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LVwG 52.23-1636/2025; LVwG 40.23-1637/2025•LVwG ST LVwG 52.23-1636/2025; LVwG 40.23-1637/2025
LVwG 52.23-1636/2025; LVwG 40.23-1637/2025Landesverwaltungsgericht12.05.2025
Verminderung Gamswild, Beschwerdelegitimation Umweltorganisation, Unionsumweltrecht, FFH-Richtlinie Anhang 5, Aarhus-Konvention, Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit, günstiger Erhaltungszustand, Bewertung des Erhaltungszustandes, Steiermärkisches Jagdgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Mag. Rath über die Beschwerde der A, dieser vertreten durch B, insgesamt vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH Co KG, Dstraße, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.11.2023, GZ: BHLI-264967/2020-33, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid vom 29.11.2023, GZ: BHLI-264967/2020-33, in dem Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Liezen zurückverwiesen, als sich dieser Bescheid auf die angeordnete Verminderung der Wildtierart Gamswild bezieht.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.11.2023, GZ: BHLI-264967/2020-33, wurde gemäß § 61 Abs 1 Stmk Jagdgesetz die Verminderung des Wildstandes für das Projektgebiet „F“ im Revier Nr. ****** der Eigenjagd der Forstverwaltung der G von Gamswild männlich und weiblich uneingeschränkt nach Stückzahl sowie Rehwild männlich uneingeschränkt nach Stückzahl von 01.04.2024 bis 31.03.2028 angeordnet. Zudem seien die getätigten Abschüsse umgehend unter planlicher Darstellung des Erlegungsortes der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.
Vorangegangen war dabei die Eingabe vom 20.03.2023, mit der Herr H für die G als Jagdausübungsberechtigter bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen um Verlängerung des Bescheides vom 16.07.2021, GZ. BHLI-264967/2020-10, betreffend Fortführung der jagdwirtschaftlichen Maßnahmen auf den Flächen des Projektes F angesucht habe, Gamswild sowie Rehwild männlich mehrjährig im Projektgebiet F uneingeschränkt hinsichtlich Stückzahl und Klasse erlegen zu dürfen.
Begründend gibt die belangte Behörde die Stellungnahme des forsttechnischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen wieder, der – unter Verweis auf seine bisherige Stellungnahmen – zusammengefasst festhielt, dass zur Erreichung der Projektsziele des flächenwirtschaftlichen Projektes „F“ die Aufrechterhaltung des Jagddruckes auch nach Erfüllung des Abschussplanes unbedingt erforderlich sei und eine gravierende Auswirkung auf die Schalenwildbestände in der Gemeinde I aufgrund der sehr geringen Projektsfläche auf der der Bescheid Gültigkeit haben soll, mit 30 ha. bzw. 1,5 ‰ der Gemeindefläche, nicht zu erwarten sei. Aufgrund dieses von Behördenseite als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachtens sei dem Antrag stattzugeben gewesen.
Die A – und nunmehrige Beschwerdeführerin – stellte daraufhin den Antrag, die belangte Behörde möge binnen längstens 4 Wochen in schriftlicher Form unter gleichzeitiger Übermittlung der entsprechenden Bescheide, (Abschuss-) Pläne, Gutachten, Berichte, etc. mitteilen in welchen Revieren des Bezirks Liezen eine Verminderung des Gamswildbestandes im Jagdjahr 2025/2026 angeordnet wurde.
Nach Zustellung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides am 21.03.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen ebendiesen Beschwerde und brachte darin einleitend vor, dass ihr als anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und jener des VwGH, insb. dem Erk VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, das Recht zustehe, gegen eine Anordnung der Verminderung einer in Anhang V der FFH-Richtlinie aufgelisteten Tierart Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, um dort einen (potentiellen) Verstoß des Unionsumweltrechts, namentlich der FFH-RL, seitens der belangten Behörde geltend machen zu können.
