projekte
LVwG 43.25-1911/2025•LVwG ST LVwG 43.25-1911/2025
LVwG 43.25-1911/2025Landesverwaltungsgericht16.07.2025
Anrainer, subjektiv-öffentlichrechtliche Interessen, strategische Umweltprüfung, ästhetische Auswirkung, visuelle Wahrnehmung, Naturgenuss, Familien, Spielmöglichkeiten, keine zulässigen Einwendungen, Gefährdung Eigentum, nicht bloß Minderung Verkehrsverwert, Bedrohung Substanz, betriebsanlagenrechtliche Rechtsprechung, Parteistellung, Sichtschutz, Lärmschutz, Blendschutz, kein Nachbarrecht, elektrizitätsrechtliche Genehmigung, Anrainerbelästigungen, Lärm, Maßstab Zumutbarkeit, Errichtungsarbeiten, kein Anrainerinteresse, Errichtung, Tatbestandselement, Bauführung, Errichter der Anlage, Gefährdung, Errichtungsauflagen, Belästigung, Stmk. ElWOG 2005
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn B, geb. am ****, B-Ort, C-Straße, gegen den Bescheid (Spruch I) der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.03.2025, GZ: ABT13-170081/2024-48,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 30.04.2025 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch I mit der Maßgabe bestätigt, dass
A)
die Projektbeschreibung wie folgt ergänzt wird:
Hinsichtlich der Emissionsangaben sind auch jene in der Eingabe der Antragstellerin vom 22.05.2025 maßgebend, wobei die relevanten Schallemittenten Batterie, Wechselrichter und Transformator sind für diese wurde ein LW,A,max wie folgt angegeben bzw. ermittelt:
Batterie 77 dB, Wechselrichter 75 dB, Transformator 58 dB.
Die Errichtung der Anlage soll mittels Rammpfählen erfolgen und ist daher beabsichtigt, diese Tätigkeiten sowie weitere lärmintensive Tätigkeiten lediglich in der Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen feiertags, wo keinerlei Arbeiten stattfinden, durchzuführen. Geplant ist auch diese lärmintensiven Rammtätigkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen durchzuführen, um die Anrainerbeeinträchtigung zu reduzieren. Lediglich lärmarme Tätigkeiten, wie z.B. Montagearbeiten zum weiteren Abringen der Module, sollen auch an Samstagen, ausgenommen feiertags, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen können. Überdies sollen bei der Errichtung der gegenständlichen Anlage lediglich lärmarme LKW eingesetzt werden.
Hinsichtlich der Höhe der Hecke in einem Abstand von 5 m wurde angegeben, dass diese Hecke in einer Höhe bis zur Unterkante der Modultische ausgeführt werden wird.
II.Die A hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Betrag von € 99,60 (vier halbe Amtsstunden ein Amtsorgan), für die messtechnischen Erhebungen als Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs 1 iVm § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, iVm § 17 VwGVG und § 1 Z 2 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. Nr. 123/2012, zu bezahlen; - dies bei sonstiger Zwangsfolge.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung als der zuständigen Behörde für die Erteilung eines elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Steiermärkisches Landesregierung mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 27.03.2025 im Spruchpunkt 1 der A die Bewilligung für den Bau und Betrieb der Freiflächenphotovoltaikanlage „PV A-Ort“ mit einer Gesamtleistung von 1.589 kWp auf Gst. Nr. ****, KG **** A-Ort, Marktgemeinde C-Ort, und Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das Netz der Energienetze Steiermark GmbH nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung von 19 vorgeschriebenen Auflagen, auf Rechtsgrundlagen §§ 5, 8, 10 und 11 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 (Stmk. ElWOG 2005), LGBl. Nr. 70/2005 idgF und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, erteilte und die Einwendungen des Herrn B betreffend Lärm, Blendung bzw. Wertminderung des Grundstücks als unbegründet abwies und im Übrigen als unzulässig zurückwies.
Im Spruch II wurde namens des Landeshauptmannes von Steiermark im Zusammenhalt mit der im Spruch I erteilten Bewilligung die Feststellung getroffen, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der im Spruch I bezeichneten Anlage vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben seien; - dies auf Rechtsgrundlagen §§ 2, 3, 9 und 13 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993 idgF, Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020), BGBl. II Nr. 308/2020 idgF und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Bescheidbegründend ging die Steiermärkische Landesregierung nach Wiedergabe des Verfahrensganges in ihrer Erledigung im Ergebnis davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach § 10 Stmk. ElWOG 2005 fallbezogen vorliegen würden und hielt die Einwendungen des Herrn B betreffend fest, dass Einwendungen die Entstehung der SAPRO Verordnung betreffend keine tauglichen Einwendungen im Sinne des Stmk. ElWOG 2005 darstellen würden. Nach § 10 Abs 3 Stmk. ElWOG 2005 sei der Beurteilungsmaßstab einer Belästigung von Parteien danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken würden, sodass etwaige Vorerkrankungen anrainender Parteien, welche eine erhöhte Empfindlichkeit bei Belästigung zur Folge hätte, nicht gesondert zu beurteilen seien und sei auszuführen, dass die Errichtungsphase der Erzeugungsanlage im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werde. Zur subjektiv-öffentlich rechtlichen relevanten Einwendung betreffend Beeinträchtigung durch Blendwirkungen werde auf die Stellungnahme des elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 14.03.2025 verwiesen, welche als schlüssig und nachvollziehbare erachtet werde. Zum Thema Lärmbelästigung in der Betriebsphase sei darzulegen, dass eine unzumutbare Lärmbelastung der anrainenden Grundstücke durch die gegenständliche Erzeugungsanlage nicht zu erwarten sei. Der Lärm werde grundsätzlich durch den Betrieb von Wechselrichtern im Zeitraum zwischen 06.00-19.00 Uhr verursacht und aufgrund der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse und bedingt durch die erforderliche, projektgegenständliche Umrandung der Projektfläche mit einer 5m breiten Hecke sei mit keiner relevanten Veränderung der IST-Situation beim Anrainer B zu rechnen und könne eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeschlossen werden. Zur behaupteten Wertminderung des Grundstückes verwies die Behörde auf § 10 Abs 2 Stmk ElWOG, wonach eine bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums eine Eigentumsgefährdung nicht darstelle, und sei eine Substanzvernichtung des Verkehrswertes durch die Errichtung einer PV-Anlage mit Sicherheit nicht zu erwarten. Die Bau- und Betriebsbewilligung sei nach § 11 Stmk. ElWOG 2005 zu erteilen gewesen, da die gegenständliche Erzeugungsanlage dem Stand der Technik entspreche, Emissionen durch das Projekt selbst bzw. bei Einhaltung bezughabender Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt bleiben würden und die sonstigen Voraussetzungen und Kriterien im Sinne des § 10 Stmk. ElWOG 2005 erfüllt seien, sodass aus fachmännischer Voraussicht zu erwarten sei, dass überhaupt bzw. bei Einhaltung der bezughabenden Auflagen die nach den Umständen des vorliegenden Falles voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen bzw. allfällige Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben würden.
Gegen diesen Herrn B am 07.04.2025 zugestellten Bescheid erhob dieser am 30.04.2025 bei der Behörde auf elektronischem Weg Beschwerde und begehrte die Bescheidabänderung unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung, wobei sich die Beschwerde inhaltlich auf die projektgemäß vorgesehene Hecke (nördlich, südlich, westlich) bezog, welche laut Beschwerdeführer nicht nur als Sicht-, sondern auch als Blend- bzw. laut Bescheid als Lärmschutz diene und in einer Breite von 5 m an der südlichen, westlichen und nördlichen Grundgrenze auszuführen sei, und zur Wirksamkeit auch Angaben der Bewuchsdichte erforderliche wären und würden auch Höhenangaben fehlen. In diesem Zusammenhang wurde beschwerdeführerseitig in der Beschwerde auch auf einen wiedergegebenen Auszug aus dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung (SUP) verwiesen. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen in der Errichtungsphase der Erzeugungsanlage, welche nicht beurteilt worden seien, wobei die Anlage nicht mittels Rammpfählen, sondern mittels Schraubfundamenten verankert werden solle, wodurch in der Bauphase der Lärm reduziert würde und wurde überdies in diesem Zusammenhang auch ein einschlägiger Auszug aus dem Umweltbericht zur SUP wiedergegeben, wonach auch störungsarme Baufahrzeuge einzusetzen seien. Darüber hinaus wurde beschwerdeführerseitig im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass es im Bescheid übergangene Parteien geben würde und er gebeten worden sei, zusätzlich auch in deren Namen Beschwerde einzubringen. Die Einwendungen des Herrn D seien bei der Verhandlung nicht angesprochen und im Bescheid nicht erfasst worden, ebenso jene des Herrn E, welcher als bevollmächtigter Vertreter der Frau F bei der Verhandlung am 09.01.2025 anwesend gewesen sei, und sei auch der „G“ nicht in die Verhandlung miteinbezogen worden.
Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ersuchens betreffend die Vorlage von entsprechenden Vollmachten zur Beschwerdeeinbringung und allfälligen Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.05.2025 aus, dass er nicht als Beschwerdeführer der drei genannten „Anrainer“ Parteien auftrete (Hr. D, Hr. E, G) und zog der Beschwerdeführer die bezughabenden Anbringen in der Folge auch ausdrücklich zurück, sodass es diese Beschwerdeverfahren mit hg. Beschluss vom 27.05.2025, GZ: 43.25-1911/2025, einzustellen galt. Ausdrücklich wurde beschwerdeführerseitig jedoch in der vorgenannten Eingabe ersucht, die Zumutbarkeit der Belastungen, bestehend aus Lärm (während der Bauzeit und während des Betriebs der Anlage) /Blendung + Reflexion einwirkend auf seine Grundstücke zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen festzulegen. Im Ergebnis wurden damit die beschwerdeführerseitig erhobenen Einwendungen wegen nicht zumutbarer Beeinträchtigung durch Lärm und Blendwirkung im Zuge des Beschwerdeverfahrens inhaltlich wiederum aufgegriffen.
Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde am 06.06.2025 auch eine bei der Behörde am 05.05.2025 eingebrachte Beschwerde des G vorgelegt, nachdem diese zuvor von Seiten der Beschwerdeführerin unmittelbar übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 07.06.2025 teilte der G auch mit, dass Herr B keinerlei Bevollmächtigung zur Einbringung einer Beschwerde des G gehabt habe und wurde in der Folge auch Beschwerde des G vom 05.05.2025 von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückgezogen und das bezughabende Beschwerdeverfahren daher mit hg. Beschluss vom 11.06.2025, GZ: LVwG 43.25-1911/2025, eingestellt.
Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte das Arbeitsinspektorat Steiermark mit, dass aus Termingründen nicht an der Verhandlung teilgenommen werde und mangels dauerhafter Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen bei der Betriebsanlage (Freianlage) in diesem Verfahren Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 07.07.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine baurechtliche Bewilligung hinsichtlich seines Zaunes nicht vorliege und er sich an die Vorgabe der Gemeinde hinsichtlich der maximal zulässigen 1,5 m Höhe gehalten habe und diese Höhe nicht überschritten worden sei.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch auf den Schutz vor Blendung und Lärm Bezug nahm und überdies auch seine erhobenen Einwendungen punkto Lärmbelästigung sowie Belästigung durch Blendwirkung bzw. Reflexionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich aufgriff, ein schalltechnisches Gutachten von Seiten der Behörde nicht erstellt wurde, das Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 14.03.2025, welches laut Aktenlage dem Beschwerdeführer – somit ersichtlich - auch nicht mehr zur Kenntnis gebracht wurde, sich im Bereich der sachverständigenseitig gezogenen Schlussfolgerung, wonach es rechnerisch zu keinen Blendwirkungen im Bereich von Emissionsorten am Grundstück des nunmehrigen Beschwerdeführers komme, sich in Ermangelung eines entsprechend konkreten Befundes sowie im Lichte des Immissionsschutzes, bezogen auf die Anrainergrundstücke, nicht als hinreichend nachvollziehbar erwies, erfolgte im Verfahrensgegenstand die Beiziehung des schalltechnischen Amtssachverständigen H sowie des lichttechnischen bzw. elektrotechnischen Amtssachverständigen I, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Feststellung von Art und Ausmaß der mit dem in Rede stehenden Projekt verbundenen Schallemissionen bzw. in Form von Blendung bzw. Reflexionen und der unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im exponierten Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft, unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer jeweils ungünstigsten Situation, sich ergebenden bezughabenden diesbezüglichen Immissionen.
Von Antragstellerseite wurden über verwaltungsgerichtliches Ersuchen bereits mit Eingabe vom 22.05.2025 fehlende Emissionsdaten, insbesondere in Bezug auf Wechselrichter und Batteriespeicheranlage, nachgereicht, um die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren zu ermöglichen. Diese Angaben wurden dem schalltechnischen Amtssachverständigen zum Zwecke der Gutachtenserstellung sowie den Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Verhandlung übermittelt.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 11.07.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beweisaufnahme durch abschließende Erstellung von Befund und Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen H sowie des lichttechnischen Amtssachverständigen I, beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erfolgte.
Im Zuge der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde und gab unter Bezugnahme auf sein E-Mail vom 07.07.2025 an, dass die Einfriedung seines Grundstückes gegenüber der verfahrensgegenständlichen Anlage im Jahr 2017 errichtet worden sei und von der Baubehörde nicht beanstandet worden sei, zumal die Maximalhöhe von 1,5 m eingehalten worden sei, sodass es sich demnach um einen Zaun nach § 21 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG in der Fassung vor der Baugesetznovelle 2019 handeln wird, wobei beschwerdeführerseitig auch angegeben wurde, dass gemeindeseitig keinerlei weitergehende Regelungen existieren würden, was die Errichtung eines derartigen Zaunes anlangt. Beschwerdeführerseitig wurde sein Anbringen präzisierend weiters auch angegeben, dass es ihm fallbezogen noch um die abschließende Klärung der Zumutbarkeitsfrage bezogen auf die Emissionen Lärm und Blendwirkung/Reflexionen gehe und sich seine Beschwerde nach wie vor auf die Unzumutbarkeit der absoluten Blendung der gegenständlichen PV-Anlage stütze.
Von Seiten der mitbeteiligten Antragstellerin wurde der verfahrenseinleitende Antrag im Zuge dieser Amtshandlung dahingehend präzisiert, dass die schriftlich übermittelten Emissionsangaben (Eingabe vom 22.05.2025) Antragsgegenstand sein sollen und wurde der Antrag weiters dahingehend abgeändert, dass die Errichtung mittels Rammpfählen erfolgen werde und sei daher beabsichtigt, diese Tätigkeiten sowie weitere lärmintensive Tätigkeiten lediglich in der Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen feiertags, wo keinerlei Arbeiten stattfinden, durchzuführen. Geplant sei auch diese lärmintensiven Rammtätigkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen durchzuführen, um die Anrainerbeeinträchtigung zu reduzieren. Lediglich lärmarme Tätigkeiten, wie z.B. die Montagearbeiten zum weiteren Anbringen der Module, sollen auch an Samstagen, ausgenommen feiertags, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen können. Überdies sollen nur lärmarme LKW bei der Errichtung der gegenständlichen Anlage eingesetzt werden. Hinsichtlich der Heckenhöhe wurde angegeben, dass die Hecke in einer Höhe bis zur Unterkante der Modultische ausgeführt werde, worauf der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung seine Einwendungen in Bezug auf Baulärm in der Errichtungsphase zurückzog, sodass es schon deshalb nur mehr die Betriebsphase schalltechnisch zu beurteilen galt.
Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde auf den bekämpften Bescheid sowie dessen Begründung verwiesen.
Weitere Stellungnahmen wurden im Verfahrensgegenstand nicht abgegeben bzw. weiteres inhaltliches Vorbringen nicht erstattet.
Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, anlässlich welcher die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht unmittelbar erfolgte, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht Folgendes festzustellen:
Mit Schreiben vom 07.04.2024 beantragte die A die elektrizitätsrechtliche Genehmigung für die geplante Photovoltaikanlage in A-Ort, Gst. Nr. ****, KG ****, unter Anschluss Projektunterlagen, welche sachverständigenseitig vorbegutachtet wurden und aus behördlicher Sicht auf Grundlage dieser Vorbegutachtung in bautechnischer und elektronischer Hinsicht zu verbessern waren und ist aufgrund behördlicher Verbesserungsaufträge in der Folge auch eine Verbesserung bzw. Adaptierung des durch die Behörde zu beurteilenden Projektes erfolgt.
Mit Schreiben vom 17.12.2024 erfolgte von Seiten der Behörde Steiermärkische Landesregierung in Bezug auf dieses Ansuchen um „Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für den Bau und Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage „PV A-Ort“ mit einer Gesamtleistung von 1.589 kWp auf Gst. Nr. ****, KG **** A-Ort, Marktgemeinde C-Ort, und Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das Netz der Energienetze Steiermark GmbH“ auch die Kundmachung in Bezug auf die für 09.01.2025 anberaumte örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung; - dies unter Hinweis auf Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger bzw. nicht gehöriger Erhebung von Einwendungen gegen das beantragte Projekt, wobei die Anrainer, darunter auch der Beschwerdeführer Herr B, fallbezogen auch persönlich geladen wurden.
Nach Stellungnahmen der Umweltanwältin des Landes Steiermark sowie der Energienetze Steiermark GmbH, des Referats Naturschutz der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, des Arbeitsinspektorates Steiermark, Außenstelle Leoben, erhob Herr B mit E-Mail vom 08.01.2025 rechtzeitig „Einwendungen“ gegen die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung, in verfahrensrelevanter Hinsicht im Ergebnis auch wegen befürchteter, nicht zumutbarer Blendung/Reflexion sowie ebensolcher Lärmbelästigung während des Baus und des Betriebs der geplanten Anlage, wobei neben dem Ersuchen um Reduzierung der Vorrangzone für die Photovoltaikanlage um die Fläche der Grundstücke Nr. **** und **** zur Aufrechterhaltung der weiteren Lebensqualität, auch ein Wertverlust seines Grundstücks ins Treffen geführt wurde, auf Auswirkungen auf die Umwelt, unter Bezugnahme auf die strategische Umweltprüfung Bezug genommen wurde, die ästhetische Auswirkung/visuelle Wahrnehmbarkeit releviert wurde, auf die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Entzug der bisher bestandenen „Spielmöglichkeit“ für Kinder direkt vor der Beschwerdeführerliegenschaft ins Treffen geführt wurde, auf eine bestehende Anrainerbeschwerde hingewiesen wurde sowie Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Planunterlagen zur PV-Flächenanlage vorgebracht wurden. Überdies wurde seitens des Beschwerdeführers darin auch auf Aspekte der landwirtschaftlichen Nutzung der bestehenden Fläche sowie einen bestehenden Gemeinderatsbeschluss Bezug genommen und wurde in diesem Einwendungsschriftsatz überdies auch auf die Wirtschaftlichkeit/Verhältnismäßigkeit des Projektes eingegangen.
