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LVwG 30.25-2080/2025•LVwG ST LVwG 30.25-2080/2025
LVwG 30.25-2080/2025Landesverwaltungsgericht17.07.2025
vollständige Belege, Nachweis grenzüberschreitender Transport, elektronische Form, mobiler Zugriff, Verpflichtung der Aushändigung, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, kein Tatbestandsmerkmal, Angabe Verantwortlichkeit, Verwendung Mietfahrzeug, Mietvertrag, grenzüberschreitende Beförderungsfahrt, Tatvorhalt, Verwaltungsstrafgesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, VO grenzüberschreitender Güterkraftverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, B-Ort, D-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.04.2025, GZ: BHLN/611240016018/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.05.2025 insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (im Folgenden VStG), eingestellt wird und wird das bekämpfte Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer der E und somit als zur Vertretung nach außen berufene und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 dieser Gesellschaft zur Last gelegt wird und die Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024“, festgesetzt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich auf den Betrag von € 146,00.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.04.2025 wurden Herrn A zwei Übertretungen des GütbefG 1995 unter Verhängung nachstehender Verwaltungsstrafen wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:09.03.2024, 14:36 Uhr
Ort:C-Ort, A9 Str.km ****, D-Ort
Betroffenes Fahrzeug:Anhänger, Kennzeichen: **** (A)
LKW, Kennzeichen: **** (A)
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E in E-Ort, F-Straße, diese war Mieterin nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF bzw. des Artikel 8, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 idgF eingehalten wurden. Das angeführte KFZ wurde zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort von G gelenkt und wurde mit dem angeführten Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport mit Be- und Entladeort in Österreich von D- F-Ort, H-Straße nach A- G-Ort, I-Straße durchgeführt (Kabotage), obwohl die Lenkerin/der Lenker keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Beleg gemäß Artikel 8, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mitgeführt und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan ausgehändigt hat.
Es haben folgende Angaben am Beleg gefehlt:
Es fehlten die Angaben des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugesund des Anhängers, obwohl auf dem Beleg
a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmens
c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das
Datum der Lieferung
d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers
einzutragen sind.
2. Datum/Zeit:09.03.2024, 14:36 Uhr
Ort:C-Ort, A9 Str.km ****, D-Ort
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)
Anhänger, Kennzeichen: **** (A)
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer
Sie haben als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E in E-Ort, F-Straße, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs. 4 angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.
Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Folgende Dokumente haben gefehlt: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht. Das KFZ war auf der Fahrt von D- F-Ort, H-Straße nach A- G-Ort, I-Straße und hatte folgendes geladen: Reinigungsartikel
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21.01.2009 idF Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 vom 15.7.2020
2. § 23 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 i.V.m. § 6 Abs. 2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013 i.V.m. § 6 Abs. 4 Z 1 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
…“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 182,50 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 2.007,50 betrage.
Bescheidbegründend bezog sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Schreiben vom 15.05.2024 aufgrund der Anzeige der LPD Steiermark vom 21.04.2024 und die in der Anlage zum Straferkenntnis angefügte Stellungnahme des Meldungslegers und ergebe sich für die erkennende Behörde kein Grund diese Angaben in Zweifel zu ziehen bzw. seien jene des Beschuldigten in keiner Weise erwiesen. Es seien auch entsprechende Lichtbilder von den Dokumenten seitens der Polizei vorgelegt worden, worauf die Übertretungen einwandfrei nachvollzogen werden könnten und seien hinsichtlich der Strafhöhen die Mindeststrafen verhängt worden, sodass eine Erhebung der genauen Einkommensverhältnisse entfallen könne, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen dieses dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 15.04.2025 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 12.05.2025 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge 1. der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, jedenfalls die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen und 2. eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 1 VwGVG anberaumen.
Dieser Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten wurde, ist nachstehende Begründung zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image002.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image007.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image010.png
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…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 15.05.2025 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes vorgelegt.
Am 16.06.2025 wurden polizeiseitig die anlässlich der Kontrolle vorgewiesenen „Begleitpapiere“ übermittelt, welche im Vorfeld der anberaumten Verhandlung auch an die Verfahrensparteien weitergeleitet wurden.
Mit Schreiben vom 01.07.2025 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Stellung und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal mit der persönlichen Zureise und dem Einschreiten des Rechtsvertreters bei der Verhandlung Kosten verbunden wären, welche in Relation zur Strafe unverhältnismäßig seien und ersuchte, dass das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren nicht schließen wolle, dem Rechtsvertreter eventuelle Beweisergebnisse übermitteln möge und die Möglichkeit einräumen wolle dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Überdies wurde beschwerdeführerseitig darin neben Vorbringen zu den verwaltungsstrafrechtlichen auch ein weiteres in Bezug auf die Übertretung 1. laut Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde erstattet und unter Verweis auf § 17 Güterbeförderungsgesetz und verwaltungsgerichtliche Judikatur neuerlich ins Treffen geführt, dass das Mitführen des erforderlichen Nachweises für den grenzüberschreitenden Transport in elektronischer Form ausreichend sei. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen auch ein näher begründeter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG 1991 geortet; - dies ebenfalls unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Judikatur, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis aufgrund nicht tauglicher Verfolgungshandlungen vom Eintritt von Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG 1991 ausging.
Dieser Eingabe ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image013.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image014.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image016.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image017.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image018.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image019.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250717_LVwG_30_25_2080_2025_00/image020.png
“
Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde im Vorfeld der anberaumten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, wobei behördlicherseits diesbezüglich im Verfahrensgegenstand nicht mehr Stellung bezogen wurde.
Es wurde am 09.07.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Meldungslegers J, LPD Steiermark, Landesverkehrsabteilung, sowie des Lenkers G, letztere unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tschechische Sprache, erfolgten.
Der Beschwerdeführer und sein Vertreter waren bei der Verhandlung, wie angekündigt, nicht zugegen und nahm auch kein Vertreter der belangten Behörde an dieser Amtshandlung teil.
