LVwG ST LVwG 42.5-2498/2025

LVwG 42.5-2498/2025Landesverwaltungsgericht01.08.2025

Regest

Beurteilung, Einschränkung, Leistungsfähigkeit, Depression, verkehrspsychologische Untersuchung, psychiatrische Stellungnahme, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.5-2498/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.5.2498.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Christian Wutte über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.04.2025, GZ: VA/570/2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen

dass vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen beizubringen sind:

a)psychiatrische fachärztliche Stellungnahme, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt

b)Harnbefund auf gängige Drogen (das sind Kokain, Benzodiazepine, Opiate/Opioide und THC) sowie Ketamin

Der Auftrag zur Erbringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme Teil 1 (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit) und Teil 2 (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) entfällt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 22.04.2025, GZ: VA/570/2025, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde/Stellungnahmen, welche sind:

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zu erbringen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.03.2025, GZ: VA/570/2025, der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich binnen 2 Wochen ab Rechtskraft amtsärztlich untersuchen zu lassen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 22.04.2025 auch nachgekommen ist. Die nunmehr erforderlichen Unterlagen seien für die Erstellung des Gutachtens erforderlich, mit folgender Begründung: „Konsum von THC + Ketamin; anamn. Depression, Anzeige nach dem SMG (THC, Ketamin)“.

Dem bekämpften Bescheid vorausgehend wurde von der belangten Behörde eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers (V.a. Verstoß gegen § 4 Abs 1 des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes) durchgeführt (Prot. vom 12.03.2025, GZ: PAD/25/00425814/001/KRIM). In diesem gab der Beschwerdeführer an, er habe beginnend mit Juli 2021 Beschwerden in den Unterarmen gehabt und extreme Entzündungen bekommen. Die Entzündungen hätten sich verbessert, er sei aber seit 2021 arbeitsunfähig. Er habe ca. im Oktober 2024 angefangen hin und wieder im Volksgartenpark Marihuana zu kaufen und 1-2 Mal die Woche einen Cannabis-Joint geraucht; er habe ca. 5-6 Mal im Herbst 2024 bis Frühjahr 2025 im Volksgartenpark je 1g Marihuana gekauft, insgesamt also ca. 5 oder 6 Gramm. Er habe aufgrund von Erzählungen seiner Tante über positive Auswirkungen einer medizinischen Ketamin-Kur im Darknet 0,25g Ketamin im Rahmen einer Promo-Aktion bestellt und konsumiert. Es sei ein gutes Gefühl gewesen, seine Schmerzen hätten sich „verflüssigt“. Er habe dann ein weiteres Mal im Darknet 1g Ketamin bestellt. Er habe es für den Eigenkonsum bestellt und um sich selbst hin und wieder schöne Tage zu gestalten, sowie zum medizinischen Gebrauch. Er habe das Ketamin nur über die Wintermonate konsumieren wollen.

Gemäß der im Behördenakt enthaltenen Dokumentation der polizeiärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG wurde dem Beschwerdeführer von seiner Tante von Ketamin vorgeschwärmt. Der Beschwerdeführer hätte eine Sehnenscheidenentzündung an den Unterarmen gehabt und deswegen Ketamin aus dem Darknet bestellt. Diese hätte er seit 2021 gehabt; es habe sich durch Behandlungen beim Orthopäden und Physiotherapie deutlich gebessert. Er habe lt. Anzeige vom 10/24 bis 01/25 THC konsumiert und Sorge, dass ihm die Hände abgenommen werden müssen, und sei seit 2021 nicht mehr arbeitsfähig.

Die von der Behörde im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen zusätzlichen Stellungnahmen bzw. Befunde wurden von der erstinstanzlich beigezogenen Polizeiärztin als erforderlich vermerkt, und zwar:

„Fachärztliche Stellungnahme von Psychiatrie“ mit der Begründung „Konsum von THC + Ketamin; anamn. Depression“

„Verkehrspsychologische Untersuchung kraftfahrspezifische Leistungs-fähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ mit der Begründung „Anzeige nach SMG; Konsum von THC + Ketamin“

„Einen Befund über eine Harnuntersuchung auf gängige Drogen inkl. THC und Ketamin“ mit der Begründung „Anzeige nach SMG (THC, Ketamin)“.

