LVwG ST LVwG 50.21-4141/2024

LVwG 50.21-4141/2024Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Nachbarrecht, Baurecht, Immissionen, Lichtimmissionen, Flutlichtanlage, subjektiv-öffentliches Recht, Blendwirkung, Einwendungen, Steiermärkisches Baugesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.21-4141/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.21.4141.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde von Herrn B, geb. am ****, vertreten durch C – Rechtsanwalt, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Nestelbach bei Graz vom 23.09.2024, GZ: 131-9-M62/2023-kap-BEW,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert,

dass folgende durch die bauwerbende Gemeinde im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Gericht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 erfolgte Projektmodifikation die diesbezüglich erstinstanzlich genehmigte Ausführung der Flutlichtanlage ersetzt und einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bildet:

„Die Fluter auf sämtlichen Masten werden gegen asymmetrische Lichtverteilungsfluter ausgetauscht. Die Farbtemperatur überschreitet 3.000 Kelvin nicht.

Weiters gelten folgende Betriebszeiten:

Der Betrieb der Sportanlage bzw. der Tennisanlage ist ohne Einschränkung auf bestimmte Wochentage von April bis Ende November in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr genehmigt.

Die Flutlichtanlage ist im Schnitt 3 bis 4 Tage (Schwerpunktetage dienstags und mittwochs) je Woche in Betrieb und wird entsprechend der Tageslichtsituation in den Herbstmonaten ab ca. 17:30 und in den Sommermonaten ab ca. 20:00 Uhr eingeschaltet. Für den Nachweis des Betriebs der Flutlichtanlage wird ein Betriebsbuch geführt.“

Der Änderung widersprechende mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene Unterlagen werden für gegenstandslos erklärt.

Im Übrigen bleibt die erteilte Baubewilligung unberührt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Nestelbach bei Graz vom 23.09.2024, GZ: 131-9-M62/2023-kap-BEW, wurde aufgrund des Ansuchens der A vom 15.06.2023 die Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Tennisstüberls, Errichtung einer Sportstättenbeleuchtung, Errichtung Gerätehütte für die Bewässerungstechnik, Errichtung eines Nebengebäudes als Lagerraum, Errichtung eines Kinderspielplatzes mit Zaunanlage und Spielplatzgeräten, Neuerrichtung eines WC-Containers, Umbau beim bestehenden Sporthaus sowie Terrassenerweiterung und Neuerrichtung eines Lagercontainers, Errichtung eines Fahrradrundkurses (Pump-Track) auf Grundstück Nr. **** KG B-Ort, EZ ****, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

B hat im erstinstanzlichen Verfahren im Zuge des Ortsaugenscheins vom 31.01.2024 rechtzeitig als Einwendungen bezeichnete Ausführungen gegen das antragsgegenständliche Projekt vorgebracht und im Wesentlichen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Einstrahlung der Flutlichtanlage auf sein Wohnobjekt behauptet. Die bereits zu jenem Zeitpunkt vorliegende Lichtmessung würde einen unvollständigen Eindruck vermitteln und wurde ein Ortsaugenschein beantragt, um eine unmittelbare Wahrnehmung der Belästigung zu vermitteln.

