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LVwG 50.25-1103/2025•LVwG ST LVwG 50.25-1103/2025
LVwG 50.25-1103/2025Landesverwaltungsgericht12.05.2025
Baupolizei, Auftrag, Unterlassung, Nutzung, Erhebung, Sachverhaltsänderung, relevant, Relevanz, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, A-Ort, B-Straße, vertreten durch Frau Rechtsanwältin C, A-Ort, D-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 04.02.2025, Aktenzahl: 131-9/27/2025-BENU,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 04.03.2025 keine Folge gegebenen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 41 Abs 4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023“, lautet.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde Gleisdorf mit Eingabe vom 14.03.2025 vorgelegten Beschwerde sowie der übermittelten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 04.02.2025 Herrn A auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 4 des Stmk. BauG idgF aufgetragen wurde, die vorschriftswidrige Nutzung des Heizhauses und Lagergebäudes – „Lagergebäude für Holz und Forstgeräte“ als gewerbliche KFZ-Werkstätte, „Abstellraum“ als WC, „Kleinteilelager“ als Büro – auf dem Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort, mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.
Bescheidbegründend bezog sich die Baubehörde auf den Baubewilligungsbescheid vom 06.04.2022, GZ: 131-9/388/2021-BB, für welchen auch eine Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 26.04.2023, GZ: 131-9/25/2023-EF, vorliege und habe aufgrund einer anonymen Anzeige im Rahmen einer örtlichen Begehung am 20.01.2025 im Beiseins amtlichen bautechnischen Sachverständigen festgestellt werden können, dass in der Natur eine vorschriftswidrige Nutzung der baulichen Anlage – „Lagergebäude für Holz und Forstgeräte“ als gewerbliche KFZ-Werkstätte, „Abstellraum“ als WC, „Kleinteilelager“ als Büro – auf dem Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort, vorhanden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Lagergebäude für Holz und Forstgeräte, der Abstellraum und das Kleinteilelager nicht entsprechend der Baubewilligung genutzt würden und daher eine vorschriftswidrige Nutzung vorliege. Die räumliche Aufteilung laut Baubewilligungsbescheid beinhalte im Erdgeschoss ein Forstmaschinenlager samt Werkstatt (für den landwirtschaftlichen Betrieb), einen Heizraum, einen Abstellraum, ein Kleinteilelager, ein Hackgutlager sowie ein Stückholzlager und sei im Obergeschoss eine Abstellfläche bewilligt. Die bauliche Anlage werde gegenständlich nicht in der der Bewilligung entsprechenden Nutzung verwendet, sondern vorschriftswidrig genutzt und handle es sich dabei um eine Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG, für welche um die Erteilung einer Baubewilligung bei der Baubehörde einzukommen sei, weshalb dem Eigentümer aufzugtragen gewesen sei, die vorschriftswidrige Nutzung des Heizhauses und Lagergebäudes als gewerbliche KFZ-Werkstätte mit einer WC-Anlage und vorhandener Bürofläche auf dem Grundstück Nr. ****, EZ: ****, KG: B-Ort, mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.
Gegen diesen Herrn A am 05.02.2025 zugestellten Baubewilligungsbescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 04.03.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, den Bescheid in vollem Umfang bekämpfend, gestützt auf die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wobei neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Überdies wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde letzterer Antrag mit hg. Beschluss vom 20.03.2025, GZ: LVwG 40.25-1162/2025, zurückgewiesen.
Im Detail wurde die Beschwerde wie folgt begründet:
„…
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…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 14.03.2025 vorgelegt und wurde mit hg. Schreiben vom 21.03.2025 der bautechnische Amtssachverständige E, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen und mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes in Bezug auf die von Behördenseite im Bescheidspruch ins Treffen geführte Nutzungsänderung unter Angabe jener Tatsachen, welche fallbezogen für eine Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG sprechen, beauftragt.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige auch sein Gutachten, basierend auf einem durchgeführten Ortsaugenschein, abschließend erstellte und die Verfahrensparteien Gelegenheit hatten, im Beschwerdeverfahren nochmals Stellung zu nehmen.
Im Zuge der Erörterung des Verfahrensgegenstands mit den anwesenden Verfahrensparteien wurde insbesondere mit dem Beschwerdeführer und dessen Vertreterin ein „Rechtsgespräch“ geführt und die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Auslegung des Baubewilligungsbescheides vom 06.04.2022 auch thematisiert und diskutiert, wobei auf die erforderliche gesetzeskonforme Interpretation des grundlegenden Bescheides vom 06.04.2022 anhand der Plan- und Beschreibungsunterlagen hingewiesen wurde.
Beschwerdeführerseitig wurde im Zuge der Verhandlung auch ins Treffen geführt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen seiner Hoflage bestehe und diese Werkstatt auch untergeordnet genutzt werden würde und stehe der landwirtschaftliche Betrieb in jedem Fall im Vordergrund.
Nach Verweis auf die Beschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers nochmals ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass die seinerzeit behördlicherseits festgestellte Nutzungsänderung im Baubewilligungsbescheid Deckung finde. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht bestritten, dass anlässlich der örtlichen Begehung durch die Baubehörde am 20.01.2025 ein gewerblicher Werkstättenbetrieb stattgefunden habe, jedoch sei der Beschwerdeführer mittlerweile dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen. Die anlässlich der letzten Erhebung sachverständigenseitig vorgefundenen beiden Traktoren sowie ein kleiner Hochgrasmäher seien seine eigenen Fahrzeuge bzw. Geräte.
