LVwG ST LVwG 41.25-2808/2025

LVwG 41.25-2808/2025Landesverwaltungsgericht08.07.2025

Regest

leitender Stellung, Tätigkeit, Gastgewerbe, fachspezifische Aufgaben, Verantwortung für eine Abteilung, Gewerbeordnung 1994, Gastgewerbe-Verordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-2808/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2808.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Platz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05.06.2025, GZ: BHVO-156870/2025-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.06.2025 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994, eingeschränkt auf Café“, nicht vorliegt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 01.07.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn A und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass Herr A der Gewerbebehörde seines Wohnsitzes elektronisch am 03.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das „Gastgewerbe, eingeschränkt auf Café“, bezogen auf den beabsichtigten Standort A-Ort, C-Straße, übermittelte, wobei dieser Eingabe, neben dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der D vom 13.03.2012, auch die Bestätigung der E vom 15.04.2025 betreffend die Tätigkeiten des Antragstellers in der F angeschlossen war.

Diesem Beleg ist im Detail Folgendes zu entnehmen:

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Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurde antragstellerseitig auch das Dienstzeugnis der E vom 28.05.2025 nachgereicht, aus welchem sich im Detail Folgendes ergibt:

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Diese Bestätigung wurde im Rahmen des behördlicherseits mit Schreiben vom 22.05.2025 gewährten Parteiengehörs vorgelegt.

Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ersichtlich, dass die E seit 17.06.1999 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe, in der Betriebsart „Café-Konditorei“ auf dem Standort A-Ort, C-Straße, berechtigt ist, wobei seit 15.06.2004 auch die Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte auf dem Standort B-Ort, G-Straße, besteht.

Weiters ist die E auf dem Standort A-Ort, C-Straße, seit 07.07.1999 zur Ausübung des Gewerbes „Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk), eingeschränkt auf die Erzeugung von Konditorbackwaren und Mehlspeisen“, berechtigt.

Laut Firmenbuch ist der Sitz der E in B-Ort, H-Straße.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 05.06.2025 wurde für Herrn A gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe“ nicht vorliege.

Begründend nahm die Gewerbebehörde auf die seitens des Antragstellers vorgelegten Belege Bezug und erachtete die bestätigte Tätigkeit der stellvertretenden Leitung im Ausmaß von 28,5 Wochenstunden bzw. 7 Wochenstunden während der Bildungskarenz in der Zeit von 01.07.2021 bis 31.08.2023 als nicht ausreichend, zumal in der Zugangsverordnung eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe verlangt werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen am 11.06.2025 erlassenen Bescheid erhob Herr A bei der Behörde elektronisch am 26.06.2025 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das „freie Gastgewerbe“.

Dem bezughabenden Rechtsmittel ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

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Neben den der Behörde bereits übermittelten Belegen wurde der Beschwerde überdies auch noch ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des „Lehrganges Sozialmanagement“ vom 30.03.2023 bis 15.03.2024 mit insgesamt 164 Unterrichtseinheiten vom 15.03.2024 der I, angeschlossen.

Hinsichtlich der bezughabenden Inhalte und des Umfanges des Lehrganges ergibt sich daraus Folgendes:

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Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes mit Eingabe vom 01.07.2025 vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und dem Firmenbuch.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994:

„Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

§ 18 Abs 1, 2, 3 und 5 GewO 1994:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

[…]“

§ 19 GewO 1994:

„Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94 Z 26 GewO 1994:

„1. Reglementierte Gewerbe

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

26. Gastgewerbe

[…]“

§ 111 Abs 1, 2 und 5 GewO 1994:

„Gastgewerbe

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;

2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);

3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;

4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;

6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

[…]

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren gemäß § 339 anzumelden.“

Den Gewerbezugang regelt die Gastgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 51/2003 idF BGBl. II Nr. 76/2024 (VfGH) und ist dieser bezogen auf die Zugangsvoraussetzungen Folgendes zu entnehmen:

§ 1 Gastgewerbe-Verordnung:

„Zugangsvoraussetzungen

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 76/2024)

3. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder

4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder

5. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder

6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder

7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder

8. Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder

9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder

10. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder

11. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.“

Die maßgebenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe ergeben sich aus nachstehender Verordnung:

„Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung)

Auf Grund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen.

Modul 1: Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken.