Mit Beschwerde von 26.05.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei klarem Verstand und im Besitz aller seiner mentalen Fähigkeiten sei. Er stelle keine Gefahr für sich oder Mitmenschen dar und sei kürzlich auf einem Familienausflug zum Klopeinersee gefahren. Er sei kooperativ, offen und ehrlich und sei sein Verhalten nicht amnesisch oder gefährlich oder anders abnormal. Er sei (gemeint wohl: von der Amtsärztin) falsch eingeschätzt wurden, nervös gewesen und habe an einer Lungenentzündung gelitten. Die Amtsärztin habe ein vorschnelles Urteil getroffen, nämlich amnesische Depression. Er sei nervös gewesen, blass im Gesicht und habe den Namen des Psychotherapeuten C nicht parat gehabt. Er habe eine Diagnose und würde medikamentös behandelt, er habe an einer schweren Depression gelitten, die zu einem Großteil seiner Unterarmerkrankung und der damit einhergehenden Frustration geschuldet gewesen sei. Er habe bis dato zwei Termine bei C und einen Termin bei der D zur Förderung seelischer Gesundheit gehabt. Amnesie, Gedächtnisverlust oder Kontrollverlust sei nicht zur Sprache gekommen. Der Beschwerdeführer habe Depressionen und würden sich diese aber nur auf seine Schlafqualität und seine Emotionen auswirken, nicht aber an der Fähigkeit ein Fahrzeug zu lenken. Er bekäme voraussichtlich nächstes Jahr einen Termin bei der E Einrichtung in A-Ort.

Seine schweren Gefühlsverstimmungen seien auch der Grund für den unregelmäßigen Cannabiskonsum, der Beschwerdeführer habe ca. 6g Cannabis über den Winterzeitraum gekauft, um Ruhe zu finden, es sei aber nicht ansatzweise so effektiv wie die medikamentöse Behandlung und Gesprächstherapie. Diese würden bei ihm sehr gut wirken; dem Beschwerdeführer seinen Antidepressiva (Krka) und ein Neuroleptikum (Qietiapin) verschrieben worden; bei dieser Menge handle es sich nicht um eine gravierende psychische Krankheit. Er sei kein Langzeitkonsument und hätte die Behörde die Ketaminmenge falsch gewogen (2g statt 1g); er habe einmalig nach einer Probebestellung eine 1g-Bestellung aufgegeben.

Ketamin habe er nur bestellt, da er von seiner Tante gehört habe, dass sich dies positiv auf Depressionen auswirkt und er neugierig gewesen sei. Mit seiner beidhändigen Sehnenscheidenentzündung (Tendinitis) sei viel Verzweiflung und Frustration verbunden gewesen und Ketamin würde therapieresistenten Patienten Linderung bescheren.

Seine Sehnenscheidenentzündung sei gemäß einem Befund vom März geheilt. Er habe einige Termine, um physikalische Maßnahmen (Stromtherapie und Massage) zu machen, wodurch es ihm leichter fallen werde Muskeln aufzubauen.

Er habe niemals Drogen missbraucht oder etwas Uninformiertes getan; es sei das erste Mal, dass er Ketamin zu sich genommen habe und er habe nie andere Drogen probiert, sondern nur ein paar Mal an Joints gezogen. Es habe sich um unregelmäßigen Cannabiskonsum über den Winter, und zwei Erfahrungen mit Ketamin (Probebestellung 0,26g und 2te Bestellung).

