projekts auf Dritte und für die Durchführung einer Interessenabwägung

Die belangte Behörde ging davon aus, dass im Bescheid etwaige Anrainerinteressen „denkmöglich nicht berührt sein“ könnten und ganz allgemein dem Straßenbauvorhaben widerstreitende Interessen nicht ersichtlich seien. Die Behörde hat sohin unter Anwendung von § 47 Abs 2 LStVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und nach der Aktenlage auch keine Beteiligten – insb. nicht die AnrainerInnen – von dem geplanten Projekt informiert.

Wie sich schon aus dem vorgenannten, rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 08.04.2025 ergibt, ist dieser rechtlichen Beurteilung ganz offensichtlich keine Folge zu geben: Schon aufgrund der Ausführungen zur Beleuchtung, insbesondere der verstärkten Beleuchtung in Kreuzungsbereichen durch das gegenständliche Projekt, ist es gerade nicht denkunmöglich, sondern durchaus plausibel, dass auch widerstreitende Interessen von anderen natürlichen oder juristischen Personen – insbesondere der unmittelbaren AnrainerInnen bestehen. Dies betrifft potentiell dutzende Personen (siehe dazu auch die Auflistung der AnrainerInnen des Projekts in den Projektunterlagen, die über 100 Personen auflisten). Auch hinsichtlich allfälliger nachteiliger Auswirkungen betreffend Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs können sich beispielswiese derartige subjektive Interessen von Beteiligten ergeben.

Die Behörde hat sohin – da sie fälschlich von einer Anwendbarkeit des § 47 Abs 2 ausgeht, wonach bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn dies ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann – wesentliche Ermittlungsschritte, nämlich die Erhebung des Interesses anderer Beteiligter und die diesbezügliche fachliche– und letztlich auch rechtliche – Beurteilung, unterlassen. Dies bezieht sich auch auf den gegenständlichen Beschwerdeführer: Auch er wurde – wegen der fälschlichen Anwendung des § 47 Abs 2 LStVG – dem Verfahren nicht beigezogen und seine Interessen daher nicht geprüft sowie keine auf diese Interessen bezogenen Ermittlungsschritte angestellt. Welche Interessen er geltend gemacht hat, wurde bereits oben dargelegt.

Gemäß § 8 AVG sind Parteien (natürliche und juristische) Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, wer welche Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen hat und im Verfahren geltend machen kann (sogenannte „subjektive Rechte“), gibt das AVG keine Auskunft. Sie sind aus der auf den Sachverhalt anzuwendenden materiellen Rechtslage, also den öffentlich-rechtlichen Normen, aber auch dem Zivil- und dem Verfassungs- sowie dem Unionsrecht, abzuleiten (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, S. 83 f).

Das LStVG enthält keine Bestimmungen über subjektive Rechte, die ein Nachbar geltend machen kann. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 6 (Stand 01.01.2014, rdb.at)). Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf also regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts. Dabei sind selbstverständlich – iS einer stets gebotenen rechtskonformen Interpretation – alle höherrangigen Normen zu berücksichtigen, welche die Verleihung eines subjektiven Rechts bzw. die (zumindest beschränkte) Parteistellung als prozessuale Konsequenz verlangen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 8 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).

Dass es sich bei den in Rede stehenden Straßen D-Straße, E-Straße, F-Straße und G-Straße, um Straßen iSd Regelung des § 7 Abs 1 Z 4 LStVG 1964 handelt, ist fallbezogen nicht strittig und ist eine Verordnung nach § 8 Abs 3 LStVG 1964 durch die Gemeinde vom 08.09.2023 zu GZ: A17-RST-114321/2022/0007 vorliegend; siehe dazu schon im Vorverfahren LVwG Steiermark vom 08.04.2025, GZ: LVwG 41.38-957/2025-9.

