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LVwG 40.6-486/2025•LVwG ST LVwG 40.6-486/2025
LVwG 40.6-486/2025Landesverwaltungsgericht16.06.2025
aufschiebende Wirkung, Spruch, teilbar, Versetzung, Ruhestand, Interessenabwägung, Greenhorn, Personalplanung, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über den Antrag des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße , A-Ort, dem Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 05.12.2024, GZ: A1–P–10554/2024-5, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1, § 13 Abs 2 sowie § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 05.12.2024 („belangte Behörde“) wurde A („Beschwerdeführer“) wegen Überschreitung des 65. Lebensjahres über eigenes Ersuchen mit Ablauf des 31.12.2024 in den dauernden Ruhestand versetzt und ausgesprochen, dass mit demselben Zeitpunkt die Auszahlung der Aktivbezüge eingestellt wird. Der Ruhegenuss wurde mit monatlich brutto € 8.834,02 festgelegt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wird.
Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: §§ 44a, 45 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 iVm 49ff, 146 Abs 3 und 147 Abs 5, 7 und 8 sowie 64 Abs 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl 74/2024.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst eingewendet, dass die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen rechtlichen Bedingungen und Verfahrensschritte für eine solche Ruhestandsversetzung nicht eingehalten worden seien. Überdies sei der Bescheid auch im Ausspruch der Höhe des Ruhegenusses nicht nachvollziehbar.
Es wird weiters ausdrücklich beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde aufzuheben, da die Aberkennung ebendieser nicht im Interesse des öffentlichen Wohls bzw der Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer gelegene sei und auch keine Gefahr im Verzug vorliege. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, warum sie einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als notwendig erachte. Im Falle eines Obsiegens müsste der Beschwerdeführer aus dem Ruhestand wieder reaktiviert werden
Der Beschwerdeführer hat zur Frage der aufschiebenden Wirkung mit Schreiben vom 05.05.2025 eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt.
Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich der Antrag, der gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist; die Entscheidung über die Hauptsache erfolgt gesondert zu LVwG 49.6-485/2025.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 45 Abs 1 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl 74/2024 (“DO Graz”) mit Ablauf des 30.09.2023 wegen Erreichens der Altersgrenze als Beamter in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen.
Mit Schreiben der Dienststelle des Beschwerdeführers vom 03.01.2024 wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer ersucht, ihn im dienstlichen Interesse über das 65. Lebensjahr hinaus, bis 31.12.2024 zu beschäftigen, was seitens der Stadt Graz mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.01.2023 angeordnet wurde weshalb in weiterer Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid erging.
Auf Grundlage des § 49 DO Graz wurde der Ruhegenuss mit monatlich € 8.834,02 brutto bemessen.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
2. Gemäß § 13 Abs 2 leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4. Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass der angefochtene Bescheid vollzugstauglich ist, somit „einer Umsetzung in die Wirklichkeit“ (VwGH 25.02.1981, SlgNF 10.381) zugänglich ist. Ob es sich hierbei um einen Leistungsbescheid, Rechtsgestaltungsbescheid oder Feststellungsbescheid handelt, ist nicht von Belang (Pichler/Forster, § 13 VwGVG, Rz 25, in Köhler et al VwGVG). Wäre dies nicht der Fall, könnte ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – somit die Frage wann ein Vollzug möglich ist – auch gar nicht ausgesprochen werden.
5. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“ Zweckmäßigerweise sollte dies in einem eigenen Spruchpunkt erfolgen, schon um dem Verwaltungsgericht eine gesonderte Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu ermöglichen.
Der bekämpfte Bescheid enthält keine als solche bezeichneten Spruchpunkte; dennoch ist er inhaltlich in drei Spruchpunkte trennbar – die Ruhestandsversetzung, die Festsetzung der Höhe des Ruhegenusses sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, weshalb eine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Form erfolgen kann.
6. Der Bescheid enthält hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung weder eine Begründung noch eine Rechtsgrundlage, auch ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass Parteiengehör gewährt wurde. All dies sind jedoch Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung iSd § 13 VwGVG.
In einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist eine Zurückverweisung nicht zulässig, sodass das Gericht in der „Sache“, welche hier jedoch auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt ist, entscheiden muss (Forster/Pichler in Köhler et al VwGVG § 13 Rz 61; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG Rz 74). Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Das Verwaltungsgericht hat hierbei mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache – das Beschwerdeverfahren – nicht abgeschlossen wird (§ 31 Abs 1 VwGVG). Das notwendige Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer nunmehr mit der Möglichkeit, in der Beschwerde sowie im gerichtlichen Verfahren hierzu auszuführen, eingeräumt.
Gem § 13 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden. Das impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Landesveraltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Zu diesem Zweck kann sodann auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden; jedenfalls ist Parteiengehör zu entsprechendem Parteienvorbringen einzuräumen (VwGH 19.12.2024, Ra 2024/07/0055). Dies war vorliegend der Fall, da beide Parteien Vorbringen zur Frage der aufschiebenden Wirkung erstattet haben.
7. § 13 Abs 2 VwGVG ermächtigt die belangte Behörde, die mit der rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Beschwerde ex lege eintretende aufschiebende Wirkung auszuschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Diesem Befund hat eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien voranzugehen.
8. Bei der Durchsicht ähnlicher dienstrechtlicher Bestimmungen zu Ruhestandsversetzungsbescheiden, insbesondere aufgrund des Erreichens des gesetzlich hierfür vorgesehenen Lebensalters, zeigt sich, dass regelmäßig bereits durch gesetzliche Anordnung eine aufschiebende Wirkung von Bescheiden ausgeschlossen ist. Die Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Bestimmung des § 68a Abs 4 Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien stellen etwa fast: „Durch die aufschiebende Wirkung ist damit zu rechnen, dass Beschwerden gegen Ruhestandsversetzungsbescheide allein schon aus dem Grund erhoben werden, um durch die Verzögerung des Ruhestandsversetzungszeitpunktes länger den höheren Aktivbezug und zusätzliche Dienstzeiten für die Ruhegenussbemessung zu lukrieren und Abschläge zu vermindern. […] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Stattgebung der Beschwerde der Eingriff in die Rechtsposition durch entsprechende Nachzahlungen bzw nachträgliche Anrechnung von Dienstzeiten leicht rückgängig gemacht werden kann und im Verhältnis zu einem effizienten Dienstrechtsvollzug klar in den Hintergrund tritt.“ Auch wenn es vorliegend nicht um eine gesetzliche Anordnung, sondern einen Bescheid geht, so ist die dargestellte Interessenabwägung gänzlich übertragbar. Nichts anderes kann nämlich eine Abwägung im Einzelfall ergeben. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente zur Interessenabwägung nicht stichhaltig, wenn er vorbringt, der Beschwerdeführer verbleibe in einem „Schwebezustand“ und müsste wieder „reaktiviert“ werden wenn seine Beschwerde durchdringt. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wenn seine Beschwerde in der Hauptsache durchdringt, tatsächlich wieder seinen Dienst antritt da davon auszugehen ist, dass seine Stelle mittlerweile nachbesetzt ist und er ja unzweifelhaft das Ruhestandsalter erreicht hat sondern dass es, wie die Materialien der DO Wien aussagen, die Sanierung seiner Rechtsposition durch Nachzahlung bzw. Anrechnung von zusätzlichen Dienstzeiten erfolgen kann. Das Interesse des Beschwerdeführers ist daher primär ein finanzielles, welches einfach im Falle eines Obsiegens erfüllt werden kann (vgl VwGH 12.08.2019, Ra 2019/12/0048). Das Interesse der belangten Behörde umgekehrt besteht einerseits an einem effektiven Dienstrechtsvollzug sowie an erheblichen finanziellen Interessen, wenn der Antritt des Ruhestandes erst später erfolgt und für diese Zeit ein Arbeitsplatz sowie eine Aufgabe vorzusehen ist; auch ergibt sich durch die längere Aktivzeit ein höherer Ruhebezug.
