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LVwG 42.13-1201/2025; LVwG 40.13-1202/2025•LVwG ST LVwG 42.13-1201/2025; LVwG 40.13-1202/2025
LVwG 42.13-1201/2025; LVwG 40.13-1202/2025Landesverwaltungsgericht05.06.2025
Antrag, Austausch, ausländischer Führerschein, Meldung, Rechtsbeistand, persönliche Beziehung, Wohnort, Hauptwohnsitz, Österreich, Führerscheingesetz, Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Radlgruber über die Beschwerde des A, geb. **, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.02.2025, GZ: VA/*,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 12.02.2025, GZ.: VA/***, wird Herrn A gemäß § 4 Abs 3 FSG als Besitzer eines Probeführerscheines eine Nachschulung angeordnet. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Er wird daher verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides, seinen Führerschein der Landespolizeidirektion Steiermark zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG hat die Beschwerde gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 13.11.2024 gemäß § 19 Abs 7 StVO rechtkräftig bestraft worden sei und sohin gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen sei. Gemäß § 4 Abs 1 FSG unterlägen die Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben einer Probezeit von drei Jahren. Gemäß § 19 Abs 5 FSG gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein auch für Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr dauert. Begeht der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG oder verstößt er gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 7 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 05.03.2025, bei der belangten Behörde am 10.03.2025 einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer einen Probeführerschein habe, auch habe die Führerscheinstelle, bei welcher der Beschwerdeführer entsprechend der Anordnung vorgesprochen habe, ihm bestätigt, dass er nicht über einen Probeführerschein, sondern einen „normalen“ Führerschein verfüge und man keine Verlängerung eines nicht existierenden Probeführerscheines eintragen könne.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer besitzt einen Führerschein aus Bosnien Herzegowina, ausgestellt von der D am 15.06.2022. Aus diesem Führerschein ergibt sich, dass die Lenkberechtigung für die Klassen B1 und B am 31.05.2022 erworben wurde.
Mit Antrag vom 02.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Führerscheinbehörde den Austausch seines ausländischen Führerscheines. Mit der Unterzeichnung des Antrages erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits sechs Monate in Österreich wohne oder beabsichtige, mindestens sechs Monate in Österreich zu wohnen.
Diesem Antrag wurde am 30.03.2023 entsprochen und würde ein Führerschein mit der Führerscheinnummer *** von der Landespolizeidirektion Steiermark für die Klassen AM und B ausgestellt.
Seit 09.09.2022 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.11.2024, GZ.: VStV/924302080963/2024, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt am 16.09.2024, um 15:33 Uhr, in der E-Straße, B-Ort als Lenker eines wartepflichtigen Fahrzeuges durch Kreuzen den Vorrang eines von rechts kommendem Fahrzeug nicht beachtet zu haben, wodurch dessen Lenkerin zum Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt und ein Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht wurde. Dadurch hat der Beschwerdeführer § 19 Abs 1 und Abs 7 StVO verletzt und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 200,00 verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.01.2025 zugestellt und ist dieses in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aus Bosnien und Herzegowina wurde mittels Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Urkunden und Kriminalfotografie – F – auf Echtheit überprüft und fiel dieses Gutachten positiv aus. Daher bestehen für das erkennende Gericht auch keine Zweifel an der Echtheit der ursprünglich in Bosnien Herzegowina erworbenen Lenkberechtigung.
Die Feststellung zum gemeldeten Hauptwohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.06.2025.
Es bestehen für das erkennende Gericht auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich hat, zumal er dies auch bei Antragstellung auf Umtausch seines Führerscheines bestätigt hat.
IV.Rechtsgrundlagen
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
V.Rechtliche Beurteilung
Aus § 4 Abs 2 FSG geht explizit hervor, dass die Bestimmungen über den Probeführerschein auch für Lenkberechtigungen von Personen gelten, die ihren Wohnsitz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen. Die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die ausländische Lenkberechtigung am 31.05.2022 erworben.
Nach § 5 Abs 1 Z 1 FSG richtet sich die Definition des Wohnsitzes im Sinne dieses Gesetzes nach Art 12 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, wonach als ordentlicher Wohnsitz einerseits der Ort gilt an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindung oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne beruflicher Bindung – wegen persönlicher Bindung, die enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich (mindestens an 185 Tagen im Kalenderjahr) wohnt. Andererseits gilt im Sinne dieser Bestimmung als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindung liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Laut Zentralem Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 09.09.2022 durchgehend in Österreich gemeldet. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf Ummeldung im März 2023 bereits mehr als sechs Monate in Österreich gemeldet war, sowie dass der Beschwerdeführer einen österreichischen Rechtsbeistand beigezogen hat, genügen um eine persönliche Beziehung im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG zu einem Wohnort in Österreich darzulegen, da sich darauf für das erkennende Gericht unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zumindest regelmäßig an seinen Hauptwohnsitz in Österreich zurückkehrt.
Daraus folgt, dass gemäß § 4 Abs 2 FSG die Bestimmungen über den Probeführerschein wie sie in § 4 FSG normiert sind auf den Beschwerdeführer anzuwenden sind. Demnach gilt für den Beschwerdeführer eine Probezeit für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung, also bis 31.05.2025. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung dieser sind durch das Gesetz bestimmt (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143).
Nach § 4 Abs 6 Z 1 lit e FSG gilt eine Übertretung des § 19 Abs 7 (Vorrangverletzung) als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs 3 FSG. Somit ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen und verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr; gegenständlich bis zum 31.05.2026.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass – auch nach Auskunft der Führerscheinstelle – eine Probezeit in der bestehenden Lenkberechtigung nicht eingetragen ist, ist auf § 4 Abs 1 FSG zu verweisen, wonach eine Probezeit im Führerschein nicht einzutragen ist. Sohin ist diesem Vorbringen der Erfolg versagt. Hingegen ist die Verlängerung der Probezeit aufgrund eines schweren Verstoßes gemäß § 16a Abs 1 Z 5 lit d FSG sehr wohl im Führerscheinregister zu verarbeiten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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