LVwG ST LVwG 46.23-1400/2024

LVwG 46.23-1400/2024Landesverwaltungsgericht12.05.2025

Regest

Arteser, wasserrechtliche Bewilligung, Tiefengrundwässer, schützenswerte Grundwasserresource, Trinkwasserversorgung, Stand der Technik, keine durchgehende Verrohrung, Wasserrechtsgesetz 1959, Regionalprogramm TGW

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.23-1400/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.23.1400.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A, B-Straße , A-Ort, vertreten durch C, Geschäftsführerin, diese wiederum vertreten durch D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.01.2024, GZ: BHSO-62730/2015-5,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

abgewiesen

als der Spruch zu lauten hat:

„Der A, B-Straße , A-Ort, wird aufgetragen der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bis längstens 31.12.2025 fachkundig erstellte Projektsunterlagen (Anpassung an den Stand der Technik) für die auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort liegende Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser (Brunnen Nr.: ****) vorzulegen.

Das vorzulegende Projekt hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

Es darf kein freier Auslauf stattfinden.

Es darf nur ein Grundwassersstockwerk genutzt werden.

Das genutzte Grundwasserstockwerk muss von anderen Grundwasser-stockwerken technisch einwandfrei getrennt sein.“

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 12a, 21a, 34 Abs. 2, 55 g Abs. 1 Z 1, 98 Abs. 1, 105, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBI Nr. 215/1959 in der Fassung BGBI. I. Nr. 73/2018 i.V. mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017, mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW), LGBl.Nr. 76/2017 idF LGBl Nr.127/2024 i.V. m. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI.Nr. 51/1991 (AVG) i.d.g.F.

Der Spruchteil betreffend die Verschließung der Bohrung (Alternativauftrag) sowie die Auflagen haben zu entfallen und wird dahingehend der Beschwerde

stattgegeben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.01.2024, GZ: BHSO-62730/2015-5. wurde der A B-Straße , A-Ort, aufgetragen der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bis längstens 30.06.2024 fachkundig erstellte Projektunterlagen (Anpassung an den Stand der Technik) für die auf dem Grundstück Nr. ****, KG. A-Ort, liegende Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser (Brunnennummer: ****) vorzulegen. Das vorgelegte Projekt müsse dabei nicht nur verhindern, dass ein freier Auslauf stattfindet und dass mehr als ein Grundwasserstockwerk genutzt wird, sondern insbesondere sicherstellen, dass das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist. Für den Fall, dass keine diesen Zielen entsprechende Projektunterlagen vorgelegt werden können, wurde der A aufgetragen, die auf Grundstück Nr. ****, KG. A-Ort, liegende Bohrung zur Erschließung von Tiefengrundwasser (Brunnennummer: ****) bis längstens 30.03.2025 fachkundig – unter Einhaltung näher umschriebener Auflagen – zu verschließen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage mit Wasserbuchsbescheid der Stmk. Landesregierung vom 30.05.1960, GZ: LBA-I-470/4-Be-8/1-1960, wasserrechtlich unbefristet genehmigt worden sei. Im Zuge einer örtlichen Überprüfung des gegenständlichen Brunnes sei jedoch festgestellt werden, dass dieser nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspreche. Sie stützte sich dabei auf die gutachterlichen Aussagen des hydrogeologischen Amtssachverständigen, wonach aufgrund der Errichtung des Brunnes deutlich vor 1970 und der nicht vollständigen Verrohrung dieser nicht dem Stand der Technik entspreche. Ableiten ließe sich dieser Schluss aus den sehr klaren und nachvollziehbaren Ausführungen eines Schreibens der Abteilung 14 des Land Steiermark, in welchem festgehalten wurde, dass eine Überprüfung von mehr als 150 Artesern ergeben hätte, dass die Verrohrung artesischer Hausbrunnen, die vor dem Jahr 1970 errichtet wurden, aufgrund von Materialermüdung nicht dem im Regionalprogramm Tiefengrundwasser definierten Anforderungsprofil entsprechen würden, auch wenn die Verrohrung laut Bescheid bis zur Endtiefe erfolgte.