Hinsichtlich der von Herrn B geltend gemachten Lichtimmissionen führte die erstinstanzliche Baubehörde im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass Herr B in seiner Stellungnahme die Beeinträchtigung durch Licht, mithin optische Immissionen, behaupte. Keiner der im § 26 Abs 1 Stmk. BauG taxativ angeführten Tatbestände beinhalte Beeinträchtigungen durch Licht oder sonstige optische Immissionen, auch nicht jene Bestimmungen, auf die § 26 Abs 1 Z 5 leg cit verweise. Daher würden die Ausführungen des B keine subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne der angeführten Bestimmung begründen und seien für das weitere Bauverfahren nicht beachtlich. Insofern die Behauptungen als privatrechtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 2 Stmk. BauG zu qualifizieren seien, sei den gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde entsprochen worden. In der Ortsaugenscheinverhandlung vom 31.01.2024 sei ein Lösungsversuch dahingehend unternommen worden, dass eine Überprüfung der Einstellung der Strahler und eine neuerliche Lichtmessung von Seiten der Behörde zugesagt worden und auch tatsächlich durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass B Eigentümer der Liegenschaft EZ ****, Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, sei und diese auch bewohne. Die kürzeste Entfernung der betreffenden Liegenschaft von jener Liegenschaft, auf welcher sich die Tennisplätze inklusive der Flutlichtanlage befinden würden, betrage zumindest ca. 193,50 m Luftlinie (gemessen vom südöstlichsten Punkt des Grundstücks von B bis zur Grundgrenze des Grundstücks Nr. ****, auf welchem die Tennisplätze situiert seien). Schon die am 23.10.2023 im Zeitraum von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommene Lichtmessung habe an der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. ****, welches von Grundstück Nr. **** ca. 109 m entfernt sei, eine Lichtstärke von lediglich einem Lux ergebe. Da B mit dem Ergebnis der neuerlichen Überprüfung und Einstellung der Flutlichtstrahler nicht einverstanden gewesen sei, sei der Einigungsversuch als gescheitert zu qualifizieren gewesen. Dennoch sei eine nochmalige Lichtmessung mit Datum vom 11.09.2024 (zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr) durchgeführt worden, welche dasselbe Ergebnis hinsichtlich der Lichteinstrahlung wie jenes vom 23.10.2023 ergeben habe. Im Ergebnis sei Herr B als Beteiligter des Verfahrens mit seinen behaupteten Ansprüchen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, da die vorgebrachten Behauptungen keine subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG darstellen würden. Die durchgeführten Lichtmessungen würden jedoch zeigen, dass, selbst wenn die Ausführungen des B als subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen zu qualifizieren gewesen wären, er mit diesen aufgrund der Ergebnisse der Lichtmessungen mangels Feststellbarkeit einer unzumutbaren Beeinträchtigung nicht durchgedrungen wäre.

Gegen diesen Bescheid hat Herr B rechtzeitig durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, C, Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG das Einhalten der Abstände zur Grundgrenze im Zuge eines Bauvorhabens als subjektiv öffentliches Recht vorsehe. Sinn dieses Rechts sei es, insbesondere einen gewissen Einfall natürlichen Lichts auf dem jeweiligen Grundstück sicherzustellen. Das Licht an sich spiele somit in dem hier gegenständlichen Baugesetz sehr wohl eine Rolle. Ferner sei es untersagt, im Rahmen von sonstigen Belästigungen (§ 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG) Abwässer, Niederschlagswässer auf ein Nachbargrundstück abzuleiten. Für das Sammeln und Beseitigen von solchen Wässern sei entsprechend Vorsorge zu treffen. Solche Immissionen seien ebenfalls unzulässig. Täglich wiederkehrendes, unerwünschtes Beleuchten eines Nachbargrundstücks sei als sonstige Belästigung zu werten und begründe somit ein subjektiv öffentliches Recht auf dessen Beseitigung; dies auch in Bauverfahren. Eine solche Lichtverschmutzung durch ein Bauvorhaben müsse jedenfalls nicht geduldet werden und sei dies nicht nur zivilrechtlich, sondern auch baurechtlich von Relevanz. Sie gehe auch in Bezug auf den Grad der Belästigung über die Belästigung durch Niederschlagswässer bei Weitem hinaus, da, wie hier gegenständlich, die Immission durch die Beleuchtung des Tennisplatzes täglich geschehe. Aufgrund dieser grundsätzlichen Überlegungen sei von einem subjektiv öffentlichen Recht auf Unterlassen des direkten Beleuchtens eines Nachbargrundstücks im Bauverfahren auszugehen. Die Beleuchtungsstärke sei durch die Baubehörde mittels eines Beleuchtungsstärkemessgeräts der Marke testo 540 – Luxmeter in Taschenformat – festgestellt. Das testo 540 sei ein Handmessgerät und habe eine Abweichung von plus/minus drei Lux bei 25 Grad Celsius und sei für Messungen am Arbeitsplatz vorgesehen, wobei dabei die Lichtquelle hauptsächlich von oben komme. Es gehe bei solchen Messungen vor allem darum, Blendungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, deshalb sei bei der Messung ein 90 Grad Winkel zur Lichtquelle einzuhalten. Dieser Messvorgang sei hier schon aufgrund der Entfernung zur Lichtquelle im hier gegenständlichen Fall nicht möglich. Für den hier gegebenen Zweck sei ein solches Messgerät absolut untauglich, wobei im Verfahren ein Wert von einem Lux gemessen worden sei. Der gemessene Wert im Bauverfahren sei unter Berücksichtigung der möglichen Abweichung somit als nichtssagend und willkürlich zu qualifizieren. Ein im Verfahren erwähntes Gutachten sei nicht zur Sprache gekommen, ebenso wenig die Ö-Norm O 1052. Das angegebene Messgerät sei nicht beim Hersteller der Firma Testo Österreich kalibriert worden. Ob das Messgerät, welches im Bauverfahren verwendet worden sei, überhaupt kalibriert sei, sei unbekannt. Ferner sei anzumerken, dass Scheinwerfer mit einer entsprechenden inneren Optik zur Vermeidung von Streulicht entsprechend teurer seien, als solche, welche diese innere Optik nicht besitzen würden. Der Preisunterschied betrage rund € 1.000,00 pro Stück, da der technische Aufwand bei solchen Scheinwerfern, welche kein Streulicht verursachen, entsprechend höher sei. Dies scheine auch ein wesentlicher Grund zu sein, warum eben diese Scheinwerfer Verwendung gefunden hätten und nicht jene, welche kein Streulicht verursachen.

