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LVwG 47.35-2462/2025•LVwG ST LVwG 47.35-2462/2025
LVwG 47.35-2462/2025Landesverwaltungsgericht24.07.2025
Einkünfte, Leistungen, Einkommen, Hilfsmittelzuschüsse, Therapiezuschüsse, Taschengeld, Arbeitsprämie, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen, Mehraufwand, behinderungsbedingter Sonderbedarf, Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, Steiermärkisches Behindertengesetz, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 07.05.2025, GZ: A5-147079/2022-251,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet
abgewiesen,
dass der Bescheidspruch zu „A. Leistungszuerkennung“ insoweit abgeändert wird, als der von 01.05.2025 bis 31.10.2025 aufrechte Einbehalt einen Betrag von € 169,26 monatlich umfasst. Im Übrigen bleibt dieser Spruchpunkt unverändert aufrecht.
Der Spruchpunkt zu „B. Einbehalt“ hat zu lauten: Ausgehend von dem der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von Jänner 2025 bis einschließlich April 2025 zu viel ausbezahlten Betrag von jeweils monatlich € 253,89 ergibt sich insgesamt ein Übergenuß von € 1.015,56. Dieser Betrag ist im Zeitraum von 01.05.2025 bis 31.10.2025 in insgesamt sechs monatlichen Teilbeträgen von jeweils € 169,26 von den im selben Zeitraum gewährten Leistungen einzubehalten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 07.05.2025 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz unter Spruchpunkt „A. Leistungszuerkennung“ der aus Frau A, geb. am ****, und deren Sohn C, geb. am ****, bestehenden Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 28.02.2026 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 848,01 monatlich zuerkannt und zugleich einen Einbehalt in Höhe von € 161,82 für die Monate Mai 2025 bis einschließlich Oktober 2025 verfügt.
Unter Spruchpunkt „B. Einbehalt“ wird Folgendes ausgeführt:
„Im Zeitraum von 01.05.2025 bis 28.02.2026 wurde der Bedarfsgemeinschaft eine monatliche Leistung in Höhe von € 942,57 gewährt. Ihr Sohn C bezieht mindestens seit Jänner 2025 eine Leistung von D. Er erhält eine Beschäftigungsprämie € 176,80 und ein Taschengeld: € 123,60.
Der im Zeitraum von Jänner 2025 bis April 2025 zu viel ausbezahlte Betrag in der Höhe von insgesamt € 970,92 (€ 242,73 * 4) wird in den Monaten Mai bis Oktober 2025 in 6 Teilbeträgen zu je € 161,82 einbehalten.
Es wird nicht der gesamte Betrag abgezogen (es ist unklar ob es € 341,6 oder € 300,4 erhält), sondern nur der Anspruch für Minderjährige in der Höhe von € 242,73, der Behindertenzuschlag bleibt.“
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den Zuwendungen, welche der Sohn der Beschwerdeführerin von D erhalte (Taschengeld gem. § 8 Abs. 3 StBHG, Arbeitsprämie gem. Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015), nicht um Einkommen im Sinne des StSUG bzw. der StSUG-DVO handle. Nach § 7 Abs. 5 SH-GG seien Leistungen, die der Deckung eines Sonderbedarfes gelten, insbesondere solche, die aufgrund einer Behinderung gewährt werden, nämlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Arbeitsprämie stelle darauf ab, dass Menschen mit Behinderung befähigt würden, eine Berufsausbildung oder eine Anstellung in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes bzw. in trägereigenen Betrieben zu realisieren. Zumindest solle eine inklusive Teilhabe an der Beschäftigung angestrebt bzw. sichergestellt werden. Gleiches gelte auch für das Taschengeld.
Zudem sehe § 1 Abs. 1 Z 9 StSUG-DVO explizit vor, dass Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG als Einkommen anzusehen seien, während das Taschengeld bzw. die Arbeitsprämie vom Gesetzgeber bewusst nicht als Einkommen angeführt worden seien. Es sei daher weder ein Übergenuss entstanden, welcher einen Einbehalt rechtfertige, noch sei der laufende Bezug aufgrund eines vom Sohn erzielten Einkommens zu mindern gewesen. Der Einbehalt und die Reduktion des laufenden Bezugs seien somit rechtswidrig. Ferner wird vorgebracht, dass vorgelegte aktuelle Vorschreibungen für Miete, Strom und Heizung im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt, sondern nicht mehr aktuelle Wohnkosten herangezogen worden seien.