Der der Behörde auch übermittelten Anrainerbeschwerde, welcher auch eine Lagedarstellung der kompletten PV-Vorrangzone und Lichtbilder von Süden nach Norden, welche das Gst. Nr. **** direkt neben der Siedlung zeigen, angeschlossen war, sowie weitere, auf welchen der Baubewuchs östlich vom Grundstück **** und der Erdwall mit Baumbewuchs südlich vom Grundstück **** dargestellt sind, ein Textauszug einer Arbeit von J, TU Wien, und die vorgenannte Anrainerbeschwerde vom 20.11.2024 angeschlossen waren, ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image001.png
“
Im Verfahrensgegenstand wurde behördlicherseits die anberaumte Verhandlung am 09.01.2025 durchgeführt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Hecke im südlichen Bereich, in welchem der Trafo geplant sei, gemäß SAPRO Vorgaben durchgängig zu bepflanzen sei und somit durchgezogen werden müsse. Aus bautechnischer Sicht wurde auch moniert, dass die Feuerwehrzufahrt nicht klar ersichtlich sei, Unterlagen zum Thema Statik fehlen würden und nicht eindeutig hervorgehe, ob die Rammung für die Modultische mit der Bodenbeschaffenheit einhergehe und wurde aus fachlicher Sicht auch darauf hingewiesen, dass die Trafokompaktstation sowie der Batteriespeicher ein Fundament benötigen würden. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik merkte aus fachlicher Sicht überdies an, dass zwischen Trafo und PV-Anlage bzw. Batterieanlage sowie der Hecke ein mindestens 3 m Abstand aus Brandschutzgründen bestehen müsse und der Abstand zwischen Zaun und PV-Anlage auf der westlichen Seite mit einem halben Meter zu gering bemessen sei und mindestens 5 m betragen müsse.
Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurden behördlicherseits nachstehende ergänzende Projektunterlagen gefordert:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image005.png
…“
Befund und Gutachten des elektrotechnischen sowie bautechnischen Amtssachverständigen konnten erst nach Vorlage ausreichend adaptierter Projektunterlagen erfolgen.
Der öffentlichen Urkunde der Verhandlungsschrift ist in Bezug auf das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers Herr B zu entnehmen wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image006.png
….“
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image007.png
….“
In der Folge wurde das bautechnische Gutachten amtssachverständigenseitig der Behörde mit Schreiben vom 16.01.2025, welches auf Grundlage der nachgereichten Projektunterlagen erstellt wurde, übermittelt und wurde von Seiten Herrn B zur bezughabenden Verhandlungsschrift danach auch nochmals schriftlich Stellung bezogen und wurden in dieser Stellungnahme Ausführungen zum Flughafenbetrieb, zur Bepflanzung/Sichtschutz an den Außengrenzen der Vorrangzone, Lärmbelästigung, zum Umweltbericht der strategischen Umweltprüfung, zur Blendwirkung durch Module oder Konstruktion, zur Festlegung der SAPRO-Flächen und zur Einspruchsmöglichkeit der Gemeinde zur SAPRO-Fläche getroffen und wurde festgehalten, dass die Niederschrift - entgegen dem wiedergegebenen Auszug aus der Verhandlungsschrift - nicht zur Durchsicht vorgelegt worden sei, sondern auf die zweiwöchige Stellungnahmefrist verwiesen worden sei und die Stellungnahme des Herrn D, welcher die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers bestätigt habe, nicht protokolliert worden sei.
Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde auf Basis nachgereichter Unterlagen seitens des elektrotechnischen Amtssachverständigen das elektrotechnische Gutachten der Behörde übermittelt und aufgrund der Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 11.02.2025 behördlicherseits mit Schreiben vom 18.02.2025 der elektrotechnische Amtssachverständige um Beurteilung der Blendwirkung ersucht, wobei diese Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers sich auf die erforderliche Einfriedung (Zäune), Maßnahmen, Durchwegung/Durchlässigkeit, den Abstand PV-Module zur Einfriedung (Zaun), die Darstellung Sichtschutz, das Gutachten Bautechnik und das Gutachten Elektrotechnik bezog und verwies der nunmehrige Beschwerdeführer darin nochmals auf ein fehlendes Blendgutachten nach ÖVE-Richtlinie.
Nach dem behördlichen Verbesserungsauftrag vom 18.02.2025 aufgrund fachlicher Forderungen in bau- und elektrotechnischer Hinsicht wurde eine Beurteilung einer allfälligen Blendwirkung von Seiten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik mit Schreiben 14.03.2025 vorgenommen.
In diesem Gutachten wurden amtssachverständigenseitig nachstehende Schlussfolgerungen gezogen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image008.png
“
Aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sich nach der Verhandlung der Behörde in Bezug auf die Situierung der „Tische“ die Höhe und Neigung sowie die Lage der Wechselrichter gegenüber den Projektunterlagen, welche vor der Verhandlung vorlagen, im geänderten bzw. präzisierten Projekt, Änderungen sich nicht ergaben, was eine Gegenüberstellung des Plans vom 11.11.2024 zum Plan vom 14.01.2025 ergibt. Erkennbar ist jedoch, dass sich die Trafostation um ca. 10 m in Richtung Norden verschob, wodurch diese geringfügig näher zur Liegenschaft des Beschwerdeführers errichtet werden soll, sowie die Batteriespeicher ca. 10 m in Richtung Osten, also bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft, weiter weg errichtet werden sollen.
Hinsichtlich der antragstellerseitig nachgereichten Unterlagen wurde aus elektrotechnischer Sicht mit Schreiben vom 14.03.2025 festgehalten, dass sich dadurch keinerlei Abweichungen zum erstatteten Gutachten vom 24.01.2025 ergeben würden und erließ die belangte Behörde Steiermärkische Landesregierung in der Folge den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 27.03.2025, GZ: ABT13-170081/2024-48, in welchem sie im Spruch I die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für das beantragte Projekt unter Vorschreibung von Auflagen erteilte.
Die dagegen erhobene Beschwerde des B wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark Eingabe vom 06.05.2025 vorgelegt und nach schriftlicher Präzisierung im Zuge der Verhandlung – wie dargelegt – weiter präzisiert, nachdem die Antragstellerin die eingangs erwähnte Antragspräzisierung, insbesondere in Bezug auf die Durchführung der Arbeiten während der Errichtungsphase, vornahm.
In Bezug auf Art und Ausmaß von Blendwirkungen/Reflexionen, verursacht durch das verfahrensgegenständliche Projekt sowie der maßgeblichen Immissionen unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kann bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaften Folgendes festgestellt werden:
Kurzbeschreibung der geplanten Photovoltaikanlage:
Die A plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Gst. Nr. ****, KG **** A-Ort.
Die Gesamtanlage umfasst auf einer Bodenfläche von 14.060 m2 eine aufgeständerte nach Süden ausgerichtete Modulfläche von 7385 m².
Die Photovoltaikmodule werden auf „Zwei-Fuß-Montagesystem-Tischen“ mit Einrammprofilen ohne Fundamentierung montiert.
Die Modultische, konstruiert aus bandverzinktem Stahl, werden in Reihen mit einem Abstand von 2,8 m angeordnet, nach Süden ausgerichtet, an der Südseite 1 m aufgeständert und mit einer Neigung von 17° nach Norden ansteigend montiert. Die Modultischhöhe im Norden beträgt 2,44 m, die Länge der Modultische (Nord-Süd) liegt bei ca. 5,3 m. Die genaue Anordnung der Modultische ist in Abbildung 1 ersichtlich. Es sind insgesamt 30 Modultischreihen vorgesehen.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 1: Anordnung der geplanten Modultische und Festlegung der Immissionspunkte;
Beschreibung der Nachbarschaftssituation (B, Beschwerdeführer):
Herr B ist Eigentümer der Grundstücke **** und ****, KG A-Ort. Die beiden Grundstücke befinden sich westlich der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die zusammenhängenden Grundstücke sind mit einem ca. 1,5 m hohen Holzzaun (Blickdicht) eingefasst. Die Lage und die Entfernungen sind in Abbildung 2 ersichtlich. In ROT wird der Immissionsbereich (Grundstücksgrenze) dargestellt. Für ein „Worst-Case-Szenario“ werden 4 Immissionspunkte festgelegt. Die mittlere Geländehöhe im Bereich der geplanten PV-Freiflächenanlage liegt bei ca. 635 müA. Die beiden Grundstücke von Herrn B liegen zwischen 637 (IP3) und 640 (IP1) müA. Für die 4 ausgewählten Immissionspunkte wird noch ein mittlerer Höhenaufschlag von 1,7 m berücksichtigt (Augenhöhe). Die örtlichen Gegebenheiten sind im Anhang (Fotos) ersichtlich.
Somit ergeben sich folgende geometrischen Daten:
Kürzeste Entfernung zwischen Emissionsquelle und Immissionspunkt:rund 62 m;
Mittlere Modultischhöhe:ca. 1,7 m über Geländeoberfläche
Höhe der Emissionsquelle:ca. 636,7 müA
Höhe IP1:641,7 müA
Höhe IP3:638,7 müA
Die Immissionspunkte liegen gegenüber der Modulfläche leicht erhöht und aufgrund der obigen Daten
ergeben sich folgende maximale Winkelgrößen gegenüber der Horizontalen:
Zum IP1 ca. 4,5 Grad,
Zum IP3 ca. 1,5 Grad;
Alle Reflexionen von der Modulfläche in Richtung der Immissionspunkte, die einen Höhenwinkel von mehr als 4,5° aufweisen, verursachen somit keine Blendungen, da sie in den oberen Luftraum abstrahlen.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2: Abstände zu den Immissionspunkten
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image009.jpg
Abbildung 3: Sonnengang mit Horizontdarstellung am Ort der geplanten PV-Anlage (GIS Stmk.)
