LVwG ST LVwG 30.3-1939/2025

LVwG 30.3-1939/2025Landesverwaltungsgericht24.06.2025

Regest

Kraftfahrgesetz 1967, Verpflichtung, Auskunft, Frist, richtig, vollständig, Name, Anschrift, Lenker

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-1939/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.3.1939.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde von A, geb. am ****, C-Weg, A-Ort, vertreten durch Rechtsanwalt D, E-Straße, B-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.02.2025, GZ: BHMU/614240061106/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 150,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich auch der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren der I. Instanz auf einen Betrag von € 15,00.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.02.2025, GZ: BHMU/614240061106/2024, wurde A vorgeworfen, er hätte als § 9 VStG Verantwortlicher der H die Lenkerauskunft der Behörde vom 23.10.2024 – wer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 31.08.2024 um 20:18 Uhr in C-Ort auf der B97 bei Höhe StrKm **** Fahrtrichtung D-Ort gelenkt habe – nicht ordnungsgemäß beantwortet, da der bekanntgegebene angebliche Lenker an der genannten Adresse unbekannt sei. Diese Auskunft ist einer Nichterteilung der Lenkerauskunft gleichzuhalten, sodass gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen worden sei, weshalb über diesen gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt wurde. Weiters wurden diesem € 45,00 Verfahrenskosten vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.03.2025, vertreten durch Rechtsanwalt D, rechtzeitig ein Rechtsmittel.

2.1. Inhaltlich wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen dem Vorwurf in der Strafverfügung die Lenkerauskunft gar nicht fristgerecht erteilt zu haben, nun im Straferkenntnis die Falscherteilung der Lenkerauskunft angelastet werde, da der bekannt gegebene Lenker an der genannten Adresse unbekannt wäre. Dieser Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage, da der Lenker des Fahrzeuges korrekt benannt worden sei. Richtig sei lediglich, dass beim Ausfüllen der Lenkerauskunft, welche aufgrund einer Auslandsreise und einer Ortsabwesenheit erst am letzten Tag ausgefüllt werden konnte, ein Fehler bei der Hausnummer passiert sei. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zustellprobleme mitgeteilt, hätte dieser selbstredend seiner Mitwirkungspflicht entsprochen, die Daten überprüft und der Behörde die korrekte Adresse nachgeliefert. Es wäre der Behörde aufgrund der korrekten Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie der Postleitzahl des Wohnortes aber über dies ein leichtes gewesen, die korrekte Adresse zu erforschen und so eine Zustellung vorzunehmen. Des Weiteren handle es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein Formaldelikt und erweise sich die verhängte Strafe als bei weitem zu hoch.

2.2. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des angefochtene Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe bzw. die Erteilung einer Ermahnung.

II.Sachverhalt:

1. Mit Lenkerauskunft vom 23.10.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Murau die Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen **** aufgefordert bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 31.08.2024 um 20:18 Uhr an einem näher genannten Tatort gelenkt hat.

2. Mit E-Mail vom 12.11.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer mittgeteilt, dass J, geb. am ****, K-Straße, E-Ort (Bosnien Herzegowina), das Fahrzeug gelenkt hat.

3. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10.01.2025, BHMU/614240061106/2024, wurde J, geb. am ****, eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorgehalten.

3.1. Die Strafverfügung konnte nicht zugestellt werden, da das Dokument mit dem Vermerk „nepoznat“ (Unbekannt) retourniert wurde.

4. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** ist auf die H, C-Weg, A-Ort, zugelassen.

4.1. A, geb. am ****, ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

5. Die korrekte Adresse des Lenkers J lautet M-Straße, E-Ort (Bosnien Herzegowina).

III.Beweiswürdigung:

1. Der Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem vollständig vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie der am 11.06.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2. Die Eigenschaft als Geschäftsführer des Beschwerdeführers konnte einem gerichtlicherseits abgerufenen Auszug des Unternehmensregisters entnommen werden.

3. Von Beschwerdeführerseite wird auch nicht bestritten, dass die Lenkerauskunft nicht gänzlich korrekt beantwortet wurde. Vielmehr wird dazu ausgeführt, welche Umstände zur inkorrekten Angabe geführt haben und dass es der Behörde mit den bekanntgegebenen Daten ein leichtes gewesen wäre, den tatsächlichen Lenker auszuforschen.

4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Verwaltungsgericht auch eine Ausweiskopie des angegebenen Lenkers vorgelegt, aus welcher sich der korrekte Name und auch der Wohnort ergeben.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lautet:

[…]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist jeder Zulassungsbesitzer verpflichtet, auf Aufforderung durch die Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Wenn die Lenkeranfrage an eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin für die Verwaltungsübertretung verantwortlich.

2. Der Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG wird aber nur dann entsprochen, wenn die Auskunft innerhalb der behördlicherseits gesetzten Frist erteilt wird und den richtigen und vollständigen Namen sowie die Anschrift des Lenkers enthält.

2.1. Durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers wird der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt (VwGH 14.01.1994, 93/02/0197).

3. Der Beschwerdeführer hat somit als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin zu verantworten, dass durch die nicht korrekte Erteilung der Lenkerauskunft die Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt wurde.

4. Bei einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass der Beschwerdeführer initiativ alles darlegen hätte müssen, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0012). Das inhaltliche Vorbringen, dass lediglich ein Ziffernsturz erfolgt sei und es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, die korrekte Adresse des Lenkers auszuforschen, reicht in diesem Sinn zur Entlastung aber nicht aus.

4.1. Der Beschwerdeführer hat die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG damit fahrlässig begangen, sodass ihm diese auch subjektiv vorwerfbar ist.

Zur Strafbemessung:

5. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6. § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 09.06.2015, Ro 2015/02/0010). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).

7. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist somit trotz der rechtzeitigen, aber unklaren Lenkerauskunft als nicht unbeträchtlich einzustufen (VwGH, 12.08.1994, 94/02/0241), zumal es Sinn und Zweck der Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers mag zwar noch gering gewesen sein, jedoch war weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering zu bewerten.

8. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe liegen, wie von der Behörde bereits ausgeführt, nicht vor. Eine Strafe soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird, und soll in Relation zu den Vermögensverhältnissen durchaus spürbar sein. Die von der Behörde geschätzte Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

9. Die von der belangten Behörde anhand der objektiven Strafbemessungskriterien erfolgte Strafbemessung ist gegenständlich aber als zu hoch zu bewerten. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft grundsätzlich fristgerecht nachgekommen, hat mit Ausnahme der korrekten Hausnummer diese inhaltlich auch erteilt und ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

9. 1 Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Strafausmaßes stattzugeben und die Geldstrafe auf € 150,00 zu reduzieren.

9.2. Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auf Grund der Reduktion des Strafausmaßes war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

Zu den Verfahrenskosten:

10. Da der Beschwerde stattgegeben und die Geldstrafe auf € 150,00 herabgesetzt wurde, verringert sich auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 15,00.

11. Verfahrenskosten iSd § 52 Abs. 1 VwGVG waren aufgrund der Reduktion der Geldstrafe nicht vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.