LVwG ST LVwG 70.31-2532/2025

LVwG 70.31-2532/2025Landesverwaltungsgericht18.08.2025

Regest

gleichartige Leistungen, ähnliche Leistungen, Unfallversicherung, Zweck, Unfall, eingetretene Invalidität, Behinderung, persönliches Budget, Nachteil, Belastung ausgleichen, Steiermärkisches Behindertengesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.31-2532/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.31.2532.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.04.2025, GZ: BHWZ-244746/2024-6,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1a, § 2 und § 22a Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 30.04.2025, GZ: BHWZ-244746/2024-6, hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des A (im Folgenden Beschwerdeführer) auf die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a StBHG abgewiesen.

Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf die beantragte Hilfeleistung gemäß § 2 Abs 3 StBHG nur bestehe, soweit der Mensch mit Behinderung keine gleichartigen oder ähnlichen Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen erhält oder geltend machen kann. Die von der Behörde durchgeführte Subsidiaritätsprüfung habe ergeben, dass eine von der D an den Beschwerdeführer ausbezahlte Versicherungssumme in der Höhe von € 1.350.000,00 zumindest für die Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen sei, sodass auf die beantragte Hilfeleistung kein Anspruch mehr bestehe und der Antrag daher abzuweisen sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da es sich bei der von der D an den Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls ausbezahlten Versicherungssumme um eine einmalige Abfindung wegen der unfallkausal eingetretenen Invalidität handle. Diese Abfindung decke die Pflegekosten nicht ab bzw. sei sie dazu nicht bestimmt. Laut zugrunde liegender Polizze seien lediglich Unfallkosten von maximal € 15.000,00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werde auch keine monatliche Lebens- bzw. Unfallrente ausbezahlt. Zudem werde im von der Behörde eingeholten E-Gutachten vom 07.08.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Zielgruppe für die beantragte Leistung zuzurechnen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei sohin zu Unrecht abgewiesen worden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark den bekämpften Bescheid dahingehend abändern möge, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf persönliches Budget entsprochen wird.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer erlitt am 04.03.2023 beim Motocross-Fahren in Ungarn einen (Privat-)Unfall. Seither ist er partiell querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen.

Am 03.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen mit 01.07.2024 datierten Antrag auf die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a StBHG. Der Beschwerdeführer bezieht – wie er im ausgefüllten Antragsformular angibt und durch entsprechende Beilagen zum Antrag nachweist – seit September 2023 ein Rehabilitationsgeld in Höhe von rund € 3.573,00 monatlich und seit 01.08.2023 ein Pflegegeld der Stufe 4.

Nach der von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.07.2024 ist der Beschwerdeführer ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG.

Aus dem von der Behörde ferner eingeholten E-Gutachten vom 07.08.2024 geht u.a. hervor, dass für Physiotherapie, Osteotherapie, Massagen, Schmerztherapie, Medikamente, Katheter und Stuhlsorge monatliche Gesamtkosten von rund € 1.150,00 anfallen. Unter „Schlussfolgerung und E-Empfehlung“ wird weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Bewegungsbeeinträchtigung auf assistierende und pflegerische Unterstützung in vielen alltäglichen Belangen, vor allem im Bereich Mobilität, angewiesen ist, weshalb die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ in einem Pauschalausmaß von 700 Jahresstunden für vorerst zwei Jahre empfohlen wird. Ergänzend wird angeführt, dass durch die empfohlene Hilfeleistung ausreichend finanzielle Ressourcen gegeben sein sollten, um entsprechende assistierende Hilfen zukaufen zu können. Dieses Gutachten wurde vor Bekanntgabe der von der D ausbezahlten Versicherungssumme erstellt.

Mit Schreiben vom 14.08.2024 setzte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom oben genannten Gutachten bzw. dessen Ergebnis in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.

Mit E-Mail vom 29.08.2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass er für den Unfall vom 04.03.2023 von der D eine Einmalzahlung in Höhe von € 1.350.000,00 als Abfertigung erhalten habe, wobei er auch die entsprechende Versicherungspolizze vorlegte.

Mit Schreiben vom 30.01.2025 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr A!

Folgend auf unser Parteiengehörschreiben vom 14.08.2024 wurden wir von Ihnen Ende September 2024 darüber informiert, dass Sie von der D aufgrund Ihres Unfalles eine Versicherungssummer in der Höhe von € 1.350.000 ausgeschüttet erhalten haben. Dieser Ausschüttung lag die Abfindungserklärung, welche aus der Versicherungspolizze mit der Nummer **** folgte, zugrunde.