Gemäß dem Wortlaut des § 47 Abs 3 Stmk LStVG 1964 hat die Behörde die Bedingungen, die bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind, festzusetzten. Demnach ist eine Prüfung der Interessenslage in der Weise vorzunehmen, dass das öffentliche Interesse an dem Straßenbauvorhaben den Interessen der Beteiligten gegenübergestellt wird, wobei Beteiligte dabei ein Mitspracherecht, auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens, insoweit besitzen, als sie verlangen können, dass ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden (vgl. z.B. VwGH am 11.08.1994, 93/06/0198). Unter Interessen der Beteiligten sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 20.05.1998, 96/06/0217) nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Im Sinne dieser Judikatur ist es auch nicht erforderlich, dass Beteiligte jene öffentlich-rechtlichen Normen benennen, die ihnen das subjektiv-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem sie verletzt zu sein behaupten, sondern genügt vielmehr, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Begriff der „Interessen“ ist daher extensiv auszulegen und der Nachweis dafür, dass dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen. (vgl. auch Dworak/Eisenberger Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., RZ 14 zu § 47 LStVG, sowie die vorzitierte Rechtsprechung). Beteiligte besitzen hinsichtlich der konkreten Gestaltung also insofern ein Mitspracherecht, als in ihre Interessen nur im zwingend gebotenen Ausmaß eingegriffen werden darf (ebenda, Rz 18).

Die Behörde hat sohin ein unvollständiges Ermittlungsverfahren geführt, weil sie fälschlich von der Anwendbarkeit des – offensichtlich nicht anwendbaren - § 47 Abs 2 LStVG ausging; das Ermittlungsverfahren war mangelhaft (fehlende mündliche Verhandlung und Information der Beteiligten, sodass diese ihre Interessen nicht geltend machen konnten) und wurden so nur unvollständige Feststellungen getroffen(konkret zu den Beeinträchtigungen des Interesses von Beteiligten und der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses auch an der konkreten Projektausführung). Dies gilt auch im verfahrensgegenständlichen Anlassfall, wie bereits dargelegt. Die Behörde hat im Rahmen des Verfahrens – und unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen – den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern und ihre Interessen geltend zu machen, diese zu bewerten, darauf basierend erforderlichenfalls weitere Ermittlungshandlungen anzustellen und eine Interessenabwägung mit den festzustellenden öffentlichen Interessen auch an der der konkreten Art der Durchführung des Projekts vorzunehmen.

Resultierend aus der rechtlichen Fehlbeurteilung wurde im Übrigen auch die Ermittlung militärtechnischer Interessen unterlassen, da die Militärbehörde entgegen § 47 Abs 1 LStVG nicht verständigt wurde, die aber von einer mündlichen Verhandlung zu verständigen gewesen wäre.

Die gegenständlichen Auflagen vermögen diesen Ermittlungsmangel nicht zu sanieren; sie beziehen sich nicht auf relevante subjektive Interessen von Beteiligten, wie auch die gegenständliche Beschwerde zeigt. Auf die Auflage, dass die Behörde sich „weitere nachträgliche Verfügungen“ vorbehält, kann dabei keine Rücksicht genommen werden: Die Rechtskonformität des Bescheids ist anhand des Bescheids selbst, nicht von (nicht getroffenen) nachträglichen Verfügungen zu prüfen.

Fehlende Ermittlungsschritte zur Unterscheidung von IST-Bestand einerseits und Neu- bzw. Projektgegenstand andererseits

Wie bereits dargelegt, ist der Umfang bzw. sind die Grenzen des gegenständlichen Projekts unklar, sowohl nach den ursprünglichen als auch – umso mehr – nach den ergänzend vorgelegten Unterlagen: Offen ist, welche Beleuchtungsanlagen in welcher Ausgestaltung und Ausrichtung Projektgegenstand sind, und welche nicht, weil sie bereits zuvor getauscht wurden; weiters welche gegebenenfalls zwar vor dem gegenständlichen Genehmigungsantrag getauscht wurden, aber nachträglich genehmigt werden sollen.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt.

Weiters wird darauf verwiesen, dass die zuletzt vorgelegten Projektunterlagen (Planunterlagen) nicht mit den Planunterlagen der Trassenverordnung übereinstimmen. Dies scheint im fortgesetzten Verfahren aber aus praktischer Sicht insofern als untergeordnetes Problem, als die belangte Behörde die Verordnung nach der Aktenlage selbst erlassen hat: Sie kann sie sohin auch selbst gemäß den rechtlichen Bestimmungen ändern, sofern sich aus ihrer Sicht doch andere Erfordernisse an die Straßengestaltung ergeben, als ursprünglich verordnet. Dem Verwaltungsgericht käme im gegenständlichen Verfahren freilich keine Zuständigkeit zur Verordnungsänderung zu.

