LVwG ST LVwG 52.28-3154/2025

LVwG 52.28-3154/2025Landesverwaltungsgericht18.08.2025

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligungsfreiheit, rechtskräftig behördlicher Auftrag, Entfernung, starkstämmiger Bewuchs, natürlich fließendes Gewässer, Uferbewuchs, künstlich errichteter Hochwasserschutzdamm, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.28-3154/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.3154.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A GmbH, ****, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH Co KG, C-Platz , A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 27.05.2025, GZ: A17-NBV-147480/2022/0040,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die näher bezeichnete Ausholzung von Uferbewuchs an einem natürlich fließenden Gewässer gemäß § 5 Abs 2 Z 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. 2017/71 idF LGBl. 2025/48 (StNSchG) zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2025/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, letztmalig ergänzt mit Stellungnahme vom 08.04.2025, samt dazugehörigem Bepflanzungskonzept vom 24.03.2025, auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Entnahme von starkstämmigen Gehölzen (Brusthöhendurchmesser (BHD) 15 cm) entlang des Hochwasserschutzdammes des orographisch linken Murufers des Stauraums des Kraftwerks B-Ort, der im „Katasterlageplan Schlägerungsbereich KW B-Ort“, Maßstab 1:2500, vom 29.06.2022, Digitaler Atlas Steiermark, A17 – Geoinformation, D-Straße, C-Ort, rot umrandet und grün dargestellten Fläche, beginnend vom KW B-Ort rund einen Kilometer flussaufwärts auf näher genannten Grundstücken, zur Erhaltung der Anlagensicherheit, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen sind die § 5 Abs 2 Z 5 und § 27 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 StNSchG genannt. Der Begründung ist, soweit verfahrenswesentlich, zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe am 21.07.2022 beantragt, die beschriebene naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Notwendigkeit der Entnahme von starkstämmigen Gehölzen ergebe sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus der dem Antrag beigefügten Niederschrift des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, zur Zehnjahresüberprüfung vom 08.02.2021. Demnach wäre es aufgrund der getätigten Aussagen der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen der Wasserbautechnik und Geologie erforderlich, den starkstämmigen Bewuchs zu entfernen, da dieser nachteilig für die Sicherheit der Dämme wäre. Dies betreffe sowohl die Wasserseite als auch die Luftseite der Dämme. Als Frist für die Maßnahme sei der 31.03.2022 vorgeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe die erkennende Behörde ersucht eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht zu prüfen, da sie der Meinung wäre, dass die Schlägerungen auf Basis eines behördlichen Auftrages zu erfolgen habe, nämlich der Gewässeraufsicht, vertreten durch die wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des geologischen Amtssachverständigen. Sollte die Behörde entgegen dieser Ansicht eine Bewilligungspflicht erkennen, ergehe gleichzeitig der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Behörde habe sich zur Frage, ob ein behördlicher Auftrag (der Gewässeraufsicht) vorliege, an die Oberbehörde gewandt, nach deren Auskunft die Empfehlungen der Amtssachverständigen nicht als behördlicher Auftrag eingestuft werden könnten. Vielmehr müsse die Behörde die dringenden Empfehlungen der Amtssachverständigen etwa in Form eines Bescheides konkret anordnen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des weiteren Verwaltungsgeschehens, die vollinhaltliche Wiedergabe von Gutachten und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Zitiert sind die Bestimmungen des § 3 Abs 1, § 5 Abs 2 Z 5 und § 27 StNSchG. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Erhaltung der Anlagensicherheit, seien nachvollziehbar und schlüssig und würden ebenso von den Amtssachverständigen bestätigt. Die Behörde gehe daher von einem, wenn auch nur geringem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Schlägerungen gegenüber jenem der Bewahrung des betroffenen Naturraumes aus. Relativierend müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin (die Einhaltung der) gesetzlichen Instanthaltungspflicht nach § 50 WRG seit mehr als 40 Jahren verabsäumt habe. Da der Damm nach Ansicht der Amtssachverständigen von starkstämmigem Bewuchs in Zukunft freigehalten werden müsse, könnten die vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vorgeschriebenen (gemeint wohl vorgeschlagenen) Ausgleichsmaßnahmen nur unter Miteinbeziehung von Grundstücken, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, umgesetzt werden. Dazu bedürfe es