Von Seiten der Vertreter der belangten Behörde wurde im Zuge der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bauverfahrens und der durchgeführten Erhebung auch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein gewerblicher Werkstättenbetrieb aus raumordnungsrechtlichen Gründen nach Ansicht der Behörde nicht zulässig sei.
Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen Herrn E, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wurde sein vorläufiges Gutachten vom 07.05.2025 dem Verwaltungsgericht an diesem Tag noch übermittelt, welches den Verfahrensparteien im Zuge der Verhandlung auch in Kopie ausgehändigt wurde und mit diesen nach dessen Ergänzung auch erörtert wurde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welchem auch die Verwaltungsakten der belangten Behörde bzw. der seinerzeitigen Gemeinde B-Ort und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunde zugrundgelegt wurden, lässt sich feststellen, dass mit Bescheid es Bürgermeisters der damaligen Gemeine B-Ort vom 17.12.1965 Herrn F und Frau G die Baubewilligung für die Errichtung des Zu- bzw. Umbaus beim bestehenden Wohnhaus B-Straße erteilt wurde.
Mit Eingabe vom 30.05.2011 zeigte Herr H bei der Baubehörde die Errichtung des Neubaus eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf Grundstück **** und ****, EZ: ****, KG **** B-Ort, an, wobei der bezughabenden Baubeschreibung hinsichtlich der Art des Vorhabens „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes“ auch zu entnehmen war und erfolgte mit Schreiben der Behörde vom 24.05.2011 die Baufreistellung hinsichtlich des Vorhabens „Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf Grundstück Nr. **** u. ****, EZ: ****, der Katastralgemeinde B-Ort, nach Maßgabe der vorgelegten planlichen Darstellung, Baubeschreibung“.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurde der Behörde auch die Fertigstellung des Vorhabens „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes“ und Ansuchen um Benützungsbewilligung unter Anschluss erforderlicher Befunde angezeigt und nach Kundmachung der Amtshandlung zur Entbeschau mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 15.03.2017 mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 20.03.2017 im Spruchpunkt I die Benützungsbewilligung in Bezug auf das mit Bescheid vom 24.05.2011, GZ: 131-**36/2011, bewilligte Bauvorhaben: „Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes in A-Ort, B-Straße auf Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort“ ab 15.03.2017 erteilt und gleichzeitig festgestellt, dass die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht.
Festzustellen ist, dass Herr A aufgrund des Schenkungsvertrages vom 04.04.2019 Alleineigentümer der Liegenschaften Grundstücke Nr. ****, **** und ****, EZ: ****, KG: **** B-Ort, ist.
Aufgrund des Bauansuchens des Herrn A mit Eingabe vom 06.12.2021 betreffend das Bauvorhaben „Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes 100 to, Neubau eines Heizhauses inkl. Hackgutlager, Neubau eines Lagergebäudes für Holz und Forstgeräte, Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von 50 kW, Errichtung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge inkl. Zu– und Abfahrten, Geländeveränderungen, Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Kollektorleistung von 50 kWp“ wurde von Seiten der Baubehörde ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt.
Das Gebäude befindet sich im Bereich der Hoflage des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes.
Der vidierten Baubeschreibung ist dieses bewilligungspflichte Bauvorhaben wie folgt zu entnehmen:
„Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes 100 to, Neubau eines Heizhauses inkl. Hackgutlager, Neubau eines Lagergebäudes für Holz und Forstgeräte, Werkstatt, Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von 50 kW, Errichtung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge inkl. Zu– und Abfahrten, Geländeveränderungen, sowie hinsichtlich des meldepflichtigen Bauvorhabens, welches Projektbestandteil war: Errichtung einer Photovoltaikanlage mit „einer Kollektorleistung von 50 kWp, jeweils auf Grundstück ****, EZ: ****, KG ****, wobei dieser vidierten, einen Bescheidbestandteil bildenden Unterlage als Verwendungszweck der baulichen Anlage „…Lager für Hackgut, Forstgeräte, Stückholz, Kleinteilelager/Werkstatt für land- und forstwirtschaftliche Geräte, Beheizung des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes“ ersichtlich ist.
Dem einen Bescheidbestandteil bildenden vidierten Einreichplan vom 06.12.2021, Plannummer: ***, ist hinsichtlich des Projektes auch zu entnehmen „Neubau Heizhaus und Lager/landwirtschaftliche Werkstatt, Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes, Neubau Heizhaus inkl. Hackgutlager, Neubau Lagergebäude für Holz und Forstgeräte“. Planlich wurde darin auch das Erdgeschoss im Maßstab 1:100 dargestellt, welchem ein 94,03 m² großer Raum (westlich), bezeichnet als „Forstmaschinen-Lager-Werkstatt“, daran im Osten angrenzend ein 13,2 m² großer Heizraum, ein „Abstellraum“ im Ausmaß von 6,30 m² sowie ein „Kleinteilelager“ mit 14,35 m² zu entnehmen sind.