Der Antrag, einen Lokalaugenschein durchzuführen, um den Grad der Belästigung festzustellen, sei nicht berücksichtigt worden. Dieser Antrag werde jedenfalls aufrechterhalten und insoweit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Messung mit dem hier verwendeten Messgerät am Rande der Willkür anzusiedeln sei

Beantragt wurde in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, der Gemeinde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu den Bescheid abzuändern und die Vermeidung jeglicher Lichtimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gerichtlich vorzusehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Anlässlich der Beschwerde, in welcher Herr B unter Bezugnahme auf § 26 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen ausgehend von den Flutlichtmassen geltend gemacht und damit implizit eine Prüfung des gemäß § 13 Abs 12 Stmk. BauG widmungsunabhängigen Rechtsschutzes begehrt hat, wurde seitens des erkennenden Gerichts aufgrund Ergänzungsbedürftigkeit des Einreichprojekts, die sich nach Rücksprache mit dem lichttechnischen Amtssachverständigen ergeben hat, der A als Bauwerberin gemäß § 13 Abs 3 AVG und § 22 Abs 2 Z 6 und Abs 3 Stmk. BauG ein Verbesserungsauftrag erteilt (Angabe der tatsächlich zum Einsatz gebrachten Farbtemperatur, für die ostseitigen Mastleuchtenangaben der genauen Neigungswinkel der LED-Fluter, sowohl in vertikaler als auch horizontaler Ausrichtung, für die gegenständlichen LED-Fluterangabe jeweils einer Lichtverteilungskurve inklusive der gesamten lichttechnischen Daten, Angabe der Betriebszeiten der Flutlichtanlage).

Mit E-Mail vom 11.04.2025 wurde diesem Verbesserungsauftrag entsprochen.

Mit Auftrag des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 15.04.2025 wurde Herr E um Erstellung von Befund und Gutachten dahingehend beauftragt, wie sich das nunmehr adaptierte Projekt aus lichttechnischer Sicht auf den beschwerdeführenden Nachbarn B auswirkt, wobei als Immissionspunkt die Grundgrenze des Grundstücks des Beschwerdeführers zugrunde zu legen sei.

