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LVwG 30.9-3918/2024•LVwG ST LVwG 30.9-3918/2024
LVwG 30.9-3918/2024Landesverwaltungsgericht03.06.2025
Werbung, Plakatfläche, Bordell, Stellenausschreibung, Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.09.2024, GZ: VStV/924301273857/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „D“ mit Sitz in A-Ort, E-Straße, zu verantworten hat.
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,60 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.09.2024, GZ: VStV/924301273857/2024, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Übertretung angelastet:
„1. Datum/Zeit:18.09.2023, 10:25 Uhr
Ort: A-Ort, E-Straße, D,
Plakatwand westlich neben Einfahrtsbereich
Sie haben als als Geschäftsführer der D (Betriebsbewilligung Gastronomie) zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort Werbung für diese bordellähnliche Einrichtung auf einer Plakatfläche gekennzeichnet bzw. beworben wurde, obwohl jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen verboten ist. Die Ankündigung auf der Plakatfläche enthielt folgenden Wortlaut: Wir stellen ein!!! "LadiestesterInnen" männlich/weiblich/genderfluid..
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013 i.V.m. § 3 Abs. 4 Z 3 Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2010
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 15 Abs. 2 Z 2 Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 36,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 399,30“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und auf das wesentliche reduziert angeführt, dass auf der westlich unmittelbar neben der Einfahrt zum Parkplatz der Liegenschaft situierten Plakatfläche am 18.09.2023 in unterschiedlicher Größe der Buchstaben und unterschiedlicher Farbe neben dem Namen des Lokals samt dessen Internetadresse der Text: „Entschuldigen Sie uns bitte den Formfehler in unserer letzten Jobanzeige. WIR STELLEN EIN!!! „LadiestesterInnen“ männlich/weiblich/genderfluid/non binary“
angebracht war.
Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes liege kein strafbares Verhalten seiner Person vor. Das Plakat sei nicht als Werbung zu werten, sondern es sei der Freiheit der Kunst zu unterstellen. Auch werde nicht berücksichtigt, dass es sich beim „D“ um einen Gastronomiebetrieb handle, der vorliegend alleine Einstellungen als solcher vornehmen könne und auch tatsächlich vornehme und der Text einer Stellenanzeige entspreche.
Im Übrigen gehe das Verbot des Landesgesetzgebers, Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in der Öffentlichkeit zu verbieten zu weit und erweise sich als verfassungs- und europarechtlich unzulässig.
Es werde auch auf eine Empfehlung der Task Force Menschenhandel wie folgt verwiesen: „Zulassung von expliziter Werbung für Bordellbetriebe und der Möglichkeit der eindeutigen Kennzeichnung eines Bordellbetriebes als solcher (mit gebotener Diskretion der Art der Kennzeichnung)“.
Zusammengefasst werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der „D“ mit Sitz in A-Ort, E-Straße.
Wie bereits in einem gegen F als Inhaber der Bordellbewilligung an der gegenständlichen Örtlichkeit geführten Strafverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark festgestellt, wurde der Druck des Plakates über eine Firma in Deutschland beauftragt, das Aufhängen erfolgte durch den Beschwerdeführer persönlich. Herr F hatte davon ebenfalls Kenntnis.
Die Meldungslegerin Abteilungsinspektor G fuhr mit einem weiteren Kollegen vor Ort um sich ein Bild zu machen.
Zum Zeitpunkt ihrer Beobachtung am 04.09.2023 waren Teile der Schriftzüge mit schwarzer Farbe übersprayt, aber dennoch erkennbar (eine Lichtbildbeilage mit Farbfotos wurde von der Zeugin vorgelegt und eingesehen). Sie versuchte den Betreiber des Betriebes zu erreichen, sprach allerdings mit H bzw. in weiterer Folge mit I, wobei dieser ihr mitteilte, dass das gegenständliche Plakat als Stellenausschreibung gedacht war und die beste Werbung sei.
Zur Anzeige vom 12.11.2023 hielt sie ebenfalls Nachschau wegen des Verdachtes der Übertretungen nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz und konnte die Plakatwerbung wie auf Bild Nr. 2 der Lichtbildbeilage zur Anzeige mit folgendem Text vorfinden: „Black Friday Sale bis zu – 69% auf alle Auslaufmodelle (20. - 24. Nov) ****
Herr F teilte der Zeugin zur Anzeige vom 12.11.2023 mit, dass es einen Druckfehler bei diesem Plakat gab und ein zusätzlicher Schriftzug „Unsere Merchandise D-T-Shirt Kollektion“ aufgrund dieses Fehlers nicht zu lesen war. Vom unmittelbaren Gehsteig war dies jedoch zu lesen, weiter entfernt, nicht mehr.
Zu seiner hier maßgeblichen Anzeige vom 18.09.2023 begab sich der Meldungsleger J vor Ort zum E-Straße und konnte nachstehende Textierung auf der großflächigen Plakatfläche vorfinden „WIR STELLEN EIN!!! „LadiestesterInnen“ männlich/weiblich/genderfluid/non binary“. Der Meldungsleger J sprach mit Frau H, wobei diese ihm mitteilte, dass Verantwortlicher des Betriebes Herr F sei. Mit diesem hat er dann telefonisch Kontakt aufgenommen und teilte Herr F mit, dass es sich seiner Ansicht nach um keine Werbung, sondern um ein Stelleninserat handle. Der Meldungsleger hat sodann noch ein Foto angefertigt (Lichtbildbeilage Bild Nr. 1 zur Anzeige).
