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LVwG 46.24-3144/2024•LVwG ST LVwG 46.24-3144/2024
LVwG 46.24-3144/2024Landesverwaltungsgericht20.06.2025
Weiterverwendung, Nebenprodukt, kein konkreter Einsatzort, keine konkrete Einsatzmodalität, Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften, Genehmigungen, keine zwingende Voraussetzung, Abfallwirtschaftsgesetz 2002
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der A, B-Straße, A-Ort, vertreten durch C, D-Straße, B-Ort, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) vom 16.07.2024, GZ: 2024-0.378.765,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren und Entscheidung der Erstbehörde:
Mit Bescheid vom 15.04.2024 (in Hinkunft: Erstbescheid) des Landeshauptmannes von Steiermark als Abfallbehörde wurde aufgrund des Antrages der A, B-Straße, A-Ort, rechtsfreundlich vertreten durch C, D-Straße, B-Ort, vom 20.10.2020 festgestellt, dass die im Produktionsprozess der A anfallenden Stahlwerksschlacken, im Antrag bezeichnet als „REE-Schlacke, Konverterschlacke und CC-Schlacke“, die nach Maßgabe der Begründung dieses Bescheides zum Zwecke des Bergversatzes verwendet werden, kein Abfall sind. Gestützt wird diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen der §§ 2 Abs. 3a, 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.
Anlass für diesen Bescheid war der in der Begründung wörtlich wiedergegebene Feststellungsantrag vom 20.10.2020, in dem ausführlich begründend unter Bezugnahme auf ein dem Antrag beigelegtes Gutachten von E vom 30.08.2020 (betreffend die Einstufung der gegenständlichen Hüttenwertstoffe der A als Nebenprodukt oder Abfall gemäß § 2 Abs 3a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002) dargelegt wird, weshalb die fallgegenständlichen Stahlwerksschlacken kein Abfall, sondern Nebenprodukt im Sinne des AWG 2002 sein sollten.
Die belangte Behörde holte Gutachten von Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfalltechnik und dem Fachbereich Abfallwirtschaft ein und wahrte dazu Parteiengehör. Gutachten und Parteienstellungnahmen sind im Wortlaut in der Begründung des Erstbescheides wiedergegeben. Der kritischen abfallwirtschaftlichen ASV-Beurteilung vom 24.08.2022 (OZ 9 im Akt der Behörde) trat die rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.10.2022 (OZ 11 im Behördenakt) ausführlich begründend und unter Vorlage weiterer Nachweise entgegen, wozu die neu beigezogene abfallwirtschaftliche Amtssachverständige ihre Fachstellungnahme vom 14.11.2023 (OZ 17 im Akt der Behörde) übermittelte. Die Erstbehörde erörterte am 12.12.2023 diese abfallwirtschaftliche Beurteilung mit der Antragstellerin und der beigezogenen abfallwirtschaftlichen ASV (Protokoll vom 09.01.2024, OZ 22 im Akt der Behörde) und hielt aufgrund des Ergebnisses dieser mündlichen Erörterung mit dem hydrogeologischen/geotechnischen Amtssachverständigen Rücksprache (Skype-Protokoll vom 15.04.2024, OZ 24, über die Besprechung am 21.12.2023) mit dem Bescheid auf Seite 67 dargestelltem Ergebnis, dass beim Bergversatz der konkrete Einsatz von Material grundsätzlich im Zuge des Abschlussbetriebsplanes beurteilt wird, und zwar unabhängig davon, welches Material (Primär- oder Sekundärrohstoff) beim Bergversatz eingesetzt werden soll.
Rechtlich erwog die Erstbehörde, die Antragstellerin habe ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem dargelegt, das für die Materialien die weitere Verwendung im Bergversatz ermögliche; Entledigungsabsicht der Antragstellerin liege nicht vor; die vier Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenproduktes im Sinne von § 2 Abs 3a AWG 2002 seien nachgewiesen, wobei der konkrete Einsatz der Schlacken (Nebenprodukt) als Versatzmaterial in einer bestimmten Bergwerksanlage nicht Gegenstand dieses Feststellungverfahrens sei und müsse dies vor dem tatsächlichen Einsatz durch die zuständige Bergbaubehörde beurteilt werden.
II.Entscheidung der Oberbehörde – Beschwerdegegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Der zuständigen Bundesministerin (jetzt: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) wurde der Bescheid der Erstbehörde gemäß § 6 Abs. 4 AWG 2002 übermittelt, woraufhin ein Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen der beigezogene bundesministerielle abfalltechnische Amtssachverständige Fachstellungnahmen vom 17.04.2024, ergänzt und konkretisiert mit 26.04.2024 sowie 16.05.2024 abgab, in denen die fachlichen Bedenken gegen die Einstufung der Stahlwerksschlacken als Nebenprodukte dargelegt wurden. Den abfalltechnischen Fachstellungnahmen wurde im Rahmen des Parteiengehöres seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.06.2024 entgegengetreten, wozu wiederum die kritische Fachstellungnahme des bundesministeriellen Amtssachverständigen vom 19.06.2024 eingeholt wurde, der dabei auch auf die von der Antragstellerin neu vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht der F vom 04.06.2024 und Gutachten E vom 30.08.2020) einging. Dazu wurde wiederum Parteiengehör gewahrt und trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.07.2024 den Bedenken des bundesministeriellen Amtssachverständigen entgegen (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes: Die Fachstellungnahmen und die Parteienäußerungen sind in der Begründung des bekämpften Aufhebungsbescheides vom 16.07.2024 wörtlich wiedergegeben).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.07.2024 der für Abfallrecht zuständigen Bundesministerin als Oberbehörde (belangte Behörde - jetzt: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) wurde der Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.04.2024 gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 und Z 2 AWG 2002 aufgehoben. Nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten bundesministeriellen Fachstellungnahmen des abfalltechnischen ASV und der dazu in Wahrung des Parteiengehöres abgegebenen Äußerungen der Antragstellerin und Darlegung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen des AWG 2002 wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen folgendes zur Aufhebung als Begründung herangezogen:
„Zum Antragsgegenstand
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist ein Antrag auf Feststellung möglich, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob eine Sache Abfall iSd AWG 2002 darstellt. Der Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vom 20.10.2020 bezieht sich demgegenüber nicht auf eine Sache, sondern auf drei voneinander zu trennende Schlackenarten. Diese, im Antrag als „Stahlwerksschlacken" zusammengefassten Schlacken fallen zu unterschiedlichen Prozesspunkten an und weisen, wie aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie den Stellungnahmen des ho. ASV G hervorgeht, sehr unterschiedliche chemisch-physikalische Eigenschaften auf. Der Feststellungsantrag hätte im Zuge des Verfahrens vor dem LH der Steiermark sohin eingeschränkt bzw konkretisiert werden müssen. Gegebenenfalls hätten im Feststellungsverfahren auch getrennte Absprüche für die jeweilige Schlackenfraktion ergehen können, wie die Partei in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2024 anregt.
Zur Einstufung als Nebenprodukt
Damit ein Nebenprodukt iSd § 2 Abs. 3a AWG 2002 vorliegt, müssen die in § 2 Abs 3a Z 1 bis 4 AWG 2002 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095). Im aufzuhebenden Bescheid wurde die Nebenprodukteigenschaft der „Stahlwerksschlacken" bejaht, obwohl nicht sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs 3a AWG 2002 vollständig geprüft wurden oder vorliegen:
Z1— gesicherte weitere Verwendung:
Gemäß § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 muss die weitere Verwendung eines Stoffes gesichert sein. Die Rspr des EuGH setzt für die Qualifikation als Nebenprodukt die gesicherte (positive) Prognose über die geplante Verwendung voraus (EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady Rz 52). Mit Blick auf die Judikatur des EuGH (C-238/21, Porr Bau GmbH; C-113/12, Donal Brady) und VwGH (23.1.2014, 2011/07/0179) ist dies zB dann der Fall, wenn vor der weiteren Verwendung des Stoffes verbindliche Abnahmeverträge bzw -vereinbarungen geschlossen werden, die Qualität, Menge und Verwendungszweck des Stoffes festlegen.
Zudem kann in bestimmten Fällen die Weiterverwendung eines Stoffes oder Gegenstands nicht nur dann gewiss bzw sicher sein, wenn es für das betreffende Material gemeinschaftsweit einen Markt, dh vertraglich abgesicherte Abnehmer, gibt. Vielmehr kann eine gesicherte Weiterverwendung iSd § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 auch gegeben sein, wenn der Erzeuger des Stoffes diesen tatsächlich unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen nutzen will, sofern diese Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung nicht nur möglich, sondern gewiss ist (VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179 mit Verweis auf EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady).
Nach einer Mitteilung der Kommission (KOM(2007)59) sind folgende Kriterien für die Beurteilung der gesicherten Weiterverwendung heranzuziehen:
das Material erfüllt eine sinnvolle Aufgabe und kann als Rohstoff weiterverwendet werden,
für das Material bestehen langfristige Verträge zwischen Besitzern und rechtskonformen Abnehmern,
das Material kann mit Gewinn verkauft werden,
der Preis für das Material entspricht oder übersteigt den Marktpreis.
Das Vorliegen eines (gemeinschaftsweiten) Marktes ist nicht zwingend Voraussetzung für eine sicherte Weiterverwendung. Andererseits ergibt sich aus dem Umstand, dass der Markt (d.h. vertraglich abgesicherte Abnehmer, welche ein dem Markpreis entsprechendes oder ihn übersteigendes Entgelt leisten) ein Element der sicheren Verwendung darstellen kann, dass eine Weiterverwendung durch Dritte keinesfalls ausgeschlossen ist (vgl VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271 mwN).
Ob die weitere Verwendung iSd § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 gesichert ist, muss anhand verschiedener Anhaltspunkte und Kriterien ermittelt und beurteilt werden, wie auch die Partei in Ihren Stellungnahmen vom 18.6.2024 und 10.7.2024 vorbringt.
Wie die Partei zutreffend in ihren Stellungnahmen vom 18.6.2024 und 10.7.2024 vorbringt, dürfen nach der Rspr des EuGH nationale Beweislastregeln nicht zu einer übermäßigen Erschwernis des Nachweises führen, dass ein Stoff die Kriterien eines Nebenprodukts erfüllt; obgleich die Beweis-last zweifelsfrei den Antragsteller trifft (vgl EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady Rz 61 f). Der EuGH erachtete es in diesem Zusammenhang zB nicht als übermäßige Erschwernis, vom Abfallerzeuger oder -besitzer zu verlangen, ausreichende Garantien dafür zu erbringen, dass Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich dem vorab bestimmten Zweck zugeführt werden (EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady Rz 63 f).
Nachdem der Abfallbegriff iSd Rspr des EuGH „nicht eng", sondern „weit" auszulegen ist, gilt bei der Beurteilung des Vorliegens eines Nebenprodukts ein strenger Maßstab (EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady Rz 39; EuGH 14.10.2020, C-629/19, Sappi Rz 43, 52; 17.11.2022, C-283/21, Porr Bau GmbH Rz 34, 41).