Mit Schreiben vom 07.07.2025 hat die mit dem erstinstanzlichen Akt befasste Polizeiärztin auf Nachfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass unter „gängigen Drogen“ folgende Substanzen zu verstehen sind: „Kokain, Benzodiazepine, Opiate/Opioide sowie THC“. Dem Beschwerdeführer wurde diese Information ins Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer auf Anforderung des erkennenden Gerichts einen MRT-Befund seiner Unterarme vom 06.03.2025, der im Wesentlichen unauffällig war. Weiters übermittelte er einen fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.06.2025, der die Diagnose „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome“ enthält. Als Anamnese ist angegeben, dass es dem Patienten etwas besser gehe, seit er die Medikamente nehme, aber die Situation mit dem AMS und dem Arbeiten nicht schaffe. Als erhobener Befund ist „Hamilton Depression Score: 31“ angegeben.

Die Unterlagen des Beschwerdeführers sowie die Stellungnahme der Polizeiärztin hat das erkennende Gericht wiederum der belangten Behörde ins Parteiengehör übermittelt. Diese hat dazu eine weitere Stellungnahme der Polizeiärztin vorgelegt, die im Wesentlichen Folgendes ausführte:

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II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in einem nicht genau feststellbaren Zeitraum zwischen Oktober 2024 bis Frühjahr 2025 mehrmals Cannabiskraut/Marihuana und Ketamin konsumiert.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum 5-6 Mal je ca. 1 g, also 5-6 Gramm, Cannabiskraut/Marihuana im Grazer Volksgartenpark für den Eigenbedarf gekauft und im vorgenannten Zeitraum zumindest 5-6 Mal Cannabiskraut/Marihuana konsumiert.

Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2025 zumindest ein Mal 0,25 g Ketamin über das „Darknet“ gekauft und nasal konsumiert.

Der Beschwerdeführer hatte vor, weiteres Ketamin zu konsumieren, zumindest über die Wintermonate hindurch.

Eine Postsendung, mit der der Beschwerdeführer zumindest 1g Ketamin bestellt hat, wurde vom Zollamt Österreich am 23.01.2025 im Postverteilerzentrum B-Ort, C-Ort, abgefangen und ist sohin beim Beschwerdeführer nicht angekommen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Depression und befindet sich deshalb seit Februar 2025 in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Zumindest zu Beginn der Behandlung im Februar 2025 handelte es sich um eine schwere Depression. Auch im Juni 2025 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome (Hamilton Depression Score: 31). Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt u.a. Konzentrationsstörungen, war grübelnd, hatte diverse Ängste und Sorgen, Derealisationen, war traurig, wütend, durcheinander und antriebsarm, hatte aber keine Bewusstseinsstörungen, keine Orientierungsstörungen, keinen Wahn und keine Sinnestäuschungen. Aus medizinischer Sicht ist eine weitere Psychotherapie empfohlen. Der Beschwerdeführer ist auch in medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer litt zumindest ab dem Jahr 2021 an einer Unterarmerkrankung (Sehnenscheidenentzündung) mit damit verbundener Arbeitsunfähigkeit. Im März 2025 war ein dahingehender Befund einer MRT-Untersuchung unauffällig.

Der Konsum des Cannabiskrauts/Marihuanas/Ketamins erfolgte aus psychischen Gründen aufgrund von Gefühlsverstimmungen und der Depression sowie der Linderung der mit der Unterarmerkrankung verbundenen Schmerzen bzw. hätte – soweit das Vorhaben durch das Zollamt vereitelt wurde – dazu dienen sollen.

Ob der Beschwerdeführer derzeit von Sucht- oder Arzneimitteln abhängig ist, kann ohne fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und ohne Beibringung eines Harnbefundes nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich am 22.04.2025 einer polizeiärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Die Polizeiärztin erachtet es für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 8 FSG als erforderlich, dass eine psychiatrische Stellungnahme, eine verkehrspsychologische Untersuchung (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie Bereitschaft zur Verkehrsanpassung), als auch ein Harnbefund beigebracht werden.