Der Bescheid möge daher hinsichtlich des Einbehalts, der Reduktion des auf den Sohn entfallenden Bezugs sowie der Wohnkosten entsprechend abgeändert, in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 04.06.2025 auf elektronischem Wege die gegenständliche Beschwerde unter Bereitstellung des elektronischen Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 08.10.2024, GZ: A5-147079/2022-229, wurden der aus Frau A, geb. am ****, und deren Söhnen E, geb. am ****, und C, geb. am ****, bestehenden Bedarfsgemeinschaft zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.04.2025 von € 861,19 monatlich gewährt. Für C wurde dabei ein Betrag in Höhe von € 450,78 mtl. (21%-Höchstsatz plus Zuschlag für Menschen mit Behinderung) veranschlagt und kein Einkommen zugrundegelegt. In den Monaten Jänner 2025 bis April 2025 wurden der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 942,56 bzw. € 942,57 mtl. ausbezahlt.
Seit 07.01.2025 nimmt der jüngere Sohn C bei der D die Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ gemäß § 8 StBHG in Anspruch und erhält dafür seither monatlich ein Taschengeld sowie eine Beschäftigungsprämie in einer grundsätzlichen Höhe von zumindest € 300,40 (Taschengeld von € 123,60 plus Beschäftigungsprämie von € 176,80).
Insgesamt wurden ihm bis einschließlich April 2025 tatsächlich folgende monatlichen Beträge ausbezahlt:
Jänner 2025:€ 302,36
Februar 2025: € 365,14
März 2025: € 341,60
April 2025: € 341,60
Am 18.04.2025 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin für sich und ihren jüngeren Sohn C einen Weitergewährungsantrag, datiert mit 17.04.2025. In diesem Zusammenhang wurden der belangten Behörde ein Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe vom 13.02.2024, eine Bestätigung von D über den Bezug von Taschengeld und TaB-Prämie vom 31.03.2025, die Lohnzettel der Beschwerdeführerin von Jänner bis einschließlich März 2025 sowie eine aktuelle Umsatzliste des Kontos der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Anschließend übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.04.2025 einen Verbesserungsauftrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Der Antrag enthält nicht alle notwendigen Nachweise.
Hiermit ergeht der Auftrag, die nachstehenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:
Vollständige Kontoauszüge von Ihnen und E und C: November 2024 bis tagesaktuell mit allen Ein- und Auszahlungen inkl. Kontostände von allen vorhandenen Konten
Lohnzettel E Jänner Februar März 2025
Seit wann bezieht C ein Einkommen?
…
Achtung: Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, wird Ihr Antrag vom 18.04.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“
Die Beschwerdeführerin reichte die geforderten Unterlagen (zumindest teilweise) nach. Konkret wurden eine weitere Bestätigung von D vom 05.05.2025, ein Schreiben der Vermieterin vom 15.04.2025 bezüglich der Anpassung von Miete und Betriebskosten (auf € 512,32 bzw. € 217,06 ab 01.04.2025) sowie die vollständigen Kontoauszüge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C vorgelegt.
Eine von der Behörde am 07.05.2025 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass der ältere Sohn E seit 30.04.2025 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohnhaft ist.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 07.05.2025 hat die belangte Behörde der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von 01.05.2025 bis 28.02.2026 Leistungen der Sozialunterstützung iHv € 848,01 monatlich zuerkannt und zugleich einen Einbehalt iHv € 161,82 für die Monate Mai 2025 bis einschließlich Oktober 2025 verfügt. Für C wurde dabei ein Einkommen iHv € 300,40 zugrundegelegt.
Am 08.07.2025 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark über entsprechendes Ersuchen eine Stellungnahme übermittelt, in welcher sie hinsichtlich des nunmehr bekämpften Bescheides im Wesentlichen Folgendes klarstellt:
Unter Spruchpunkt „B. Einbehalt“ sind die ab Mai 2025 zuerkannten monatlichen Leistungen fälschlicherweise mit einem Betrag von € 942,57 angeführt worden, statt mit dem korrekten, im Zuerkennungsspruch ersichtlichen Betrag in Höhe von € 848,01.