Bauwerberseitig wurde der Behörde in diesem Baubewilligungsverfahren auch eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 03.02.2022 vorgelegt und weisen die bauwerberseitig gemachten Angaben über die Bauplatzeignung hinsichtlich der Ausweisung im Flächenwidmungsplan: „Laut Flächenwidmungsplan: land-forstwirtschaftliche Nutzung im Freiland“, auf. Sowohl dem Befund des amtlichen Sachverständigen vom 18.02.2022 im Zuge der durchgeführten Bauverhandlung am 23.03.2022 als auch dem in der Folge erlassenen Baubewilligungsbescheid der Behörde vom 06.04.2022, Aktenzahl: 131-9/388/2021-BA, ist zu entnehmen, dass dieses Bauvorhaben laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan im Freiland gelegen ist. Angeführt wurde darin auch, dass eine Bestätigung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, ausgestellt von der Landwirtschaftskammer, vorliege und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 06.04.2022, Aktenzahl: 131-9/388/2021-BB, im Spruch I Herrn A aufgrund des Ansuchens vom 06.12.2021 die Genehmigung für
den Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes
den Neubau eines Heizhauses inkl. Hackgutlager
den Neubau eines Lagergebäudes für Holz und Forstgeräte
die Errichtung einer Feuerungsanlage mit 50 kW
die Errichtung von Abstellflächen für 2 KFZ
die Vornahme von Geländeveränderungen
die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 50 kWp,
somit bewilligungspflichtiger Vorhaben nach § 19 Stmk. BauG, auf Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort, gemäß § 29 Abs 1 Stmk. BauG, die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Pläne und Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden, unter Vorschreibung von 20 Auflagen, erteilt.
Den Auflagen in Bezug auf dieses Projekt ist Folgendes zu entnehmen:
„
1)Vor Baubeginn ist mit den Leitungsträgern I (Tel. ****), J (Tel. ****), Stadtwerke A-Ort (Hr. K, Tel. ****), L (online Planbeauskunftung: ****) und M (Tel. ****) Kontakt aufzunehmen.
2)Sollten durch die Bauarbeiten öffentliche Verkehrsflächen verunreinigt werden:
so hat der Bewilligungswerber die sofortige Beseitigung der Verschmutzungen zu veranlassen.
Jedenfalls ist die Straße täglich, bei sonstiger Ersatzvornahme, bis 17:00 zu reinigen.
3)Die konzentrierte Ableitung von Wässern aller Art auf öffentliches Gut/Verkehrsflächen ist verboten und ist durch die Errichtung einer Einlaufrinne/Einlaufschachtes zu verhindern oder sind diese auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen.
4)Die gesamte Retentions / Regenwasserentsorgungsanlage ist bescheidgemäß zu errichten, zu betreiben und zu warten.
5)Oberflächenwässer von Straßen und KFZ-Abstellflächen, bei denen eine Verunreinigung (durch Kraftstoffe, Schmiermittel etc.) nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen nur über Bodenfilterschichten oder nach entsprechender Vorreinigung zur Versickerung gebracht bzw. abgeleitet werden. (Leitfaden für Oberflächenentwässerung 2.1 — August 2017)
6)Ein geotechnisches Bodengutachten, bezüglich des nahegelegenen Meliorationsgebietes auf der Liegenschaft ****, ist vor Baubeginn zu erstellen bzw. die Bauarbeiten sind durch einen befähigten Sachverständigen zu begleiten! Entsprechende Nachweise über die sach- und fachgerechte Ausführung sind zu führen und der Baubehörde im Zuge der Fertigstellungsmeldung vorzulegen!
7)Im Zuge der Fertigstellungsanzeige bzw. für die Benützungsbewilligung ist ein Attest eines Sachverständigen oder durch ein hierzu befugtes Unternehmen (Ausweisung in § 38 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG Bestätigung) über die sach- und fachgerechte Ausführung der Regenwassersickeranlagen bzw. Retentionsanlagen vorzulegen.
8)Der Fertigstellungsanzeige bzw. dem Ansuchen um Benützungsbewilligung sind folgende Unterlagen zusätzlich anzuschließen:
der Nachweis des ordnungsgemäßen lnverkehrbringens im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021
Abnahmebefund der Heizanlage (Rauchfangkehrer oder Installateur)
Abnahmebefund des Heizraumes
Überprüfungsbefund des Rauchfanges
9)Im Bereich der Einfahrt zur Werkstatt muss ein Schild „Einfahrt für flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) verboten" angebracht werden.
10)Auf den geneigten Dächern sind gegen das Abrutschen von Schnee und Eis auf Nachbargrundstücke, allgemein zugängliche Bereiche sowie Eingänge Schneefänger anzubringen.
11)Die Farbgebung der Dacheindeckung sowie der Fassade ist dem Straßen-Orts- und Landschaftsbild entsprechend angeglichen auszuführen. Glänzende Oberflächen sind unzulässig.
12)Absturzgefährdende Stellen, ab einer Fallhöhe von 60 cm, sind gegen ein Abstürzen mittels Absturzsicherungen gem. Stmk.BauG 1995 zu sichern.
13)Durch die Vornahme einer Geländeveränderung bzw. durch die Errichtung von Stützbauwerken dürfen keine Niederschlagswässer konzentriert auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Niederschlagswässer auf eigenem Grundstück zur Versickerung gebracht bzw. retentiert und mit max. 2-3 l/s gedrosselt in den öffentlichen Regenwasser abgeleitet werden.
14)Im Bereich der Werkstatt (zwischen 50 m2 und 250 m2 Nutzfläche) ist mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit mind. 6 kg Löschmittelinhalt (z.B. Pulverlöscher der Type G 6) anzubringen.
15)Für die erste Löschhilfe sind im allgemein zugänglichen Bereich tragbare Feuerlöscher gemäß TRVB F 124 Ausgabe 1997 (z.B. Schaumlöscher der Type S 6 mit 4 Löschmitteleinheiten je 200 m2 Nutzfläche) anzubringen.