nach § 27 Abs 4 leg cit eines Antrages der Beschwerdeführerin, der nicht gestellt worden sei. Das von der Bewilligungswerberin vorgeschlagene alternative Bepflanzungskonzept würde aus naturschutzfachlicher Sicht, aus näher genannten Gründen, nicht ausreichen. Es komme zu einer völligen Umwandlung der vorhandenen Gehölzstruktur, die jedenfalls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle. Es liege eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge und des Landschaftscharakters vor. Da die Auswirkungen des Vorhabens mangels der Möglichkeit der Vorschreibung von geeigneten Auflagen bzw. Ausgleichsmaßnahmen nicht so gering wie möglich gehalten werden können, erübrige sich im vorliegenden Verfahren eine weitere Überprüfung nach § 27 Abs 4 leg cit. Der Antrag sei abzuweisen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk B-Ort mit näher genanntem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erteilt wurde. Die Auflage 14 des Bescheides sehe vor, dass die Dammanlagen nicht beschädigt werden dürfen und zu sichern seien. Aufgrund des nunmehr bestehenden Bewuchses könne diese Auflage nicht mehr erfüllt werden, es sei denn, dass die Dammflächen bewuchsfrei gehalten würden. Die belangte Behörde übersehe, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme der Entnahme des starkstämmigen Bewuchses ( BHD 15 cm) um eine Maßnahme handle, welche für den Betrieb des Wasserkraftwerkes vorgeschrieben wurde. Der Antrag wäre daher unter § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG zu subsumieren gewesen. Da eine Änderung des Betriebes nicht vorläge, hätte die Behörde mittels Bescheid den Antrag zurückweisen müssen, weil keine Zuständigkeit bestehe und die Maßnahme keiner Bewilligung bedürfe, zumal eine Auflage im Stammbescheid vom 15.10.1978 bestehe. Beim Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG handle es sich um einen Auffangtatbestand, damit Ufergehölze nicht einfach geschlägert werden dürften. Hier liege jedoch nach Ziffer 1 ein Wasserkraftwerk vor, sodass diese Bestimmung keine Anwendung finde, weil bereits eine Genehmigung erteilt worden sei und auch entsprechend dem Bescheid die Auflagen vollzogen werden sollen. Aus näher genannten Gründen bestehe mit der Auflage 14 des wasserrechtlichen Bescheides ein gesetzlicher bzw. behördlicher Auftrag im Sinne des § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG. Würde man dem Gedankengang der belangten Behörde folgen, hätte dies zur Folge, dass über eine bereits entschiedene Sache (damalige Bewilligung mit der Auflage der Bewuchsfreihaltung) eine neuerliche Entscheidung erforderlich sei und würde hier der Grundsatz der res iudicata durchbrochen werden. Zudem bestünde die gesetzliche sämtliche Verpflichtung gemäß § 50 WRG die Wasserbenutzungsanlage samt Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechende Zustand zu erhalten und so zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfinde. Sie habe daher die gesetzliche Verpflichtung den Damm instand zu halten und entsprechend zu warten bzw. im gegenständlichen Fall bewuchsfrei zu halten. Ob sie diese Verpflichtung in den letzten Jahren nachgekommen sei oder nicht sei nicht erheblich. Hier sei auf die Zehnjahresbegehung hingewiesen, wo erst im Jahr 2021 auf ein Entfernen des gegenständlichen Bewuchses hingewiesen wurde. Eingewandt würden weiters näher genannte Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Würdigung. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen werde, weil es sich um keine Änderung des Betriebes einer Wasserkraftanlage im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG handle und das beantragte Vorhaben bewilligungsfrei sei, in eventu den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen werde, weil es sich um einen behördlichen bzw. gesetzlichen Auftrag im Sinne des § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG handle und das beantragte Vorhaben bewilligungsfrei ist, in eventu dem Antrag stattzugeben und sämtliche Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die die nachhaltigen und negativen Auswirkungen auf ein unerhebliches Ausmaß beschränken, in eventu dem Antrag stattzugeben, da die Interessensabwägung nach § 27 Abs 3 StNSchG zugunsten des beantragten Vorhabens ausgegangen ist und sämtliche Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschöpft wurden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Mit der Entnahme von starkstämmigen Gehölzen (BHD 15 cm) entlang des Hochwasserschutzdammes geht schon begrifflich die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes entsprechend § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG nicht einher. Der primäre Beschwerdeantrag trifft nicht die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag festgelegte Sache (vgl. VwGH 14.01.2022, Ra2020/10/0082).

