LVwG ST LVwG 50.34-2929/2023

LVwG 50.34-2929/2023Landesverwaltungsgericht22.07.2025

Regest

neu gewonnene Geschossfläche, Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplans, bestehende Bruttogeschoßfläche, erstmalige Baubewilligung, überschießende Fläche, rechtmäßig vorhandene Bebauung, bewilligte Bebauung, Zulässigkeit von Zubauten, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.34-2929/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.34.2929.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A, B-Platz, A-Ort, vertreten durch C, D-Platz, B-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 14.07.2023, GZ: BHLI-44050/2019-99,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.1.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt abgeändert:

„Über Antrag der A vom 31.01.2020 wird die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Schutzhütte „A“ auf den Baugrundstücken Nr. **** und ****, je KG C-Ort, gemäß § 29 iVm § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) erteilt, wobei folgende, hinsichtlich dieses Zubaus mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22.07.2025 versehene Einreichunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und nachstehende Auflagen eingehalten werden:

Baubeschreibung gemäß § 23 Abs 1 Z 11 Stmk BauG, Rev.1.1.

Einreichplan „Zubau A“ vom 4.10.2024, Plannummer ****, verfasst von E,

Vermessungsplan „A Kellergeschoß 03.09.2024“ der F, D-Ort, GZ: *** KG **** C-Ort

Stellungnahme zur Sickerfähigkeit des Untergrundes und Bemessung der Sickeranlage, verfasst von G, E-Ort vom 08.04.2025,

Systemschnitt Oberflächenentwässerung A, C-Ort vom 06.06.2025, verfasst von G, E-Ort;

Nachstehende, bereits mit Sichtvermerk der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen – soweit diese inhaltlich nicht vom Letztprojektstand abweichen – bilden ebenso einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses:

Ansuchen um Baubewilligung vom 31.01.2020

Angaben über die Bauplatzeignung

Brandschutztechnische Beschreibung vom 18.03.2020, verfasst von H, F-Ort

Einreichbeschreibung Heizung, Warmwasser vom 20.03.2020, verfasst von I, B-Ort

Einreichbeschreibung Elektrotechnik vom 30.03.2020, verfasst von I, B-Ort

Beschreibung Äußeres Blitzschutzsystem vom 03.04.2020, verfasst von J

Vorab – Anlagenbeschreibung vom 03.04.2002, verfasst von K, G-Ort, samt VDE Zertifikate vom 20.12.2018 und vom 21.12.2018 und TÜV-Gutachten vom 11.09.2019, Zeichen: ***;

Leistungserklärung ESG8 vom 03.07.2013, verfasst von L

Auflagen

1. Im Nordwesten des Zubaus im Untergeschoss sind sämtliche Bauteile auf einen Lawinendruck von 10 kN/m² zu dimensionieren.

2. Im Nordwesten des Zubaus im Erdgeschoss und Obergeschoss sind sämtliche Bauteile auf einen Lawinendruck von 5 kN/m² zu dimensionieren.

3. Die Höhe der Eingangsöffnungen im Nordwesten des Zubaus im Untergeschoss sind mindestens 0,5 m über der nördlich angrenzenden Geländemulde zu situieren.“

I.2.Die Einwendungen des M, N-Straße, H-Ort, werden als unzulässig zurückgewiesen bzw. gemäß § 26 Abs 3 Stmk BauG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

II.1.Gemäß § 9 Abs 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 (LGVAG 1968) iVm Anlage 1, Tarifpost 11 a) Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die A für die Genehmigung des Zubaus, die nicht in eine andere Tarifpost der Anlage 1 fallen, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 303,60 (= 506 m² x 0,60) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II.2.Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die Partei A, B-Platz, A-Ort, als Antragstellerin für die insgesamt 15 Genehmigungsvermerke auf den unter Spruchpunkt I. genannten Projektunterlagen, (jeweils auf den an die belangte Behörde auszufolgenden, an den Bauwerber auszufolgenden sowie an die Standortgemeinde auszufolgenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 75,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II.3.Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG hat die A die im Beschwerdeverfahren für die Bestellung von vier Luftbildern des BEV angefallenen Barauslagen zu tragen, wobei die ziffernmäßig exakte Auferlegung mittels gesondertem Beschluss erfolgt.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren:

1. Mit Antrag vom 30.01.2020 hat die A, A-Ort, um die baurechtliche Bewilligung eines Zubaus zur bestehenden Schutzhütte A auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort, unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht.

2. Gemäß § 2 Abs 2 Bauübertragungs-VO wird die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft dort begründet, wenn für die bauliche Anlage auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, wonach die A auch um die gewerbebehördliche Genehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft angesucht hat (Beherbergungsbetrieb).

3. Über das Bauansuchen vom 30.01.2020 hat am 9.7.2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden (Kundmachung vom 23.06.2020). Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat das Bauvorhaben negativ beurteilt, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen der Bauplatzeignung gemäß § 5 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden: Stmk BauG) noch nicht gegeben sind; es werden noch die im Befund geforderten Unterlagen und Nachweise der Behörde vorzulegen sein.

4. In Bezug auf die Gefährdung durch Steinschlag wurde von der Behörde ein geologisches Amtssachverständigengutachten eingeholt (Gutachten vom 10.03.2021), wonach eine solche Gefahr nicht bestehe.

5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Konsenswerberin eine Nutzungsänderung des Bestandobjektes dahingehend beantragt, als dieser künftig der ausschließlich privaten Nutzung dienen soll. Diese Antragsergänzung wurde in der Folge wieder zurückgezogen (siehe AV vom 23.02.2022).

6. Mit Eingabe vom 25.08.2020 wurde ein geänderter Einreichplan mit Anpassungen an die Forderungen des bautechnischen ASV vorgelegt (Einreichplan datiert mit 24.08.2020, PlanNr. ****; OZ 34 im Akt der belangten Behörde).

7. In Bezug auf die Wasserversorgung (Bauplatzeignung) ist Folgendes aktenkundig:

Das unter PZ *** eingetragene Wasserrecht der Konsenswerberin ist erloschen, und ist daher die Wasserversorgung nicht gewährleistet, wonach das Vorhaben nicht bewilligungsfähig ist. Dazu liegt im Akt der belangten Behörde ein Antrag auf Bildung einer Wassergenossenschaft gem. § 74 WRG vom 29.09.2021 (OZ 64 im Behördenakt) auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9.3.2022, BHLI-291476/2021-2, unter der Kurzbezeichnung „O“ wurde die Gründung einer Wassergenossenschaft wasserrechtlich bewilligt. Laut Aktenlage liegt keine wasserrechtlich bewilligte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die I-Ort vor (siehe Schreiben der BH vom 12.09.2023; OZ 104 im Akt der belangten Behörde). Ausgehend vom beantragten Projekt mit geplant 55 Regelschlafplätze erfolgt im Behördenverfahren eine Wasserbedarfsberechnung.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die daran teilnehmenden Nachbarn Einwendungen erhoben, die sich im Wesentlichen gegen die fehlende Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung (Bauplatzeignung) bezogen.

9. Mit Eingabe vom 20.04.2022 übermittelte die Standortgemeinde H-Ort alle Bescheide in Bezug auf den Altbestand der A (OZ 74 im Behördenakt).

10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11.01.2021, GZ: BHLI-27701/2019-42, wurde die gewerberechtliche Genehmigung erteilt.

11. In weiterer Folge ist der nunmehr bekämpfter Bescheid vom 14.07.2023 ergangen.

II.Beschwerdegegenstand:

1. Mit bekämpftem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 14.07.2023, GZ: BHLI-44050/2019-99, wurde der Antrag der A, B-Platz, A-Ort, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt P der C, D-Platz, B-Ort, vom 03.02.2020 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus zur bestehenden Schutzhütte „A“ auf den Grundstücken Nr. **** und ****, jeweils KG **** C-Ort, mangels Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idgF LGBl. Nr. 108/2022, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.2012, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau- Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013 idgF LGBl. Nr. 44/2023, (nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen) abgewiesen.

1.1. Begründend führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass für eine Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Stmk BauG die Unterpunkte 3 bis 5 erfüllt seien, betreffend Punkt 6 (rechtlich gesicherte Zufahrt) habe der Obmann der Weggenossenschaft im Zuge der Verhandlung mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen Anteil am Weg besitze und eine Zufahrtsmöglichkeit somit gegeben sei. Hinsichtlich des Punktes 2 könne eine Lösung durch Errichtung einer Wassergenossenschaft erfolgen, diese sei jedoch derzeit noch nicht gegründet und seien diesbezügliche Anforderungen daher derzeit noch nicht erfüllt – jedoch könne eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der ausreichenden Wasserversorgung aus folgendem Grund unterbleiben:

Die Baugrundstücke würden laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan im Freiland liegen. Es sei daher nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG) zu prüfen, ob der gegenständlich geplante und zur Baubewilligung eingereichte Zubau den Anforderungen aus raumordnungsrechtlicher Sicht entspreche. Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 2 StROG sei ersichtlich, dass außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland unter anderem Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinne des Abs. 3 Z. 1 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden dürfen. Durch Zubauten dürfe die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte Fläche betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen habe wie der bauliche Bestand.

Weiters dürften gemäß § 33 Abs. 5 Z. 3 StROG außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland auch Umbauten vorgenommen werden, jedoch seien Umbauten aufgrund einer Änderung des Verwendungszweckes nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden sei; ausgenommen davon seien Dachgeschossausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 StROG dürften außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 01.07.2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden (dies treffe auf die gegenständliche Schutzhütte zu) bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungsgrad (Anm. des Gerichtes – wohl gemeint: Nutzungscharakter) des Gebäudes überwiegend erhalten bleibe. Zubauten für die neue Nutzung seien nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).

Nach Ansicht der belangten Behörde würden die Voraussetzungen des StROG nicht vorliegen. Durch den Q sei jahrzehntelang auf dem gegenständlichen Standort eine Schutzhütte mit einfacher Ausstattung (unter anderem Massenlager) zur vorübergehenden Beherbergung von Wanderern, Bergsteigern und Tourengehern geführt. Der nunmehrige Zubau sei jedoch für hochwertige Appartements mit entsprechender Größe und adäquater Ausstattung vorgesehen. Dies stehe im auffallenden Wiederspruch zur bisherigen Nutzung.

Die ursprünglich seitens des Konsenswerberin vorgesehene Auflassung der Schutzhütte (das altbestehende Objekt sollte nur mehr für private Zwecke verwendet werden) sei dahingehend wieder abgeändert worden, dass die Schutzhütte weiter betrieben werden solle, jedoch ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde.

Aus Sicht der belangten Behörde sei daher die Bauplatzeignung, unabhängig von der fehlenden Wasserversorgung, bereits aufgrund eines Wiederspruches zu den Bestimmungen des Steiermärkische Raumordnungsgesetzes nicht gegeben.

2. Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung des bekämpften Bescheides eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 33 Abs. 5 StROG vermissen lasse – es fehle an einer entsprechenden Subsumtion. Im Ergebnis werde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass eine Bauplatzeignung wegen raumordnungsrechtlichen Widerspruchs nicht gegeben sei.