Im Zuge der Verhandlung wurde der Lenker, G unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschechische Sprache zeugenschaftlich einvernommen und sagte der Zeuge in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht wie folgt aus:
„Nach Rechtsbelehrung gebe ich an, dass ich mich noch an die Polizeikontrolle am 09.03.2024 in C-Ort erinnern kann. Ich fuhr damals mit dem LKW von Deutschland kommend nach G-Ort und war bei der Kontrolle unterwegs in Fahrtrichtung D-Ort. Die Ladung waren Reinigungsmittel für das Unternehmen K. Die grenzüberschreitende Fahrt war von F-Ort, H-Ort, nach G-Ort in I-Ort. Mein damaliger LKW war beladen. In G-Ort wechselte ich den Anhänger, welcher mit Reinigungsmitteln beladen war. Ich kann mich an die Kennzeichen des KFZ sowie des Anhängers nicht mehr erinnern, jedoch waren es beide J-Ort Kennzeichen.
Ich bin bei der E in E-Ort, Tschechien, als Lenker beschäftigt und transportierte damals die Ladung für meinen Arbeitgeber E in E-Ort. Es war ein Mietfahrzeug, wobei es sich bei der Vermieterfirma auch um ein Unternehmen des Beschwerdeführers handelt. Die Vermieterin war meiner Meinung nach die L.
Es fand eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle statt und wollte das Polizeiorgan zuerst meine Papiere sehen und dann auch jene in Bezug auf den Gütertransport und handelte es sich dabei um CMR-Dokumente, Palettenscheine und den Mietvertrag. Die vorgewiesenen Dokumente waren in Papierform und nicht elektronisch auf meinem Handy gespeichert. Ich weiß nicht mehr genau, ob ich dem Polizisten am Handy auch den Palettenschein vorwies, jedenfalls ein CMR-Dokument in Bezug auf eine Beförderung von Deutschland nach Österreich. Die originalen Dokumente in Bezug auf jene, welche ich dem Polizeiorgan elektronisch vorwies, ließ ich bei einem Lenkerkollegen in G-Ort. Ich kann nicht sagen, ob zwei Mietverträge in schriftlicher Form von mir mitgeführt wurden, es waren jedenfalls zwei Seiten und das Dokument in deutscher Sprache.
Hinsichtlich des Mietvertrages wies mich der Polizist darauf hin, dass die Laufzeit im Mietvertrag nicht mit Anfangs- und Enddatum angegeben war. Ich glaube auch, dass der Polizist bemängelte, dass im CMR nicht das korrekte Kennzeichen angegeben war und denke ich, dass dies mein Fehler war, da ich eine Änderung des Kennzeichens in diesem Dokument nicht vorgenommen hatte.
Ich bin schon 10 Jahre bei diesem Unternehmen beschäftigt. Ich rief den Beschwerdeführer als Chef meiner Arbeitgeberin an und teilte ihm mit, ein Problem zu haben und sprach dann das kontrollierende Polizeiorgan mit ihm. Ich spreche nur wenig Deutsch und verstand das Telefonat nicht. Ich habe dem Polizeiorgan alle den Transport und die Beförderungen betreffenden Dokumente, die ich mitführte, vorgewiesen; - dies in schriftlicher Form sowie wie oben erwähnt, teilweise elektronisch am Handy. Eine Sicherheitsleistung wurde vor Ort nicht eingehoben. Ich bekam dann nur in weitere Folge, ich glaube eine Strafe, von der Behörde, mit einem Erlagschein über € 185,00. Es handelte sich um die Strafverfügung der BH Leoben vom 02.05.2024, GZ: BHLN/611240016017/2024, und diese hatte ich bezahlt. Mir ist bekannt, welche Dokumente ich beim grenzüberschreitenden Güterbeförderungstransport bzw. Kabotagefahrten mitführen muss. Zum Mietvertrag kann ich nichts sagen, da dieser auf Deutsch war und verweise ich auf obige Angaben und was mir der Polizist sagte. Dass in den Dokumenten für die verfahrensgegenständliche, grenzüberschreitende Beförderung die Kennzeichen des Fahrzeugs und des Anhängers nicht abschließend hervorgingen, weiß ich.“
Weiters wurde der Meldungsleger J als Zeuge im Rahmen dieser Amtshandlung einvernommen und gab dieser unter Wahrheitspflicht Folgendes an:
„Ich bin Bediensteter der LPD Steiermark und als geschultes Organ für Schwerverkehrstransport und Gefahrenguttransport seit in etwa 1995 tätig. Im Zuge dieser Funktion führte ich am 09.03.2024 auch eine Routinekontrolle in C-Ort auf der A9, Fahrtrichtung D-Ort, mit meinem Kollegen M durch. Ich führte die Amtshandlung damals federführend und nahm die Kontrolle des Lenkers des kontrollierten LKW samt Anhänger vor. Gegenständlich ist mir erinnerlich, dass dies auch ein Gefahrenguttransport war, sodass wir die Beförderung nicht nur nach dem Güterbeförderungsgesetz, sondern auch dahingehend kontrollierten. Die Amtshandlung wurde damals mit dem Lenker, der fast kein Deutsch sprach, mittels Google Übersetzungsprogramm für die Tschechische Sprache geführt. Er wies mir im Zuge der Kontrolle ein CMR Papier und einen Mietvertrag in schriftlicher Form und auf Nachfrage nach längerer Zeit am Handy in elektronischer Form ein Begleitpapier sowie einen Palettenschein vor. Die Gemeinschaftslizenz aus Tschechien wurde von ihm mitgeführt und nicht beanstandet. Meiner Meinung nach hat der Lenker auch aufgrund des Übersetzungsprogrammes das Wesentliche verstanden und mir ohnedies sämtliche mitgeführten Dokumente gezeigt bzw. vorgewiesen. Der Lenker gab mir hinsichtlich der grenzüberschreitenden Beförderung nach G-Ort in A-, in I-Ort, ausgehend von Deutschland F-Ort, H-Straße, keine vollständigen Belege im Sinne des Art 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zur Einsicht. Auf dem Handyfoto waren die Angaben auf dem CMR sowie dem Palettenschein nicht deutlich erkennbar. Richtig ist, dass auf dem Palettenschein meiner Meinung nach lediglich „****“ undeutlich zu lesen war. Die Kennzeichen des Sattelzuges waren in Bezug auf den LKW **** und in Bezug auf den Anhänger **** bei der Kontrolle. Für mich haben daher Angaben hinsichtlich des konkreten KFZ und Anhängers in den mitgeführten und vorgewiesenen Belegen gefehlt. Das Fahrzeug war ein Mietfahrzeug. Die Zulassungsbesitzerin war die L, situiert in G-Ort, I-Straße, als Vermieterin. Der vorgewiesene Mietvertrag war schriftlich. Der Lenker wies lediglich einen