…“
Mit Eingabe vom 27.01.2023 wurde der Baubehörde auch die bezughabende Fertigstellungsanzeige, datiert mit 26.01.2023, übermittelt und nach Verbesserung derselben baubehördlicherseits mit Schreiben vom 26.04.2023 diesbezüglich u.a. festgestellt, dass die Fertigstellungsanzeige vom 26.01.2023 vollständig am 15.03.2023 in formeller Hinsicht mängelfrei eingelangt sei und alle Unterlagen gemäß § 38 Abs 2 des Stmk. BauG angeschlossen seien, sodass die genehmigte, bauliche Anlage ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde am 15.03.2023 benützt werden dürfte und weiterhin benützt werden dürfe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.02.2023, GZ: BHWZ-555334/2022-9, wurde Herrn A die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der KFZ-Werkstatt in A-Ort, B-Straße, auf dem Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, Stadtgemeinde Gleisdorf, unter Vorschreibung von drei Auflagen erteilt.
Von Seiten der Baubehörde wurde aufgrund einer anonymen Anzeige am 20.01.2025, festgestellt, dass - entgegen der erteilten Baubewilligung vom 06.04.2022, GZ: 131-9/388/2001 - im Erdgeschoss des vorgenannten Lagergebäudes statt dem baubewilligten Forstmaschinenlager – der landwirtschaftlichen Werkstatt konsenswidrig eine „gewerbliche KFZ-Werkstätte“, anstelle des erwähnten „Abstellraums“ ein WC und anstelle des genannten „Kleinteilelagers“ ein Büro errichtet war und betrieben wurde, was in der Folge auch zur eingangs dargelegten, nunmehr mit Beschwerde bekämpften behördlichen Entscheidung führte. Der behördliche Ortsaugenschein am 20.01.2025 wurde durch den Vertreter der Baubehörde Herrn N, Bauamtsleiter, im Beisein des bautechnischen Amtssachverständigen O vor Ort durchgeführt und wurde der Sachverhalt von Behördenseite - wie auf den im Bauakt der Behörde befindlichen Lichtbildern ersichtlich - festgestellt, wobei sich im Zuge dieser damaligen Erhebung im Bereich der Werkstätte innen und außen ca. ein halbes Dutzend PKW befunden hat, auch hinsichtlich der Ausstattung der Werkstatt befand sich diese damals bereits in dem Zustand, wie sie sich auf den im Rahmen des schriftlichen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen E ersichtlichen Fotos darstellt. Von den damals vorgefundenen sechs Fahrzeugen waren jedoch drei davon Fremdfahrzeuge, wobei eines davon sich in der Werkstätte im Bereich der Zweisäulenhebebühne befand. Festzustellen ist demnach, dass die Baubehörde im Zuge ihrer Erhebung am 20.01.2025 feststellte, dass die Werkstätte - entgegen der Baubewilligung - als gewerbliche KFZ-Werkstätte genutzt wurde, weiters der Abstellraum als WC und das Kleinteilelager als Büro.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist jedoch dem behördlichen Auftrag der verfahrensgegenständlichen Nutzungsuntersagung auch betreffend Werkstätte sofort nachgekommen.
Auf Grundlage des seitens des bautechnischen Amtssachverständigen am 06.05.2025 vorgenommenen Ortsaugenscheins auf Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, welches im Flächenwidmungsplan laut Web GIS als im Freiland gewidmet ausgewiesen ist, wobei auch keine Sondernutzung vorliegend ist, lassen sich die vorgefundenen Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid vom 06.04.2022, welche vor Ort festgestellt werden konnten, wie folgt beschreiben:
In Bezug auf dieses mit diesem Bescheid baubewilligte Gebäude, welches am 09.05.2021 noch nicht bestanden hat, wurden am 06.05.2025 in den verfahrensgegenständlichen Räumen folgende Nutzungen festgestellt:
„Forstmaschinenlager, Werkstatt“ (Nutzfläche 94,03 m²)
Im Einreichplan der ursprünglichen Baubewilligung sind im nördlichen Teil des Raums (Bereich Zugang Heizraum) mit Linien Lagerregalreihen angedeutet und die Fluchtweglänge aus dem hintersten Bereich des Raumes im Plan eingetragen; weitere Einbauten sind nicht dargestellt.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass zwei Traktoren und ein kleiner Mähtraktor (Hochgrasmäher) abgestellt waren, wobei diese Fahrzeuge bzw. Geräte sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Im rückwärtigen Bereich, wo Lagerregalreihen genehmigt sind, wurde eine Gitterrosttreppe mit Absturzsicherung auf den erhöhten Lagerbereich im Obergeschoß errichtet. Vor dieser Treppe und an der rückwärtigen Wand wurde je eine Werkbank aufgestellt; die abgestellten Werkzeuge und Maschinen sind aus fachlicher Sicht der Nutzung als Kfz-Werkstätte zuzuordnen.
An der Seitenwand wurde ein kleines Lagerregal aufgestellt, zwischen den beiden Einfahrtstoren ein Kleiderspind.
Im Boden des ostseitigen Stellplatzes ist eine hydraulische Hebeeinrichtung in zwei Bodenabsenkungen von ca. 22 cm Tiefe eingebaut. Beim westseitigen Stellplatz wurde eine Zweisäulenhebeanlage (Hebebühne) errichtet.