(2) Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 4. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung.

Modul 2: Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:

1. Berufs- und Fachkunde (Abs. 2);

2. Recht (Abs. 3);

3. Technik und Hygiene (Abs. 4).

Die Gegenstände haben sich an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Die mündliche Prüfung darf maximal 15 Minuten pro Gegenstand dauern. Kann eine zweifelsfreie Bewertung des Gegenstandes nicht getroffen werden, so kann eine Verlängerung um höchstens 5 Minuten im Einzelfall erfolgen.

(2) Im Gegenstand „Berufs- und Fachkunde“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:

1. Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre);

2. Küchenkunde;

3. Getränkekunde;

4. Servierkunde.

(3) Im Gegenstand „Recht“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:

a)Gewerberecht;

b)Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über diePreisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften;

c)Arbeits- und Sozialrecht;

d)Steuer- und Abgabenrecht;

e)Melderecht;

f)Wirtschaftskammerorganisation.

(4) Im Gegenstand „Technik und Hygiene“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:

1. Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP);

2. Unfallverhütung;

3. Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung);

4. Logiskunde.

Bewertung

§ 6. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ und die übrigen Gegenstände mit der Note „Gut“ bewertet wurden.

Wiederholung

§ 7. Prüfungsteile können gemäß § 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern gemäß § 351 und einem weiteren Beisitzer gemäß § 352a Abs. 2 GewO 1994 zu bestehen.

(2) Die Beisitzer gemäß Abs. 1 müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände erforderlich sind.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter der Adresse www.wko.at/verordnungen in Kraft.

(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004, www.wko.at/verordnungen, tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Personen, die zu einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 31. 07. 2004 nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.

(4) Die Ablegung der Module 1 und 2 der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom 30. 01. 2004 ist der Ablegung der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich zu halten. Den Absolventen dieser Module ist auf Antrag ein Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen.“

Im Beschwerdefall hat die Gewerbebehörde in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe“ mit der Einschränkung auf „Café“ das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung für das „Gastgewerbe“ festgestellt, womit die Gewerbebehörde fallbezogen über den Antrag, aus welchem eine Einschränkung auf „Café“ ersichtlich ist, hinausging. Fallbezogen bildet dieser negative Feststellungsbescheid der Behörde in Bezug auf das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung bezogen auf das „Gastgewerbe“, eingeschränkt durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf „Café“, die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Die Feststellung der individuellen Befähigung soll aufgrund des Gewerbewortlautes eine Gewerbeanmeldung (vgl. § 339 GewO 1994) ermöglichen und ist nach § 111 Abs 5 GewO 1994 bei der Gewerbeanmeldung auch die Betriebsart zu bezeichnen in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Betriebsart des Gastgewerbes nach § 94 Z 26 GewO 1994 gegenständlichen „Café“ eingeschränkt, sodass sich das verfahrenseinleitende Anbringen demnach nicht auf die Beherbergung von Gästen im Sinne des § 94 Z 26 GewO 1994 bezieht, sondern auf die Verabreichung einschlägiger Speisen und den Ausschank ebensolcher Getränke.

Fallbezogen ist festzuhalten, dass sich die Zugangsvoraussetzungen zum Antritt des Gastgewerbes aus § 1 Abs 1 der Gastgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 51/2003 idF BGBl. II Nr. 76/2024 (VfGH), ergeben.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Zeugnisse nach § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 11 Gastgewerbe-Verordnung nicht angeschlossen und den Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 bereits deshalb nicht erbracht, zumal § 1 Abs 1 Z 8 Gastgewerbe-Verordnung als Nachweis ein „Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs 3 GewO 1994) im Gastgewerbe“ verlangt.