Mietvertrag vor, welcher jedoch nicht vollständig war. Im Mietvertrag fehlten konkrete Angaben über die Laufzeit, der Beginn war nicht ersichtlich und das Datum fehlte. Am Handy führte der Lenker keinen Mietvertrag mit. Der Lenker telefonierte mit seinem Arbeitgeber, zuerst jedoch mit der Gattin des Beschwerdeführers, und rief dieser in der Folge zurück und schilderte ich ihm am Telefon in der Folge den Sachverhalt in Bezug auf die mangelhaften Transportdokumente und erklärte ihm, was fehlen würde und er dies noch kurzfristig im Zuge der Kontrolle nachreichen könnte, worauf der Beschwerdeführer mir am Telefon mitteilte, dass er aufgrund einer Reitveranstaltung seiner Tochter zur Zeit keinen Zugriff auf die Dokumente und Daten habe. Er wollte Unterlagen am nächsten Tag nachreichen. Eine Nachreichung ist am nächsten Tag nicht erfolgt, jedenfalls während der gesamten Kontrollzeit zwischen 14.37 Uhr und 15.56 Uhr wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers keinerlei Unterlagen übermittelt.
Für mich lag aufgrund des Transports von G-Ort nach D-Ort mit Reinigungsmitteln anlässlich der Kontrolle und der zuvor erfolgten grenzüberschreitenden Beförderung zweifelsfrei ein Fall der Kabotage vor, wofür anlässlich der Kontrolle für die grenzüberschreitende Beförderung die nach Art 8 Abs 3 der genannten Verordnung erforderlichen Angaben bzw. Daten vorliegen hätten müssen. Ebenso hätte hinsichtlich der Fahrt von G-Ort nach D-Ort der vollständige Mietvertrag mitgeführt werden müssen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass für mich zweifelsfrei Kabotage vorlag, jedoch eine genaue Kontrolle aufgrund der Unterlagen nicht hinreichend möglich war.“
Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens, dem auch der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zugrundegelegt wurde, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand fest, dass das Beförderungsunternehmen E, situiert in E-Ort, F-Straße, Tschechische Republik, dessen zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der Beschwerdeführer (auch damals gewesen) ist, am 09.03.2024 mit dem LKW (N3) Volvo, FH, weiß, FIN: ****, und dem behördlichen österreichischen Kennzeichen ****, Zulassungsbesitzer L, situiert in G-Ort, I-Straße, und dem Anhänger (O4), KÖGEL, SN24, schwarz, FIN: ****, und dem behördlichen österreichischen Kennzeichen **** einen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungstransport mit Be- und Entladeort in Österreich von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, durchführte (Kabotage). Das Fahrzeug wurde im Rahmen dieses gewerbsmäßigen Güterbeförderungstransportes von G gelenkt und war beladen.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Mietfahrzeug, welches von Seiten des Beförderungsunternehmens E als Vermieter von der L mit dem Mietvertrag Nr. 25, am 20.01.2024, nach Übergabe des Fahrzeuges am 20.01.2024 in G-Ort an den Mieter, befristet für 36 Monate abgeschlossen wurde, wobei die Miete und die Mietnebenkosten für das Fahrzeug monatlich € 2.650,00 netto betrugen.
Im Rahmen der gewerblich durchgeführten anschließenden Fahrt von G-Ort nach D-Ort zum Unternehmen K, in deren Zuge Reinigungsartikel befördert wurden, wurde der Lenker G am 09.03.2024, 14.36 Uhr, in C-Ort, A9 Str.km , Fahrtrichtung D-Ort, einer behördlichen Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung güterbeförderungsrechtlicher Bestimmungen unterzogen und wurde durch das behördliche Organ J, LPD Steiermark, Landesverkehrsabteilung, LVA FB 2.4 – Gefahrgut, festgestellt, dass mit dem angeführten Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport mit Be- und Entladeort in Österreich von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, durchgeführt wurde (Kabotage) und der Lenker keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Beleg gemäß Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mitführte und einen solchen auf Verlangen des vorgenannten Aufsichtsorgans diesem nicht aushändigte, zumal die Angaben hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers gefehlt haben und innerstaatliche Güterkraftverkehrdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, nur dann mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vereinbar sind, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann. Im Zuge dieser Kontrolle, anlässlich welcher der Lenker dem kontrollierenden Polizeiorgan gegenüber auch die zuvor am 09.03.2024 durchgeführte grenzüberschreitende Fahrt von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, angab, wies der Lenker für diese vorgenommene Beförderungsfahrt von Deutschland nach Österreich nach einiger Zeit lediglich auf seinem Smartphone ein Lichtbild eines CMR-Dokumentes mit Palettenschein dem Kontrollorgan vor, wobei darauf das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges nicht ersichtlich war und bloß auf dem Palettenschein Nr. *** in Bezug auf das LKW-Kennzeichen „“ erkennbar war, nicht jedoch weitere Kennzeichen bzw. Fahrzeugdaten und konnte der Lenker im Zuge der Kontrolle auch weitere Unterlagen hinsichtlich dieser grenzüberschreitenden Beförderung nicht vorweisen. Das Kennzeichen des Zugfahrzeuges war im mitgeführten CMR-Frachtbrief mit **** (CZ) eingetragen, wobei dieser CMR-Frachtbrief bereits vorausgefüllt war, da ursprünglich vorgesehen war, dass der Transport auch mit diesem Zugfahrzeug durchgeführt werde. Eine Korrektur des Frachtbriefes in Bezug auf das Kennzeichen **** (A) wurde verabsäumt. Der Lenker nahm auch telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführerin Herrn A auf, welcher auch während der Kontrollzeit für diese am 09.03.2024 durchgeführte grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich während der Kontrolle an diesem Tag zwischen 14.37 Uhr bis 15.56 Uhr den Polizeiorganen keine entsprechenden Belege übermitteln konnte. Dieses Telefonat wurde teilweise