LVwG ST LVwG 61.26-529/2025

LVwG 61.26-529/2025Landesverwaltungsgericht19.08.2025

Regest

Vorsorgewohnung, Ausnahmetatbestand, Wohnung, mangelnder Abgabentatbestand, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.26-529/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.26.529.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B, C-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 16.12.2024 (ohne GZ),

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 20.01.2025 der angefochtene Berufungsbescheid dergestalt

abgeändert,

als der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 22.07.2024 hinsichtlich der Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe für das Jahr 2023 aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Einwendungen des Herrn A, geb. am ****, B, C-Ort, betreffend über die in der am 19.05.2025 stattgefundenen Verhandlung angefertigten Verhandlungsschrift den verfahrensleitenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 87 Abs 5 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 275 BAO wird die Verhandlungsschrift vom 19.05.2025 wie folgt berichtigt:

Auf der Seite 3, dritter Satz, wird der Name D durch den Namen „E“ ersetzt.

Auf der Seite 3, neunter Satz, wird der Name „F“ durch den Namen „G“ ersetzt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt I:

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 22.07.2024 wurde Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) für das Abgabenpflichtige Objekt H in der Gemeinde C-Ort für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 gemäß dem Steiermärkischem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz (StZWAG), LGBl. Nr. 46/2022 und der Verordnung für Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 15.12.2022 eine Leerstandsabgabe in der Höhe von € 967,36 vorgeschrieben. Dieser Berechnung wurde eine Nutzfläche des Objektes im Ausmaß von 120,92 m² und ein Abgabensatz von € 8,00 zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der unvertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (irrtümlich als Beschwerde bezeichnet) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das gesamte Objekt H eine Vorsorgewohnung sei, welche für die zukünftige Nutzung seiner Kinder vorhanden sei. Wobei es sich aufgrund des Erhaltungszustandes um ein jedenfalls mehrere Jahre zurückliegend und auch derzeit unbewohnbares Gebäude handle sei es laut dem bestimmungsgemäßen Gebäudenutzungsgesetz nunmehr nicht erlaubt es zu bewohnen. Darüber hinaus sei der Leerstand mit 120,92 m² grundsätzlich auch nicht vorhanden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 16.12.2024 wurde die Berufung (irrtümlich bezeichnet als Beschwerde) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Unterlassung zur Abgabe der Abgabenerklärung mit Bescheid vom 22.07.2024 die Wohnsitzabgabe nach § 201 BAO festgesetzt wurde.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeinderates erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und führte darin im Wesentlichen aus, dass das gesamte Wohnhaus, H, C-Ort, eine Vorsorgewohnung sei, welche für die zukünftige Nutzung seiner Kinder verfügbar sei. Da seine Kinder und Enkelkinder eine sehr ausgeprägte emotionale Bindung an das Elternhaus und mit der Familie hätten, fühle er sich verpflichtet das Wohnhaus frei zu halten, um diesen die Möglichkeit zu geben auch kurzfristig und jeder Zeit zu beziehen. Er wohne seit seiner Geburt in seinem Elternhaus an der oben genannten Adresse B, das seine Mutter an ihn übergeben habe. Er besitze keine weitere Wohnung habe auch keine Wohnung gemietet oder gepachtet. Seine Kinder seien E und I. Die Gemeinde habe die Vorsorgewohnung für seine Kinder gänzlich ignoriert, darüber hinaus sei das Obergeschoss/Dachgeschoss von diesem Wohnhaus auch noch nicht ausgebaut und somit im Rohbauzustand, es seien lediglich die Fenster eingebaut, aber kein Fußboden mit Grundrissaufbau verlegt sowie die Zwischenwände und Decken seien nicht verputzt und keine Türen eingebaut. Im Obergeschoss/Dachgeschoss würden sich einiges an abgelegten verschiedenen Gegenständen als Aufbewahrung von früheren Bewohnern, die er von seinen Vorbesitzern mitübernommen habe, befinden. Der Leerstand wie im Bescheid am 22.07.2024 von der Gemeinde angegeben mit 120,92 m² sei grundsätzlich nicht vorhanden, weil das Obergeschoss/Dachgeschoss im Inneren sich im Rohausbau befindet und nicht bewohnbar sei. Aus diesem Grund richte er an das Landesverwaltungsgericht die Anträge die von der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg an ihn gerichtete Festsetzung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den eingezahlten Betrag an die Gemeinde von € 967,36 plus angemessenen Zinsen ab dem 31.10.2024 rückzuerstatten bzw. eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen.

Am 19.05.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und einvernommen wurde. Als Vertreter der belangten Abgabenbehörde erschien Herr Bgm. Ing. J.

