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LVwG 41.25-3004/2025•LVwG ST LVwG 41.25-3004/2025
LVwG 41.25-3004/2025Landesverwaltungsgericht16.07.2025
vorgelagertes Nachsichtsansuchen, Gültigwerden Gewerbeanmeldung, Verpflichtung zur Berücksichtigung, rechtskräftig erteilte Nachsicht, behördlicher Entscheidungszeitpunkt, Anmeldeverfahren, Nachsichtsverfahren, Berücksichtigung rechtskräftig erteilter Nachsicht, Gesetzesmaterialien, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, C-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.07.2025, GZ: BHGU-172455/2025-7,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.07.2025 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.07.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn A und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 03.07.2025 feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ durch Herrn A auf dem Standort A-Ort, C-Straße, nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt; - dies auf Rechtsgrundlagen §§ 339 und 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024.
Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde im gegenständlichen Fall auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende relevante Verurteilung des Herrn A aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 011 HV 85/2018p vom 15.10.2018, rechtskräftig mit 19.10.2018, wonach ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliege, zumal Herr A wegen § 15 StGB, §§ 83 (1), 84 (5) Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 100 Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei und dieses Verurteilung nicht getilgt sei.
Gegen den am 03.07.2025 Herrn A gegenüber erlassenen Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 08.07.2025, bei der Behörde eingebracht per E-Mail am 08.07.2025, 19:47:18 Uhr, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte das Verwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und aussprechen, dass ihm im Sinne des § 26 Abs 1 GewO 1994 eine Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes erteilt werde und dementsprechend die Ausübung des Gewerbes bewilligen; in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurücküberweisen (gemeint: zurückverweisen).
Beschwerdebegründend wurde im Detail Nachstehendes vorgebracht:
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_41_25_3004_2025_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250716_LVwG_41_25_3004_2025_00/image002.png
…“
Von Seiten der belangten Behörde wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen bekanntgegeben, dass sich der Nachsichtsantrag derzeit noch in Bearbeitung befinde und auch nicht erledigt sei, zumal die Gerichtsakten noch nicht eingetroffen seien (E-Mails vom 11. und 14.07.2025).
Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass Herr A bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung elektronisch am 15.05.2025 um 14:12:00 Uhr die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ beginnend mit 02.06.2025 auf dem Standort A-Ort, C-Straße, übermittelte; - dies auch unter der eidesstattlichen Erklärung, dass ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 nicht vorliege.
Aus der gewerbebehördlicherseits eingeholten Vorstrafenabfrage im Strafregister der Republik Österreich ist ersichtlich, dass in Bezug auf den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehende Verurteilungen aufscheinen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Festzustellen ist, dass aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 011 HV 85/2018p vom 15.10.2018, rechtskräftig mit 19.10.2018, wegen § 15 StGB, §§ 83 (1), 84 (5) Z 2 StGB, im Lichte der bedingt verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je € 25,00 (€ 5.000,00), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliegt, zumal auch die Tilgung noch nicht eingetreten ist.
Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde von Seiten Herrn A der Gewerbebehörde am 27.05.2025, 21:01:50 Uhr, ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 übermittelt und das Nachsichtsansuchen, über welches laut Auskunft der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde, zwar nach der verfahrensgegenständlichen Gewerbeanmeldung eingebracht wurde, wobei die Gewerbeanmeldung aufgrund dieses Anbringens erst ab 02.06.2025 gültig werden sollte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise aus den im behördlichen Verwaltungsverfahrensakt erliegenden Urkunden, insbesondere dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, sowie der Gewerbeanmeldung und des Nachsichtsansuchens des nunmehrigen Beschwerdeführers, wobei beschwerdeführerseitig das Vorliegen des in Rede stehenden Strafurteils und die nicht vorliegende Tilgung gegenständlich auch nicht infrage gestellt wurden. Dass über das in Rede stehende Nachsichtsansuchen behördlicherseits nicht entschieden wurde, wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen seitens der belangten Behörde mitgeteilt und ist dem Beschwerdeführer bekannt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltens hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 13 Abs 1 GewO 1994:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“
§ 340 Abs 1 und Abs 3 GewO 1994:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Im Beschwerdefall gelangte die Gewerbebehörde bei ihrer Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers angemeldeten Gewerbes am betreffenden Standort vorliegen, vor dem Hintergrund der in Bezug auf den Gewerbeanmelder vorliegenden angeführten rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 011 HV 85/2018p vom 15.10.2018, rechtskräftig am 19.10.2018, welche nicht getilgt ist, zum Ergebnis des Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes und untersagte die in Rede stehende Ausübung des näher beschriebenen Gewerbes am besagten Standort. Dem ist von Seiten des Verwaltungsgerichtes mit Blick auf das Vorliegen dieser Verurteilung zu einer siebenmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren, welche noch nicht getilgt ist, und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 25,00 (€ 5.000,00) im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, im Lichte der Regelung des § 13 Abs 1 lit. b) iVm Z 2 und § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994, grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ist dann gegeben, wenn eine Person von einem österreichischen Gericht nicht wegen der Begehung von in § 13 Abs 1 Z 1 lit. a) GewO 1994 angeführten Delikte, sondern wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und diese Verurteilung nicht getilgt ist (vgl. § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994), wobei bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist und bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe – wie im Beschwerdefall – Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen sind und dabei ein Monat 30 Tagen gleichzuhalten ist.