auch mit dem Meldungsleger geführt, nachdem der Lenker zuerst mit der Gattin seines Arbeitgebers telefonierte und der Beschwerdeführer zurückrief und schilderte das Polizeiorgan dem nunmehrigen Beschwerdeführer am Telefon in der Folge auch den Sachverhalt in Bezug auf die mangelhaften Transportdokumente und erklärte ihm was fehlen würde, worauf der Beschwerdeführer ihm am Telefon mitteilte, dass er aufgrund einer Reitveranstaltung seiner Tochter zurzeit keinen Zugriff auf die Dokumente und Daten habe. Er wollte Unterlagen am nächsten Tag nachreichen, wobei die Nachreichung auch am nächsten Tag bei der Polizei nicht erfolgte und wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers jedenfalls auch während der gesamten Kontrollzeit keinerlei Unterlagen übermittelt. Von Seiten des Lenkers wurden elektronisch und schriftlich sämtliche mitgeführten Dokumente dem Polizeiorgan vorgewiesen und auch nur ein schriftlicher Mietvertrag mitgeführt, welcher die erforderlichen vollständigen Angaben – wie dargelegt – nicht enthielt und waren auch anlässlich der Kontrolle für die grenzüberschreitende Beförderung sämtlich nach Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 idgF erforderlichen Angaben bzw. Daten vorhanden und wurden diese dem Meldungsleger somit nicht vorgewiesen, sodass eine hinreichende Kontrolle der Kabotage bezogen auf die gegenständliche grenzüberschreitende Beförderung nicht möglich war.
Weiters wurde im Zuge der Kontrolle festgestellt, dass im genannten Mietfahrzeug die in § 6 Abs 4 GütbefG 1995 angeführten Dokumente nicht mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu Sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt auch die nach § 6 Abs 4 leg. cit. erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. Ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht, hat bei dieser Fahrt nach D-Ort am Kontrolltag am Ort der Kontrolle zur Kontrollzeit gefehlt. Das Datum und die Laufzeit des Vertrages waren nicht angegeben und haben gefehlt.
Die Amtshandlung wurde durch die Polizei teilweise mittels Google-Übersetzungsprogramm für die tschechische Sprache geführt, wobei der Lenker hinsichtlich der polizeiseitig geforderten Dokumente das Wesentliche verstand und auch sämtliche elektronisch oder in Schriftform mitgeführten Unterlagen bzw. Dokumente dem Meldungsleger im Zuge der Kontrolle vorwies. Eine vorläufige Sicherheit wurde polizeiseitig nicht eingehoben.
Der Beschwerdeführer ist zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten gewesen und wurden seitens des Beschwerdeführers Angaben über seine persönlichen Verhältnisse nicht getätigt, sodass von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen war.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt in verfahrensrelevanter Hinsicht auf die glaubhafte Aussage des Zeugen J stützt, welcher die in Rede stehende Kontrolle des Lenkers zum Tatzeitpunkt am Tatort federführend durchführte und festhielt, dass ein Beleg, aus welchem auch die Angaben des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers entsprechend hervorgingen, im Zuge der Kontrolle auch nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Beförderungsunternehmens nicht ausgehändigt werden hat können und somit eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung nach Österreich während der Kontrolle nicht vorgelegt werden konnten, und der Beschwerdeführer, welcher lenkerseitig kontaktiert worden war, somit auch während der Kontrollzeit von 14.37 Uhr bis 15.56 Uhr keine entsprechenden Belege übermitteln konnte, wobei beschwerdeführerseitig der Sachverhalt auch nicht bestritten wurde, wonach der Frachtbrief das Kennzeichen **** (CZ) aufwies, der Beschwerdeführer jedoch ausführte, dass der Lenker den Nachweis für den grenzüberschreitenden Transport von D- F-Ort nach A- K-Ort in elektronischer Form auf seinem Smartphone mitgeführt habe. Dass die am 09.03.2024 zuvor durchgeführte grenzüberschreitende Beförderung von D- F-Ort, H-Straße, nach G-Ort, I-Straße, durchgeführt wurde, wurde nicht nur seitens des Zeugen J überzeugend dargelegt, sondern wurde auch von Seiten des Zeugen G anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Zuge der durchgeführten Verhandlung, ausdrücklich bestätigt und gab dieser an, damals mit dem LKW von Deutschland kommend nach G-Ort gefahren zu sein und bei der Kontrolle unterwegs in Fahrtrichtung D-Ort, wobei Reinigungsmittel für das Unternehmen K geladen gewesen seien. Ausdrücklich hielt er fest, dass die grenzüberschreitende Fahrt von F-Ort, H-Ort nach G-Ort in I-Ort beladen durchgeführt worden sei, er in G-Ort den Anhänger gewechselt habe und mit Reinigungsmittel beladen mit J-Ort Kennzeichen des Fahrzeugs sowie des Anhängers nach D-Ort gefahren sei. Diese Angaben finden im Übrigen auch Deckung in den unbedenklichen Urkunden des Verwaltungsverfahrensaktes, wonach der Lenker dem Meldungsleger auch diese grenzüberschreitende Beförderung mitgeteilt habe. Betreffend die grenzüberschreitende Fahrt von Deutschland nach Österreich wies der Lenker auf seinem Smartphone somit lediglich eine Aufnahme vom CMR mit Palettenschein vor, auf dem jedoch das Fahrzeugkennzeichen nicht ersichtlich war und war lediglich auf dem Palettenschein Nr. *** beim LKW nur „****“ in Bezug auf das Kennzeichen erkennbar, was sich aus der Zeugenaussage des einvernommenen J auch klar ergab; ungeachtet des Umstandes, dass sich der Zeuge G nicht mehr genau erinnern hat können, ob er dem Polizisten am Handy auch den Palettenschein vorgewiesen habe, jedenfalls ein CMR-Dokument in Bezug auf eine Beförderung von Deutschland nach Österreich. Es wurde beschwerdeführerseitig im Ergebnis im Übrigen auch nicht in Frage gestellt, dass eine Aushändigung eines vollständigen Beleges, unter Angabe des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers, auf Verlangen des genannten meldungslegenden Organs nicht erfolgte.
Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Meldungslegers ist das Verwaltungsgericht gegenständlich auch davon überzeugt, dass ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem nicht nur der Name des Vermieters und des Mieters, sondern auch das Datum und die Laufzeit des Vertrages neben dem Fahrzeugkennzeichen hervorzugehen hat, zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt wurde. Auf dem vom Lenker vorgewiesenen Mietvertrag war kein Datum und keine Vertragslaufzeit ersichtlich, was beschwerdeführerseitig im Ergebnis ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde, indem festgehalten wurde, dass der Lenker davon ausgehen habe können, dass der von ihm vorgelegte Mietvertrag zum Nachweis des Mietverhältnisses genüge und er der irrigen Rechtsansicht gewesen sei, dass dieser Mietvertrag den Erfordernissen des § 6 Abs 4 Z 1 GütbefG entspreche. Im Übrigen gab der Zeuge G im Zuge der Verhandlung an, dass er gar nicht sagen könne, ob er zwei Mietverträge auch in schriftlicher Form mitgeführt habe, zumal es ein zweiseitiges Dokument in deutscher Sprache gewesen sei und habe ihn der Polizist auch darauf hingewiesen, dass die Laufzeit im Mietvertrag nicht mit dem Anfangs- und Enddatum angegeben gewesen sei und glaublich auch bemängelt habe, dass im CMR nicht das korrekte Kennzeichen ersichtlich gewesen sei, wobei er angab, dass dies auch sein Fehler gewesen sei, da er eine Änderung des Kennzeichens in diesem Dokument nicht vorgenommen habe. Lenkerseitig wurde im Zuge seiner Aussage auch das vorangeführte Telefonat bestätigt und in verfahrensrelevanter Hinsicht auch glaubhaft festgehalten, dass er dem Polizeiorgan alle den Transport und die Beförderungen betreffenden Dokumente, die er mitgeführt habe, vorgewiesen hatte; - dies in schriftlicher Form sowie teilweise elektronisch am Handy und könne er zum Mietvertrag, zumal dieser auf Deutsch war, eben nichts sagen, nur was ihm der Polizist gesagt habe und, dass in den Dokumenten für die verfahrensgegenständliche grenzüberschreitende Beförderung die Kennzeichen des Fahrzeugs und es Anhängers nicht abschließend hervorgegangen seien, wisse er. Gegenständlich befand sich das Fahrzeug, welches Reinigungsmittel transportierte, zum Kontrollzeitpunkt am Ort der Kontrolle allerdings nicht auf der Fahrt von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, sondern wie aufgrund des Ortes der Kontrolle im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde bereits zu erschließen und aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen J zweifelsfrei anzunehmen ist, auf der Fahrt von A- G-Ort, I-Straße, nach D-Ort und wurde für diese Fahrt ein ordnungsgemäßer Mietvertrag nicht mitgeführt und vorgewiesen.
Die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus der eingeholten Auskunft der BH Kufstein, wobei darin u.a. zur GZ: KU/509240117168, eine Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 GütbefG ersichtlich ist.
Überdies ergeben sich die weiteren Feststellungen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG:
„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“
§ 5 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmt Folgendes:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 44a VStG lautet wie folgt:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten“
§ 45 VStG ist Nachstehendes zu entnehmen:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:
„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
§ 32 Abs 3 StGB lautet wie folgt:
„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
Die maßgebenden Regelungen des GütbefG 1995 lauten wie folgt:
§ 1 GütbefG 1995:
„Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt und
2. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2 500 kg nicht übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
§ 3 Abs 3 GütbefG 1995:
„Umfang der Konzession
[…]
(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.“
§ 6 Abs 2 und Abs 4 GütbefG 1995:
„Bestimmungen über die Gewerbeausübung
[…]
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.
[…]
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:
1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;
2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.
§ 23 Abs 1 Z 2 und Z 8 und Abs 4 GütbefG 1995:
„Strafbestimmungen
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
[…]
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;
[…]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
[…]“
Art. 8 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 lautet wie folgt:
„Allgemeiner Grundsatz
[…]
(3) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:
a)Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
b)Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
c)Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
d)Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
e)die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
f)die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
g)das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
[…]“
Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen des Beförderungsunternehmens E in E-Ort, Tschechien, zur Last, entgegen Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mit dem Fahrzeug, LKW-Kennzeichen: **** (A), welches am 09.03.2024, 14.36 Uhr, in C-Ort, A9, Strkm. ****, Fahrtrichtung D-Ort, von G gelenkt wurde, einen gewerbsmäßigen Gütertransport mit Be- und Entladeort in Österreich von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße (Kabotage), durchgeführt zu haben, obwohl von Seiten des Lenkers ein ordnungsgemäß ausgefüllter Beleg gemäß Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mitgeführt und trotz des Verlangens dem Aufsichtsorgan nicht ausgehändigt worden sei, zumal am Beleg die Angaben des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des Anhängers gefehlt hätten.
