LVwG ST LVwG 30.12-2353/2025

LVwG 30.12-2353/2025Landesverwaltungsgericht10.06.2025

Regest

Anstandsverletzung, Schlagen, Hinterkopf, Verletzung, Beleidung, Weib, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.12-2353/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.12.2353.2025.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.05.2025, GZ: BHHF/622240072313/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 08.11.2024, um 07.15 Uhr, in A-Ort, B-Straße [...], Zug von A-Ort in Richtung B-Ort - bei der Abfahrt vom Bahnhof, eine andere Person in unzumutbarer Weise belästigt, da er eine Jugendliche einmal mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen und sie mit den Worten „dummes Weib“ beschimpft habe. Dadurch habe er gegen den § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nachstehendes vor:

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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Der Beschwerdeführer, A, hat am 08.11.2024, gegen 07.15 Uhr, im Zug von A-Ort in Fahrtrichtung B-Ort eine Jugendliche mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen und sie dabei und anderem mit den Worten „dummes Weib“ beschimpft. Die Jugendliche wurde dabei nicht verletzt. Die Beschimpfung erfolgte vor mehreren anderen Fahrgästen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht zweifelsfrei aufgrund des Akteninhaltes fest. An der lebensnahen und glaubhaften Aussage der beleidigten Jugendlichen bestehen keinerlei Zweifel. Die zahlreichen E-Mails im gegenständlichen Akt des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer einen durchaus eigenartigen Umgang mit seinen Mitmenschen pflegt.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde und auch dem Opfer eine weitere direkte Konfrontation mit dem Beschwerdeführer erspart bleiben sollte, zumal es sich nicht um den ersten Vorfall gehandelt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Nach § 2 Abs 2 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Das Schlagen mir der flachen Hand auf den Hinterkopf, selbst wenn keine Verletzung entsteht, und die Beleidigung als „dummes Weib“ vor anderen Fahrgästen stellt jedenfalls eine derartige Anstandsverletzung nach dem StLSG dar. Der Beschwerdeführer ist daher dem Grunde nach zurecht von der belangten Behörde bestraft worden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe als durchaus schuld- und tatangemessen erscheint und auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Pensionist) nicht geeignet sind, diese weiter herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe auch erforderlich erscheint, den Beschwerdeführer in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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