Das Vorbringen der Partei mit Verweis auf das Gutachtens von E vom 30.8.2020, wonach die weitere Verwendung gesichert sei, intensive Gespräche über eine Abnahme geführt werden und eine Nachfrage für die Stahlwerksschlacken vorliege, wird von ASV G in seiner Stellungnahme vom 19.6.2024 plausibel entkräftet:
„Diesen fachlichen Ausführungen von E kann auf fachlicher Ebene wie folgt entgegengetreten werden:
Die Eignung von Versatzmaterial ist stets unter Bezugnahme auf die geologische Situation des zu versetzenden Bergwerks zu betrachten, weshalb u.a. in der Regel ein Bergverträglichkeitsgutachen für das Versatzmaterial erforderlich ist. Ordnungsgemäßer Versatz bedeutet mehr als die Ausfüllung des Hohlraumes eines Grubengebäudes mit beliebigen Feststoffen. Gerade beim H wurde zB. seitens des Betreibers die Versatzmöglichkeit mit gipsreichen Abraummaterial aus der Errichtung des C-Ort auf Grund der geologischen Ähnlichkeit des Materials mit den geologischen Gegebenheiten vor Ort beantragt. Ein Versatz an anderer Stelle wäre mit diesem Material auf Grund des hohen Sulfatanteils im Sickerwasser nicht zulässig.
„Dass die LD-Schlacke I beispielsweise im ungebundenen Wegebau, als Material für Drainageschichten in Sportstätten, im Deponiebau als Deponieersatzbaustoff, im Industrieflächenbau und zur Untergrundstabilisierung, sowie zu Verfüllung von Hafenbecken verwendet wird, garantiert aus technischer Sicht nicht, dass alle „Stahl- werksschlacken" der Antragstellerin in dieser Weise verwertet werden. Einerseits besteht in Österreich mit der Recyclingbaustoffverordnung ein Regelwerk, dass die Verwendung von LD-Schlacke als Baustoff regelt, andererseits sind Anwendungen außerhalb der Recyclingbaustoffverordnung auf Basis einer Einzelfallbeurteilung möglich. Die im Gutachten von E auf Seite 82 (Verweis der Antragstellerin) zitierten Verwendungen beziehen sich aber Ausschließlich auf LD-Schlacke, während diese nur einen Teilstrom des im Feststellungsantrag als „Stahlwerksschlacke" bezeichneten Materials ausmacht.
Anzumerken ist weiter, dass in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte (KOM (2007) 59 endgültig vom 21. Februar 2007) von allen in Stahlwerken anfallenden Schlacken ausschließlich und ausdrücklich nur Hochofenschlacke als Nebenprodukt klassifiziert wird, während zur Nebenprodukteigenschaft anderer „Stahlwerksschlacken" keine Aussage getroffen wird. Die Verwendung von Hochofenschlacke ist auf Grund ihrer spezifischen Eigenschaften (geringer Schwermetallgehalt, latent hydraulische Eigenschaften, geringe Wärmeentwicklung beim abbinden und geringe Formveränderung) und dem Bedarf an dieser Schlacke in der Zementindustrie für genormte „Hochofenzemente", die für bestimmte Anwendungszwecke (zB Dammbau) nur schwer substituiert werden können, tatsächlich gewiss. Auf Grund der zunehmenden Verdrängung des Hochofenprozesses durch andere Produktionsverfahren (zB Direktreduktion zu Eisenschwamm) besteht für diesen Materialstrom sogar ein Nachfrageüberhang. Dies lässt sich aber nicht 1.1 auf jede Schlacke aus der Stahlerzeugung umlegen, weshalb wie in den vorangegangenen Stellungnahmen ausgeführt die Subsumierung über alle in der Stahlerzeugung anfallenden Schlackenfraktionen aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist."
Für das Kriterium der sicheren Weiterverwendung ist das im Einzelfall zu beurteilende Material ausschlaggebend (vgl VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271 mwN). ASV G hat das gegenständliche Material (auch) mit Blick auf die sichere Weiterverwendung beurteilt und kommt zu dem Schluss, dass für die antragsgegenständlichen „Stahlwerksschlacken" keine Nachfrage vorliegt, die eine gesicherte Weiterverwendung erwarten lässt. Dies insbesondere, da es sich bei den „Stahlwerksschlacken" um ein Gemisch verschiedener, im Stahlerzeugungsprozess an verschiedenen Stellen anfallender Schlacken handelt, die teils sehr unterschiedliche physikalisch-chemische Eigenschaften aufweisen (vgl Stellungnahmen des ASV vom 17.4.2024 und 19.6.2024). Dazu führt etwa auch die Kommission aus, dass lediglich bei Hochofenschlacken die weitere Verwendung üblicherweise gewiss sei. Zu anderen Stahlwerksschlacken, etwa Entschwefelungsschlacken, wird keine Aussage getroffen (vgl KOM(2007)59).
Ohne eine Einzelfallprüfung, die die Eignung des Materials für konkrete, bestimmte Versatzprojekte (= ausreichend konkret gefasster beabsichtigter Zweck) feststellt, kann nicht pauschal von einer Nachfrage im Bergversatz ausgegangen werden. Unterschiedliche Versatzbergbauprojekte weisen mitunter sehr unterschiedliche geogene Hintergründe auf. Mögliche Einsatzorte können an das ggstl. bergfremde Material daher sehr unterschiedliche technische, chemische und physikalische Anforderungen stellen, wie ASV G in seinen Stellungnahmen vom 17.4.2024, 26.4.2024, 16.5.2024 und 19.6.2024 sowie die im Feststellungsverfahren beigezogenen ASV plausibel darlegen.
Wenngleich das Vorliegen von Verträgen oder festen Abnahmezusagen keine Voraussetzung für eine gesicherte Prognose der weiteren Verwendung darstellt, sind diese doch als gewichtige Anhaltspunkte für eine gesicherte Weiterverwendung anzusehen (vgl EuGH C-238/21, Porr Bau GmbH Rz 52 und C-113/12, Donal Brady Rz 53, sowie VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271; 23.1.2014, 2011/07/0179). Solche Verträge oder feste Abnahmezusage liegen dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde, wie auch die Partei, zuletzt mit Stellungnahme vom 10.7.2024, einräumt.
Dass das gegenständliche Material unter wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen verwendet (vermarktet) werden kann, ist durchaus möglich. Allerdings muss die diesbezügliche Verwendung ohne vorherige Bearbeitung nicht nur möglich, sondern gewiss sein (vgl VwGH 23.01.2014, 2011/07/0179). Die Gewissheit der Verwendung ist jedoch nicht gegeben. Insoweit unterliegt die Behörde auch einer Fehleinschätzung, wenn sie davon ausgeht, es „liegt aufgrund des Erkenntnisses des VwGH GZ: 2011/07/0179 vom 23.1.2014 eine sichere Weiterverwendung auch dann vor, wenn [...], sofern diese Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung möglich ist." (vgl auf die in den rechtl. Erwägungen verwiesenen Ausführungen der ASV auf S. 17 des Bescheids).
Auch die von der Kommission festgelegten Kriterien sind nicht in ausreichendem Maße erfüllt, um von einer gesicherten Weiterverwendung ausgehen zu können (vgl KOM(2007)59).. Ob die ggstl. Stahlwerksschlacken als Rohstoff weiterverwendet werden können, ist gerade nicht gesichert. Die dafür erforderliche Einzelfallprüfung, ob das Material für bestimmte Versatzvorhaben tatsächlich geeignet ist, und nicht nur hypothetisch als bergfremdes Versatzmaterial verwendet werden könnte, ist nicht erfolgt. Der Einsatz als Rohstoff hängt vom konkreten Einsatzort und -zweck ab und müsste daher im Einzelfall beurteilt werden (vgl Stellungnahmen des ASV G vom 17.4.2024, 26.4.2024, 16.5.2024 sowie 19.6.2024; auch die im Feststellungsverfahren beigezogenen ASV gehen von der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung aus, siehe S. 47, 50, 52 ff, 63 des Bescheids). Auch die Verkaufbarkeit und der erzielbare Preis (Gewinn, Marktpreisniveau) als weitere Kriterien der Kommission hängen von der Vorfrage der Eignung des Materials ab. Nur tatsächlich geeignetes Material kann gewinnbringend verkauft werden. Verträge oder feste Abnahmezusagen sind, wie bereits festgestellt und von der Partei auch nicht bestritten, nicht vorhanden.
Dem Urteil EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady, liegt beispielsweise ein Sachverhalt zugrunde, wonach noch vor Entstehung und Verwendung des Materials (gegenständlich Gülle) Verträge zwischen Erzeuger und Abnehmern geschlossen wurden (Rz 23, 53). Für die Frage, ob die Wiederverwendung des Materials hinreichend gewiss ist, war neben diesen „festen Zusagen" (vgl Rz 53) ausschlaggebend, dass die Einsatzflächen, Mengen und die Durchführung der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Materials im Voraus bestimmt waren (vgl Rz 52 f). Auch der Rs Porr liegt ein Sachverhalt zugrunde, demnach das konkrete Projekt, für das das dort gegenständliche Bodenaushubmaterial vorgesehen war, bereits bekannt war (vgl EuGH C-238/21, Porr Bau GmbH Rz 15, 49).
Im gegenständlichen Fall sind weder der/die konkrete(n) Einsatzorte noch beabsichtigte Quantitäten oder die tatsächliche Durchführung der Verwendung bestimmt.
Dass die weitere Verwendung, abhängig vom tatsächlichen Einsatzort, bergrechtlichen und -technischen Erfordernissen und weiteren Parametern, grundsätzlich möglich sein kann, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist die weitere Verwendung des Materials nach Zusammenschau der möglichen Kriterien und Anhaltspunkte nicht als gesichert iSd § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 anzusehen.
Zirkelschluss § 2 Abs 3a Z 1 AWG
Der LH der Steiermark unterliegt in seinen Erwägungen zur gesicherten Weiterverwendung einem unzulässigen Zirkelschluss. Die rechtlichen Erwägungen des LH der Steiermark zu § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 beschränken sich auf einen Verweis auf die Ausführungen der beigezogenen ASV und der Antragstellerin (vgl S 70 des Bescheids). Die ASV führt zu den Voraussetzungen gern § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 aus, dass „im ggst. Fall die Voraussetzungen der sicheren Weiterverwendung aus abfalltechnischer Sicht als eingehalten bewertet werden, sofern für die Stahlwerksschlacken bzw. Hüttenwertstoffe die Nebenprodukteigenschaft festgestellt wird." (vgl S 17 des Bescheids). Damit wird, anders als dies § 2 Abs 3a AWG 2002 normiert, die Feststellung der Nebenprodukteigenschaft zur Voraussetzung einer sicheren Weiterverwendung gemacht.
Die Partei replizierte mit Schreiben vom 10.7.2024, dass kein Zirkelschluss vorliege, wenn (mögliche) Abnahmeverträge über das ggstl. Material erst nach Feststellung der Nebenprodukteigenschaft abgeschlossen würden.
Richtig ist, dass etwaige Liefer- und Abnahmeverträge einen (gewichtigen) Anhaltspunkt für eine gesicherte weitere Verwendung darstellen können, jedoch nicht zwingend vorliegen müssen.
Der ho. ins Treffen geführte Zirkelschluss betrifft jedoch keine Verträge, sondern § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 als solches; die gesicherte weitere Verwendung des Materials als Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenprodukts. Rechtsrichtig ist, dass eine gesicherte Weiterverwendung iSd § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 geprüft und bejaht werden muss, damit ein Nebenprodukt vorliegen kann, nicht umgekehrt.
