LVwG ST LVwG 47.10-63/2025

LVwG 47.10-63/2025Landesverwaltungsgericht10.07.2025

Regest

Rückersatzanspruch, Hilfsbedürftigkeit, Zeitpunkt der Behandlung, eigene Mittel, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.10-63/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.10.63.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde der A, vertreten durch B, B-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.12.2024, GZ: A5-75342/2022-1, Ref. 1 B,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 04.12.2024 wurde dem Antrag der A (im Folgenden A) vom 04.01.2024, einen Ersatz der offenen Pflegegebühren für den stationären Aufenthalt von C, geboren am ****, im D, G-Straße, ab 02.01.2024 gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) zu gewähren, für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 24.01.2024 nicht Folge gegeben und für den Zeitraum ab 25.01.2024 Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass C von 27.11.2019 bis 23.03.2020 als Asylierungsfall im D, G-Straße, untergebracht gewesen sei. Die Gesamtkosten für diese Asylierung würden € 53.638,30 betragen (€ 24.992,70 für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 und € 28.645,60 für den Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020). Eine Kostenübernahme für diese Asylierung sei vom damals zuständigen Referat 1 A wegen vorhandenen Vermögens von C abgelehnt worden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die dagegen von C erhobene Beschwerde liege der belangten Behörde nun vor. Mit Bescheid vom 10.11.2022 seien die Kosten für die Asylierung von C im D, G-Straße, von 25.01.2022 bis 04.04.2022 und von 06.05.2022 bis 31.05.2023 übernommen worden. Es sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen worden, dass das vorhandene Vermögen von C für die Aufenthalte davor heranzuziehen sei. Die offenen Kosten für die Aufenthalte von 2019 bis 2020 in Höhe von € 53.638,30 seien vom Vermögen der C, welches sich laut übermittelter Unterlagen auf € 69.397,77 belaufe, zu begleichen. Somit verbleibe ein Restvermögen von € 15.759,47, welches für die Kosten ab 02.01.2024 heranzuziehen sei. € 15.759,47 dividiert durch den Tagsatz von € 661,10 ergebe einen Zeitraum von 23 Tagen, welchen sich C selbst leisten könne. Eine Zuzahlung seitens der Stadt Graz, Sozialamt, könne daher erst ab 25.01.2024 erfolgen.

Dagegen erhob die A durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, wesentliche Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde wäre dazu angehalten gewesen, Feststellungen zur Fälligkeit der Behandlungskosten in den Jahren 2019 und 2020 zu treffen, da gemäß § 85 Abs 1 StKAG Vorschreibungen innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen seien. Nach Ablauf von sechs Wochen seien die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus den dem Antrag auf Spitalskostenrückersatz zugrundeliegenden Rechnungen ergebe sich, dass die Zinsen für die Rechnung Nr. **** über € 14.661,50 für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 31.12.2019 seit 12.02.2020 laufen würden und die Zinsen für die Rechnung Nr. **** über € 38.976,80 für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 23.03.2020 seit 06.05.2022 (gemeint: 06.05.2020) laufen würden, sodass sich bis zum Tag der Beschwerdeerhebung unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 4% Zinsen von insgesamt € 7.037,14 errechnen würden und sich die Gesamtforderung somit auf € 60.675,44 belaufen würde, sodass jedenfalls ab dem 12.01.2024 die Kosten zu tragen wären.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bewilligung des Spitalskostenrückersatzes zur Gänze, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt in elektronischer Form am 08.01.2025 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Vom Landesverwaltungsgericht wurden in der Folge der Verwaltungsakt GZ: A5-116432/2019-1, Ref. 1 A der belangten Behörde sowie der Beschwerdeakt GZ: LVwG 47.2-954/2020 des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Einsichtnahme beigeschafft.

Da sich für das erkennende Gericht Unklarheiten in Bezug auf die aus dem Spitalsaufenthalt von C im Jahr 2019/2020 resultierenden Rechnungen ergaben, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.01.2025 um Darlegung, wann und mit welcher Rechnung Gebühren in welcher Höhe für welchen Aufenthaltszeitraum von C im D, G-Straße, zur Zahlung vorgeschrieben wurden, und um Vorlage der bezughabenden Urkunden ersucht.