In der Sache brachte die Beschwerdeführerin – im Wesentlichen – weiters vor, die belangte Behörde habe die unionsrechtlichen Bestimmungen bei Anordnung der Verminderung des Gamswildbestandes völlig unberücksichtigt gelassen, und insbesondere keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand befindet oder nicht. Ebenso wenig sei in diesem Zusammenhang auf eine (vermeintliche) Zulässigkeit einer Abweichung von Art 14 FFH-RL eingegangen worden. Es sei weiters auch keine Bestanderhebung bzw. kein derartiges Monitoring hinsichtlich des Gamswildes vorgenommen worden, obwohl dies nach der Rsp erforderlich sei. Ebenso wenig sei von Seiten der belangten Behörde begründet worden, ob trotz der angeordneten Verminderung des Wildstandes ein günstiger Erhaltungszustand von Gamswild aufrechterhalten werden könne. Auch Monitormaßnahmen dahingehend, welche Tierart für den Verbiss verantwortlich gewesen sei, seien gänzlich unterblieben. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weshalb die Stattgabe der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Verminderung des Gamswildbestandes im bescheidgegenständlichen Projektgebiet „F“ eingestellt wird, begehrt werde. In eventu wurde die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht brachte die Beschwerdeführerin außerdem vor, dass ohne einstweiligen Rechtsschutz eine dauerhafte Beeinträchtigung des Gamswildes drohe, weshalb „lediglich aus advokatorischer Vorsicht“ der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Daraufhin wurde die Beschwerde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.04.2025 unter Anschluss des bisherigen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt.
II.Sachverhalt
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem – soweit relevanten – Sachverhalt aus:
Der beschwerdeführenden Partei „A“ wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.07.2022, GZ: 2022-0.530.578, die Anerkennung als Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 ausgesprochen. Die Wahrnehmung der Parteienrechte wurde auf die Bundesländer Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg erstreckt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.11.2023, GZ: BHLI-264967/2020-33, wurde gemäß § 61 Abs 1 Stmk Jagdgesetz die Verminderung des Wildstandes für das Projektgebiet „F“ im Revier Nr. ****** der Eigenjagd der Forstverwaltung der G von Gamswild männlich und weiblich uneingeschränkt nach Stückzahl Rehwild männlich uneingeschränkt nach Stückzahl von 01.04.2024 bis 31.03.2028 angeordnet. Zudem sind spruchgemäß die getätigten Abschüsse umgehend unter planlicher Darstellung des Erlegungsortes der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.
Die belangte Behörde stützte sich dabei ausschließlich auf nachstehende, gutachterliche Stellungnahme des forsttechnischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen, die in ihrem Wortlaut wie folgt abgegeben wurde:
„Zum Antrag auf Verlängerung des Bescheides BHLI-264967/2020-10 vom 16.07.2021 wird grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 12.01.2021, OZ 4, verwiesen. Wie bereits in dieser Stellungnahme festgehalten, ist zur Erreichung der Projektsziele des flächenwirtschaftlichen Projektes „F“ die Aufrechterhaltung des Jagddruckes auch nach Erfüllung des Abschussplanes unbedingt erforderlich. Durch die intensive Schwerpunktbejagung der letzten Jahre hat sich der Verjüngungszustand im flächenwirtschaftlichen Projekt „F“ dahingehend verbessert, dass sich auch die verbisssensiblen Baumarten (Laubholz und Tanne) in der Verjüngung eingestellt haben. Damit das Durchwachsen der Verjüngung in einem gesicherten Zustand ermöglicht wird und die Projektsziele nicht gefährdet werden, ist aus forstfachlicher Sicht die Aufrechterhaltung des Bescheides über die derzeitige Gültigkeitsdauer hinaus bis zum Ende der Jagdperiode mit 31.03.2028 erforderlich.