„Abstellraum“ (Nutzfläche 6,30 m²)
Im Einreichplan der ursprünglichen Baubewilligung sind in diesem Raum keine Einbauten und keine Möblierung dargestellt. Laut ursprünglichen Bewilligungsbescheid besteht keine Trinkwasserversorgung und keine Kanalanlage zur Schmutzwasserentsorgung.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass eine Toilette, ein Pissoir und ein Waschbecken eingebaut wurden. Dazu besteht eine Trinkwasserversorgung und eine Kanalanlage zur Schmutzwasserentsorgung. Die Toilette wurde auf einer Vorsatzschale errichtet, in der der Spülkasten Platz findet, darüber ist ein Wandschrank verbaut.
„Kleinteilelager“ (Nutzfläche 14,35 m²)
Im Einreichplan der ursprünglichen Baubewilligung sind durch Linien Lagerregalreihen angedeutet, wobei die Verbauung relativ dicht erfolgt.
Vor Ort konnte festgestellt werden, dass gegenüber der Erschließungstür in diesen Raum eine Art Empfangspult mit dahinterliegenden Büroarbeitsbereich eingerichtet wurde. Diagonal gegenüber ist eine Eckbank und im Raum eine freistehende Bank um einen rechteckigen Tisch von rund 2 m Länge errichtet. Die vorgefundene Situation deutet aus fachlicher Sicht auf eine Nutzung als Büro und Sitz-, oder Wartebereich.
Anders als am Tag der örtlichen Erhebung durch die belangte Behörde am 20.01.2025, wo eine gewerbliche Nutzung des Werkstättenbetriebes durch die Baubehörde festgestellt worden war, wurde die Werkstätte am 06.05.2025 zum Zeitpunkt der Erhebung des bautechnischen Amtssachverständigen nicht mehr gewerblich genutzt.
Durch die behördenseitig festgestellte Nutzungsänderung von „Forstmaschinenlager-landwirtschaftliche Werkstatt“ auf „gewerbliche KFZ-Werkstätte“ können Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 bzw. des Flächenwidmungsplanes berührt werden und können die Änderungen der Nutzung von „Abstellraum“ auf „WC“ und von „Kleinteilelager“ auf „Büro“ insbesondere auch auf die Hygiene von Einfluss sein.
Durch den Einbau und die Nutzung der Toilettenanlage bestehen Berührungspunkte zu Pkt. 2, Sanitäreinrichtungen der OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Pkt. 2.1 Anforderungen an Fußböden und Wände sowie in Bezug auf das Erfordernis einer Wasserspülung), weiters in dieser Richtlinie zu Pkt. 3.2 Anforderungen in Bezug auf die Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen und Pkt. 7 Trinkwasser und Nutzwasser.
Durch die Nutzungsänderung Büro (höherwertige Nutzung) werden die OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (durch die höhere Raumtemperatur andere Anforderungen, auch zur Hintanhaltung einer Kondensatbildung), sowie die OIB-Richtlinie 3 Pkt. 9 Belichtung und Beleuchtung (Mindestmaß der natürlichen Belichtung und Beleuchtung) und Pkt. 10 Lüftung und Beheizung (Mindestmaß der natürlichen Belüftung) berührt.
Es handelt sich bei den vorgenannten Änderungen der Nutzung des bescheidmäßig bewilligten Gebäudes daher um baubewilligungspflichtige Vorhaben, für welche eine baurechtliche Bewilligung nicht vorliegt und jedenfalls hinsichtlich der Nutzung in Form einer „gewerblichen KFZ-Werkstätte“ im Freiland auch nicht erwirkt werden kann.
Erforderliche Baubewilligungen liegen nicht vor.
Diese Feststellungen lassen sich, was den baurechtlichen Konsens anlangt, auf die im Behördenakt erliegenden baurechtlichen Erledigungen zurückführen, ebenso was den Sachverhalt des behördlicherseits im Zuge der durchgeführten baubehördlichen Überprüfung betrifft. Der im Zuge der baubehördlichen Überprüfung festgestellte Sachverhalt der Nutzungsänderung wurde von baubehördlicherseits überdies auch im Zuge der durchgeführten öffentlichen Gerichtsverhandlung bestätigt. Der baubehördlicherseits damals anlässlich der Erhebung am 20.01.2025 festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch plakativ aus den im Behördenakt erliegenden, von Seiten des Bauamtsleiters im Zuge der Erhebung angefertigten Lichtbildern, welche insbesondere auch die Nutzung des Gebäudes mit den in der Werkstatt befindlichen Fahrzeugen, die errichtete WC-Anlage sowie die Büronutzung zeigen, wobei von Seiten des Beschwerdeführers die damalige gewerbliche Nutzung der Werkstätte auch nicht in Abrede gestellt wurde; - ungeachtet des Umstandes, dass in der Werkstätte sich lediglich ein Fremdfahrzeug im Bereich der Zweisäulenhebebühne damals befand und wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde auch glaubhaft bestätigt, dass sich die Werkstatt hinsichtlich der Ausstattung damals bereits in dem Zustand befand, wie sie im Rahmen der im schriftlichen Gutachten ersichtlichen Fotos des bautechnischen Amtssachverständigen E darstellt. Insofern hegt das Verwaltungsgericht auch keinerlei Zweifel, dass zum Zeitpunkt der Erhebung durch die Baubehörde auch eine Nutzung der Werkstätte als gewerbliche KFZ-Werkstätte tatsächlich vorlag. Fallbezogen vermochte der bautechnische Amtssachverständige E im Rahmen seines schlüssigen und in Einklang mit den Bauvorschriften stehenden Gutachtens auch aus fachlicher Sicht die im Zuge seines durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellten weiteren Bescheidabweichungen, welche von der bekämpften behördlichen Erledigung erfasst sind, darzulegen und verwies dieser zutreffend auch auf die durch die Nutzungsänderung auf „gewerbliche Werkstätte“ berührten Raumordnungsbelange und die durch die Nutzungsänderung auf „WC“ bzw. auf „Büro“ tangierten bezughabenden baurechtlichen Hygienevorschriften.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
13. Bauliche Anlage (Bauwerk):
eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]“
§ 19 Z 2 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
[…]“
§ 41 Abs 4 und 5 Stmk. BauG:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
[…]“
Dem Stmk. ROG 2010 ist hinsichtlich der verfahrensrelevanten Bestimmungen Nachstehendes zu entnehmen:
§ 2 Z 22 Stmk. ROG 2010
„Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
[…]
22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung:
die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.