Nach § 1 Abs 1 Z 8 der einschlägigen Gewerbezugangsverordnung ist ein Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs 3 GewO 1994) im Gastgewerbe erforderlich. Der Beschwerdeführer geht fallbezogen davon aus, diese Leitungstätigkeit insoferne erbracht zu haben, als er im Zeitraum von 01.07.2021 bis 31.08.2023 als Stellvertreter die Leitung des Gewerbebetriebs der F in A-Ort innehatte; - dies mit einem Stundenausmaß von 28,5 Stunden pro Woche und auch während seiner Bildungskarenzzeit von 01.07.2021 bis 31.08.2023 mit einem reduzierten Stundenausmaß von 7 Wochenstunden weiterhin in leitender Funktion mit der Verantwortung für Dienstplan und Qualitätssicherung, Hygiene- und Betriebsorganisation in diesem Betrieb tätig gewesen sei.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Beleg vom 15.04.2025 seitens der E eine „Stellvertretertätigkeit“ von 01.07.2021 bis 31.08.2023 für die Leitung der F in A-Ort bestätigt wurde, und sich die geringfügige Beschäftigung im Rahmen der Bildungskarenz auf den Zeitraum 01.11.2022 bis 28.02.2023 bezog, womit der Zeitraum der Bildungskarenz, in welcher der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt war, innerhalb des Zeitraumes der bestätigten „Leitungsstellvertretung“ im Gastgewerbebetrieb in A-Ort liegt, womit sich selbst im günstigsten Fall eine Leitungstätigkeit im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.08.2023 als Stellvertreter des Leiters der näher bezeichneten Café Konditorei in A-Ort ergibt, wenngleich in untergeordnetem Stundenausmaß, ist unter einer Tätigkeit „in leitender Stellung im Gastgewerbe“ im Sinne der Regelung des § 1 Abs 1 Z 8 Gastgewerbe-Verordnung aufgrund des Verweises auf § 18 Abs 3 GewO 1994 auch klar zu ersehen, dass der Verordnungsgeber gesetzeskonform davon ausging, dass es sich dabei um eine Tätigkeit zu handelt hat „die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung verbunden ist“ (vgl. § 18 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994), sodass eine derartige Tätigkeit in leitender Stellung die Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und somit eine abteilungsweise Gliederung des Unternehmens voraussetzt. Ein derartiger Nachweis, welcher sich auf eine Tätigkeit in diesem Sinn bezieht (vgl. z.B. auch VwGH am 25.09.2012, 2010/04/0114 in Bezug auf die Zugangsvoraussetzung-VO Elektrotechnik), wurde beschwerdeführerseitig mit der Vorlage der eingangs erwähnten Belege von ihm nicht erbracht. Darüber hinaus wird eine „Stellvertretertätigkeit“ immer nur dann schlagend, wenn der Leiter verhindert ist. Wann dies innerhalb der angegebenen Zeitspanne, in welchem Ausmaß konkret der Fall war, ist den angeschlossenen Belegen nicht zu entnehmen.

Zutreffend ging die belangte Behörde in ihrem Verfahren auch davon aus, dass der Befähigungsnachweis gemäß § 19 GewO 1994 im Hinblick auf die erfolgte Anzeige über die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin auch individuell erbracht werden könnte, sodass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung bilden (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 ist eine Tätigkeit nachzuweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; es ist dabei auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018, und VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (bisherige Tätigkeit Bildungsgang) das „Ausbildungsziel“ in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den den Gewerbezugang regelnden Vorschriften (vgl. z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047).

