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LVwG 30.30-1063/2025•LVwG ST LVwG 30.30-1063/2025
LVwG 30.30-1063/2025Landesverwaltungsgericht14.05.2025
pflanzliches Raucherzeugnis, feuchter Zustand, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, geb. ****, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.02.2025, GZ: GRAZ/602230003727/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 05.02.2025, GZ: GRAZ/602230003727/2023, wurde Herrn A, geb. am ****, D-Straße [...], A-Ort, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:25.10.2023, 01.12.2023, 20.08.2024 und 23.12.2024
Ort: A-Ort, E-Straße [...]
Sie Herr A, geb. , haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F mit Sitz in A-Ort, E-Straße [...], zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Händlerin (Handelsgewerbe), welche laut eigener Angabe auf der Webseite "" (laut Impressum ist die genannten Firma für den Inhalt verantwortlich) die Hanfblüten im Auftrag produzieren lässt, vermarktet und nach der Bestellung selbst abpackt, laut vorliegenden Screenshots des anzeigenden BMSGPK vom 25.10.2023 und der Verwaltungsstrafbehörde vom 01.12.2023 und 23.12.2024 und Versanddatum 20.08.2024 des Tabakbüros, auf der Webseite ca.84 Sorten abgebildeter, getrockneter CBD-Blüten mit verschiedenen Produktnamen (wie zB Erdbeerli CBD Blüten, Blueberry CBD Blüten, CBD Blüten Sour Lemon, 15% HIGH CBD Blüten Mango, Orange Bud CBD Blüten, Wedding Cake PREMIUM, ... usw) somit pflanzliche Raucherzeugnisse also verwandten Erzeugnisse Letztverbraucher zum Kauf samt Versand und Lieferung direkt nach Hause also mittels Versandhandel (Fernabsatz) iSd § 1 Z 12 TNRSG angeboten hat, obwohl gemäß § 2a TNRSG der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen (pflanzliche Raucherzeugnissen) gemäß § 1 Z 1e TNRSG verboten ist.
2. Datum/Zeit:25.10.2023 und 01.12.2023
Ort: A-Ort, E-Straße [...]
Sie Herr A, geb. , haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F mit Sitz in A-Ort, E-Straße [...], zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Händlerin (Handelsgewerbe), welche laut eigener Angabe auf der Webseite "" (laut Impressum ist die genannten Firma für den Inhalt verantwortlich) die Hanfblüten im Auftrag produzieren lässt, vermarktet und nach der Bestellung selbst abpackt, laut vorliegenden Screenshots des anzeigenden BMSGPK vom 25.10.2023 und der Verwaltungsstrafbehörde vom 01.12.2023 auf der Webseite ca. 84 Sorten abgebildeter, getrockneter CBD-Blüten, mit verschiedenen Produktnamen (wie zB Erdbeerli CBD Blüten, Blueberry CBD Blüten, CBD Blüten Sour Lemon, 15% HIGH CBD Blüten Mango, Orange Bud CBD Blüten, Wedding Cake PREMIUM, ... usw) und somit pflanzliche Raucherzeugnisse also verwandten Erzeugnisse mittels Versandhandel iSd § 1 Z 12 TNRSG und unter Angabe von Rabattaktionen ("-10% bei der Sorte CBS Blüten Gorilla Glue", "-10% und -20%" bei diversen Sorten,"-70% bei der Sorte Ice Rocks CBD") und von Werbung (wie zB "unschlagbarste Preise am Markt", "sehr günstige Preise", "Bestseller", "Erhalte 50% Small Buds zu jeder Blüte Hash Bestellung GRATIS dazu Code: B", "Ergänzung zur klassischen Medizin", "therapeutischer Nutzen") und somit der Anwendung einer direkten und indirekten Verkaufsförderung an Letztverbraucher entgegen § 11 TNRSG angeboten hat, obwohl Werbung und Sponsoring für und jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten sind.“
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in
1. § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl Nr. 431/1995, idF BGBl I Nr. 13/2018,
2. § 14 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 1 und Abs 7 TNRSG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn
1. gemäß § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG und 2. gemäß § 14 Abs 1 Z 4 TNRSG zwei Geldstrafen in der Höhe von je € 750,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je ein Tag und neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die F, FN [...], gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.