Die gerichtliche Verurteilung alleine bildet somit noch keinen Gewerbeausschlussgrund und muss bei den „sonstigen strafbaren Handlungen“ die gerichtlich verhängte Strafe – wie im Beschwerdefall – das in § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 festgelegte Strafausmaß übersteigen und kommt es dabei tatbestandsmäßig allein auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an (vgl. z.B. VwGH am 29.04.2014, 2013/04/0026, VwGH am 17.09.2010, 2009/04/0259). Gelangt die Gewerbebehörde – wie im in Rede stehenden Fall – aufgrund des vorliegenden Gewerbeausschlussgrundes zur Ansicht, dass die gegenständlichen Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe nicht vorliegend sind, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen (vgl. § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994).
Anders als im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach § 26 GewO 1994 ist dabei eine Persönlichkeitsprognose, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers, nicht vorzunehmen.
Bei der nach § 340 Abs 1 GewO von Behördenseite vorzunehmenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des sich aus § 5 Abs 1 leg. cit. ergebenden konstitutiven Charakters der Anmeldungen des in Rede stehenden „freien Handelsgewerbes“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, gegenständlich aufgrund des verfahrenseinleitenden Anbringens, abzustellen gewesen (vgl. z.B. VwGH am 24.06.1998, 98/06/0082). Die in Rede stehende Gewerbeanmeldung wurde der Gewerbebehörde elektronisch zwar am 15.05.2025 übermittelt, sollte jedoch nach diesem Anbringen erst ab 02.06.2025 gültig sein. Zum Zeitpunkt der „Gültigkeit der Anmeldung“ des in Rede stehenden Gewerbes am 02.06.2025 lag – wie dargelegt – der näher beschriebene Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 aufgrund der vorgenannten strafrechtlichen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Graz vom 15.10.2018 zu 011 HV 85/2018p in Ermangelung des Eintritts der Tilgung vor. In § 340 Abs 1 GewO 1994 wird seit der GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 42/2008, auch normiert, dass wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren insbesondere über eine erforderliche Nachsicht anhängig ist, die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht zu berücksichtigen hat. Gegenständlich wurde dem verfahrenseinleitenden Anbringen nach eine gültige Gewerbeanmeldung ab 02.06.2025 begehrt. An dieses Anbringen ist die Gewerbebehörde gebunden. Das Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers wurde der Gewerbebehörde am 27.05.2025, wirksam mit 28.05.2025, übermittelt und lag die Übermittlung des Nachsichtsansuchen nach § 26 GewO 1994 somit zeitlich dem Gültigwerden der Gewerbeanmeldung (02.06.2025) vorgelagert, sodass die Gewerbebehörde eine innerhalb der im zweiten Satz der Regelung des § 340 Abs 1 GewO 1994 festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht zu berücksichtigen hätte. Es stellt sich daher fallbezogen die Frage, ob die Gewerbebehörde die Verpflichtung gehabt hätte, in einem derartigen Fall über das Nachsichtsansuchen zuvor zu entscheiden, um erforderlichenfalls zu gewährleisten, dass eine allfällige Nachsichtserteilung nach § 26 GewO 1994 berücksichtigt werden kann, wogegen zunächst auch der Gesetzeswortlaut spricht, zumal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Gewerbebehörde lediglich eine innerhalb der dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht berücksichtigen muss. Dass die Gewerbehörde zuzuwarten hätte, ob eine allenfalls innerhalb der genannten Frist erteilte Nachsicht zu berücksichtigen ist, ist dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Dem Initiativantrag, 594/A, XXIII. GB-Initiativantrag, der Abgeordneten F, G, Kolleginnen und Kollegen betreffend diese Änderung der Gewerbeordnung, welche in BGBl. I Nr. 42/2008, kundgemacht wurde, ist zu Z 61 (§ 340 Abs 1 GewO 1994) zu entnehmen, dass wenn „z.B. ein Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes anhängig ist, die Behörde derzeit die Eintragung in das Gewerberegister nicht vornehmen darf, da der Ausschlussgrund der Gewerbeausübung entgegensteht. Nunmehr kann sie eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten des Anmelders berücksichtigen. Das Nachsichtsansuchen muss spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden sein….“.