Dieser erstattete am 06.05.2025 sein Gutachten, aus dem sich erschließt, dass sich die beschwerdegegenständliche Flutlichtanlage bezogen auf den Beschwerdeführer, B, als nicht genehmigungsfähig erweist, da die Vorgaben des 8.3 der Ö-Norm O1052 insbesondere bereits hinsichtlich der Farbtemperatur (diese beträgt mit 4.000 Kelvin mehr als die höchstzulässigen 3.000 Kelvin) und Lichtstärke nicht eingehalten werden, letztere aufgrund der Einbaulage und Abstrahlcharakteristik der Fluter. Die beschwerdegegenständliche mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Sportstättenbeleuchtungsanlage entspricht laut den gutachterlichen Ausführungen nicht dem Stand der Technik und werden die Vorgaben der Ö-Norm O 1052 nicht bzw. nur teilweise umgesetzt. Am Grundstück des BF ist jedenfalls von einer unzulässigen Blendwirkung auszugehen.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 07.05.2025 zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung am 21.05.2025 übermittelt.

Gleichzeitig wurde der A als Bauwerberin die Möglichkeit eingeräumt, bis zur Verhandlung bzw. spätestens im Rahmen dieser ihr Projekt derart zu modifizieren, dass die von E aufgezeigten Genehmigungshindernisse beseitigt werden.

Am 21.05.2025 fand sodann die am 22.04.2025 anberaumte öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers B und seines rechtsfreundlichen Vertreters, C, Bürgermeister F als belangten Behörde und des Vertreters der Bauwerberin, G, unter Beiziehung des lichttechnischen Amtssachverständigen, E, statt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Gutachten von Herrn E umfassend erörtert und hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Fragestellung an den Amtssachverständigen.

Über Befragen der verhandlungsleitenden Richterin aber auch der Gemeinde als Antragstellerin, ob, bejahendenfalls welche Möglichkeiten es gebe, eine Beeinträchtigung von Herrn B auszuschließen, hat dieser drei Varianten vorgeschlagen, mit welchen sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer keiner unzumutbaren Blendwirkung ausgesetzt ist.

Im Rahmen der Verhandlung hat sodann der Vertreter der A als Bauwerberin, G, die ursprüngliche Einreichung hinsichtlich der Flutlichtanlage im Sinne der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Variante drei „Die Fluter auf den Masten eins und zwei werden gegen asymmetrische Lichtverteilungsfluter ausgetauscht. Die Farbtemperatur überschreitet 3.000 Kelvin nicht.“ modifiziert, wobei diese vorgeschlagenen Maßnahmen laut Klarstellung vom 07.07.2025 auch hinsichtlich der Masten 3 und 4 zum Antragsgegenstand erklärt wurden und beantragt, die Genehmigung im Hinblick auf diese erfolgte Projektänderung zu erteilen. Die Führung eines Betriebsbuchs für den Betrieb der Flutlichtanlage wurde dabei ebenfalls zum Projektgegenstand erklärt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Feststellungen:

Das Bebauungsgrundstück Nr. ****, KG B-Ort, ist laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan als Sondernutzung im Freiland – Sportzwecke (Ballsport, Stocksport) ausgewiesen. Die darauf befindliche Tennisanlage (zwei Tennisplätze) ist mit vier Flutlichtmasten, zwei östlich und zwei westlich der Tennisplätze, ausgestattet. Für die Ausleuchtung der Tennisflächen wurden insgesamt sechs LED-Fluter an den Lichtmasten montiert. Das Bebauungsgrundstück liegt vom Grundstück des Beschwerdeführers, Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, in einer Entfernung von ca. 235 m westlich zu den relevanten Lichtmasten (M1 und M2).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde neben weiteren, im Spruch des angefochtenen Bescheids näher umschriebenen baulichen Anlagen auch die Errichtung einer Sportstättenbeleuchtung (Flutlichtanlage) genehmigt. Alleine gegen diese richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welchem eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen bei Betrieb der Flutlichtanlage geltend gemacht wird. Hinsichtlich der übrigen mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten baulichen Anlagen, welche unangefochten geblieben sind, bleibt die Genehmigung aufrecht.

