projekte
LVwG 41.9-4709/2024•LVwG ST LVwG 41.9-4709/2024
LVwG 41.9-4709/2024Landesverwaltungsgericht06.06.2025
Bürgerinitiative, Unterstützung, Parteistellung, Prozesslegitimation, Stellvertreter, Zustellungsbevollmächtigter, Beschwerde, Gemeinde, Handlungsbefugnis, Mitwirkung, Vertretungsbefugnis, Prozesshandlungen, Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des A vom 24.10.2024 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024, GZ: 03/214 – 9/2024, mes, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 10 iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 stellte die Bürgerinitiative „B“ durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Herrn C sowie durch dessen Stellvertreter Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine sich auf § 116 Steiermärkisches Volksrechtegesetz (im Folgenden: Stmk VRG) stützende, nachfolgende Initiative an den Bürgermeister der Marktgemeinde Wagna:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
mit der Vorlage der vom 4.3.2024 bis 12.3.2024 zur Unterzeichnung durch für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten aufgelegten, diesem Schreiben angeschlossenen Listen mit 214 Unterstützungserklärungen von Bewohnern der Ortsteile „A-Ort" und „B-Ort" in der Marktgemeinde Wagna für das Verlangen der Bürger gemäß § 116 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, dass ein Geh- und Radweg als Verbindungsweg zwischen der D-Straße und der E-Straße in B-Ort errichtet werden möge — dieser Verbindungsweg bildet die Voraussetzung dafür, dass innerhalb dieses Straßenbereichs ein Schutzweg über die F-Straße B67 errichtet werden kann —, ersuchen wir Sie im Auftrag der Unterzeichner zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 119 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes entspricht.
Zur Initiative ist festzuhalten bzw. wird mitgeteilt, dass beinahe 100% der stimmberechtigten Gemeindebürger der zwei betroffenen Ortsteile bereit wären, das Verlangen zu unterstützen.
Von den Bürgern sind noch weitergehende Vorschläge für eine Verbesserung der Situation im Straßenbereich von B-Ort eingebracht worden. Diese Bürgerwünsche werden später in einem weiteren Schriftstück zusammengefasst als „Verkehrskonzept B-Ort" bekanntgegeben werden.
Wir ersuchen Sie um Mitteilung über Ihre Entscheidung und um Verständigung über den Termin, an dem der Gemeinderat die Initiative behandelt.“
Diesem Schreiben beigefügt waren eine handgezeichnete Darstellung des geforderten Verbindungswegs und Schutzwegs sowie Unterstützungslisten mit Unterschriften.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wagna vom 19.04.2024, GZ: 03/04 - 2024, mes, wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen §§ 116 – 119 Stmk VRG im Spruch festgestellt, dass die durch den Zustellungsbevollmächtigten C sowie A als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten mit 14.03.2024 eingebrachte Initiative, mit welcher begehrt werde „Die Marktgemeinde Wagna möge die Errichtung eines Geh- und Radweges als Verbindungsweg zwischen der D-Straße und der E-Straße entlang/westlich der Bundesstraße 67 in B-Ort — Voraussetzung für die Errichtung eines Schutzweges über die Bundesstraße 67 — erlassen." den Voraussetzungen des § 116 Abs 1 Stmk VRG nicht entspreche.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass in der Marktgemeinde Wagna aktuell 5.389 Personen zur Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt seien. In der Ortschaft B-Ort seien aktuell 2.916 Personen zur Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt. Die Initiative werde von 214 Unterzeichnerinnen unterstützt, von denen 211 zum Gemeinderat stimmberechtigt seien. Die Bundesstraße B67 würde als Landesstraße zum Öffentlichen Straßengut des Landes Steiermark gehören. Auch die Erdoberfläche, auf der die Gemeindebürgerinitiative näher genannte straßenbauliche Maßnahmen fordert, gehöre zum Öffentlichen Straßengut des Landes Steiermark. Gemeindebürgerinitiativen könnten sich nur auf Angelegenheiten beziehen und richten, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegen seien. Keinerlei hoheitliche Gestion und straßenbauliche Maßnahmen an der Landesstraße „Bundesstraße B 67" gehöre dem eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde Wagna an. Vielmehr falle die Umsetzung aller begehrten Maßnahmen in den Vollziehungsbereich der Landesverwaltung. Da die Initiative daher auf keinerlei Maßnahme gerichtet sei, die die Marktgemeinde Wagna im eigenen Wirkungsbereich verrichten dürfe, liege die nach § 116 Abs 1 Stmk VRG statuierte Voraussetzung zu ihrer weiteren gesetzmäßigen Behandlung nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zustellungsbevollmächtigte C mit Schreiben von 26.04.2024 rechtzeitig Einspruch gemäß § 120 Stmk VRG.