Eine gravierende Auswirkung auf die Schalenwildbestände in der Gemeinde I ist aufgrund der sehr geringen Projektsfläche auf der der Bescheid Gültigkeit haben soll, mit 30 ha. bzw. 1,5 ‰ der Gemeindefläche, nicht zu erwarten.
Stellungnahme vom 12.01.2021:
Bei der Umsetzung des flächenwirtschaftlichen Projektes „F“ zum Schutz des Siedlungsraumes von I, werden neben technischen Maßnahmen auch waldbauliche Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Schutzwaldes durchgeführt. Zum Erreichen der waldbaulichen Ziele ist es erforderlich, innerhalb des Projektgebietes den Verbissdruck auf die Waldverjüngung möglichst gering zu halten. Um eine intensive Schwerpunktbejagung durchführen zu können, wurden mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 22.07.2015, GZ: BHLI-11559/2016, die Jagdzeiten für die vorkommenden Schalenwildarten unter Berücksichtigung der Schonbestimmungen für führende und innehabende weibliche Stücke abgeändert. Die auf der vom Antragsteller bejagten Projektsfläche im Ausmaß von ca. 30 ha erlegten Stücke sind dem bewilligten Abschussplan der Eigenjagd der J, G, Revier Nr. ******, anzurechnen. Durch diese Anrechnung auf den Abschussplan ist gewährleistet, dass eine intensive Schwerpunktbejagung im Projektsgebiet stattfindet. Für die Aufrechterhaltung der Schwerpunktbejagung im Projektsgebiet nach Erfüllung des bewilligten Abschussplanes ist für jene Wildarten bzw. Klassen für die kein Mindestabschuss gilt, eine Bewilligung zur Verminderung des Wildstandes gemäß § 61 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 erforderlich.
Ein dementsprechender Antrag wurde seitens der J, G, mit Eingabe vom 16.11.2020 unter Abänderung vom 24.11.2020 sinngemäß für Gamswild und mehrjährige Rehböcke uneingeschränkt nach Stückzahl gestellt. Da nicht vorhersehbar ist, welche Stücke nach Anzahl und Geschlecht beim Gamswild bzw. welche Anzahl von mehrjährigen Rehböcken sich im Projektsgebiet enstellen und in weiterer Folge im Zuge der Bejagung zur Strecke kommen, ist für eine effektive Bejagung die Freigabe für Gamswild uneingeschränkt nach Stückzahl und Geschlecht sowie für mehrjährige Rehböcke uneingeschränkt nach Stückzahl zielführend. Eine Beeinträchtigung der Wildpopulationen durch die zusätzlichen Abschüsse ist bei einer betroffenen Projektsfläche von ca. 30 ha, gerade einmal 1,5 ‰ der Gemeindefläche von I, nicht zu erwarten. Ziel der Aufrechterhaltung der Schwerpunktbejagung auch nach Erfüllung des Abschussplanes ist nicht die Erlegung einer möglichst hohen Stückzahl an Schalenwild, sondern durch den anhaltend hohen Jagddruck verursachten Verdrängungseffekt das Projektsgebiet im für den Verbiss der Forstpflanzen besonders entscheidenden Winterhalbjahr möglichst schalenwildarm zu halten.
Die Bewilligung bezieht sich ausschließlich auf das betroffene Projektsgebiet „F“ im Ausmaß von ca. 30 ha. Jedes erlegte Stück ist in einer planlichen Darstellung zu dokumentieren und der Jagdbehörde umgehend zu melden. Da der Projektszeitraum für das flächenwirtschaftliche Projekt 30 Jahre beträgt und die waldbaulichen Erfolge und Sicherung der Verjüngung erst in einigen Jahren sichtbar bzw. eintreten werden, wird vorgeschlagen, die Gültigkeitsdauer des Abschussauftrages gemäß § 61 Jagdgesetz 1986 bis zum Ende der Jagdperiode 2028 festzulegen.“
In keiner dem Akt der belangten Behörde zu entnehmenden Stellungnahme oder sonstigem Schreiben finden sich maßgebliche konkrete Ausführungen über den Erhaltungszustand der bzw. die Auswirkungen auf die Wildtierart Gamswild. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit bzw. Prüfung der Anforderungen der FFH-Richtlinie findet sich gerade nicht. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 zugestellt. Die Beschwerde langte am 08.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem insbesondere eine auch nur ansatzweise Prüfung iZm den Vorgaben der FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen ist.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Steiermärkische Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idF LGBl. Nr. 133/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 61 Verminderung des Wildstandes:
„(1) Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des § 79 der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.“
§ 81a EU-Recht:
„Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1;
2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7.“
Die relevanten Bestimmungen des Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, LGBl. Nr. 78/1988 idF LGBl. Nr. 70/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 8 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten:
„(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt § 6 Abs. 2.