Unbeschadet der Tatsache, dass die Leitungsvertretung mit 28,5 Stunden pro Woche in der Zeit von 01.07.2021 bis 31.08.2023, während der geringfügigen Beschäftigung im Rahmen der Bildungskarenz von 01.07.2022 bis 28.02.2023 lediglich 7 Wochenstunden betrug, womit der Zeitraum der für den Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 im Ausmaß einer „ununterbrochenen dreijährigen Tätigkeit“ fallbezogen durch die vorgelegten Nachweise zweifelsfrei nicht unerheblich unterschritten wird, ist aus den vorgelegten Unterlagen bzw. Belegen nicht abzuleiten, dass sich die diesbezügliche Tätigkeit auf die Verantwortung für mindestens eine Abteilung eines Unternehmens, welches eine abteilungsweise Gliederung aufweist, bezog. Insofern wurde beschwerdeführerseitig ein Beleg, aus welchem nicht nur überwiegend fachspezifische Aufgaben, sondern auch die Verantwortung für mindestens eine Abteilung verbunden ist, als Nachweis für eine „Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs 3 GewO 1994) im Gastgewerbe“ nicht vorgelegt. Weder die abgeleistete Zivildiensttätigkeit (2011/2012) noch die bestätigten Aushilfstätigkeiten (2012 bis 2014), die Fixanstellung im Service (2018 bis 2022) und die Fixanstellung im Service (ab 01.03.2023) weisen in Zusammenschau mit der bestätigten „Leitungsstellvertretung“ (innerhalb bzw. außerhalb der Bildungskarenzzeit) Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nach, welche den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten Voraussetzungen „gleichwertig“ sind. Mit den beschwerdeführerseitig vorgelegten Bestätigungen werden auch insbesondere zur Gewerbeausübung erforderliche Kenntnisse bezogen auf die in § 1 Abs 1 bis 7 und Abs 9 bis 11 sowie § 11 Abs 2 der Gastgewerbe-Verordnung nicht bzw. nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers der Nachweis der Unternehmerprüfung nach § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 idF BGBl. II Nr. 418/2023, entfällt und der Nachweis in Bezug auf die Kenntnisse bezogen auf die Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung Modul 1: Schriftliche Prüfung nach § 4 dieser Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigung für das reglementierte Gastgewerbe nicht zu führen ist, so vermögen die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Tätigkeiten, insbesondere den Nachweis der Kenntnisse, welche im Modul 2 der mündlichen Prüfung dieser Verordnung angeführt sind bzw. soweit Bestätigungen z.B. in Bezug auf Lebensmittelhygiene oder allgemein „Arbeitsrecht“ vorliegen, nicht ausreichend zu substituieren. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass auf ein „Äquivalent“ zum Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen ist, vermag der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie gegenständlich nicht vom Vorliegen der individuellen Befähigung für das „Gastgewerbe“ des Beschwerdeführers nach § 19 GewO 1994 ausging und ist aufgrund der vorgelegten Belege im Verfahrensgegenstand nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer über die individuelle Befähigung zur Ausübung des „Gastgewerbes“ auch eingeschränkt auf „Café“ verfügt. Die beschwerdeführerseitig nachgewiesene Erfahrung im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes, insbesondere bezogen auf Hygienemanagement, Qualitätssicherung Produktauswahl, Leitungsfunktion, Organisation Markenpflege, Service Gästebetreuung, Speisezubereitung - Organisation, Produktberatung Präsentation erweist sich fallbezogen als nicht ausreichend, um von der „Gleichwertigkeit“ bezogen auf den Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 ausgehen zu können. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neben Ausführungen zu seiner Leitungstätigkeit und der Tätigkeitsinhalte, zu seiner Ausbildung, persönlichen Motivation, Zusatzqualifikation, der wirtschaftlichen Verantwortung, wiederholt zur Vertretung der Betriebsleitung, zur eigenen betrieblichen Dokumentation, zu Lieferkontakt und Produktverantwortung, Werbung und Außendarstellung sich auch bereit erklärt, eine Arbeitsprobe abzulegen oder praktische Unterlagen vorzulegen, sowie sich einem ergänzenden Fachgespräch mit einer geeigneten Fachstelle - z.B. der Wirtschaftskammer oder eine gerichtlich beeideten Sachverständigen – zu stellen, so ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die dem Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163). Ein allfälliges Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer über das Ergebnis eines Fachgespräches oder einer Arbeitsprobe bzw. ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kann der Beschwerdeführer als Beweismittel im Feststellungsverfahren gemäß § 19 GewO 1994 vorlegen und würden diese Belege der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG unterliegen. In Ermangelung der amtswegigen Ermittlungspflicht ist es somit Sache des Beschwerdeführers derartige Nachweise von sich aus dem Antrag anzuschließen bzw. vorzulegen. Beschwerdeführerseitig wurden derartige Belege nicht vorgelegt, sodass die gegenständliche Beschwerden die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte und der bekämpfte Bescheid, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkanntnisses ersichtlichen Präzisierungen, zu bestätigen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung war auf Grundlage der vorgelegten Nachweise und der fehlenden amtlichen Ermittlungspflicht sowie der ausschließlichen Klärung der Rechtsfrage des Vorliegens entsprechender Nachweise nicht erforderlich.

Bemerkt wird, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Gewerbebehörde bei mangelndem Vorliegen der Befähigung nach § 18 GewO 1994, einen solcherart belegten Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung einzubringen, aus welchem sich allenfalls auf ein „Äquivalent“ zu den Erfordernissen der Verordnung nach § 18 GewO 1994 zweifelsfrei schließen lässt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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