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LVwG 30.15-2860/2025•LVwG ST LVwG 30.15-2860/2025
LVwG 30.15-2860/2025Landesverwaltungsgericht17.07.2025
Begutachtung, Prüfung, Mangel, KFZ, lex specialis, Zulassungsbesitzer, Strafe, Nachfrist, Gefahrenmomente, lex posterior, Verhältnis, Vorrang, Unionsrecht, zweimonatige Frist, Nutzung, Spannungsverhältnis, Erläuterungen, Umsetzung, Wertungsausgleich, Übergangszeit, Behebung, Kraftfahrgesetz 1967, Richtlinie 2009/40/EG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen die Punkte 1. - 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.07.2025, GZ: BHGU/606250037570/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II.Hinsichtlich Punkt 5. wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach
a b g e w i e s e n,
dass der letzte Satz des Tatvorwurfes nach den Worten “..nicht möglich ist“ wie folgt ergänzt wird: „ wodurch sowohl der Lenker als auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können.“
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm mit § 38 VwGVG mit € 80,00, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen **** aus Anlass einer Verkehrskontrolle am 28.04.2025, 12.30 Uhr, in B-Ort, insgesamt vier Übertretungen des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG (Punkte 1., 3., 4., 5.) sowie des § 14 Abs 6 KFG (Punkt 2.) zur Last gelegt, wobei der Tatvorwurf nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes wie folgt lautet:
„1. Es wurde festgestellt, dass gemäß Prüfgutachten (Nr. ****) die Federn der Hinterachse rechts gebrochen sind. Dadurch hätte während der Fahrt die rechte Feder an der hinteren Achse brechen können und die Reifenwand aufschlitzen. Es besteht eine erhöhte Unfallgefahr.
2. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW gemäß Prüfgutachten (Nr. ****) die Kennzeichenbeleuchtung defekt ist.
3. Es wurde festgestellt, dass gemäß Prüfgutachten (Nr. ****) die Antriebswellen-Manchette links außen undicht/beschädigt ist. Somit hätte während der Fahrt könnten Flüssigkeiten bzw. Fette aus der Antriebswellen-Manchette austreten und in weiterer Folge auf die Fahrbahn tropfen. Dies stellt für den Nachfolgeverkehr eine erhöhte Unfallgefahr dar.
4. Es wurde festgestellt, dass lt. Prüfgutachten (Nr. ****) ist das Flexrohr vorne undicht/gebrochen. Durch die Undichtheit bzw. Bruch des Flexrohrs könnte im Zuge eines „StopGo“-Verkehrs durch die Innenraumlüftung, die Abgase des Fahrzeuges, in den Fahrzeuginnenraum angesaugt werden.
5. Es wurde festgestellt, dass ein Abstellen und Neustart des Motors nicht möglich ist. Dadurch besteht die Gefahr, dass falls der Motor abgewürgt wurde, nicht erneut starten lässt, kann dies dazu führen, dass das Verlassen einer Gefahrenquelle (z.B.: Bahnübergang) nicht möglich ist.“
Es wurden Geldstrafen im Ausmaß von € 40,00 (Punkt 2.) bzw. je € 100,00 in den übrigen Spruchpunkten verhängt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, es habe keine unmittelbare Gefahr bestanden. Insbesondere habe die Behörde keine ausreichende Begründung geliefert, weshalb die Nachfrist zur Reparatur gemäß § 57a KFG nicht ausreichen solle. Die Mängel seien im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung am Vorfallstag entdeckt worden und nicht etwa aufgrund eines Unfalls oder akuten Versagens. Die gesetzliche Reparaturfrist gemäß § 57a Abs 5a KFG sei zum Kontrollzeitpunkt bei weitem noch nicht abgelaufen gewesen. Er beantrage daher die vollständige Aufhebung des Straferkenntnisses, alternativ eine deutliche Strafreduktion.
Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde nicht beantragt.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW Audi mit dem Kennzeichen ****. Am Vormittag des 28.04.2025 wurde das gegenständliche Fahrzeug in der Werkstätte der C in D-Straße, C-Ort, einer Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KFG unterzogen. Laut Gutachten Nummer ****, erstellt um 10.38 Uhr dieses Tages, wies das Fahrzeug neben mehreren nicht verfahrensgegenständlichen leichten Mängeln nachstehende vier schwere Mängel auf:
-die hintere Kennzeichenleuchte war defekt
-die Antriebswellenmanschette links außen war undicht/beschädigt
-die Federn der Hinterachse rechts waren gebrochen
-das Flexrohr vorne war undicht/gebrochen
Zusammenfassend wird im Gutachten ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der vorgenannten schweren Mängel nicht den Erfordernissen der Umwelt, der Verkehrs-und Betriebssicherheit entspricht, jedoch die Verwendung des Fahrzeugs gemäß § 57a KFG bis längstens 28.06.2025 zulässig ist.
Um 12.30 Uhr des gleichen Tages wurde das gegenständliche Fahrzeug von Beamten der Polizeiinspektion D-Ort an der spruchgegenständlichen Örtlichkeit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei vom Beschwerdeführer auf das soeben erhaltene Prüfgutachten gemäß § 57a KFG hingewiesen wurde und dieses den Meldungslegern auch ausgehändigt wurde. Eine Überprüfung der sich aus dem Prüfgutachten ergebenden schweren Mängel an Ort und Stelle war mit Ausnahme der Kennzeichenbeleuchtung vor Ort aus technischen Gründen (Bauweise des Fahrzeugs) nicht möglich. Während der Kontrolle lief der Motor des Fahrzeugs durchgehend und wurde dazu vom Beschwerdeführer angegeben, er könne den Motor nicht abstellen, da der Motor dann nicht mehr anspringt. Der Aufforderung der Meldungsleger, mit dem Fahrzeug zu Landesprüfhalle mitzukommen, leistete er keine Folge mit dem Hinweis, er sei im Stress und habe keine Zeit dafür. Er wolle ohnehin nur die letzten 200 m zu einer Werkstatt fahren um die sich aus dem Prüfgutachten ergebenden Mängel beheben zu lassen. In weiterer Folge erfolgte an Ort und Stelle eine Abnahme der Kennzeichen sowie des Zulassungsscheins.
Die belangte Behörde leitete daraufhin aufgrund der Anzeige vom 29.04.2025 das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei die Tatvorwürfe in der Strafverfügung vom 07.05.2025 gleichlautend sind mit dem nunmehrigen Straferkenntnis. Auf das bereits im Einspruch getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachfrist gemäß § 57a Abs 5a KFG wurde von der belangten Behörde nicht eingegangen und nach Einvernahme des Meldungslegers das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Inhalt des Behördenaktes, insbesondere der zugrunde liegenden Anzeige mit den damaligen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers und dem anlässlich der Kontrolle vorgelegten Prüfgutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG.
Die technischen Mängel des gegenständlichen PKW, welche den Spruchpunkten 1.-4. zugrunde liegen, werden vom Beschwerdeführer ohnedies nicht bestritten. Hinsichtlich seines Hinweises auf die Nachfrist gemäß § 57a Abs 5a KFG wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers, alle Mängel, somit auch jener gemäß Spruchpunkt 5. würden sich aus dem Prüfgutachten ergeben, steht im Widerspruch zum Akteninhalt, wobei der Mangel an sich vom Beschwerdeführer jedoch nicht bestritten wird, sondern im Gegenteil laut vorliegender Anzeige ja von ihm gegenüber den Polizeibeamten bei der Kontrolle selbst mitgeteilt wurde. Aus dieser Mitteilung folgt zum einen, dass dem Beschwerdeführer dieses technische Problem, nämlich, dass sich der Motor nicht abschalten lässt bzw. nach dem Abschalten nicht mehr starten lässt, schon vor der Kontrolle um 12.30 Uhr bekannt gewesen sein muss, andernfalls er diesen Hinweis ja nicht hätte tätigen können. Im Kontext mit der am Vormittag des gleichen Tages stattgefundenen Fahrzeugüberprüfung folgt aber auch, dass es sich um einen kurzfristig, nach Abschluss der dortigen Überprüfung aufgetretenen Mangel gehandelt haben muss, andernfalls dieser Mangel ja auch schon den Mitarbeitern der C hätte auffallen müssen. Da laut Prüfgutachten am Vormittag des Kontrolltages in der Werkstätte unter anderem die Bremsen und die Beleuchtung des Fahrzeugs überprüft wurde, muss das Fahrzeug in der Werkstatt auch gestartet und wieder abgeschaltet worden sein, woraus folgt, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle genannte Defekt des Motors danach aufgetreten sein muss.