Unter den Begriff „gängige Drogen“ fallen Kokain, Benzodiazepine, Opiate/Opioide und THC.

Beweiswürdigung:

Die Angaben ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem unbedenklichen Behördenakt sowie dem Verwaltungsgerichtsakt.

Die Feststellungen zum Kauf- und Konsumverhalten, den Gründen seines Drogenkonsums sowie den psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie den – sich damit deckenden – nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 12.03.2025, GZ: PAD/25/00425814/001/KRIM. Die Feststellungen zu der Unterarmerkrankung sowie der Depression ergeben sich auch aus dem von ihm vorgelegten Befunden und Diagnosen.

Die Feststellungen zum Begriff „gängige Drogen“ erfolgten auf Basis der Auskünfte durch die erstinstanzlich beigezogene Polizeiärztin.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) lautet auszugsweise:

§ 24. (1) […]

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV) lauten auszugsweise:

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

(2) Personen, bei denen

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:

Rechtliche Beurteilung:

Dem bekämpften Bescheid fehlt die rechtliche Subsumtion, sodass offen bleibt, aus welchen rechtlichen Erwägungen die belangte Behörde die geforderten Unterlagen für erforderlich erachtet. Sie hat den Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit belastet. Da das erkennende Gericht gegenständlich gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden hat, hat es auch die rechtliche Beurteilung selbst vorzunehmen.

Allgemeines:

Das Landesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass es die Bemühungen und Vorhaben des Beschwerdeführers begrüßt, wonach er sich im Rahmen von Therapien mit seinen Problemen, insbesondere auch seiner Depression, auseinandersetzt und künftig den Besuch und den Rat von Ärzten einem allfälligen Drogenkonsum vorziehen will, wie er in seinen Schriftsätzen ausführt. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht eine rechtliche Entscheidung auf Basis der gesetzlichen Grundlagen – nämlich des § 24 Abs 4 FSG iVm der FSG-GV – zu treffen.

Liegt eine aufrechte Lenkberechtigung vor, bestehen jedoch Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist der Besitzer der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (sog. Aufforderungsbescheid; vgl. VwGH 30.06.2022, Gz: Ra 2019/11/0203).

Laut bestehender Judikatur sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).

Meint der Amtsarzt, Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0108, mwN).

Da gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, kann auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw. der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen, die einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG rechtfertigen. Ein Aufforderungsbescheid ist diesfalls allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd § 14 Abs. 5 FSG-GV macht (vgl. etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2023/11/0087; 14.2.2024, Ra 2021/11/0094; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203; 18.10.2017, Ra 2017/11/0232).

Diese Ausführungen gelten nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern auch für die (gleichfalls in § 24 Abs. 4 FSG 1997 geregelte) Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (fallbezogen: Haaranalyse betreffend den Konsum illegaler Suchtmittel) beizubringen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0287, mwN).

Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer früher bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich ist. (VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209). Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt nach stRsp des VwGH daher die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (VwGH 20.3.2012, 2009/11/0119). Ein geringfügiger Suchtmittelgenuss – wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges – berührt nach ständiger Rsp die gesundheitliche Eignung ebenfalls (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0092).

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Für die Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes reichen daher die vom VwG erwähnten (bloßen) "Hinweise" auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw. der "Verdacht" eines gehäuften Alkoholmissbrauches durch die Revisionswerberin nicht (anders - in Bezug auf eine aktuelle Abhängigkeit - § 14 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV 1997; vgl. VwGH 11.04.2022, Ra 2022/11/0018).

§ 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 behandelt die "Abhängigkeit" iSd. § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 und die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also - zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht. Ausgehend von der Zielsetzung des FSG 1997 (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV 1997, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV 1997), die Erteilung bzw. Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen. Es kann nämlich - unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV 1997 - davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs. 1 beschrieben ist, jedenfalls "gehäuften Missbrauch" darstellt (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

Liegt ein in § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 genannter Gesundheitszustand aktuell vor, ist eine aufrechte Lenkberechtigung zwingend zu entziehen und nicht bloß einzuschränken; lag ein solcher Zustand bloß in der Vergangenheit vor, ist die Lenkberechtigung iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 zu beschränken (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).