2.1. Für das vorliegende Bauvorhaben sei § 33 Abs. 5 StROG einschlägig. Gemäß Z 2 leg cit dürfen Zubauten bewilligt werden, sofern die dadurch neu gewonnene Bruttogeschossfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen und hat der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen wie der bauliche Bestand.

2.2. Da die durch den geplanten Zubau neu gewonnene Bruttogeschoßfläche unbestritten nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte beträgt, ist im vorliegenden Fall der Verwendungszweck, konkret, die Frage, ob der Verwendungszweck des Bestandes durch das Vorhaben geändert wird oder nicht, für die Zulässigkeit des Zubaus ausschlaggebend.

2.3. Aufgrund der geplanten moderneren (zeitgemäßen) Ausstattung der A gehe die belangte Behörde davon aus, dass der aktuelle Verwendungszweck (aus der Sicht der Behörde „Schutzhütte“) geändert werde und damit eine raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit vorliegen würde.

2.4. Mit diesem (engen) Verständnis des Begriffs des „Verwendungszwecks“ verkenne die Behörde jedoch die Rechtslage:

2.4.1. Die im Rahmen des geplanten Zubaus, der in Bezug auf Form, Materialwahl, Farbgebung sowie Kubatur nahtlos an den Bestand anschließe und insoweit mit diesem eine optische Einheit bilde, neu geschaffenen Zimmer sollen, wie die bereits bestehenden Räumlichkeiten, zu Beherbergungszwecken betrieblich genutzt werden (verändert wird eben bloß der Ausstattungsstandard, der an den aktuellen Standard angepasst wird). Zubau und Altbestand würden demnach denselben Verwendungszweck (Beherbergungsbetrieb) aufweisen, wie dies auch vom ASV im Rahmen der Verhandlung am 9.7.2020 festgestellt worden sei. Dass der Altbestand bislang eine „simple“ Unterkunft für Wanderer dargestellt habe, während der Zubau „Appartements“ mit einer komfortableren Ausstattung enthalten soll, begründe – entgegen der Auffassung der Behörde – keinen unterschiedlichen Verwendungszweck. Der Verwendungszweck bestehe nämlich sowohl beim Bestand als auch beim Zubau in der Beherbergung von Gästen und verändere sich die äußere und innere Struktur nicht. Überspitzt formuliert gehe die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass ein früher übliches Matratzenlager nur durch ein gleichartiges Matratzenlager erweitert werden könne, Doppel- oder Mehrbettzimmer dagegen unzulässig wären.

2.4.2. Eine Hilfestellung zur Interpretation des Begriffs des „Verwendungszwecks“ biete zudem § 33 Abs 5 Z 4 Stmk ROG, der für die Zulässigkeit von Verwendungszweckänderungen auf den Nutzungscharakter des Gebäudes abstelle (dieser muss überwiegend erhalten bleiben). Der Nutzungscharakter werde definiert als „der sichtbare Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung“. Dieser werde primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergebe, bestimmt“ (§ 2 Abs 1 Z 25 Stmk ROG). Auch vor diesem Hintergrund liege mit dem gegenständlichen Vorhaben keine Verwendungszweckänderung vor (vgl idZ auch VwGH 19.9.2006, 2005/06/0155, wo die Beibehaltung des Nutzungscharakters bei einer Änderung einer Gaststätte in ein Bordell bejaht wurde; dies muss erst recht für den vorliegenden Fall gelten).

2.4.3. Ein etwaiger Schutzhüttencharakter (die A sei über den sogenannten R-Weg gut erreichbar, insoweit werde kaum von einer Schutzhütte im klassischen Sinn gesprochen werden können) sei für die Beurteilung des Verwendungszwecks und damit für das Bauverfahren hingegen gänzlich unbeachtlich. Selbst wenn man jedoch der Qualifikation der A als Schutzhütte Bedeutung für das Bauverfahren beimessen möchte, könne auch der Zubau unter den Begriff der Schutzhütte subsumiert werden. Nach der Rspr des VwGH seien Schutzhütten nämlich in den Alpen und in anderen Gebirgen erbaute Hütten, die zum größten Teil bewirtschaftet sind und als Schutz und Übernachtungsmöglichkeit für Wanderer und Bergsteiger dienen, wobei ein gewisser Komfort der Unterbringung und etwaiges gastronomisches Angebot am Charakter einer Schutzhütte nichts ändern, weil diese Umstände keine entscheidenden Merkmale für oder gegen eine solche Einrichtung sind (VwGH 26.1.1998, 96/17/0464). Das LVwG Niederösterreich (28.7.2014, LVwG-AB-14-0659) hat zur Qualifikation einer Schutzhütte primär auf die Zweckbestimmung abgestellt und eine Schutzhütte als eine Hütte oder ein Haus in ansonsten unbebautem Gebiet qualifiziert, welche zum Schutz vor Unwettern sowie als Übernachtungsmöglichkeit und als Stützpunkt dient und hauptsächlich für Wanderer und Bergsteiger errichtet ist.

Vor diesem Hintergrund könne der geplante Zubau ohne wieteres als Schutzhütte qualifiziert werden.

2.5. Zusammengefasst gehe die Beschwerdeführerin demnach wie bisher davon aus, dass die Anhebung des Ausstattungsstandards für die Beurteilung des Verwendungszwecks und damit im Rahmen des Bauverfahrens unbeachtlich, das Vorhaben nach § 33 Abs 5 Z 2 StROG raumordnungsrechtlich zulässig und die Bauplatzeignung damit gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG gegeben sei.

2.6. Auch wenn die Wasserversorgung nicht als Grund für die Abweisung des Bauansuchens herangezogen wurde, so hält die Beschwerdeführerin zur angeblich fehlenden Wasserversorgung und der damit verbundenen fehlenden Bauplatzeignung nach § 5 Abs 1 Z 2 Stmk BauG fest, dass die von der Behörde eingeforderte Wassergenossenschaft sehr wohl gegründet wurde und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 9.3.2022, BHLI-291476/2021-2, unter der Kurzbezeichnung „O“ Rechtspersönlichkeit erlangt hat (Beilage ./1). Dass die Gründung bisher noch nicht erfolgt sei, ist demnach objektiv unrichtig. Mit der Gründung der Genossenschaft und der Erfüllung des Genossenschaftszweckes ist die Wasserversorgung jedenfalls sichergestellt.

2.6.1. Abgesehen davon sei der Behörde mit E-Mail vom 10.7.2020 mitgeteilt worden, dass sich der Wasserverbrauch mit der Änderung verringert und sohin offenkundig die Wasserversorgung (weiterhin) gewährleistet ist („Deltabetrachtung“). Die Beschwerdeführerin gehe im Ergebnis nämlich davon aus, dass die bestehende Wasserversorgung nicht Gegenstand des Änderungsverfahren sei. Verändert sich durch die beantragte Änderung die Versorgung nicht oder verringert sich der Wasserbedarf sogar, ist es im Änderungsverfahren unzulässig, eine unzureichende Versorgung zu unterstellen.

2.6.2. Weiters verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Verhandlungsschrift vom 9.7.2020 zu entnehmen sei, dass „die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser über eine Quelle auf Grundstück Nr. **** erfolgt. Die Wasserberechtigung laute auf die A und sei zur Postzahl *** bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Liezen erfasst. Die Abwasserentsorgung erfolge über eine eigene Kläranlage. Die entsprechende Wasserberechtigung laute ebenfalls auf die A und sei zur Postzahl *** bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Liezen dokumentiert.“ Warum dieses Wasserrecht nicht geeignet wäre, die Wasserversorgung für das beantragte Bauvorhaben weiterhin sicherzustellen, das in Bezug auf den konsentierten Altbestand keine Änderung erfährt, ist nicht ersichtlich und widerspreche zudem jeder Lebenserfahrung.

2.6.3. Die Beschwerdeführerin gehe daher davon aus, dass die Wasserversorgung für das Vorhaben gesichert und damit die Bauplatzeignung auch nach § 5 Abs 1 Z 2 Stmk BauG gegeben sei.

2.7. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der vorliegendenBeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben und den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als die Baubewilligung erteilt wird, in eventu die Angelegenheit andie Behörde erster Instanz zurückverweisen.

III.Verwaltungsgerichtliches Ermittlungsverfahren:

1. Mit Eingabe vom 13.09.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

2. Am 12.04.2024 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Verwaltungsgerichtes stattgefunden, an der der Geschäftsführer der Konsenswerberin und dessen rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben und gehört wurden. In erster Linie wurde Rechtsfragen in Bezug auf § 33 StROG und im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt erörtert. Unklarheiten haben sich im Zusammenhang mit der Frage der Verdoppelung der Bruttogeschoßfläche (mangels Vorliegen konkreter Bruttogeschoßflächen (BGF)-Angaben) ergeben. Weiters wurde der rechtmäßige Bestand anhand der vorliegenden baurechtlichen Genehmigungsbescheide geprüft.

3. Auf hg. Anfrage vom 14.04.2024 an die Gemeinde H-Ort hat diese mit Eingabe vom 23.04.2024 Nachstehendes mitgeteilt:

“[…] Der Flächenwidmungsplan 1.00 der Altgemeinde C-Ort ist mit 02.05.1986 in Rechtskraft getreten [Geltungsdauer vom 02.05.1986 bis 14.06.1993].

Die Marktgemeinde D-Ort bestätigt, dass die Flächen der Parzellen Nr. **** und Nr. ****, EZ **** der KG **** C-Ort, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan 1.00 der Marktgemeinde D-Ort als Freiland ausgewiesen sind [siehe beiliegender Planauszug].

Die Grundstücke Nr. **** und **** der KG **** C-Ort liegen gemäß rechtskräftigem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung in der roten und gelben Gefahrenzone des „J-Ort“ und in der roten und gelben Gefahrenzone der „S“ sowie in einem Braunen Hinweisbereich für Steinschlag [siehe beiliegender Planauszug des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung].

Bei der Marktgemeinde D-Ort handelt es sich um eine Vorbehaltsgemeinde im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993 i.d.g.F. [siehe LGBl.Nr. 155/2014].

Die Grundstücke Nr. **** und **** der KG **** C-Ort liegen in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze. […]”

4. Mit Eingabe vom 02.05.2024 erstattete die Konsenswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme zum Tatbestandselement "gleicher Verwendungszweck" gemäß § 33 Abs 5 Z 2 StROG:

„Wie ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert, wird der baurechtlich bewilligte „Altbestand“ in den Einreichunterlagen als „Schutzhütte“ bezeichnet (vgl dazu bspw das Kommissionsprotokoll vom 5.10.1960, ****, auf das der Baubewilligungsbescheid vom 27.10.1961 verweist).

Den Einreichunterlagen – vgl dazu ebenfalls das zitierte Kommissionsprotokoll vom 5.10.1960 – ist allerdings auch zu entnehmen, dass bereits der Altbestand über einen „öffentlichen Interessentenweg“ (einfach) zu erreichen war. Weiters ist den seinerzeitigen Einreichunterlagen bzw dem Baubewilligungskonsens nicht zu entnehmen, dass ein – jederzeit begehbarer – „Schutzraum“ („Winterraum“) vorgesehen ist bzw vorzusehen gewesen wäre. Im Gegenteil: Die Baubeschreibung und geplante -ausführung haben schon damals eher auf einen „einfachen“ Beherbergungsbetrieb zugetroffen.

