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LVwG 41.25-2404/2025; LVwG 40.25-2490/2025•LVwG ST LVwG 41.25-2404/2025; LVwG 40.25-2490/2025
LVwG 41.25-2404/2025; LVwG 40.25-2490/2025Landesverwaltungsgericht18.06.2025
Gewerbe Baumeister, Bestellung Geschäftsführer, Gesellschafter, gesetzliche Grundlage, keine Willenserklärung, Bestellung natürlicher Personen, Gesellschafterbeschluss, gewerberechtlicher Geschäftsführer, vertragliche Vereinbarung, GmbH-Gesetz, Gewerbeordnung 1994
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn B, geboren am ****, A-Ort, C-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.05.2025, GZ: BHGU-117351/2023-39, sowie die Anträge des Herrn B auf amtswegige Abänderung und Behebung dieses Bescheides, auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.1.) Gemäß § 31 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024 (im Folgenden AVG), wird diese Beschwerde vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
I.2.) Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 68 AVG werden die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
I.3.) Gemäß § 31 iVm §§ 17, 32 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 69 AVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.06.2025 übermittelten Beschwerde des Herrn B samt Anträgen auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides sowie Wiederaufnahme des Verfahrens und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung lässt sich feststellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid vom 13.05.2025 das Ansuchen A um Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ auf dem Standort B-Ort, D-Straße, auf Rechtsgrundlagen § 9 Abs 1 und 3, § 39 Abs 1 und 2, § 95 Abs 2 und § 341 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, abwies. Bescheidbegründend wurde behördlicherseits ausgeführt, dass der vom Anbringen erfasste, namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer B weder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristische Person A angehöre noch dieser ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei.
Dieser Bescheid wurde der A gegenüber am 20.05.2025 erlassen und erging nachrichtlich auch an Herrn B.
Gegen diesen Bescheid, dem das Ansuchen der A, situiert in B-Ort, D-Straße, vom 21.08.2025 auf Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B, zugrunde lag, erhob dieser mit E-Mail vom 23.05.2025 die mit 29.05.2025 datierte Beschwerde, in welcher sich Herr B gegen den näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit, wendet und überdies Anträge nach § 68 AVG, gerichtet auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen und die Feststellung der Nichtigkeit sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens, stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „beim Verwaltungsgerichtshof“ (gemeint Verwaltungsgericht) begehrte.
Die Beschwerde und Anträge wurden in diesem Schriftsatz im Detail wie folgt begründet:
„…
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[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
“
Diese Beschwerde, welcher auch der Behörde im Verfahren übermittelte Eingaben und Dokumente angeschlossen waren, wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.06.2025 samt den in diesem Schriftsatz gestellten Anträgen vorgelegt.
Aufgrund des Akteninhaltes lässt sich feststellen, dass die A in B-Ort, D-Straße, situiert ist und als handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr E diese Gesellschaft seit 25.06.2022 selbstständig vertritt. Dieser ist auch Alleingesellschafter dieser juristischen Person. Die A übt auf dem Standort B-Ort, D-Straße, seit 12.06.2023 das reglementierte und sensible Gewerbe „Baumeister“ aus. Der Behörde wurde nach Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers von Seiten der Gewerbeinhaberin das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn B als gewerberechtlichen Geschäftsführer, gefertigt durch die Gewerbeinhaberin am 21.08.2024, unter Anschluss eines Identitätsnachweises der Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen, der Erklärung betreffend die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie von Dokumenten betreffend den Befähigungsnachweise übermittelt, wobei im behördlichen Verfahren auch ein Vertrag über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs der A vom 14.01.2024, abgeschlossen zwischen der Gewerbeinhaberin und dem „Verein F“ vorgelegt wurde.
Diesem Vertrag ist Nachstehendes zu entnehmen:
„
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Der im verfahrenseinleitenden Anbringen namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B, soll dem Anbringen nach nicht als mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer fungieren, sondern die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer als zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der Gewerbeinhaberin bekleiden. Herr B fungiert nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der das Gewerbe innehabenden A.
Ein Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des Herrn B zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin wurde nicht vorgelegt.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden; - dem vorgenannten Vertrag sowie dem bezughabenden Firmenbuchauszug.
Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 31 VwGVG:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 32 VwGVG:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 8 AVG:
„Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 68 AVG:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
§ 69 AVG:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Die maßgebenden gewerberechtlichen Vorschriften lauten wie folgt:
§ 9 Abs 1 GewO 1994:
„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
[…]“
§ 39 Abs 1 und 2 GewO 1994:
„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
[…]“
§ 94 Z 5 GewO 1994:
„1. Reglementierte Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
§ 95 GewO 1994:
„Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
§ 341 GewO 1994:
„b) Genehmigungsverfahren
Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.“
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde das Ansuchen der Gewerbeinhaberin A, gerichtet auf die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“, auf dem näher beschriebenen Standort, ab und vertrat in diesem am 20.05.2025 erlassenen Bescheid die Ansicht, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 GewO 1994 insofern nicht erfüllt wurden, als der im Ansuchen namhaft gemachte Geschäftsführer weder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei, noch dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehöre.
Hingegen vertritt Herr B in seiner Beschwerde, wie auch die Gewerbeinhaberin im behördlichen Verfahren, die Rechtsansicht, dass eine Bestellung aufgrund des vorgelegten „Vertrages über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organ der A“ vom 14.01.2024 zu erfolgen habe, zumal er auf dessen Basis zur gesetzlichen Vertretung der A befugt sei und ging dieser im Ergebnis von materieller Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides aus. Überdies stellte Herr B auch Anträge auf Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides sowie nicht nur als Eventualantrag auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Ansuchens der Gewerbeinhaberin A um Genehmigung der Bestellung des näher bezeichneten gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des „Baumeistergewerbes“ auf dem angeführten Standort.