Während § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 im Fall einer aktuellen Abhängigkeit sowohl die Fälle der Erteilung als auch der Entziehung regelt ("weder erteilt noch belassen"), erfasst der die Konsequenzen einer in der Vergangenheit bestandenen Abhängigkeit normierende Wortlaut des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 nur die Erteilung, nicht aber die Einschränkung einer bestehenden (unbeschränkten) Lenkberechtigung. Diese Systematik des § 14 FSG-GV 1997 ist offenbar davon getragen, dass eine bestehende (aktuelle) Abhängigkeit ohnehin zwingend (abgesehen vom Sonderfall des Abs. 4) zur Entziehung und nicht bloß Einschränkung einer Lenkberechtigung zu führen hat, wobei nach erfolgter Entziehung, wenn eine aktuelle Abhängigkeit nicht mehr besteht, nach Maßgabe des Abs. 5 eine Wiedererteilung Platz greifen kann (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0088).

Zur fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme

Die belangte Behörde hat zu Recht in dem oben festgestellten Sachverhalt ein ausreichendes Substrat dafür gesehen, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen und damit auch (verkehrs-) psychologischen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines KFZ zu hegen sind und im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers das Erfordernis des Beibringens einer psychiatrischen Stellungnahme für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG besteht. Auch fachärztliche Stellungnahmen, wie sie beispielsweise in der Führerschein-Gesundheitsverordnung (im Folgenden FSG-GV) vielfach vorgesehen sind, sind „Befunde“ iSd § 24 Abs 4 FSG.

Die Bedenken an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen Eignung waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde hinreichend begründet. Diese begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung bestehen nach wie vor und ergeben sich auch aus dem von ihm vorgelegten aktuellen psychiatrischen Befund von C, laut dem eine schwere Depression vorliegt.

Dem Vorhandensein von Bedenken an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen Eignung liegt eine Kombination des in der rezenten Vergangenheit erfolgten und vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen Missbrauchs von Suchtmitteln bzw. psychoaktiven Substanzen in Verbindung mit einer diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung (Depression) zugrunde. Daraus können sich Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung und somit die Lenkfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, die eine fundierte Abklärung durch medizinische Spezialisten erfordert.

Ketamin fällt als Arylcyclohexylamin-Verbindung unter das NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) iVm der NPSV (Neue-psychoaktive-Substanzen-Verordnung); vgl. auch OGH 16.03.2021, 13Os123/20t; OLG Wien 26.06.2025, 31Bs116/25y; Weber/Henrik, Synthese von Arylcyclohexylaminen und Untersuchung deren pro-neuroplastischer Aktivität [Dissertation, 2022, Universität zu Köln]. Es handelt sich bei Ketamin zugleich um ein Arzneimittel (Narkosemittel) (Weber/Henrik, Synthese von Arylcyclohexylaminen und Untersuchung deren pro-neuroplastischer Aktivität [Dissertation, 2022, Universität zu Köln]). Cannabiskraut/Marihuana bzw. das darin enthaltene THC fällt dagegen unter das SMG.

Zwar lässt sich anhand der Aktenlage nach Ansicht des Gerichts kein „gehäufter Missbrauch“ von Sucht- oder Arzneimitteln in der Vergangenheit feststellen (ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch reicht dafür nicht; vgl. VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209), allerdings bestehen begründete Bedenken dahingehend, dass eine aktuelle Abhängigkeit bestehen könnte.