Fehlende Ermittlungsschritte – Lichtimmissionsbelastung Beteiligter

In den Projektunterlagen findet sich folgender Passus:

„Die Straßenbeleuchtung wird nach den Vorgaben der I neu hergestellt. In der D-Straße wird die veraltete Straßenbeleuchtung (Holzmasten mit Freileitung) auf den neuesten Stand gebracht. Die Leuchten werden überwiegend entlang der Ostseite der Straße angeordnet (Lichtpunkthöhe 8m). Die Kreuzungsbereiche werden entsprechend der Norm verstärkt ausgeleuchtet.“ Weitere Darlegungen finden sich in den dem Verwaltungsgericht ergänzend vorgelegten – wie oben dargelegt unschlüssigen – Unterlagen.

Die Behörde hat jegliche Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich den Auswirkungen der Beleuchtung auf Berechtigte bzw. Anrainer unterlassen; es finden sich keinerlei Ermittlungsschritte, Beweisergebnisse, keine Feststellungen und keine rechtliche Erörterung oder Interessenabwägung dahingehend, welche Blendwirkungen oder Raumaufhellungen auf Betroffene (v.a. AnrainerInnen – wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführer) – wirken, welche Folgen diese allenfalls haben, in welchem Ausmaß die Lichtimmissionen aufgrund öffentlicher Interessen erforderlich sind (zB welche Normen für die Ausleuchtung von Straßen und Kreuzungen zur Anwendung gelangen); somit fehlt natürlich auch, dass diese potentiell widerstreitenden Interessen gegenübergestellt und im Rahmen einer Interessenabwägung beurteilt wurden. Beteiligte besitzen, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der konkreten Gestaltung insofern ein Mitspracherecht, als in ihre Interessen nur im zwingend gebotenen Ausmaß eingegriffen werden darf. Die Behörde hätte dies gemäß § 47 Abs 3 LStVG zB mithilfe von Bedingungen sicherzustellen. Festgehalten wird, dass die verfahrensgegenständlich ergangene Trassenverordnung – mit Ausnahme von der Einzeichnung von Beleuchtungsanlagen im Verordnungsplan – nicht über die Beleuchtung abspricht.

So besteht beispielsweise mit der ÖNORM O1052 eine Norm, die Grundlagen für Lichtimmissionen, deren Messung und Beurteilung enthält. Darin sind einerseits Aufhellungen von Räumlichkeiten und andererseits psychologische und physiologische Blendungen behandelt. In deren Punkt 5.2 gibt es ein Kapitel für „Raumaufhellung durch Beleuchtungen für Verkehrswege im öffentlichen Zuständigkeitsbereich“, das maximal zulässige Immissionsbelastungen angibt.

Ob diese Norm gegenständlich zur Anwendung gelangen kann, wird freilich die Behörde mithilfe von Sachverständigen im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.

So wird es im fortzusetzenden Verfahren hinsichtlich des Anlassfalls erforderlich sein, dass das gegenständlich geltend gemachte subjektive Interesse – nämlich an einer nicht unzulässigen Blendwirkung und Raumaufhellung zum Nachteil des Beschwerdeführers, das man aus seiner Beschwerde herauslesen kann – dem öffentlichen Interesse an der ausreichenden Beleuchtung der Straße und Kreuzungsbereiche zur Gewährleistung der diesbezüglichen Anforderungen, insbesondere von Sicherheitsaspekten, gegenübergestellt sowie abgewogen wird.

Dies gilt nicht nur für den Anlassfall, sondern auch für andere – von der Behörde möglicherweise übergangene – Parteien (dazu bereits oben), sofern diese gleichgelagerte subjektive Interessen geltend machen.

Die Behörde kann und hat nach Maßgabe des § 47 Abs 3 auf subjektive Interessen dann Rücksicht zu nehmen, zB durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass eine Beeinträchtigung subjektiver Interessen nur im erforderlichen – durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen – Ausmaß stattfinden.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergeben sich erforderliche Ermittlungen auch zur Frage, welcher konkreten Nutzung das verfahrensgegenständliche Nachbargebäude unterliegt, um ihre diesbezüglichen Interessen beurteilen zu können: So kann die Zulässigkeit von Aufhellungen beispielsweise auch von der konkreten Raumnutzung abhängen (siehe dazu die vorgenannte Norm).