(2) Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
1. Abs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,
2. § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017,
3. § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 2a Z 4, Abs. 2c, 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 und
4. § 13 Abs. 1 Stmk. Fischereigesetz 2000
Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden kurz: FFH-Richtlinie) lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 11
„Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.“
Artikel 14
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen: — Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen; — das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen; — die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen; — die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren; — die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten; — die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare; — das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern; — die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.“
Artikel 16
„(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.“
Anhang V lit a (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können)
„Die in diesem Anhang aufgeführten Arten sind angegeben:
— mit dem Namen der Art oder der Unterart oder
— mit allen Arten, die zu einem höheren Taxon oder einem bestimmten Teil
dieses Taxons gehören.
Durch die hinter der Bezeichnung einer Familie oder einer Gattung stehende
Abkürzung „spp.“ werden alle Arten bezeichnet, die dieser Familie oder dieser
Gattung angehören.
[…]
a) Tiere
[…]
Rupicapra rupicapra (ausgenommen Rupicapra rupicapra balcanica, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)
[…].“
V.Rechtliche Erwägungen:
Zur Beschwerdelegitimation:
Voranzustellen ist, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G handelt, deren Tätigkeitsbereich auch das Gebiet des Land Steiermark umfasst.
Als solche ist sie gemäß § 8 Abs 3 Z 3 StESUG u.a. berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 49 Abs. 3 und 3a, § 58 Abs. 2a Z 4, Abs. 2c, 3 und 3a und § 59 Abs. 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Verfahrensgegenständlich wurde der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 61 Abs 1 Stmk JagdG 1986 erlassen, weshalb eine Beschwerdelegitimation (allein) gestützt auf das steiermärkische Landesrecht nicht in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings die – von den Beschwerdeführern zu Recht ins Treffen geführte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz im Bereich des unionsrechtlich vorgegebenen Umwelt- und Artenschutz.
Verfahrensgegenständlich wurde mit Bescheid vom 29.11.2023, GZ: BHLI-264967/2020-33, unter anderem die Verminderung von Gamswild angeordnet. Gamswild (Rupicapra rupicapra) fällt dabei unter die in Anhang V lit a FFH-RL gelisteten Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Durch die bescheidmäßig angeordnete Verminderung von Gamswild wird daher unzweifelhaft Umweltunionsrecht berührt, zumal durch das Stmk JagdG u.a. gemäß § 81a Z 2 leg cit auch die Bestimmungen der FFH-Richtlinie umgesetzt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu verpflichtet, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0168, und 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, je mwN). Demnach müssen Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101, mwN). Soweit eine Umweltorganisation als „Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 9 Aarhus-Konvention ihre Beschwerdelegitimation im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht stützt, ist sie jedoch auch darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. je mwN VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 20, sowie VwGH 25.3.2023, Ra 2021/10/0139).
Angesichts der Einstufung des Gamswilds als nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützte Tierart kann konkret auf das – auf den vorliegenden Fall übertragbare – Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, zum OÖ Jagdgesetz 1964 zurückgegriffen werden.