Würde man in einem solchen Fall einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkennen, dann wäre der Dienstgeber – will er rechtskonform handeln – nämlich dazu verpflichtet, ihn auch tatsächlich zu beschäftigen. Dies hätte einerseits zur Folge, dass bei einer Abweisung der Beschwerde keine „Rückverrechnung“ möglich ist, da der Dienstnehmer ja, wovon ausgegangen wird, in einem solchen Fall tatsächlich gearbeitet hat, sodass dem Dienstgeber höhere Kosten erwachsen – sowohl durch den längeren Aktivbezug als auch den dadurch höheren Ruhebezug. Wie hoch diese zusätzlichen Kosten sind, wäre gänzlich abhängig von der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Andererseits würde daraus resultieren, dass eine sinnvolle Personalplanung in Verbindung mit dem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln wesentlich erschwert werden würde, da der tatsächliche Ruhestandsantritt von Beschäftigten erheblich von der Dauer eines Beschwerdeverfahrens beim Gericht abhängen würde, wodurch sich Unterschiede im Ausmaß von mehreren Monaten ergeben können.
Das Gericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, er die Arbeitsleistung schon aufgrund seiner Erfahrung auf einem hohen Niveau zu erfüllen vermochte und gegebenenfalls vermag. Aus diesem Grund wurde sein Beschäftigungsverhältnis auch einvernehmlich über das Erreichen des Ruhestandsalters hinaus verlängert. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Weiterbeschäftigung im Interesse des Dienstgebers sei da seine Beschäftigung effektiver und kostengünstiger sei als ein „Greenhorn“ einzusetzen, implizieren, dass das Gericht die Qualifikation der Nachfolgerin/des Nachfolgers des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einbeziehen sollte, dann kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Dienstgeber vielmehr zuzugestehen, dass er angesichts der ihm bekannten Ruhestandsantrittsdaten – auch von hoch qualifizierten Mitarbeitern – eine Personalplanung durchführt und dafür vorzusorgen hat, dass andere qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Aufgaben von ausgeschiedenen Beschäftigten übernehmen.
Die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit öffentlichen Interessen bzw. den Interessen der Stadt Graz ergibt also, dass ein überwiegendes Interesse zugunsten des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde besteht.
9. Aufgrund derselben Erwägungen ist auch die Frage zu bejahen, ob Gefahr im Verzug vorliegt und daher der sofortige Vollzug „dringend geboten“ ist. Das bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher und konkreter Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105, 0106).
Dies ist gegeben:
Die Stadt Graz hat einerseits in Kenntnis des Eintretens des Alters der Ruhestandsversetzung ihrer Bediensteten (bzw. nach einer allfälligen einvernehmlichen Verlängerung aus dienstlichem Interesse) rechtzeitig Vorkehrung dafür zu tragen, dass dadurch frei werdende Stellen möglichst nahtlos nachbesetzt werden; nur so wird eine vorausschauende Personalplanung überhaupt ermöglicht und damit verbunden bei einem öffentlichen Dienstgeber der effiziente Nutzung öffentlicher Budgets. Wäre dieser Zeitpunkt – im vorliegenden Fall in gleicher Weise wie in ähnliche gelagerten – von der Dauer von Rechtsmittelverfahren abhängig, wäre es der Stadt als öffentlicher Dienstgeber ganz erheblich erschwert, eine strategische Personalplanung durchzuführen und ihre Ressourcen sparsam damit in Verbindung einzusetzen, da das tatsächliche Antrittsdatum des Ruhestandes vom Beschwerdeverfahren abhängen würde.
Andererseits würden sich bei einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konkrete finanzielle Nachteilen der belangten Behörde ergeben, die unweigerlich eintreten würden in einem Ausmaß, das aufgrund der offenen Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens nicht abgesehen werden kann.
10. Aus diesen Gründen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch die belangte Behörde im Ergebnis zurecht erfolgt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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