In Bezug auf die Untersuchung der Blendwirkung im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurden vier Immissionspunkte für den Worst-Case-Fall gewählt und ist unter Berücksichtigung der technischen Konfiguration der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage und des physikalischen Reflexionsgesetzes festzustellen, dass keine Reflexionen (Blendwirkung, Einfallswinkel = Ausfallswinkel) an den Immissionspunkten und somit auch am Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Dabei wurden sämtliche nach dem Stand der Technik erfassten beschwerdegegenständlichen Emissionen erfasst und die ungünstigste Situation für den beschwerdeführenden Anrainer gegenständlich im Bereich der Grundstücksgrenze berücksichtigt, wobei die zurückgezogene OVE Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“ aus fachlicher Sicht den Stand der Technik für die Beurteilung der Emissionen aus Blendung/Reflexionen von Photovoltaikanlagen darstellt. Aufgrund der fachlichen Expertise ist festzustellen, dass eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft ausgeschlossen werden kann, sodass eine Beeinträchtigung in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Absolutblendung nicht vorliegend ist.
Hinsichtlich Art und Ausmaß der projektierten Lärmemissionen der Erzeugungsanlage und einer allenfalls damit einhergehenden Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und der im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaften auftretenden, bezughabenden Schallimmissionen lässt sich Nachstehendes feststellen:
Im Zeitraum von 17.06.2025 bis 24.06.2025 wurde beim Beschwerdeführer eine messtechnische Erhebung der Ist-Situation durchgeführt. Der bezughabende Messbericht wurde dem LVwG Steiermark wurde am 11.07.2025 übermittelt.
Nachfolgende Messergebnisse wurden erzielt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image010.png
Da die für den Anrainer, Hr. B, ungünstigsten Verhältnisse zu beurteilen sind, wird der Beurteilung der geringste gemessene Basispegel von 32,1 dB der gesamten Beurteilung zugrunde gelegt.
Das Grundstück ist im „Aufschließungsgebiet – Allgemeines Wohngebiet“ gelegen (Abfrage GIS Steiermark 11.07.2025)
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Nachfolgende Schallquellen sind schalltechnisch relevant:
Batteriespeicher inklusive Lüftung
Transformator
Wechselrichter
Die Angaben zum Projekt vom 22.05.2025 werden vollinhaltlich in den gegenständlichen Befund übernommen.
Um die ungünstigste und somit die Nachbarschaft belastendste Situation abzubilden, werden die maximalen Schallleistungspegel der einzelnen Schallquellen herangezogen:
Batterie LW,A,max77 dBWechselrichter LW,A,max75 dBTransformatorLW,A,max58 dB
Lage der Emissionsquellen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Der Berechnung der Schallausbreitung wird die ISO 9613 (resp. ÖAL-Richtline 28) sowie VDI 2714 zugrunde gelegt. Dabei wird von freier Schallausbreitung bei einer Mitwindsituation, harter Oberfläche, Reflexionen dritter Ordnung sowie freier Schallausbreitung ausgegangen, Richtungskorrektur gemäß VDI2714 wird angewandt. Schallmindernde Ausbreitungsparameter wie Luftdämpfung, Bewuchsdämpfung, etc. werden nicht berücksichtigt und wird somit die für die Nachbarschaft belastendste Situation abgebildet. Allfällige Bedämpfungen durch Hecken oder sonstige Begrünungen sind schalltechnisch nicht wirksam (eine relevante Wirksamkeit ergibt sich erst ab einer Tiefe von mind. 50m, dichten Bewuchs (keine Durchsichtigkeit)). Der geringste Abstand von der östlichen Grundgrenze des Beschwerdeführers bis zur nächstgelegensten Quelle (Wechselrichter) beträgt 62m.
Festgestellt werden kann, dass eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der für den beschwerdeführenden Anrainer belastendsten Situation nicht zu erwarten ist und sich auch hinsichtlich des subjektiven Höreindrucks keine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist, zumal die auftretenden Schallquellen subjektiv als Lüftungsgeräusche zu beschreiben sind und diese Geräuschcharakteristik vor Ort auch bei Windverhältnissen oder Regenverhältnissen gegeben ist sowie auch entfernter Verkehrslärm ebenfalls als Rauschen wahrgenommen wird.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass in Bezug auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers dieses Anrainers und Belästigungen sowie Beeinträchtigungen, welche durch die projektierte Anlage, bezogen auf Schall und Blendwirkung/Reflexion, hervorgerufen werden, nicht nur auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, sondern ergibt sich bei Betrieb der in Rede stehenden Anlage für die Anrainerliegenschaft des Beschwerdeführers keine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Demnach ist auch eine beschwerdeführerseits nicht ausdrücklich geltend gemachte Gesundheitsgefährdung, bezogen auf die geltend gemachten Immissionen, in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Diese Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit und damit auch der mangelnden Gesundheitsgefährdung des Projektes, bezogen auf Schallimmissionen und Blendwirkung/Reflexionen, legt das Verwaltungsgericht die anlässlich der durchgeführten Verhandlung schlüssig abschließend erstellten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, welche in lichttechnischer bzw. elektrotechnischer und schalltechnischer Hinsicht erstellt wurden, zugrunde. Diese Gutachten erweisen sich insbesondere auch als im Einklang mit den einschlägigen elektrizitätsrechtlichen Vorschriften stehend und wurden diese auch auf Grundlage des jeweiligen Standes der Technik (vgl. § 11 Abs 4 Stmk. ElWOG 2005) erstellt.
Dem im Zuge der Verhandlung erstellten Gutachten des elektro- und lichttechnischen Amtssachverständigen ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„…
Grundlage für die nachfolgende Beurteilung bilden:
Schreiben des Landesverwaltungsgericht Steiermark, Ausstellungsdatum 20. Mai 2025, GZ: LVwG 43.25-1911/2025-9;
Einreichprojekt, bestehend aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt; Befund und Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen, erstellt im Zuge der Verhandlung am 09.01.2025 bzw. 24.1.2025, GZ: ABT15-178544/2024-23;
Beschwerde, ausgestellt von B, datiert mit 30.04.2025;
Digitaler Atlas Steiermark (GIS) zur Ermittlung geographischer Daten (z.B. Straßensituation, Nachbarschaftssituation, Entfernungen, Sonnenstände usw.);
www.sonnenverlauf.de, zur Ermittlung der Sonnenstände (Sonnenhöhenwinkel, Sonnenrichtung…);
OVE-Richtlinie R 11-3;
Ortsaugenschein am 04. Juni 2025;
Einleitung:
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.03.2025, GZ: ABT13-170081/2024-48, wurde der A die Bewilligung für den Bau und Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage „PV A-Ort“ mit einer Gesamtleistung von 1.589 kWp auf Gst. Nr. ****, KG **** A-Ort, erteilt.
Herr B, Eigentümer der Grundstücke **** und ****, KG A-Ort, B-Ort, hat auch Einwendungen in Bezug auf die Blendwirkung, verursacht durch die gegenständliche Freiflächen-Photovoltaikanlage (Modulfläche), vorgebracht.
Dazu wird aus lichttechnischer Sicht nachfolgendes festgehalten:
Befund
Kurzbeschreibung der geplanten Photovoltaikanlage:
Die A plant die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Gst. Nr. ****, KG **** A-Ort.
Die Gesamtanlage umfasst auf einer Bodenfläche von 14.060 m2 eine aufgeständerte nach Süden ausgerichtete Modulfläche von 7385 m².
Die Photovoltaikmodule werden auf „Zwei-Fuß-Montagesystem-Tischen“ mit Einrammprofilen ohne Fundamentierung montiert.
Die Modultische, konstruiert aus bandverzinktem Stahl, werden in Reihen mit einem Abstand von 2,8 m angeordnet, nach Süden ausgerichtet, an der Südseite 1 m aufgeständert und mit einer Neigung von 17° nach Norden ansteigend montiert. Die Modultischhöhe im Norden beträgt 2,44 m, die Länge der Modultische (Nord-Süd) liegt bei ca. 5,3 m. Die genaue Anordnung der Modultische ist in Abbildung 1 ersichtlich. Es sind insgesamt 30 Modultischreihen vorgesehen.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 1: Anordnung der geplanten Modultische und Festlegung der Immissionspunkte;
Beschreibung der Nachbarschaftssituation (B, Beschwerdeführer):
Herr B ist Eigentümer der Grundstücke **** und ****, KG A-Ort. Die beiden Grundstücke befinden sich westlich der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die zusammenhängenden Grundstücke sind mit einem ca. 1,5 m hohen Holzzaun (Blickdicht) eingefasst. Die Lage und die Entfernungen sind in Abbildung 2 ersichtlich. In ROT wird der Immissionsbereich (Grundstücksgrenze) dargestellt. Für ein „Worst-Case-Szenario“ werden 4 Immissionspunkte festgelegt. Die mittlere Geländehöhe im Bereich der geplanten PV-Freiflächenanlage liegt bei ca. 635 müA. Die beiden Grundstücke von Herrn B liegen zwischen 637 (IP3) und 640 (IP1) müA. Für die 4 ausgewählten Immissionspunkte wird noch ein mittlerer Höhenaufschlag von 1,7 m berücksichtigt (Augenhöhe). Die örtlichen Gegebenheiten sind im Anhang (Fotos) ersichtlich.
Somit ergeben sich folgende geometrischen Daten:
Kürzeste Entfernung zwischen Emissionsquelle und Immissionspunkt:rund 62 m;
Mittlere Modultischhöhe:ca. 1,7 m über Geländeoberfläche
Höhe der Emissionsquelle:ca. 636,7 müA
Höhe IP1:641,7 müA
Höhe IP3:638,7 müA
Die Immissionspunkte liegen gegenüber der Modulfläche leicht erhöht und aufgrund der obigen Daten
ergeben sich folgende maximale Winkelgrößen gegenüber der Horizontalen:
Zum IP1 ca. 4,5 Grad,
Zum IP3 ca. 1,5 Grad;
Alle Reflexionen von der Modulfläche in Richtung der Immissionspunkte, die einen Höhenwinkel von mehr als 4,5° aufweisen, verursachen somit keine Blendungen, da sie in den oberen Luftraum abstrahlen.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2: Abstände zu den Immissionspunkten
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image011.png
Abbildung 3: Sonnengang mit Horizontdarstellung am Ort der geplanten PV-Anlage (GIS Stmk.)