Z4 — Zulässigkeit der weiteren Verwendung
Rechtmäßigkeit der Verwendung
Für die Zulässigkeit der Verwendung iSd § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002 wird mitunter vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dies umfasst auch, dass alle für den beabsichtigten Zweck erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen (vgl 23.1.2014, 2011/07/0179 mwN; auch VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271).
Dem aufzuhebenden Bescheid ist zu entnehmen, dass keine Bewilligung für den tatsächlichen Einsatz der Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial in einer Bergwerksanlage vorliegt. Die Behörde folgte dem Argument der Antragstellerin, wonach dies auch nicht erforderlich sei, und der konkrete Einsatz der Stahlwerksschlacken als bergfremdes Versatzmaterial in einer bestimmten Berg-werksanlage nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei. Dies müsse vor dem tatsächlichen Einsatz durch die zuständige Bergbaubehörde beurteilt werden (S. 71 f des Bescheids).
Die Partei brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 10.7.2024 vor, dass die erwähnte Judikatur des VwGH auf den ggstl. Sachverhalt nicht 1:1 übertragbar sei. ISd Rspr des VwGH vertritt die Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht, dass nur jene Verwendung allen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht, für deren beabsichtigen Zweck auch alle nach sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Im ggstl. Verfahren sind dies insb bergrechtliche Normen (Mineralrohstoffgesetz) und die nach diesen erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen.
Unbedenklichkeit des Stoffs für den beabsichtigten sinnvollen Zweck und Schutzgüter iSd § 1 Abs 3 AWG 2002
Wenn § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 vom "beabsichtigten sinnvollen Zweck" des Einsatzes des Gegenstandes oder Stoffes spricht, dann ist daraus abzuleiten, dass sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, am Einsatzzweck zu orientieren hat (vgl VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271).
Zur Frage, ob mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die ggstl. Stahlwerksschlacken unbedenklich zum Zwecke des Bergversatzes eingesetzt werden können, ohne dass dabei Schutzgüter iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden, führte der ho. ASV G mehrfach aus, dass dies gegenständlich mangels ausreichender Untersuchungen und Festlegung des konkreten Einsatzortes nicht beurteilt werden kann. In diesem Sinne ergänzte ASV G, dass dazu eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, die insbesondere den geogenen Hintergrund der verschiedenen Arten des Versatzbergbaus (zB Gips-, Kohle-, Magnesit-, ...) sowie weitere (berg)technische und physikalisch-chemische Kriterien berücksichtige. ASV G teile daher auch nach Berücksichtigung des Gutachtens von E vom 30.8.2020 die Auffassung der ASV des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, dass im Versatz mit derartigem Material eine auf die geologischen Gegebenheiten und die Qualität des Ver-satzmaterials abgestimmte Einzelfallprüfung erforderlich sei (vgl Stellungnahmen vom 26.4.2024, 16.5.2024 sowie 19.6.2024).
Dem Vorbringen der Partei vom 10.7.2024, wonach auch die vom LH der Steiermark beigezogene ASV von der Unbedenklichkeit der Verwendung ausgeht und eine Beeinträchtigung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 ausschließt, kann nicht gefolgt werden. Auch diese ASV hält mehrfach fest, dass zur abschließenden Beurteilung dieser Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, die der jeweiligen geogenen Situation am Einsatzort und der Qualität des zum Versatz geplanten Materials Rechnung trägt (vgl S. 50 ff und 63 f des Bescheids).
In Zusammenschau mit der Rspr zum Nebenprodukt scheint das Erfordernis einer Einzelfallprüfung ebenfalls geboten.
Dem Urteil EuGH 3.10.2013, C-113/12, Donal Brady, liegt beispielsweise ein Sachverhalt zugrunde, wonach noch vor Entstehung und Verwendung des Materials (gegenständlich Gülle) die Einsatzflächen Mengen und die Durchführung der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Materials im Voraus bestimmt waren (vgl Rz 52 f). Auch der Rs Porr liegt ein Sachverhalt zugrunde, demnach das konkrete Projekt, für das das dort gegenständliche Bodenaushubmaterial vorgesehen war, bereits bekannt war (vgl EuGH C-238/21, Porr Bau GmbH Rz 15, 49). Diesfalls waren die betreffenden Einsatzflächen noch vor Anfall des Bodenaushubmaterials ausgewählt, ausgemessen und der konkrete Mengenbedarf ermittelt und von einem qualifizierten Umweltlabor vor der Einbringung auf seine Eignung für die Schüttung geprüft worden (vgl VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0144 Rz 8 ff). Es erfolgte damit eine Einzelfallprüfung, die standort- und materialbezogene Kriterien mit Blick auf ein konkretes Projekt beurteilte.
Die Partei führt in ihrer Stellungnahme vom 18.6.2024 an, dass im Feststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung (fallbezogene Beurteilung) erfolgt sei. Dazu findet sich jedoch weder im aufzuheben-den Bescheid noch im Verfahrensakt ein Anhaltspunkt. Weiter bringt sie mehrfach vor, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbindung des Einsatzortes im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem § 6 Abs 1 AWG 2002 nicht erforderlich sei. Begründend führt sie an, dass andernfalls nie eine Anerkennung eines Bauprodukts ohne Kenntnis der jeweiligen Baustelle erfolgen könnte. Die Kriterien zur Anerkennung eines Bauprodukts werden weitgehend durch die EU-Bauprodukteverordnung und dazu delegierter Rechtsakte geregelt. Eine Bezugnahme auf die Anerkennung eines Bauprodukts ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Nebenprodukts nicht schlüssig.
Dem näherliegend wären Recycling-Baustoffe. Recycling-Baustoffe, deren Herstellung, Abfallende und Weitergabe sind in der Recycling-Baustoffverordnung — RBV geregelt. Betreffend die Einstufung von Abfällen, die aus Bau- oder Abbruchtätigkeiten resultieren, handelt es sich bei der RBV um eine Verordnung zum Abfallende gemäß § 5 Abs 2 AWG 2002. Bis zur Übergabe eines Recycling-Baustoffs der Qualitätsklasse U-A an einen Dritten gilt das Material als Abfall (vgl § 14 Abs 1 RBV). Demgegenüber stellt ein Nebenprodukt, so es denn vorliegt, nie Abfall dar. Daher ist auch die Beurteilung eines Materials gemäß RBV nicht mit der Beurteilung der Voraussetzungen eines Nebenprodukts vergleichbar.
Zur Bewertung der Umweltgefährlichkeit der Stahlwerksschlacken iSd Unbedenklichkeit der Verwendung und der Beeinträchtigung von Schutzgütern des AWG 2002 wurde ausschließlich das Eluatverhalten herangezogen. Dies ist laut Stellungnahme des ASV G vom 16.5.2024 jedoch für eine abschließende Beurteilung über die Unbedenklichkeit der Verwendung des Materials nicht ausreichend (vgl Stellungnahme 16.5.2024 S. 3):
„3. Welche chemisch-physikalischen Faktoren können zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3, insb. Wasser, führen, und inwieweit begründen sich diese auf eine Wechselwirkung zw Schlackenart (CC, Konverter, REE), Art des Versatzbergbaus und „geogenem Hintergrund"?
In der Bewertung der Schlacken wurde ausschließlich das Eluatverhalten herangezogen, d.h. der Anteil der im standardisierten Test im Kontakt mit destilliertem Wasser aus dem Abfall in Lösung zu bringende Schwermetalle. Je nach Schlackenart und —genese Enthalten die Schlacken auch reaktives Calziumoxid und im Falle von REE-Schlacke Caziumsulfid, welche ebenfalls einen negativen Einfluss auf die Bergwässer, auf Grundwasser und auf Oberflächen Wässer (bei Austritt von Bergwässern als Quelle) haben können. pH-Wert-Verschiebungen des Bergwassers wiederum können je nach Geologie des Standortes unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf das Ge-stein als auch auf die sonstige Qualität der Bergwässer (unterschiedliche Löslichkeit von Gesteinsbestandteilen) haben. Aus ho Sicht ist daher im Bergversatz stets eine auf die geologischen Gegebenheiten und die Qualität des Versatzmaterials abgestimmte Einzelfallprüfung erforderlich. Zutreffend ist, dass eine solche Prüfung auch mit „nicht Abfall Baustoffen" erforderlich wäre.".
Auch die Partei geht im Feststellungantrag vom 20.10.2020 davon aus, dass die Unbedenklichkeit der Verwendung mittels Untersuchungen der Schadstoffgesamtgehalte und Eluatkonzentrationen der Stahlwerksschlacken nachgewiesen werden muss und dabei der geogene Hintergrund und das Langzeitverhalten berücksichtigt werden müssen (vgl S. 9 des Antrags).
Die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, hat sich am Einsatzzweck zu orientieren (vgl VwGH 30.06.2016, 2013/07/0095; 27.11.2019, Ra 2018/05/0271). Nach den plausiblen fachlichen Ausführungen des ASV G in seinen Stellungnahmen (insb jener vom 16.5.2024) ist daraus für das gegenständliche Material abzuleiten, dass im Bergversatz mit Fremdmaterial stets eine auf die geologischen Gegebenheiten und die chemisch-mechanische Qualität des (standortfremden) Versatzmaterials abgestimmte Einzelfallprüfung erforderlich ist. Dies hätte im Ermittlungsverfahren erfolgen müssen.
Zusammenfassend hat der LH der Steiermark rechtsirrig festgestellt, dass die Stahlwerksschlacken keinen Abfall darstellen, da ein Nebenprodukt vorliege. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts liegen jedoch nicht vor. Eine gesicherte Weiterverwendung iSd § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 ist gegenständlich nicht anzunehmen; in Zusammenschau aller vorliegenden und in der Judikatur genannten Anhaltspunkte scheint eine weitere Verwendung zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht sicher bzw gewiss. Zudem stützt die Behörde ihre Feststellung darauf, dass eine gesicherte Weiterverwendung vorliege, wenn die Nebenprodukteigenschaft festgestellt werde und unterliegt damit einem (rechtsirrigen) Zirkelschluss. Die sichere Weiterverwendung ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenprodukts, nicht umgekehrt. Auch die Voraussetzung des § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002, wonach die weitere Verwendung zulässig für den beabsichtigen Zweck sein muss, ist nicht erfüllt bzw abschließend zu beurteilen. Die dazu erforderlichen Analysen und die Einzelfallbeurteilung, welche sowohl die Qualitäten des Materials als auch die spezifischen und individuellen Anforderungen eines Einsatzes als Versatzmaterial im Bergbau berücksichtigen, wurden nicht durchgeführt. Die Behörde unterlag auch in ihrer Beurteilung, wonach allfällige erforderliche Bewilligungen für die Verwendung des Materials noch nicht vorliegen müssen, einem Rechtsirrtum. Die Zulässigkeit der Verwendung des Materials iSd § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002 wurde daher nicht ausreichend ermittelt bzw geprüft, und rechtswidriger Weise bejaht.
Zudem hätte der Antragsgegenstand im Zuge des Feststellungsverfahrens betreffend die „Stahlwerksschlacken" konkretisiert oder eingeschränkt werden müssen, um den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002, wonach eine Sache zu beurteilen ist, zu genügen.
Der Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark basiert sohin auf einem unrichtig festgestellten und unzureichend ermittelten und aktenwidrig angenommenen Sachverhalt und ist in mehreren Punkten inhaltlich rechtswidrig.