III.Rechtliche Beurteilung:
Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt 1.-4.:
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lauten in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch LVwG):
§ 4 Abs 2 KFG:
„II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Allgemeines
[…]
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
[…]“
§ 14 Abs 6 KFG:
„Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
[…]
(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
[…]“
§ 57a Abs 4 und Abs 5a KFG:
„Wiederkehrende Begutachtung
[…]
(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
[…]
(5a) Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben.
[…]“
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG:
„Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
[…]“
Die Bestimmung des § 57a Abs 5a KFG wurde mit der 34. KFG Novelle BGBl. I Nr. 9/2017 eingeführt. Aus der RV 1359 der Beilagen XXV. GP geht bezüglich der Einführung dieser Bestimmung lediglich hervor, dass damit die Regelung des Art. 9 Abs 2 der Richtlinie 2014/45/EU umgesetzt wird. Art. 9 Abs 2 der Richtlinie sieht im Wesentlichen gleichlautend mit der nunmehrigen innerstaatlichen Regelung vor, dass ein Mitgliedstaat im Fall von schwerwiegenden Mängeln eines KFZ die weitere Nutzung eines Fahrzeugs für den Zeitraum von längstens zwei Monaten nach der jeweiligen Prüfung zulassen darf.
Auf das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zu § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG, welcher den Zulassungsbesitzer verpflichtet „dafür zu sorgen“, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften einschließlich jener des § 4 Abs 2 leg. cit. entspricht, was im Regelfall bedeutet, dass bei festgestellten Mängeln der Mangel unverzüglich zu beheben ist, wird auch in den Erläuternden Bemerkungen nicht eingegangen. Mangels Erläuterungen des Gesetzgebers kann daher nur vermutet werden, dass man bei der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie entweder vergessen hat, die übrigen einschlägigen Bestimmungen des KFG, insbesondere jene des § 4 Abs 2 entsprechend anzupassen oder aber, dass der Gesetzgeber diesen Wertungsausgleich bewusst getroffen hat. Trotz der im Prüfgutachten festgestellten schweren Mängel wird dem Fahrzeughalter für die Behebung dieser Mängel ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten gewährt, innerhalb dessen die Verwendung des Fahrzeuges ausdrücklich erlaubt bleibt. Es liegt dann zwar – wie im vorliegenden Fall - objektiv ein verkehrsuntauglicher Zustand des KFZ vor, was grundsätzlich zur Betriebsuntersagung des KFZ führen würde, dieser Zustand ist aber für eine gewisse Übergangszeit hinzunehmen. Der Zweck der Regelung des § 57a Abs 5a KFG liegt also offensichtlich darin, Fahrzeughaltern einen begrenzten Zeitraum einzuräumen, um festgestellte Mängel beheben zu können, ohne dass sofort das KFZ vom Verkehr ausgeschlossen werden muss.
Im Ergebnis ist daher § 57a Abs 5a KFG als lex specialis zur generellen Pflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG anzusehen. Die Verhängung der Strafen allein aufgrund des Gutachtens, in dem ohnehin eine Nachfrist gemäß § 57a Abs 5a KFG eingeräumt wurde ohne dass über die im Gutachten ohnedies dokumentierte Mängellage hinaus anlässlich der Verkehrskontrolle zusätzliche konkrete Gefahrenmomente feststellbar gewesen wären – aus der zugrundeliegenden Polizeianzeige ergibt sich nichts dergleichen, zumal die Polizeibeamten die gegenständlichen Mängel laut Aussage des Meldungslegers mit Ausnahme der defekten Kennzeichenbeleuchtung an Ort und Stelle gar nicht verifizieren konnten – ist daher nicht zulässig.
