LVwG ST LVwG 20.32-4444/2024

LVwG 20.32-4444/2024Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Identitätsfeststellung, Form, Information, Aufforderung, Identitätsdaten, Mitwirkung, Duldung, Befugnischarakter, Befehlsform, Zwangsgewalt, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-4444/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.32.4444.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, wohnhaft in A-Ort, B-Straße, vertreten durch C, Rechtsanwältin in A-Ort, D-Straße, betreffend eine am 23.10.2024 im Railjet 558 durchgeführte Identitätskontrolle gemäß § 35 Abs. 6 SPG durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (belangte Behörde), vertreten durch E, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 22.11.2024 brachte der Beschwerdeführer (BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass dieser am 23.10.2024 im Zug Railjet 558 unterwegs gewesen sei. Um etwa 10:25 Uhr zwischen B-Ort und C-Ort sei vom BF von einem Polizisten und einer Polizistin dessen Ausweis verlangt worden. Der BF habe nachgefragt, warum er als Einziger in dessen Umgebung kontrolliert werde und man habe ihm mitgeteilt, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handeln würde. Diese Vorgehensweise habe der BF als rassistisch empfunden. Es seien ca. 5-6 Personen in der Umgebung des BF anwesend gewesen und soweit der BF dies wahrnehmen habe können, sei in dessen Abteil keine weitere Person kontrolliert worden. Der BF habe seinen Ausweis vorgewiesen. Der Vorfall habe beim BF großen psychischen Stress verursacht und er habe sich aufgrund dessen ethnischer Herkunft schlechter behandelt gefühlt. Der BF sei seiner Ansicht zu Folge nur aufgrund seines Aussehens ausgewählt worden ohne weitere Verdachtsmomente. Der BF wolle wissen, ob es sich um eine Identitätsfeststellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1-9 SPG gehandelt habe oder ob dieser aufgrund seines Aussehens und der ethnischen Herkunft kontrolliert worden sei. Seit dem Vorfall habe der BF ein starkes Unwohlsein und es sei ihm wichtig, den Vorfall aufzuklären. Der BF fühle sich diskriminiert und ungerecht behandelt, als würde er als Bedrohung wahrgenommen werden. Dies würde den BF sehr belasten und er habe Angst, wie sich diese Situation in Zukunft auf ihn auswirken werden.

2. Mit Erledigung vom 20.12.2024 replizierte die belangte Behörde (BB) auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst legte die BB dar, dass die monierte Kontrolle von den Zeugen F sowie G durchgeführt worden sei. Die Zugkontrolle sei über Auftrag des Bundeskriminalamtes als Teil einer international (EUROPOL) vereinbarten Joint Operation durchgeführt und von der H mittels Einsatzbefehls angeordnet worden. Ziel dieser Operation sei die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie die Bekämpfung/Verhinderung der illegalen Migration auf internationalen Transitrouten im Straßen-, Bahn- und Flugverkehr gewesen. Als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung habe die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 6 SPG gedient. Am 23.10.2024 seien allein in der Steiermark 157 Polizisten im Einsatz gewesen und es seien insgesamt 682 I-Feststellungen durchgeführt worden. Im konkreten Fall seien von den beiden Zeugen im Zug insgesamt fünf Personenkontrollen durchgeführt worden. Dem BF sei vor dessen Kontrolle mitgeteilt worden, dass es sich um eine Stichprobenkontrolle handeln würde. Weitere „Verdachtsmomente“ müssten für die Durchführung der Identitätsfeststellung nicht vorliegen. Es würde auch nicht zutreffen, dass nur der BF kontrolliert worden sei. Es seien zumindest vier weitere Personen, darunter zwei österreichische Staatsbürger, ein deutscher sowie ein syrischer Staatsbürger kontrolliert worden. Dies sei auch entsprechend dokumentiert worden.

3. Am 20.05.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF sowie die Zeugen G und F zum Sachverhalt befragt wurden. Die Entscheidung wurde vor der Volksöffentlichkeit mündlich verkündet.

4. Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Der in Ägypten geborene BF lebt seit 2018 in Österreich, wo er sein Studium beenden konnte und arbeitet nun als Tunnelbau-Ingenieur in der Schweiz. Seit 2025 ist der BF österreichischer Staatsbürger. Am 23.10.2024 reiste der BF mit dem Zug, konkret mit dem Railjet 558, von A-Ort nach D-Ort. Der Railjet 558 bedient die Zugstrecke A-Ort – E-Ort und ist als typischer Anschlusszug an Züge aus dem Ausland, aber insbesondere durch die Anbindung an den E-Ort, dem internationalen Durchzugsverkehr zuzurechnen. Im Zug befanden sich zwei Exekutivorgane, die Zeugin G sowie der Zeuge F, die im Rahmen der Joint Action Days, welche im Zeitraum vom 21.10.2024 bis 26.10.2024 europaweit stattfanden, kriminal-, sicherheits-, sowie fremdenpolizeiliche Kontrollen durchführten. Die zu kontrollierenden Zugverbindungen wurde den Exekutivorganen von der H mittels Einsatzbefehls vorgegeben. Die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste wurde von den Exekutivorganen selbst vorgenommen.

Im Beschwerdefall führte die Zeugin G die (eigentlichen) Identitätskontrollen durch, während der Zeuge F die Amtshandlungen sicherte. Da die Exekutivorgane an diesem Tag nur zu zweit waren, wurden von diesen aus einsatztaktischen Gründen nur Einzelpersonen in den jeweiligen Zugabteilen kontrolliert. Da der BF alleine unterwegs war, forderte die Zeugin G zunächst diesen auf, seine Identität bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der BF durch das Vorzeugen seines Führerscheins freiwillig nach. Die Zeugin G führte über ihr Diensthandy eine personenbezogene Abfrage durch und stellte fest, dass der BF, zum Zeitpunkt der Kontrolle, ägyptischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger war. Aus diesem Grund forderte die Zeugin G den BF bestimmt auf, dessen Aufenthaltstitel vorzuzeigen. Dieser Aufforderung kam der BF zwar nach, äußerte jedoch seinen Unmut darüber und fragte die beiden Exekutivorgane, warum er und kein anderer Zuggast kontrolliert werde. Der BF empfand die Vorgehensweise der beiden Exekutivorgane im Ergebnis rassistisch motiviert. Die Zeugin G erklärte dem BF, dass die Kontrollen stichprobenartig durchgeführt werden würden. Der BF beharrte darauf, wissen zu wollen, warum eine Gruppe von vier Personen, die sich ebenso im Zugabteil befand, nicht kontrolliert worden sei, er aber schon. Der Zeuge F wies nochmals auf den Umstand einer stichprobenartigen Kontrolle, die einsatztaktischen Gründe, weshalb von der Kontrolle der Vierer-Gruppe abgesehen worden war, erläuterte der Zeuge F dem BF gegenüber nicht. Der BF gab den beiden Einsatzkräften daraufhin zu verstehen, dass dieser eine Beschwerde erheben werde. Nachdem die Aufenthaltsberechtigung des BF positiv geklärt werden konnte, setzten die Exekutivorgane deren Kontrollmaßnahmen fort. Im Zugabteil, in dem sich der BF befand, wurde ein weiterer Zuggast, nämlich ein deutscher Staatsbürger kontrolliert. In anderen Zugabteilen wurden noch ein syrischer Staatsbürger und zwei österreichische Staatsbürger im Zug von D-Ort nach F-Ort von den beiden Exekutivorganen kontrolliert. In F-Ort verließen die beiden Exekutivbeamte den Zug.

I.2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht insofern außer Streit, als beim BF auf der Südstrecke von A-Ort nach D-Ort im Railjet 558 von den beiden Zeugen G und F eine Identitätskontrolle gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 SPG im Rahmen einer europaweiten Operation (siehe BMI) durchgeführt worden war. Der BF kam dieser Kontrolle freiwillig durch das Vorweisen seines Führerscheins bzw. seines Aufenthaltstitels nach, da ihm – wie im Beschwerdeschriftsatz selbst dargelegt – bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG gehandelt habe und er daher verpflichtet gewesen sei, diese zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seitens der Exekutivorgane war daher nicht erforderlich. Die Identität des BF konnte über die Führerscheindaten festgestellt werden. Dessen Aufenthaltsberechtigung in Österreich wurde durch eine personenbezogene Abfrage bestätigt.