Das Straferkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeige des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 07.11.2023 sowie eigene Erhebungen der Strafbehörde.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die F die Tathandlungen nicht begangen habe. Die F habe keine getrockneten Hanfblüten beworben, verkauft bzw. zum Verkauf angeboten, über das Internet beworben und/oder verkauft. Die F habe feuchte Hanfblüten verkauft. Der Verkauf von feuchten Hanfblüten sei nicht rechtswidrig, da es sich nicht um Rauchwaren/Tabakwaren handle. Das TNRSG komme somit nicht zur Anwendung.
Die über „dubiose und mysteriöse Kanäle“ der AGES zur Begutachtung vorgelegten Hanfblüten würden vom Feuchtigkeitsgehalt her nicht der von der F versendeten Ware entsprechen. Die F habe keine Gegenprobe erhalten. Unklar sei, was unter getrockneten Hanfblüten zu verstehen sei. Das Tatobjekt sei nicht nachvollziehbar.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 06.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F, FN: [...].
Auf der von der F betriebenen Webseite **** wurden pflanzliche Raucherzeugnisse an Letztverbraucher zum Kauf samt Versand und Lieferung direkt nach Hause im Fernabsatz angeboten und vermarktet. Dies zumindest am 25.10.2023, 01.12.2023, 20.08.2024 und 23.12.2024. Es wurden ca. 84 Sorten getrocknete CBD-Blüten mit verschiedenen Produktnamen wie z.B. Erdbeerli CBD-Blüten, Blueberry CBD-Blüten, CBD-Blüten Sour Lemon, 15 % High CBD-Blüten Mango, Orange Bud CBD-Blüten, Wedding Cake Premium, usw. auf der Website angeboten (siehe Screenshots im Akt der belangten Behörde, Aktenseiten: 25.10.2023: 16, 19; 01.12.2023: 28, 31, 34, 37, 40, 43, 46, 49, 52, 55, 58, 79; 20.08.2024: 843 bis 845; 23.12.2024: 871, 874, 880).
Am 25.10.2023 und am 01.12.2023 wurden auf der genannten Webseite **** die pflanzlichen Raucherzeugnisse mit Rabattaktionen, wie „-10% bei der Sorte CBS Blüten Gorilla Blue“, „-10% und -20% bei diversen Sorten“, „-70% bei der Sorte Ice Rocks CBD“, und sonstigen Werbebotschaften, wie z.B. „unschlagbarste Preise am Markt“, „sehr günstige Preise“, „Bestseller“, „erhalte 50 % Small Buds zu jeder Blüte Hash Bestellung GRATIS dazu Code: B", "Ergänzung zur klassischen Medizin", "therapeutischer Nutzen“ beworben im Wege einer direkten oder indirekten Verkaufsförderung an Letztverbraucher (siehe Screenshots im Akt der belangten Behörde, Aktenseiten: 25.10.2023: 16; 01.12.2023: 28, 37, 40, 43, 46, 49, 52).
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den Versandhandel, noch die Rabattaktionen über die von der F betriebenen Webseite mit direkter und indirekter Verkaufsförderung der angeführten Produkte zu den angeführten Zeitpunkten bestreitet. Er bringt dazu nur vor, dass es sich nicht um getrocknete CBD-Blüten, sondern um feuchte CBD-Blüten handelt, die vertrieben werden.
Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Behörde sowie vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten bzw. der Stellungnahme der AGES (OZ 11) zweifelsfrei, dass die CBD-Blüten, die mittels verdecktem Einkauf im Onlineshop „****“ von der AGES im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt wurden, trocken waren. So wiesen die bestellten und von der F übermittelten Sorten „Erdbeerli“ und „Candy Cush“, Auftragsgutachten [...] keine feuchten Stellen auf.