Für diese Interpretation des § 57a Abs 5a KFG als lex specialis spricht neben den vorgenannten Argumenten darüber hinaus auch der Grundsatz der lex posterior, weil es sich dabei um die im Verhältnis zu § 4 Abs 2 KFG jüngere Regelung handelt, sowie insbesondere auch der Vorrang des Unionsrechtes gegenüber dem nationalen Recht.
Zusammenfassend folgt daraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass ihm die Verwendung des gegenständlichen KFZ trotz der vier im Prüfgutachten festgestellten schweren Mängel des Fahrzeuges aufgrund der gesetzlichen Nachfrist des § 57a Abs 5a KFG am Kontrolltag jedenfalls erlaubt war.
Zu Spruchpunkt 5.:
Aus den im Sachverhalt und der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen ist im Ergebnis als erwiesen anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte KFZ anlässlich der Verkehrskontrolle insofern einen technischen Defekt aufwies, als der Motor sich nicht abschalten ließ bzw. im Falle einer Abschaltung nicht mehr starten ließ. Dieser Mangel stellte insofern eine Gefahr im Sinne von § 4 Abs 2 KFG dar, als im Falle eines versehentlichen Abschaltens („Abwürgen“) des Motors die Gefahr bestanden hätte, dass das Fahrzeug nicht mehr schnell genug von einem potentiell gefährlichen Abstellort (Bahnübergang, etc.) hätte entfernt werden können, was wiederum eine Gefahr für den Lenker, allfällige Beifahrer aber auch andere Verkehrsteilnehmer bedeutet hätte.
Dieser Mangel ist im Prüfgutachten vom gleichen Tag nicht erwähnt und somit auch nicht von der dort gemäß § 57a Abs 5a KFG gewährten Nachfrist bis 28.06.2025 umfasst. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 101 Abs 1 Z 1 KFG als Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass dieser Mangel umgehend behoben wird bzw. hätte er das Fahrzeug vor Behebung des Mangels nicht mehr verwenden dürfen.
Aufgrund der Chronologie der Ereignisse – Überprüfung des Fahrzeugs nur wenige Stunden davor in einer KFZ-Werkstätte, bei welcher dieser Mangel offensichtlich noch nicht bestanden hat – ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen kurzfristig, in den wenigen Stunden zwischen dem Abschluss der Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KFG und der nachfolgenden Polizeikontrolle um 12.30 Uhr des gleichen Tages aufgetretenen technischen Mangel gehandelt hat und der Beschwerdeführer daher kaum Zeit und Gelegenheit gehabt hat, diesen Mangel zu beheben, zumal er sich laut seinen Aussagen bei der Kontrolle damals ohnedies bereits auf dem Weg zu einer KFZ-Werkstätte befunden hat um unter anderem diesen Mangel sowie die weiteren bei der Überprüfung festgestellten Mängel beheben zu lassen. Insgesamt ist daher von einem geringen Gefahrenpotenzial auszugehen, weil ihm ja anlässlich der Verkehrskontrolle ohnehin die Kennzeichen und der Zulassungsschein abgenommen wurden und somit sichergestellt war, dass mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren werden kann.
Von einem geringen Verschulden als weitere Voraussetzung für ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann hingegen nicht gesprochen werden, weil dem Beschwerdeführer der gegenständliche Mangel offensichtlich schon vor Beginn der Verkehrskontrolle bekannt war und er es dennoch unterlassen hat, sofort den Pannendienst zu rufen oder das Fahrzeug abschleppen zu lassen und er sich anlässlich der Kontrolle auch geweigert hat, zusammen mit den Polizeibeamten sofort zur Landesprüfstelle in **** E-Ort, E-Straße, zu fahren
Auf Grund des kurzfristigen Auftretens des Mangels konnte trotz mehrerer Vorstrafen unter anderem wegen früherer Verstöße gegen das KFG und die StVO die Strafe geringfügig herabgesetzt werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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