Das Vorbringen des BF, wonach nur dieser im Zugabteil kontrolliert worden sei, konnte durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Zeugen G und F, wonach noch ein weiterer Fahrgast, ein deutscher Staatsbürger, kontrolliert wurde, entkräftet werden. Der BF hatte in seinem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich selbst relativierend angegeben, dass sich ca. fünf bis sechs Personen in seiner Umgebung befunden hätten und keine dieser Personen kontrolliert worden sei – „soweit er dies wahrnehmen habe können“. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass, wie zuvor ausgeführt, eine weitere Person im selben Abteil des BF und insgesamt fünf Personen im Zug von den Zeugen G sowie F kontrolliert worden waren. Diese fünf Kontrollen wurden von den beiden Zeugen im PAD entsprechend dokumentiert. Der entsprechende PAD-Ausdruck wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF in anonymisierter Form anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung übergeben. Das Vorbringen des BF, wonach dieser aufgrund seines Aussehens ohne weitere Verdachtsmomente ausgewählt worden sei, konnte sachverhaltsbezogen nicht verifiziert werden. Zum einen ist bei einer Identitätskontrolle gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 SPG das Vorliegen eines Verdachtes gegen eine Person nicht tatbestandsmäßig (im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 Z 2 SPG), zum anderen haben die beiden Exekutivorgane nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus einsatztaktischen Gründen nur Einzelpersonen kontrollierten und die Auswahl dabei stichprobenartig und zufällig erfolgte. Wenn der BF in dessen Beschwerdeschriftsatz im Ergebnis darlegt, dass er allein aufgrund seines Aussehens und der ethnischen Herkunft kontrolliert worden sei, da sich in dessen Umgebung nur „autochthon ausschauende Österreicher“ befunden hätten, ist dem sachverhaltsbezogen zu entgegnen, dass nicht nur der BF, sondern auch ein deutscher Staatsbürger im selben Zugabteil kontrolliert worden war. Das diesbezügliche Vorbringen des BF bestätigt, dass die Auswahl durch die beiden Exekutivorgane stichprobenartig und zufällig erfolgte, wäre sonst der Logik des BF folgend, der nach dessen Ansicht „autochthon ausschauende Österreicher“ – der sich als deutscher Staatsbürger entpuppte – von den Zeugen G und F nicht kontrolliert worden.

I.3.1 Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs. 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG). Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte gemäß § 88 Abs. 2 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (Verhaltensbeschwerde nach SPG). Beschwerdefähig nach § 88 Abs. 2 SPG ist eine Identitätsfeststellung ohne Ausübung von Befehlsgewalt (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).

Die für die Beschwerdesache maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt (Hervorhebungen durch das VwG Steiermark):

§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

(BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021)

Wie sich aus den Materialien zur Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999 (20. GP, RV 1479, Seite 16) ergibt, "dienen die Regelungen der §§ 35 Abs. 1 Z. 6 und Z. 7 und 39 Abs. 4 SPG als Ausgleichsmaßnahme zum Verzicht auf Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengener Raums infolge des Beitritts Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, und ergänzen die Grundlagen für die sogenannte 'Schleierfahndung', die bereits nach geltendem Recht gemäß § 35 Abs. 1 Z. 6 SPG zulässig ist. Die Regelungen sollen den Sicherheitsbehörden die Möglichkeit bieten, vorübergehend durch planmäßige Kontrollen im Bereich des internationalen Reiseverkehrs auf bestimmte Kriminalitätsentwicklungen zu reagieren. Dies wird vielfach in Koordination mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten des SDÜ erfolgen. Um derartige Kontrollen wirksam zu gestalten, muss die bereits seit der Erlassung des Polizeikooperationsgesetzes bestehende Befugnis zur Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z. 6 SPG auch auf ausreisende Personen ausgedehnt werden. Die Befugnisse in § 35 Abs. 1 Z. 7 und § 39 Abs. 4 SPG sollen die Sicherheitsbehörden überdies in die Lage versetzen, durch Kontrollen von Menschen und Transportmitteln ihre Erkenntnisse und Situationsanalysen (Lageberichte) über bestimmte Formen der internationalen Kriminalität dazu zu verwenden, dieser entgegenzuwirken".

Der EuGH hat zu der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) im Urteil vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-278/12, über Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State im Verfahren Atiqullah Adil gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (RZ 48 bis 54) folgendes festgestellt:

"48 Gemäß Art. 67 Abs. 2 AUEV in dessen Titel V ('Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts') stellt die Union sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden. Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a AEUV entwickelt die Union eine Politik, mit der sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden.