Insoweit war bzw ist der Altbestand nicht als „klassische“ (alpine) Schutzhütte zu qualifizieren, wie sie bspw im Handbuch der Alpenvereine „VADEMECUM 2015 – Rechtliche Rahmenbedingungen bei Schutzhütten der Kategorie I in Österreich“ mit Stand Juli 2015 (öffentlich abrufbar unter **** als Schutzhütte der Kategorie I beschrieben wird. Solche „klassischen“ (alpinen) Schutzhütten werden dort wie folgt definiert:

„Schutzhütte, die ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunktfür den Bergsteiger und Bergwanderer bewahren muss. Ihre Ausstattung ist schlicht, einfache Verköstigung ist ausreichend.Sie ist Stützpunkt in einem bergsteigerisch bedeutsamen Gebiet und für den Besucher nur in Ausnahmefällen mit mechanischen Hilfen erreichbar; der Aufstieg erfordert in der Regel mindestens eine Gehstunde. Sie kann bewirtschaftet, bewartet, unbewirtschaftet oder ein Biwak sein.“

In eine ähnliche Richtung gehen die OIB-Richtlinien. Nach ihren Begriffsbestimmungen sind unter Schutzhütten in Extremlage Beherbergungsstätten zu verstehen, „die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen, sowie für die Besucher nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.“

Demnach stellen nach den OIB-Richtlinien Schutzhütten (in Extremlagen) eine besondere Form der Beherbergungsstätten dar.

Neben den „klassischen“ (alpinen) Schutzhütten (in Extremlage) kennt das zitierte Alpenverein-Handbuch Hütten der Kategorie II und III, die wie folgt umschrieben werden (Hervorhebung im Original):„Kategorie II Alpenvereinshütte mit Stützpunktfunktion in einem vielbesuchten Gebiet, die sich wegen ihrer besseren Ausstattung und Verköstigung für einen mehrtägigen Winter- und/oder Sommeraufenthalt, zum Skilauf und Familienurlaub besonders eignet. Sie kann mechanisch erreichbar sein und ist in der Regel ganzjährig bewirtschaftet.

Kategorie III Mechanisch erreichbare Alpenvereinshütte, die vorwiegend Ausflugsziel für Tagesbesucher ist und nur wenige Nächtigungen aufweist. Ihr gastronomischer Betrieb entspricht dem landesüblichen Angebot.“

Aus der Sicht der Bf lässt sich der Altbestand ob der guten Erreichbarkeit (mit herkömmlichen PKW – ein Geländewagen ist nicht erforderlich) sowie der Bauweise keinesfalls der „Schutzhüttenkategorie I“ bzw der Kategorie „Schutzhütten in Extremlagen“ nach OIB zuordnen, allenfalls lässt sich der Altbestand unter die Kategorie II subsumieren.

Dieser Kategorie (Beherbergungsbetrieb) entspricht aber auch der antragsgegenständliche Zubau. Eine besondere Schutzfunktion (die durch einen „Winterraum“ oder offenen Vorraum erreicht werden könnte) wird in Bezug auf die beiden Kategorien II und III nämlich gerade nicht verlangt.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Begriff der „Schutzhütte“ ein individuell-erlebnisbasiertes Verständnis aufweist, „das wie Moden einem gesellschaftlichen Wandel unterworfen ist. Waren erste Schutzhütten lediglich kleine Unterstände und teilweise gar nicht beheizbar, so wird heute auch noch von Schutzhütten gesprochen, wenn das Abendessen á la Carte möglich ist und in Zweibettzimmern genächtigt werden kann“ (wörtlich Schindelegger, Alpine Schutzhütten aus Sicht der Raumordnung, bbl 2017, 75 [76], Hervorhebung nicht im Original).

Die Bf geht sohin davon aus, dass der antragsgegenständliche Zubau den gleichen Verwendungszweck (Beherbergungsbetrieb) wie der bewilligte Altbestand aufweist.

Hinzu kommt, dass ein bestimmter Schutzzweck niemals normativ festgeschrieben wurde und insoweit auch keine verbindliche Zweckwidmung angenommen werden kann. In diesem Sinn hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.6.2015, 2013/06/0120, Folgendes festgehalten:

„Da das verfahrensgegenständliche Flugdach ohne Zweckwidmung bewilligt worden ist, kann es nicht widersprüchlich zur Baubewilligung verwendet werden.“

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich eine – verpflichtend zu erfüllende – „Schutzfunktion“ im Hinblick auf den rechtskräftig bewilligten Altbestand weder aus der Baubeschreibung, den dort vorgeschriebenen Nebenbestimmungen noch aus den Einreichplänen ergibt, in denen kein jederzeit zugänglicher „Winterraum“ angeführt ist.

Die „Schutzfunktion“ durch jederzeit zugängliche Räume stellt nach der Literatur auch keine zwingende (ungeschriebene) Anforderung an Schutzhütten dar: So hält Schindelegger, aaO, treffend fest, dass der Winterraum oder offene Vorraum zwar eine besondere spielt, den aber nicht alle (sondern bloß viele) Hütten aufweisen.

Die Bf geht daher davon aus, dass das antragsgegenständliche Vorhaben den gleichen Verwendungszweck wie der Altbestand aufweist und die Vorgaben des § 33 Abs 5 Z 2 StROG entsprochen wird.

Sollte das Gericht diese Rechtsauffassung nicht teilen, wird bereits jetzt eine Antragspräzisierung bzw -änderung in Aussicht gestellt, wonach zumindest ein Raum im Keller als jederzeit zugänglicher „Schutzraum“ („Winterraum“) zur Verfügung gestellt bzw der Keller nicht versperrt wird.“

5. Zum Zwecke der Prüfung des rechtmäßigen Bestandes wurden hg. Luftbildaufnahmen beim Bundes-Eich- und Vermessungsamt (BEV) angefordert und die aus den Jahr 1967, 1977, 1980 und 1986 verfügbaren Luftbilder mit Eingabe vom 07.05.2024 übermittelt.

6. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 08.05.2024 wurde der bautechnische Amtssachverständige T dem Beschwerdeverfahren beigezogen und unter Anschluss der Luftbildaufnahmen, der baurechtlichen Bewilligungsbescheide zum Altbestand sowie der vorliegenden Projektunterlagen um Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen ersucht,

1. )wie sich der aktuelle Bestand der A darstellt und ob dieser Ist-Bestand einer der oben genannten Baubewilligungen entspricht bzw. von diesen gedeckt ist, oder ob davon auszugehen ist, dass Bestandsänderungen nach 1969 vorgenommen wurden; und

2. )ob die durch den geplanten Zubau neu gewonnene Bruttogeschossfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes (2.5.1986) bestehende Bruttogeschoßfläche beträgt.

6.1. Mit Eingabe vom 24.07.2024 erstattete der bautechnische Amtssachverständige nachstehende fachliche Stellungnahme:

“[…] zum Auftrag des Gerichts vom 8. Mai 2024 und der Frage 2. (Zubau Bruttogeschoßfläche - BGF) muss aus bautechnischer Fachsicht mitgeteilt werden, dass die vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend bestimmt sind, um die BGF exakt zu ermitteln.

Grundlage der Beurteilung bilden der Plan „Q A Ausbauvorschlag“ von 1960 mit Bezug zum Bescheid vom 10. Okt. 1962; der Einreichplan Nr. ****-20a „Zubau A“ vom 24. Aug. 2020; der Vermessungsplan der F „Geometerplan M 1:250“ ohne Datierung und die Daten des Geoinformationssystem webGIS Stmk.

Der verfügbare Bestandsplan von 1960 weist keine Bemaßung auf und ist daher nur der Bezug über die maßstäbliche Darstellung herzustellen. Als Kontur dieses Bestandes wird die Vermessung der F herangezogen. Diese Deckt sich mit den Daten des webGIS und ergibt folgende Gebäudekontur (siehe Skizze rechts).

Im Einreichplan ist eine bebaute Fläche des Bestands von 223 m² angegeben. Die Gebäudefläche in den Vermessungsdaten des webGIS beträgt 222 m².

Im Einreichplan von 1960 ist im Erdgeschoß maßstäblich eben diese vermessene Grundrisskontur dargestellt und wird hier eine Bestands-BGF von rund 222 m² angenommen. Im Obergeschoß ist lediglich der rechteckige Hauptgebäudeteil von rund 1019,6 m dargestellt; dies ergibt rund 196 m² Bestands-BGF. Das Kellergeschoß weist maßstäblich dargestellt eine Bestands-BGF von rund (19,64,3+2,1*4,3) 93,3 m². In Summe sind aus fachlicher Sicht rund 511,3 m² Bestands-BGF vorhanden.

Gemäß Einreichplan werden im Erdgeschoß und im Obergeschoß jeweils 197,00 m² BGF neu errichtet. Im Kellergeschoß ist die BGF-Flächendarstellung nicht nachvollziehbar, da diese nicht das gesamte neu geplante Geschoß umfasst. Zu den beschriebenen 93,40 m² sind aus fachlicher Sicht die südöstliche Gebäudeteilfläche von rund 78,8 m² einzubeziehen und da das „Carport“ kein für elektronischen Signatur bzw. der Echtheit de Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser s Ausdrucks finden Sie unter: **** 2 sich stehender Gebäudeteil ist und auch überwiegend umschlossen ist, weitere rund 43 m². Dies sind in Summe rund 609 m² neu errichtete BGF. Ob der überdeckte Vorbereich bereichsweise Gebäudeeigenschaft aufweist, wird im weiteren Verfahren noch geprüft.

Die Berechnung ist aufgrund des Bezugs zu maßstäblichen Darstellungen nicht exakt. Aus bautechnischer Fachsicht beträgt das Ausmaß der neu errichteten BGF von rund 609 m² deutlich mehr als die bestehende Bruttogeschoßfläche von grob 511 m²; dies spricht aus technischer Fachsicht gegen einen Zubau im Sinne der Begriffsbestimmungen des Stmk BauG. Die Vorgaben des § 33 Abs. 5 Z. 2 StROG sind nach vorläufiger Beurteilung nicht eingehalten.”

6.2. Mit hg. Schreiben vom 26.07.2024 wurde die fachliche Beurteilung den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Eingabe vom 25.09.2024 gibt die Konsenswerberin eine Antragsänderung bekannt, wonach die Kellergeschossfläche auf 112,25 m² unter Entfall des Wellnessbereiches verkleinert werden soll, das Carport vom Hauptkörper abgesetzt wird, die Außentreppe soll um 30 cm abgerückt werden, die Seitenwangen der Balkongaupe werden geöffnet und der Müllraum wird zwischen Carport und Zubau verortet. In Einem wird ein Einreichoperat (in elektronischer Form), welches die beschriebenen Änderungen planlich darstellt, diesem Schreiben angeschlossen.