Dadurch, dass der rezent festgestellte Konsum bzw. Missbrauch der genannten Substanzen (Cannabiskraut, Ketamin) vom Beschwerdeführer – nach dessen eigenem Vorbringen – zum Zwecke der „Selbsttherapie“ bzw. Linderung eigener Leiden, unter anderem dem Lindern der psychischen Erkrankung (Depression) diente, und diese Erkrankung noch nicht ausgeheilt ist, bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts begründete Bedenken dahingehend, dass eine Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht. Hinsichtlich des Ketamin-Konsums bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass dieses einer Art Schmerztherapie diente, auch Ketamin – dessen unmittelbare Auswirkungen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.03.2025 sehr positiv darstellte – kann aber zur Behandlung von Depressionen dienen (Göldner, Intranasales Esketamin zur Behandlung der akuten Depression, 2023). Für das erkennende Gericht ergeben sich daher begründete Bedenken, dass der Beschwerdeführer auch Ketamin zur Behandlung der – noch immer bestehenden – schweren Depression missbrauchen könnte, zumal er eine entsprechende Neigung aufzuweisen scheint bzw. zumindest in der Vergangenheit aufgewiesen hat, medizinische Probleme im Rahmen von (rechtswidrigen) „Selbsttherapien“ zu behandeln.

Der Beschwerdeführer versuchte, durch derartige Substanzen eine Besserung für seine Leiden herbeizuführen und ist sohin auch begründet zu bezweifeln, dass er allenfalls auch durch andere gängige Substanzen oder den weiteren Konsum der vorgenannten Substanzen eine entsprechende Verbesserung seines Zustandes gesucht hat und noch immer sucht. Der Beschwerdeführer schildert zwar im Wesentlichen, dass aufgrund der durchgeführten psychischen und physischen Behandlung eine deutliche Besserung seines Zustandes eingetreten sei und er keine nicht verschriebenen Substanzen mehr konsumiere. Allerdings ist nach den von ihm vorgelegten jüngsten Befunden noch immer eine schwere Depression diagnostiziert.

Neben dem Suchtmittelkonsum erfordert auch die Depression selbst die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gemäß § 13 Abs 1 FSG eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Eine Depression ist eine psychische Erkrankung, die – je nach Ausprägung – die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs einschränken oder ausschließen kann, insbesondere dann, wenn es sich um eine schwere Depression handelt, die wie hier auch mit gewissen Begleiterscheinungen (wie Konzentrationsstörungen) einhergeht.

Sohin ist auch aus diesem Grund eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme erforderlich; diese hat gemäß § 13 Abs 1 letzter Satz FSG-GV auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

Sowohl der begründete Verdacht der Abhängigkeit von Sucht- und Arzneimitteln (hier: Cannabiskraut/Marihuana und Ketamin) als auch der Verdacht einer psychischen Erkrankung (hier: Depression) würde für sich alleine jeweils die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung erfordern (vgl. § 13 Abs 1 FSG-GV sowie § 14 Abs 1 FSG-GV), umso mehr also die Kombination dieser beiden Faktoren.

Der Beschwerdeführer hat daher eine psychiatrische Stellungnahme gemäß § 14 Abs 1 sowie § 13 Abs 1 FSG-GV, die iSd § 13 Abs 1 FSG-GV die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt, beizubringen; dabei werden beide Sachbereiche, nämlich den Verdacht der Sucht- und Arzneimittelabhängigkeit sowie die psychische Erkrankung, zu berücksichtigen sein.

Zur Beibringung eines Harnbefundes

Da im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingestandenen Konsum zumindest zweier Substanzen aufgrund von (noch immer bestehenden) psychischen und physischen Erkrankungen begründete Zweifel dahingehend bestehen ob auch andere Substanzen, die unter das SMG oder das NPSV fallen könnten, konsumiert wurden oder werden, ist auch die Harnuntersuchung auf die im Spruch genannten gängigen Drogen einschließlich des schon konsumierten Stoffs THC (im Rahmen des Konsums von Cannabiskraut/Marihuana), aber auch Ketamin angezeigt. Sowohl der fortgesetzte Konsum der genannten Substanzen als auch der Konsum anderer Substanzen könnten der nach wie vor bestehenden Depression schließlich Linderung verschaffen. Gerade der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck der Verbesserung psychischer und physischer Leiden zeigt auf, dass der Beschwerdeführer dazu tendiert oder zumindest dazu tendiert hat, auch durch das rechtswidrige „Ausprobieren“ oder den „Konsum“ von entsprechenden Substanzen, von deren positiven Eigenschaften er sich überzeugt oder überzeugen lässt, ärztlich nicht verordnete Therapieversuche eigenständig vorzunehmen. Für das erkennende Gericht besteht daher, wie schon oben ausgeführt, der begründete Verdacht einer Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit, möglicherweise auch von anderen Stoffen/Drogen als THC oder Ketamin.