Fehlende Ermittlungsschritte – Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw. Auswirkungen auf Beteiligte

Die Behörde hat lediglich – wie oben dargelegt –völlig unzureichende und unschlüssige Sachverständigengutachten, sofern man sie überhaupt als solche qualifizieren kann, zur Frage eingeholt, ob die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben ist.

Ein Gutachten (im weiteren Sinn, iwS) hat einen Befund und die daraus gezogenen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn, ieS) (VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 29. 10. 1997, 96/09/0059; 17. 2. 2004, 2002/06/0151; Hellbling 307; vgl auch VfSlg 14.941/1997) zu enthalten:

„Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS [vgl VwGH 24. 3. 1993, 92/03/0243]) des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben (vgl VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 14. 3. 1994, 93/10/0012; 4. 4. 2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl VwGH 20. 2. 2003, 2001/06/0055). Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnis beruft, ohne diese im Befund zu konkretisieren (VwGH 20. 2. 2003, 2001/06/0055). Hingegen wird nach VwGH 18. 9. 1990, 90/05/0086, der Beweiswert einer gutachterlichen Äußerung nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie die Art der Beschaffung der entscheidungswesentlichen Grundlagen „nicht ausdrücklich“ zu erkennen gibt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen (und auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet wurde), dass der jeweilige Befund nicht auf den im Rahmen eines Lokalaugenscheins des Sachverständigen getroffenen Feststellungen beruht. Genauso wenig wird die Schlüssigkeit des Gutachtens dadurch beeinträchtigt, dass der dem Sachverständigen erteilte Auftrag darin nicht ausdrücklich wiederholt wird und dass in seinem Abschnitt „I. Befund“ durch (einen nachvollziehbaren) Verweis auf den Akt der belangten Behörde angegeben ist, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige bei der Befunderstellung gestützt hat (VwGH 8. 9. 2004, 2001/03/0223).

Ein Gutachten (iwS), das sich in der Abgabe eines Urteils (eines „eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn“ [VwGH 27. 4. 1993, 92/08/0208; vgl auch VwGH 17. 2. 2004, 2002/06/0151]) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl auch VwGH 27. 6. 1972, 577/72; 20. 9. 1994, 92/05/0132; 24. 4. 2002, 2001/12/0218). Anders gewendet wird eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl § 37 AVG) nicht gerecht (VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 29. 10. 1997, 96/09/0059; 4. 4. 2003, 2001/06/0115). Auch Schreiben oder (zB ärztliche) Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind keine „Gutachten im Sinne des Verfahrensrechts“ (VwGH 2. 5. 2001, 95/12/0260; vgl auch VwGH 9. 12. 1983, 82/02/0027) und damit etwa nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 22. 3. 1995, 94/12/0245; 2. 5. 2001, 95/12/0260; vgl auch VwGH 29. 3. 1996, 95/02/0365; Rz 3).

Im Gutachten ieS muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit (Rz 62, 64) ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist (vgl auch VwGH 24. 3. 1993, 92/03/0243; 27. 4. 1993, 92/08/0208). In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen (VwGH 18. 2. 1994, 93/07/0102). Dies gilt auch für ästhetische Urteile, dh der Sachverständige hat beispielsweise auch darzulegen, warum eine Plakatwand verunstaltend wirkt (VwSlg 7714 A/1970). Daher stellt etwa die „lapidare“ Äußerung des Amtssachverständigen, er habe gegen den von der Partei vorgeschlagenen Aufteilungsschlüssel keine Einwände, mangels nachvollziehbarer fachlicher Begründung kein Gutachten iSd AVG dar (VwGH 21. 12. 1995, 93/07/0096; vgl etwa auch VwGH 29. 1. 1996, 94/10/0159).“ Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at)

Die Behörde ging gegenständlich davon aus, dass ein Gutachten zur Frage, ob die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gegeben ist, erforderlich ist. Sie hätte das erstattete Gutachten so aber nicht verwerten dürfen: Es entspricht nicht den Grundlagen für ein schlüssiges Sachverständigengutachten, da überhaupt nicht ableitbar ist, wie der beigezogene nichtamtliche Sachverständige überhaupt zu seinen Beurteilungen gelangt ist, die er pauschal behauptet (Das Projekt entspreche dem Stand der Technik, eine Gefährdung von Nachbarn bzw. dem Grundwasser sei „im Regelfall“ auszuschließen, es gäbe keine Beeinträchtigung von Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, es sei „im Wesentlichen“ eine Planung unter Einhaltung der „zum Stand der Einreichung gültigen Richtlinien“ erfolgt, eine sichere Verkehrsabwicklung sei gegeben, und es gäbe gegen die Erteilung der Bewilligung – unter Einhaltung von Auflagen – keine Bedenken).