Gutachten
Einleitung:
Blendung ist ein Sehzustand der als unangenehm empfunden wird (psychologische Blendung) oder eine Herabsetzung der Sehfunktion zur Folge hat (physiologische Blendung, Absolutblendung).
Sonnenlicht wird von der Glasoberfläche der Module nicht nur absorbiert, sondern auch zu einem Teil reflektiert. Dadurch können unter bestimmten Voraussetzungen in der Nachbarschaft Einwirkungen mit hoher Leuchtdichte auftreten, die auch eine Absolutblendung bei den Betroffenen auslösen können. Auch Beeinträchtigungen für die Sicherheit des Straßenverkehres durch die „Blendwirkung“ von Photovoltaikanlagen sind möglich. Diffuse Reflexion entsteht durch Streuung an der reflektierenden Fläche, verursacht zB. durch Verschmutzungen an der Glasoberfläche, wobei das Licht anschließend in den Halbraum bzw. in die gesamte Halbkugel ausgestrahlt werden kann.
Die Sonne erreicht Leuchtdichten von bis zu 1,6 x 109 cd/m2. Selbst bei niedrigen Sonnenständen über dem Horizont treten Leuchtdichten von ca. 107 bis 108 cd/m2 auf. Absolutblendung tritt je nach Adaptationszustand und Vorschädigung des Auges zwischen 104 und 105 cd/m2 auf.
Mit der OVE Richtlinie R 11-3, Ausgabe 01.11.2016, „Blendung durch Photovoltaikanlagen“ wurden für Österreich grundlegende Festlegungen betreffend die Ermittlung und Beurteilung von anlagenbedingten Reflexionen getroffen. Generelle Festlegungen in dieser Richtlinie beschreiben, dass die Untersuchung der sonnenbedingten Reflexionen vereinfacht nach dem Prinzip „Einfallswinkel = Ausfallswinkel“ (Absolutblendung) ohne Einbezug einer allfälligen Streuung bzw. Bündelaufweitung (diffuse Reflexion) erfolgen soll. Die Auswertung soll auf ein ideales meteorologisches Jahr ohne strahlungsbeeinflussende Witterung erfolgen.
Die OVE Richtlinie R 11-3: Ausgabe 2016-11-01, „Blendung durch Photovoltaikanlagen“ wurde im Dezember 2024 ersatzlos zurückgezogen. Die Zurückziehung wurde mit Unvereinbarkeiten zu bautechnischen Gesetzen und Vorschriften begründet, da Blendung in selbigen grundsätzlich keine Berücksichtigung findet. Fachliche Gründe für die Zurückziehung wurden keine angeführt und daher wird die o. a. Richtlinie weiterhin als Maßstab für die Beurteilung herangezogen, da derzeit kein anderer Beurteilungsmaßstab vorliegt (Stand der Technik).
Laut OVE Richtlinie R 11-3, Punkt 4: Medizinische Überlegungen, soll die Blendzeit von PV-Anlagen bei Nachbarn (Immissionsorte) eine Dauer von 30 Minuten am Tag bzw. eine Dauer von 30 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Wirkungen bis zu diesen Werten sind jedenfalls zulässig. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung beginnt ab einer Dauer von 60 Minuten am Tag bzw. ab 60 Stunden pro Jahr.
Blendungsprüfung:
Allgemeines
Die wesentlichen Einflussgrößen für Blendungen von PV-Anlagen sind:
Ausrichtung PV-Anlage nach der Himmelsrichtung (Azimutwinkel)
Neigung der Module
Entfernung und relative Höhe zur PV-Fläche der Immissionsorte
Grundsätzlich können an Orten, welche keine direkte Sichtverbindung zur Oberfläche der PV-Anlage aufweisen, Blendungen ausgeschlossen werden.
Bei Ausrichtung der Photovoltaikmodule nach Süden sind Blendungen im Norden der PV-Anlage in der Regel nicht zu erwarten. Eine Ausnahme bilden Photovoltaik-Anlagen, bei denen eine Sichtverbindung zur Oberfläche der Photovoltaikmodule aufgrund der Aufständerung/Ausrichtung bzw. der Topographie (Immissionsort liegt höher) gegeben ist.
Immissionsorte, welche südlich der PV-Anlage (bei südlicher Ausrichtung) gelegen sind, sind meist als unproblematisch einzustufen. Eine genauere Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn eine große Neigung der PV-Module gegen die Horizontale gewählt wurde (zB Montage an der Fassade).
Zur Ermittlung der Immissionen (Blendzeiträume) wird nach OVE-Richtlinie R 11-3 von idealisierten Annahmen ausgegangen:
Die Sonne wird als Punktquelle angenommen.
Die PV-Module weisen optimale Spiegeleigenschaften auf, d.h. es kann das Reflexionsgesetz (Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel) angenommen werden.
Eine Strahlaufweitung wird im Normalfall in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Einstrahlungsbeeinflussende Witterung wird nicht berücksichtigt. Es werden die astronomisch maximal möglichen Immissionszeiträume berechnet.
Immissionsbetrachtungen dürfen vereinfacht an repräsentativ gewählten Punkten durchgeführt werden.
Weiters sind Blendzeiten dann zu kumulieren, wenn der vom Immissionsort aus wahrgenommene Winkel zwischen Blendstrahl und Sonne mehr als 10° aufweist.
Reflexionsgesetz:
Das Reflexionsgesetz besagt, dass der Einfallswinkel gleich dem Ausfallswinkel entspricht. Die Reflexionsrichtung ist durch den Sonnen-Horizontalwinkel (Azimut) vorgegeben. Einfallender Lichtstrahl, Einfallslot und reflektierter Lichtstrahl liegen in einer Ebene.
Festlegung der Immissionspunkte:
Für ein WORST-CASE-SZENARIO wurden VIER Immissionspunkte festgelegt (siehe dazu auch Befund, Abbildung 1 und 2). Die VIER Immissionspunkte befinden sich an der östlichen und nördlichen Grundstückgrenze der Liegenschaft von Herrn B.
Zur Beurteilung der Blendwirkung muss vor allem der Lauf der Sonne über die Tages- und Jahreszeiten berücksichtigt werden (siehe dazu Abbildung 3).
In den Sommermonaten dauert der Tag max. 16 Stunden, wobei die Sonne im Uhrzeigersinn weg von Norden (Azimut 0 Grad) bei ca. 53 Grad auf- und bei ca. 306 Grad untergeht. Im Winter (21. Dezember) verringert sich der Bereich auf ca. 8,5 Stunden mit Sonnenaufgang bei 125 Grad und Sonnenuntergang bei ca. 235 Grad. Im März und im September ist der Sonnenaufgang bei 90 Grad und der Sonnenuntergang bei 270 Grad (Tag- und Nacht-Gleiche).
Im Juni ist der höchste Sonnenstand bei ca. 65 Grad im Dezember sind es ca. 19 Grad und im März bzw. September sind es ca. 43 Grad.
Der Sonnenhöhenwinkel ist der Winkel mit dem die Sonnenstrahlen auf die Erdoberfläche treffen.
Dieser beträgt mittags höchstens ca. 65 Grad im Juni, ca. 19 Grad im Dezember und ca. 43 Grad im März bzw. September.
Untersuchung der Blendwirkung
Die Immissionspunkte liegen westlich der Modulfläche. Daher ist nur der Sonnenverlauf von Sonnenaufgang bis ca. Sonnenhöchststand relevant. Nur in diesem Zeitfenster ist zumindest theoretisch eine Sonnenreflexion über die Module zu den Immissionspunkten möglich (Einfallswinkel = Ausfallswinkel).
Für alle anderen Sonnenverläufe ergeben sich Reflexionsrichtungen nach Norden bzw. Osten und somit kann eine Blendwirkung in Richtung Immissionspunkte (Immissionsbereich) ausgeschlossen werden.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 4 zeigt die Sonnenrichtung (Horizontalwinkel) bei Sonnenaufgang
Für die Untersuchung der Blendwirkung wird die Modulfläche in ZWEI Teilabschnitte geteilt.
Erster Abschnitt geht von der Modulreihe 1 bis zur Modulreihe 13 (siehe Abbildung 1).
Aufgrund der relativen Lage der Modulreihen zum Immissionsbereich (im Südosten) und aufgrund der Modulneigung können potenzielle Reflexionen ausgeschlossen werden, da es über das gesamte Jahr keinen Sonnenstand gibt, welcher für eine Reflexion in Richtung Immissionsbereich in Frage kommt.
Zweiter Abschnitt geht von der Modulreihe 14 bis zur Modulreihe 30 (siehe Abbildung 1).
Diese Modulreihen liegen zum Teil praktisch auf gleicher Höhe zum Immissionsbereich und der restliche Teil der Modulreihen (22 bis 30) liegt bezogen auf den Immissionsbereich im Nordosten.
Für die Modulreihen 14 bis 30 kann festgestellt werden, dass in den Monaten Jänner, Februar, März, April, September, Oktober, November und Dezember die Reflexion aufgrund der Modulneigung (17 Grad nach Süden) und aufgrund des Sonnenganges in den oberen Luftraum stattfindet. Eine potenzielle Blendwirkung auf die Immissionspunkte kann ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Sonnenverlaufs, jeweils in den Morgenstunden bzw. am Vormittag, in den Monaten Mai, Juni, Juli und August, ergibt sich eine Reflexion in Richtung Immissionsbereich. Ob es tatsächlich zu Reflexionen an den Immissionspunkten kommt wird nachfolgend genauer untersucht.