Nach Art. 8 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 sind innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege über die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagen vorweisen kann. Behördenseitig wurde festgestellt, dass im CMR-Frachtbrief als Kennzeichen des Zugfahrzeuges das Kennzeichen **** (CZ) eingetragen war, welches ursprünglich für die Fahrt vorgesehen war und wurde der CMR-Frachtbrief vorausgefüllt und in der Folge nicht auf das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen **** (A) korrigiert. Betreffend die genannte grenzüberschreitende Fahrt von Deutschland nach Österreich wies der Lenker auf seinem Smartphone eine Aufnahme (CMR mit Palettenschein) vor, wo jedoch das Fahrzeugkennzeichen nicht ersichtlich war und war lediglich auf dem Palettenschein Nr. *** beim LKW „****“ erkennbar und keinerlei weitere Kennzeichen bzw. Fahrzeugdaten, sodass feststeht, dass eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung für die genannte grenzüberschreitenden Beförderung nach Österreich insofern nicht vorlagen, als ein Beleg für jede Beförderung auch die Angabe des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs und des Anhängers zu enthalten hat und von Seiten des Verkehrsunternehmers ein solcher vollständiger Beleg im Sinne der Regelung des Art. 8 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Zuge der durchgeführten polizeilichen Kontrolle trotz Rücksprache des Lenkers sowie des Polizeiorgans mit dem Beschwerdeführer nicht vorgewiesen wurde und damit unternehmerseitig entsprechend der Regelung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht dafür gesorgt wurde, dass gemäß Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entsprechende Belege, welche an den Lenker auszuhändigen sind und während der Beförderung mitzuführen sind, auf Verlangen dem genannten Aufsichtsorgan ausgehändigt wurden, womit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Ergebnis von der Verwirklichung des genannten Tatbestandes in objektiver Hinsicht fallbezogen auszugehen ist. Belege, welche Angaben nach Art. 8 Abs 3 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht aufweisen, sind als der genannten Verordnung nicht entsprechende Belege anzusehen und würde auch das bloße beschwerdeführerseitig in der Beschwerde und im Schreiben vom 01.07.2025 auch behauptete Mitführen der Nachweise für den grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Österreich in elektronischer Form auf dem Smartphone auch nicht als ausreichend zu erachten sein, auch wenn der Lenker während der gesamten Beförderung mobilen Zugriff auf dieses Dokument hätte und er es allenfalls auch bei einer Unterwegskontrolle vorlegen hätte können; - dies vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Aushändigung an die den Beleg verlangenden Aufsichtsorgane. Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch verwaltungsgerichtliche Judikatur zu § 17 Güterbeförderungsgesetz fallbezogen ins Treffen führt, so vermag damit die mangelnden Tatbestandsmäßigkeit im Beschwerdefall nicht begründet zu werden; - ungeachtet des Umstandes, dass gegenständliche eine Übertretung nach § 17 GütbefG behördlicherseits nicht zur Last gelegt wurde und letztere Bestimmung nunmehr auch das Mitführen bzw. das Aushändigen in elektronischer Form auch ausdrücklich vorsieht. Wenn der Lenker den erforderlichen Beleg nach Art. 8 Abs 3 leg. cit. allenfalls auch elektronisch lediglich mitführt, jedoch nicht aushändigt obwohl die Aushändigung durch das Kontrollorgan verlangt wird, ist dies nicht hinreichend, um den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung fallbezogen nicht zu verwirklichen; - unbeschadet des Umstands, dass lenkerseitig auch angegeben wurde, dem Polizeiorgan sämtliche Unterlagen bzw. Dokumente betreffend die durchgeführte Fahrt und die Beförderungen, welche elektronisch oder in Schriftform mitgeführt wurden, ausgehändigt zu haben. Indem der Beschwerdeführer somit gegenständlich zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht dafür Sorge trug, dass ein derartiger der vorgenannten Verordnungsbestimmung entsprechender Beleg an den Meldungsleger fallbezogen ausgehändigt wurde, erweist sich der objektive Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 iVm Art. 8 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 fallbezogen bereits als erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2025 aufgrund des Umstandes, dass die Behörde ihm die Verwaltungsübertretungen nicht als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, sondern „als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E“ zur Last legte und unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Judikatur vor dem Hintergrund des mittlerweile erfolgten Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG in diesem Zusammenhang aufgrund des Tatvorwurfes durch die Behörde von keiner tauglichen Verfolgungshandlung ausging und im Ergebnis wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren forderte, so wird diese Rechtsansicht von Seiten des Verwaltungsgerichtes fallbezogen nicht geteilt. Dem Beschwerdeführer wurde auch die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.05.2024 bereits als „als Verantwortliche/r des Beförderungsunternehmens E“ zur Last gelegt und damit behördlicherseits jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG 1991 gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs 1 VStG 1991, welcher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das Einhalten der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften regelt, festgehalten, dass nach dieser Gesetzesstelle zwar fixiert wird, wer unter bestimmten Voraussetzungen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, diese jedoch kein zusätzliches zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandsmerkmal normiert und sogar in dem Fall, in dem dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens stattfinde und die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nicht von Belang sei (vgl. z.B. VwGH am 01.04.2022, Ra 2022/02/0042, mwN). Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist damit nicht verlangt, dass dem Beschuldigten für den Fall des Anwendungsbereiches des § 9 Abs 1 VStG auch bereits vorgeworfen wird, dass er die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten habe und demnach die Organfunktion konkret zu determinieren sei; - ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtung trifft, dass die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses richtig und vollständig anzugeben und es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, in dieser Erledigung eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Die beschwerdeführerseitig geäußerte Annahme, die Bestrafung des Beschuldigten scheitere im Verfahrensgegenstand am Fehlen einer rechtzeitigen und wirksamen Verfolgungshandlung und somit am Eintritt der Verfolgungsverjährung trifft demnach nicht zu und darf das Verwaltungsgericht aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren nicht einstellen, sondern im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für eine Bestrafung ist der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde verwaltungsgerichtlicherseits entsprechend zu präzisieren und die Eigenschaft des Beschwerdeführers, in der ihm die betreffende Verwaltungsübertretung zur Last zu legen ist, anzuführen (vgl. z.B. auch VwGH am 04.06.2024, Ra 2023/11/0055).