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass höhere Schutzmaßnahmen (Verbindungsweg, Schutzweg) für den Fuß- und Radfahrerverkehr auf näher bezeichneten Straßen von den Bürgern gefordert werden. Es obliege in höchstem Maße der Gemeindevertretung, Maßnahmen und Wege zu suchen, dass Fußgehern und Radfahrern auch in B-Ort entsprechend Schutz und Hilfe zukomme. Ein Geh- und Radweg (der beantragte Verbindungsweg) und in der Folge ein Schutzweg seien erforderlich. Da diese Maßnahmen vor allem für Bewohner aus den Ortsteilen A-Ort und B-Ort äußerst wichtig seien, liegen die Planung, Einleitung und allenfalls bauliche Maßnahmen im besonderen Maße im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Wagna. Die Zuständigkeit könne und dürfe daher nicht auf die Landesstraßenverwaltung abgewälzt werden. Für den Fall des teilweisen Erfordernisses der Beanspruchung von zum Öffentlichen Straßengut des Landes Steiermark gehörenden Flächen obliege es der Marktgemeinde Wagna, beim Land Steiermark um die Zustimmung zur Maßnahme anzusuchen. Mit der eingeforderten verkehrstechnischen Maßnahme begehre die Initiative Sicherheit bei der Querung der Landesstraße für Fußgänger und Radfahrer durch einen Schutzweg. Den anliegenden Gemeindestraßen D-Straße und E-Straße müsse ihre Aufgabe für einen gemeinsamen und sicheren Verkehr von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugen bei der Zusammenführung mit der Landesstraße ermöglicht werden. Die Einleitung und Umsetzung der mit der Initiative begehrten Maßnahme („Verbindungsweg") falle daher in den Wirkungsbereich der Marktgemeinde Wagna. Es werde die gesetzesmäßige Behandlung der Initiative durch den Gemeinderat verlangt.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024, zur GZ: 03/214 – 9/2024, mes, ausdrücklich und ausschließlich adressiert an den Zustellungsbevollmächtigten C, wurde dem Einspruch durch den Zustellungsbevollmächtigten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wagna vom 19.04.2024, GZ: 03/24 - 2024, mes, gemäß § 121 Stmk VRG mit der Maßgabe nicht stattgegeben, dass festgestellt wurde, dass die Initiative nicht nur den Voraussetzungen gemäß § 116 Abs 1 Stmk VRG, sondern auch denen gemäß § 116 Abs 2 und Abs 4 leg cit nicht entspreche.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mangels hinreichender Zahl an Unterstützern — würden doch 211 Personen nicht 10 vH von 2.916 in der Ortschaft B-Ort zur Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigte Einwohner reichen —keine Initiative im gesetzlichen Begriffssinne vorliegen würde. Der Bürgermeister habe zutreffend ausgeführt, dass keinerlei (hoheitliche oder privatwirtschaftsförmige) Gestion und straßenbauliche Maßnahme an der Landesstraße „Bundesstraße B 67" dem eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde Wagna angehöre. Vielmehr würde die Umsetzung aller begehrten Maßnahmen in den Vollziehungsbereich der Landesverwaltung fallen. Wenn im Einspruch nunmehr ergänzend dazu ausgeführt werde, dass im „Fall des teilweisen Erfordernisses der Beanspruchung von zum öffentlichen Straßengut des Landes Steiermark gehörenden Flächen" es „der Marktgemeinde Wagna obläge, beim Land Steiermark um die Zustimmung zur Maßnahme anzusuchen;", so verkenne auch dies die straßenrechtliche Gesetzeslage. Man werde im Stmk LStVG vergeblich nach einer Anordnung suchen, wonach es einer Gemeinde hoheitlich oder privatwirtschaftsförmig obläge oder offenstehe, bei einer anderen Straßenverwaltung um Umsetzung von auf deren Öffentlichem Straßengut zu setzenden, straßenbaulichen Maßnahmen „anzusuchen“. Ein solches Ansuchen sei dem Gesetz ganz und gar unbekannt. Auch diesbezüglich komme der Gemeinde und deren Organen keinerlei hoheitliche Befugnis und keinerlei Antragsrecht zu. Da die Initiative daher auf keinerlei Maßnahme gerichtet sei, die die Marktgemeinde Wagna im eigenen Wirkungsbereich verrichten dürfte, liege die nach § 116 Abs 1 Stmk VRG statuierte Voraussetzung, wonach das „Initiativrecht der Gemeindebürger das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde [umfasst]", zu ihrer weiteren gesetzmäßigen Behandlung nicht vor. Diesbezüglich sind die initiierenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger auf das Initiativrecht als Landesbürger an den Landtag gemäß § 15 Stmk VRG zu verweisen.
