projekte
LVwG 40.20-2541/2025•LVwG ST LVwG 40.20-2541/2025
LVwG 40.20-2541/2025Landesverwaltungsgericht12.08.2025
Gewaltpräventionsberatung, Inhalt, Bescheid, Ausfertigung, Gespräch, Sicherheitspolizeigesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße, A-Ort, „gegen den Bescheid vom 02.05.2025“, nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 wurde Beschwerde gegen einen am 02.05.2025 mündlich verkündeten Bescheid erhoben, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, einem außergerichtlichen Tatausgleich Folge zu leisten und Maßnahmen hinzunehmen. Ihm sei eine Visitenkarte ausgefolgt worden, der zu entnehmen sei, dass er sich beim Verein F zu melden habe und dort 6 Stunden Beratung hinnehmen müsse.
So wurde beantragt den am 02.05.2025 mündlich verkündeten Bescheid auszufertigen und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG vom 29.01.2025 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit der Gewaltpräventionsberatung aufgenommen, weshalb er mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.04.2025 für den 02.05.2025, 10.00 Uhr, zur Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vorgeladen wurde – dies zum Zwecke der Durchführung einer Beratung zur Gewaltprävention.
Zu diesem Ersttermin der Beratungsstelle für Gewaltprävention F am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ist der Beschwerdeführer erschienen. Laut Stellungnahme des Vereins F B-Ort, E, vom 16.05.2025 (über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg) sei der Beschwerdeführer beim Ersttermin am 02.05.2025 ausführlich über den Umfang sowie Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Gewaltpräventionsberatung aufgeklärt worden. Über einen außergerichtlichen Tatausgleich sei mit dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß Art. 132 Abs 1 B-VG kann derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im vorliegenden Fall kann das Vorliegen eines Bescheides, noch insbesondere eines mündlich verkündeten Bescheides, nicht konstatiert werden.
Was in einer Gewaltpräventionsberatung gesprochen wird, kann weder seinem Inhalt nach – noch zuständigkeitshalber - als „mündlicher Bescheid“ qualifiziert werden, sodass auch eine schriftliche Ausfertigung dieses Gespräches in Bescheidform nicht erfolgen kann und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.