Schon der in der Vergangenheit gelegene gehäufte Missbrauch von entsprechenden Substanzen berechtigt zur Aufforderung der Beibringung von Haar- oder Harnanalysen bezüglich illegaler Suchtmittel (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0287); umso mehr muss dies freilich auch für den Verdacht einer aktuellen Abhängigkeit bestehen.

Um diese Bedenken zu zerstreuen oder zu erhärten, teilt das Gericht die Ansicht der erstinstanzlich beigezogenen Polizeiärztin, die die Beibringung der Harnanalyse für erforderlich erachtet. Nur so lässt sich der auch aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehende begründete Verdacht einer Sucht- oder Arzneimittelabhängigkeit erhärten oder ausräumen.

Zum Entfall der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahmen/Untersuchungen Teil 1 (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit) und der Beibringung der verkehrspsychologischer Stellungnahmen/Untersuchungen Teil 2 (Bereitschaft zur Verkehrsanpassung):

Seitens der erstinstanzlich beigezogenen Polizeiärztin wurde das Erfordernis der entsprechenden verkehrspsychologischen Untersuchungen Teil 1 und 2 – entgegen dem Erfordernis des Beibringens einer psychiatrischen Stellungnahme – im Rahmen des von der belangten Behörde geführten Verfahrens ausschließlich damit begründet wurde, dass es eine Anzeige nach dem SMG gäbe und THC und Ketamin konsumiert wurden, nicht aber mit der Depression des Beschwerdeführers.

Erst im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hat die Polizeiärztin im Rahmen einer von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme erörtert, dass aufgrund des „längeren Suchtgiftkonsums“ sowie bei einer schweren Depression zu einer Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit kommen kann und sohin eine verkehrspsychologische Untersuchung dringend notwendig sei, um sich ein vollständiges Bild über die Eignung zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 machen zu können.

Zu beurteilen ist also einerseits, ob das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Stellungnahme/Untersuchung aufgrund des Verdachts des (aktuellen) Sucht- und Arzneimittelmissbrauchs besteht, und andererseits, aufgrund einer (diagnostizierten) schweren Depression.

Das erkennende Gericht teilt die Ansicht in der Stellungnahme der Polizeiärztin, wonach die schwere Depression zu einer Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen kann und dies einer entsprechenden fachlichen Beurteilung zuzuführen ist.

Der Gesetzgeber gibt dafür aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den Weg über eine verkehrspsychologische Untersuchung/Stellungnahme (vgl. § 17 FSG-GV, insb. § 17 Abs 1 Z 1 FSG-GV) vor, sondern jenen der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, in der aber die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt werden muss. Das Ergebnis – das nämlich für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vorliegt – ist jedoch dasselbe.