Bei Sonnen-Horizontalwinkel, welche auf der Nordseite der Module treffen, ist ein Sonnenstand von mindestens 17° erforderlich, damit eine Reflexion überhaupt möglich ist. Für Sonnen-Horizontalwinkel, welche seitlich auf die Modulfläche treffen, sind die Winkel in Abbildung 5 relevant.
Sonnenaufgang um 05:47 Uhr bei einer Sonnenrichtung von 67°;
Bei einer Sonnenrichtung von 73° ergibt sich eine Sonnenhöhe (Sonnenhöhenwinkel) von 5°;
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 5,5° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 86°
Sonnenhöhe: 17°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 2° (siehe Abbildung 5);
Die obigen Daten zeigen, dass es praktisch keinen Sonnenstand gibt, welcher für eine direkte Reflexion in Richtung der Immissionspunkte IP1 bis IP4 in Frage kommt.
Sonnenaufgang um 05:06 Uhr bei einer Sonnenrichtung von 53°;
Sonnenrichtung 60° ergibt einen Sonnenhöhenwinkel von 5°;
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 8° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 70°
Sonnenhöhe: 13,7°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 6° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 73,6°
Sonnenhöhe: 17°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 5,5° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 80°
Sonnenhöhe: 23°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 2,5° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 85°
Sonnenhöhe: 28°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 2° (siehe Abbildung 5);
Die obigen Daten zeigen, dass es praktisch keinen Sonnenstand gibt, welcher für eine direkte Reflexion in Richtung der Immissionspunkte IP1 bis IP4 in Frage kommt.
Sonnenaufgang um 05:24 Uhr bei einer Sonnenrichtung von 57°;
Sonnenrichtung 63°
Sonnenhöhe: 5°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 8° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 76°
Sonnenhöhe: 17°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 5,5° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 80°
Sonnenhöhe: 20°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 2,5° (siehe Abbildung 5);
Die obigen Daten zeigen, dass es praktisch keinen Sonnenstand gibt, welcher für eine direkte Reflexion in Richtung der Immissionspunkte IP1 bis IP4 in Frage kommt.
Sonnenaufgang um 06:00 Uhr bei einer Sonnenrichtung von 68,5°;
Sonnenrichtung 75°
Sonnenhöhe: 5°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 5,5° (siehe Abbildung 5);
Sonnenrichtung 87°
Sonnenhöhe: 17°
der seitliche Modulneigungs-Winkel liegt bei 1° (siehe Abbildung 5);
Die obigen Daten zeigen, dass es praktisch keinen Sonnenstand gibt, welcher für eine direkte Reflexion in Richtung der Immissionspunkte IP1 bis IP4 in Frage kommt.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image012.png
Abbildung 5 zeigt das seitliche Winkelverhalten bei einer Modulneigung von 17°
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 6; ROT: 60° Sonnenwinkel
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 7; GRÜN: 70° Sonnenwinkel
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 8; GELB: 80° Sonnenwinkel
Zusammenfassung:
Für die Untersuchung der Blendwirkung im Bereich der Liegenschaft von Herrn B wurden VIER Immissionspunkte gewählt (WORST-CASE). Unter Berücksichtigung der technischen Konfiguration der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage und des physikalischen Reflexionsgesetzes kann festgestellt werden, dass keine Reflexionen (Blendwirkung, Einfallswinkel=Ausfallswinkel) an den Immissionspunkten und somit auch am Grundstück von Herrn B zu erwarten sind.
Anhang:
[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Foto 1, Ansicht von Norden; Foto 2, Ansicht von Süden
…“
Der elektrotechnische und lichttechnische Amtssachverständige stellte über verwaltungsgerichtliches Befragen auch klar, dass die zurückgezogene OVE-Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen” aus fachlicher Sicht den Stand der Technik für die Beurteilung von Emissionen aus Blendung/Reflexionen von Photovoltaikanlagen darstellt und gab er weiters an, dass die in dieser Richtlinie nach dem Stand der Technik erfassten Emissionen durch das abgegebene Gutachten erfasst wurden und die ungünstigste Situation für den beschwerdeführenden Anrainer gegenständlich im Bereich der Grundstücksgrenze im Gutachten auch Berücksichtigung gefunden hat. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens kann eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft ausgeschlossen werden und liegt eine Beeinträchtigung in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Absolutblendung nicht vor.
Seitens des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde im Zuge der Verhandlung nachstehendes Gutachten erstellt:
„…
Im Zeitraum von 17.06.2025 bis 24.06.2025 wurde beim Beschwerdeführer eine messtechnische Erhebung der Ist-Situation durchgeführt. Der bezughabende Messbericht wurde dem LVwG Steiermark wurde am 11.07.2025 übermittelt.
Nachfolgende Messergebnisse wurden erzielt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_43_25_1911_2025_00/image013.png
Da die für den Anrainer, Hr. B, ungünstigsten Verhältnisse zu beurteilen sind, wird der Beurteilung der geringste gemessene Basispegel von 32,1 dB der gesamten Beurteilung zugrunde gelegt.
Das Grundstück ist im „Aufschließungsgebiet – Allgemeines Wohngebiet“ gelegen (Abfrage GIS Steiermark 11.07.2025)
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Nachfolgende Schallquellen sind schalltechnisch relevant:
Batteriespeicher inklusive Lüftung
Transformator
Wechselrichter
Die Angaben zum Projekt vom 22.05.2025 werden vollinhaltlich in den gegenständlichen Befund übernommen.
Um die ungünstigste und somit die Nachbarschaft belastendste Situation abzubilden, werden die maximalen Schallleistungspegel der einzelnen Schallquellen herangezogen:
Batterie LW,A,max77 dBWechselrichter LW,A,max75 dBTransformatorLW,A,max58 dB
Lage der Emissionsquellen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Der Berechnung der Schallausbreitung wird die ISO 9613 (resp. ÖAL-Richtline 28) sowie VDI 2714 zugrunde gelegt. Dabei wird von freier Schallausbreitung bei einer Mitwindsituation, harter Oberfläche, Reflexionen dritter Ordnung sowie freier Schallausbreitung ausgegangen, Richtungskorrektur gemäß VDI2714 wird angewandt. Schallmindernde Ausbreitungsparameter wie Luftdämpfung, Bewuchsdämpfung, etc. werden nicht berücksichtigt und wird somit die für die Nachbarschaft belastendste Situation abgebildet. Allfällige Bedämpfungen durch Hecken oder sonstige Begrünungen sind schalltechnisch nicht wirksam (eine relevante Wirksamkeit ergibt sich erst ab einer Tiefe von mind. 50m, dichten Bewuchs (keine Durchsichtigkeit)). Der geringste Abstand von der östlichen Grundgrenze des Beschwerdeführers bis zur nächstgelegensten Quelle (Wechselrichter) beträgt 62m.
Berechnet man die an der Grundgrenze ankommenden Schallimmissionen in einer Höhe von 1,8 dB über Boden (Festlegung auf Basis der Richtlinie Forum Schall „Anleitung zur Festlegung von Immissionspunkten“)3, so ergeben sich für die einzelnen Quellen nachfolgende Schalldruckpegel:
Batterie 18,2 dBTransformator14,2 dBWechselrichter17,2 dB
Als Summenpegel ergibt sich: 21,8 dB
Gutachten:
Zusammenfassend kann auf Basis der im Befund dargelegten Tatsachen festgestellt werden, dass der geringste messtechnisch erhobene Basispegel von 32,1 dB in keinem Zeitpunkt angehoben bzw. überschritten wird.
Eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der für die Nachbarschaft (gemeint: Anrainer) belastendsten Situation ist aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten.“
Über Befragen durch das Gericht hielt der schalltechnische Amtssachverständige weiters auch gutachterlich fest, dass auch hinsichtlich des subjektiven Höreindrucks eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist und die auftretenden Schallquellen subjektiv als Lüftungsgeräusche zu beschreiben sind, wobei diese Art der Geräuschcharakteristik vor Ort auch bei Windverhältnissen oder Regenverhältnissen gegeben ist und entfernter Verkehrslärm ebenfalls als Rauschen wahrgenommen wird.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. ElWOG 2005, LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 73/2023 lauten wie folgt:
§ 2 Z 2 und Z 25 Stmk. ElWOG 2005:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
[…]
2. „Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;
[…]
25. „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
[…]“
§ 5 Stmk. ElWOG 2005:
„Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
1. Erzeugungsanlagen, die abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
2. die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, z. B. mobile Notstromaggregate;
3. Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht;
4. Kabelleitungen zur Energieableitung, soweit diese keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971 unterliegen;
5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von weniger als 1 000 kWp und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen.
