LVwG ST LVwG 30.16-113/2025

LVwG 30.16-113/2025Landesverwaltungsgericht28.05.2025

Regest

Kraftfahrrad, Modifizierung, Garage, Verwendung, Kraftfahrgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-113/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.113.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des m.j. A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 12.12.2024, GZ: BHMU/614240041825/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen bzw. folgende Geldstrafen verhängt:

„1. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Lenker/in das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

2. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Lenker/in das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 90 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (für Kleinmotorräder).

3. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse zumindest A1 notwendig gewesen.

4. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Zulassungsbesitzer/in des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das angeführte KFZ wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen (A) gelenkt und wurde festgestellt, dass eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen des genehmigten Fahrzeuges vorgenommen wurde, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurden. Folgende unzulässige Änderung am KFZ wurde festgestellt: die Ritzel am Motorfahrrad wurden vorne und hinten verändert, sodass im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen eine Geschwindigkeit von 90km/h am Rollentest erreicht werden konnte.

5. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Zulassungsbesitzer/in des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen (A) gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderung wurde vorgenommen: Der Original-Auspuff wurde entfernt und durch einen nicht zugelassenen Auspuff ersetzt.

6. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorfahrrades maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass sämtliche Drosseln entfernt wurden, sodass mit dem Motorfahrrad am Rollentester eine Geschwindigkeit von 90km/h erreicht werden konnte.

7. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben als Lenker/in das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl in dem als Motorfahrrad zugelassen Fahrzeug ein Zylinderkopf von 80 ccm eingebaut war. Für Motorfahrräder ist aber nur ein maximaler Hubraum von 50 ccm erlaubt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

8. Datum/Zeit:13.08.2024, 18:20 Uhr

Ort: B-Ort, D-Straße

Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., Kennzeichen: **** (A)

Funktion:Beschuldigter

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden angebracht war, da das Kennzeichen lediglich mit einem Klettband angebracht und leicht vom Motorfahrrad ablösbar war..

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. d KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

3. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

4. § 33 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

5. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 33 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

6. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

7. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

8. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 49 Abs. 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 100,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

3. € 250,00

4 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n

37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

4. € 80,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

5. € 80,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

6. € 100,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

7. € 100,00

0 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

8. € 20,00

0 Tage(n) 2 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 95,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 925,00.“

Begründend wurde kursorisch angeführt, dass das Mofa zuvor vom Angezeigten aus der Garage direkt auf die Fahrbahn geschoben worden sei und dann schlussendlich gestartet und in Betrieb gesetzt worden sei. Anschließend sei die Überprüfung am Fahrbahnrand erfolgt. Das Lenken des Fahrzeuges sei jedenfalls auf eine Willensentscheidung des Beschuldigten zurückzuführen gewesen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug nicht freiwillig gelenkt habe, sondern sei ihm dieses rechtswidrige Verhalten von den Polizeibeamten angewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass die Modifikationen am Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden könnten, das gegenständliche Kraftfahrzeug sei daher nicht zur Verwendung im öffentlichen Verkehr vorgesehen gewesen.

Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 19.05.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie E und die Mutter des Beschwerdeführers, Frau F, geladen waren.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Am 13.08.2024, kurz vor 18.00 Uhr, erschien der Polizeibeamte Herr G in Zivil, außerhalb seiner Dienstzeit, am Anwesen D-Straße, B-Ort, wo die Mutter des Beschwerdeführers gerade Rasen mähte. Der Beschwerdeführer selbst war nicht anwesend, er war zu dieser Zeit im Schwimmbad. Anlass des Besuches war ein Instagram-Posting des Beschwerdeführers, in der das Kennzeichen seines Mopeds sowie anscheinend er selbst sichtbar war, mit der Aufschrift „Tafal Haums immer no nit de oarschlecha“. Auf dem Lichtbild vom Instagram-Posting, welches als Beilage./1 zum Akt genommen wurde, ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Herr G forderte die Mutter des Beschwerdeführers auf, das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen **** (A) aus der Garage zu holen, was die Zeugin verweigerte. Nachdem Herr G insistierte, bot sich die Mutter schließlich an, den Beschwerdeführer vom Badeteich abzuholen. Zurückgekommen vom Badeteich erwarteten den Beschwerdeführer zwei weitere Polizisten, H und E, der auch die Anzeige verfasste. Diese forderten den Beschwerdeführer auf, das Kleinkraftrad, welches in der versperrten Garage war, aus der Garage zu holen. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, begann eine Diskussion, die mehrere Minuten dauerte und wurde dem Beschwerdeführer mit Sanktionen gedroht. Nachdem schließlich auch seine Mutter ihn aufforderte, das Fahrzeug aus der Garage zu holen, willigte der Beschwerdeführer ein und holte das Fahrzeug heraus.

