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LVwG 41.6-802/2025•LVwG ST LVwG 41.6-802/2025
LVwG 41.6-802/2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025
Anspruch, pädagogische Förderbedarf, Unterstützungsbedarf, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der A, geb. am ****, C-Straße [...], A-Ort, als gesetzliche Vertreterin des mj. B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.01.2025, GZ: ABT06-228346/2024-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben.
Es wird festgestellt, dass für B geb. ****, vertreten durch die Erziehungsberechtigte A, wohnhaft in C-Straße [...], A-Ort, ein sonstiger Bedarf gegeben ist und daher ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz für die Dauer des Schuljahres 2024/25 besteht.
Rechtsgrundlagen: Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, LGBl. Nr. 1/2024, in der geltenden Fassung und Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungs-verordnung, LGBl. Nr. 32/2024, in der geltenden Fassung.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Bescheid vom 10.01.2025 der Steiermärkischen Landesregierung („belangte Behörde“) zu GZ: ABT06-228346/2024-6 wurde der Antrag von A („Beschwerdeführerin“) auf Beistellung einer Schulassistenz für den Schüler B nach den Bestimmungen des StSchAG abgewiesen.
Begründet wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Schüler zusätzliche pädagogische Leistungen benötigt. Dies stelle keinen Anwendungsbereich des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes (“StSchAG”) dar.
Aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Sozialwesen von 04.04.2023 sei zwar eine Entwicklungsstörung bestätigt; die dem Gutachten zugrunde liegenden Befunde seien der Behörde jedoch nicht übermittelt worden weshalb sie bei der Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass beim Schüler eine ausgeprägte Entwicklungsstörung, eine ausgeprägt eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und ein Aufmerksamkeitsmangel, Epilepsie und das Vorliegen emotionaler und sprachlicher Probleme diagnostiziert seien. Dadurch sei er im schulischen Alltag überfordert, insbesondere in der Orientierung und der Teilhabe am Schulalltag. Der Schüler könne sich nicht altersentsprechend fokussieren, sei motorisch unruhig und benötige bei allen Tätigkeiten des Schulalltags Unterstützung. Seine kurze Konzentrationsdauer und geringe Alltagskompetenz würde sich durch die für ihn noch neue Sprach- und Lebenswelt noch verstärken. Die belangte Behörde habe den individuellen Hilfebedarf des Schülers bei ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen. Bereits im vergangenen Schuljahr (2023/24) sei ihm aufgrund des umfassenden Unterstützungsbedarfs eine Schulassistenz zuerkannt worden.
Der Beschwerde beigefügt sind medizinische Befunde in ukrainischer Sprache, darunter ein Gutachten des psychiatrischen Krankenhauses B-Ort vom Oktober 2019.
Nach der Übersetzung der wichtigsten Teile dieser Befunde in die deutsche Sprache wurde zunächst eine Stellungnahme der Volksschule A-Ort eingeholt und in weiterer Folge sowohl die Befunde als auch die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme; eine Stellungnahme ist nicht ergangen.
II.Feststellungen
1. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 02.07.2024 über die Volksschule A-Ort um Beistellung einer Schulassistenz aufgrund eines “Sonstigen Bedarfs” für B nach den Bestimmungen des StSchAG angesucht.
Nach einem Verbesserungsauftrag wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.10.2024 das Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark übermittelt. Darin ist eine ausgeprägte Entwicklungsstörung diagnostiziert, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % begutachtet wird.
In der Folge erließ die belangte Behörde auf Grundlage dieser Unterlagen den nunmehr bekämpften Bescheid.
2. Beim Schüler sind Epilepsie und eine ausgeprägte Entwicklungsstörung diagnostiziert. Im Einzelnen wurde befundet: mäßige geistige Behinderung mit Verhaltensstörung: Einschränkung der Lebensaktivität in den Kategorien Fähigkeit zur Selbstversorgung, Kommunikation, Orientierung, Arbeitstätigkeit, Verhaltenskontrolle, Verzögerung der geistigen und sprachlichen Entwicklung, geringe Aufmerksamkeit, die Intelligenz ist deutlich reduziert.