Dieses Schreiben wurde dem Zustellungsbevollmächtigten C rechtswirksam zugestellt.
Am 15.10.2024 langte eine Stellungnahme zum Bescheid vom 30.09.2024, zur GZ: 03/214 – 9/2024, mes, vom Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigen, Herrn A, bei der belangten Behörde ein, in welcher abermals die Notwendigkeit der geforderten Schutzmaßnahmen bekräftigt wurde. Zudem sei im Bescheid des Gemeinderats vom 30.09.2024 das Verlangen der betroffenen Bürger ignoriert worden. Vom Gemeinderat hätte gemäß § 119 Abs 3 Stmk VRG die Ergänzung durch weitere Unterstützungserklärungen ermöglicht werden müssen. Der Gemeinderat und der Bürgermeister hätten nicht gesetzeskonform gehandelt. Für die Sicherheit im Straßenverkehr im Gemeindegebiet würden auch der Bürgermeister mitsamt dem Gemeinderat Verantwortung tragen. Es gehe nicht um die Suche nach einer gesetzlichen Bestimmung, ob es gemäß dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im Folgenden: Stmk LStVG) der Gemeinde obläge, um „hoheitliche" Maßnahmen anzusuchen, sondern es gehe darum, den Bewohnern Sicherheit im Straßenverkehr zu gewähren. Die begehrten Maßnahmen würden somit im Interesse der Gemeinde und ihrer Bürger, und auch im eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde liegen. Der Bürgermeister und der Gemeinderat müssten die Initiative ergreifen und seien sie zum Handeln verpflichtet. Der Gemeinderat habe sich nicht an die Bestimmungen des Stmk VRG gehalten.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 brachte Herr A zusätzlich ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben ein. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Bürgermeister mit dem ablehnenden Bescheid vom 19.04.2024 nicht gesetzeskonform innerhalb von vier Wochen entschieden habe. Die Initiative der Bürger begründe sich aus dem Begehren für die Sicherheit der Straßenbenützer im angesprochenen Bereich in C-Ort/B-Ort. Ihre inhaltliche Umsetzung liege somit in der Verantwortung und im Interesse, somit im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Wagna. Falls für bauliche Maßnahmen teilweise Flächen beansprucht würden, die zum Öffentlichen Gut des Landes Steiermark gehören, dürfe angenommen werden, dass die Zustimmung des Landes erteilt werden würde. Die Maßnahmen würden vor allem Bewohnern der Ortsteile A-Ort und B-Ort dienen. Initiativen gemäß dem Volksrechtegesetz würden auch für „Teile der Gemeinde" durchgeführt werden können. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 25.09.2024 beschlossen, den Bescheid, dass dem Einspruch der Initiative — ohne Gewährung einer Nachfrist — nicht stattgegeben werde, zu erlassen. Somit seien Rechte der Initiative verletzt worden. Daher werde wegen Rechtswidrigkeit und wegen der Verfahrensmängel gegen den Bescheid der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024 Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 13.12.2024 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 12.05.2025 teilte die belangte Behörde auf Nachfrage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass zur Gemeinderatswahl 2025 in der Marktgemeinde Wagna 5.320 Personen wahlberechtigt waren.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14.05.2025 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A darauf hingewiesen, dass keine Vollmacht für die Einbringung der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren vorliege, weshalb er aufgefordert werde, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht für die Beschwerde vom 21.10.2024 nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.