Es entspricht daher nicht den höchstgerichtlichen Anforderungen an Sachverständigengutachten. Selbst zentrale Fragen – zB, welche Straßenbreite erforderlich wäre bzw. tatsächlich projektiert wurde, um den verkehrstechnischen Anforderungen und dem Stand der Technik zu genügen – wurden nicht beantwortet. Darüber hinaus finden sich weitere unklare Formulierungen in den wenigen inhaltlichen Sätzen, die wesentliche Fragen nicht beantworten. Unklar ist auch, was es bedeutet, dass das Projekt „im Wesentlichen“ den gültigen Richtlinien entspricht. Daraus ist zu schlussfolgern, dass offenbar nicht alle gültigen Richtlinien eingehalten wurden; eine Erörterung dazu findet sich im Gutachten aber nicht. Es ist unklar welche Richtlinien nicht eingehalten wurden und ob bzw. welche Relevanz diesen zukommt, insbesondere auch aus Sicht der Beteiligten gemäß § 47 LStVG, aber auch aus Sicht des öffentlichen Interesses. Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich wurde nicht einmal eine Richtlinie oder Norm, die einzuhalten wäre, im Gutachten ieS auch nur konkret angeführt, sodass keinerlei Überprüfungsmöglichkeit des Gutachtens gegeben ist.

Die Behörde hätte ein solches (unschlüssiges/unvollständiges) Gutachten nicht ihrer Beurteilung zugrunde legen dürfen, sondern den Sachverständigen zur Erstattung eines der Judikatur des VwGH und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Gutachtens anleiten müssen, oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Beides hat sie unterlassen.

Selbiges gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts für das Gutachten aus dem Fachbereich Verkehrsplanung. Auch dieses entspricht nicht den gesetzlichen und höchstgerichtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten: Es enthält nicht klar abgegrenzt Befund und Gutachten ieS, sondern vermischt diese unzulässig und in einer Art, dass eine nachprüfende Kontrolle verunmöglicht wird; außerdem legt es nicht ausreichend konkret dar, wie der Sachverständige zu den wenigen gezogenen Schlüssen gelangt und nennt beispielsweise angewendete Normen zur Prüfung der Straßenbreite nicht konkret in nachprüfbarer Form. Hinsichtlich der Beleuchtung wird in jenem Teil, der möglicherweise das Gutachten ieS darstellen soll, lediglich der Wortlaut des Projekts – als eine Art Befund – wiedergegeben, daraus aber keine Schlüsse gezogen.

Gegenständlich wurde daher auch die fachlichen Grundlagen für den wohl grundsätzlichsten Beurteilungsmaßstab eines Projekts gemäß § 47 LStVG nicht ausreichend ermittelt, nämlich jenen der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs unter gleichzeitiger Abwägung mit allfälligen – ebensowenig ermittelten – subjektiven Interessen und Rechte von Beteiligten; so können zwar prinzipiell enge Straßenzüge dem öffentlichen Interesse entsprechen, aber können sich aus engen Straßenzügen Zusatzbelastungen oder andere Nachteile (Lärm, CO2…) ergeben, die von Beteiligten als Interessen geltend gemacht werden könnten, was eine Ermittlung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen und deren Gegenüberstellung und Abwägung erfordern würde. Die Behörde kann und hat nach Maßgabe des § 47 Abs 3 auf diese dann Rücksicht zu nehmen, zB durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass eine Beeinträchtigung subjektiver Interessen nur im erforderlichen – durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen – Ausmaß stattfinden.

Die Behörde hätte somit den öffentlichen Interessen an der Projektrealisierung allfällige Interessen von Beteiligten gegenüberstellen müssen, die sie zuvor – insb. durch deren Beteiligung im Verfahren – ebenfalls zu ermitteln gehabt hätte, und anschließend eine Interessenabwägung durchzuführen gehabt (dazu bereits oben).