Bei dem Gewerbe „Baumeister nach § 94 Z 5 GewO 1994“ ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig und ist die Genehmigung auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in § 39 Abs 2 bzw. § 47 Abs 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist abzuleiten, dass Partei eines derartigen Genehmigungsverfahrens nach § 95 Abs 2 GewO 1994 nur der Gewerbeinhaber ist und der zu bestellende Geschäftsführer in diesem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hat (vgl. dazu auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl., RZ 16 zu § 95 GewO 1994), weshalb die sich gegen den in Rede stehenden Bescheid richtende Beschwerde des Herrn B mangels Parteistellung bereits deshalb zurückweisen war.
Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch angemerkt, dass nach § 18 Abs 1 GmbHG die Gesellschaft durch die von den Gesellschaftern bestellten (§ 15 leg. cit.) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und ergibt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz und beruht diese nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, sodass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer ist (vgl. dazu auch VwSlg 14.189 A/1994).
Der der Behörde übermittelte „Vertrag über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs der A“ vom 14.01.2024 betrifft zum einen eine Vereinbarung, dass ein Vertrag geschlossen werde und stellt zum anderen demnach der „Verein F“ eine mit der erforderlichen Befähigung versehene Person, fallbezogen Herrn B, als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin zur Verfügung, wobei die Gewerbeinhaberin im Gegenzug den gewerberechtlichen Geschäftsführer B als außen und innen vertretungsbefugtes Organ der A, nämlich als verantwortlichen Beauftragten für gewerberechtliche Belange, mit vollem Anweisungsrecht und Anordnungsbefugnis ausgestattet, in gewerberechtlichen Angelegenheiten, besonders als außenwirksames Organ der A, bestellt. Dem Vertragszweck nach soll Herrn B die Handlungsvollmacht für die Ausübung der Tätigkeiten eines gewerberechtlichen Geschäftsführers eingeräumt werden und ist die Teilnahme am operativen Geschäftsbetrieb der Gewerbeinhaberin nach diesem Vertrag nicht vorgesehen.
Bei einer derartigen Kapitalgesellschaft können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern grundsätzlich bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Diese Anmeldung eines Geschäftsführers im Firmenbuch ist auch notwendig um die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung korrekt zu dokumentieren und erfolgt beim zuständigen Firmenbuchgericht (vgl. § 17 Abs 1 GmbHG). Die diesbezügliche Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
Demnach kommt es auf eine gesetzliche Vertretungsbefugnis an und setzt § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1994 die Funktion als „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Gewillkürten Vertreter, wie zum Beispiel Bevollmächtigte, kommt eine erforderliche gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht zu (vgl. dazu auch Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 46 zu § 39 GewO 1994). Nach § 28 GmbHG kann eine Geschäftsführerbestellung (§ 15 leg. cit.) nicht erfolgen. Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass Herr B Gesellschafter der Gewerbeinhaberin ist und ist von Seiten der Gewerbeinhaberin im in Rede stehenden Verfahren eine Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss nicht erfolgt, sondern der Behörde lediglich die vorgenannte vertragliche Vereinbarung zwischen der Gewerbeinhaberin und dem genannten Verein vorgelegt worden, welche für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gegenständlich erforderlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer bildet.
Was die Anträge des Beschwerdeführers nach § 68 AVG, bezogen auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen, sowie auf Feststellung der Nichtigkeit anlangt, so normiert § 17 VwGVG, dass die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des V. Teils (vgl. § 63 bis § 73 AVG), auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Zusammenhang über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG) und ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht befugt, Kompetenzen der Behörde bzw. der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Anspruch zu nehmen. Eine amtswegige Abänderung bzw. Behebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigerklärung) des Bescheides durch das Verwaltungsgericht scheidet fallbezogen aus; - ungeachtet des Umstandes, dass auch die bezughabende Regelung des AVG eine Antragslegitimation diesbezüglich nicht vorsieht. Für die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit erwies sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig und waren diese daher mittels Beschluss zurückzuweisen; - unbeschadete der Tatsache, dass auch der Eintritt der Rechtskraft dem Zustellnachweis im Verwaltungsverfahrensakt folgend mit Ablauf des 17.06.2025 eintritt.
Der Wiederaufnahmeantrag des Herrn B wurde fallbezogen nicht ausschließlich als Eventualantrag gestellt und kommt dem Verwaltungsgericht eine Kompetenz zur Wiederaufnahme eines Verfahrens im Rahmen des § 32 VwGVG zu, wobei es dabei um die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens geht und auch diesbezüglich Parteistellung im diesbezüglichen Antragsverfahren gesetzlich vorausgesetzt wird (vgl. § 32 Abs 1 VwGVG). Eine Kompetenz, das behördliche Verfahren nach § 69 AVG im Rahmen eines Verfahrens wiederaufzunehmen, welches bei der Behörde lediglich aufgrund eines Parteienantrages eingeleitet werden kann, nachdem ein Verfahren mittels Bescheid abgeschlossen wurde, kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu, sodass es diesen Antrag mittels Beschluss ebenfalls mangels Zuständigkeit zurückzuweisen galt.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gegenständlich nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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