Am 20.02.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine schriftliche Mitteilung samt Urkundenvorlage. Darin wurde vorgebracht, dass sich die Patientin C zunächst in der Zeit von 27.11.2019 bis 23.03.2020 im D, G-Straße, befunden habe. Diesbezüglich sei am 27.11.2019 ein Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt worden, wobei der Aufenthalt der Patientin die am 21.01.2020 ausgestellte Rechnung über € 14.661,50 sowie die am 22.04.2020 ausgestellte Rechnung über € 38.976,80 betreffe. Mit Bescheid vom 19.12.2019 sei der Antrag auf Spitalskostenrückersatz vom 27.11.2019 abgewiesen worden, da sich ergeben habe, dass die Patientin über ein Vermögen von € 25.000,00 verfügt habe. In weiterer Folge seien die Rechnungen über € 14.661,50 und € 38.976,80 storniert worden, dies mit den Stornorechnungen Nr. **** und Nr. **** jeweils vom 04.05.2020. Aufgrund des Vermögens im Ausmaß von € 25.000,00 seien einerseits die Rechnung Nr. **** über € 24.992,70 sowie andererseits die Rechnung Nr. **** über € 28.645,60 erstellt worden. Diese würden sich auf den stationären Aufenthalt der Patientin vom 27.11.2019 bis 20.01.2020 sowie vom 23.01.2020 bis 23.03.2020 beziehen. Die Rechnung Nr. **** über € 24.992,70 sei an die Erwachsenenvertretung mit der Aufforderung, diese aus dem vorhandenen Vermögen in der Höhe von € 25.000,00 zum Ausgleich zu bringen, übermittelt worden. Im Hinblick auf die von C erhobene Beschwerde zu LVwG 47.2-954/2020 sei die Rechnung Nr. **** (noch) nicht bezahlt worden. Die Beschwerde von C sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30.10.2024 zurückgewiesen worden. Am 11.05.2020 sei bei der belangten Behörde ein weiterer Antrag auf Spitalskostenrückersatz gestellt und in einem Begleitschreiben darauf verwiesen worden, dass im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019 an die Erwachsenenvertretung eine Rechnung über € 24.992,70 gestellt worden sei und nach Verbrauch der Ersparnisse von C über € 25.000,00 der Aufenthalt in der Zeit von 23.01.2020 bis 23.03.2020 als Asylierungsfall anzuerkennen sei. Über diesen Antrag habe die belangte Behörde noch nicht entschieden. Richtig seien die Ausführungen der belangten Behörde, dass am 10.11.2020 (gemeint: 10.11.2022) die Kosten für die Asylierung von 25.01.2022 bis 04.04.2022 und von 06.05.2022 bis 31.05.2023 antragsgemäß von dieser übernommen worden seien. Hinsichtlich der im Antrag auf Spitalskostenrückersatz vom 02.01.2024 zu Grunde liegenden Rechnungen seien bisher keinerlei Zahlungen getätigt worden.

Es wurden von der Beschwerdeführerin folgende Urkunden zur Vorlage gebracht: der Antrag der A auf Spitalskostenrückersatz vom 27.11.2019, eine Rechnung Nr. **** vom 21.01.2020, eine Rechnung Nr. **** vom 22.04.2020, der Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, GZ: A5-116432/2019-1, Ref. 1 A, eine Storno-Rechnung Nr. **** vom 04.05.2020, eine Storno-Rechnung Nr. **** vom 04.05.2020, eine Rechnung Nr. **** vom 04.05.2020, eine Rechnung Nr. **** vom 12.02.2025 und der Antrag der A auf Spitalskostenrückersatz vom 11.05.2020.

Die Mitteilung und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025 wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt.

Am 06.03.2025 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Bearbeitung des noch offenen Antrages aus dem Jahr 2020 beim zuständigen Fachbereich angestoßen worden sei und von diesem rückgemeldet worden sei, dass demnächst der bescheidmäßige Abspruch erfolgen werde.

Am 14.05.2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass mit dem D Kontakt aufgenommen und von dortiger Stelle mitgeteilt worden sei, dass genug Vermögen der Patientin C vorhanden sei und von deren Erwachsenenvertreter alles für die Bezahlung der Kosten der Asylierung für den Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020 in die Wege geleitet worden sei. Daraufhin habe die belangte Behörde am 23.03.2025 mit dem Erwachsenenvertreter von C Kontakt aufgenommen und habe dieser bestätigt, dass Vermögen in Höhe von ca. € 77.000,00 vorhanden sei und die Kosten der Asylierung für den oben genannten Zeitraum beglichen werden würden.