Der Bescheid des LH der Steiermark war daher spruchgemäß aufzuheben.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.08.2024 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin A wurde der Ansicht der belangten Behörde, es seien nicht (kumulativ) sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 3a AWG 2002, konkret die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 4, vollständig geprüft worden, entgegengetreten und im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei infolge Verkennens des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Nebenprodukt inhaltlich rechtswidrig. Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenproduktes seien vollständig geprüft worden und würden fallbezogen vorliegen. Die gesicherte Weiterverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3a Z 1 AWG 2002 erfordere nach der Rechtsprechung des EuGH eine gesicherte Prognose der geplanten Verwendung eines Stoffes, nicht aber die Existenz eines (Vor-)Vertrages oder verbindliche Abnahmezusagen, die lediglich ein Anhaltspunkt dafür wären, dass das Material weiter verwendet wird. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die gesicherte Prognose der Weiterverwendung sei der Umstand, dass das Material eine sinnvolle Aufgabe erfüllen und als Rohstoff weiterverwendet werden könne (Kommissionsmitteilung KOM[2007]59, Seite 8); fallbezogen können gegenständliche Stahlwerksschlacken zum Zwecke des Bergversatzes weiterverwendet werden und erfüllen deshalb eine sinnvolle Aufgabe; im konkreten Interesse mehrerer Unternehmen verdeutliche sich auch eine große Nachfrage an der Verwendung der Stahlwerksschlacken insbesondere im Bergbau (Möglichkeit der gewinnbringenden Veräußerung und Erzielung eines entsprechenden Marktpreis es für das Material als gewichtiger Anhaltspunkt für die gesicherte Weiterverwendung), vertragliche Abnahmegarantien aufgrund intensiv geführte Gespräche mit zukünftigen Vertragspartnern werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgegeben werden, sobald die gegenständlichen Stahlwerksschlacken durch Festsetzung als Nebenprodukt zum zulässigen Vertragsgegenstand erklärt werden können. Nationale Beweislastregeln dürfen auch den Nachweis über die gesicherte Verwendung nicht übermäßig erschweren (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2013, C-113/12 [Donal Brady gegen Environmental Protection Agency] - in Hinkunft: „Fall Brady“). Die belangte Behörde verkenne auch, dass die Tendenz auf Unionsebene dahin gehe, den Abfallbegriff eng auszulegen, sodass auch die Nebenprodukteeigenschaft nicht an zusätzliche Kriterien geknüpft werden dürfe, die weder von der Abfallrahmenrichtlinie bzw. vom AWG 2002 noch von der dazu ergangenen Judikatur verlangt werden. Jedenfalls sei für das Kriterium der sicheren Weiterverwendung das im Einzelfall zu beurteilende Material ausschlaggebend (VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271; 30.06.2020 16,2 1013/07/00 95). Die nicht unwesentliche Nachfrage nach den gegenständlichen Stahlwerksschlacken werde auch durch das Gutachten E vom 30.08.2020 bestätigt. Weiters liege der behauptete unzulässiger Zirkelschluss der Erstbehörde nicht vor, da die Feststellung der Nebenprodukteeigenschaft Grundvoraussetzung für den verbindlichen Abschluss eines Liefervertrages sei, was jedoch nicht bedeute, dass die Verwendung nicht bereits ohne Vorliegen eines Vertrages gesichert wäre. Auch habe die belangte Behörde zu Unrecht die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002 (Zulässigkeit der weiteren Verwendung für den beabsichtigten Zweck) angenommen, zumal nachgewiesen wurde, dass die Verwendung der Stahlwerksschlacken als Bergversatz einen sinnvollen Zweck darstelle, von den Schlacken keine konkreten Umweltgefährdungen ausgehen und – entgegen der Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 18.04.2024 - sehr wohl mit Blick auf den Prüfbericht der F vom 04.06.2024 davon auszugehen wäre, dass die Sulfid-Gehalte keinerlei Gefährdungspotential hätten; verfehlt sei die Argumentation, der noch nicht bekannte geogene Hintergrund des Einsatzortes sei im Rahmen der Einzelfallprüfung jedenfalls zur Beurteilung erforderlich, zumal das Material (Stahlwerksschlacken) im konkreten Anwendungsfall fachlich adäquat eingesetzt werden soll und bei der Entscheidung über die Nebenprodukteeigenschaft die individuellen Einsatzbedingungen vor Ort noch nicht vorweggenommen werden müssen; Andernfalls könnte nie eine Anerkennung eines Bau(neben)produktes ohne Kenntnis der jeweiligen Baustelle erfolgen.
Unrichtig folgere die Behörde aus dem Umstand, dass nur jene Verwendung allen einschlägigen Rechtsvorschriften entspreche, für deren beabsichtigen Zweck auch alle nach sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen vorliegen, sowie dass die nach Mineralrohstoffgesetz erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen auch vorliegen müssten. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht auf den Einsatz der gegenständlichen Stahlwerksschlacken im Bergversatz übertragbar; die Voraussetzungen einer zulässigen Verwendung sei bereits damit erfüllt, indem das Material so „einsetzbar“ wäre, dass keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die Verwendung beeinträchtigt werden und sei die Ungefährlichkeit des gegenständlichen Materials ausreichend belegt; nicht erforderlich sei es, dass alle nach sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bereits vorliegen müssen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es auch nicht erforderlich, den Antragsgegenstand betreffend Stahlwerksschlacken zu konkretisieren oder einzuschränken, zumal sich der Feststellungsantrag nicht nur auf eine Sache, sondern auf 3 voneinander zu trennende Schlackenarten beziehe; zwar könne eine Trennung der Absprüche erfolgen, sie müsse aber nicht erfolgen (§ 59 Abs. 1 letzter Satz AVG). Fallgegenständliche sei für alle 3 Teilströme der Schlacken die Ungefährlichkeit des Materials ausführlich belegt und würde sich im Ergebnis nichts ändern, wenn über jeden der 3 Teilströme gesondert abgesprochen worden wäre.
Letztlich sei der Bescheid auch in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, da die gutachtliche Aussage des bundesministeriellen ASV, es liege keine Nachfrage zu Bescheinigung einer gesicherten Weiterverwendung vor, dazu führen hätte müssen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wodurch die Ausführungen des Amtssachverständigen zusätzlich entkräftet worden wären; demgegenüber habe die belangte Behörde aufgrund einer falschen Beweiswürdigung sowie eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens unrichtige Feststellungen getroffen.
Begehrt wird mit der Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 14.02.2025 die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der Parteien durch, in der die erforderlichen Beweise aufgenommen und die Argumente des Beschwerdeführers und die Argumente der belangten Behörde in der Sache selbst sowie rechtlich erörtert wurden. Die Verhandlung brachte folgendes Ergebnis (Verhandlungsschrift vom 14.02.2025, OZ 7 im Gerichtsakt):
„Der Richter erläutert den Prüfungsumfang und die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und hält dazu fest, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides geprüft werden wird, jedoch nur in Bezug auf die tragenden Elemente der Aufhebung, d.h. ob im Grunde des § 2 Abs 3a Z 1 und Z 4 AWG 2002 die Ermittlungen zur Lösung der Rechtsfrage unzureichend sind oder nicht; nicht geprüft werden die als bescheinigt geltenden Voraussetzungen der Z 2 und Z 3 leg. cit.
3. Eröffnung des Beweisverfahrens:
Über Befragen des Richters wird festgestellt, dass keine neuen Beweismittel vorhanden sind.
Beweis wird daher aufgenommen durch die den Parteien bekannten Dokumentationen im Akt der Erstbehörde und im Akt der belangten Behörde und sind hierbei hervorzuheben die Privatgutachten des E vom 30.08.2020 und der Prüfbericht der F vom 04.06.2024 sowie die in den Bescheiden (Erstbescheid des LH vom 15.04.2024 und aufsichtsbehördlicher Bescheid der Bundesministerin vom 16.07.2024) vollinhaltlich wiedergegebenen Fachstellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen.
Sodann werden die Argumente der belangten Behörde und die Gegenargumente der Beschwerdeführerin im Detail erörtert:
Bedenken gegen den Antragsgegenstand:
Die entsprechenden Argumente werden erörtert und teilt der Richter seine vorläufige Rechtsansicht dazu mit, wonach er die Bedenken der belangten Behörde nicht teilt, zumal mit Blick auf die Antragsausführungen der Unbedenklichkeit sämtlicher Schlackenstränge eine gemeinschaftliche Betrachtung zulässig ist und auch der VwGH in Bezug auf Baustoffrecyclingprodukte verschiedenster Art bei der Antragsformulierung und im Bescheidspruch in einer Gesamtheit keine Bedenken hegte (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0068).
Gesicherte Weiterverwendung nach § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002:
Argumente und Gegenargumente werden erörtert und dazu wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme abgegeben:
Bei der Beurteilung der Sicherheit der Weiterverwendung ist zu berücksichtigen, dass sich der Anfallsort der verfahrensgegenständlichen Schlacken in einer durch intensive Bergbautätigkeit geprägten Region befindet. Wie aus dem Gutachten E hervorgeht gibt es im Nahebereich des Stahlwerkes sowohl beim Bergbauvorhaben als auch als Anlass von immer wiederkehrenden Bergschäden einen kontinuierlichen regionalen Bedarf an Versatzstoffen. Zudem ist bekannt, dass aufgrund des Gewichts der in Frage kommenden Stoffe der Bedarf nur innerhalb eines engen Umgebungsradius unter wirtschaftlichen Bedingungen gedeckt werden kann. Im österreichischen Rohstoffplan der von der obersten Montanbehörde veröffentlicht wurde, ist diesbezüglich von einem Transportradius von rund 30 km die Rede. In Betracht dieser Situation entspricht die Darlegung im Antrag und im Gutachten von E dem Konkretisierungserfordernissen, die nach § 2 Abs 3a Z 1 vernünftigerweise verlangt werden können. Zu bedenken ist, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur darauf abstellt, ob der Stoff oder Gegenstand sicher verwendet werden kann, aber keine Angaben verlangt, wo und wie dieser Stoff konkret in naher Zukunft eingesetzt wird. Die Antragstellerin gibt in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass aufgrund der langen Dauer des Verfahrens (der Antrag datiert aus 2020) die Konkretisierungspflicht überspannt würde, wenn man der Antragstellerin konkrete vertragliche Nachweise abverlangen würde. Gerade beim erwähnten Einsatz bei Bergschäden ist es schlicht undenkbar, dass betroffene gleichsam im Vorhinein vor Eintritt eines Bergschadens ihren Bedarf schon bei den Produzenten anmelden bzw. einschlägige Vorverträge schließen. Die Tatsache, dass es im Umgebungsbereich des Stahlwerks immer wieder zu Bergschadensvorfällen kommt, kann als amtsbekannt gesehen werden und bedarf daher keines weiteren Beweises.
Gegenäußerung der belangten Behörde:
Aus Sicht des Ministeriums ist gemäß § 2 Abs 3a Z 1 AWG von einer gewissen Verwendung im Sinne einer sicheren Prognose der Verwendung auszugehen. Dies bedarf einer entsprechenden Prüftiefe. Im Gutachten E werden verschiedene Einsatzmöglichkeiten von Schlacken im Bergversatz, wie auch anderen Industriezweigen dargelegt. Aus Sicht des Ministeriums geht diese Darlegung jedoch nicht über einen Hinweis auf mögliche Einsatzgebiete im Allgemeinen hinaus. Verträge können natürlich ein wichtiger Anhaltspunkt für eine sichere Prognose der Verwendung sein, sind gegenständlich jedoch nicht vorhanden. Andere Anhaltspunkte, wie der mögliche Verkauf und eine Gewinnerzielung bei Weitergabe des Materials sind ebenfalls taugliche Anhaltspunkte, aus Sicht des Ministeriums jedoch nicht anzunehmen.