Auch aus den Materialien dieser Gesetzesbestimmung ist zu ersehen, dass es der Gewerbebehörde ermöglicht werden soll, eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten des Anmelders zu berücksichtigen, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist, sodass es der Gewerbebehörde im Anmeldeverfahren aufgrund der Materiealien ermöglicht werden soll, auch eine rechtskräftig erteilte Nachsicht, die zum Anmeldezeitpunkt noch nicht vorliegend ist, wenn diese innerhalb einer festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilt wurde, zu berücksichtigen. Dass die Gewerbebehörde ihr Anmeldeverfahren zu unterbrechen hätte, um das spätestens gleichzeitig anhängig gemachte Nachsichtsverfahren vorab abzuschließen, um allenfalls eine rechtskräftig erteilte Nachsicht zu berücksichtigen – zum raschen Eintritt der Rechtskraft wäre ein Rechtsmittelverzicht möglich – vermag auch den Gesetzesmaterialien in der Form nicht entnommen zu werden. „„Berücksichtigen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bezirksverwaltungsbehörde als „Anmeldungsbehörde“ im Fall einer rechtzeitig beantragten und rechtskräftig erteilten Nachsicht so vorzugehen hat, dass eine zunächst fehlende Voraussetzung durch eine rechtskräftig erteilte Nachsicht (nachträglich) ausgeglichen wird und die Behörde daher vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (von Anfang an) auszugehen hat. Die Behörde hat daher in einem derartigen Fall, obwohl die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht vorlagen, dieser Mangel jedoch durch eine nachträglich erteilte Nachsicht etc. „geheilt“ wurde, den Anmelder in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Registerauszuges von der Eintragung zu verständigen“ (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, 4. Aufl., RZ 21 zu § 340 GewO 1994). Es ergibt sich nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten somit vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Berücksichtigung einer innerhalb der dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilten Nachsicht, wenn eine solche im behördlichen Entscheidungszeitpunkt vorliegend ist. Gegenständlich erließ die Gewerbebehörde ihren negativen Feststellungs- und Untersagungsbescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber am 03.07.2025, zu welchem Zeitpunkt ein rechtskräftiger Nachsichtsbescheid nicht vorliegend war und die Gewerbebehörde daher in der bekämpften Entscheidung treffend davon ausging, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des durch den Beschwerdeführer angemeldeten Handelsgewerbes nicht vorliegen und zutreffend von Seiten der Behörde nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 vorgegangen wurde und hinsichtlich dieser Gewerbeanmeldung das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, sowie die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer begehrt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nach Bescheidaufhebung aussprechen, dass ihm im Sinne des § 26 Abs 1 GewO 1994 eine Nachsicht vom Ausschluss zur Ausübung des Gewerbes erteilt werde und dementsprechend die Ausübung des Gewerbes zu bewilligen, gilt es festzuhalten, dass im Beschwerdefall – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die dem Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134 mwN). Als Sache des beschwerdegegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit lediglich die Erledigung der Gewerbeanmeldung in Form des näher beschriebenen behördlichen Feststellungs- und Untersagungsbescheides zu sehen und nicht, wie von Beschwerdeführerseite angedacht, die „Nachsichtserteilung nach § 26 Abs 1 GewO 1994“. Aufgrund eines derartigen Nachsichtsansuchens besteht Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erst dann, wenn ein behördlicher Bescheid über das verfahrenseinleitende Anbringen diesbezüglich ergangen ist und mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird.
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine behördlicherseits rechtskräftig erteilte Nachsicht nicht vorliegend, sodass die verfahrensgegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Erledigung nicht aufzuzeigen vermochte, dieser keine Folge zu geben war und es den bekämpften Bescheid zu bestätigen galt.
Sollte der Beschwerdeführer in der Folge die Nachsicht nach § 26 GewO 1994 erhalten, wird er somit neuerlich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten haben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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