Bei der Berechnung des Einbehalts wurde irrtümlich der Höchstsatz für Minderjährige aus dem Jahr 2024 herangezogen (€ 242,73). Unter Zugrundelegung des im Jahr 2025 geltenden Wertes (€ 253,89) ergeben sich ein einzubehaltender Betrag von insgesamt € 1.015,56 (anstelle € 970,92) bzw. sechs monatliche Teilbeträge von je € 169,26 (anstelle € 161,82).
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt eindeutig aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt.
Die von Jänner 2025 bis April 2025 tatsächlich gewährten Leistungen der Sozialunterstützung sowie die dem Sohn der Beschwerdeführerin bis einschließlich April 2025 tatsächlich zugeflossenen Einkünfte (bestehend aus Taschengeld und Beschäftigungsprämie) ergeben sich aus den der Behörde vorgelegten, im Akt enthaltenen Schreiben und Kontoauszügen, wobei hinsichtlich der ab April 2025 ausbezahlten Beträge mangels anderslautenden Vorbringens von einer Höhe von (zumindest) € 300,40 auszugehen ist.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben ihrer Vermieterin vom 15.04.2025 betrifft ausschließlich die Anpassung von Miete und Betriebskosten. Informationen über geänderte Strom- und/oder Heizkosten sind diesem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen, wobei hierzu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nähere Ausführungen erfolgen.
Der wesentliche Sachverhalt (insbesondere die dem Sohn der Beschwerdeführerin zugeflossenen Einkünfte) ist anhand der Ermittlungsergebnisse eindeutig feststellbar. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Taschengeld und die Beschäftigungsprämie tatsächlich laufend bezieht, wird in keiner Weise bestritten, Fragen der Beweiswürdigung sind somit nicht zu klären. Bei der Beurteilung der gegenständlich strittigen Frage, in welcher Höhe Sozialunterstützungsleistungen zu gewähren sind und ob bzw. in welcher Höhe ein Einbehalt auszusprechen ist, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes idgF (SH-GG) lauten wie folgt:
§ 7 SH-GG:
„Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
…
(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes idgF (StSUG) lauten wie folgt:
§ 4 StSUG:
„Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
§ 5 Abs. 1-3 StSUG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.“
§ 16 StSUG:
„Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
…
(9) Leistungen der Sozialunterstützung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind oder aber zu erhöhen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
(10) Bescheide über die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind für die restliche Bescheidlaufzeit
1. mittels Bescheid von Amts wegen abzuändern, wenn
a) sich die Anzahl der einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht Bezugsberechtigte sind, verringert oder erhöht und eine Neubemessung der Leistung notwendig wird;
b) sich die Anzahl der einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen verringert;
c) die gewährte Leistung der Sozialunterstützung aufgrund einer Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse um mehr als 30 Euro monatlich herabzusetzen ist;
…“
§ 17 StSUG:
„Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
...
(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 und § 10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn
1. die Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt wurde;
2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden;
3. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten die Leistung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnte;
4. wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen weitergewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Über die Rückerstattung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
…“
§ 18 StSUG:
„Einbehalt
Bereits gewährte Leistungen gemäß § 8 sind von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten, soweit
1. sie die auf Grund einer Kürzung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 festgelegte Höhe überschritten haben;
2. eine fristgerechte Änderung der Leistung gemäß § 16 Abs. 9 oder in den Fällen gemäß § 8 Abs. 9 nicht möglich war;
3. eine Rückerstattungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 oder § 17 Abs. 2 besteht.
§ 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
Gemäß § 7 Abs. 1 SH-GG hat die Landesgesetzgebung sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Nach § 7 Abs. 5 SH-GG hat eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird, was insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden, gilt. Festgehalten wird, dass die Landesgesetzgebung diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen hat.