Am 22.05.2025 teilte die belangte Behörde schließlich mit, dass die offene Forderung zum Spitalsaufenthalt von C von 23.01.2020 bis 23.03.2020 ausgeglichen worden sei.

Am 01.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführerin und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der Erwachsenenvertreter von C, Herr E, MSc MA, als Zeuge einvernommen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

C, geboren am ****, wurde ab 07.06.2023 in dem zur A gehörigen D, G-Straße, als Patientin stationär behandelt. Bis 01.01.2024 erfolgte für diese Behandlung eine Kostentragung durch die K. Ab 02.01.2024 handelte es sich bei der Unterbringung um einen anstaltsärztlich anerkannten Asylierungsfall, wobei die Pflegegebühren im Jahr 2024 € 661,10 pro Tag betrugen.

Am 04.01.2024 langte bei der belangten Behörde ein mit 02.01.2024 datierter „Antrag auf Spitalskostenrückersatz“ der Beschwerdeführerin für den Aufenthalt von C im genannten Krankenhaus ab 02.01.2024 ein.

Dem Antrag angeschlossen waren ein handschriftlich ausgefülltes „Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz“ und ein handschriftlich ausgefüllter „Antrag auf Krankenhilfeleistung“, jeweils unterfertigt von der damaligen Erwachsenenvertretung der C. In diesen Antragsbeilagen wurde hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse vpm C als Einkommen eine Pension samt Ausgleichszulage in Höhe von € 1.053,64 sowie Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe angegeben. Als Vermögen wurde ein Sparbuch und ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtguthaben von ca. € 56.000,00 angeführt. An Zahlungsverpflichtungen wurde ein Betrag von ca. € 50.000,00 für eine vergangene Asylierung im D, G-Straße, genannt.

Von der Erwachsenenvertretung der C wurden der belangten Behörde in weiterer Folge nachstehende Nachweise für das Vermögen der C vorgelegt:

eine Kopie des Sparbuches mit der IBAN: **** bei der L, aus welcher sich ein Einlagestand per 19.09.2023 in Höhe von € 45.000,00 ergibt;

eine Aufstellung der Wertpapiere auf dem Wertpapierdepot Nr. **** bei der M der N per 31.03.2024, welche einen Gesamtwert von € 11.406,58 ausweist;

Kontoauszüge des Kontos mit der IBAN: **** bei der L, aus welchen ein Kontostand per 02.01.2024 in Höhe von € 12.991,19 ersichtlich ist.

C war bereits davor mehrfach als anstaltsärztlich anerkannter Asylierungsfall im D, G-Straße, untergebracht, und zwar von 27.11.2019 bis 23.03.2020, von 25.01.2022 bis 04.04.2022 und von 06.05.2022 bis 31.05.2022.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, GZ: A5-116432/2019-1, Ref. 1 B, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2019, auf Übernahme der durch den stationären Aufenthalt von C im D, G-Straße, ab 27.11.2019 anerlaufenen und nicht gedeckten Spitalskosten abgewiesen, wobei dies damit begründet wurde, dass C laut Angaben ihrer Erwachsenenvertretung Vermögen in Höhe von über € 25.000,00 habe, welches sie für die Abdeckung der Asylierungskosten einzusetzen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob C, vertreten durch die Erwachsenenvertretung, Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde von C mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Dagegen erhob C, vertreten durch die Erwachsenenvertretung, einen Vorlageantrag. Mit Beschluss vom 30.10.2024, GZ: LVwG 47.2-954/2020-20, wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde von C als unzulässig zurück und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022, GZ: A5-75342/2022-1, Ref. 1 B, wurden in Stattgebung eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Spitalskostenrückersatz vom 18.03.2022,eingelangt bei der belangten Behörde am 21.03.2022, die für die stationäre Unterbringung (Asylierung) von C im D, G-Straße, im Zeitraum von 25.01.2022 bis 04.04.2022 und ab 06.05.2022 entstandenen und nicht gedeckten Spitalskosten übernommen, da die belangte Behörde davon ausging, dass das damals vorhandene Vermögen von C zur Abdeckung der Kosten für die vorangegangene Asylierung im Zeitraum von 27.11.2019 bis 23.03.2020 heranzuziehen ist.