Die dort anwendbare oberösterreichische Rechtlage sah – vergleichbar zu § 8 Abs 3 StESUG – ein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen nur in bestimmten Verfahren vor. Konkret war ein solches Beschwerderecht nur für den Zwangsabschuss von in Anhang IV gelistete Tierarten vorgesehen (vgl. § 91a Abs 3 Oö. JG 1964). Vor diesem Hintergrund gingen sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Landesverwaltungsgericht OÖ davon aus, dass hinsichtlich des unter Anhang V fallende Gamswild Umweltorganisationen kein Beschwerderecht zustehe.
Der Verwaltungsgerichtshof kam jedoch – unter Berufung auf die Judikatur des EuGH – zu dem Ergebnis, dass bei Anordnung eines Zwangsabschusses, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Unionsumweltrecht anzuwenden ist, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, Rn 23 ff, insb. 32). Ungeachtet einer im oberösterreichischen Landesrecht positiv-rechtlichen Verankerung, steht daher nach der Judikatur des VwGH Umweltorganisationen das Recht zu, gegen die Anordnung eines Zwangsabschusses mit der eine in Anhang V der FFH-Richtlinie genannte Tierart vermindert wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben (vgl. idS auch LVwG Kärnten 17.03.2025, KLVwG-102/2/2025).
Vor dem Hintergrund der Aussagen im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis ist bezogen auf das hier anzuwendende steiermärkische Landesrecht festzuhalten, dass auch durch § 61 Abs 1 Stmk JagdG eine Verminderung und somit der Abschuss von einer in Anhang V der FFH-Richtlinie gelisteten Tierart angeordnet werden kann. Da dies durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid tatsächlich hinsichtlich des unter Anhang V der FFH-Richtlinie fallende Gamswild geschah, ist die beschwerdeführende Partei daher auch ohne explizite gesetzliche Verankerung beschwerdelegitimiert, zumal sie – wie noch näher aufzuzeigen sein wird – die Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) auch denkmöglich begründet hat (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28).
Zur gänzlichen Außerachtlassung unionsrechtlicher Bestimmungen:
Die Beschwerdeführerin begründet die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die unionsrechtlichen Bestimmungen bei der Anordnung der Verminderung des Gamswildbestandes auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, und führt in diesem Zusammenhang die für erforderlich erachteten Prüf- und Begründungspflichten an, denen die belangte Behörde nicht entsprochen hätte.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens ist erneut auf die Entscheidung des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, insb. Rn 31, zu rekurrieren. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, schlussfolgerte er, dass für die Anordnung des Zwangsabschusses nach dem Oö. JG 1964 von Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, sich folgende unionsrechtliche Vorgaben ergeben:
„Zunächst ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß § 1 Abs. 9 Oö. NSchG 2001 (in Umsetzung des Art. 11 FFH-Richtlinie) zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art. 1 lit. i) FFH-Richtlinie befindet.
Ist dies nicht der Fall, so steht Art. 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art. 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Jedenfalls ist der vom EuGH genannte, im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie („für erforderlich halten“) zum Ausdruck kommende Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beachten, sodass erst bei dessen Überschreitung eine Verletzung des Unionsumweltrechtes vorläge. Im Unterschied zum strengen Schutzsystem des Art. 12 FFH-Richtlinie (für die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten), in welchem alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten zu verbieten sind, ist somit im Anwendungsbereich des Art. 14 FFH-Richtlinie (also bei Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind) nicht jede Tötung von vornherein nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie zulässig.“
Das dem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Urteil des EuGH stellt diesbezüglich konkrete Vorgaben auf wie der günstige Erhaltungszustand gemäß Art 1 lit. i FFH-Richtlinie zu ermitteln ist (EuGH 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL, Rn 60 ff):
„60 Nach der Definition in Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie wird der Erhaltungszustand einer Art als günstig betrachtet, wenn erstens aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird. Zweitens soll das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnehmen noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen. Drittens muss gegenwärtig und wahrscheinlich auch künftig ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C‑674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).