Nach Durchsicht des von Ihnen vorgelegten Versicherungsvertrages waren gemäß Artikel 14 des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages – Unfallkosten – insbesondere auch gemäß Punkt 4 die Pflegekosten vom Versicherungsschutz umfasst. Dieses Pflegekosten sind im Versicherungsvertrag definiert, dass die „Pflegekosten, die für einen pflegebedürftigen Versicherten aufgewendet werden“ abgedeckt sind. Dieser Punkt ist näher definiert mit beispielsweise den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Grundverrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang, welche täglich auch die Hilfe einer anderen Person erforderlich machen, wobei zu diesen insbesondere das Aufstehen und zu Bett gehen, das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Zubereitung und Aufnahme von Nahrung, das Aufsuchen der Toilette, sowie die Einnahme von Medikamenten und die Wundpflege zählen. Es handelt sich hierbei also grundsätzlich um Leistungen, welche auch in den Leistungsumfang jener Personen fallen würden, welche mit dem persönlichen Budget nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zugekauft werden würden.

Das Steiermärkische Behindertengesetz sieht gemäß § 2 Absatz 3 jedoch vor, dass Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung nach diesem Gesetz nur haben, wenn nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarisch oder vertraglicher Regelungen gleichartig oder ähnliche Leistungen bestehen. Im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde daher festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistungen, gleichartig oder ähnliche Leistungen, anbietet. Wie sich aus dem Versicherungsvertrag eindeutig ergibt, ist die Ausschüttung der Versicherungssumme zumindest auch für die Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen, sodass in diesem Fall eine Subsidiarität der Leistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu dieser privatrechtlichen Versicherungsleistung besteht. Aus diesem Grund ist daher der Antrag auf Gewährung von persönlichem Budget zum derzeitigen Zeitpunkt abzuweisen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die aus der Versicherung geleistete Zahlung aufgebraucht ist, darauffolgend eine Zuerkennung von persönlichem Budget gewährt werden kann, da von der Amtsärztin ja grundsätzlich das Vorliegen einer Behinderung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgestellt wurde und auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellt wurde, dass die von Ihnen beantragte Leistung auf jeden Fall zur Abdeckung der bestehenden Pflegerischen bzw. Betreuungsbedarfe geeignet ist.

Sobald die Ihnen aus der Versicherungsleistung zukommende Zahlung aufgebraucht ist, wäre ein entsprechender Nachweis hierüber bitte der Behörde vorzulegen und könnte sodann ein Antrag auf persönliches Budget neuerlich eingebracht werden.

Sie haben die Möglichkeit, sich hierzu binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bitte um Beachtung, dass dieses Schreiben lediglich ein Parteiengehör darstellt und eine bescheidmäßige Erledigung, gegen welche auch noch eine Rechtsmittelmöglichkeit besteht, separat noch an Sie ergehen wird.“

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf die Hilfeleistung „Persönliches Budget“ ab.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls und der daraus resultierenden Invalidität eine private Versicherungsleistung in oben genannter Höhe ausbezahlt wurde, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 90/2024 lauten wie folgt:

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

13. Persönliches Budget (§ 22a); …

§ 22a

Persönliches Budget

Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-beeinträchtigten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 zu ermöglichen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der LEVO-StBHG Anlage 1 VII. A. LGBl Nr. 2/2015 idF LGBl Nr. 42/2025 lauten auszugsweise wie folgt:

„Persönliches Budget (PERS BUD)

1. Funktion und Ziele

1.1. DEFINITION

Kurzbeschreibung:

Persönliches Budget ist eine Geldleistung, mit welcher persönliche Assistentinnen/Assistenten finanziert werden können, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, selbständig außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben.

Ziel:

Persönliches Budget soll den Betroffenen die Möglichkeit geben, selbständig die benötigten Assistentinnen/Assistenten einzusetzen und zu finanzieren, damit sie selbstbestimmt leben können.

1.2. 1 Zuweisungskriterien

Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und/oder erheblichen Bewegungsbehinderungen, welche bei einzelnen oder allen Tätigkeiten ihres Alltages Hilfe benötigen und keine mobilen Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch nehmen und nicht in einer stationären Wohneinrichtung untergebracht sind.

1.2. 2 Ausschließungsgründe

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Persönlichem Budget mit mobilen Diensten der Behindertenhilfe oder stationären Wohneinrichtungen ist nicht möglich. …“

Unbestritten leidet der Beschwerdeführer an einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung, die ihn an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Diese Beeinträchtigung weicht im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich ab. Der Beschwerdeführer ist somit ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG und hat gemäß § 2 Abs 2 StBHG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung.

Gemäß § 2 Abs 3 StBHG besteht ein solcher Rechtsanspruch allerdings nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen (ausgenommen dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz) gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann, wobei unerheblich ist, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Leistungen zusteht.

Die genannte Bestimmung besagt sohin, dass Leistungen nach dem StBHG grundsätzlich nur subsidiär gewährt werden. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a StBHG. Daher ist jede gleichartige oder ähnliche Leistung, die der Mensch mit Behinderung – etwa aufgrund eines Versicherungsvertrags – erhält bzw. erhalten hat, zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs vorrangig heranzuziehen.