Für die Asylierung von C im Zeitraum von 27.11.2019 bis 23.03.2020 sind Spitalskosten (Pflegegebühren) in Höhe von insgesamt € 53.638,30 entstanden.

Für diesen Aufenthalt wurde zunächst am 21.01.2020 eine Rechnung über € 14.661,50 für die im Zeitraum von 27.11.2019 bis 31.12.2019 angefallenen Pflegegebühren (Rechnung Nr. ****) und am 22.04.2020 eine weitere Rechnung über € 38.976,80 für die im Zeitraum von 01.01.2020 bis 23.03.2020 angefallenen Pflegegebühren (Rechnung Nr. ****) erstellt.

Diese Rechnungen wurden in weiterer Folge mit Storno-Rechnungen Nr. **** und Nr. **** jeweils vom 04.05.2020 storniert. Im Hinblick darauf, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, GZ: A5-116432/2019-1, Ref. 1 B, ein Vermögen von C in Höhe von € 25.000,00 angeführt war, wurde am 04.05.2020 eine neue Rechnung mit der Rechnungsnummer **** über € 24.992,70 für die für den stationären Aufenthalt von 27.11.2019 bis 22.01.2020 angefallenen Pflegegebühren erstellt, wobei als Rechnungsempfängerin C angeführt wurde, und an die Erwachsenenvertretung von C mit der Aufforderung, diese aus dem vorhandenen Vermögen zu begleichen, übermittelt. Aufgrund der damals anhängigen Beschwerde von C gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2019, GZ: A5-116432/2019-1, Ref. 1 B, wurde die Rechnung über € 24.992,70 für den stationären Aufenthalt von 27.11.2019 bis 22.01.2020 von der Erwachsenenvertretung der C vorerst nicht beglichen.

Mit Antrag vom 11.05.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.05.2020, begehrte die Beschwerdeführerin Spitalskostenrückersatz für den stationären Aufenthalt von C im D, G-Straße, im Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020, wobei sie in einem Begleitschreiben an die belangte Behörde Folgendes ausführte:

„Aufgrund des ablehnenden Bescheides Gz.: A5-116432/2019-1 musste der Aufenthalt für die Patientin C getrennt werden. Für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 wurde die Rechnung **** in der Höhe von 24.992,70 Euro der Erwachsenenvertreterin Frau Mag. (FH) F übermittelt. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag wie auch in der Beilage (Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz) beschrieben, dass Vermögen der Patientin zu einem Großteil aufbraucht und ersuchen für den vorgelegten Aufenthalt von 23.01.2020 bis 23.03.2020 die soziale Schutzbedürftigkeit der Patientin anzuerkennen.“

Eine Entscheidung der belangten Behörde über den Spitalkostenersatzantrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2020 erfolgte danach nicht, da zunächst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 47.2-47.2-954/2020 abgewartet wurde und nach Vorliegen der Beschwerdeentscheidung seitens der Erwachsenenvertretung mitgeteilt wurde, dass genügend Vermögen von C vorhanden sei, um die Spitalskosten für diesen stationären Aufenthalt zu bezahlen.

Im Februar 2025 wurde die Rechnung Nr. **** schließlich von der Beschwerdeführerin storniert und stattdessen am 24.02.2025 eine neue Rechnung über € 24.992,70 für die für den stationären Aufenthalt der C im D, G-Straße, im Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 angefallenen Pflegegebühren mit der Rechnungsnummer **** erstellt, wobei als Rechnungsempfänger der nunmehrige Erwachsenenvertreter von C, E, angeführt wurde. Zudem wurde am 24.02.2025 eine Rechnung über € 28.645,60 für die Pflegegebühren für den stationären Aufenthalt der C im D, G-Straße, im Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020 mit der Rechnungsnummer ****, in welcher ebenfalls der nunmehrige Erwachsenenvertreter von C, E, als Rechnungsempfänger angeführt wurde, erstellt und wurden diese beiden Rechnungen an den Erwachsenenvertreter E übermittelt.

Am 15.05.2025 wurden die Rechnung Nr. **** durch die Überweisung eines Betrages von € 24.992,70 und die Rechnung Nr. **** durch die Überweisung eines Betrages von € 28.645,60 vom Erwachsenenvertreter der C aus deren Vermögen bezahlt.