3. Im Schulalltag benötigt der Schüler Unterstützung insbesondere bei lebenspraktischen Tätigkeiten und der Teilhabe am schulischen Geschehen. Er zeigt deutliche Schwierigkeiten, seinen Schulalltag eigenständig zu organisieren. Ohne klare Anweisungen und regelmäßige Strukturvorgaben fällt es ihm schwer, den Überblick zu behalten, Prioritäten zu setzen und Aufgaben zielgerichtet zu bearbeiten. Auch im Bereich der Ordnung und Selbstorganisation – etwa beim Bereithalten von Materialien, der Heftführung oder dem Packen der Schultasche – benötigt der regelmäßig Unterstützung und Erinnerung. Dies wirkt sich spürbar auf seine Teilhabe am schulischen Alltag aus.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt einerseits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt, andererseits aus dem Beschwerdevorbringen und den damit gelegten Unterlagen, wobei die Anfertigung einer Arbeitsübersetzung der lediglich in der ukrainischen Sprache vorgelegten Befunde ins Deutsche (relevant insbesondere die Begutachtung des psychiatrischen Krankenhauses B-Ort vom Oktober 2019) zu einer erheblichn Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens geführt hat.
Die Feststellungen zum Schulalltag beruhen auf einer Stellungnahme der Volksschule A-Ort vom 15.05.2025.
Inhaltlich wurde den übermittelten Unterlagen und Stellungnahmen auch im Rahmen des Parteiengehörs nichts entgegengesetzt und hat auch das Gericht keine Bedenken hinsichtlich deren Richtigkeit, sodass keine Bedenken bestehen, den festgestellten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die einschlägigen Bestimmungen des StSchAG in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung lauten wie folgt:
Anspruch auf Schulassistenz:
§ 1
(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,
2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und
3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
Verfahren
§ 2
(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung lauten wie folgt:
Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
§ 1 (1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3. intellektueller Beeinträchtigung und
b.Erwägungen
1. Das StSchAG zielt ausweislich seiner Erläuterungen auf die Verbesserung der Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen bei gleichzeitiger Erleichterung der Antragstellung für Eltern/Erziehungsberechtigte ab. Zuvor waren personenbezogene Assistenzleistungen in steirischen Schulen einerseits im StPEG normiert, andererseits im Steiermärkischen Behindertengesetz. Mit dem StSchAG wurde die Zuständigkeit für alle Assistenzleistungen an Schulen zusammengeführt sowie zusätzliche Bedarfsbereiche, insbesondere medizinisch-pflegender Bedarf hinzugefügt.
2. Das Gesetz kategorisiert den Anspruch in § 2 nach einem Bedarf an medizinisch-pflegenden Leistungen, pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigem Bedarf. Ausdrücklich ausgenommen sind pädagogische Leistungen. Die Erläuterungen sprechen hierbei von „Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn.“
„Sonstiger Bedarf“ ist als Überbegriff für jene Bedarfe zu verstehen, die in keine der beiden anderen Gruppen fällt. Ein solcher ist jeweils im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf des Kindes zu schließen. Beispielhaft sind Bedarfe aufgrund von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten, Autismus, fortlaufend Tendenzen und Orientierungslosigkeit zu verstehen. Weiters führen die Erläuterungen aus, dass die Beaufsichtigung bzw. Betreuung von ausschließlich erziehungsschwierigen Kindern, um so einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder zu ermöglichen, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Diese ist vielmehr als Ergänzung zu anderen Unterstützungssystemen wie Sonderpädagogik, Schulpsychologie und Schulsozialarbeit zu sehen, von diesen jedoch auch abzugrenzen. Im Fall von klinisch-medizinisch diagnostizierten Erkrankungen, die mit Verhaltensauffälligkeiten einhergehen, besteht hingegen ein Anspruch nach dem StSchAG.
3. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 StSchAG ergangene Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (StSchAG-DVO) bestimmt in § 1 die Bedarfe, die Assistenzleistungen gewährt werden, beispielhaft („insbesondere“) näher und führt diese in den Erläuterungen weiter aus.
In § 1 Abs. 4 StSchAG-DVO wird als sonstiger Bedarf beschrieben „unterstützende Maßnahmen, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, etwa herausforderndes Verhalten, physischen oder psychischen Beeinträchtigungen oder tiefgreifenden Entwicklungsstörungen“. In den Erläuterungen wird hierzu näher ausgeführt, dass sonstige Bedarfe sich aus der individuellen Situation ergeben. Beispielhaft werden angeführt: Unterstützung bei der schulischen Organisation und Erweiterung der Selbständigkeit, Erinnerungen an bzw. Hilfestellungen bei der Umsetzung übertragener Aufgaben sowie Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten.
Wesentlich ist hierbei wiederum die Abgrenzung von pädagogischen Leistungen, die in den Erläuterungen zur StSchAG-DVO konkretisiert werden mit „insbesondere das nochmalige Erläutern des Lehrstoffes“.
4. Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch nach dem StSchAG vorliegt, ist nur über einen Anspruch dem Grunde nach abzusprechen und somit festzustellen, ob ein Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 StSchAG vorliegt. Nicht verfahrensgegenständlich ist jedoch das Ausmaß eines solchen Bedarfs (vgl. hierzu § 2 StSchAG-DVO).
Dem Gesetz nicht zu entnehmen ist eine Schwelle eines Bedarfs an angeführten Leistungen, ab welcher ein Anspruch nach dem StSchAG besteht. Gerade bei den – in zweckmäßigerweise – vagen Vorgaben, was einen „sonstigen Bedarf“ darstellen kann und dem Verweis auf die individuelle Situation des Kindes ist bei der notwendigen Beurteilung, ob ein Anspruch nach dem StSchAG besteht wesentlich auf die in den Erläuterungen festgelegten Zielsetzungen des Gesetzes bzw. ergänzend der Durchführungsverordnung abzustellen. Demzufolge ist die Schwelle nicht hoch. Zielsetzung ist eine umfassende Teilhabe von Schülerinnen und Schülern am Schulgeschehen trotz physischer oder psychischer Beeinträchtigungen. Entscheidungen über Assistenzleistungen zielen auf eine möglichst eigenständige Teilhabe am Schulgeschehen ab.
5. Dies auf den konkreten Fall angewendet ergibt zunächst, dass der Schüler an Epilepsie sowie einer ausgeprägten Entwicklungsstörung mit verminderter Intelligenz leidet. Diese bewirken damit verbunden konkrete sonstige Bedarfe, beruhend auf der äußerst geringen Aufmerksamkeitsspanne des Kindes sowie dessen geringer Selbständigkeit, welche eine Unterstützung zur Ermöglichung einer Teilhabe am Schulgeschehen begründen.
Daher liegen die als Beispiele für „sonstige Bedarfe“ genannten Bereiche Unterstützung bei der schulischen Organisation und Erweiterung der Selbständigkeit, Erinnerungen an bzw. Hilfestellungen bei der Umsetzung übertragener Aufgaben, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten aufgrund der diagnostizierten Beeinträchtigungen des Schülers vor.
Der Umstand, dass es darüber hinaus auch pädagogischen Förderbedarf geben kann sowie das Probleme des Schülers durch mangelnde Sprachkenntnisse verstärkt werden, kann nicht dazu führen, dass an sich berechtigte Ansprüche aus dem hier anzuwendenden Gesetz nicht zuerkannt werden.
c.Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
V.Ergebnis
Im Ergebnis kommt das Gericht daher zum Schluss, dass ein Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 StSchAG als sonstiger Bedarf vorliegt, weshalb ein Anspruch auf Schulassistenz dem Grunde nach zu Recht besteht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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