61 Der Begriff „natürliches Verbreitungsgebiet“, der eines der Kriterien darstellt, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, umfasst im Fall von geschützten Tierarten, die – wie der Wolf – große Lebensräume beanspruchen, mehr als den geografischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist (Urteil vom 11. Juni 2020, Alianța pentru combaterea abuzurilor, C‑88/19, EU:C:2020:458, Rn. 38).
62 Da die Auswirkung der Entnahme aus der Natur und der Nutzung dieser Art auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art „aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11“ der Habitatrichtlinie zu bewerten ist, müssen die Mitgliedstaaten außerdem, wenn sie in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, mit denen die Jagd dieser Art erlaubt wird, diese Entscheidungen begründen und die Überwachungsdaten bereitstellen, auf die diese Entscheidungen gestützt werden.
63 Es sind nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme ist, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C‑674/17, EU:C:2019:851, Rn. 61).
64 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 17 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, alle sechs Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen, und zwar im Hinblick darauf, ob das Ziel erreicht wurde, einen „günstigen Erhaltungszustand“ im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie zu bewahren, und diesen Bericht der Kommission zu übermitteln. Dieser Bericht muss die wichtigsten Ergebnisse der in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Überwachung enthalten. Er muss außerdem drei Teile umfassen, und zwar einen Teil mit allgemeinen Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie, einen Teil über die Bewertung des Erhaltungszustands der verschiedenen Arten und einen Teil, der den Lebensräumen gewidmet ist. Der Bericht muss sich auf alle Lebensräume und Arten erstrecken, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorkommen.
Der EuGH kommt daher hinsichtlich der Frage der erforderlichen Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der Bewertung des Erhaltungszustands einer nach Anhang V geschützten Tierart und der Frage, ob Maßnahmen iSd Art 14 FFH-RL angezeigt sind, in Rn 65 des o.a. Urteil zu folgendem Schluss:
„Daraus folgt, dass die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und der Frage, ob es angezeigt ist, auf Art. 14 der Habitatrichtlinie gestützte Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung nicht nur des gemäß Art. 17 dieser Richtlinie erstellten Berichts, sondern auch der neuesten wissenschaftlichen Daten, die dank der Überwachung gemäß Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, durchzuführen ist. Diese Bewertungen müssen nicht nur auf lokaler Ebene, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden.“
Wie von der Beschwerdeführerin nun zurecht aufgezeigt, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen im Lichte der Judikatur des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 und EuGH vom 29. Juli 2024, C-436/22, ASCEL sohin nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie betreffend das Gamswild zu entnehmen. Weder wurde im behördlichen Verfahren ermittelt, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt noch welche Auswirkungen die die bescheidmäßig angeordnete Verminderung des Wildbestandes betreffend Gamswild auf die noch verbleibenden Gamswildbestände hat bzw. ob dadurch ein allenfalls günstiger Erhaltungszustand beeinträchtigt wird und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Erhalt des günstigen Zustandes erforderlich sind oder ob ein allenfalls ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird.
Am Verkennen der erforderlichen Ermittlungen ändert auch nichts, dass die hinsichtlich der Prüferforderlichkeit ausschlaggebende Entscheidung des EuGH erst nach Erlass des Bescheides ergangen ist. Wie der EuGH nämlich in stRsp festhält wirken seine Auslegungsentscheidungen – sofern nicht die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (vgl. EuGH 9.6.2016, C-586/14, Budișan, Rz 46) – insofern zeitlich zurück, als dadurch festgestellt wird, wie die ausgelegte Vorschrift des Unionsrechts seit ihrem Inkrafttreten richtig auszulegen war. Die Auslegung, die der Gerichtshof getroffen hat, ist demnach auch auf vor dem Anlassfall entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden (vgl. bereits EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit italiana, Rz 16 sowie die bei Schima in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 267 AEUV Rz 205 (Stand 1.3.2020, rdb.at) zitierte Judikatur).
