LVwG ST LVwG 30.16-452/2025

LVwG 30.16-452/2025Landesverwaltungsgericht25.06.2025

Regest

Kreuzung, Fahrbahn, Fahrstreifen, Einbiegen, Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer, Vorrang, Straßenverkehrsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-452/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.452.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.11.2024, GZ: VStV/923301409470/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach als unbegründet

abgewiesen,

dass die verletzte Vorschrift lautet:

§ 13 Abs 2a StVO, BGBl 1960/159 idF BGBl I 1998/92 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2021/154.

II.Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe mit € 80,00, für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden, neu festgesetzt wird.

Der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde beträgt gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG € 10,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu VStV/923301409470/2023 vom 22.11.2024 legt die Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.06.2023 um 12:27 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) auf der Kreuzung C-Straße/D-Straße in A-Ort auf einer Kreuzung mehrstreifiger Fahrbahnen nicht den Fahrstreifen benützt, der vor dem Einbiegen befahren wurde und habe sich vor dem Fahrstreifenwechsel nicht davon überzeugt, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Der Beschwerdeführer habe damit § 13 Abs 2a StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden) verhängt werde.

Das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom 08.06.2023, welche über Aufforderung erfolgte, sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschuldigten sei am 22.11.2023 eine Strafverfügung zugestellt worden, gegen welche er Einspruch erhoben habe. In einer mündlichen Niederschrift habe er sinngemäß angegeben, dass er jedenfalls Vorrang gehabt hätte und dass er nur ein geringes Einkommen habe. In weiterer Folge sei dem Beschuldigten am 10.06.2024 eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden, er habe sich jedoch in der Sache innerhalb offener Frist nicht geäußert, weshalb das Verfahren - wie angedroht - ohne seine Anhörung durchgeführt worden sei.

Der Sachverhalt sei aufgrund des Ergebnisses des ordentlichen Verfahrens, insbesondere der Angaben aus dem Führerscheinregister als erwiesen anzunehmen gewesen. Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden. Erschwerende Umstände seien keine zu Tage gekommen. Aus diesem Grund sei die Strafhöhe von € 150,00 auf € 100,00 herabgesetzt worden. Mangels Bekanntgabe der allseitigen Verhältnisse, sei von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten ausgegangen worden.

In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst geltend, dass er Vorrang gegenüber dem Zeugen E genossen habe. Der Vorrang beziehe sich auf beide Fahrspuren. Der Beschwerdeführer habe daher den Fahrstreifen frei wählen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, ob ein Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Vielmehr habe der Zeuge als benachrangter Verkehrsteilnehmer, welcher nach links in die C-Straße eingebogen sei, auf die nach rechts einbiegenden Fahrzeuge zu achten gehabt. Es gebe auch keine Bodenmarkierungen an der gegenständlichen Kreuzung, welche kennzeichnen würden, dass jeder Verkehrsteilnehmer seine eigene Spur beim Abbiegen habe. An der Kreuzung F-Straße/G-Straße sei dies schon der Fall, weshalb dort die Vorrangregel entfallen würde. Weiters habe er sich vor dem Einbiegen vergewissert, ob weitere Verkehrsteilnehmer aus Richtung Westen in die C-Straße einbiegen würden. Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 10.06.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gehört sowie die Zeugen E, geb. ****, und H, geb. ****, einvernommen wurde.

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild von der Tatörtlichkeit vor sowie ein Lichtbild von der Kreuzung F-Straße/G-Straße vor.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung in Verbindung mit ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 02.06.2023 um 12:27 Uhr den PKW **** (A) an der Kreuzung C-Straße/D-Straße in A-Ort. Er fuhr von Osten kommend über die Auffahrtsrampe der D-Straße auf die C-Straße und von dort im Kreuzungsbereich dieser beiden Straßen auf die C-Straße ein. Die C-Straße ist in diesem Bereich mit zwei Fahrstreifen Richtung Norden angelegt.

Dabei wechselte er im Kreuzungsbereich die Fahrspur vom rechten auf den linken Fahrstreifen der C-Straße in diesem Bereich, da er aufgrund seines Wohnsitzes in der nahegelegenen I-Straße beabsichtigte, in weiterer Folge an der nächsten Kreuzung links abzubiegen.

E lenkte am 02.06.2023 zur selben Uhrzeit den PKW **** (A). Am Beifahrersitz befand sich H. Er befuhr die Auffahrtsrampe J-Straße auf die C-Straße von Westen (= aus Richtung des K) kommend und bog auf die C-Straße ein, befuhr den Kreuzungsbereich in weitem Bogen und fuhr im Bereich der Kreuzung Auffahrtsrampe D-Straße/C-Straße auf den zweiten (=äußeren) Fahrstreifen der in diesem Bereich zweispurigen C-Straße ein.

Im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Kreuzung zwischen der Auffahrtsrampe D-Straße und C-Straße, kurz nach dem Zebrastreifen auf der C-Straße, stießen die beiden genannten Fahrzeuge seitlich zusammen.

Der Beschwerdeführer hat sich zuvor nicht ausreichend vergewissert, ob er den Fahrstreifenwechsel gefahrlos durchführen kann.

Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und hat weder Sorgepflichten noch Schulden.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zum genauen Abbiegevorgang ergeben sich aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahrens im Zuge der unter Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugen durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers waren glaubhaft und stimmten hinsichtlich des Unfallherganges nahezu überein. Lediglich die Angabe des Beschwerdeführers dahingehend, dass er sich vergewissert habe, ob er den Fahrstreifenwechsel gefahrlos durchführen könne, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da es sich bei der Tatörtlichkeit um eine weitläufige Kreuzung handelt, bei der dem von der Rampe D-Straße kommenden Beschwerdeführer keine Sichthindernisse im Weg waren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Zeuge E mit weit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr und der Beschwerdeführer diesen lediglich deshalb Grund übersehen hat. Vielmehr überzeugte sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend davon, beim Fahrstreifenwechsel keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Weiters ergeben sich die Feststellungen auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten verfahrensrelevanten Dokumenten und Urkunden.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer schon nach eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner persönlichen Rechtsansicht einen Fahrstreifenwechsel im Zuge des Abbiegevorgangs durchgeführt hat. Es war daher lediglich die Rechtmäßigkeit eines solchen – unbestrittenen - Fahrstreifenwechsels an der beschriebenen Tatörtlichkeit zu beurteilen, weshalb sich eine weitergehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 13 StVO:

„(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.

(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.

(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.

(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.“

§ 99 Abs 3 lit a StVO:

„[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

Gemäß § 13 Abs 1 StVO ist nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen. Gemäß § 13 Abs 2a StVO ist auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen; der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen jedoch wechseln, wenn er sich überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während des Abbiegevorgangs auf der mehrstreifigen Fahrbahn der C-Straße im Kreuzungsbereich C-Straße/D-Straße, von der Auffahrtsrampe D-Straße kommend, den Fahrstreifen gewechselt. Er war zwar gemäß § 13 Abs 2a StVO grundsätzlich dazu verpflichtet, genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen, durfte ihn jedoch wechseln, wenn er sich zuvor überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Bei dem Manöver hat er sich jedoch nicht davon überzeugt, ob er den Zeugen E, der sich mit seinem Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen in diesem Bereich befand, gefährdet, anderenfalls wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.

Der Beschwerdeführer hat damit § 13 Abs 2 StVO verletzt, womit er gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Daran ändert auch, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein etwaiger Vorrang, der dem Verkehrsteilnehmer zukommt, nichts. Die Verpflichtung, grundsätzlich genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen und diesen nur zu wechseln, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, besteht unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer den Vorrang genießt.

Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, verlöre § 13 Abs 2a StVO jeden Anwendungsbereich; eine überflüssige Regelung zu schaffen, ist dem Gesetzgeber jedoch nicht zuzumessen. Vielmehr stellt § 13 Abs 2a StVO eine lex specialis zu § 13 Abs 2 StVO dar (LVwG Stmk 30.01.2024, GZ 30.40-2830/2023-13).

Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass an einer anderen Kreuzung im Stadtgebiet, nämlich F-Straße/G-Straße entsprechende Bodenmarkierungen an einer mehrstreifigen Kreuzung angebracht sind, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 13 Abs 2a StVO auf die gegenständliche Kreuzung, wonach Fahrstreifenwechsel beim Abbiegen nur unter der Voraussetzung, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenutzer möglich ist, zulässig sind.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 VStG. Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch dessen Erfüllung des objektiven Tatbestandes mit der Schuldhaftigkeit des Handelns und vermutet die Schuld des Beschuldigten an der Tatbegehung bis zum Beweis des Gegenteils (vgl. VwSlg 8108 A/1971). Der Beschuldigte hat, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Da nichts hervorgekommen ist, das diese Schuldvermutung widerlegt, ist die Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar, zumal der Beschwerdeführer selbst die Meinung vertritt, der erfolgte Fahrstreifenwechsel sei rechtmäßig erfolgt.

Strafbemessung

Für das hier vorgeworfene Delikte sieht die Strafsanktionsnorm § 99 Abs 3 lit a StVO

eine Geldstrafe in Höhe von bis zu € 726,00 vor.

§ 13 Abs 2a StVO hat den Zweck, die Ordnung im Straßenverkehr in bestimmten Fahrsituationen aufrechtzuerhalten und damit das Risiko für Unfälle zu minimieren. Die Vorschrift schützt damit Eigentum, Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Diesen Schutzgütern kommt äußerst große Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat das typische tatbildmäßige Verhalten des nach dieser Vorschrift verpönten Verhaltens gesetzt, in dem er während des Abbiegevorgangs den Fahrstreifen wechselte.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er – entgegen der Annahme der belangten Behörde im Straferkenntnis – über kein Durchschnittseinkommen mehr verfügt, sondern derzeit arbeitslos ist. Es ist daher möglich, aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse, die Geldstrafe dementsprechend herabzusetzen.

Straferschwerungsgründe sind keine hervorgekommen, strafmildernd wurde bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht daher durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden, Verschulden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten:

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist für das Verfahren vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag iHv 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10 Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde ist daher entsprechend der neu festgelegten Strafhöhe herabzusetzen, da jedoch die Strafe unter 100 Euro beträgt, sind € 10,00 als Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe durchgedrungen ist.

Zur Präzisierung der anzuwendenden Strafbestimmung:

Die anzuwendende Strafbestimmung war wie im Spruch ersichtlich zu präzisieren. Dem Beschuldigten kommt ein subjektives Recht zu, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift (“Übertretungsnorm“) aufscheint (vgl. VwGH 04.03.2022, Ra 2020/02/0242; 25.05.2019, Ra 2018/09/0069). Die zum Tatzeitpunkt am 02.06.2023 geltende Fassung der anzuwendenden Strafbestimmung war – nicht wie im Straferkenntnis fälschlicherweise angeführt „BGBl I 2013/39“ - § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2021/154.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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