(3)Wesentliche Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – liegen vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Wesentliche Änderungen liegen ebenso vor, wenn die Ausführung einer Photovoltaikanlage einer Bestätigung nach § 6 Abs. 2a oder Festlegungen der überörtlichen Raumordnung (§ 10 Abs. 4) widerspricht. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4)Weist eine nach Abs. 2 genehmigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, verkehrs-, berg-, oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.“
§ 8 Stmk. ElWOG 2005:
„Mündliche Verhandlung, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
(1) Im Falle einer mündlichen Verhandlung sind die in § 9 genannten Personen zu laden; wenn diese Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sind, ist die Kundmachung der Verwalterin/dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch gut sichtbaren Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Im Ermittlungsverfahren ist auf folgende öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen, sofern diese Interessen nicht in gesonderten materienrechtlichen Verfahren gewahrt werden: Bautechnik, Forstwesen, Wildökologie, Wildbach- und Lawinenverbauung, Raumordnung, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Bergbau, öffentlicher Verkehr, Sicherheit des Luftraumes, sonstige Ver- und Entsorgung, Landesverteidigung und Arbeitnehmerschutz. Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(3) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
1. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
2. jene Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2;
3. die Steiermärkische Umweltanwältin/der Steiermärkische Umweltanwalt und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber, in deren/dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.“
§ 9 Stmk. ElWOG 2005:
„Parteien
Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten
3. Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.“
§ 10 Stmk. ElWOG 2005:
„Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
2. Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 2 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
3. die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für Photovoltaikanlagen setzt überdies voraus, dass das Vorhaben den Festlegungen der überörtlichen Raumordnung entspricht.“
§ 11 Stmk. ElWOG 2005:
„Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen, Belästigungen sowie Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und das Vorhaben den überörtlichen Festlegungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen entspricht. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.“
§ 8 und 42 AVG lauten wie folgt:
„Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“
Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Fallbezogen bildet demnach die behördliche Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, welche im Spruch I des bekämpften Bescheides behördlicherseits unter Vorschreibung von 19 Auflagen erteilt wurde, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.04.2025 wendete.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke **** und ****, EZ ****, KG **** A-Ort, welche unmittelbar an das Projektgrundstück ****, KG **** A-Ort, angrenzen und daher Anrainer im Sinne der Regelung des § 2 Z 2 Stmk. ElWOG 2005 und hat er nach § 9 Z 3 leg. cit. hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen rechtlichen Interessen auch Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach § 8 Stmk. ElWOG 2005, sodass sich in diesem Zusammenhang unmittelbar präjudizielle Fragen der sachlichen Rechtfertigung der eingeschränkten Parteistellung in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht stellten.
Auch im gegenständlichen Verfahren der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung kommt einem Anrainer kein unbeschränktes Mitspracherecht zu und ist dieses auf die Wahrnehmung seiner subjektiv-öffentlichen rechtlichen Interessen beschränkt und dies auch nur in dem Umfang, in dem eine solche Verfahrenspartei derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung in entsprechenden Einwendungen wirksam geltend macht (vgl. z.B. auch VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A in Bezug auf das Baubewilligungsverfahren; - dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung der erstinstanzlichen Verhandlung).
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Anrainers als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. z.B. auch VwGH am 10.04.2012, 2011/06/0204).
Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. z. B. VwGH am 26.06.2012, 2010/07/0236).
Gegenständlich erhob der Beschwerdeführer in seinem Einwendungsschriftsatz vor Schluss der behördlicherseits durchgeführten Verhandlung in verfahrensrelevanter Hinsicht auch Einwendungen, bezogen auf behauptete, im Ergebnis auf seiner Liegenschaft nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch Blendung/Reflexion durch Solarpaneele und Haltekonstruktion sowie Lärmbelästigungen, nicht nur während der Bauphase, sondern auch während des Betriebs, und führte er auch den befürchteten Wertverlust seines Grundstückes ins Treffen.
Insofern wurden beschwerdeführerseitig rechtzeitig Einwendungen in Bezug auf einschlägige gesetzlich normierte subjektiv-öffentlich rechtliche Interessen wirksam geltend gemacht. Dies gilt jedoch nicht für sein Vorbringen bezogen auf die SUP/Auswirkung auf die Umwelt, ästhetische Auswirkung/visuelle Wahrnehmbarkeit, jene in Bezug auf Kinder und Familien betreffend Naturgenuss und Spielmöglichkeit und schließlich, das sich auf die Raumordnungsbelange beziehende Vorbringen, insbesondere auch im Konnex mit der Ausweisung der PV-Vorrangzonen. Mit diesem Vorbringen wurde beschwerdeführerseitig verfahrensgegenständlich keine zulässige Einwendung erhoben. § 8 Abs 2 Stmk. ROG 2005 führt unter den öffentlichen Interessen, auf welche behördenseitig amtswegig Bedacht zu nehmen ist, insbesondere auch die Raumordnung an. Angemerkt sei, dass auch die Sicherheit des Luftraumes dort genannt ist, zumal beschwerdeführerseitig; - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich befugt ist, eigene subjektiv-öffentliche Rechtsverletzungen geltend zu machen, vorerst auch die mangelnde Miteinbeziehung des „G“ ins Treffen führte.
Die sich nicht auf Beeinträchtigungen durch Blendwirkung/Reflexionen, Schall und Eigentumswert beziehenden Einwendungen wurden behördlicherseits somit zurecht zurückgewiesen.
Unbeschadet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Eigentumsbeeinträchtigung, bezogen auf seine Grundstücke, im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhielt, ist anzumerken, dass behördlicherseits zutreffend davon ausgegangen wurde, dass eine Gefährdung des Eigentums fallbezogen nicht vorliegend ist. Unter einer solchen ist nach § 10 Abs 2 Stmk. ElWOG 2005 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Gegenständlich ist die in Rede stehende Liegenschaft durch das Projekt nicht in ihrer Substanz bedroht (vgl. z.B. auch VwGH am 20.10.1976, 137/71, VwGH am 19.09.1989, 86/04/0103, VwGH am 06.02.1990, 89/04/0089, 0090, VwGH am 26.09.2012, 2008/04/0118, VwGH am 25.03.2014, 2013/04/0165). Die zitierte betriebsanlagenrechtliche Rechtsprechung ist auf den Fall übertragbar. Eine Bedrohung der Sachnutzung ist fallbezogen durch das Projekt nicht gegeben, zumal die bei der Nutzung verwendeten Sachen oder die Nutzungsergebnisse einer Beschädigung nicht ausgesetzt sind. Immissionen die unmittelbar auf die genutzte Sache oder auf die Nutzungsergebnisse nachteilig einwirken, sind nicht vorliegend. Es wird weder eine sinnvolle Nutzung von Sachen auf Grundlage des zu beurteilenden Projektes wesentlich beeinträchtigt, noch ist davon auszugehen, dass eine solche überhaupt nicht mehr möglich ist, und wird auch die wesentliche bestimmungsgemäße ortsübliche Nutzungsweise des Eigentums des Beschwerdeführers durch die Auswirkung der in Rede stehenden Erzeugungsanlage nicht vereitelt. Ein Verlust der Verwertbarkeit und damit eine einhergehende Eigentumsgefährdung ist im Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. z.B. auch VwGH am 10.12.2009, 2007/04/0168, VwGH am 27.06.2003, 2001/04/0236, VwGH am 08.05.2002, 2000/04/0186, VwGH am 25.06.1991, 91/04/004). Eine bloße Erschwerung der Verwertung einer Liegenschaft ist fallbezogen aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des § 10 Abs 2 Stmk. ElWOG 2005 für eine relevante Eigentumsbeeinträchtigung nicht ausreichend. Zutreffend ging die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang im Ergebnis von unbegründeten Einwendungen aus.
Fallbezogen wurden beschwerdeführerseitig im Beschwerdeverfahren die wirksam geltend gemachten Einwendungen in Bezug auf behauptete, im Ergebnis unzumutbare Beeinträchtigungen, bezogen auf Blendwirkung/Reflexionen und Lärm wiederum aufgegriffen, wobei der Beschwerdeführer auch auf die Vorgabe einer 5 m breiten Hecke Bezug nahm wurde und diesbezüglich von einem Sicht-, Blend- bzw. Lärmschutz ausging und wurde eine Mindestwuchshöhe Modultischoberkante gefordert, zumal in Bescheid Höhenangaben fehlen würden und seien überdies auch Angaben, bezogen auf die Bewuchsdichte zur Wirksamkeit des Lärmschutzes, fehlen.
Der Beschwerdeführer führte zutreffend auch aus, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid, bezogen auf die 5 m breite Hecke auch von einer lärmmindernden Maßnahme im Ergebnis ausging, zumal sie bescheidbegründend festhielt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse und aufgrund dieser „Umrandung der Projektfläche“ eine relevante Veränderung der Ist-Situation beim Anrainer B nicht hervorgerufen werde und eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeschlossen werde.
In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die vorgenannte Hecke, gilt es festzuhalten, dass die Forderung der Mindestbreite des Bepflanzungsstreifens von 5 m sich – wie der Beschwerdeführer selbst darlegte – aus dem Umweltbericht zur SUP ergab und ist in rechtlicher Hinsicht daraus ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht abzuleiten. Was den behaupteten mangelnden Sichtschutz des Beschwerdeführers anlangt, so wird damit kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht fallbezogen releviert. Hinsichtlich der Funktion der in Rede stehenden Hecke als Blendschutz, gilt es festzuhalten, dass diese Hecke laut Antragspräzisierung in der durchgeführten Verhandlung in einer Höhe bis zur Unterkante der Modultische ausgeführt wird und hielt der schalltechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung auch fest, dass allfällige Bedämpfungen durch Hecken oder sonstige Begrünungen schalltechnisch nicht wirksam sind und sich eine relevante Wirksamkeit erst ab einer Tiefe von mindestens 50 m bei dichtem Bewuchs (keine Durchsichtigkeit) ergibt, sodass die behördlicherseits auch ins Treffen geführte Lärmreduktion durch die Hecke fallbezogen nicht anzunehmen ist. Die Beurteilung erfolgte ohne Zugrundelegung der Hecke.