8. Mit hg. Schreiben vom 26.09.2024 wurde diese Antragsänderung samt Projektänderungen dem bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

9. Die ursprünglich für 10.07.2024 anberaumte mündliche Fortsetzungsverhandlung wurde auf den 01.10.2024 verschoben. An der mündlichen Verhandlung haben der Geschäftsführer der Konsenswerberin und dessen rechtsfreundlicher Vertreter, sowie zwei Vertreter der Marktgemeinde D-Ort teilgenommen und wurden gehört. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat zur vorgelegten Projektänderung vom 10.09.2024 (Eingabe vom 25.09.2024), Plannummer ****, fachlich ausgeführt, dass nunmehr die Vorgaben des § 33 Abs 5 Z 2 StROG im Hinblick auf die Verdoppelungsgrenze der Bruttogeschoßfläche eingehalten werden. In Bezug auf das projektierte Carport (ohne Gebäudeeigenschaft) waren hinsichtlich der überdeckten Fläche von mehr als 40 m² noch Projektadaptierungen erforderlich. Für die Vorlage geänderter Projektunterlagen wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt. Zur Frage des rechtmäßigen Bestandes (Gutachtensauftrag vom 08.05.2024, Beweisfrage 1.) wurde festgehalten, dass hinsichtlich des Altbestandes ein Abgleich der Grundrisskonturen aus den vorliegenden Luftbildaufnahmen bis in das Jahr 1986 von einem rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Abs 1 Stmk BauG auszugehen ist. Hinsichtlich der südostseitig veränderten Satteldachfläche und Errichtung einer Lichtgaube (Luftbild 1994) waren weitere Ermittlungen erforderlich.

10. Der mitbeteiligten Partei (Gemeinde H-Ort) wurden in der Folge weitere Aktenbestandteile des hg. Ermittlungsverfahrens übermittelt. (OZ 37)

11. Mit Eingabe vom 29.11.2024 hat die Bauwerberin adaptierte Projektunterlagen sowie eine konsolidierte Baubeschreibung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 21.10.2024 betreffend Trinkwasserversorgung der A keine Einwendungen der Parteien erhoben wurden und der beigezogene wasserbautechnische ASV ein positives Gutachten erstattet hat und zwischenzeitig auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 19.11.2024, BHLI-92866/2015-63, zugestellt wurde.

12. Mit hg. Auftrag vom 10.12.2024 wurde der bautechnische Amtssachverständige um ergänzende fachliche Beurteilung zu nachstehenden Beweisthemen ersucht:

„1.) Im Hinblick auf die etwa im Jahr 1993/1994 (Lichtbild 1994) errichtete Lichtgaube beim „Altbestand“ (Anhebung der Dachfläche) wird zur Vorfragenbeantwortung nach § 40 Abs 2 Stmk BauG um fachliche Beurteilung ersucht, ob es sich bei dieser baulichen Maßnahme um einen „Zubau“ iSd § 57 Abs 1 lit b Stmk BauO 1968 handelt; und bejahendenfalls, diese Dachgaube nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 LGBl. 149/1968 idF LGBl. 43/1992 bewilligungsfähig gewesen wäre (§§ 15 und 18 Stmk BauO). Unter Verweis auf § 25 Abs 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974 idF LGBl. Nr. 39/1986 durften zum Zeitpunkt der Errichtung Zu- und Umbauten außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch insgesamt eine Bebauungsdichte von 0,2 der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes zugehörigen Bauplatzfläche nicht überschritten wird und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt.

Sofern von einer (fachlich) genehmigungsfähigen Änderung des Altbestandes (desrechtmäßigen Bestandes nach § 40 Abs 1 Stmk BauG) auszugehen ist, wird

2. ) um fachliche Beurteilung der vorliegenden Projektänderung vom 29.11.2024,insbesondere

a)ob die durch den nunmehr projektierten Zubau neu gewonnene Bruttogeschossflächeinsgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstenFlächenwidmungsplanes (2.5.1986) bestehende Bruttogeschoßfläche beträgt?Sofern die bereits mit Eingabe vom 25.09.2024 beantragte Änderung auch in dienunmehr vorliegende Projektänderung Eingang gefunden hat, wird auf die bereitserstattete fachliche Beurteilung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am01.10.2024 (siehe VHS, S. 8) verwiesen.

b)ob, der nunmehr projektierte Carport die Vorgaben des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm§ 33 Abs 5 Z 7 StROG (überdeckte Fläche von nicht mehr als 40 m²) einhält,ersucht.“

12.1. Mit Eingabe vom 24.01.2025 erstattete der bautechnische Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt:

„G U T A C H T E N

Ad 1: Die in den Jahren 1993/1994 vorgenommene Baumaßnahme der Erhöhung der Dachfläche im Dachgeschoß südostseitig ist als Vergrößerung des Gebäudes in lotrechter Richtung zu bewerten. In waagrechter Richtung (Grundriss) wurde das Gebäude nicht vergrößert, bzw. verändert; es entstand dadurch keine neue Bruttogeschoßfläche. Aus bautechnischer Fachsicht sprechen daher Gründe für das Vorliegen eines Zubaus i.S.d. § 57 Abs. 1 lit. b Stmk BauO 1968.Es können aus der Aktenlage keine Gründe erkannt werden, die zum Zeitpunkt der Errichtung einer baurechtlichen Bewilligung nach der Stmk BauO 1968 i.d.F. LGBl. 43/1992 entgegenstehen.Da durch die Baumaßnahme die Bruttogeschoßfläche nicht verändert wurde, wurde auch die Bebauungsdichte nicht verändert.

Ad 2a: Wie im Befund ausgeführt, wurde die Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes gegenüber dem Bestand um rund 98% erweitert und in den beiden Geschoßen darüber um rund 94%.

Damit beträgt die Bruttogeschoßfläche des nunmehrigen Zubauprojekts insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende Bruttogeschoßfläche.

Ad 2b: Das Projekt wurde nun so angepasst, dass die bebaute Fläche der überdeckten 2 Pkw-Abstellplätze 39,7 m² beträgt und damit weniger als 40 m²; damit sind aus bautechnischer Fachsicht die Vorgaben des § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG i.V.m. § 33 Abs. 5 Z. 7 StROG eingehalten.“

13. Auf hg. Nachfrage teilte die belangte Behörde mit Eingabe vom 30.01.2025 mit, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 19.11.2024, GZ.: BHLI-92866/2015-63, betreffend Wasserversorgung der I-Ort (A) in Rechtskraft erwachsen ist.

14. Mit hg. Schreiben vom 06.02.2025 wurden weitere Unterlagen für eine abschließende entwässerungstechnische Beurteilung bei der Bauwerberin eingefordert.

15. Am 03.03.2025 fand eine weitere mündliche Fortsetzungsverhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt und wurden zu dieser auch die Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk BauG unter Verweis auf die Präklusionsfolgen des § 27 Stmk BauG geladen. An der mündlichen Verhandlung haben der Geschäftsführer der Bauwerberin sowie dessen rechtsfreundlicher Vertreter, die Vertreter der Standortgemeinde H-Ort und der Nachbar M teilgenommen. Der anwesende Nachbar hat eine vorbereitete Stellungnahme vorgelegt, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurde. Festgehalten wird, dass sich die Forderungen des Nachbarn M im Wesentlichen nicht auf das gegenständliche Bauprojekt beziehen (Schiabfahrt/Naturrodelbahn, Winterdienst Zufahrtsstraße, Benutzung Notweg (Stegerwald), Gästefahrverbot) bzw. Fragen der Bauplatzeignung (Trinkwasserversorgung) betreffen.

16. Mit Eingabe vom 18.04.2025 legt die Bauwerberin eine „Stellungnahme zur Sickerfähigkeit des Untergrundes und Bemessung der Sickeranlage“ vom 08.04.2025, verfasst von G, E-Ort, vor. Mit Eingabe vom 11.06.2025 wurde eine ergänzende Unterlage „Systemschnitt Oberflächenentwässerung“ vom 06.06.2025, verfasst von G, nachgereicht.

17. Diese Unterlagen wurden in der Folge dem entwässerungstechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Beurteilung vorgelegt (Gutachtensauftrag vom 22.04.2025).

17.1. Mit Eingabe vom 16.06.2025 erstattete der entwässerungstechnische Amtssachverständige sein Gutachten wie folgt (auszugsweise, OZ 67 im hg. Akt):

„[…]

GutachtenUntergrundAuf Basis der erhobenen Daten und des durchgeführten Sickerversuchs ist am Projektgrundstück von einer nur geringen Sickerfähigkeit auszugehen. Die ermittelte Durchlässigkeit von 2x10-6 m/s ist plausibel, ebenso kann der Argumentation gefolgt werden, dass diese auch kleinräumig aufgrund des anstehenden Felses abweichen kann.

Dimensionierung der Entwässerungsanlage

Generelles Entwässerungskonzept

Die Planung einer Retentionsanlage mit gedrosseltem Auslauf, abgestellt auf einen Referenzabfluss im Urzustand vor der Bebauung ist auf Grund der Ergebnisse der Untergrunderkundung fachlich nachvollziehbar. Kleiner Niederschlagsereignisse oder auch kurze Starkregenereignisse können vollständig gepuffert werden und die Wässer in weiterer Folge (langsam) in den Untergrund auf Eigengrund versickern. Bei größeren Niederschlagsereignissen erfolgt ein Austritt aus demSchotterkoffer am Tiefpunkt, mit einem gedrosselten Maximalabfluss von 0,83 l/s der in weitere Folge dem Istzustand entsprechend an der südseitigen Mulde des U-Wegs ablaufen wird. Dadurch kommt es im Projektzustand zu keiner Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung auf Nachbargrund.

BemessungDas gegenständliche Entwässerungskonzept wurde unter Bezugnahme auf das aktuelle Normungs- (ÖNORM B 2506-1, /6/) und Regelwerk (ÖWAV Regelblatt 45, /8/) erstellt.Die angesetzten Bemessungsgrundlagen für die Flächentypen und die Abflussbeiwerte, sind korrekt und im Einklang mit den oben genannten Regelwerken.

Der gewählten Abflussbeiwerte für die natürlichen Flächen zur Ermittlung des Drosselabflusses mit 0,15 ist aus Sicht des unterfertigen ASV auf der sicheren Seite liegend. Der Drosselabfluss ist damit nachvollziehbar und begründet gewählt.

Hinsichtlich des Bemessungsereignisses wird der Bemessungsniederschlag für den Gitterpunkt 4556 nach eHYD (/5/) mit einer 10-Jährlichkeit herangezogen. Die Wahl des Gitterpunktes ist korrekt, es wurden die aktuell gültigen Werte (Stand 2020) angesetzt. Nach ÖNORM B2506-1 ist als Mindestbemessung ist für den Fall, dass eine Überflutung erwartungsgemäß nur zu einer geringen Beeinträchtigung führt, ein 5-jährliches Regenereignis (n = 0,2) der Berechnung zugrunde zu legen. Nach ÖWAV Regelblatt 45, Tabelle 4 (/8/) ist die Bemessungsjährlichkeit von 10 Jahren bei erhöhter Schutzanforderung für ländliche Gebiete heranzuziehen. Die Wahl der 10-Jährlichkeit entspricht damit dem Stand der Technik.