Es wurden von der Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen hinsichtlich der Asylierung von C im D, G-Straße, im Zeitraum von 27.11.2019 bis 23.03.2020 von C bzw. deren Erwachsenenvertretung gefordert.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Aktenunterlagen und den Erläuterungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der am 01.07.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie den vom Zeugen E in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Dabei deponierte der Zeuge E auch glaubhaft, dass von der Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen hinsichtlich der von 27.11.2019 bis 23.03.2020 erfolgten Asylierung von C im D, G-Straße, gefordert worden seien.

Es liegen keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit 31.12.2024 ist das Steiermärkische Sozialhilfegesetz (SHG) außer Kraft getreten und mit 01.01.2025 das Steiermärkische Pflege und Betreuungsgesetz (StPBG) in Kraft getreten. In der Übergangsbestimmung zu § 49 Abs 11 StPBG ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StPBG am 01.01.2025 anhängigen Verfahren gemäß § 31 SHG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Daher finden die mit 31.12.2024 außer Kraft getretenen hier maßgebenden Bestimmungen des SHG weiterhin Anwendung.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 110/2023, lauten:

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

[…]

(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.

(3) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

§ 85 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012 idF LBGl. Nr. 87/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (§ 34 Abs. 2) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.

[…]

Gemäß § 67 Abs 4 StKAG sind als unabweisbar im Sinne des Abs 2 Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.

Gemäß § 117 Z 2 ASVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt. Der Ausdruck "erforderlichenfalls" steht dabei in Beziehung zu den Regelungen des § 144 Abs 1 ASVG und des § 151 Abs 1 ASVG, nach denen medizinische Hauskrankenpflege bzw. Anstaltspflege zu gewähren sind, "wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert" (Teschner/Widlar, MGA, ASVG 67. ErgLfg Anm 3 zu § 117). Voraussetzung für die Hauskrankenpflege und die Anstaltspflege ist somit die Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG).

Gemäß § 144 Abs 1 ASVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt als Sachleistung zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert.

§ 31 SHG regelt Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen. Gemäß § 31 Abs 1 SHG hat der Sozialhilfeträger unter den dort genannten Bedingungen demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wobei er gemäß Abs 3 dem Dritten nicht mehr zu ersetzen hat, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 4 Abs 1 SHG besteht auf Hilfe zur Sicherung des Bedarfes für jene Personen, die ihren Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, ein Rechtsanspruch.

Das SHG enthält ebenso wie die zum SHG ergangene und hier weiterhin idF LGBl Nr. 81/2014 anwendbare Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) keine ausdrückliche oder eindeutige Definition der Frage, wann Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

Bereits im Antrag auf Rückersatz der Kosten für Heilbehandlungen ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers gemäß § 31 Abs 2 letzter Satz SHG durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht etwa von der Richtigkeit – des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (vgl. VwGH 13.05.2011, 2007/10/0279). Nur in den Fällen der Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen besteht ein Ersatzanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Sozialhilfeträger.

Die Beschwerdeführerin hat der Patientin C durch die Untersuchung, Behandlung und Pflege in einer Krankenanstalt Hilfe geleistet, wobei die Patientin – soweit es den dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Antrag der Beschwerdeführerin betrifft – ab dem 07.06.2023 im D, G-Straße, untergebracht war. Bis zum 01.01.2024 wurden die Unterbringungskosten von der K getragen. Ab 02.01.2024 liegt keine Versicherungsleistung mehr vor und wurde ein Asylierungsfall ab diesem Zeitpunkt bestätigt. Bei einem Asylierungsfall handelt es sich um einen Fall, der zwar medizinisch nicht mehr betreut werden muss, bei dem jedoch keine andere Form der Unterbringung möglich ist und es einer gewissen Betreuung und Pflege bedarf. Meist findet sich kein Pflegeheim, das bereit ist, den Patienten aufzunehmen.