49 Laut dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 562/2006 ist die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen Teil des Ziels der Union nach Art. 26 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

50 Der Unionsgesetzgeber hat dieses Teilziel des Fehlens von Kontrollen an den Binnengrenzen dadurch umgesetzt, dass er gemäß Art. 62 EG, jetzt Art. 77 AEUV, die Verordnung Nr. 562/2006 erlassen hat, die laut ihrem 22. Erwägungsgrund den Schengen-Besitzstand ergänzt. Diese Verordnung enthält in ihrem Titel III eine Gemeinschaftsregelung für das Überschreiten der Binnengrenzen.

51 Nach Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Nach Art. 2 Nr. 10 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen.

52 Gemäß Art. 72 AEUV berührt dessen Titel V nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

53 Insoweit bestimmt Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006, dass die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten.

54 Nach dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 562/2006 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden."

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats sind nach Art. 21 Buchst. a somit nur dann untersagt, wenn sie die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben (vgl. insoweit auch das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 22. Juni 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10, Cour de cassation gegen Aziz Melki und Selim Abdeli, RdNr. 66 bis 69).

Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 SPG ist die Annahme, dass die zu identifizierende Person „im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten hat oder sie überschreiten werde.“ Die Annahme, dass eine Überschreitung der Binnengrenze erfolgt ist oder noch erfolgen wird, ist aus den Umständen des Antreffens der Person abzuleiten. Der Begriff „Umstände“ in § 35 Abs. 1 Z 6 SPG zielt auf eine Beurteilung der jeweils vorliegenden konkreten Situation ab (vgl. RV 1479 20. GP, 16, zur SicherheitspolizeigesetzNovelle 1999). Solche Umstände sind unter anderem typische Reiserouten (siehe Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar21, Anm. 13 zu § 35). Ob solche Umstände vorliegen, ist auf Grund einer ex-ante Betrachtung nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Dass ein Betroffener einen Inlandszug benützt, steht der Annahme, er habe die Binnengrenze im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung überschritten, nicht entgegen, sofern es sich typischerweise um einen als Anschlusszug für Züge von der Staatsgrenze handelt und der Zug daher dem internationalen Durchzugsverkehr zuzurechnen ist (siehe VwGH 25.02.2014, 2012/01/0149).

I.3.2 Rechtliche Würdigung:

Der BF macht eine Rechtswidrigkeit der Identitätskontrolle am 23.10.2025 seine Person betreffend geltend, da die Auswahl seiner Person, dessen Einschätzung nach, aufgrund seines Aussehens und damit im Ergebnis auf rassistischen Überlegungen der beiden Exekutivorgane beruhte.

Vorausgeschickt wird, dass der BF in einem Railjet 558 auf der Zugstrecke A-Ort – D-Ort kontrolliert wurde und es sich bei diesem Zug um einen Anschlusszug vom Flughaften D-Ort bzw. typischerweise um einen Anschlusszug für Züge aus dem Nachbarland handelt und daher dem internationalen Durchzugsverkehr zuzurechnen ist. Die beiden Exekutivorgane konnten daher vertretbar annehmen, dass der BF als Fahrgast dieses Zuges im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenzen überschritten hat (siehe dazu VwGH 11.01.2021, Ro 2019/01/0015).