Frage des Richters an die Vertreter der belangten Behörde: Welche Beläge könnten im Gegenstandsfall ausreichen, um eine sichere Prognose der Weiterverwendung zu bescheinigen?
Nach Diskussion und Konkretisierung des Richters wird festgehalten, dass für das Ministerium es erforderlich ist eine Bestätigung der Interessenten am Bergversatz zu erhalten, die auch in Bezug auf Materialeigenschaften für alle drei Stränge und die Möglichkeit der Standortkriterien ausreichend Aussagen trifft.
Muss Einzelfallprüfung material- und standortbezogen erfolgen?
Der Vertreter der belangten Behörde erläutert, dass die standortbezogene Einzelfallprüfung gerade bei Bergversatz wichtig ist, da die geogenen Verhältnisse am Einsatzort in schädliche Reaktionen mit dem Schlackenmaterial treten könnte.
Frage des Richters an den bundesministeriellen ASV G: Sind im Hinblick auf die Prüfberichtergebnisse der F vom 04.06.2014 noch Bedenken hinsichtlich der Schädlichkeit der Schlackenstränge?
In Bezug auf die von mir kritisch angemerkten unterschiedlichen Prüfnormen halte ich fest, dass bei Prüfung nach der ÖNORM S 2119 von mir keine wesentlichen unterschiedlichen Ergebnisse im Vergleich zum bescheinigten Prüfergebnis im Prüfbericht, der nach dessen Prüfung nach der ÖNORM M 6615 erwartet werden. Hingewiesen ist darauf, dass in einem Ausstufungsverfahren das Prüfergebnis der F nicht anerkannt werden würde.
Zur Notwendigkeit der standortbezogenen anlagenrechtlichen Genehmigungen:
Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin:
Die Entscheidung des VwGH aus 2014 ist fallgegenständlich nicht maßgebend, da der Feststellungsantrag nicht auf den Einsatz des Materials in einem konkreten Bergbaubetrieb beschränkt ist, wohingegen sich die Entscheidung des VwGH auf eine konkrete Betriebsanlage bezog, für die gerade ein Änderungsbewilligungsverfahren am Laufen gewesen ist.
Zum angeschnittenen Zirkelschluss im Bescheid der belangten Behörde:
Der Richter hält dazu fest, dass die Aussage der abfalltechnischen ASV der Erstbehörde, wiedergegeben im Erstbescheid auf S. 17, einen Zirkelschluss plausibel erscheinen lässt, jedoch der zweite Halbsatz (Nebensatz) mit Blick auf die begründeten Darlegungen in den vorhergehenden Absätzen der Fachstellungnahme ersatzlos entfallen kann, ohne dass der fachlichen Schlussfolgerung des ersten Halbsatzes die Schlüssigkeit abzusprechen ist.
Weiteres Vorbringen wird nicht erstattet, weitere Beweisanträge werden nicht gestellt.
Der Richter schließt die Beweisaufnahme.
Die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsablaufes wird von dem Richter beurkundet.
Auf die Verlesung der laut diktierten Verhandlungsschrift wird verzichtet.
Auf eine öffentliche, mündliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet.
Die anwesenden Parteien verzichten auf die Fortsetzung der Verhandlung.
Der Richter gibt bekannt, dass die Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG schriftlich ergeht.“
In weiterer Folge legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen von Interessenten am Bergversatz als Beleg für die sichere Prognose der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002 vor und führt dazu aus, aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich auch das Vorliegen aller erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen (Bestätigungen der J vom 04.04.2025, OZ 8 im Gerichtsakt, sowie der K vom 11.04.2025, OZ 10 im Gerichtsakt, über konkretes Interesse, fallgegenständliche Stahlwerksschlacken im Rahmen bergtechnischer Sicherungsmaßnahmen als Versatzmaterial einzusetzen oder es auch an Dritte als Versatzmaterial zu verkaufen (mit ausdrücklichen Hinweis, dass für den Bergbau die erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen vorliegen).
Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs nahm lediglich die belangte Behörde
mit Note vom 24.04.2025 schriftlich Stellung und führte aus, dass die vorgelegten Urkunden zwar allgemeines Interesse der beiden Bergbaubetreiberinnen an den verfahrensgegenständlichen Schlacken zum Ausdruck bringen würden, jedoch werde weder auf ein konkretes Projekt im Sinne einer Berücksichtigung der geologischen und hydrologischem Verhältnisse am konkreten Versatzort noch auf die Qualität der möglicherweise einzusetzenden Schlacken eingegangen; ohne Bezugnahme auf ein konkretes Projekt erscheine eine zulässige Verwendung des Materials (Schlacke) aus fachlicher Sicht nicht beurteilbar und damit nicht gesichert; die Aussage in den Bestätigungen, alle bergrechtlichen Bewilligungen würden vorliegen, kläre nicht die Frage, ob für die Verwendung der Schlacken als Versatzmaterial in konkreten Projekten bereits sämtliche Bewilligungen vorliegen würden; denn der VwGH setze für das Vorliegen eines Nebenproduktes mitunter voraus, dass alle für den beabsichtigten Zweck erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssten, was nach derzeitigen Kenntnisstand nicht der Fall sei.
III.Sachverhalt:
Die A betreibt am Standort D-Ort ein Primärstahlwerk mit Gewinnung von Roheisen im Hochofenprozess und nachfolgender Entschwefelung des Roheisens, Verarbeitung des Roheisens zu Stahl im LD-Verfahren und Weiterverarbeitung des Rohstahls in einer Stranggussanlage und einem Walzwerk.
Aus den Einreichunterlagen und darauf aufbauend aus den Befundteilen im Gutachten der von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen geht hervor, dass bei der A jährlich ca. 255.000 to an Stahlwerkschlacken (15.000 to REE-Schlacke, 190.000 to Konverterschlacke, 50.000 to CC-Schlacke) bei der Herstellung von Stahl als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses anfallen. Die Stahlwerksschlacken bzw. Hüttenwertstoffe fallen im Zuge der Stahlerzeugung im behördlich bewilligten Stahlwerk am Standort D-Ort der A an und sollen als Füll- und Stabilisierungsmittel im Bergversatz eingebracht werden.
Der bundesministeriellen ASV beschreibt in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 17.04.2024 die einzelnen Schlackenfraktionen in einem Stahlwerk generell wie folgt:
Als Abfall wäre diese Schlacke als ASN 31219 Hochofenschlacke zu klassifizieren. Die Matrix besteht aus Kalziumsilikaten. Hochofenschlacke hat daher latent hydraulische Eigenschaften und prozessbedingt relativ geringe Schwermetallgehalte. Im Hochofen herrschen reduzierende Bedingungen, so dass Begleitelemente des Eisens (zB. Cr, V,Ni) aus dem Erz in das flüssige Eisen übergehen. Leicht flüchtige Elemente wie Zink oder Blei verlassen den Hochofen mit dem Gichtgas und werden als Gichtgasschlamm oder Gichtgasstaub abgetrennt, ehe das Gichtgas (CO-reiches Gas) in den Prozess als Energieträger rückgeführt wird. Der Gichtgasstaub wird in der Regel (als Abfall ASN 31223/EAV 10 02 07*/Basel-Code A4100 oder A1010) der Zinkgewinnung im Waelz-Verfahren zugeführt.
Die (geschmolzene) Hochofenschlacke wird entweder durch Nassgranulierung zu „Hüttensand“ verarbeitet oder zu „Hüttensteinen“ gegossen. In der Nassgranulierung fällt die Schlacke glasartig an und kann in dieser Form zB als Zumahlstoff zu Zement verwendet werden (Hochofenzement). Hüttensteine haben einen höheren kristallinen Anteil und werden als Baustoff eingesetzt.
In der Mitteilung der Kommission KOM(2007) 59 endgültig zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte wird die Hochofenschlacke (nicht Stahlwerksschlacke allgemein) als Beispiel für ein Nebenprodukt angeführt. Europaweit (auch in Österreich) gilt Hochofenschlacke nur in Ausnahmefällen (Entledigung) als Abfall, im Regelfall wird sie als Nebenprodukt eingestuft.
Auf Grund des Gehaltes an CaS2 besteht ein Potential zur Freisetzung von hochgiftigem Schwefelwasserstoff. Diese potentielle Gasfreisetzung ist mit dem Kriterium HP12 der Anlage III der Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II 409/2020, Grenzwert für freisetzbares Sulfid 10.000 mg/kg TM) verknüpft. Im Abfallkatalog wurde bereits in der ÖNORM S2100 aus 1997 eine eigene, gefährliche, Schlüsselnummer geschaffen (ASN 31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung). In verschiedenen Hüttenwerken werden diese auch eisenreiche Entschwefelungsschlacken betriebsintern im Prozess recycliert, so dass sie nicht als Abfall anfallen. Als Abfall wären sie unter der ASN 31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung oder soweit sie ausgestuft werden unter der ASN 31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung, ausgestuft zu subsumieren.
Im Prozess des Frischens ausgeworfene Schlacke, die noch nicht vollständig verschlackt ist und im Vergleich zur eigentlichen Konverterschlacke deutlich weniger Eisensilikat, dafür aber metallische Eiseneinschlüsse enthält, wird als Kellerschlacke bezeichnet und in der Regel mechanisch aufbereitet, um das metallische Eisen zurück zu gewinnen. Da sich die Kellerschlacke in der Zusammensetzung wesentlich von der eigentlichen Konverterschlacke unterscheidet ist in einer Novelle der Verzeichnisverordnung eine spezifische ASN 31226 Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung, die den kompletten Verschlackungsprozess nicht durchlaufen haben vorgesehen.
Die baustoffliche Verwertung von Konverterschlacke ist – zumindest teilweise – in der Recyclingbaustoffverordnung (BGBl. II 181/2015 idgF) geregelt. Recyclingbaustoffe aus Konverterschlacke erreichen ein Abfallende erst mit dem eigentlichen Einsatz. In den, in der Recyclingbaustoffverordnung für Schlackenbaustoffe angeführten, Verwendungszwecken, ist aber die Umweltverträglichkeit quasi „vorab festgestellt“.
Beim Einsatz von Schlackenbaustoffen außerhalb der Recyclingbaustoffverordnung ist
dagegen eine Einzelfallprüfung erforderlich, um die Wahrung der öffentlichen Interessen
im Sinne des AWGs sicher zu stellen.
zur Abdeckung des geschmolzenen Stahls (Wärmeisolierung, etc.). Diese Schlacken
werden nicht im Prozess aus Schlackenbildnern in Reaktion mit dem Eisen/Stahl gebildet, sondern spezifisch zugesetzt, auch wenn sich im Gebrauch die Zusammensetzung verändern kann. Wesentlich für diese Schlacken ist der Schmelzpunkt, die Viskosität der geschmolzenen Schlacke, etc. Zu Teil werden derartige Schlacken von Stahlwerken oder Gießereien zugekauft. Ein metallurgisches Unternehmen in Österreich stellt zB derartige Topschlacken als Produkt her (gezielte Prozessführung und Zusammensetzung, um die geforderten Eigenschaften als Topschlacke zu erzielen). Im Fließbild der L werden dies Schlacken unter dem Begriff CC-Schlacke zusammengefasst.