Hinsichtlich der Durchlässigkeit des Untergrundes wurde aus einem Sickerversuch ein Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 2x10-6 m/s ermittelt. Nach ÖWAV Regelblatt 45 eine Versickerung bis zu einem Wert von kf = 1x10-6 m/s möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass im Sickerkoffer ein Teil des anfallenden Wassers versickern kann. Aufgrund der möglichen kleinräumigen Abweichung in den Untergrundverhältnissen ist die Wahl eines gedrosselten Ablaufs aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. ZusammenfassungZur Beurteilung hinsichtlich des §57 des Steiermärkischen Baugesetztes /6/

§57(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. §57(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§57(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

§57(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

kann aus entwässerungstechnischer Sicht zum gegenständlichen Projekt zusammenfassend festgehalten werden:

Durch die geplanten Anlagen ist für die Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer vorgesorgt und wie im Gutachten dargestellt entstehen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen. Eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Trockenheit von Bauwerken ist durch die Anlagen nicht zu erwarten. Eine Prüfung und Reinigung des Retentionsbeckens ist entsprechend der Plandarstellung grundsätzlich möglich.

Damit entsprechen die geplanten Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer aus Sicht des unterfertigten ASV den gesetzlichen Vorgaben (§ 57 Stmk BauG).“

17.2. Mit hg. Schreiben vom 16.06.2025 wurden die ergänzenden entwässerungstechnischen Projektunterlagen sowie die fachtechnische Beurteilung des entwässerungstechnischen Amtssachverständigen den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist eingeräumt.

17.2.1. Mit Eingabe vom 23.06.2025 hat die Bauwerberin mitgeteilt, dass sie das entwässerungstechnische Gutachten zustimmend zur Kenntnis nimmt.

Weitere Stellungnahmen sind binnen Frist nicht eingelangt.

IV.Sachverhalt:

1. Zum Bestandobjekt:

1.1. Aus der Ortschronik (Band 2) „C-Ort und die Almen“ geht hervor, dass die Alpenvereinshütte auf dem Baufläche ***, KG C-Ort, bereits vor 1920 errichtet und nach und nach ausgebaut und vermietet wurde. Zu diesem ursprünglich errichteten Objekt „A“ liegen keine Unterlagen mehr auf.

1.2. Am 06.11.1959 hat anlässlich eines geplanten Umbaues der (bereits bestehenden) A auf der Baufläche GSt. Nr. ****, KG C-Ort, eine Vorkommissionierung stattgefunden, in dessen Niederschrift für die Ausarbeitung des Projektes im Wesentlichen folgende „Richtlinien“ festgelegt wurden:

Der Neubau darf nur zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß haben;

Die Bodenfläche der Gasträume ist gegenüber dem Altbestand um ca. 30 % zu vergrößern;

Die Bettenanzahl ist auf ein Maximum von 68 Betten zu reduzieren;

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind sicherzustellen;

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C-Ort vom 27.10.1961, GZ: ****, wurde über Ansuchen des Q, die Baubewilligung für die Errichtung einer Schutzhütte auf dem Gelände der I-Ort auf GSt. Nr. ****, **** und ****, je KG C-Ort unter der Bedingung der Einhaltung der im Kommissionsprotokoll vom 05.10.1960 gestellten Vorschreibungen (Nebenbestimmungen) und nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Baubeschreibung erteilt. Die Bauführung soll östlich der bestehenden Hütte erfolgen. Laut Kommissionsprotokoll vom 05.10.1960 soll ein dreigeschossiger Massivbau mit ausgebautem Dachgeschoß und einer verbauten Fläche von 261,75 m² zur Ausführung gelangen. Das unterste Geschoß des nordseitig orientierten Objektes hat in seinem östlichen Bereich Kellercharakter – bedingt durch die Anschüttung. Das unterste Geschoß erhält im westlichen Bereich eine Wohneinheit und umfasst weiters einen Heizkeller, Wirtschaftskeller, Skiraum, Garage, Windfang und Stiegenhaus. Über dem Untergeschoß ist der Gastraum situiert, eine Küche, und Sanitäranlagen. Das Obergeschoß und ausgebautes Dachgeschoß dient der Unterbringung von Schlafräumen, Sanitäranlagen, Waschräumen und Nebenräumen. Südseitig befindet sich eine Terrasse und ist dort eine Freitreppe als Fluchtweg vorgesehen. Dieser Bewilligung liegt der Einreichplan vom 25.02.1960, verfasst von V, K-Ort, zu Grunde

1.4. Mit Nachtragsbescheid vom 10.10.1962, GZ: ****, hat die Gemeinde C-Ort den vorgenannten Bescheid vom 27.10.1961 ergänzt und liegen diesen Abänderungen (vermutlich) eine planliche Darstellung bezeichnet als „Ausbauvorschlag“ (Q A Ausbauvorschlag) und eine Baubeschreibung „A Neugestaltung 1. Stock – Baubeschreibung“ zu Grunde. Laut Aussage der Marktgemeinde D-Ort ist die Schutzhütte auch in dieser Form tatsächlich ausgeführt worden.

Der im Akt erliegende Bauplan ist gekennzeichnet mit „Q A Ausbauvorschlag“ und ist dazu beschrieben, dass die talseitige Dachhaut angehoben werden soll und sohin im 1. Stock ein volles Geschoß entsteht und eine neue Raumaufteilung möglich ist. An den Giebelseiten entstehen zwei neue Matratzenlager zu 20 bzw. 22 Betten. Das Obergeschoß erhält weiters zwei Zimmer zu je 4 Betten, ein Zimmer zu 3 Betten und drei Zimmer zu je 2 Betten. Das Obergeschoß umfasst sohin eine Belagsmöglichkeit von 59 Betten inkl. Lager.

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C-Ort vom 21.10.1965, GZ: 153-o ***/2-1965, wurde die Baubewilligung zum Umbau der A – Schutzhütte in der KG C-Ort – unter der Voraussetzung, dass der genehmigte Bauplan sowie die einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für das Land Steiermark genauestens eingehalten werden – erteilt. Plan- oder Beschreibungsunterlagen finden sich zu diesem Bescheid nicht mehr.

1.6. Der Altbestand der A verfügt über einen Keller, ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss mit einer verbauten Grundfläche im Ausmaß von 223 m2. Das Obergeschoss weist ein Ausmaß von 196 m2 auf. Der Keller beträgt 114,61 m7. Die Ausmaße wurden vom Zivilgeometer F vermessen.

Das Nebengebäude weist eine verbaute, eingeschossige Fläche von rund 120 m2 auf und soll abgebrochen werden (nicht verfahrensgegenständlich).

Die bestehende A weist eine maximale Gebäudehöhe von 8,2 m auf. Das Satteldach ist überwiegend mit Prefa-Schindeln und teilweise mit verzinktem Blech gedeckt. Das Kellergeschoss ist gemauert. Das Erd- als auch das Obergeschoss ist aus einer Holzkonstruktion mit außenliegenden Holzschalung bzw. teilweise Lärchenholzschindeln gebaut.

Das Kellergeschoss besteht aus einem einzigen Raum. Das Erdgeschoss verfügt über Skistall mit Nebenraum, einer Diele mit Nebenraum, Herren und Damentoilette, Bad mit WC, Speis, Küche, zwei Räumen sowie drei Gasträumen mit eigener Ausschank. Das Obergeschoss besteht aus zwei Zimmern mit Stockbetten für insgesamt rund 40 Personen („Lager"), zwei Vierbettzimmer, drei Zweibettzimmer und einem Dreibettzimmer sowie zwei WCs und zwei Waschräume sowie einer Dusche. Die A diente der Beherberung von Gästen sowie als alpine Schutzhütte (ehemals Hütte des Q). Eine Änderung im Bestand oder in der Nutzung ist baurechtlich nicht antragsgegenständlich.

1.7. Im Einreichplan von 1960 ist im Erdgeschoß maßstäblich die vermessene Grundrisskontur (die Gebäudefläche in den Vermessungsdaten des webGIS beträgt 222 m²) dargestellt ist und daher eine Bestands-BGF von rund 222 m² angenommen wird. Im Obergeschoß ist lediglich der rechteckige Hauptgebäudeteil von rund 1019,6 m dargestellt; dies ergibt rund 196 m² Bestands-BGF. Das Kellergeschoß weist maßstäblich dargestellt eine Bestands-BGF von rund (19,64,3+2,1*4,3) 93,3 m². In Summe sind aus fachlicher Sicht rund 511,3 m² Bestands-BGF vorhanden. Dieser Bestand wurde vor dem 1.1.1969 errichtet.

1.8. Zur Verbesserung der Raumhöhe im Dachgeschoß wurde in den Jahren 1993/1994 im mittleren Gebäudeteil südostseitig die Dachfläche in Form einer Langgaube angehoben und hier aber die Traufe des Hauptdaches unterbrochen. Die Länge beträgt aus den Orthofotos des webGIS grob ermittelt rund 9,5 m. Die darunterliegende Gebäudefront ist rund 19,6 m lang.

Bereits im Plan „Ausbauvorschlag“ von 1960 ist hier eine Nutzung vorgesehen; diese Planung wurde auch umgesetzt. Demnach ist durch die Erhöhung der Dachfläche keine Bruttogeschoßfläche dazu gekommen, sondern hat sich in diesem Bereich nur die Raumhöhe verändert. Bereits vor der Erhöhung der Dachfläche war für die Aufenthaltsräume die erforderliche lichte Raumhöhe von 2,40 m über die halbe Fußbodenfläche gegeben. Die in den Jahren 1993/1994 vorgenommene Baumaßnahme der Erhöhung der Dachfläche im Dachgeschoß südostseitig ist als Vergrößerung des Gebäudes in lotrechter Richtung zu bewerten. In waagrechter Richtung (Grundriss) wurde das Gebäude nicht vergrößert, bzw. verändert; es entstand dadurch keine neue Bruttogeschoßfläche. Es handelte sich um einen Zubau i.S.d. § 57 Abs. 1 lit. b Stmk BauO 1968 und war dessen Errichtung nach der Stmk BauO 1968 i.d.F. LGBl. 43/1992 bewilligungsfähig. Da durch die Baumaßnahme die Bruttogeschoßfläche nicht verändert wurde, wurde auch die Bebauungsdichte nicht verändert.

1.9. Es handelt sich sohin beim Bestandsgebäude um einen rechtmäßiger Bestand iSd § 40 Stmk BauG.

1.10. In den vorliegenden Bescheiden wird die A als Schutzhütte bezeichnet, wobei ein konkreter Verwendungszweck nicht genannt wird, sich jedoch aus der Art der Verwendung seit den 60er Jahren ergibt:

Die A liegt auf ca. 1.300 m Seehöhe im L-Ort und wurde ursprünglich (bis zur Veräußerung an die Beschwerdeführerin) vom Q (Sektion L-Ort) betrieben. Sie wurde ganzjährig bewirtschaftet mit Schlafplätzen für Gäste (Zimmer und Lager), Gastronomiebetrieb (regionale Küche), Reservierungssystem, touristischem Angebot (z. B. Schneeschuhwandern, Skitouren) und Erreichbarkeit auch im Winter über Forststraßen und Loipen. Die Hütte diente bis dato nicht nur als Notunterkunft, sondern wird/wurde ganzjährig gegen Entgelt touristisch betrieben (Beherbergungsbetrieb).

2. Zum gegenständlichen Projekt (Zubau):

2.1. Bauwerberin ist die A mit Sitz in F-Ort, B-Platz, FN ****. Die Bauwerberin ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Nummern *** und ***, beide KG C-Ort inneliegend der EZ ****.