Mit diesem Beschwerdevorbringen wird daher richtigerweise ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aufgezeigt.
Zur Zulässigkeit der Zurückverweisung aufgrund eines mangelhaften Verfahrens:
Aufgrund des in § 28 VwGVG enthaltenen – und bereits verfassungsrechtlich vorgezeichneten – Vorrangs einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte, stellt die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahmebestimmung dar, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (idS bereits VwGH 27. 8. 2014, Ro 2014/05/0062, mwN).
Daraus folgt, dass nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (zu alldem bereits VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).
Die vollständig fehlende Prüfung nach dem Unionsumweltrecht betreffend das Gamswild im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH bzw. EuGH stellt jedenfalls eine derartige krasse Ermittlungslücke dar. Die in der Bescheidbegründung wiedergegebene Stellungnahme des forsttechnischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen geht nicht einmal im Entferntesten auf die Frage des (günstigen) Erhaltungszustandes des Gamswildes ein. Auch darauf aufbauende Ermittlungen bezüglich der sonstigen vom EuGH vorgegebenen Prüfungselemente (Auswirkung auf die verbleibenden Gamswildbestände, Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Erhalt des günstigen Zustands, etc.) können dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt nicht entnommen werden. Die jagdfachlichen Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen, wonach eine Beeinträchtigung der Wildpopulation nicht zu erwarten ist, ohne das auf Daten der Populationsdynamik oder einen Bericht iSd Art 17 FFH-Richtlinie zurückgegriffen wird.
Die belangte Behörde hat es damit hinsichtlich des iSd § 37 AVG maßgeblichen Sachverhalts unterlassen brauchbare Ermittlungsergebnisse vorzulegen, die in weiterer Folge im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzt werden könnten (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).
Zu bedenken ist zudem, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann zulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; VwGH 21.01.2015, Ra 2014/10/0057 sowie Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 28 VwGVG Rz 97). Nichts anderes kann für den Fall eines nachträglich erlassenen, aber rückwirkenden Urteils des EuGH gelten.
Aufgrund der in der Beschwerde rechtsrichtig aufgezeigten gravierenden Mängel des Ermittlungsverfahrens liegt verfahrensgegenständlich der in der Judikatur angesprochene Fall besonders gravierender Ermittlungslücken vor weshalb mittels Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dabei – gebunden an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – unter Beiziehung von (Amts-)Sachverständigen die angeführten und gegenständlich gebotenen Prüfungsschritte durchzuführen und auf Basis dieses Ergebnisses eine Entscheidung zu treffen haben.
Die Aufhebung bezieht sich allerdings nur auf jenen Teil des gegenständlichen Bescheids, der die Verminderung von Gamswild (Rupicapra rupicapra) anordnet. Diese Einschränkung resultiert bereits daraus, dass in concreto die Beschwerdelegitimation der anerkannten Umweltorganisation sich ausschließlich auf das von Anhang V der FFH-Richtlinie gelistete Gamswild erstreckt, nicht jedoch auf das vom angefochtenen Bescheid mitumfasste Reh, welches nicht dem Schutz der FFH-Richtlinie unterliegt und diesbezüglich auch keine – unionsrechtlich gebotene – Beschwerdelegitimation besteht. Eine derartige getrennt vorgenommene Behandlung des Spruchs ist gegenständlich zulässig, zumal in Bezugnahme auf das im Spruch angeführte Rehwild eine Trennung der einzelnen Tierarten klar möglich ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte – ungeachtet des entsprechenden Parteiantrages – von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. Es konnte vom von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen werden und hätte eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 24 Abs4 VwGVG keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Abgesehen davon, war im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, zumal die notwendige und entscheidungswesentliche Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen wurde.
Ausbleibender Abspruch über die aufschiebende Wirkung:
Aufgrund der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Umfang des Gamswildes sowie der diesbezüglichen Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weswegen ein gesonderter Abspruch entfallen konnte (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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