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle eines Ungehorsamsdeliktes die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Beschwerdeführerseitig wurde die Vorlage des CMR-Frachtbriefs ins Treffen geführt und auf die Aussage des Lenkers dem Polizeiorgan gegenüber Bezug genommen und festgehalten, dass der CMR-Frachtbrief bereits vorausgefüllt gewesen sei mit dem Zugfahrzeugkennzeichen **** (CZ) und der Lenker es verabsäumt habe, das Kennzeichen im CMR-Frachtbrief entsprechend zu korrigieren und habe der Lenker den Nachweis für den grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Österreich in elektronischer Form auf seinem Smartphone mitgehabt, womit der Beschwerdeführer fallbezogen allerdings kein System der Kontrolle initiativ darlegt, welches gewährleistet, dass die im gegenständlichen Fall erforderlichen Belege auf das Verlangen eines Aufsichtsorgans vorgewiesen werden können und damit dem Meldungsleger als Polizeiorgan auf Verlangen ausgehändigt werden. Diesbezüglich würden auch stichprobenartige Kontrollen des Beschwerdeführers nicht ausreichen (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2009, 2008/03/0176). Auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen wären für ein „wirksames Kontrollsystem“ nicht ausreichend (vgl. z.B. VwGH am 26.02.2010, 2009/02/0302). Auch Belehrungen und Arbeitsanweisungen und stichprobenartige Kontrollen reichen alleine nicht aus die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. z.B. VwGH am 26.03.2012, 2010/03/0180). Gegenständlich ist von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Kontrollsystems vielmehr auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern im Rahmen eines derartigen Kontrollsystems Vorsorge zu treffen ist (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2002, 99/02/0205, unter Verweis auf VwGH am 23.09.1994, 94/02/0258, 0259). Ein schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass allenfalls weisungskonformes Verhalten erfolgt, würde den Beschwerdeführer fallbezogen ebenfalls nicht entlasten, wobei nach dieser Judikatur Schulungen und Betriebsanweisungen ein Kontrollsystem gegebenenfalls unterstützen, aber dieses nicht ersetzen können. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vielmehr ein wirksames Kontrollsystem, das gewährleistet, dass unter vorsehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. z.B. VwGH am 19.04.2017, Ra 2017/02/0036), nicht aufgezeigt. Ein solches liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. z.B. VwGH am 20.03.2018, Ra 2017/03/00290, mwN). Auch mit dem Hinweis auf das Ausmaß der Fahrzeugflotte von 21 Fahrzeugen und einer kolportierten Jahreskilometerleistung pro Fahrzeug von 120.000 Kilometern und 2,52 Millionen gefahrenen Kilometern pro Jahr für die gesamte Fahrzeugflotte, sowie 10,08 Millionen gefahrenen Kilometern in vier Jahren zeigt der Beschwerdeführer im Beschwerdefall keinen Sachverhalt auf, welcher vor diesem Hintergrund ein taugliches Kontrollsystem und damit mangelndes Verschulden im Verfahrensgegenstand indizieren könnte.
Der belangten Behörde vermag daher fallbezogen nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht nur in objektiver Hinsicht, sondern auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt ansah und in ihrem Verfahrensgegenstand im Ergebnis von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausging, wobei fallbezogen von einem Verschuldensgrad im Bereich der Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Gegenständlich soll die Vorlage eindeutiger Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen aufgrund der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 angeführten Angaben (vgl. Art. 8 Abs 3 lit. a bis lit. g leg. cit.) auch die konkrete Kontrolle des Vorliegens eines Kabotagesachverhaltes gewährleisten, wobei eindeutige Belege auch lediglich dann vorliegend sind, wenn insbesondere auch das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers (vgl. Art. 8 Abs 3 lit. g leg. cit.) enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, ist nicht von einem eindeutigen Beleg im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung auszugehen.
Nach § 23 Abs 1 Einleitungssatz GütbefG 1995 ist eine Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 mit Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden, wobei § 23 Abs 4 leg. cit. diesbezüglich eine Geldstrafe von mindestens € 1.453,00 vorsieht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht davon aus, dass in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses mittels Ermahnung vorgegangen werden könnte, zumal die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG angeführten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – dafür kumulativ vorliegen müssten und, wenn es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellungen des Strafverfahrens fehlt, es auch zu keiner Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kommen kann. Gegenständlich mangelt es bereits an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zumal der Gesetzgeber festlegte, dass eine derartige Übertretung mit Mindeststrafen von € 1.453,00 zu ahnden ist, wobei der Strafrahmen bis zu € 7.267,00 reicht und aus dieser zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung nicht auf ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut geringer Bedeutung geschlossen zu werden vermag. Insofern kommt im gegenständlichen Verfahren eine Ermahnung auch nicht in Betracht. Gegenständlich liegen erschwerende Umstände in Bezug auf die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses nicht vor; ebenso sind Milderungsgründe – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht vorliegend, insbesondere ist der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auch verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten gewesen und liegt die durch die belangte Behörde wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe lediglich € 7,00 über der Mindeststrafe, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit für diese Übertretung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund kam eine weitere Herabsetzung der behördlicherseits verhängten Strafe, welche sich nahezu im Bereich der gesetzlichen Mindeststrafe bewegt, nicht in Betracht und hat der Beschwerdeführer auch in einem derartigen Fall keinen Rechtsanspruch, dass über ihn lediglich die Mindeststrafe verhängt wird. Soweit beschwerdeführerseitig im Zusammenhang mit der Strafbemessung im Schriftsatz vom 01.07.2025 auch Ausführungen in Bezug auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers getroffen wurden, so gilt es hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung 1. laut Spruch des bekämpften Straferkenntnisses auch klarstellend festzuhalten, dass diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf diese Verwaltungsübertretung im Rahmen der Strafbemessung auch nicht als erschwerend gewertet wurden, zumal in Bezug auf die Übertretung 1. es an der Einschlägigkeit mangelt. Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auch treffend. Auch sind Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG fallbezogen nicht vorliegend. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, insbesondere wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei es dabei nicht auf die Zahl der Milderungsgründe ankommt, sondern darauf, ob dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen und kommt es ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. z.B. VwGH am 27.02.1992, 92/02/0095 unter Verweis auf VwGH am 15.12.1989, 89/09/0100).