Da die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Sportstättenbeleuchtung entsprechend dem vom erkennenden Gericht eingeholten lichttechnischen Gutachten zu einer unzulässigen Blendwirkung und damit letztlich unzumutbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geführt hat, hat die Bauwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihrer ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Projektmodifikation Gebrauch gemacht und die Ausführung der Flutlichtanlage wie im Spruch dieses Erkenntnis ersichtlich beantragt.

II. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen, unbedenklichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie das vom erkennenden Gericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren, vor allem die Ergebnisse der am 25.05.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der darin erfolgten Projektmodifikation.

III. Rechtliche Beurteilung:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17 VwGVG:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 Abs 1 VwGVG:

„Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]“

§ 27 VwGVG:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG:

„Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

[…]“

§13 (8) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:

„Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs.3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 108/2022, lauten:

§ 4 Z 44 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]“

§ 13 Abs 12 Stmk. BauG:

Abstände

„[…]

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

[…]“

§ 19 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen

6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;

7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

§ 26 Abs 1 Stmk. BauG:

„Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

[…]“

Die Prüfungsbefugnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach dem Steiermärkischen Baugesetz im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans schlechthin zu, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die Behörde nur diesen Aspekt zu prüfen hat (VwGH vom 05.12.2000, 99/06/0159, mwN).

Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer dennoch ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der beschwerdegegenständlichen Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen aus folgenden rechtlichen Erwägungen eingeräumt:

Für den Immissionsschutz ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich. Die Flächenwidmung Freiland wie auch die Widmung Sondernutzung im Freiland für Sportzwecke, wie es im Gegenstande zutrifft, sieht keinen Immissionsschutz vor.

Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits im erstinstanzlichen Verfahren unzumutbare Belästigungen durch den Betrieb der Fluchtlichtanlage wegen davon ausgehender unzumutbarer Lichtimmissionen und Blendwirkungen eingewendet, weshalb ihm aus dem Gesichtspunkt des § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG ein gewisser Immissionsschutz zukommt (VwGH 30.3.2004, 2003/06/0056).

Auch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.11.2005, 2003/05/0121 und vom 19.11.1985, 84/06/0137 ausgeführt, dass bei der Zulässigkeit von Flutlichtanlagen nicht nur die durch die Beleuchtung unmittelbar (Blendwirkung) entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen ist, sondern auch der mittelbar durch die Flutlichtanlage hervorgerufene Lärm, woraus sich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Blendwirkung grundsätzlich ableiten lässt. Das vom erkennenden Gericht dem Beschwerdeführer eingeräumte Mitspracherecht im Lichte des § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG steht mit dieser Judikatur im Einklang.

Das erkennende Gericht qualifiziert die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Blendwirkung als subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk. BauG.

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit Immissionen auf Grund von Reflexionen befasst. So hat er im Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Rechtslage in Oberösterreich festgehalten, dass diese zwar keine ausdrückliche Bestimmung wie § 48 BO kenne, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen Bezug nehme. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196, die zum Steiermärkischen Baugesetz ergangen sind und in denen Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen anerkannt worden sind, kam der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass derartige Umwelteinwirkungen auch im Sinne des § 2 Z. 36 der Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden müssen. Im ebenfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, dass gleiches auch für Lärmreflexionen gelten müsse, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgehe, aber von diesem reflektiert werde.

Dies muss gerade für die von einer – wie der beschwerdegegenständlichen – Flutlichtanlage ausgehende potentielle Blendung gelten, gehen von dieser doch primär Lichtimmissionen aus.