In den Erläuterungen zum SH-GG idF BGBl. I Nr. 41/2019 (NR: GP XXVI RV 514 AB 588 S. 72.) wird zu § 7 Abs. 5 leg cit ferner ausgeführt:
„Die Landesgesetzgebung hat unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen, dass die Abgeltung eines pflege- oder behinderungsbedingten Sonderbedarfes keiner Anrechnung unterliegt (vgl. VfSlg 19.913/2014 mwN). Die Zulässigkeit besonderer landesgesetzlicher Anrechnungsbestimmungen, die im Ergebnis eine finanzielle Besserstellung von behinderten oder pflegebedürftigen Bezugsberechtigten bewirken, etwa in Form von teilweisen oder gänzlichen Ausnahmen einer leistungsmindernden Anrechnung privater Unterhaltspflichten, bleibt unberührt (vgl. § 2 Abs. 4).“
§ 4 Abs. 2 StSUG sieht grundsätzlich vor, dass Leistungen der Sozialunterstützung (SU) entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gewährt werden, was bedeutet, dass diese nur insoweit gebühren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 5 Abs. 1 StSUG bestimmt, dass bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen sind. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 2 StSUG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Mit dieser Bestimmung wird also das Zuflussprinzip normiert - ein Einkommen ist folglich stets in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt, zu berücksichtigen und von einem möglichen Leistungsanspruch in Abzug zu bringen.
§ 5 Abs. 3 StSUG bestimmt, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen hat, insbesondere inwieweit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben. Nähere Ausführungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens finden sich dementsprechend in der Durchführungsverordnung zum StSUG, der StSUG-DVO, wobei dort von einem umfassenden Einkommensbegriff ausgegangen wird:
In § 1 Abs. 1 StSUG-DVO ist festgehalten, dass alle dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte als Einkommen gelten, wobei bestimmte Einkünfte beispielhaft aufgelistet werden, die jedenfalls als Einkommen anzusehen sind. Dies trifft gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 StSUG-DVO etwa auf Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG (den Lebensunterhalt bzw. die Mietzinsbeihilfe nach dem StBHG) zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 StSUG-DVO gelten als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten - was im vorliegenden Verfahren für C relevant ist - alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 StSUG. Dies bedeutet im Jahr 2025 einen maßgeblichen Betrag von € 253,89. Zum Einkommen zählt weiters jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG (im Jahr 2025: € 846,31) übersteigt, wobei dies hier nicht von Relevanz ist.
In § 1 Abs. 3 StSUG-DVO werden schließlich all jene Einkünfte bzw. Leistungen (taxativ) aufgelistet, welche nicht zum Einkommen zählen. Dies trifft gemäß Z 6 leg cit etwa auf „sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse)“ zu. Unter diese Bestimmung können beispielsweise Hilfsmittel- bzw. Therapiezuschüsse nach dem StBHG oder auch Zuschüsse zum Ankauf eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines behinderungsbedingten Mehraufwandes subsumiert werden.
Das Taschengeld und die Arbeitsprämien, welche im Zusammenhang mit Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 8 StBHG ausbezahlt werden, fallen hingegen nicht darunter, weil diese Zuwendungen keine sach-, zweck- und anlassfallbezogen Leistungen zur Abdeckung eines echten Mehraufwands nach § 1 Abs. 3 Z 6 StSUG-DVO darstellen bzw. nicht der Abgeltung eines behinderungsbedingten Sonderbedarfes im Sinne des § 7 Abs. 5 SH-GG dienen (anders als etwa der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe, vgl dazu die auch in der Beschwerde angeführte VfSlg 19.913/2014). Vielmehr ergibt sich aus § 8 Abs. 1 StBHG, dass die Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ und somit auch die in diesem Zusammenhang gebührenden monatlichen Zuwendungen die Inklusion von Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter in ein berufliches Umfeld unterstützen sollen.