In seiner Stellungnahme vom 28.05.2025 kritisierte der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer und teilte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass er im gesamten Verfahren als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten mitgewirkt habe und er der Meinung sei, dass er keine Vollmacht für die Einbringung der Beschwerde vorzulegen habe und deshalb auch keine vorlege.
II.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt.
Die Feststellungen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 30.09.2024, GZ: 03/214 – 9/2024, mes, ausdrücklich und ausschließlich gegenüber dem Zustellungsbevollmächtigten Herrn C ergangen ist, ergibt sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Abschrift des Bescheides. So wird der Zustellungsbevollmächtigte sowohl in der Adressierung des angefochtenen Bescheids als auch in dessen Spruch ausdrücklich und ausschließlich als Bescheidadressat benannt. Zudem belegt der dazu ergangene Zustellnachweis eindeutig, dass der Bescheid durch Hinterlegung dem Zustellungsbevollmächtigten Herrn C eigenhändig zugestellt wurde.
Dem Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 21.10.2024 ist zu entnehmen, dass Herr A im eigenen Namen Beschwerde gegen Bescheid vom 30.09.2024, GZ: 03/214 – 9/2024, mes, erhoben hat. An keiner Stelle wird vorgebracht, dass er in im Namen des Bescheidadressaten Herrn C handelt und hierfür von diesem bevollmächtigt worden wäre.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich, dass die Beschwerde von Herrn A und nicht im Namen des Herrn C erhoben wurde) ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse evident. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien gestellt. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann darüber hinaus die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtsvorschriften:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 7. Beschwerderecht und Beschwerdefrist:
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 28. Erkenntnisse:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 31. Beschlüsse:
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 8. Beteiligte; Parteien:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 10. Vertreter:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
[…]
§ 13. Anbringen:
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
IV.Rechtliche Begründung:
Der angefochtene Bescheid wurde ausdrücklich gegenüber dem namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten der Initiative, Herrn C, erlassen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde jedoch von Herrn A eingebracht, ohne jedoch eine entsprechende Vollmacht - dies auch trotz ausdrücklicher Aufforderung von Seiten des Landesverwaltungsgerichts - vorzulegen.
Das B-VG räumt in Art 132 Abs 1 Z 1 demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten muss zumindest möglich sein. Ob tatsächlich eine (nachteilige) Rechtswidrigkeit in Bezug auf ein subjektives Recht und damit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, ist keine Frage der Prozesslegitimation mehr, sondern eine Frage der Sachlegitimation (Begründetheit der Beschwerde). Das betroffene subjektive Recht bedingt gleichzeitig die Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verwaltungsverfahren. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren vor der Behörde ist zwar keine hinreichende (VwSlg 10.511 A/1981, 12.581 A/1987), aber jedenfalls eine notwendige Bedingung, um Beschwerde gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erheben zu können. Möglicherweise in ihren Rechten durch einen Bescheid verletzt sein können nämlich nur Personen, denen im Verfahren, das zur Bescheiderlassung geführt hat, Parteistellung zugekommen ist (vgl. VfSlg 5358/1966; 8746/1980).
Im Verwaltungsverfahren kommt gemäß § 8 AVG daher nur jenen Personen, die aufgrund eines Rechtsanspruches oder eines der Person zukommenden rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt sind, Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu, (wobei im Übrigen der Parteibegriff des VwGVG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jenem des § 8 AVG für das verwaltungsbehördliche Verfahren entspricht, § 17 VwGVG; vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022).
In dieser Hinsicht besteht also Gleichklang zwischen Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss damit zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides sein, der Bescheid also inhaltlich über seine Rechte absprechen. Zudem folgt aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes, dass der Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren – also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss. Die damit erforderliche Beschwer kann sich daraus ergeben, dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht, also etwa, dass eine begehrte Initiative nicht behandelt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid nicht an den Stellvertreter A, sondern ausschließlich an den Zustellungsbevollmächtigten C gerichtet. Es ist daher allein der Zustellungsbevollmächtigte als Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens anzusehen. Der Stellvertreter war nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, weshalb bereits aus formeller Sicht keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vorliegt und dieser sich daher auch nicht auf eine ihn betreffende subjektive Rechtsbeeinträchtigung berufen kann, die ihn zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimieren würde. Die bloße Einbindung als organisatorischer Unterstützer des Initiativverfahrens ist für sich jedenfalls nicht ausreichend, um eine Parteistellung und damit eine Prozesslegitimation für A zu begründen.