Soweit beschwerdeführerseitig vorerst auch die Errichtungsphase, bezogen auf Schall, beurteilt werden hätte sollen und gefordert wurde, dass nicht Rammpfähle, sondern Schraubfundamente zur Anlagenverankerung herangezogen würden und unter Bezugnahme auf den Auszug aus dem Umweltbericht zur SUP auch störungsarme Baufahrzeuge einzusetzen wären, so ist auszuführen, dass nach § 10 Abs 1 Z 2 Stmk. ElWOG 2005 die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung voraussetzt, dass nicht nur durch den Betrieb der Anlage, sondern auch durch die Errichtung der Anlage oder die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen, auch Belästigungen von Anrainern (vgl. § 2 Z 2 leg. cit.) (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen), ebenso wie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs 2 Stmk. ElWOG 2005, sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind, auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben, womit als Voraussetzung für die Genehmigungserteilung auch positiv-rechtlich verankert wurde, dass insbesondere durch die Anlagenerrichtung, im Besonderen Anrainerbelästigungen auch durch Lärm, auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben müssen, allerdings bezieht sich die Beantwortung der Frage, ob Belästigungen im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 Stmk. ElWOG 2005 für die Verfahrensparteien zumutbar sind, darauf dass dies danach zu beurteilen sei, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken (vgl. § 10 Abs 3 leg. cit.), sodass im Bereich der beschwerdeführerseitig angezogenen „Zumutbarkeit“ dieser Belästigungen ausdrücklich auf die durch die Erzeugeranlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen ebensolchen Erwachsenen abgestellt wird.
Aufgrund des Maßstabes der Zumutbarkeit von Belästigungen, welcher sich ausdrücklich auf die Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die Erzeugungsanlage (vgl. § 2 Z 21 Stmk. ElWOG 2005) bezieht, ist verwaltungsgerichtlicherseits ein Argument dafür zu erblicken, dass durch die Errichtungsarbeiten hervorgerufenen Emissionen und beim Anrainer auftretenden Immissionen im Rahmen der verfahrensrelevanten Zumutbarkeitsprüfung auf Grundlage des materienrechtlich verankerten Prüfmaßstabes von Gesetzgeberseite nicht den subjektiv-öffentlichen Anrainerinteressen zugeordnet werden sollten. Andererseits bezieht sich die elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach § 10 Abs 1 Stmk. ElWOG 2005 ausdrücklich auf die Errichtung, also die Bauausführung und den Betrieb der Anlage, und ist Voraussetzung für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung, dass nicht nur durch den Betrieb, sondern auch durch die Errichtung der Erzeugungsanlage eine Belästigung von Anrainern im Sinne der Regelung des § 2 Z 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben (vgl. § 10 Abs 1 Z 2 Stmk. ElWOG 2005). Mit einer Bauführung zur Herstellung einer Erzeugungsanlage wird das Tatbestandselement des Errichtens erfüllt und ist Errichter einer solchen Anlage derjenige, der als Inhaber eine Handlung zur Herbeiführung eines solcher Art zu qualifizierenden Sachverhaltes durchführt bzw. dem eine derartige Auftragserteilung zuzurechnen ist (vgl. z.B. in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher GewO, Gwerbeordnung, 4. Aufl., RZ 13 zu § 74 GewO 1994).
Dass es der Behörde somit verwehrt gewesen wäre, Errichtungsauflage zum Schutz vor Belästigungen von Anrainern, insbesondere durch Lärm, welcher im Zuge der Errichtung der Anlage entsteht, zu erteilen und die Errichtungsphase der Erzeugungsanlage im gegenständlichen Verfahren somit nicht zu beurteilen sei, vermag das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 10 Abs 1 Stmk. ElWOG 2005 nicht zu ersehen, ist doch Voraussetzung für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung auch, dass nicht nur durch den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen, sondern auch durch die Errichtung eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist (vgl. § 10 Abs 1 Z 1 ElWOG 2005). Eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit wurde beschwerdeführerseitig allerdings im Zusammenhang mit der Errichtung der in Rede stehenden Erzeugeranlage fallbezogen nicht ins Treffen geführt und wurden die Einwendungen in Bezug auf den bei der Errichtungsphase hervorgerufenen Schall beschwerdeführerseitig im Zuge der Verhandlung überdies auch zurückgezogen, nachdem das gegenständliche Projekt antragstellerseitig in Bezug auf Tätigkeiten in der Errichtungsphase der in Rede stehenden Anlage präzisiert wurde, sodass es fallbezogen in rechtlicher Hinsicht nicht zu klären galt, ob die Vorsorge in Bezug auf den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen in der Errichtungsphase amtswegig im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu erfolgen hat oder, ob dem Anrainer in einem derartigen Verfahren auch ein diesbezügliches subjekt-öffentliches Recht zukommt, wofür fallbezogen auch die Formulierung der in Rede stehenden näher beschrieben Gesetzesbestimmungen deutlich spricht.
Aufgrund der Einschränkung des Anbringens des Beschwerdeführers auf die Einwendungen und das Beschwerdevorbringen, bezogen auf unzumutbare Lärmbelästigungen und solche durch Blendung/Reflexionen durch die Erzeugeranlage im Verfahren, erwies sich auch eine ausdrückliche Zurückweisung des nicht subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Beschwerdevorbringens als entbehrlich.
Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie gegenständlich Anrainern im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren - hat das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt - nur insoweit inhaltlich zu entscheiden als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist und kann das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – daher nicht etwa aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. z.B. VwGH am 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH am 27.08.2014, Ro 2014/05/0062, VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und VwGH am 26.03.2015, Ra 2014/07/0057).
Im Verfahrensgegenstand hat die belangte Behörde ein schalltechnisches Gutachten nicht eingeholt und erwies sich das die Blendwirkung betreffende amtliche Gutachten des Behördenverfahrens nicht als abschließend schlüssig. Vor dem Hintergrund der materienrechtlichen Anrainerdefinition der Regelung des § 2 Z 2 Stmk. ElWOG 2005, bezogen auf jene Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen, ist auch zu ersehen, dass sich der materienrechtliche Immissionsschutz eines Anrainers auf die Hintanhaltung einer nicht zumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigung im Bereich seiner Liegenschaft zu beziehen hat. Entgegen dem behördlichen Dafürhalten erwies sich im Verfahrensgegentand die Erstellung eines Lärmgutachtens zur nachvollziehbaren Darstellung dieser Immissionen fallbezogen jedenfalls als erforderlich. Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer derartigen Erzeugeranlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, insbesondere auf dem Gebiet der Bautechnik, der Elektrotechnik bzw. Lichttechnik und Schalltechnik sowie allenfalls Medizin, wobei es im Verfahren zu beurteilen gilt, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind auswirken (vgl. § 10 Abs 3 Stmk. BauG), sodass es zunächst den maßgebenden Immissionsstand festzustellen galt und in schalltechnischer Hinsicht die Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auch durch die Vornahme von Schallpegelmessungen zu erfolgen hatte. Weiters ist bei der Beantwortung von Rechtsfragen der Zumutbarkeit und der Gesundheitsgefährdung erforderlichenfalls auch ein medizinsicher Sachverständiger beizuziehen bei Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse.
Im gegenständlichen Fall ergab sich auf Basis des eingeholten schalltechnischen Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen H, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welches nach Vornahme einer messtechnischen Erhebung in Bezug auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse erstellt wurde, dass eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der für die Nachbarschaft (gemeint: Anrainer) belastendsten Situation aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten ist und auch hinsichtlich des subjektiven Höreindrucks eine Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist, wobei die auftretenden Schallquellen im Rahmen der Expertise subjektiv als Lüftungsgeräusche beschrieben wurden und festgehalten wurde, dass diese Art der Geräuschcharakteristik vor Ort auch bei Windverhältnissen oder Regenverhältnissen gegeben ist und überdies entfernter Verkehrslärm ebenfalls als Rauschen wahrgenommen wird.
Der lichttechnische und elektrotechnische Amtssachverständige Herr I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass für die Untersuchung der Blendwirkung im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft der vier Immissionspunkte (Worst-Case) gewählt wurden und unter Berücksichtigung der technischen Konfiguration der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage und des physikalischen Reflexionsgesetzes festgestellt werden kann, dass keine Reflexionen (Blendwirkung, Einfallswinkel = Ausfallswinkel) an den Immissionspunkten und somit auch am Grundstück des Beschwerdeführers zu erwarten sind, wobei aus fachlicher Sicht auch angegeben wurde, dass die zurückgezogene OVE-Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“ aus fachlicher Sicht den Stand der Technik für die Beurteilung von Emissionen aus Blendung/Reflexionen von Photovoltaikanlagen darstellt. Im Rahmen der Expertise wurden die in dieser Richtlinie nach dem Stand der Technik erfassten Emissionen erfasst und wurde die ungünstigste Situation für den beschwerdeführenden Anrainer gegenständlich im Bereich der Grundstücksgrenze im Gutachten berücksichtigt. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens kann daher eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, bezogen auf die Beschwerdeführerliegenschaft, ausgeschlossen werden und liegt eine Beeinträchtigung in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Absolutblendung nicht vor.
Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahrensgegenstand zweifelsfrei in Bezug auf den geltend gemachten Lärm und die Blendwirkung/Reflexionen der projektierten Photovoltaikanlage von Zumutbarkeit bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind ausgegangen werden und ist hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Immissionen daher auch eine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers, bezogen auf eine Durchschnittsbetrachtung bei Betrieb der Erzeugeranlage, ausgeschlossen.
Unter Bedachtnahme auf den erwähnten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtes bei Beschwerden von einem Anrainer in einem derartigen Verfahren, erwiesen sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens die bezughabenden, vom Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde Voraussetzungen für die Erteilung der in Rede stehenden elektrizitätsrechtlichen Genehmigung als gegeben und vermochte die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Die im Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ergeben sich aus der durchgeführten Schallpegelmessung in der Zeit von 17.06.2025 bis 24.06.2025 für ein Amtsorgan und vier halbe Amtsstunden auf Grundlage der im Spruch II. dieses Erkanntnisses ersichtlichen Rechtsgrundlagen, wobei § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 in Bezug auf Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan € 24,90 vorsieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.