Ein Mitspracherecht in Hinblick auf die geltend gemachten Lichtimmissionen ergibt sich demnach aufgrund der räumlichen Nähe der beschwerdegegenständlichen Flutlichtanlage zum beschwerdeführenden Nachbarn und deren Verwendungszweck, nämlich Ausleuchtung der Tennisplätze, der durchaus eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten lässt. Es geht daher nicht um die Einräumung eines Mitsprachrechts bezüglich Lichtimmissionen schlechthin, sondern nur im Lichte der Abstandsregelung in Zusammenschau mit § 13 Abs 12 Stmk BauG.

Gemäß § 13 Abs 12 Stmk. BauG hat, lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.

Bei Planung und Ausführung von Sportstättenbeleuchtungen sind die Vorgaben der Tabelle 8, welche unter 8.3 der Ö-Norm O 1052 enthalten ist, einzuhalten bzw. umzusetzen, um einen ausreichenden Nachbarschutz zu gewährleisten. Das ursprüngliche Einreichprojekt hat diese Anforderungen nicht erfüllt. Da bei der erstinstanzlich genehmigten Flutlichtanlage beim Beschwerdeführer der direkte Blick zu den Lichtaustrittsöffnungen der Fluter aufgrund der Neigung der Fluter und der symmetrischen Lichtverteilung möglich war, war jedenfalls eine unzulässige Blendwirkung gemäß Ö-Norm O 1052 des Beschwerdeführers gegeben. Eine unzulässige Aufhellung kann aufgrund der Entfernung zwischen Emissionsort und Immissionsort ausgeschlossen werden.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat daher die beschwerdegegenständliche Flutlichtanlage in ihrer ursprünglichen Einreichung bzw. deren Verwendungszweck eine unzumutbare bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung des beschwerdeführenden Nachbarn im Sinne des § 13 Abs 12 Stmk BauG erwarten lassen und wäre allenfalls die Vorschreibung größerer Abstände betreffend die Situierung der Flutlichtanlage zu prüfen gewesen. Dies hat sich im Gegenstande aufgrund der von der Bauwerberin entsprechend der Vorgaben des lichttechnischen Amtssachverständigen adaptierten Projektänderung, welche dazu führt, dass es zu keiner unzumutbaren Blendwirkung des Beschwerdeführers mehr kommt, erübrigt.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Es ist nach § 13 Abs. 8 AVG daher zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren.

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, 2003/04/0007). Die Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides darf im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren (vgl. VwGH 20. 6. 2013, 2012/06/0092). Modifikationen des Projektes sind zulässig, sofern sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind, das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht ändern und die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht überschritten wird.

Die Projektänderung hinsichtlich der Ausführung der Flutlichtanlage führt dazu, dass eine unzumutbare Blendwirkung des Beschwerdeführers ausgeschlossen wird und führt darüber hinaus zu keinen zusätzlichen oder nachteiligen Veränderungen bei vom Beschwerdeführer verschiedenen Nachbarn, vielmehr zu einer Verbesserung der Gesamtsituation, liegt daher innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 8 AVG und stellt somit eine auch im Beschwerdeverfahren zulässige Projektänderung dar.

Da der Beschwerdeführer bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens in der nunmehr modifizierten Form nicht mehr einer unzumutbaren Blendwirkung ausgesetzt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich eine explizite Nennung von Lichtimmissionen oder Blendwirkungen nicht im taxativen Katalog des § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 findet, insbesondere finden sie auch keine Erwähnung in § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG 1995. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark räumt die Möglichkeit der Geltendmachung von Lichtimmissionen und Blendwirkung im Beschwerdefall auch nicht schlechthin ein, sondern nur in den Grenzen des § 26 Abs 1 Z 2 Stmk BauG in Verbindung mit § 13 Abs 12 Stmk BauG, weshalb auch kein Widerspruch zu den Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 29.08.2022, Ra2022/06/0171, wonach ein Nachbarrecht hinsichtlich Lichtimmissionen oder Blendwirkungen vom taxativen (vgl. dazu etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2020/06/0159, mwn) Katalog der subjektiv öffentlichen Rechte des § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 nicht umfasst ist, besteht, zumal die Anwendung des § 13 Abs 12 Stmk BauG eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls darstellt (vgl VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127)

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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