Zudem enthält auch das Stmk VRG keine Bestimmung, aus der sich ableiten ließe, dass der Stellvertreter eines Zustellungsbevollmächtigten eigenständig berechtigt wäre, gegen einen nicht an ihn gerichteten Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Normen der §§ 116 ff Stmk VRG regeln inhaltlich primär das Verfahren zur Durchführung von Bürgerinitiativen an Gemeinden, ohne dem Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten eigene verfahrensrechtliche Rechte im Instanzenzug einzuräumen. Insbesondere wird der Stellvertreter lediglich in § 118 Abs 2 lit d leg cit formell erwähnt, ohne dass damit irgendeine eigenständige Handlungsbefugnis verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall kam daher die Parteistellung und in der Folge die Beschwerdelegitimation ausschließlich nur dem Zustellungsbevollmächtigten C zu.
Auch eine Vertretungshandlung des Beschwerdeführers im Namen des Zustellungsbevollmächtigten C kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:
Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Nach Hengstschläger/Leeb (AVG § 10, Stand 1.1.2014, rdb.at, Rz 1) liegt das Wesen der prozessualen Vertretung darin, dass der Vertreter für die Partei und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen. Die Parteistellung der am Verfahren Beteiligten wird dadurch nicht berührt (vgl. VwSlg 6913A/1966).
Das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses ist sohin unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Erst durch die in § 10 AVG festgelegte Form wird das Vollmachtsverhältnis zum Ausdruck gebracht. Gemäß § 10 AVG hat sich der Bevollmächtigte daher durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Die vorliegende Beschwerde weist nach ihrem äußeren Erscheinungsbild klar erkennbar aus, dass sie nicht im Namen des Zustellungsbevollmächtigten C eingebracht wurde, sondern diese im Namen des Einschreiters A selbst erhoben wurde, zumal sein Name samt Funktionsbezeichnung als „Zustellungsbevollmächtigter-Stellvertreter“ am Ende des Beschwerdeschriftsatzes angeführt wurde.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Da im vorliegenden Fall der Einschreiter nicht offenkundig im Namen des Zustellungsbevollmächtigten, sondern im eigenen Namen aufgetreten ist, ist die Eingabe ihm selbst zuzurechnen (vgl. dazu VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Dementsprechend war der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter A zu richten und diesem zuzustellen (vgl. dazu VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Für eine Zurechnung zum Zustellungsbevollmächtigten wäre eine ausdrückliche Vollmachtsvorlage erforderlich gewesen, die trotz ausdrücklichen Mängelbehebungsauftrags von Seiten des Beschwerdeführers nicht erbracht wurde. Dieser begnügte sich in seinem Schreiben vom 28.05.2025 lapidar mit der Begründung, dass er im gesamten Verfahren als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten mitgewirkt habe und er der Meinung sei, dass er deshalb keine Vollmacht für die Einbringung der Beschwerde vorzulegen habe und daher auch keine vorlegen werde. Der Beschwerdeführer verkennt damit jedoch die Rechtslage, da - wie bereits oben ausgeführt wurde - die bloße Mitwirkung am Initiativverfahren für sich allein keine umfassende Vertretungsbefugnis zur Setzung prozessrelevanter Handlungen anstellte des Zustellungsbevollmächtigten begründet.
Da der Beschwerdeführer trotz gesetzlicher Verpflichtung und gerichtlicher Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt hat, konnte seine Beschwerde nicht dem Zustellungsbevollmächtigten zurechenbar gemacht werden. Der geltend gemachte Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG wurde sohin vom Beschwerdeführer nicht behoben.
Insgesamt ergibt sich sohin zusammenfassend, dass dem Beschwerdeführer – sei es im eigenen Namen mangels materieller Betroffenheit, sei es im fremden Namen mangels Vollmacht – weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zukommt. Die Beschwerde ist daher als von einer dazu nicht berechtigten Person erhoben zu qualifizieren, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.