In den Erläuterungen zur StBHG-Novelle LGBl Nr. 94/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2838/1) wird zum Inhalt der Novellierung u.a. ausgeführt, dass eine Abgrenzung zu den Leistungen anderer Kostenträger durch eine klare Ausformung des Subsidiaritätsbegriffs und damit Klarstellung von Zuständigkeiten und Schaffung von mehr Transparenz für die AntragstellerInnen erreicht werden soll.

Zu § 2 Abs 3 StBHG halten die Erläuternden Bemerkungen auszugsweise Folgendes fest (Hervorhebungen durch das LVwG):

„Demnach hat ein Mensch mit Behinderung nur dann einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen, wenn der Mensch mit Behinderung keine gleichartigen oder ähnlichen Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen (z. B. auch Schadenersatz) erhält (oder geltend machen könnte). Dabei muss es sich nicht um Leistungen aufgrund eines Rechtsanspruches handeln. Die Bestimmung in Abs. 3 soll klarstellen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz erst und nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Diese Rechtsverfolgungspflicht geht allerdings nicht soweit, dass Spenden lukriert werden müssten.

Bei der Subsidiaritätsprüfung hat die Behörde festzustellen, ob ein anderer Kostenträger eine der beantragten Leistung gleichartige oder ähnliche Leistung anbietet, also der Mensch mit Behinderung eine solche geltend machen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist festzuhalten, dass der Mensch mit Behinderung gemäß Abs.°2 einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat.

Durch die Formulierung „soweit“ im Einleitungssatz des Abs. 3 wird klargestellt, dass der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 nur besteht, wenn nicht vergleichbare Leistungen „dem Grunde und der Höhe“ nach geltend gemacht werden (können). Erreicht die Höhe der vergleichbaren Leistung nicht das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Hilfeleistung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung (in der konkreten Ausformung) nach diesem Gesetz (sogenannte Ergänzungsleistung).

Vom Subsidiaritätsbegriff des Abs. 3 ausgenommen sind jene Leistungen, die aufgrund des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das Steiermärkische Behindertengesetz hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereichen (Lebensunterhalt) Vorrang genießt. …“

Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines privaten Unfallversicherungsvertrags (sohin einer vertraglichen Regelung) eine einmalige Leistung in Höhe von € 1.350.000,00 erhalten, wobei sich bereits aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.08.2024 iVm der nunmehr erhobenen Beschwerde eindeutig ergibt, dass diese Leistung aufgrund des erlittenen Unfalls und der dadurch eingetretenen Invalidität ausbezahlt wurde. Insofern ist mit dem Unfall bzw. dessen Folgen zugleich der Versicherungsfall und die Behinderung gemäß § 1a StBHG eingetreten.

Da § 2 Abs 3 StBHG allgemein vorsieht, dass aufgrund vertraglicher Regelungen erhaltene „gleichartige oder ähnliche Leistungen“ heranzuziehen sind, bevor Leistungen nach dem StBHG beansprucht werden können, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Ermittlung der mit der ausbezahlten Versicherungsleistung im Einzelnen verfolgten Zwecke. Vielmehr genügt es, wenn erhaltene Leistungen jenen des StBHG ähnlich sind, was hier für die gesamte dem Beschwerdeführer zugeflossene Summe bejaht werden kann. Sowohl die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Versicherungsleistung als auch das persönliche Budget nach dem StBHG zielen letztlich darauf ab, durch die Invalidität bzw. Behinderung bedingte Nachteile und Belastungen finanziell auszugleichen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die einmalige Abfindung in Höhe von € 1.350.000,00 laut zugrundeliegender Polizze nicht (ausschließlich) zur Deckung von Pflege- bzw. Unfallkosten bestimmt sei, geht sohin ins Leere.

Ferner wird bereits im E-Gutachten vom 07.08.2024 festgehalten, dass durch die empfohlene Hilfeleistung, sohin das persönliche Budget, „ausreichend finanzielle Ressourcen“ gegeben sein sollten, „um sich entsprechende assistierende Hilfen zukaufen zu können.“ Da dem Beschwerdeführer nun aber seit (zumindest) Ende August 2024 die gesamte Unfallversicherungsleistung in der Höhe von € 1.350.000,00 zur freien Verfügung steht, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht ersichtlich, warum die beim Beschwerdeführer dadurch vorhandenen finanziellen Mittel nicht vorrangig zur Deckung des laut E-Gutachten bestehenden Assistenzbedarfs herangezogen werden sollten. Da ein über die Höhe der gewährten Versicherungsleistung hinausgehender finanzieller Bedarf zur Abdeckung der durch die Behinderung notwendigen Assistenzleistungen derzeit sichtlich nicht gegeben ist, fehlt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Notwendigkeit der Gewährung des persönlichen Budgets nach dem StBHG.

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.