Zu prüfen ist, mit Blickrichtung auf den Antragsinhalt eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG, wonach einer Bewilligung im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen und dgl.) bedarf: - die nichtforstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder aufgrund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrags vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

Die rechtliche Qualifikation des Murflusses im betroffenen Abschnitt als „natürlich fließendes Gewässer“ nach der vorgenannten Bestimmung durch die belangte Behörde ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Gewässerrand von dem betroffenen künstlich errichteten Hochwasserschutzdamm gebildet wird (vgl. VwGH 29.04.2009, 2007/10/0309). Selbst die Qualifikation des Bewuchses des künstlich angelegten Hochwasserschutzdamms mit Bäumen und Sträuchern als Uferbewuchs entsprechend der Beschreibung des § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG ist nicht zu beanstanden, da dem Gesetz eine Einschränkung derart, das als Uferbewuchs im Sinne dieser Bestimmung lediglich solcher Bewuchs verstanden werden darf, der auf nicht künstlich veränderten Ufern stockt, nicht entnommen werden kann. Auch die Wertung der belangten Behörde trifft zu, die Entnahme aller starkstämmigen Gehölze der angeführten Dimension stellt keine bewilligungsfreie nicht bestandsgefährdende Ausholzung des seit der Errichtung des Hochwasserschutzdammes nach wasserrechtlicher Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.10.1978, GZ: 3-347St12/38-1978, entstandenen Bewuchses dar.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren ersten Eventualantrag, ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuweisen auf das Vorliegen eines behördlichen oder gesetzlichen Auftrages und verweist dabei auf die Auflage 14 des erwähnten wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides. Demnach hat sie Dämme an der Wasserseite, als auch an der Luftseite durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass sie weder durch die Wasserführung, allfälligen Wellenschlag, Wasserfahrzeuge, noch durch Niederschläge (Auswaschungen) beschädigt werden können.

Nach § 7 Abs 2 lit d des bis zu seiner Aufhebung in Geltung gestandenen Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl 1976/65 idF LGBl 2014/55 (siehe § 45 StNSchG) unterlag im Bereich der natürlich fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen und dgl.) das Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz erforderlich ist oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.

Mit dem nun in Geltung stehenden § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG wurde der normative Inhalt dieser Bestimmung insoweit abgeändert, als nicht nur das Roden, darunter wurde das dauerhafte Entfernen von Bäumen und Sträuchern verstanden (vgl. VwGH 29.01.2007, 2004/10/0072), sondern schon die Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterworfen ist. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht ist nun allgemein dann gegeben, wenn dafür ein behördlicher Auftrag (und nicht mehr nur ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz) vorliegt.

Jedenfalls als behördlicher Auftrag wäre ein solcher zur Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung, durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 47 Abs 1 WRG zu verstehen. Ein solcher Auftrag liegt aber nicht vor.

Die in einem Bewilligungsbescheid als belastende Nebenbestimmung erteilte Auflage, den betroffenen Damm durch geeignete Maßnahmen zu sichern, ist auch als „behördlicher Auftrag“ nach § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG im Rahmen des Konsenses zu verstehen. Außerhalb des Bewilligungsbescheides erteilte (weitere oder zusätzliche) Aufträge dürfen nämlich nur erteilt werden, wenn der (hier) wasserpolizeiliche Auftrag bei Nichteinhaltung des erteilten wasserrechtlichen Konsenses im öffentlichen Interesse erforderlich ist (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra2017/07/0071). Die Beschwerdeführerin bemängelt daher am angefochtenen Bescheid zurecht, dass ihr aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung ein wasserrechtsbehördlicher Auftrag zur Dammsicherung bereits erteilt ist.

Auflagen haben ausreichend konkret zu sein (vgl. VwGH 29.01.2024, Ra2023/07/0094; 20.12.2016, Ro2014/03/0035). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch unbestimmt verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022). Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/07/0049).

Eine solche Bestimmung durch Fachleute ist in der Niederschrift des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, aufgenommen am 08.02.2021 im „KW B-Ort“ dadurch erfolgt, als starkstämmiger Bewuchs durch Amtssachverständige als nachteilig für die Sicherheit der Dämme eingestuft wurde und dringend empfohlen wurde, den starkstämmigen Bewuchs (BHD 15 cm) zu entfernen. Dies wurde sowohl für die Wasserseite, als auch für die Luftseite der Dämme bestimmt. Im Ergebnis liegt daher rechtskräftig ein behördlicher Auftrag nach § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG zur Entfernung des bezeichneten starkstämmigen Bewuchses an beiden Dammseiten und damit naturschutzrechtliche Bewilligungsfreiheit vor. In Stattgebung der Beschwerde, erster Eventualantrag, ist daher der verfahrenseinleitende Antrag auf Bewilligung der Entnahme von Bäumen und Sträuchern gemäß § 5 Abs 2 Z 5 StNSchG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte trotz Antrags auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG unter Entfall der beantragten Beschwerdeverhandlung getroffen werden, zumal bloß eine Rechtsfrage zu klären war und weitere Sachverhaltsaufnahmen nicht zu tätigen waren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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