2.2. Am 30.01.2020 hat die A um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zur bestehenden „A“ unter Vorlage von Projektunterlagen (u.a. Einreichplan vom 23.01.2020, PlanNr. ***, verfasst von E, B-Ort) beantragt. Dieses Projekt wurde mit Eingaben vom 25.09.2024 und 29.11.2024 derart geändert, dass der Keller im Verhältnis zum Bestand um rund 98% erweitert wird und die beiden oberirdische Geschoße (Nutzung Schutzhütte, vergleichbar Wohnen) im Verhältnis zum Bestand um rund 94% erweitert werden. Die Außentreppe im Kellergeschoß wurde verschoben und liegt nun leicht abgesetzt vom Gebäude. Hinsichtlich des Carports beträgt die bebaute Fläche der überdeckten 2 Pkw- Abstellplätze 39,7 m² und damit weniger als 40 m², wonach die Vorgaben des § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG i.V.m. § 33 Abs. 5 Z. 7 StROG eingehalten werden.

2.3. Die baulichen Maßnahmen stellen sich laut Baubeschreibung wie folgt dar:

2.3.1. Es wird um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf den Grundstücken mit den Nummern *** und ***, beide KG C-Ort, inneliegend der EZ **** beantragt. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 19 Z 1 des Stmk. BauG.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Zubau. Dieser wird mittels Fundamentplatte gegründet. Die Außenwände und Teile der Innenwände im UG und EG werden mit bewehrtem Beton ausgeführt, im OG hingegen mit Holzwerkstoff. Das UG wird gedämmt ausgeführt. Teile der Innenwände werden in Trockenbauweise ausgeführt. Das Dach wird als gedämmte Sparrendachkonstruktion als Satteldach, dem Bestandsgebäude entsprechend hergestellt. Zum Altbestand hin wird eine Brandwand gemäß E190 errichtet, Die Fassade erhält teilweise eine Holzverkleidung die farblich dem Bestand angepasst wird.

Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt 7,19 m,

Weiters wird ein Carport mit zwei Stellplätzen im Ausmaß von 39,7 m2 in Betonbauweise / Holzbauweise errichtet. Die Beheizung erfolgt mittels Luftwärmepumpe, welche im Freien entlang des Carports positioniert wird.

2.3.2. Die Oberflächenentwässerung auf Eigengrund wird am nordöstlichen Rand des Grundstückes mit der Nummer *** mittels Retentionsbecken mit gedrosseltem Auslauf und einem nachgeschalteten Sickerkoffer mit Überlauf. Das vorliegende Entwässerungsprojekt sieht eine Retention mit teilweiser Versickerung der auf den Dachflächen des Zubaus anfallenden Oberflächenwässer auf Eigengrund vor.

2.3.3. Der geplante Zubau zur A ist mit dem Altbestand durch eine gemeinsame Tür baulich verbunden und weist die gleiche Gebäudehöhe auf, sodass auch optisch der Eindruck eines einheitlichen Bauwerks entsteht. Dieser Zubau besteht wie der Altbestand aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Das Kellergeschoss und das Obergeschoss sollen aus Beton mit entsprechender Bewehrung und das Obergeschoss aus Holzwerkstoff errichtet werden.

Die Wärmedämmung entspricht den aktuellen Standards. lt. aktueller OIB Richtlinie. Die Dacheindeckung (kleinteilige Blechdeckung) sowie die Fassadengestaltung (Holzverkleidung) erfolgt mit ortsüblichen Materialien.

Die projektierten Appartements sind nach dem aktuellen Stand der Technik bzw den aktuellen Standards ausgestattet, verfügen demnach insbesondere über Bad, WC, Fernseher und Elektrogeräte. Mit dem projektierten Zubau wird das Ausstattungsniveau auf den aktuellen Standard angehoben. Konkret wird der Zubau räumlich wie folgt ausgeführt:

Top 1 Appartement Maisonette im UG, EG, OG:

Flächenangabe: Wohnfläche 126,04m2, Terrasse 20,51m2, Balkon 4,45 m2

Zimmer: Drei Schlafzimmer, Bad mit Sauna, zwei Bäder, WC, Garderobe, Diele, Vorraum, Innentreppe, Abstellraum Wohnküche, Terrasse, Balkon Regelschlafplätze: 4 in 2 Doppelbetten, 2 Einzelbetten, + 2 in der Wohnküche Klappsofa

Ausstattung: Zwei Badezimmer mit Dusche und WC, ein Badezimmer mit Dusche, WC und Sauna, Einzel WC, Wohnküche mit Spüle, Herd-Backofenkombi, Mikrowelle, Kühlgefrierkombi, Flachbildschirm Sat-TV, Wian, Kleiderschrank, Möbeltresor, Geschirrausstattung, Wasserkocher, Bettwäsche, Küchenwäsche, Handtücher, Sitzgruppe, Esstisch mit Stühlen.

Top 2 Appartement im EG:

Flächenangabe: Wohnfläche 44,06m2, Terrasse 19,43m2

Zimmer: Schlafzimmer, Bad, Diele, Wohnküche. Terrasse Regelschlafplätze: 2 im Doppelbett + 2 in der Wohnküche Klappsofa

Ausstattung: Bad mit Dusche und WC, Wohnküche mit Spüle, Herd-Backofenkombi, Mikrowelle, Kühlgefrierkombi, Flachbildschirm Sat-TV, Wlan, Kleiderschrank, Möbeltresor, Geschirrausstattung, Wasserkocher, Bettwäsche, Küchenwäsche, Handtücher, Sitzgruppe, Esstisch mit Stühlen.

Top 3 Appartement im EG:

Flächenangabe: Wohnfläche 46,56m2, Terrasse 33,90m2

Zimmer: Schlafzimmer. Bad, Diele, Wohnküche, Terrasse Regelschlafplätze. 2 im Doppelbett + 2 in der Wohnküche Klappsofa

Ausstattung: Bad mit Dusche und WC, Wohnküche mit Spüle, Herd-Backofenkornbi, Mikrowelle, Kühlgefrierkombi, Flachbildschirm Sat-TV, Wlan, Kleiderschrank, Möbeltresor, Geschirrausstattung, Wasserkocher, Bettwäsche, Küchenwäsche, Handtücher, Sitzgruppe, Esstisch mit Stühlen.

Top 4 Appartement im OG:

Flächenangabe: Wohnfläche 44,26m2, Balkon 5,99m2

Zimmer: Schlafzimmer, Bad, Diele, Wohnküche, Balkon Regelschlafplätze: 2 im Doppelbett + 2 in der Wohnküche Klappsofa

Ausstattung: Bad mit Dusche und WC, Wohnküche mit Spüle, Herd-Backofenkombi, Mikrowelle, Kühlgefrierkombi, Flachbildschirm Sat-TV, Wlan, Kleiderschrank, Möbeltresor, Geschirrausstattung, Wasserkocher, Bettwäsche, Küchenwäsche, Handtücher, Sitzgruppe, Esstisch mit Stühlen.

Top 5 Appartement im OG:

Flächenangabe: Wohnfläche 46,61m2, Balkon 4,59m2

Zimmer: Schlafzimmer, Bad, Diele, Wohnküche, Balkon Regelschlafplätze: 2 im Doppelbett + 2 in der Wohnküche Klappsofa

Ausstattung: Bad mit Dusche und WC, Wohnküche mit Spüle, Herd-Backofenkombi, Mikrowelle, Kühlgefrierkombi, Flachbildschirm Sat-TV, Wian, Kleiderschrank, Möbeltresor, Geschirrausstattung, Wasserkocher, Bettwäsche, Küchenwäsche, Handtücher, Sitzgruppe, Esstisch mit Stühlen.

Gemeinsame Ausstattung

Für alle Appartements benutzbar, entsteht ein Hauswirtschaftsraum im UG 7,56m2 mit Spule, Waschmaschine und Trockner sowie Diele im UG 6,89m2 samt Schiständer und Schuhablage.

2.3.4. Somit weist der Zubau eine gesamte Bruttogeschossfläche von 506,25 m2 auf.

2.3.5. Die Gestaltung des Zubaus orientiert sich am Bestandsgebäude und integriert sich wie das Bestandsobjekt in die Landschaft. Durch die farblich angepasste Gestaltung soll das Erscheinungsbild der A erhalten bleiben. Der Zubau ist dennoch als neues Element erkennbar und das Objekt wird als Ganzes an den aktuellen Standard für Beherbergungszwecke angehoben.

Die im Rahmen des geplanten Zubaus neu geschaffenen Zimmer werden, wie die bereits bestehenden Räumlichkeiten, ausschließlich zu Beherbergungszwecken betrieblich genutzt. Der Zubau und der Altbestand weisen sohin denselben Verwendungszweck (Beherbergungsbetrieb) auf. Die Begründung von Zweitwohnsitzen wird ausgeschlossen.

Die neu errichteten Einheiten werden über ein Treppenhaus direkt ins Freie entfluchtet bzw. erschlossen. Die Fluchtweglänge beträgt unter 40 m. Der gesamte Zubau ist als ein Brandabschnitt ausgebildet.

2.4. Zur Wasserversorgung:

Die Trinkwasserversorgung ist durch die Neugründung einer O (Bescheid der BH Liezen vom 09.03.2022, GZ: BHLI-291476/2021-2) sowie vorliegende rechtskräftige wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trinkwasserversorgungsanlage auf der I-Ort (Bescheid 19.11.2024, GZ: BHLI-92866/2015-63) gesichert.

2.5. Zur Energieversorgung und Abwasserentsorgung:

Die Stromversorgung erfolgt über die W in Kooperation mit der X.

Die innenhegenden Räume werden mechanisch be- und entlüftet.

Die Abwasserentsorgung erfolgt über eine eigene Kläranlage. Die entsprechende Wasserberechtigung lautet ebenfalls auf die Wassergenossenschaft „O" und ist zur Postzahl *** bei der Wasserrechtsbehörde BH Liezen dokumentiert.

2.6. Zu Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen:

Die Grundstücke Nr. **** und **** der KG **** C-Ort liegen gemäß rechtskräftigem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung in der roten und gelben Gefahrenzone des „J-Ort“ und in der gelben Gefahrenzone (an der Grenze zur roten Gefahrenzone) der „S“ sowie in einem Braunen Hinweisbereich für Steinschlag.

Zur gelben Gefahrenzone hat der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung – bei Einhaltung von Auflagen (siehe Spruch I.1./Auflagen) – eine Gefährdung durch Lawinen hintangehalten werden kann.

Hinsichtlich des braunen Hinweisbereiches (STeinschlag) hat der geologische Amtssachverständige bereits im Behördenverfahren festgestellt, dass mit derartigen Gefährdungen nicht gerechnet werden kann (Aktenvermerk – Gutachten vom 09.03.2021).