Als Abfall wäre diese CC-Schlacke, da sie weder eine Elektroofenschlacke, noch eine Konverterschlacke ist, unter der ASN 31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung bzw. nach einer (Prozess)ausstufung 31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung, ausgestuft zuzuordnen. In einer Novelle der Verzeichnisverordnung ist für diese Schlacken eine eigene, a priori nicht gefährliche, ASN 31225 sonstige Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung ohne gefahrenrelevante Eigenschaften vorgesehen.
Die Aufbereitung der Schlacken auf der werkseigenen Halde besteht zusammengefasst aus: Magnetscheidung, Sieben und gegebenenfalls Brechen. Die LD-Schlacke wird bewittert, die anderen beiden Arten der Schlacke (REE-Splitt und CC-Splitt) werden nicht bewittert. Die LD-Schlacke beinhaltet eine Bewitterung von ca. 1 bis 1 ½ Jahren, die dargestellte Aufbereitung findet nach der Bewitterung statt. Die LD-Schlacken werden nach Bewitterung und nach erfolgter Aufbereitung für die chemischen Analysen zur Qualitätssicherung beprobt.
Nach den Ausführungen der abfalltechnischen ASV der Erstbehörde ist aufgrund der nachgewiesenen physikalischen, chemischen und bautechnischen Eigenschaften davon auszugehen, dass die Stahlwerksschlacken der A direkt als Versatzmaterial eingesetzt werden können; der beabsichtigte Zweck des Bergversatzes in Österreich hat keine allgemeingültigen qualitativ und quantitativ gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Anforderungen von Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial; in der „Verfahrensrichtlinie – Versatzsysteme im untertägigen Bergbau“ des Bergmännischen Verbandes Österreich (BVÖ) ist festgelegt, dass die chemische Unbedenklichkeit durch Eluationsversuche des Versatzkörpers nachgewiesen werden muss; es sind der Richtlinie nach entsprechende physikalische und chemische Eignungsprüfungen zu durchlaufen; die dargestellten Kriterien für Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial lassen sich in materialspezifische Parameter (im verfahrensgegenständlichen Fall ist das Auslaugverhalten der entscheidende Faktor) und in standortspezifische Parameter (hydrogeologische und geochemische-mineralogische Parameter) unterteilen; im Hinblick auf die deutsche Versatzverordnung 2002, welche sich auf den Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial bezieht und mangels einer österreichischen gesetzlichen Regelung als Referenz angenommen wurde, werden sämtliche Eluatgrenzwerte eingehalten.
Die chemischen Analyse der untersuchten Schlacken weist keine Überschreitung entsprechender Grenzwerte auf und liegt kein Hinweis auf Stoffe vor, deren Konzentration die Grenzwerte der angeführten persistenten organischen Schadstoffe überschreiten; auf Basis von durchgeführten Analysen und Auswertung der Worst Case Verbindungen kann auch das HP 14 Kriterium ausgeschlossen werden (siehe Prüfbericht F).
Der Bergversatz mit Stahlwerksschlacken stellt eine ressourcenschonende Maßnahme im Gegensatz zur Verwendung von Primärrohstoffen dar. Es ist aus abfalltechnischer Sicht sinnvoll, die im Zuge des Herstellungsprozesses von Stahl anfallenden Stahlwerksschlacken zum Verfüllen unterirdischer Hohlräume und zur Prävention von Bergschäden zu verwenden, anstelle Primärrohstoffe für denselben Einsatzzweck eigens abzubauen, sofern keine bergbaueigenen Materialien zur Verfügung stehen.
IV.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die den Parteien bekannten Dokumentationen im Akt der Erstbehörde und im Akt der belangten Behörde und sind hierbei hervorzuheben: das Privatgutachten des E vom 30.08.2020 (in Hinkunft: Gutachten E) und der Prüfbericht der F vom 04.06.2024 (in Hinkunft: Prüfbericht F) sowie die in den Bescheiden (Erstbescheid des LH vom 15.04.2024 und aufsichtsbehördlicher Bescheid der Bundesministerin vom 16.07.2024) vollinhaltlich wiedergegebenen Fachstellungnahmen der von den Behörden beigezogenen Amtssachverständigen.
Weiters wurde – da ein Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht besteht – Beweis aufgenommen durch die nachträglich vorgelegten Bestätigungen der J vom 04.04.2025, OZ 8 im Gerichtsakt, sowie der K vom 11.04.2025, OZ 10 im Gerichtsakt, über das konkretes Interesse, fallgegenständliche Stahlwerksschlacken im Rahmen bergtechnischer Sicherungsmaßnahmen als Versatzmaterial einzusetzen oder es auch an Dritte als Versatzmaterial zu verkaufen (darin enthalten der ausdrückliche Hinweis, dass für den Bergbau die erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen vorliegen).
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und sich die Feststellungen aus den Dokumentationen in den Akten der Erstbehörde und der belangten Behörde, sowie aus den nachträglich vorgelegten Bestätigungen zweier Bergbaubetriebe unzweifelhaft (und unstrittig in Bezug auf ihren Tatsachengehalt) ableiten lassen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kritik des bundesministeriellen Amtssachverständigen in seinen Fachgutachten – und darauf aufbauend die Kritik der belangten Behörde – nicht auf den Tatsachengehalt (auf die Richtigkeit) der von der Erstbehörde mit ihren Amtssachverständigen beurteilten Antragsunterlagen und nachgereichten Dokumenten bezieht, sondern nur die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes durch die Erstbehörde in Zweifel zieht. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten auch die Bedenken des bundesministeriellen Amtssachverständigen hinsichtlich der angewendeten Prüfnorm ÖNORM M 6615 im Prüfbericht der F vom 04.06.2014 ausgeräumt werden, zumal keine wesentlichen unterschiedlichen Ergebnisse im Vergleich zu einer Prüfung nach der vom ASV präferierten ÖNORM S 2119 erwartbar sind.
Aus dem Prüfbericht F ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die untersuchten Schlacken auf Basis der chemischen Analyse keine Überschreitung entsprechender Grenzwerte aufweisen und kein Hinweis auf Stoffe vorliegt, deren Konzentration die Grenzwerte der angeführten persistenten organischen Schadstoffe überschreiten; auf Basis der durchgeführten Analysen und Auswertung der Worst Case Verbindungen kann auch das HP 14 Kriterium ausgeschlossen werden.
Die belangte Behörde moniert einen (vermeintlich erkannten) Zirkelschlusses im Gutachten der erstbehördlich beigezogenen ASV für Abfalltechnik vom 05.07.2022, mit dem die Unschlüssigkeit dieses Beweismittels aufgezeigt werden soll. Dazu ist auszuführen:
Im Rahmen des Gutachtens der abfalltechnischen ASV wird nach Darstellung von Befund und Gutachten gesondert auf die von der Erstbehörde gestellten Fragen eingegangen und dabei zur 1. Frage (gesicherte Weiterverwendung des Materials?) Folgendes ausgeführt:
„Zusammenfassend wird festgehalten, dass im ggst. Fall die Voraussetzungen der sicheren Weiterverwendung aus abfalltechnischer Sicht als eingehalten bewertet werden, sofern für die Stahlwerksschlacken bzw. Hüttenwertstoffen die Nebenprodukteeigenschaft festgestellt wird.“
Der belangten Behörde ist zur gutachtlichen Aussage der ASV für Abfalltechnik der Erstbehörde dahingehend Recht zu geben, dass die positive Bewertung der „gesicherten Weiterverwendung“ durch den angefügten Nebensatz „sofern für die Stahlwerksschlacken bzw. Hüttenwertstoffe die Nebenprodukteigenschaft festgestellt wird“ vordergründig als unzulässiger Zirkelschluss erscheint.
Allerdings zeigt sich bei verständiger Lesart der gutachtlichen Ausführungen im Abschnitt Fragebeantwortung, und zwar im systematischen Zusammenhang der begründeten Darlegungen zur Schlussfolgerung der positiven Bewertung einer „gesicherten Weiterverwendung“, dass der inkriminierte Nebensatz auf einem Versehen in der Formulierung („…, sofern … die Nebenprodukteeigenschaft festgestellt wird“) beruht, wie dies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eruiert werden konnte und somit dieser Nebensatz ersatzlos entfallen kann, ohne die Schlüssigkeit der gutachtlichen Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen zu beeinträchtigen, zumal dieser Nebensatz ohnehin in den vorhergehenden Ausführungen in ihrem Gutachten keine Deckung findet.
Soweit in der Beurteilung vom 24.08.2022 des von der Erstbehörde beigezogenen abfallwirtschaftlichen ASV festgehalten wird, dass sich das Eluatverhalten bei niedrigeren pH-Werten sehr stark verändere und daher fraglich sei, welche pH-Werte tatsächlich vorliegen und wie diese überwacht werden, was aus technischer Sicht nur in Verfahren zu einem konkreten Anwendungsfall diskutiert werden könnte, wurde dem erfolgreich durch den Prüfbericht F entgegengetreten, dem letztlich auch der bundesministeriellen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19.06.2024 nur mehr entgegenhält, dass eine Bestimmung von bei pH 4 freisetzbaren Sulfid nicht erfolgte (ohne dies zu werten) und aus fachlicher Sicht die Bestimmung von Sulfid im Eluat nicht den Anforderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung gerecht werde und somit formal keine normgerechte Untersuchung vorliege. Diesbezüglich wurden die Bedenken – wie oben dargestellt – hinsichtlich der normgerechten Untersuchung bereits ausgeräumt.
Zu den nachträglich vorgelegten Bestätigungen der J vom 04.04.2025 und der K vom 11.04.2025 über das konkretes Interesse, fallgegenständliche Stahlwerksschlacken im Rahmen bergtechnischer Sicherungsmaßnahmen als Versatzmaterial einzusetzen oder es auch an Dritte als Versatzmaterial zu verkaufen, wurde letztlich nicht die Richtigkeit der Bestätigungen durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen, sondern nur begründet moniert, dass diese inhaltlich nicht ausreichend seien, eine zulässige und auch gesicherte Verwendung des Materials (Schlacke) zu bescheinigen, was allerdings der rechtlichen Beurteilung vorbehalten ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren. Strittig ist nicht der aus den aufgenommenen Beweisen abgeleitete Sachverhalt, sondern die Rechtsfrage, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben ist, um das Vorliegen der Nebenprodukteeigenschaft für das in Rede stehende Schlackenmaterial zu bejahen (siehe dazu unten die Erwägungen).
Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2024, lauten (auszugsweise):
§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 2 (3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche §1 Abs.3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 (4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
V.Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der Bundesministerin vom 16.07.2024, GZ: 2024-0.378.765, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als Abfallbehörde vom 15.04.2024, GZ.: ABT13-185995/2021-25, gemäß § 6 Abs 4 Z 1 und Z 2 AWG 2002 aufgehoben wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist demnach, ob die Bundesministerin ihr Aufsichtsrecht gemäß § 6 Abs 4 AWG 2002 rechtskonform ausgeübt hat; somit ist eine Beurteilung des Bescheides der Erstbehörde nur im Umfang der aufhebenden Gründe vorzunehmen.
Die belangte Behörde legt zur Begründung der Aufhebung des Erstbescheides dar, dieser beruhe auf einem unrichtig festgestellten und unzureichend ermittelten und aktenwidrig angenommen ein Sachverhalt und sei in mehreren Punkten inhaltlich rechtswidrig.