Hinweis: Wenngleich dem im Projektgenehmigungsverfahren keine Relevanz zukommt, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der im Akt erliegenden Bilder (siehe dazu die Beschwerde) unklar scheint, ob die Straßenbreiten aus den Projektunterlagen der bekämpften und nunmehr behobenen Bewilligung auch bei der tatsächlichen Realisierung des Projekts eingehalten wurden.

Keine Ermittlung der Interessen für die Interessenabwägung

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die belangte Behörde sohin die für die gemäß § 47 LStVG erforderliche Interessenabwägung erforderlichen subjektiven und öffentlichen Interessen (und zwar hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Projektes), die gegenüberzustellen und abzuwägen sind, nicht ermittelt, weder hinsichtlich des Beschwerdeführers, noch anderer (übergangener) Beteiligter; dies vor allem dadurch, dass sie selbigen keine Beteiligung am Verfahren ermöglicht hat, um ihre Interessen geltend zu machen.

Ergebnis:

Zusammenfassend ist die angefochtene straßenrechtliche Bewilligung bzw das vorangegangene behördliche Ermittlungsverfahren dermaßen mangelhaft bzw bloß ansatzweise geführt worden, dass verfahrensrelevante Vorfragen unbeantwortet geblieben und erforderliche Feststellungen – auch aufgrund „sekundärer (= rechtlicher) Feststellungsmängel (wiederum VwGH 29.03.2022, Ro 2020/05/0023 mwN) – unterblieben sind. Zu den maßgeblichen (Vor-)Fragen hinsichtlich des Projektumfangs, der Lichtimmissionsbelastung für Betroffene, dem Vorliegen von Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und allenfalls daraus entstehenden Auswirkungen zB hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen, der Ermittlung von Grundlagen für die Durchführung einer Interessenabwägung sowie der tatsächlichen Durchführung der Interessenabwägung, und der fehlenden Ermittlung von potentiellen Parteien (durch Nicht-Beteiligung und Nicht-Durchführung einer Verhandlung gemäß § 47 Abs 1 LStVG) und deren Interessen, liegen somit nur ungeeignete und bloß ansatzweise gesetzte Ermittlungsschritte vor. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei den noch durchzuführenden Ermittlungen nicht lediglich um bloße Sachverhaltsergänzungen oder Erhebungen in einem untergeordneten Bereich handelt, sondern sind vielmehr zentrale Ermittlungsergebnisse für die Erlassung einer landesstraßenrechtlichen Bewilligung ausständig. Die belangte Behörde hat keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt und nur ansatzweise ermittelt. Es wurden keine – nach der Diktion des VwGH – für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Im Übrigen müsste das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren – auch angesichts des gehäuften Verkennens der Rechtslage – völlig neue Ermittlungsschritte setzen. Wie dargelegt, rechtfertigt bereits die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung (hier insbesondere zu den zu berücksichtigenden Interessen von Parteien entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung) bereits für sich genommen die Zurückverweisung (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 29.03.2022, Ra 2021/05/0159; 29.03.2022, Ro 2020/05/0022)

Im Übrigen sprechen auch Gründe der Verfahrensökonomie nicht gegen die Zurückverweisung: Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein (Projekt)Genehmigungsverfahren. Die Behörde hat Kenntnisse der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit, verfügt über sämtliche Unterlagen zu früheren Verfahren auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (zB vergangene straßenrechtliche Verfahren), und verfügt über bereits mit Projekt vertrauten (nichtamtliche) Sachverständige; auch die örtliche und sachliche Nähe zwischen Projektwerberin (A) und Behörde (Stadtsenat der Stadt Graz) spricht dafür, dass das Verfahren vor der belangten Behörde durchaus effizient(er) abgeführt werden kann. Sie kann – da sie zugleich Baubehörde ist – auch effizienter als das Gericht allfällige NachbarInnen bzw. Betroffene und die konkreten Nutzungen der Grundstücke und baulichen Anlagen ermitteln. Weiters wird darauf verwiesen, dass die zuletzt vorgelegten Projektunterlagen (Planunterlagen) nicht nur nicht mit den ursprünglichen Projektunterlagen, sondern auch mit den Planunterlagen der Trassenverordnung nicht übereinstimmen. Dies scheint im fortgesetzten Verfahren aber aus praktischer Sicht insofern als untergeordnetes Problem, als die belangte Behörde die Verordnung nach der Aktenlage selbst erlassen hat: Sie kann sie sohin auch selbst gemäß den rechtlichen Bestimmungen ändern, sofern sich aus aus ihrer Sicht doch andere Erfordernisse an die Straßengestaltung ergeben, als ursprünglich verordnet. Dem Verwaltungsgericht käme im gegenständlichen Verfahren freilich keine Zuständigkeit zur Verordnungsänderung zu, sondern können derartige Wiedersprüche zur Abweisung des Antrags führen; auch dahingehend sprechen prozessökonomische Gründe für die Fortführung des Verfahrens bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde. Eine sofortige Abweisung war verfahrensgegenständlich – wegen der Unschlüssigkeit der Unterlagen – (noch) nicht geboten.