Dies deckt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts – neben dem Wortlaut der Bestimmungen des FSG-GV – auch mit der Judikatur des VwGH, so zB vom 20.11.2007, GZ: 2007/11/0127. Dort führt der VwGH im Hinblick auf § 13 FSG-GV in Bezugnahme auf eine (aus seiner Sicht unzureichende) psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme aus: „In der oben wiedergegebenen fachärztlichen Stellungnahme fehlt eine Begründung für die Annahme, warum das bei der Beschwerdeführerin festgestellte Zustandsbild Einfluss auf ihr Fahrverhalten haben könnte, warum also "rein auf Grund des klinischen Bildes die Fahrtauglichkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben" sei. Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass die fachärztliche Stellungnahme ihre Einschätzung vorbehaltlich einer Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer verkehrspsychologischen Leistungsbeurteilung trifft, diese - nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV erforderliche - Mitbeurteilung aber nicht vornimmt.“

Das bedeutet, dass verfahrensgegenständlich die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht im Rahmen einer gesonderten verkehrspsychologischen Untersuchung, sondern vom psychiatrischen Facharzt vorzunehmen ist.

Nicht vorgesehen ist für die gegenständliche psychiatrische Erkrankung aus Sicht des erkennenden Gerichts die Untersuchung der Bereitschaft der Verkehrsanpassung iSd Teils 2 der verkehrspsychologischen Untersuchung (vgl. § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV). Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtsansicht in den – unverbindlichen und regelmäßig nicht mit dem Verordnungswortlaut der FSG-GV übereinstimmenden – Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des (damaligen) BMVIT aus dem Jahr 2019, S. 188 ff; auch dort ist bei den Mindestbefunden für affektive Störungen wie sehr schwere Depressionen betr. die Lenkeignung für Gruppe 1 keine VPU bzw. keine Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorgesehen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist eben – wie schon dargelegt – im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung mitzubewerten.

Weiters sei auch auf die Bestimmungen hinsichtlich des Missbrauchs von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln verwiesen. Dahingehend besagt § 14 FSG-GV zum Erfordernis psychiatrischer Stellungnahmen bzw. verkehrspsychologischer Stellungnahmen auszugsweise Folgendes:

1. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs 1 FSG-GV)

2. Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen (Abs 2 leg cit)

3. Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrs-psychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

4. Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

5. Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme wäre nach dem Willen des Verordnungsgebers also nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer als Lenker einen entsprechenden Blutalkoholgehalt aufgewiesen hätte oder er in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte. Dies war aber nicht der Fall: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem entsprechend beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt haben könnte.

Ein vergangener gehäufter Missbrauch iSd Z 5 leg cit konnte, wie bereits dargelegt, nach Ansicht des Gerichts nicht festgestellt werden.

Der Verdacht einer Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit (das definitive Bestehen solche kann derzeit nicht festgestellt werden, es gibt lediglich den – begründeten – Verdacht dahingehend), ohne dass der beeinträchtigte Zustand während des Lenkens eines Fahrzeugs vorgelegen ist, rechtfertigt sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts „lediglich“ die Beibringung einer fachärztlichen (psychiatrischen) Stellungnahme (dazu bereit oben), nicht aber der geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme/Untersuchung.

Dass sonstige Gründe gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV vorliegen, die die verkehrspsychologische Stellungnahme derzeit erforderlich erscheinen lassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere fehlt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts am verkehrspsychologisch auffälligen Verhalten.

Im gegenständlichen Verfahren sind bislang im Übrigen auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die für das Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sein könnte (§ 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV). Auch die Stellungnahme der Polizeiärztin vom 29.07.2025 führt lediglich aus, dass mit einer „Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit“ zu rechnen sei, nicht aber, dass auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht (mehr) vorhanden sein könnte.

Hinweis zur weiteren behördlichen Vorgehensweise

Sofern sich beispielsweise durch die nunmehr beizubringenden Befunde bzw. Untersuchungen das Erfordernis weiterer Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen (wie zB einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergeben, da sich weitergehende Feststellungen zB zum Gesundheitszustand oder dem Konsum von Substanzen treffen lassen, steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Forderung der Beibringung weiterer Unterlagen gemäß § 24 Abs 4 FSG die entschiedene Sache nicht entgegen. Sohin können diesfalls weitere Unterlagen gesondert bescheidmäßig eingefordert werden, sofern dies auch rechtlich vorgesehen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der Aktenlage als unbegründet und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei eine Verhandlung beantragt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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