Der Beschwerde war in Bezug auf die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde somit keine Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich – wie aus dem gegenständlichen Erkenntnis ersichtlich – zu bestätigen, zumal sich die behördlicherseits verhängte Geldstrafe im Nahbereich der Mindeststrafe, selbst unter Bedachtnahme auf allfällige ungünstige persönliche Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse), als nicht unangemessen bemessen erweist. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf dabei aber die Tat nicht auswechseln (vgl. z.B. VwGH am 08.03.2023, Ra 2022/03/0103, mwN). Durch die gegenständliche verwaltungsgerichtlicherseits vorgenommene Präzisierung findet – entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein Auswechseln der Tat nicht statt und wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen aufgrund der Entfernung und der durch die Anreise verursachten Kosten, welche nicht in Relation zur Strafhöhe stünden, auf die Durchführung der Verhandlung verzichtete und bei Durchführung derselben ersuchte, allfällige, im Zuge dieser Amtshandlung gewonnene Beweisergebnisse ihm zur Kenntnis zu bringen, so gilt es festzuhalten, dass auch dem Beschwerdeführer in der Ladung die Möglichkeit eröffnet wurde, im Wege einer „Videokonferenz“ an der Verhandlung teilzunehmen, wovon der Beschwerdeführer gegenständlich ebenfalls keinen Gebrauch machte. Ein triftiger beachtenswerter Grund für die mangelnde Teilnahme an der Verhandlung wurde beschwerdeführerseitig damit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer war wirksam und zeitgerecht zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen worden und hindert sein mangelndes Erscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung und sein nunmehr auch vorgebrachter Verhandlungsverzicht weder die Verhandlungsdurchführung noch die Fällung eines Erkenntnisses (vgl. § 38 und § 45 Abs 2 VwGVG; § 22 Abs 2, §§ 30 und 41 VStG; § 19 AVG). Durch den Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung begab sich der Beschwerdeführer – neben der Möglichkeit, sich weitergehend inhaltlich zu äußern und an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken – auch der Möglichkeit eine Äußerung zu den bezughabenden amtswegigen Ermittlungsergebnissen abzugeben; - ungeachtet des Umstandes, dass die bezughabende Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer übermittelt wurde.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG.
In Bezug auf die Übertretung 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer vor, als Verantwortlicher des näher beschriebenen Beförderungsunternehmen im verwendeten Mietfahrzeug am 09.03.2024, 14.36 Uhr, in C-Ort, A9 Str.km ****, D-Ort, auf der gesamten Fahrt den erforderlichen Mietvertrag, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, nicht mitgeführt zu haben, wobei dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses folgend das KFZ auf der Fahrt von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, gewesen sei und Reinigungsartikel geladen gehabt habe. Das Beweisverfahren hat fallbezogen allerdings ergeben, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum von der Behörde bescheidmäßig fixierten Tatzeitpunkt am im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen Tatort nicht auf der Fahrt von D- F-Ort, H-Straße, nach A- G-Ort, I-Straße, war, sondern im Begriffe war, den Transport von Reinigungsartikeln von A- G-Ort, I-Straße, nach D-Ort durchzuführen. Die behördlicherseits im Spruch des Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 2. angeführte Fahrt fand nicht um 14.36 Uhr am 09.03.2024 statt und wurde diese grenzüberschreitende Fahrt durch den Fahrzeuglenker – wie auch schon aufgrund der Distanz zum Beladeort in A- G-Ort, I-Straße, ersichtlich – eine erhebliche Zeitspanne vor der durchgeführten Polizeikontrolle und Betretung durchgeführt. Ungeachtet der Zuständigkeitsvollmacht im Zusammenhang mit dem Tatort wäre auch davon auszugehen, dass lediglich eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit nicht schadet (vgl. z.B. VwGH am 25.05.2007, 2007/02/0133). Bei Verwendung eines Mietfahrzeuges ist der Mietvertrag während der gesamten Fahrt im Kraftfahrzeug mitzuführen. Dass das gegenständliche KFZ zum Tatzeitpunkt am Tatort auf der Fahrt von A- G-Ort, I-Straße, nach D-Ort unterwegs war, um Reinigungsartikel zu transportieren und der Beschwerdeführer nicht Sorge trug, dass auf dieser Fahrt der entsprechende Mietvertrag nicht mitgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer als dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Transportunternehmerin fallbezogen nicht vorgehalten und ist dies auch der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.05.2024 und den dem Beschwerdeführer übermittelten Aktenteile in der Form nicht zu entnehmen, womit die zum Tatzeitpunkt am Tatort festgestellte Verwaltungsübertretung behördlicherseits hinsichtlich der genauen Umschreibung der Tat auch nicht hinreichend konkretisiert wurde, sodass durch diese Ungenauigkeit nicht nur eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, sondern auch eine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt würde (vgl. z.B. VwGH am 28.11.2008, 2008/02/0200 und VwSlg 15.745 A/2001). Die Mitführverpflichtung in Bezug auf den Mietvertrag bezieht sich auf die gesamte Fahrt, sodass es erforderlich ist, diese Fahrt entsprechend genau anzugeben. Die Angabe einer an diesem Tag zuvor erfolgten anderen, gegenständlich grenzüberschreitenden Beförderungsfahrt erweist sich in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend. Dem Beschwerdeführer wurde die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des strengen Konkretisierungsgebotes der Regelung des § 44a VStG fallbezogen somit nicht derart vorgehalten, dass diese ohne Auswechslung der Tat von Seiten des Verwaltungsgerichtes noch präzisiert werden hätte können. Mittlerweile trat auch Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG diesbezüglich ein.
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war das Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren – wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zur Einstellung zu bringen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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