Gemäß § 35 Abs. 3 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. In der Aufforderung, die Identitätsdaten bekanntzugeben und „sich auszuweisen“, ist jedenfalls auch bereits eine Information im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz SPG enthalten. Der Betroffene ist dann verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Nach § 35 Abs. 3 SPG ist der Betroffene ausdrücklich verpflichtet, die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung „zu dulden“. Wegen des Befugnischarakters des § 35 SPG kann die Aufforderung, die Identitätsdaten bekanntzugeben und zu belegen, in imperativer Befehlsform erfolgen, die Identitätsfeststellung kann letztendlich mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Bei der Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung hat das VwG Steiermark die Regelung des § 35 Abs. 1 Z. 6 SPG vor dem Hintergrund der Anforderungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) dahin gehend auszulegen, dass keine systemisch, die Identität jeder Person erfassende Kontrolle durchgeführt werden darf, jedoch Kontrollen, um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt (siehe den Tenor des genannten Urteils des EuGH vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-278/12), (siehe VwGH 25.02.2014, Zl. 2012/01/0149).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Organe der belangten Behörde eine stichprobenartige Kontrolle der Fahrgäste im Railjet 558 auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Z 6 SPG durchgeführt haben. Neben dem BF wurde ein deutscher Staatsbürger kontrolliert, der offenkundig kein „fremdländisches Aussehen“ hatte, da sich nach den Ausführungen des BF in dessen Beschwerdeschriftsatz neben ihm nur „autochthon aussehende Österreicher“ befunden haben. Die Zeugen G und F haben glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht die vom BF ins Treffend geführte Vierer-Gruppe kontrolliert haben, sondern den BF, da dieser sich als „Einzelperson“ im Zugabteil befand. Gleiches traf auf den kontrollierten deutschen Staatsbürger zu. Die Auswahl durch die beiden Exekutivorgane erfolgte daher unter den anwesenden Fahrgästen zufällig und stichprobenartig, da sich mehrere Fahrgäste im Zugabteil befanden, aber nur zwei Einzelpersonen, nämlich der BF und ein deutscher Staatsbürger kontrolliert worden waren. Damit wurde dargetan, dass die Durchführung der Kontrolle die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 nicht verletzte und keine innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats untersagte Kontrolle, die die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben, vorgelegen hat (vgl. insoweit das genannte Urteil des EuGH vom 22. Juni 2010, Rd Nr. 70 und 74). Die Identitätskontrolle des BF durch die Organe der belangten Behörde erweist sich daher als rechtskonform.

Zu den rechtlichen Ausführungen des BF:

Der BF hat durch dessen Vorbringen, wonach sich fünf bis sechs Personen im selben Zugabteil befunden hätten, aber nur der BF aufgrund seiner vermeintlichen ethnischen Herkunft kontrolliert worden sei, selbst dargetan, dass die Durchführung der Kontrolle die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 nicht verletzte und keine innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats untersagte Kontrolle, die die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben, vorgelegen hat (siehe dazu die E des VwGH 25.02.2014, 2012/01/0149, der der Sachverhalt zugrunde lag, dass eine österreichische Staatsbürgerin mit indisch-ethnischer Herkunft als Einzige in einem Zugabteil kontrolliert wurde).

Der Hinweis des BF auf die EGMR-Entscheidung Basu vs. Deutschland, Nr. 215/19 ist auf den vorliegenden Sachverhalt (gerade) nicht anwendbar: in der vom BF zitierten Entscheidung kam der Gerichtshof zum Schluss, dass eine Rechtsverletzung von Art. 14 iVm Art. 8 EMRK deshalb vorgelegen habe, da das Verwaltungsgericht Dresden es abgelehnt habe, die Beschwerde des BF in der Sache zu behandeln. Laut EGMR habe das Verwaltungsgericht es verabsäumt, die notwendigen Beweise zu erheben und die bei der Identitätskontrolle anwesenden Zeugen zu hören. Das Gericht habe die Beschwerde des BF aus formalen Gründen zurückgewiesen, da es der Ansicht gewesen sei, der BF hätte kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit. Diese Vorgehensweise verstoße insofern gegen die zuvor zitierten Rechtsnormen der EMRK.

Demgegenüber hat das VwG Steiermark eine Gegenschrift bei der belangten Behörde eingeholt und hat am 20.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser eineinhalb Stunden dauernden Verhandlung, bei der die Volksöffentlichkeit anwesend war, wurde der BF sowie die beiden Exekutivorgane, die die Identitätskontrolle beim BF durchgeführt haben, zum Sachverhalt befragt. Dem BF, der bei der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten war, wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Sicht der Dinge umfassend darzulegen und Beweisanträge zu stellen.

Die vom BF ins Treffen geführte Entscheidung ist daher für die vorliegende Beschwerdesache nicht von Relevanz, da das VwG Steiermark – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Dresden, welches die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen hatte - ein Beweisverfahren durchgeführt und selbst in der Sache entschieden hat.

Ergebnis:

Die vom BF angefochtene Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 SPG durch Organe der belangten Behörde erweist sich aus den zuvor dargelegten Gründen als rechtskonform. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die BB hat mit Erledigung vom 20.12.2024 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie den Verfahrensakt in Vorlage gebracht und eine Vertreterin der BB hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 teilgenommen. Dem Rechtsträger der BB steht daher als obsiegender Partei der Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 zu.

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes unter Spruchpunkt I). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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