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LVwG 30.7-1086/2025•LVwG ST LVwG 30.7-1086/2025
LVwG 30.7-1086/2025Landesverwaltungsgericht20.05.2025
Außerhalb von Parkplätzen, Straßenverkehrsordnung 1960, parallel zum Fahrbahnrand, Parkvorgaben, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Fahrzeug, Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.01.2025, GZ: A10/1P-0794822, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 24.04.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 28.04.2025 zugestellt. Der revisionsberechtigten Partei wurde die Niederschrift am 25.04.2025 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 14.05.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2024 um 09.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** in A-Ort, C-Straße zum Halten abgestellt.
Im Bereich wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt bzw aufgestellt war, verläuft in der C-Straße ein Gehsteig entlang der Häuserfront. An den Gehsteig anschließend befinden sich in unregelmäßigen Abständen Bäume, wobei diese teils mit Gitterzaun, teils mit Pflastersteinen eingefasst sind. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war auf der auf Höhe C-Straße nächst vor dem Frisörsalon „D“ befindlichen Einfassung auf- bzw abgestellt. Die vordere Stoßstange des PKW zeigte in Richtung Gehsteig, wobei das Fahrzeug nahezu in einem rechten Winkel zum Gehsteig auf- bzw abgestellt war. Im gegenständlichen Bereich sind weder Straßenverkehrszeichen noch Bodenmarkierungen vorhanden, die schräg markierte Parkflächen ausweisen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen aus der Aktenlage, insbesondere den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Fotos, der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 sowie dem vom Verhandlungsleiter durchgeführten Ortsaugenschein ergeben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs 2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken nicht am Rand der Fahrbahn und nicht parallel zum Fahrbahnrand aufstellt.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie aus den im Akt einliegenden Fotos unschwer zu erkennen ist, sein Fahrzeug nicht parallel, sondern nahezu im rechten Winkel zum Fahrbahnrand bzw dem Gehsteig auf- bzw abgestellt.
Damit hat er den Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO verwirklicht und dies auch in subjektiver Weise in jedenfalls leichter Fahrlässigkeit zu verantworten. Denn: Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis einer Vorschrift kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrtümliche Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube erfüllt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (z.B. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007 mwN).
Als Lenker eines Kfz in A-Ort traf den Beschwerdeführer somit die Verpflichtung, sich mit etwaigen Parkvorgaben sowie Beschränkungen auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer über die Vorgaben zum parallel parken bzw halten im gegenständlichen Areal nicht informiert hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe von den Vorgaben keine Kenntnis gehabt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass auch aus dem Vorbringen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer (insb. in der C-Straße) ungeachtet der Markierungen/Vorgaben schräg – und nicht parallel – parken bzw halten, ins Leere geht. Denn: Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass niemandem ein Recht auf Gleichbehandlung im „Unrecht“ zukommt (vgl statt vieler VwGH 22.02.2008, 2007/17/0074).
Zur Strafbemessung
Der Schutzzweck des § 23 Abs 2 StVO besteht darin, die Fahrbahn möglichst platzsparend für den fließenden Verkehr frei zu halten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Verkehrssituation aufkommen zu lassen. Da die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO 1960 somit darauf abzielt, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Minimum zu reduzieren, dient dieser der Verkehrssicherheit (vgl. VwGH 22.02.1989, 89/03/0022). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zu einer konkreten Behinderung oder Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch das vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeug gekommen ist (VwGH 29.05.1998, 92/02/0014, 17.01.1985, 84/02/0179). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer fahrlässig gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.
Dem durch § 23 Abs 2 StVO zu schützenden Rechtsgut der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt nach der Judikatur des VwGH erhebliche Bedeutung zu, sodass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).
Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), für die Einstellung des Strafverfahrens oder den Ausspruch einer Ermahnung. Somit ist auf Grund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr weder das Strafverfahren einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, mag auch das Verschulden des Beschwerdeführers noch gering gewesen sein.
§ 99 Abs 3 lit a StVO sieht Geldstrafen bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor. Die verhängte Geldstrafe iHv € 50,00 bewegst sich im untersten Ende des Strafrahmens (rund 7%), wobei auch die Unbescholtenheit entsprechend berücksichtigt wurde. Zusammenfassend kann der Strafbemessung nicht entgegen getreten werden.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat und ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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