Bei der Probe der Sorte „Erdbeerli“, die dem Auftragsgutachten [...] zugrunde liegt, ist ersichtlich, dass es sich bei der übermittelten Probe nicht um feuchte, das heißt, nach dem Ernten nicht getrocknete, Hanfblüten handelt, sondern dass trockene Hanfblüten in einer großen Menge Flüssigkeit eingelegt wurden. Die Fotos auf der Homepage zeigen handelsübliche, getrocknete Hanfblüten für den Besteller ohne Hinweis auf eine Anlieferung von feuchten Hanfblüten (OZ 11, Seite 5 und 6). Auch auf der Homepage im Akt (z.B. Aktenseite 753 „CBD Blüten bestellen –per Lieferung nach Hause“) findet sich kein Hinweis auf eine Anlieferung der Blüten in feuchter Form. Auf der produktbezogenen Internetseite werden die getrockneten Hanfblüten in der Verpackung, wie im amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis festgehalten, angezeigt. Aus den angezeigten Kundenrezessionen ergibt sich, dass diese üblicherweise geraucht werden.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter an, dass der krampfhaft versucht habe, sein Geschäftsmodell des Verkaufs von CBD-Blüten aufrecht zu halten und er daher dazu übergegangen sei, die Blüten feucht zu verkaufen. Die frisch geernteten Blüten würden beim Beschwerdeführer am Tag nach der Ernte angeliefert, von ihm in diesem Zustand zerkleinert und versendet. Der Kunde müsse die Blüten selbst trocknen. Er gab an, dass der Trocknungsvorgang und das Wissen um die richtige Trocknung der Blüten eben „branchentypisches Wissen“ sei. Der Anwender wisse das ganz genau.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2019:
§ 1 TNRSG (Auszug):
Begriffsbestimmungen
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,
[…]
1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,
1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,
[…]
1k. „rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch,
[…]
2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,
[…]
6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
[…]
10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
[…]
12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.“
§ 2 TNRSG:
Verbot des Inverkehrbringens
„(1) Das Inverkehrbringen von
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
ist verboten.
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
§ 2a TNRSG:
Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
„Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“
§ 11 TNRSG:
Werbung und Sponsoring
„(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.
(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.
(3) Vom Werbeverbot umfasst sind auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 263 vom 06.10.2010 S. 15 fällt.
(4) Ausgenommen vom Verbot der Abs. 1 und 2 sind
1. Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;
2. Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind;
3. die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen;
4. Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel.
(5) Werbung für Tabakerzeugnisse gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
(6) Die Ausnahme gemäß Abs. 4 Z 4 gilt nicht hinsichtlich der Werbung für:
2. Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen, Aufmachungen oder Darstellungen, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich sei;
3. Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Aussagen oder Darstellungen, die sich speziell an die Zielgruppe der Jugendlichen richten;
4. Tabakerzeugnisse durch Darstellung von rauchenden oder zum Rauchen auffordernde Personen, deren Alter unter dem 30. Lebensjahr liegt oder die vom Verbraucher für jünger als 30 Jahre gehalten werden können, sowie durch Darstellung von Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportlern und durch Darstellung oder Nennung von Prominenten jeweils auch in gezeichneter oder karikierter Form sowie durch Wiedergabe von deren Äußerungen über das Rauchen;
5. Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Comics;
6. Tabakerzeugnisse durch Verteilung von im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen stehenden Werbeartikeln an Kinder und Jugendliche oder mit Werbeartikeln, die üblicherweise für diese bestimmt sind.
(7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.“
§ 14 TNRSG:
Strafbestimmungen
„(1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,
4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,
6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen und zu vernichten. Die Regelungen der §§ 10d und 10e sind anzuwenden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Importeurin bzw. der Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen die Vorschriften der §§ 2, 2a 4 bis 10f oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat sie bzw. er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 2a TNRSG der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen sowie von verwandten Erzeugnissen verboten ist. Gemäß § 11 Abs 1 TNRSG ist die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Versandhandel mit den angeführten CBD-Blüten noch die beschriebene Werbung für diese an den vorgeworfenen Tattagen auf der von der F betriebenen Webseite. Er führt dazu an, dass die von ihm angebotenen und verkauften CBD-Blüten nicht in trockenem, sondern in feuchtem Zustand beworben, versendet und verkauft wurden.