Nachdem die A als Konsensinhaberin im Rahmen Ihrer Stellungnahme den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu einer Wasserverschwendung bzw. zu einer Vermischung von Tiefengrundwässer aus verschiedenen Horizonten komme. Nachdem dadurch die im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan geforderte Sicherstellung des guten Zustandes des Tiefengrundwasserkörpers gefährdet werde, würden – in Zusammenschau mit dem Regionalprogramm TGW – die fachgerechte Sanierung bzw. Verschließung des gegenständlichen Artesers auch die einzigen tauglichen Maßnahmen darstellen, um die Wasserverschwendung bzw. Vermischung hintanzuhalten. Dies seien auch die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel. Aufgrund der für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für die Sanierung von rechtmäßig bestehenden Artesern vom Land Steiermark gewährten beträchtlichen Geldmittel, stünden die Kosten jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zum erzielten Nutzen, zumal es auf die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht ankomme. Eine angemessene Frist für die Projektvorlage bzw. die Verschließung sei ungeachtet der laut Regionalprogramm TGW festgelegten, bereits verstrichenen Sanierungsfrist einzuräumen.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die A als nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin – zusammengefasst – nach Wiedergabe des verfahrensrelevanten Sachverhaltes vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein auf die konkrete Anlage bzw. den konkreten artesischen Brunnen bezogenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. So lasse der im Bescheid rezipierte Befund relevante Tatsachenfeststellungen vermissen, wobei das wiedergegebene Gutachten auch nicht schlüssig aus dem Befund ableitbar sei. Die pauschalen Ausführungen, dass die gegenständliche Anlage aufgrund Ihres Alters und der nicht vollständigen Verrohrung nicht dem Stand der Technik entspreche, sei ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall erfolgt und es sei nicht nachvollziehbar, ob im vorliegenden Fall eine vollständige Verrohrung des Brunnens gegeben ist. Diese pauschalisierte Betrachtung stelle dabei auch eine dem Gleichheitsgrundsatz iSd Art 7 B-VG, Art 2 StGG widersprechende Ungleichbehandlung dar Bei entsprechenden Ermittlungstätigkeiten hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sehr wohl eine vollständige Verrohrung gegeben sei. Es stimme auch nicht, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, hätten sie doch auf konkrete, verfahrensrelevante Tatsachen hingewiesen, die Anlass für amtswegig vorzunehmende Erhebungen bzw. Erörterungen hätten sein müssen. Dies wäre nicht geschehen. Vielmehr lege das vorgelegte hydrologische Gutachten des E vom 19.02.2024 nahe, dass der Stand der Technik eingehalten werde.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von „fachkundig erstellten Projektunterlagen“ wird vorgebracht, dass fraglich sei, ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer müsse der Bescheidspruch vielmehr auf konkrete Sanierungsmaßnahmen iSd Stands der Technik lauten. Verfahrensgegenständlich seien diese Verpflichtungen zu unbestimmt, da nicht angeführt werde, welche Ausführungen bzw. Bestandteile das Projekt zu enthalten habe sowie unklar sei, wer solche Projekte fachkundig erstellen kann bzw. darf. Ebenso mangele es den Auflagen im Zusammenhang mit der (alternativen) Verpflichtung zur Verschließung der Bohrung an einer Grundlage in der Bescheidbegründung, wobei diese Auflagen auch sehr aufwendig und kostspielig seien.

Im Kontext des Arteser-Aktionsprogramms 2.0. sei weiters zu beachten, dass die bestehenden unbefristeten Wasserrechte – ungeachtet der WRG-Novelle 1990 – unverändert beibehalten werden müssten und nicht durch weniger vorteilhafte befristete Wasserrechte ersetzt werden dürften, zumal Regionalprogramme iSd § 55 Abs 1 Z 1 WRG keine Einschränkung bestehender Rechte bewirken dürfen.