[…]“
§ 2 Z 25 Stmk. ROG 2010
„Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
[…]
25. Nutzungscharakter eines Gebäudes:
der sichtbare Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung. Dieser wird primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, bestimmt.
[…]
§ 33 Abs 4 Z 5 Stmk. ROG 2010
„Freiland
[…]
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
[…]
5. Änderungen des Verwendungszweckes
bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Bruttogeschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Bruttogeschoßfläche beträgt, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m².
[…]“
§ 33 Abs 5 Z 4 Stmk. ROG 2010
„Freiland
[…]
(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland
[…]
4. Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).
[…]“
§ 67 Abs 13 Stmk. ROG 2010
„Übergangsbestimmungen
[…]
(13) Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden.
[…]“
Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Spruchgemäß erteilte die Baubehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im bekämpften baupolizeilichen Bescheid den Auftrag, „die vorschriftswidrige Nutzung des Heizhauses und Lagergebäudes - „Lagergebäude für Holz und Forstgeräte“ als gewerbliche KFZ-Werkstätte, „Abstellraum“ als WC, „Kleinteilelager“ als Büro“ auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und ergibt sich in Zusammenschau mit der Begründung, dass die Baubehörde hinsichtlich des „Lagergebäudes für Holz und Forstgeräte“ bzw. der „landwirtschaftlichen Werkstatt“ von einer vorschriftswidrigen Nutzung als „gewerbliche KFZ-Werkstatt“, hinsichtlich des bewilligten „Abstellraums“ von einer vorschriftswidrigen „WC-Nutzung“ sowie hinsichtlich des bewilligten „Kleinteilelagers“ von einer vorschriftswidrigen Nutzung als „Büro“ ausging und diese Nutzungen unter § 19 Z 2 Stmk. BauG subsumierend, mangels Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung, untersagte.
Hingegen geht der Beschwerdeführer davon aus, dass keinerlei Nutzungsänderungen bzw. Änderungen des Verwendungszweckes vorliegend sind, welche vorschriftswidrig seien und die aktuelle Nutzung durch die Baubewilligung vom 06.04.2022 gedeckt sei. Bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen nach § 19 Z 2 Stmk. BauG würden nicht vorliegen, zumal diese nicht von Einfluss auf Brandschutz, Hygiene und die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teile sein könnten, Nachbarrechte nicht berühren würden und Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 des Flächenwidmungsplans ebenfalls nicht berührt werden könnten. Das Büro sei ein untergeordnetes Büro, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit der sonstigen Gebäudenutzung stehe und von der Baubewilligung mitumfasst sei, und handle es sich lediglich um einen Raum für einfache Verwaltungstätigkeit sowie organisatorische Aufgaben, welcher weder für den Empfang von Kundengruppen noch als Repräsentationsraum genutzt werde, wobei die untergeordneten organisatorischen Aufgaben auch nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen würden und würden vom Büro auch weder Lärm noch sonstige Immissionen (gemeint Emissionen) ausgehen. Es liege lediglich eine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt vor, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt würden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert werde, auch erweise sich die Nutzung des Abstellraums als WC nicht als konsenswidrig, das WC werde lediglich durch den Beschwerdeführer genutzt und sei öffentlich nicht zugänglich, die Hygienevorschriften würden eingehalten und seien behördenseitig auch nicht bemängelt worden, Arbeitnehmer würden im Betrieb nicht beschäftigt und künftige Mitarbeiter hätten im Privathaus die Möglichkeit, den Sanitärbereich sowie den Aufenthaltsbereich und Umkleidemöglichkeiten zu nutzen und sei im gewerberechtlichen Bescheid die Tauglichkeit des WCs im Hinblick auf die Hygienevorschriften festgestellt worden, eine Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG liege auch diesbezüglich nicht vor.