Die Erläuterungen zum StBHG idF LGBl. Nr. 74/2007 (XV. GPStLT RV EZ 902/1 AB EZ 902/5) halten zum „Taschengeld“ im Wesentlichen Folgendes fest:
„Die Ermöglichung der Gewährung eines Taschengeldes im Rahmen der beruflichen Eingliederungshilfe unterstützt wichtige Ziele der Integration und Selbstbestimmung und wurde im neuen Abs. 5 des § 8 verankert. Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Novelle wurden Vor- und Nachteile der Begrifflichkeiten „Taschengeld“ und „Arbeitsabgeltung“ diskutiert. Die Frage, die sich daran knüpfte, war, ob dadurch in weiterer Folge arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen angewendet werden müssen. Nachdem im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Änderung der Terminologie arbeits-, sozial- und finanzrechtliche Probleme bedingen könnten, wurde letztendlich dem Begriff „Taschengeld“ der Vorzug gegeben.“
„Im Rahmen der Praxiserfahrungen mit § 8 hat sich herausgestellt, dass es sinnvoll und angezeigt ist, auch Menschen mit Behinderung, welche in Einrichtungen der Behindertenhilfe Leistungen der beruflichen Eingliederung in Anspruch nehmen, ebenfalls ein Taschengeld zu gewähren. Eine entsprechende Regelung wurde daher in einem neuen Abs. 5 aufgenommen und soll das monatliche Taschengeld 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z.1 lit. a betragen.“
Die eben wiedergegeben Passagen bestätigen, dass die im Zusammenhang mit der Leistung „Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt“ gewährten Zuwendungen nach der Intention des Landesgesetzgebers (ungeachtet des aus den angeführten Gründen letztlich gewählten Begriffs „Taschengeld“) eine Abgeltung für die vom Menschen mit Behinderung erbrachte Arbeitsleistung bezwecken. Diese Zuwendungen dienen daher - wie auch ein reguläres Arbeitseinkommen - vorrangig der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes bzw. der Leistung eines Beitrages hierzu.
Aufgrund obiger Ausführungen handelt es sich somit im Sinne des umfassenden Einkommensbegriffs bei den dem Sohn der Beschwerdeführerin von D monatlich ausbezahlten Beträgen um Einkünfte, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 StSUG-DVO bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 StSUG - hier also im Jahr 2025 mit einem Betrag von € 253,89 - als Einkommen zu werten und daher bei der Bemessung der laufenden Sozialunterstützungsleistung in entsprechender Höhe anzurechnen sind.
Festzuhalten ist folglich, dass die gemäß Spruchpunkt A. des bekämpften Bescheides ab 01.05.2025 zuerkannte Leistung der SU in der Höhe von € 848,01 - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ergibt - korrekt, d.h. insbesondere unter Zugrundelegung des aktuell geltenden Höchstsatzes in Höhe von € 253,89 als Einkommen des Sohnes, errechnet wurde. Es ergibt sich also, wie von der Behörde richtig berechnet, ein Anspruch der Beschwerdeführerin selbst in Höhe von € 630,39 (bereits abzüglich ihres Lohnes) sowie ein Anspruch ihres Sohnes in Höhe von € 217,62 (bereits abzüglich des anrechenbaren Einkommens von € 253,89).
Gemäß § 16 Abs. 9 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind. Da die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, wie aus dem Akt hervorgeht, erst im Zuge des am 18.04.2025 gestellten Weitergewährungsantrags über die an ihren Sohn seit Jänner 2025 monatlich ausbezahlten Zuwendungen und deren Höhe informierte, war eine fristgerechte Änderung der ab Jänner 2025 gewährten Leistung durch die Behörde allerdings nicht (mehr) möglich, sodass die bereits gewährten Leistungen insoweit von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten waren (§ 18 Z 2 StSUG). Da ausgehend von der im Akt ersichtlichen Chronologie der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, jedenfalls hinsichtlich der von D konkret ausbezahlten Zuwendungen, von einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 StSUG ausgegangen werden kann, bestand zudem eine Rückerstattungspflicht nach § 17 Abs. 2 Z 1 StSUG und war ein Einbehalt sohin auch aufgrund des § 18 Z 3 StSUG gerechtfertigt.
Die grundsätzliche Entscheidung der belangten Behörde bei der Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Sozialunterstützung die dem Sohn der Beschwerdeführerin zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 StSUG mindernd zu berücksichtigen sowie einen dem bereits in den Monaten Jänner 2025 bis April 2025 entstandenen Übergenuss entsprechenden Betrag einzubehalten, war daher nicht zu beanstanden.