Bei C war unbestrittenermaßen auch nach dem 01.01.2024 die Notwendigkeit der Unterbringung in Form der Asylierung gegeben.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2024, GZ: A5-75342/2022-1, Ref. 1 B, wurde der Beschwerdeführerin der begehrte Rückersatz für die anerlaufenen ungedeckten Spitalskosten ab 25.01.2024 gewährt und für den davor liegenden Zeitraum von 02.01.2024 bis 24.01.2024 verweigert. Dabei ging belangte Behörde aufgrund der von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorgelegten Vermögensnachweise berechtigterweise von einem im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Spitalsbehandlung vorhandenen Vermögen der C in Höhe von € 69.397,77 aus. Von diesem Vermögen brachte die belangte Behörde einen den – im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offenen – Spitalskosten für die vorangegangene Asylierung von C im D, G-Straße, im Zeitraum von 27.11.2019 bis 23.03.2020 entsprechenden Betrag von € 53,638,30 (€ 24.992,70 für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 und € 28.645,60 für den Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020) in Abzug, da sie berechtigterweise davon ausging, dass diese Spitalskosten aus dem Vermögen von C zu begleichen sind. Aufgrund des so berechneten Restvermögens in Höhe von € 15.759,47 gelangte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des im Jahr 2024 geltenden Pflegegebühren-Tagsatzes von € 661,10 zu dem Ergebnis, dass C die Kosten für den stationären Aufenthalt im D, G-Straße, von 02.01.2024 bis 24.01.2024 selbst tragen kann und erst ab 25.01.2024 eine Hilfsbedürftigkeit der Patientin gegeben ist.

Die Vorgehensweise der belangen Behörde entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entscheidung über einen Rückersatzanspruch gemäß § 31 SHG nämlich auf die Hilfsbedürftigkeit der Patientin zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung abzustellen (vgl. VwGH 21.05.2008, 2005/10/0121; 23.04.2007, 2004/10/0192 u.a.). Für die Berechtigung eines Ersatzanspruches im Sinne des § 31 SHG ist somit maßgebend, ob es sich bei der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Hilfeleistung um eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt hat, d.h. ob sie zum Zeitpunkt der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden.

Zu dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass bei der Berechnung des für die Begleichung der für die Asylierung ab 02.01.2024 angefallenen Spitalskosten heranzuziehenden Restvermögens der Patientin auch die gesetzlichen Verzugszinsen für die Rechnungen für die vorangegangene Asylierung im Jahr 2019/2020 zu berücksichtigen gewesen wären, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 85 Abs 1 erster Satz StKAG sind LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen, soweit sie nicht im Vorhinein entrichtet wurden, mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Gemäß § 85 Abs 1 zweiter Satz StKAG sind sie mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Gemäß § 85 Abs 1 dritter Satz StKAG sind nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.

Im gegenständlichen Fall wurde für die Asylierung von C im D, G-Straße, von 27.11.2019 bis 23.03.2020 zunächst am 21.01.2020 eine Rechnung über € 14.661,50 für die für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 31.12.2019 angefallenen Pflegegebühren (Rechnung Nr. ****) und am 22.04.2020 eine weitere Rechnung über € 38.976,80 für die für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 23.03.2020 angefallenen Pflegegebühren (Rechnung Nr. ****) ausgestellt.

Diese beiden Rechnungen wurden jedoch mit den Storno-Rechnungen Nr. **** und Nr. **** vom 04.05.2020 wieder storniert und wurde am 04.05.2020 eine neue Rechnung mit der Rechnungsnummer **** über € 24.992,70 für die für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 angefallenen Pflegegebühren ausgestellt. Auch diese Rechnung wurde schließlich wieder storniert und wurde stattdessen am 24.02.2025 eine neue Rechnung über € 24.992,70 für die für den Zeitraum von 27.11.2019 bis 22.01.2020 angefallenen Pflegegebühren mit der Rechnungsnummer **** ausgestellt, wobei als Rechnungsempfänger der nunmehrige Erwachsenenvertreter von C angeführt wurde. Zudem wurde am 24.02.2025 eine weitere Rechnung über € 28.645,60 für die für den Zeitraum von 23.01.2020 bis 23.03.2020 angefallenen Pflegegebühren mit der Rechnungsnummer **** ausgestellt, in welcher ebenfalls der nunmehrige Erwachsenenvertreter von C als Rechnungsempfänger angeführt wurde. Diese beiden Rechnungen wurden an den nunmehrigen Erwachsenenvertreter zur Zahlung übermittelt, ohne dass Verzugszinsen für die Vergangenheit gefordert wurden, und wurden diese Rechnungen in der Folge vom Erwachsenenvertreter aus dem Vermögen von C bezahlt.

Da Verzugszinsen aus den stornierten Rechnungen nicht abgeleitet werden können und von der Beschwerdeführerin auch nicht gefordert wurden, waren solche bei Berechnung des für die Begleichung der für die Asylierung ab 02.01.2024 angefallenen Spitalskosten heranzuziehenden Restvermögens von C nicht zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.