Nach § 1 Z 1d TNRSG ist „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann. Ein „verwandtes Erzeugnis“ ist jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids (§ 1 Z 1e TNRSG).
Aus der Definition des pflanzlichen Raucherzeugnisses folgt, dass es hierbei nicht darauf ankommt, ob dieses in getrocknetem Zustand oder in feuchtem Zustand –als getrocknete Pflanzenteile oder lediglich ungetrocknete bzw. im natürlichen Zustand einige Tage nach der Ernte und bloß zerkleinerte bzw. getrocknete und vom Hersteller in Flüssigkeit eingelegte Pflanzenteile – vom Hersteller, Importeur bzw. Händler an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird, da das TNRSG darauf nicht abstellt. Abzustellen ist nach dem Wortlaut und der Judikatur darauf, ob das Produkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischer Weise dazu verwendet wird, geraucht zu werden.
Für die Qualifikation als pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG 1995 kommt es nicht bloß auf die abstrakte Eignung an, ob eine pflanzliche Substanz "faktisch geraucht werden kann", weil weder dem Richtliniengeber noch dem österreichischen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Unionsrechts unterstellt werden kann, sie hätten jegliches brennbare pflanzliche Erzeugnis, das keinen Tabak enthält, als pflanzliches Raucherzeugnis einstufen und auf diese Weise der Richtlinie 2014/40/EU bzw. dem TNRSG 1995 unterstellen wollen. Vielmehr ist der Begriff "pflanzliches Raucherzeugnis" unter Berücksichtigung des Zwecks der genannten Rechtsvorschriften (insbesondere des dort genannten hohen Stellenwertes des Gesundheitsschutzes) sowie im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen "verwandten Erzeugnissen" auszulegen (VwGH 02.06.2020, Ro 2020/11/0002).
Ebenso wie eine "Zigarette" (gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2014/40/EU eine Tabakrolle, "die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann") nach der allgemeinen Lebenserfahrung - typischer Weise - dazu verwendet wird, geraucht zu werden, ist daher auch unter einem "pflanzlichen Raucherzeugnis", das definitionsgemäß von derselben Tatbestandsvoraussetzung abhängt, ein (u.a.) auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das - nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischer Weise (aber nicht zwingend) - zum Rauchen verwendet wird (VwGH 02.06.2020, Ro 2020/11/0002).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass es sich bei den gegenständlichen Produkten um pflanzliche Raucherzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse handelt, die mittels Versandhandels angeboten und beworben wurden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer entgegen diesen Verboten gemäß § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG verstoßen und entgegen § 14 Abs 1 Z 7 TNRSG gemäß § 11 Abs 1 TNRSG Werbung betrieben hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm keine Gegenprobe der im Wege des Mystery Shoppings bezogenen Probe übermittelt wurde, ist anzuführen, dass dem im Hinblick auf die Tatvorwürfe – Versandhandel und Werbung – beide auf der homepage der F, keine Bedeutung zukommt.
In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter auf die beeinspruchte Strafverfügung der belangten Behörde vom 25.04.2025, GZ: GRAZ/602250000523/2025, mit der ihm betreffend das Produkt „Erdbeerli“ 4 Übertretungen des TNRSG am 20.08.2024 vorgeworfen wurden. Die Tatvorwürfe sind jedoch nicht die gleichen. Eine Doppelbestrafung ist daher nicht gegeben.
Er hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte handelt. Bei diesen hat der Beschuldigte initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer derartige Erkundigungen eingeholt hat, wurde nicht behauptet.
Bei einem Strafrahmen gemäß § 14 Abs 1 TNRSG von bis zu € 7.500,00 hat die belangte Behörde, die zurecht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet hat, Strafen verhängt, welche bei 10 % der Höchststrafe liegen. Angesichts der nicht bekanntgegebenen, als durchschnittlich anzunehmenden persönlichen Verhältnisse sowie der sonstigen bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Kriterien sind die verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen anzusehen. Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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