Der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 knüpft daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.
Zunächst vermeint die belangte Behörde, der Feststellungsantrag beziehe sich nicht auf eine Sache im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, sondern auf drei voneinander zu trennende Schlackenarten und hätte der Antrag daher im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens eingeschränkt bzw. konkretisiert werden müssen bzw. hätten getrennte Absprüche für die jeweilige Schlackenfraktion ergehen können. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG eine Trennung der Absprüche erfolgen könne, aber fallbezogen nicht verpflichtend sei, zumal die Ungefährlichkeit aller Teilströme ausführlich belegt wurde und sich damit im Ergebnis nichts ändern würde, ob über die 3 unterschiedlichen Schlackenfraktionen gesondert abgesprochen wird oder über diese zusammengefasst unter einem abgesprochen wird.
Dazu ist auszuführen:
Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, obliegt demjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (vgl. VwGH 14.03.2024, Ra 2022/07/0185, mwN).
Mit Blick auf die Antragsausführungen der Unbedenklichkeit sämtlicher Schlackenstränge ist eine gemeinschaftliche Betrachtung zulässig und konnte daher von der Erstbehörde auch ohne Trennung in drei gesonderte Absprüche spruchgemäß entschieden werden; hinzuweisen ist darauf, dass auch der VwGH in Bezug auf Baustoffrecyclingprodukte verschiedenster Art – mittels Kurzbezeichnungen [z.B. "RA 0/22 A", "RA 0/32 A", "RB 032 A" usw.] angeführt – bei der Antragsformulierung keine Bedenken gegen die Auffassung als „eine Sache“ hegte (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0068).
Zum vermeintlichen Zirkelschluss im Gutachten der von der Erstbehörde beigezogenen ASV für Abfalltechnik: siehe die Ausführungen in der Beweiswürdigung.
Allgemein zu den Vorgaben des AWG 2002 zur Einstufung als Nebenprodukt:
Feststeht und ist auch nicht strittig, dass die anfallenden Schlacken im Zuge des Herstellungsverfahrens der Stahlerzeugung anfallen und somit das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Produktion dieser Schlacken ist.
Ebenso steht fest, dass die antragsgegenständlichen Schlacken im Sinne des § 2 Absatz 3a Z 2 und Z 3 AWG 2002 direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden können und als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt werden.
Auch ist unstrittig davon auszugehen, dass keine Entledigungsabsicht hinsichtlich der anfallenden Schlacken bei der Beschwerdeführerin besteht.
Festgestellt wurde auch, dass das Material „Schlacke“ per se keine für die Umwelt gefährlichen Eigenschaften aufweist (zur Kritik der belangten Behörde, dass die Unbedenklichkeit des Materials alleine nicht ausreiche und eine Einzelfallprüfung für die jeweilige geogenen Situation am Einsatzort erforderlich sei, wird im folgenden eingegangen).
Strittig und daher im Folgenden zur Beurteilung in rechtlicher Hinsicht anstehend sind die Fragen, ob einerseits die sichere Weiterverwendung gewährleistet ist (§ 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002) und andererseits die weitere Verwendung zulässig ist (§ 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002)
Zur gesicherten weiteren Verwendung (§ 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002):
Die belangte Behörde vermeint unter Bezugnahme auf die fachlichen Ausführungen des beigezogenen bundesministeriellen ASV, wonach die entsprechenden Ausführungen im Gutachten E plausibel entkräftet seien, dass die bisherigen Nachweise nicht ausreichend seien, um von einer „gesicherten weiteren Verwendung“ sprechen zu können. Es müsse anhand verschiedener Anhaltspunkte und Kriterien ermittelt und beurteilt werden, ob die weitere Verwendung gesichert sei; zwar dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH nationale Beweislastregeln nicht zu einer übermäßigen Erschwernis des Nachweises führen, allerdings könne trotzdem verlangt werden, ausreichende Garantien dafür zu erbringen, dass Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich dem vorab bestimmten Zweck zugeführt werden. Für eine gesicherte Prognose der weiteren Verwendung müsse also auch der konkrete Einsatzort und -zweck im Einzelfall beurteilt werden, jedoch sei im gegenständlichen Fall weder der/die konkrete(n) Einsatzorte noch beabsichtigte Quantitäten oder die tatsächliche Durchführung der Verwendung bestimmt, weshalb die weitere Verwendung des Materials nach Zusammenschau der möglichen Kriterien und Anhaltspunkte nicht als gesichert im Sinne des § 2 Absatz 3a Z 1 AWG 2002 anzusehen sei.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass das verfahrensgegenständliche Material zum Zwecke des Bergversatzes weiterverwendet werden könne, somit eine sinnvolle Aufgabe erfülle und auch die Möglichkeit einer gewinnbringenden Veräußerung bestehe; von der Behörde geforderte vertragliche Abnahmegarantien könnten aufgrund intensiv geführte Gespräche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgegeben werden, sobald die gegenständlichen Stahlwerksschlacken als Nebenprodukt eingestuft und somit als „Nicht-Abfall“ festgestellt werden. Maßgebend sei das im Einzelfall zu beurteilende Material und seien ausreichend Nachweise erbracht, um nach den Umständen des Einzelfalles die Prognose zu treffen, dass die geplante Verwendung der gegenständlichen Stahlwerksschlacken als Versatz im Bergbau „sicher“ im Sinne der abfallrechtlichen Vorgaben sei.
Dazu ist auszuführen:
Fest steht, dass Abnahmeverträge nicht existent sind, um als Anhaltspunkt für eine gesicherte Prognose der weiteren Verwendung zu dienen.
Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als aus dem Gutachten E alleine nicht bescheinigt werden kann, dass die weitere Verwendung der anfallenden Schlacken auch gesichert wäre; auch die Ausführungen im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin im Abschnitt „sichere Weiterverwendung“, wonach die Nachfrage für die verfahrensgegenständlichen Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial gegeben sei und mehrere untertägige Bauwerke in Österreich Bedarf an bergbaufremden Versatzmaterialien hätten, weshalb die antragstellende Partei daher bereits intensive Gespräche mit potentiellen externen Abnehmern führe (konkretes Interesse des Bergbauunternehmens M), sind zum Gutachten E ergänzend nicht ausreichend, um bereits von einer gesicherten Weiterverwendung sprechen zu können.
Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch die Frage erörtert, welche Belege ausreichen könnten, um eine sichere Prognose der Weiterverwendung zu bescheinigen. Dazu legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin nachträglich zwei Bestätigungen von Interessenten am Bergversatz als Beleg für die sichere Prognose der Weiterverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002 vor (Bestätigungen der J vom 04.04.2025, OZ 8 im Gerichtsakt, sowie der K vom 11.04.2025, OZ 10 im Gerichtsakt, über konkretes Interesse, fallgegenständliche Stahlwerksschlacken im Rahmen bergtechnischer Sicherungsmaßnahmen als Versatzmaterial einzusetzen oder es auch an Dritte als Versatzmaterial zu verkaufen mit ausdrücklichen Hinweis, dass für den Bergbau die erforderlichen bergbaubehördlichen Bewilligungen vorliegen).Dem trat die belangte Behörde damit entgegen, dass die vorgelegten Urkunden zwar allgemeines Interesse der beiden Bergbaubetreiberinnen an den verfahrensgegenständlichen Schlacken zum Ausdruck bringen würden, jedoch werde weder auf ein konkretes Projekt im Sinne einer Berücksichtigung der geologischen und hydrologischem Verhältnisse am konkreten Versatzort noch auf die Qualität der möglicherweise einzusetzenden Schlacken eingegangen; ohne Bezugnahme auf ein konkretes Projekt erscheine eine zulässige Verwendung des Materials (Schlacke) aus fachlicher Sicht nicht beurteilbar und damit nicht gesichert.
Dazu ist auszuführen:
In seinem Urteil vom 3. Oktober 2013, C-113/12 (Donal Brady gegen Environmental Protection Agency), hat der EuGH in Bezug auf die Voraussetzungen, ob in einem Schweinemastbetrieb anfallende und dort gelagerte Gülle, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden, als Abfall oder als Nebenprodukt einzustufen ist, (u.a.) - unter Hinweis auf seine Vorjudikatur - ausgeführt, es könne auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entstehe, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstelle, dessen sich der Besitzer nicht entledigen wolle, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späterem Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sei (vgl. in diesem Urteil RN 44; ferner in diesem Zusammenhang insbesondere RN 50, 57, 58).
Daraus geht hervor, dass eine Weiterverwendung des Stoffes oder Gegenstandes nicht nur dann "gewiss" bzw. "sicher" (im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/98/EG bzw. des § 2 Abs. 3a Z. 1 AWG 2002) ist, wenn es für das betreffende Material gemeinschaftsweit einen Markt, d.h. vertraglich abgesicherte Abnehmer, welche ein dem Markpreis entsprechendes oder ihn übersteigendes Entgelt leisten, gibt. Vielmehr ist eine Weiterverwendung in diesem Sinn auch dann gegeben, wenn der Erzeuger des Stoffes oder Gegenstandes diesen tatsächlich unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen nutzen will, sofern diese Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung gewiss ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH für das Kriterium der sicheren Weiterverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002) das im Einzelfall zu beurteilende Material ausschlaggebend (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2018/05/0271, unter Bezugnahme auf VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095); dass es darüber hinaus auch notwendig sei, den konkreten Einsatzort bzw. die Einsatzmodalitäten zu beurteilen, kommt aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht hervor.
Auch mit ihrem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 03.10.2013, C-113/12 (Donal Brady), insb. Rn 52f, ist für die belangte Behörde nichts gewonnen, da der Ausgangsfall betreffend Einstufung von Gülle als Abfall oder Nebenprodukt bereits im Sachverhalt (also im Antragsgegenstand) voraussetzte, dass die auszuliefernde Güllemenge auf im Voraus bestimmte Flächen wiederverwendet werden sollten und somit der EuGH ausführte, dass sich darüber das vorlegende Gericht zu vergewissern hat, was „als Beleg dafür anzusehen ist, dass die auszuliefernden Güllemengen grundsätzlich tatsächlich dazu bestimmt sind, zur Düngung der Flächen der betreffenden Landwirte verwendet zu werden.“ In dieser Entscheidung hat aber der europäische Gerichtshof auch folgendes ausgeführt (RN 48f - Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht):
„48In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob die Wiederverwendung der Gülle, die bis zur Ausbringung gelagert wird, hinreichend gewiss ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in den Randnrn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, der bloße Umstand, dass diese Wiederverwendung letztlich erst dann ganz gewiss ist, wenn die beabsichtigte Ausbringung durch die betreffenden dritten Erwerber tatsächlich stattgefunden hat, einer solchen Einstufung als Nebenprodukt nicht entgegensteht.
49 Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnrn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“
Damit lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht notwendigerweise der konkrete Einsatzort bzw. konkrete Einsatzmodalitäten maßgebend sein müssen, um von einer gesicherten Weiterverwendung auszugehen; entgegen der Ansicht der belangten Behörde müssen daher Einsatzflächen, Menge und Durchführung der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Materials nicht im Voraus bestimmt sein, um von einer gesicherten Weiterverwendung sprechen zu können.