Die Werkstatt werde ebenfalls rechtmäßig im Rahmen des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides genutzt. Den Werkstättenbereich betreffend seien sogar näher beschriebene Auflagen erteilt worden und sei der Baubehörde somit bekannt und bewusst, dass am Grundstück ****, KG: B-Ort, eine Werkstatt betrieben werde und habe sie dies auch genehmigt und sei die rechtskräftige Baubewilligung der Werkstatt explizit nicht auf private oder nicht gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke eingeschränkt, sodass der gewerbliche Werkstättenbetrieb baubehördlicherseits nicht ausgeschlossen worden sei; eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG sei auch diesbezüglich nicht vorliegend und die Untersagung der Benützung sei zu Unrecht erfolgt, die behördlicherseits zitierte Judikatur sei nicht einschlägig, es sei ein Werkstättenbetrieb bewilligt und eine Einschränkung der Bewilligung habe nicht stattgefunden. Überdies liege eine rechtskräftige gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb der KFZ-Werkstatt vor und stehe der Bescheid im Widerspruch zur gewerberechtlichen Genehmigung und sei die belangte Behörde im gewerberechtlichen Verfahren Partei gewesen und habe kein Rechtsmittel erhoben und daher mit der Nutzung des Gebäudes als KFZ-Werkstätte einverstanden gewesen.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Änderungen der Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlage im Erdgeschoss des näher beschriebenen Gebäudes um Änderungen gegenüber dem baurechtlichen Konsens zu handeln hat. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 2 Abs 1 Z 22 Stmk. ROG 2010 nicht bloß von der Vorlage einer Bestätigung der „Landwirtschaftskammer“ abhängig ist, ist der behördlichen Erledigung vom 06.04.2022 in Bezug auf die Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes, den Neubau eines Heizhauses inkl. Hackgutlager, den Neubau eines Lagergebäudes für Holz und Forstgeräte, die Errichtung einer Feuerungsanlage mit 50 kW, die Errichtung von Abstellflächen für 2 KFZ, die Vornahme von Geländeveränderungen, die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit 50 kWp auch zu entnehmen, dass die Behörde hinsichtlich des im Freiland gelegenen Bauvorhabens vom Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausging, zumal in der Bescheidbegründung festgehalten wurde, dass eine Bestätigung des Vorliegens eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes, ausgestellt von der Landwirtschaftskammer, vorliege und die Behörde eine derartige Nutzung im Sinne der Regelung des § 2 Abs 1 Z 22 Stmk. ROG 2010 ihrer Beurteilung somit auch zugrundelegte. Auch wenn sich aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan vom 06.12.2021, welche Bestandteile der vorgenannten baurechtlichen Bewilligung bilden, auch ergibt, dass behördlicherseits damals ein Forstmaschinen-Lager-/Werkstatt im westlichen Bereich von 94,03 m² baurechtlich bewilligt wurde, ist aus der Beschreibung des Projektes am Einreichplan auch zu ersehen, dass es sich dabei um eine „landwirtschaftliche Werkstatt“ handelt und nicht um eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form einer gewerblichen „KFZ-Werkstätte“. Überdies ist der Baubeschreibung dieses Bauvorhabens hinsichtlich des Verwendungszwecks der baulichen Anlage „Lager für Hackgut, Forstgeräte, Stückholz, Kleinteile, Lager/Werkstatt für land- und forstwirtschaftliche Geräte Heizraum zur Beheizung des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes“ zu entnehmen.
Neben der Wortinterpretation des in Rede stehenden Bescheides spricht aber auch der Grundsatz der „gesetzeskonformen Auslegung“ von Bescheidsprüchen deutlich gegen die von Seiten des Beschwerdeführers vertretene Interpretation, zumal außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland u.a. nach § 33 Abs 5 Z 4 Stmk. ROG 2010, insbesondere Änderungen des Verwendungszwecks bei bis zum 01. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden, bewilligt werden dürfen, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt…“. Zu bemerken ist auch, dass im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland u.a. § 33 Abs 4 Z 5 Stmk. ROG 2010 „Änderungen des Verwendungszwecks bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird, zulässig sind, wobei Änderungen des Verwendungszwecks nur bei Gebäuden zulässig sind, die bis zum 01.07.2010 rechtmäßig errichtet wurden…“.
Demnach würde sich die beschwerdeführerseitig vertretene Bescheidauslegung, da im Lichte des Errichtungszeitpunktes bereits gegen raumordnungsrechtliche Vorschriften verstoßend, als rechtswidrig erweisen und vermag das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geprägte Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden (vgl. dazu z.B. VwGH am 22.06.2016, Ra 2015/12/0080 unter Hinweis auf VwGH am 13.11.2014, Ro 2014/12/0011, VwGH am 20.10.2014, 2010/12/0134, VwGH am 29.04.2011, 2010/12/0064, VwGH am 12.05.2010, 2009/12/0062, VwGH am 10.10.2012, 2011/12/007) bezogen auf eine „gesetzeskonforme Bescheidinterpretation“ dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Auslegung des Baubewilligungsbescheides nicht zu folgen. Fallbezogen ist das verfahrensgegenständliche Grundstück ****, KG: B-Ort, - wie dargelegt – als im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Gleisdorf als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Änderungen des Verwendungszwecks konnten somit lediglich bei bis zum 01. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden unter den positiv rechtlich vorgesehenen Voraussetzungen bewilligt werden (vgl. § 33 Abs 5 Z 4 und § 33 Abs 4 Z 5 Stmk. ROG 2010). Da das Gebäude des Beschwerdeführers erst 2022 baurechtlich bewilligt wurde - die Fertigstellungsanzeige wurde der Behörde diesbezüglich am 27.01.2023 vorgelegt - liegen raumordnungsrechtliche Voraussetzungen für eine derartige Verwendungszweckänderung im Rahmen und außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im „Freiland“ fallbezogen schon deswegen nicht vor, weshalb gegenständlich in Bezug auf die Nutzungsänderung „Lagergebäude für Holz und Forstgeräte – Werkstätte“ auf „gewerbliche KFZ-Werkstätte“ bereits deshalb die näher beschriebenen raumordnungsrechtlichen Regelungen und sowie Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes berühren konnten.
Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in Bezug auf die festgestellte Änderung der Nutzung der baubewilligten baulichen Anlage diesbezüglich von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 2 Stmk. BauG ausging. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die diesbezügliche Werkstättennutzung bescheidgemäß auf „landwirtschaftliche Zwecke“ eingeschränkt – die Bescheidauflagen beziehen sich daher auf die „landwirtschaftliche Werkstätte“ - und kommt es daher nicht darauf an, dass die diesbezügliche Nutzungsänderung von Einfluss auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teile sein kann bzw. Nachbarrechte berühren kann, da sich der Baubewilligungsbescheid gegenständlich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb bezog, woran auch die gewerberechtliche Genehmigung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.02.2023 erteilt wurde, nichts zu ändern vermag. Der gegenständliche baurechtliche Bescheid steht auch nicht im Widerspruch zur rechtskräftigen gewerberechtlichen Genehmigung, da die Gewerbebehörde raumordnungsrechtliche Regelungen gar nicht anzuwenden hatte und wurde baubehördlicherseits auch eine Überprüfung derselben nicht vorgenommen, sondern im Rahmen der baubehördlichen Kompetenz diesbezüglich aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG die vorschriftswidrige Nutzung als „gewerbliche KFZ-Werkstätte“ untersagt. Behördlicherseits liegt ein Baubewilligungsbescheid für diese Nutzung nicht vor, woran auch ein gegen die gewerberechtliche Genehmigung nicht erhobenes „Rechtsmittel“ der Gemeinde fallbezogen nichts zu ändern vermag; - unbeschadet der Tatsache, dass den Gemeinden nach § 355 Abs 1 GewO 1994 in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt ist und keine Parteistellung.
Auch die in Rede stehende WC-Nutzung und Büronutzung finden den Feststellungen folgend keinerlei Deckung im gegenständlichen Baubewilligungsbescheid und ist es verfahrensgegenständlich nicht von Belang, ob es sich dabei, bezogen auf das Büro, um ein untergeordnetes Büro handelt, welches im unmittelbarem Zusammenhang mit der sonstigen Gebäudenutzung steht und dieser Raum für einfache Verwaltungstätigkeiten sowie organisatorische Aufgaben benützt wird und weder für den Empfang von Kundengruppen noch als Repräsentationsraum genutzt wird und die untergeordneten organisatorischen Aufgaben auch nicht den Schwerpunkt der Tätigkeiten des Beschwerdeführers darstellen. Ebenso erweist sich die WC-Nutzung als konsenswidrig, da bescheidmäßig nicht bewilligt und ist es ohne Bedeutung, ob die Nutzung des WCs nur durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt und dieses nicht öffentlich zugänglich ist und die Hygienevorschriften eingehalten werden und auch nicht bemängelt wurden. Weiters kommt es auch auf den Umstand, dass vorerst keinerlei Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, in diesem Zusammenhang nicht an und ist auch nicht von Belang, ob die WC-Anlage aus gewerberechtlicher Sicht für tauglich erachtet worden sei. Fallbezogen betrifft die Änderung der WC-Anlage nicht bloß die Erweiterung der Hauskanalanlage (vgl. § 21 Abs 2 Z 3 Stmk. BauG) und auch nicht bloß den Umbau einer behördlichen Anlage oder Wohnung der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt bzw. die Änderung der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung im Sinne des § 21 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG, zumal mit den vorgenommenen Umbauten bezogen auf den vorgenannten Abstellraum, auch die verfahrensrelevante Änderung der Nutzung als „WC“ einhergeht.
Sowohl die Änderung von „Abstellraum“ auf „WC“ als auch jenes von „Kleinteilelager“ auf „Büro“ stellen Änderungen dar, welche insbesondere auf die Hygiene von Einfluss sein können und kommt es daher nicht mehr darauf an, dass diese auch Einfluss auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teile nehmen können bzw. raumordnungsrechtliche Bestimmungen oder solche des Flächenwidmungsplans oder gar Nachbarrechte berührt werden können. Nicht von Belang ist es fallbezogen, ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliegend ist, zumal eine solche erst in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu prüfen wäre (vgl. z.B. VwGH am 23.01.2004, 2005/06/0248). Die belangte Behörde ging somit auch in Bezug auf diese beiden Änderungen der Nutzung somit zurecht von baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 2 Stmk. BauG aus, für welche beschwerdeführerseitig ebenfalls eine baurechtliche Bewilligung, die diesbezüglich allenfalls erwirkbar wäre, bis dato nicht erwirkt wurde und liegt - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - in diesem Zusammenhang auch keine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt im Sinne des § 4 Z 4 Stmk. Bau vor, welche bei Vorlage einer Bauführerbescheinigung, im Rahmen des Fertigstellungsanzeigeverfahrens, anzugeben wären, wobei die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Abweichungen auch der von ihm vorgelegten Bauführerbescheinigung vom 06.04.2022 gar nicht zu entnehmen sind.
Zusammenfassend hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die vorschriftswidrige Nutzung, bezogen auf die näher bezeichneten Räumlichkeiten der baulichen Anlage im Erdgeschoss des näher bezeichneten Gebäudes, am genannten Grundstück somit zurecht untersagt, da die nach § 19 Z 2 Stmk erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt.
Dass der Beschwerdeführer fallbezogen dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag nachkam und durch den verwaltungsgerichtlicherseits herangezogene Amtssachverständige im Zuge der örtlichen Erhebung eine Nutzung insbesondere der in Rede stehenden Werkstätte auch nicht mehr festgestellt werden hat können, stellt in rechtlicher Hinsicht keine zu berücksichtigende Sachverhaltsänderung dar, welche von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdefall hätte berücksichtigt werden müssen.
Die den Bescheid bekämpfende Beschwerde vermochte dessen Rechtswidrigkeit im Ergebnis nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zugeben und der angefochtene Bescheid – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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