Zum fortgesetzten Verfahren:

Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Zurückverweisungsbeschluss gebunden.

Die Behörde wird zuerst – allenfalls nach Beauftragung und einer Beurteilung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverständigen, und allenfalls auch unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG – ein vollständiges und schlüssiges Projekt für ihre Beurteilung benötigen, in dem der Projektgegenstand klar abgegrenzt ist.

Die Behörde wird zu beurteilen und zu ermitteln haben, welche öffentlichen Interessen an der Durchführung und konkreten Ausgestaltung des Projekts – insbesondere der projektierten Straßenbreiten und Beleuchtung – bestehen.

Sie wird – da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts § 47 Abs 2 LStVG nicht zur Anwendung gelangt – die Verfahrensvorschriften des § 47 Abs 1 LStVG einzuhalten haben, insbesondere bekannte Anrainer und sonstige Beteiligte einschließlich der Militärbehörde zu verständigen haben, Kundmachungs- und Mitteilungsvorschriften einzuhalten haben, und im Rahmen des Verfahrens, insb. hinsichtlich möglicher schriftlicher Eingaben und der mündlichen Verhandlung, zu ermitteln haben, welche Interessen bzw. subjektiven Rechte die Beteiligten haben.

Insbesondere wird sich die Ermittlungspflicht der Behörde auf die straßenverkehrstechnischen Grundlagen (Leichtigkeit und Flüssigkeit sowie – unabhängig vom Interesse der Beteiligten – Sicherheit des Verkehrs) sowie eine lichttechnische Beurteilung, jeweils zumindest hinsichtlich des gegenständlichen Anlassfalls, erstrecken müssen. Dazu ist eine – schlüssige und vollständige – sachverständige Beurteilung erforderlich. Aus den diesbezüglichen Ergebnissen kann sich auch das Erfordernis weiterer beizuziehender Sachverständiger aus anderen Fachbereichen ergeben. Sie wird zu prüfen haben, welche Lichtimmissionen auf den Beteiligten wirken, welche Immissionen – z.B. hinsichtlich Blendwirkungen sowie Raumaufhellungen – nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen technisch vorgesehen oder zulässig sind, und welche aus straßenverkehrstechnischer Sicht im konkreten Fall im Rahmen des öffentlichen Interesses erforderlich sind.

Die ermittelten privaten, subjektiven Interessen und öffentlichen Interessen an der konkreten Projektumsetzung wird sie – im Rahmen einer Interessenabwägung – gegenüberzustellen und abzuwägen haben; dabei hat sie zu berücksichtigen, dass Beteiligte hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Projekts insofern ein Mitspracherecht besitzen, als in ihre Interessen nur im gebotenen Ausmaß eingegriffen werden darf. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich das Interesse an der Projektumsetzung an sich auch aus der gegenständlichen Trassenverordnung ergibt; zu prüfen ist aber – im Rahmen des § 47 LStVG – auch das Interesse an einer konkreten Art der Umsetzung, wie beispielsweise der Dauer und Intensität der Beleuchtung.

Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist diesbezüglich nach Ansicht des erkennenden Gerichts sowohl im Interesse der belangten Behörde, die anders als das Verwaltungsgericht nicht mehr nur über die Beschwerde, sondern den Antrag an sich nochmals abzusprechen hat, als auch im Interesse der Projektwerberin, da im Falle übergangener Parteien andernfalls weiterhin nachträgliche Anfechtungen von betroffenen Personen erfolgen könnten.

Abzugrenzen sind im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht des erkennenden Gerichts straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen (insb. nach der StVO), die der Beschwerdeführer teilweise geltend macht; diese sind nicht Teil des Verfahrens nach dem LStVG.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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