Fallbezogen ist es nachvollziehbar, dass konkrete Abnahmeverträge oder Vorverträge mit konkreten Mengen des Materials durch an Schlackenmaterial interessierte Bergbaubetriebe noch nicht vorhanden sind, zumal es wohl einsichtig ist, dass ein Bergbaubetrieb sich nicht zur Abnahme des Materials verpflichten will, solange die Frage der Abfalleigenschaft bzw. der Nichtabfall-Eigenschaft noch nicht geklärt ist; würde doch sonst das Bergbauunternehmen sich der Situation ausgesetzt sehen, darüber im Unklaren zu bleiben, ob für den Bergversatz mit Schlacke in seinem Bergbaubetrieb eine Genehmigung nach MinroG (im Falle der Nichtabfalleigenschaft der Schlacken) oder etwa eine abfallrechtliche Genehmigung nach AWG (uU. Eine Deponiegenehmigung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 38 AWG 2002 für den Bergversatz mit Schlacken) erforderlich wäre.
Im Gegenstandsfall kommt daher das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zum Ergebnis, dass mit Blick auf die fachkundige Äußerung im Gutachten E iVm den vorgelegten Bestätigungen der J vom 04.04.2025 sowie der K vom 11.04.2025 über deren konkretes Interesse, fallgegenständliche Stahlwerksschlacken im Rahmen bergtechnischer Sicherungsmaßnahmen als Versatzmaterial einzusetzen, eine gesicherte Weiterverwendung des Materials (Schlacke) – unter Bedachtnahme, dass Nachweispflichten nicht überspannt werden sollten – ausreichend nachgewiesen wurde, um die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu erfüllen.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass für die oben dargestellte Rechtsansicht überdies die Formulierung der Erstbehörde spricht, die im Spruch des Bescheides vom 15.04.2024 nur jene näher bezeichneten Stahlwerksschlacken als „Nicht-Abfall“ feststellt, die (nach Maßgabe der Begründung dieses Bescheides) zum Zwecke des Bergversatzes verwendet werden (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht), daher die Abfalleigenschaft der Schlacken nur in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die Schlacken auch tatsächlich zum Einsatz kommen (können). Diese Spruchformulierung ist ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass von einer gesicherten Weiterverwendung des Materials Schlacke gesprochen werden kann.
Zur Zulässigkeit der weiteren Verwendung (§ 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002):
Die belangte Behörde vertritt im bekämpften Bescheid die Auffassung, der Nachweis der Einhaltung alle einschlägigen Rechtsvorschriften umfasse ebenso alle für den beabsichtigten Zweck erforderlichen Bewilligungen, somit auch bereits die bergbaubehördlichen Bewilligungen nach Mineralrohstoffgesetz für den tatsächlichen Einsatz der Stahlwerksschlacken als Versatzmaterialien einer Bergwerksanlage; derartige Bewilligungen seien nicht nachgewiesen. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass eine Bewilligung für den tatsächlichen Einsatz der Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial in einer Bergwerkanlage keine erforderliche Voraussetzung zur Feststellung der Nebenprodukteigenschaft sei.
Dazu ist auszuführen:
Fallgegenständlich sind einschlägige anlagenrechtlicher Bewilligungen nach bergrechtlichen Vorschriften für den Einsatz der Schlacken als Bergversatz in konkreten Bergbaubetrieben nicht erforderlich, um den Nachweis der Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002 zu führen.
Fest steht, dass Bewilligungen nach Mineralrohstoffgesetz für den Versatz von Stahlwerksschlacken in konkreten Bergwerksanlage nicht vorhanden sind; derartige Bewilligungen sind aber nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom jeweiligen Betreiber/Inhaber der Bergbauanlage bei der zuständigen Bergbaubehörde nach MinroG zu beantragen; diesbezüglich würde der Beschwerdeführerin sogar die Antragslegitimation nach MinroG fehlen. Im Rahmen des Verfahrens nach Mineralrohstoffgesetz wäre es – wie der bundesministeriellen ASV in seiner fachlichen Stellungnahme vom 19.06.2024 zutreffend ausführt – ohnehin erforderlich, für das konkrete Versatzmaterial ein Bergverträglichkeitsgutachten zu erstellen, um die bergrechtliche Genehmigung erwirken zu können; in diesem Bergverträglichkeitsgutachten ist die Eignung des Versatzmaterials auch unter Bezugnahme auf die geologische Situation des zu versetzenden Bergwerks zu betrachten (siehe Stellungnahme des bundesministeriellen ASV vom 19.06.2024, auf Seite 17 3. Absatz des bekämpften Bescheides und darauf aufbauend in den Erwägungen der Behörde auf Seite 23 des Bescheides wiedergegeben), sodass es nicht erforderlich ist, bereits im Rahmen des abfallrechtlichen Feststellungsverfahrens auf das Vorhandensein bergrechtlicher Bewilligungen zu bestehen.
Die von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisse (VwGH 23.01.2014, 2011/07/0179 mwN und 27.11.2019, Ra 2018/05/0271) sind für die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verwendung nicht einschlägig, da anders gelagerte Sachverhalte beurteilt wurden: dem Erkenntnis vom 23.01.2014, 2011/07/0179, lag der Ausgangsfall zugrunde, dass Produktionsrückstände innerbetrieblich als Brennstoff in der bestehenden Verbrennungsanlage innerhalb der Betriebsanlage Verwendung finden sollten (am Anfallsort, wobei der Erzeuger des Produktionsrückstandes gleichzeitig Betreiber der Verbrennungsanlage ist) und schon dem Feststellungsantrag nach AWG zu entnehmen war, dass der unmittelbare Einsatz des Produktionsrückstandes in der betriebseigenen Verbrennungsanlage geplant ist, sodass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den von der Antragstellerin selbst „ins Spiel gebrachte“ neu zu genehmigenden Austausch des Brenners gehalten war, auf die Frage der Notwendigkeit der betreffenden anlagenrechtlichen Genehmigungen (entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage) einzugehen. In der Entscheidung 27.11.2019, Ra 2018/05/0271, musste der Verwaltungsgerichtshof auf die Frage, ob erforderliche Bewilligungen für den Einsatz fehlen, gar nicht eingehen.
Weder aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ableitbar, dass das Vorliegen anlagenrechtlicher Genehmigungen zwingend Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Einhaltung alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs 3a Z 4 AWG 2002 ist.
In der (auch in VwGH 23.01.2014, 2011/07/0179 zitierten) Mitteilung der Kommission vom 12.03.2007, KOM (2007) 59 endgültig/2, wird nämlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verwendungszweckes eingegangen und wird in Kapitel 3.3. festgehalten:
„Außerdem muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Verwendung, für die das
Nebenerzeugnis bestimmt ist, rechtmäßig sein – das Nebenerzeugnis darf also kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss oder dessen beabsichtigte Verwendung nach EU-Recht oder innerstaatlichem Recht verboten ist …“
Es ist evident, dass der nationalgesetzlich normierte Vorbehalt, für die beabsichtigte Verwendung der Schlacken für Bergversatz eine (anlagenrechtliche) Genehmigung/Bewilligung einzuholen, nicht einem generell normierten Verbot der beabsichtigten Verwendung nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht gleichkommt. Ein unionsrechtlich oder nationalrechtlich normiertes Verbot der beabsichtigten Verwendung der Schlacke für Bergversatz besteht nicht.
Zu Frage der Unbedenklichkeit des Materials für den beabsichtigten Einsatzzweck:
Die belangte Behörde vermeint, das Kriterium „Unbedenklichkeit“ des Materials zum Zwecke des Bergvorsatzes sei mangels ausreichender Untersuchungen und Festlegungen des konkreten Einsatzortes nicht bescheinigt, die Unbedenklichkeit könne nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweils geogenen Situation am Einsatzort iVm der Qualität des Materials bestätigt werden, d. h. im Rahmen einer Einzelfallprüfung seien standort- und materialbezogene Kriterien mit Blick auf ein konkretes Projekt zu beurteilen. Dem tritt die Beschwerdeführerin damit entgegen, dass die verfahrensgegenständlichen Stahlwerksschlacken als Bergversatz einen sinnvollen Zweck darstellen, von ihnen keine konkrete Umweltgefährdung ausgehe und die Prüfung der individuellen Einsatzbedingungen vor Ort keine Voraussetzung für die Feststellung der Nebenprodukteeigenschaft sei, weil andernfalls nie eine Anerkennung als Baunebenprodukt ohne Kenntnis der jeweiligen Baustelle erfolgen könnte.
Dazu ist auszuführen:
Wenn die belangte Behörde kritisiert, dass die Unbedenklichkeit des Materials alleine nicht ausreiche und eine Einzelfallprüfung für die jeweilige geogenen Situation am Einsatzort erforderlich sei, da die geogenen Verhältnisse am Einsatzort in schädliche Reaktionen mit dem Schlackenmaterial treten könnten so ihr ist - auch mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Frage der bergbaurechtlichen Genehmigung - damit entgegen zu treten, dass die festgestellten Eigenschaften des Materials (Eluatverhalten und nachweisliches Nichtvorliegen umweltgefährdende gefahrenrelevante Eigenschaften – siehe Prüfbericht F) eine geeignete Qualität zum Einsatz als Bergversatz bescheinigen, um somit dem geplanten Einsatzzweck entsprechend zu können. Von den gegenständlichen Stahlwerksschlacken geht keine konkrete Umweltgefährdung aus. In diesem Lichte ist auch die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2016, 2013/07/0095), dass sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, am Einsatzzweck zu orientieren hat, dahingehend zu verstehen, dass nur generell die Eignung des Materials für den beabsichtigten Zweck bescheinigt sein muss. „Am Einsatzzweck orientieren“ kommt nicht die Bedeutung zu, dass die Gegebenheiten konkreter Einsatzorte in die Prüfung zur Klärung der Frage, ob Nebenprodukt oder Abfall vorliegt, miteinzubeziehen sind. Ob die Schlacken aufgrund ihrer Materialqualität mit Blick auf den geogenen Hintergrund in einem konkreten Bergbaugebiet einsetzbar sind, ist nicht bereits im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 zu klären, sondern – hier sei wiederum auf die zutreffenden Aussagen des bundesministeriellen ASV zur Notwendigkeit eines „Bergverträglichkeitsgutachten“ verwiesen - im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach MinroG, welches nicht die Beschwerdeführerin sondern der Bergbauberechtigte zu führen hat, zu beurteilen.
Dies deckt sich auch mit den nachvollziehbaren Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen im Befundteil ihres Gutachtens vom 05.07.2022, wonach der beabsichtigte Zweck des Bergversatzes in Österreich keine allgemeingültigen qualitativ und quantitativ gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Anforderungen von Stahlwerksschlacken als Versatzmaterial hat und in der „Verfahrensrichtlinie – Versatzsysteme im untertägigen Bergbau“ des Bergmännischen Verbandes Österreich (BVÖ) festgelegt ist, dass die chemische Unbedenklichkeit durch Eluationsversuche des Versatzkörpers nachgewiesen werden muss. Eben dieser Nachweis ist im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch den Bergbauberechtigten zu erbringen.
Somit kommt daher das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zum Ergebnis, dass die Zulässigkeit der weiteren Verwendung des fallgegenständlichen Materials (Schlacke) – unter Bedachtnahme, dass Nachweispflichten nicht überspannt werden sollten – ausreichend nachgewiesen ist, um die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 zu erfüllen.
Zusammengefasst sind daher die Kriterien des § 2 Abs. 3a AWG 2002 für die Einstufung als Nebenprodukt erfüllt, weshalb in Stattgebung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid der Oberbehörde zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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