Lediglich bei der Berechnung des Einbehalts wurde, wie die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.07.2025 auch einräumte, irrtümlich der Höchstsatz für Minderjährige aus dem Jahr 2024 in Höhe von € 242,73 herangezogen. In den Monaten Jänner 2025 bis einschließlich April 2025 wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin allerdings jeweils ein um € 253,89 zu hoher SU-Anspruch ausbezahlt, da das genannte Einkommen mangels entsprechender Anzeige nicht berücksichtigt wurde.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war deshalb von Seiten des Verwaltungsgerichts insoweit zu korrigieren, als die Summe des im Zeitraum von 01.01.2025 bis 30.04.2025 zu viel ausbezahlten Betrags insgesamt € 1.015,56 (anstelle von € 970,92) beträgt. Unter Beibehaltung der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufteilung auf sechs Teilbeträge sind somit im Zeitraum von 01.05.2025 bis 31.10.2025 monatlich € 169,26 (anstelle von € 161,82) von den in diesen Monaten gewährten Leistungen einzubehalten.
Dass ein solcher Einbehalt zu besonderen Härten für die Bezugsberechtigten gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Z 2 StSUG führen würde, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist ferner schon deshalb nicht anzunehmen, weil die der Bedarfsgemeinschaft seit Jänner 2025 zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel (jedenfalls zumindest rund € 300,00 monatlich) jene Beträge, die von der laufenden Sozialunterstützung einzubehalten sind (je € 169,26 in den Monaten Mai bis einschließlich Oktober 2025), deutlich übersteigen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre geänderten Wohnkosten seien im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigt worden, ist zunächst wiederum auf § 17 Abs. 1 Z 1 StSUG zu verweisen, wonach Bezugsberechtigte der Behörde jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der SU maßgeblichen Umstände einschließlich der Wohnverhältnisse unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen haben. Dem Akt ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin der Behörde - nach Übermittlung eines entsprechenden Verbesserungsauftrags - ein Schreiben der Vermieterin vom 15.04.2025 betreffend die Anpassung von Miete und Betriebskosten vorgelegt hat.
Im bekämpften Bescheid geht die Behörde von tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von insgesamt € 929,17 (€ 690,17 Miete; € 89,00 Strom; € 150,00 Heizung) aus. In der Beschwerde werden demgegenüber Wohnkosten in der Höhe von insgesamt € 992,95 (€ 729,95 Miete; € 128,00 Strom; € 135,00 Heizung) angegeben.
Ob die aktuellen Wohnkosten nun bei € 929,17 oder bei € 992,95 liegen, ist jedoch für die Bemessung der gebührenden Sozialunterstützungsleistung und damit für das gegenständliche Verfahren allerdings ohnedies ohne Belang, weil die tatsächlichen Wohnkosten in jedem Fall (deutlich) über jenem Betrag liegen, welcher dem maximalen Wohnbedarf zuzüglich der maximalen Wohnkostenpauschale nach dem StSUG entspricht. Konkret entfallen gemäß § 8 Abs. 5 StSUG 40% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 (also maximal € 483,61) auf die Befriedigung des Wohnbedarfs, wobei Bezugsberechtigten nach § 8 Abs. 6 StSUG zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes (also maximal € 241,80) gebührt. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 725,41. Der darüber hinaus gehende Teil der tatsächlichen Wohnkosten ist bei der Bemessung der Sozialunterstützungsleistung nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wurden, wie in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ersichtlich, von der Behörde ohnehin sowohl der höchstmögliche Wohnbedarf als auch das höchstmögliche Wohnkostenpauschale in die Berechnung einbezogen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erhöhung der (Gesamt-) Wohnkosten und deren Nichtberücksichtigung im bekämpften Bescheid konnte daher keine Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Leistung haben.
Zusammengefasst war entsprechend der dem Landesverwaltungsgericht zukommenden Kognitionsbefugnis und im Lichte eines im Administrativ-Beschwerdeverfahren nicht bestehenden Verschlechterungsverbotes aufgrund der Beschwerde die gesamte hier betroffene Sache, über die der bekämpfte Bescheid abgesprochen hat, auf Basis der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Aus diesen Gründen hatte die dargestellte Neubemessung der Leistung bzw. des Einbehalts auch aus anderen als den in der Beschwerde angeführten Gründen zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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