2.7. Zur gesicherten Zufahrt:

Die Anbindung der A zum öffentlichen Verkehr erfolgt über den R-Weg. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Weg in Verbindung mit der öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft „M-Ort". Dieser Interessentenweg reicht von der N-Ort - Bundesstraße bis zum O-Ort — Y. Da die A Eigentümerin der A bzw. der entsprechenden Grundstücke ist, besteht auch eine Mitgliedschaft zur vorangeführten Weggenossenschaft und das Recht diesen Weg zu benützen, Weiter unten am R-Weg besteht ein Sommerparkplatz, der über ausreichend weitere Parkmöglichkeiten verfügt. Unmittelbar oberhalb der A befindet sich auf dem R-Weg ein Umkehrplatz, der auch größeren Einsatzfahrzeugen das Umkehren problemlos ermöglicht.

2.8. Nachstehende Projektunterlagen bilden die Grundlage für das gegenständliche Bauvorhaben:

Ansuchen um Baubewilligung vom 31.01.2020

Angaben über die Bauplatzeignung

Brandschutztechnische Beschreibung vom 18.03.2020, verfasst von H, F-Ort

Einreichbeschreibung Heizung, Warmwasser vom 20.03.2020, verfasst von I, B-Ort

Einreichbeschreibung Elektrotechnik vom 30.03.2020, verfasst von I, B-Ort

Beschreibung Äußeres Blitzschutzsystem vom 03.04.2020, verfasst von J

Vorab – Anlagenbeschreibung vom 03.04.2002, verfasst von K, G-Ort, samt VDE Zertifikate vom 20.12.2018 und vom 21.12.2018 und TÜV-Gutachten vom 11.09.2019, Zeichen: ***;

Leistungserklärung ESG8 vom 03.07.2013, verfasst von L

Baubeschreibung gemäß § 23 Abs 1 Z 11 Stmk BauG, Rev.1.1.

Einreichplan „Zubau A“ vom 4.10.2024, Plannummer ****, verfasst von E,

Vermessungsplan „A Kellergeschoß 03.09.2024“ der F, D-Ort, GZ: *** KG **** C-Ort

Stellungnahme zur Sickerfähigkeit des Untergrundes und Bemessung der Sickeranlage, verfasst von G, E-Ort vom 08.04.2025,

Systemschnitt Oberflächenentwässerung A, C-Ort vom 06.06.2025, verfasst von G, E-Ort;

3. Zur Flächenwidmung:

3.1. Die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke sind gemäß aktuell rechtsgültigem Flächenwidmungsplan 3.00 der Marktgemeinde D-Ort (Ortsteil C-Ort) als Freiland ausgewiesen. Eine Sondernutzung ist nicht ausgewiesen.

3.2. Der erste Flächenwidmungsplan 1.00 der Altgemeinde C-Ort ist mit 02.05.1986 in Rechtskraft getreten [Geltungsdauer vom 02.05.1986 bis 14.06.1993]. Die Flächen der Parzellen Nr. **** und Nr. ****, EZ **** der KG **** C-Ort, waren auch laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan 1.00 der Marktgemeinde D-Ort als Freiland ausgewiesen.

3.3. Die Grundstücke Nr. **** und **** der KG **** C-Ort liegen gemäß rechtskräftigem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung in der roten und gelben Gefahrenzone des „J-Ort“ und in der roten und gelben Gefahrenzone der „S“ sowie in einem Braunen Hinweisbereich für Steinschlag [laut Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung].

4. Das gegenständliche Projekt erfüllt die Bauplatzeignungskriterien gemäß § 5 Stmk BauG und ist in der vorliegenden geplanten Ausführung nach entsprechender fachlicher Beurteilung durch den bautechnischen und entwässerungstechnischen Vorschriften iSd § 29 Stmk BauG genehmigungsfähig.

5. Rechtserhebliche Einwendungen der Nachbarn iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG wurden gegen das Bauvorhaben nicht erhoben.

V.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können anhand des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, den von der Standortgemeinde vorgelegten Unterlagen zum Altbestand der A sowie der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren – insbesondere der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Fachgutachten aus den Bereichen Bautechnik und Entwässerungstechnik – getroffenen werden.

Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der beantragte Zubau und liegen dem gegenständlichen Projekt weder eine Änderung des Verwendungszweckes des Altbestandes noch ein Umbau der bestehenden A zu Grunde.

Das vorliegende Projekt erfüllt die Bauplatzkriterien des § 5 Stmk BauG, wonach bereits im Behördenverfahren die Unterpunkte 3. bis 6. als erfüllt angesehen wurden. In Bezug auf die Trinkwasserversorgung wurden im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Bewilligungen vorgelegt, wonach eine gesicherte Trinkwasserversorgung des geplanten Zubaus vorliegt. Die Frage der Widmungsfähigkeit (§ 33 StROG) wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahren – auf Grundlage der Projektänderung vom 25.09.2024 (Reduktion der BGF-Fläche des Kellergeschoßes) und darauf basierenden bautechnischen Beurteilung - positiv beurteilt und gilt damit ebenso als erfüllt.

Nach erfolgter Projektänderung (Stand November 2024) und geändertem Entwässerungsprojekt (Letztstand Juni 2025) haben die beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Bau- und Entwässerungstechnik schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das geplante Bauvorhaben den bautechnischen Bestimmungen entspricht und sohin Genehmigungsfähigkeit iSd Stmk BauG vorliegt. Einwendungen dagegen wurden keine erhoben.

VI.Rechtliche Beurteilung:

Nachstehende Bestimmungen sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich:

Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), LGBl. Nr. LGBl. Nr.59/1995, i.d.F. LGBl. Nr.73/2023:

§ 119r

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr.11/2020

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr.11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), LGBl. Nr. LGBl. Nr.59/1995, i.d.F. LGBl. Nr.63/2018:

§ 4

Begriffsbestimmungen

1. […]

21. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

[…]

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

§ 5

Bauplatzeignung

(1)Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)

2. […]

§ 26

Nachbarrechte

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) […]

§ 26a

Parteistellung der Gemeinde

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 27

Parteistellung

(1)Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2)[…]

§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) […]

(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).

(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.

(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.

(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.

Für die Beantwortung der Vorfrage des rechtmäßigen Bestandes ist § 40 Stmk BauG in der geltenden Fassung (zum Zeitpunkt der Entscheidung) maßgeblich:

§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

[…]

Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG), LGBl. Nr.49/2010, i.d.F. LGBl. Nr.165/2024:

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

41. Zweitwohnsitz: ein Wohnsitz, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Ein Zweitwohnsitz liegt nicht vor bei einer Verwendung für die touristische Beherbergung und zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses für Zwecke der Ausbildung, der Berufsausübung und der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen.

§ 33

Freiland

(1) […]

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

1. […]

2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Von der Flächenbegrenzung ausgenommen ist eine Vergrößerung von rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden auf eine Bruttogeschossfläche von insgesamt maximal 250 m², wenn insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten entstehen, der rechtmäßige Bestand in den letzten 10 Jahren vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchgehend durch den Bauwerber oder dessen in direkter Linie Verwandte als Hauptwohnsitz genutzt wurde und kein Widerspruch zum Straßen-, Orts- und Landschaftsbild besteht. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.

3. […]

Nachstehende Begriffsbestimmung in der OIB-Richtlinien Ausgabe Mai 2023 ist maßgeblich:

„Schutzhütten in Extremlage

Beherbergungsstätten, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.“

VII.Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:

1. Beschwerdegegenstand bildet in erster Linie die Abweisung des ursprünglich beantragten Projektes (Zubau) mangels Bauplatzeignung nach § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 33 Abs 5 StROG.

2. Begründend führt die belangte Behörde dazu im bekämpften Bescheid aus, dass die Hütte jahrzehntelang als Schutzhütte mit einfacher Ausstattung zur vorübergehenden Beherbergung betrieben worden sei. Der nunmehrige Zubau sei für hochwertige Appartements mit entsprechender Größe und adäquater Ausstattung vorgesehen, was im auffallenden Widerspruch zur bisherigen Nutzung stehe. Der geplante Zubau sei daher nach dem StROG unzulässig.

3. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz (hier konkret: gemäß § 33 StROG) zulässig ist.

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belantgte Behörde eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 33 Abs 5 StROG unterlassen habe (diese werden zwar aufgelistet, jedoch fehle eine entsprechende Subsumtion).

4.1. Die gegenständlichen Baugrundstücke Nr. **** und ****, je KG **** C-Ort befinden sich nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 3.00 der Gemeinde H-Ort im Freiland gemäß § 33 StROG.

4.2. Die anzuwendende Norm des § 33 StROG richtet sich am Antragsgegenstand, wonach fallbezogen ein Zubau zur bestehenden A beantragt wird. Änderungen am Bestandobjekt sind nicht projektgegenständlich und sohin auch im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Dazu ist festzuhalten, dass die ursprünglich beantragte Änderung zur privaten Nutzung des „Altbestandes“ im Rahmen der behördlichen Verhandlung am 09.07.2020 wieder zurückgezogen wurde (siehe Schriftsatz vom 23.02.2022; OZ 66 im Akt der belangten Behörde).

4.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft tätig.

4.4. Gemäß § 33 Abs 5 Z 2 StROG können Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden, wobei durch Zubauten die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen darf und der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand.

4.4.1. Zur Frage des rechtmäßigen Bestandes

Das Ermittlungsverfahren – insbesondere die schlüssige und nachvollziehbare fachliche Beurteilung des bautechnischen Amtssachverständigen – hat zweifelsfrei ergeben, dass der Altbestand vor dem 1.1.1969 errichtet wurde und darüber hinaus im Wesentlichen von den vorliegenden Baubewilligungsbescheide (aus den Jahren 1960 bis 1965) gedeckt ist und folglich von einem rechtmäßigen Bestand (ex lege) gemäß § 40 Abs 1 Stmk BauG auszugehen ist. Der in den Jahren 1993/94 vorgenommene Zubau (Anhebung der Dachhaut) wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen als nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden baurechtlichen Bestimmungen als bewilligungsfähig beurteilt, wonach auch bei diesem Zubau (ohne Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche oder Änderung der Bebauungsdichte) von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs 2 Stmk BauG auszugehen ist.

4.4.2. Zur Frage des Verwendungszwecks

§ 33 Abs 5 Z 2 StROG normiert weiters, dass der Zubau den gleichen Verwendungszweck wie der Bestand aufweisen muss.

Die Frage des Verwendungszwecks hat sich am konsentierten (rechtmäßigen) Bestand zu orientieren und nicht an der möglichweise davon abweichenden (konsenswirdigen) Nutzung der baulichen Anlage.

Der Verwendungszweck der A wurde in den Bewilligungsbescheiden nicht konkret festgelegt – jedoch wurde die Hütte als „Schutzhütte“ (ursprünglich im Eigentum des Q) bezeichnet.

Im StROG werden Schutzhütten nicht unmittelbar genannt und es fehlt auch an einer taxativen Aufzählung zulässiger Bauten im Freiland, wonach davon auszugehen ist, dass Schutzhütten keiner Baulandwidmung bedürfen. Zudem ist auch eine Ausweisung einer Sondernutzung im StROG nicht zwingend vorgesehen (vgl. § 33 Abs 3 Z 1 StROG).

Der Begriff der „Schutzhütte“ ist in der OIB-Richtlinie OIB-330-001/19, Ausgabe April 2019 definiert, wonach es sich bei Schutzhütten in Extremlage um Beherbergungsstätten, die nur eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als 1 Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind, handelt.