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft mit dem Haus H in C-Ort. An dieser Adresse war im Jahr 2023 niemand gemeldet. Die Liegenschaft samt Haus hat sich seit jeher im Familienbesitz befunden. Ursprünglich wohnten in dem Haus die Tante des Beschwerdeführers und sein Onkel. Nachdem der Onkel im Jahr 2023 verstarb kaufte der Beschwerdeführer das Haus aus dem Nachlass. Grund für den Kauf war, dass er das Haus als Vorsorgewohnung für seine beiden Töchter G und I nutzen wollte. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten der Kinder betreffend die Liegenschaft und dem Haus H ist im Grundbuch ist nicht eingetragen. Der Beschwerdeführer wohnt in seinem Elternhaus B zusammen mit seiner Partnerin. Dieses Haus befindet sich in der Luftlinie ca. zwei bis drei Kilometer von dem Haus H entfernt. Beabsichtigt war, dass die beiden Töchter jederzeit zum Wohnen nach Hause zurückkehren können. Es gibt eine enge familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern. Das Haus H ist desolat, es sind zwar Wasseranschlüsse, Abwasseranschlüsse und Stromanschlüsse vorhanden, das Wasser ist jedoch bei der Hauptleitung abgedreht, der Strom ist abgemeldet. Ein WC ist nicht aktiviert und gibt es auch keine Kloschüssel. Der Vorbesitzer selbst konnte das Haus nur noch notdürftig benützten und befinden sich im Erdgeschoss Küche und weitere zwei Zimmer, sowie eine kleine Speis und ein Vorraum. Möbel, welche eine tatsächliche Bewohnbarkeit ermöglichen gibt es nicht. Im Eingangsbereich gibt es kein Gelände für den Stiegenaufgang. Damit das Haus zwecks Bewohnbarkeit aktiviert wird, würde es laut Angaben des Beschwerdeführers – welcher sagt er ist ein guter Handwerker – sicherlich ein bis zwei Monate brauchen, dies wäre allerdings notdürftig, zumal auch das WC eine Zeit lang brauchen würde, bis es wieder funktioniert.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dieser machte während der Einvernahme in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen und authentischen Eindruck. Des Weiteren wurden seine Angaben belegt durch die von ihm vorgelegten Fotos über den Zustand des Hauses, welche unter Beilage. /A der Verhandlungsschrift beigelegt wurden sowie den im Zuge des Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde angefertigten Fotos, welche seitens des Vertreters der belangten Behörde vorgelegt wurden. Diese wurden unter Beilage. /B der Verhandlungsschrift beigelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Grundbuchsauszug beigeschafft, welcher die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft und des Hauses H darlegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 16.12.2024, insbesondere ob die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 zur Recht erfolgte.

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandabgabegesetz - StZWAG), LGBl. Nr. 46/2022 lauten (auszugsweise):

„§ 1

Ermächtigung zur Ausschreibung

Die Gemeinden werden ermächtigt, aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:

1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);

2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).

§ 2

Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbst berechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr, bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

….

§ 3

Gegenstand der Abgabe

(4) Als Wohnungen gelten für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/dem Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Wohnungsleerstandsabgabe

§ 8

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

§ 9

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:

7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;

§ 10

Abgabepflichtige

(1) Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Miteigentümerinnen/Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(3) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach § 9, ausgenommen Z 7 berufen, haben die Umstände dafür nachzuweisen. Kann Ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Berufung auf die Ausnahme gemäß § 9 Z 7 ist nur zulässig, wenn die/der Abgabepflichtige nachweist, dass für allenfalls weitere Vorsorgewohnungen für dasselbe Kind in anderen Gemeinden der Steiermark, für die eine Abgabepflicht in diesen Gemeinden besteht, die Abgabe entrichtet wurde. Vorsorgewohnungen in Gemeinden, in denen keine Wohnungsleerstandsabgabe erhoben wird, bleiben dabei außer Betracht.

§ 11

Bemessungsgrundlagen

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und - falls vorhanden - die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.

§ 12

Höhe der Abgabe

(1) Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2) Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.

Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg, beschlossen in seiner Sitzung vom 15.12.2022, über eine Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe lauten (auszugsweise):

2. Teil

Wohnungsleerstandsabgabe

§ 6

Gegenstand der Abgabe

Den Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

§ 7

Abgabepflichtige

Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

§ 8

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:

7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;

§ 9

Höhe der Abgabe

Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaft in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt:

pro m² Nutzfläche € 8,0

§ 10

Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbst berechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

…“

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit dem Wohnhaus H in der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg. An dieser Adresse war im Jahr 2023 niemand gemeldet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei ihm der Ausnahmetatbestand von der Abgabepflicht im Sinne des § 9 Z 7 StZWAG bzw. § 8 Z 7 der Verordnung der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg bezüglich der Wohnungsleerstandsabgabe vorliegt.