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere der Anzeigen vom 04.09., 12.11. und 18.09.2023, sowie der Aussagen der unmittelbaren Tatzeugen K und J zum Inhalt der einzelnen Anzeigentexte sowie der Anbringung und Lesbarkeit an den Plakatwänden. Diese standen unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion, im Übrigen waren die Anbringung der einzelnen Plakate aktenevident und blieben dem Grunde nach auch unbestritten.
Es bestand auch seitens des Gerichtes kein Grund an der Richtigkeit der Anzeigen Zweifel zu hegen.
Rechtliche Beurteilung:
§ 3 Stmk. Prostitutionsgesetz:
„Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
1. in behördlich bewilligten Bordellen,
2. in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
1. in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
2. in behördlich bewilligten Bordellen,
3. an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.
(4) Verboten ist
1. die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
2. die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
3. jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.“
§ 15 Stmk. Prostitutionsgesetz:
„Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;
2. außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
3. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
4. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
5. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;
6. den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
7. entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
8. Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
9. entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
10. den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
11. der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
12. entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.“
Der Beschwerdeführer ist nachweislich handelsrechtlicher Geschäftsführer der „D“ mit Sitz in A-Ort, E-Straße, somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ strafrechtlich verantwortlich.
Unbestritten ist auch die Anbringung der jeweiligen Plakate durch seine Person.
Wie auch der Inhaber der Bordellbewilligung I selbst in einem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren zur selben Sache ausführte, seien die angebrachten Plakate die „beste Werbung“ gewesen. Dass es sich im Gegenstande – wie von Herrn F behauptet – um eine Stellenausschreibung gehandelt habe, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark lediglich als schlecht gemeinter Scherz angesehen werden bzw. kann auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Verantwortung, „bei dem Job des Mädchentesters handle es sich um eine Person, welche eine Art „Mental-Coach“ sei, der Frauen, welche sich entscheiden wollen in dem Gewerbe Fuß zu fassen, vorweg auf ihre geistige Stabilität und Gesundheit abklopfe“ ebenso um eine lediglich provokante, nicht ernst zu nehmende Aussage handle, die nicht nur frauenfeindlich ist, sondern insgesamt verachtende Inhalte in sich birgt.
Demgegenüber ist Werbung im weiteren Sinne ein elementarer Bestandteil der menschlichen Kommunikation, z.B. sozialer Interaktion, um individuelle Aufmerksamkeit zu erregen, Gunst zu gewinnen und soziale Vorgänge einzuleiten bzw. Entscheidungen zu beeinflussen. Im engeren betriebswirtschaftlichen Sinn wird Werbung als eine von mehreren Funktionen der Marktkommunikation im Marketing verstanden. Sie befasst sich mit dem Transport von Werbebotschaften über geeignete Werbemittel an bestimmte Zielgruppen eines Unternehmens zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses. Grundsätzlich zielt Werbung auf die Absatzförderung konkreter Angebote, Produkte oder Dienstleistungen ab. Dass derartiges offensichtlich bezweckt war und auch der Zweck durch die auf den Werbeplakaten aufgebrachten Texte im Sinne einer erfolgreichen Werbung ihr Ziel erreichten bestätigte, insbesondere Herr F, der selbst anführte „…es sei die beste Werbung…“.
Zum weiteren Vorbringen hinsichtlich Art. 10 Abs 2 EMRK ist Folgendes auszuführen.
Gemäß § 3 Abs 4 Z 3 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz ist jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen verboten.
Nach Art. 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art. 10 Abs 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz jedoch verbietet (lediglich) jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen, erlaubt jedoch demgemäß Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in anderen Medien oder mit anderen Mitteln.
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorzitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liegt, wenn aus Gründen des Jugendschutzes Werbung für Bordelle eingeschränkt oder bestimmte Art der Werbung verboten wird, doch dürfen diese Einschränkungen die Grenze des verfassungsrechtlichen Zulässigen nicht überschreiten.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „Empfehlung“ der Task Force Menschenhandel ist die Zulassung von Werbemaßnahmen unter „gebotener Diskretion der Art der Kennzeichnung“ zu entnehmen. Die gegenständlichen Druckwerke entsprechen in ihrer textlich moralisch verfehlten Art auch dieser Empfehlung nicht.
Strafbemessung:
Der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt beträgt gemäß § 15 Abs 2 Z 2 leg. cit. bis zu € 3.633,00 und erscheint die mit 10 % der möglichen Höchststrafe ausgemessene Strafe durchaus schuld- und tatangemessen, wobei als Schuldform bedingter Vorsatz anzunehmen ist. Milderungs- und Erschwerungsgründe waren nicht in Betracht zu ziehen.
Da der Beschwerdeführer Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte wurde ein monatliches Nettoeinkommen von € 5.000,00 angenommen. Die ausgesprochene Strafe entspricht sämtlichen objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen wie auch den einzuhaltenden Schutzzweckinteressen der übertretenen Norm, wonach jegliche Art der Werbung zum Zwecke des Jugendschutzes und auch aus Nachbarschaftsinteressen untersagt ist.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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