Das Fahrzeug sprang jedoch zunächst nicht an, woraufhin die Polizisten immer ungehaltener wurden. Schließlich hatte die Mutter die Idee, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug doch anrollen könnte, da die Straße vor dem Haus etwas abschüssig ist.

Aufgrund dieses Insistierens sowohl der Polizeibeamten als auch der Mutter des Beschwerdeführers, rollte der Beschwerdeführer das Fahrzeug schließlich an und brachte es zum Starten.

Daraufhin wurde das Kleinkraftrad auf die Walze gestellt und die gegenständlichen Übertretungen festgestellt. Diese wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wurde, außer beim Anrollen mit dem gegenständlichen Kleinkraftrad, nicht beim Verwenden oder Lenken betreten.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Bereits in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt, als die Polizei eintraf, im Schwimmbad befand, von dort abgeholt wurde und schließlich erst auf nachhaltiges Einwirken der Polizisten und in der Folge auch seiner Mutter das Fahrzeug aus der Garage zu holte und startete. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht beim Fahren, bei der Inbetriebnahme oder beim Lenken des Kraftfahrzeuges betreten und wurde weder davor, noch danach mit dem Kleinkraftrad auf einer öffentlichen Straße betreten.

Dass der Druck auf den Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auf den Beschwerdeführer als Minderjährigen massiv war, zeigt auch seine Reaktion, die ebenfalls von großer Nervosität geprägt war und als unangemessen bezeichnet werden kann. Insgesamt dürfte die Situation im Zuge der Amtshandlung insgesamt nicht sachlich gewesen sein.

Dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten weder zuvor, noch danach beim Fahren mit dem Kraftfahrrad angetroffen wurde, ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des E.

Dass die objektive Tatseite gegeben war, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Modifikationen am gegenständlichen Kraftfahrrad vornahm.

Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder am Instagram-Posting, das Anlass für die Amtshandlung war, noch am 13.08.2024 das Fahrzeug verwendete und wurde er auch nicht beim Lenken des Kraftfahrrades betreten. Ein modifiziertes Kraftfahrrad in der Garage stehen zu haben, ist keine Übertretung des KFG.

Der Beschwerdeführer verwies im gesamten Verfahren darauf, dass er das Fahrzeug nicht freiwillig startete, sondern aufgrund des Drucks bzw. der Überredung durch die Polizeibeamten und seiner Mutter.

Dies konnte in der öffentlich mündlichen Verhandlung gut nachvollzogen werden und ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt um einen 15-jährigen Jungen handelte.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er von drei Polizisten sowie seiner eigenen Mutter angewiesen wird, ein Fahrzeug aus der Garage zu holen und dieses dann zu starten, dies aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass ihm gegenüber Amtspersonen bzw. seine Erziehungsberechtigte steht, Folge leistete– obwohl er sich zunächst massiv wehrte –.

Den Beschwerdeführer trifft daher kein subjektives Verschulden und ist daher im Sinne des § 5 Abs 1 VStG davon auszugehen, dass diese Gesetzesstelle eine Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens normiert (VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gelungen und ist die lapidare Ausführung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug willentlich gelenkt hätte, als nicht den Tatsachen entsprechend anzunehmen.

In Ermangelung der subjektiven Tatseite trifft den Beschwerdeführer daher an der gegenständlichen Übertretung – Bezug nehmend auf den 13.08.2024 um 18.20 Uhr an der Tatörtlichkeit – kein Verschulden und sind ihm aus den oben ausgeführten Erwägungen die angelasteten Übertretungen nicht vorwerfbar.

Der Beschwerde war daher Erfolg beschieden und war ihr Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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