Im Ausschussbericht des Landtags Steiermark zum StZWAG, EZ/OZ 167/8, finden sich zu diesem Ausnahmetatbestand folgende Ausführungen:

„Z 7: Bei Vorsorgewohnungen für Kinder handelt es sich zwar grundsätzlich um disponible, aber in aller Regel nicht um spekulative Leerstände. Der Leerstand erfolgt in vielen Fällen aufgrund der emotionalen Bindung an das Elternhaus oder die Eltern-wohnung bzw. in Erwartung einer zukünftigen Nutzung durch die Kinder und Enkelkinder oder des Bereithaltens für den eigenen „Dritten Lebensabschnitt“. Bei Vorsorgewohnungen wird zum Ausschluss eines spekulativen Leerstands die Ausnahme mit maximal einer Wohnung pro Kind begrenzt.“

Vorab ist jedoch zu klären, ob es ich beim Haus H um eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG handelt, zumal sowohl § 8 des StZWAG als auch § 6 der Wohnungsleerstandsabgabenverordnung der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg darauf verweisen, dass Gegenstand der Abgabe Wohnungen gemäß § 3 Abs 4 StZWAG bilden.

Feststeht, dass im Jahr 2023 keine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erfolgte und auch keine Meldung als Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz bestand.

Den Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (Schriftlicher Bericht XVII. Gesetzgebungsperiode, EZ/OZ167/8) ist zu entnehmen, dass der Begriff Wohnung" iSd § 3 Abs 4 StZWAG als Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen, zu verstehen ist. Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen oder Beherbergungsbetrieben sowie z.B. Wohnwägen oder Schrebergartenhütten. Des Weiteren muss es sich um Wohnraum handeln, der von seiner Ausstattung einen Aufenthalt zum Wohnen oder Schlafen grundsätzlich ermöglicht. Eine Untergrenze an Primitivität darf nicht unterschritten werden. Sie muss aber auch nicht standesgemäß sein – eine einfache Ausstattung genügt. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Für die Erhebung einer Abgabe auf leerstehenden Wohnraum würde die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 16 Abs 1 Z 4 FAG 2017 auch nicht reichen.

Dem festgestellten Sachverhalt zufolge, handelt es sich demnach bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um keine Wohnung iSd § 8 iVm § 3 Abs 4 StZWAG. Unter einer Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0041, VWGH vom 24.01.1996, 95/13/0150, VwGH vom 03.11.2005, 2002/15/0102, VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292, VwGH vom 04.09.2014, 2011/15/0133). Die Wohnung muss nicht „standesgemäß" sein (vgl. VwGH vom 28.02.1973, 1356/72, VwGH vom 03.11.2005, 2002/15/0102). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (vgl., BFG vom 24.04.2015, RV/2100743/2014). An Zweitwohnsitze (Ferienhäuser u.ä.) sind geringer Anforderungen zu stellen (vgl. VwGH vom 29.11.1969, 1281/65).

Im Gegenstandsfall hat der festgestellte Sachverhalt ergeben, dass keine Wohnung iSd Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz sowie den § 6 der Wohnungsleerstandsabgabenverordnung der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vorliegt. Das verfahrensgegenständliche Objekt verfügt über keine benutzbaren Einrichtungsgegenstände sowie sanitären Einrichtungen. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht konkrete Beweise dargelegt und diese mit Lichtbildern belegt, genauso wie seitens des Vertreters der belangten Behörde Lichtbilder vorgelegt wurden, die die Nichtnutzbarkeit bzw. Nichtbewohnbarkeit des Objektes darstellen. Der Abgabentatbestand des § 8 StZWAG bzw. des § 6 der Wohnungsleerstandsabgabenverordnung der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg ist daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Überprüfung, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 Z 7 StZWAG bzw. des § 8 Z 7 der Verordnung der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vorliegt oder nicht, zumal es bereits am Abgabengegenstand mangelt.

Aufgrund des mangelnden Abgabengegenstandes war der Spruch des angefochtenen Abgabenbescheides dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Kathrein am Offenegg vom 22.07.2024 zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II:

§ 87 Abs 5 BAO:

„In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.“

§ 275 Abs 7 BAO:

„Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.“

Der Beschwerdeführer hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2025 und der darauf erfolgten Zustellung der Übertragung auf die Vollschrift bekannt gegeben, dass der Name seiner Tochter E fehlerhaft geschrieben wurde und zwar auf der Seite 3 der Verhandlungsschrift. Laut § 87 Abs 5 BAO sind Unrichtigkeiten der Niederschrift in einem Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde nunmehr eine dahingehende Berichtigung durchgeführt. Eine Änderung des Inhaltes der Verhandlungsschrift erfolgte durch die Berichtigung nicht. Die berichtigte Verhandlungsschrift wird im Anhang übermittelt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.