Unter einer Schutzhütte ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Hütte oder ein Haus in ansonsten unbebautem Gebiet zu verstehen, welche, zum Schutz vor Unwettern sowie als Übernachtungsmöglichkeit und als Stützpunkt dient und hauptsächlich für Wanderer und Bergsteiger errichtet ist. Es wird daher primär auf die Zweckbestimmung der Einrichtung abgestellt.

Die A erfüllt – insbesondere auch unter Heranziehung des § 2 Abs 1 lit a) Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz, des § 111 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung und der OIB-Richtlinie OIB-330-001/19 (Begriffsbestimmungen), die gemäß Steiermärkischer Bautechnikverordnung 2020 iVm § 82 Stmk BauG für verbindlich erklärt wurde – alle objektiven Merkmale eines touristischen Beherbergungsbetriebs. Die A bietet entgeltlich die Nächtigungsmöglichkeit für Gäste im Matratzenlager oder Zimmer (wonach grundsätzlich Abgabepflicht gem. StNAG besteht), gastronomische Versorgung (Befähigungsnachweisbefreiung gem. GewO), Sanitäranlagen und ein Reservierungssystem (online/telefonisch) für Touristen an und ist durch Einbindung in Wander-, Loipen- und Tourennetz des L-Ort touristisch integriert. Diese Nutzung ist nicht auf Notlagen beschränkt, sondern richtet sich an Touristen und Freizeitsportler. Die Schutzfunktion (für in Not geratene Wanderer und Bergsteiger) besteht zusätzlich, aber nicht ausschließlich.

Ausgehend von den Wesensmerkmalen des Begriffes der Schutzhütte ist fallbezogen bei der A jedenfalls von einer touristischen Nutzung zur Beherbergung von Gästen/Touristen auszugehen, wobei die A jedenfalls auch in Not geratenen Bergtouristen Schutz und Unterkunft sowie Verpflegung bieten kann. Der konzipierte Schutzzweck einer Schutzhütte ist daher grundsätzlich erfüllt.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2003, Zl.: 2002/06/0041, ausgeführt, dass es einer Schutzhütte immanent ist, dass sie im schlecht erschlossenen Gebiet gelegen ist. Bei Betrachtung der Lage der A, die im Sommer mit dem Auto unmittelbar erreicht werden kann und im Winter (bei entsprechender Schneelage) mit Skidoo und/oder über Langlaufloipen erreichbar ist, ist von einem schlecht erschlossenen Gebiet bzw. einer alpinen Extremlage fallbezogen auch nicht auszugehen. Eine Abfrage der Gehzeiten bei **** ergibt im Sommer eine Gehzeit von 45 min und im Winter von 1:05 h (als Richtwert). Es spricht daher auch die Lage der A nicht für die Notwendigkeit einer ausschließlichen Nutzung als Schutzhütte.

Projektsgemäß soll der gegenständlichen Zubau der touristische Nutzung als Beherbergungstätte dienen. Die Bauwerberin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Begründung von Zweitwohnsitzen ausgeschlossen ist.

In der Zusammenschau des Altbestandes mit dem projektierten Zubau ist jedenfalls vom gleichen Verwendungszweck iSd § 33 Abs 5 Z 2 StROG auszugehen, dient doch auch der geplante Vorhaben der Beherbergung von Gästen, Wanderern und Bergsteigern und bleibt die Schutzfunktion der A – in Anbetracht des Umstandes, dass eine Änderung des Verwendungszweckes des Altbestandes nicht antragsgegenständlich ist – weiterhin aufrecht. Insofern ist auch dem Hinweis des im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen, der bereits bestätigte, dass unverändert ein Beherbergungsbetrieb vorliegt.

Die Begründung der belangten Behörde, der Ausstattungsgrad des projektierten Zubaus entspreche nicht dem Charakter einer Schutzhütte, geht unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0464, bereits ins Leere. Der zu Folge sind Schutzhütten erbaute Hütten, die zum größten Teil bewirtschaftet sind und als Schutz und Übernachtungsmöglichkeit für Wanderer und Bergsteiger dienen, wobei ein gewisser Komfort der Unterbringung und etwaiges gastronomisches Angebot keine entscheidenden Merkmale für oder gegen den Charakter einer Schutzhütte sprechen.

Die von der belangten Behörde angezogenen Gründe für die Abweisung des Ansuchens sind daher keine entscheidenden Merkmale und daher außer Acht zu lassen.

4.4.3. Zur Frage der Einhaltung der Verdoppelung der Bruttogeschoßfläche

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010 sind ausschließlich Zubauten zu im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen zulässig, bei denen die durch den Zubau neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte nicht überschreiten darf.

Zur Frage ob fallbezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes oder auf den Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung abzustellen ist, wird in einem Rundschreiben der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 vom 2.2.2022 dazu Folgendes festgehalten: „Die neu gewonnene Geschossfläche darf insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Flächenwidmungsplanes genehmigte betragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StROG 1974 bestanden zahlreiche Objekt im Freiland. Für diese Objekte ist jene bestehende Bruttogeschossfläche bei der Berechnung heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestanden hat. Nur für Objekte die z.B. später ins Freiland rückgeführt wurden, ist auf jene Geschossfläche abzustellen, die mit der Baubewilligung erstmals bewilligt wurde. Nicht maßgeblich ist eine spätere (allenfalls rechtswidrig) Vergrößerung – die überschießende Fläche würde im Rahmen der Verdoppelung angerechnet.“ (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, BauR Stmk6, Rz 69 zu § 33 StROG)

Es ist daher auf eine allenfalls rechtmäßig vorhandene oder (erstmals) aufrecht bewilligte Bebauung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes abzustellen. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz StROG 2010 ist dies zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zubauten ausschlaggebend (vgl. auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 25 Abs. 4 Stmk ROG 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0110).

Der erste Flächenwidmungsplan der Gemeinde C-Ort (vor Inkrafttreten des Stmk. Gemeindestrukturreformgeseztes – Gemeindezusammenlegung mit Wirksamkeit vom 1.1.2015 – nunmehr Gemeinde H-Ort) ist am 02.05.1986 in Kraft getreten.

Wie oben bereits ausgeführt, entspricht der bereits vor dem 1.1.1969 errichtete Altbestand den vorliegenden Bewilligungen und ist sohin von einem rechtmäßigen Bestand iSd § 40 Abs 1 Stmk BauG auszugehen.

Der Altbestand der A weist eine Bruttogeschoßfläche von 511,3 m² auf und hat diese Fläche – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes der damaligen Standortgemeinde C-Ort (und auch bereits vor dem 1.1.1969) rechtmäßig bestanden. Die in den Jahre 1993/94 vorgenommene Anhebung der Dachhaut hat zu keiner Erweiterung der Bruttogeschoßfläche geführt (siehe bautechnisches Gutachten vom 24.01.2025).

Antragsgegenständlich ist mit dem vorliegenden Zubauprojekt in der Fassung der Projektänderung vom 29.11.2024 eine Hinzunahme einer Bruttogeschoßfläche von 506,25 m². Es kommt daher zu keiner Überschreitung der zulässigen Hinzunahme der Geschoßfläche für den geplanten Zubau (nicht mehr als 100 % des Altbestandes).

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass – nach entsprechender Projektänderung (Eingabe vom 29.11.2024) – das vorliegende Zubauvorhaben die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des § 33 Abs 5 Z 2 StROG erfüllt und folglich eine Abweisung des Ansuchens auf Grundlage des § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG nicht (mehr) in Frage kommt.

5. Zu den weiteren Kriterien der Bauplatzeignung:

5.1. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass aufgrund der noch nicht erfolgten Gründung der vereinbarten Wassergenossenschaft eine ausreichende Wasserversorgung für das Vorhaben fehlen würde (§ 5 Abs 1 Z 2 StmkBauG).

Zur Wasserversorgung ist festzuhalten, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022, BHLI-291476/2021-2 unter der Kurzbezeichnung „O“ eine Wassergenossenschaft gegründet und wasserrechtlich bewilligt wurde. Zudem liegt zwischenzeitig eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage der I-Ort (Bescheid vom 19.11.2024, GZ: BHLI-92866/2015-63) vor. Insofern ist auch das Kriterium der Wasserversorgung für das Bauvorhaben iSd § 5 Abs 1 Z 2 Stmk BauG erfüllt.

5.2. Z 3 bis 6 leg cit wurden bereits im Zeitraum des Behördenverfahrens als erfüllt betrachtet, wobei festzuhalten ist, dass seitens des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Hintanhaltung der Gefährdung durch Lawinen (Z 5) Maßnahmen hinsichtlich der Dimensionierung von Bauteilen (Drucklast) im Nordwesten des Zubaus vorgeschlagen wurden. Diese Maßnahmen war spruchgemäß als Auflagen vorzuschreiben.

6. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Ansuchen nicht a liminie – ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – mangels Bauplatzeignung abgewiesen hat, erachtet das Landesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in der Sache (über das Ansuchen) zu entscheiden als gegeben und liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Gründe für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht vor.

6.1. Im diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht nach fachlichen Beurteilungen durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen und dem entwässerungstechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das beantragte Bauvorhaben mit Leztstand des Projektes (Eingaben vom 29.11.2024 bzw. 18.04.2025) den Genehmigungsvoraussetzungen des Stmk BauG entspricht, wobei im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung (siehe Verhandlungsschrift vom 09.07.2020) die erforderlichen Maßnahmen (Drucklastdimensionierung von Bauteilen) jedenfalls im öffentlichen Interesse als Auflagen vorzuschreiben waren. Der Hinweis auf mögliche Beschädigungen im Lawinenfall war nicht vorzuschreiben.

7. Die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren geladenen Nachbarn haben entweder keine Stellungnahmen zum Projekt abgegeben bzw. bezogen sich die Einwendungen des Nachbarn M lediglich auf die Bauplatzeignung (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung) oder auf Bereiche, die nicht verfahrensgegenständlich sind (Schiabfahrt und Naturrodelbahn) bzw. zivilrechtliche Themen (Wegenutzung, Kostenteilung, Benutzungsvereinbarungen, Gästefahrverbot). Bei den Einwendungen des Herrn M handelt es sich daher um keine rechtserheblichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk BauG und waren diese daher als unzulässig zurückzuweisen bzw. gemäß § 26 Abs 3 Stmk BauG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zu den Verwaltungsabgaben und Barauslagen:

Die Kostenvorschreibung zu Spruchpunkt II.1. erfolgte tarifgemäß.

Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder ergänzende Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt 15 Genehmigungsvermerke anzubringen (jeweils fünf auf den an die belangte Behörde zu übermittelnden, an die Beschwerdeführerin (Bauwerberin) zu übermittelnden und an die Standortgemeinde zu übermittelnden Projektunterlagen), wofür in Spruchpunkt II.2. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 75,00 vorzuschreiben ist. Diese Verwaltungsabgabe ist von der Bauwerberin (Beschwerdeführerin) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten für die Beischaffung von vier Luftbildaufnahmen des Bundes-Eich- und Vermessungsamtes (BEV) gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) die Kosten zu tragen hat. Die Auferlegung dieser Kosten erfolgt mit gesondertem Beschluss (Spruchpunkt II.3.).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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