Die Beschwerde enthält zudem weitläufige Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Vorschreibung, da in casu weder für das Unternehmen noch für das Wohnhaus eine kommunale Wasserversorgung bestehe. Ein solcher Anschluss an das Wassernetz würde insgesamt Kosten über € 100.000,00 mit sich bringen, was eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen außer Acht gelassen bzw. die bereitgestellten Informationen nicht angemessen berücksichtigt. Dies führe dazu, dass nicht nur gegen das in § 21a Abs 3 WRG normierte Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, sondern auch die Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK verletzt werde. Gleichzeitig beeinträchtigen die unverhältnismäßigen Auflagen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit iSd Art 6 StGG ohne ausreichende Rechtfertigung. Aus § 382 GewO 1994 ergebe sich zudem, dass jegliche Vorschriften zum Stand der Technik im Widerspruch zur Gewerbeordnung von 1994 stünden, da die Begründung auf den § 12a WRG verweise, was jedoch ins Leere gehe.

Aus all diesen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. eventualiter den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters erging die Anregung die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark (Regionalprogramm) vom 21.08.2017, LGBl Nr. 76/2017, durch die Befassung des Verfassungsgerichtshofes überprüfen zu lassen. Die Verordnung stütze sich auf § 34 Abs 2 und § 55g Abs 1 Z 1 WRG. Diese Gesetzesbestimmung betreffe den möglichen Gegenstand von wasserwirtschaftlichen Rahmenprogrammen. Bei Gegenüberstellung dieser Bestimmung mit der angeführten Verordnung, insbesondere der in § 6 sei nicht nachvollziehbar, inwiefern den gesetzlichen Vorgaben entsprochen werde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daraufhin am 14.06.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, an welcher die Vertreter der A, insbesondere auch der ausgewiesene Vertreter D als bevollmächtigter Vertreter der Geschäftsführerin C, ein Amtssachverständiger für Hydrogeologie und ein Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, teilgenommen haben. Im Zuge der Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der F, datiert mit 12.06.2024, ausgestellt von G, der Verhandlungsleiterin übergeben. In dieser Stellungnahme wird zusammengefasst bestätigt, dass die Brunnenanlage (Baujahr 1936) trotz des hohen Alters auf einer Länge der Kamerabefahrung mit 103,20 Meter einen intakten Zustand aufweise.

Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans hat in der Verhandlung Bohrprofile der artesischen Brunnen von A-Ort Profiltafel 1 Ost- bis Westprofil (Beilage ./C)vorgelegt. Auf dieser Profiltafel scheint mit der Nr. 1 bezeichnet das Bohrprofil „A“ auf, dieses weist eine Tiefe von 150 m auf.

Weiters wurde ein Detailprofil – Schichtenaufriss Maßstab 1:200 betreffend den A Brunnen, datiert mit 20.09.1936 (Beilage./D),sowie ein Plan betreffend eines möglichen Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass vom Feldbrunnen auf GstNr. *** ein Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz in einer Entfernung von 120 m möglich wäre, eine Überprüfung der technischen Möglichkeiten sei jedoch noch nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin legte einen Wasserbuchbescheid zur PZ **** mit der Zahl LBA-I-470/4Be8/1-1960 vom 30.05.1960 vor, es sei jedoch nicht bekannt ob auch ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid von der BH Feldbach existiere.

Anschließend erstattete der beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige, H, folgende gutachterliche Stellungahme:

„Am Tage der Ortsverhandlung wurde vom Eigentümer der Betonschachtdeckel im Innenhof geöffnet. Dadurch war es möglich die artesische Brunnenbohrung in einem quadratischen Schacht vom Ausmaß 122:122 cm zu begehen. In diesem Schacht ist ein Brunnenrohr, Durchmesser 4 cm, vorhanden, welches über ein Abzweigungsknie den Brunnenschacht verlässt. Diese Ableitung in das nahegelegene Pumpenhaus. Nach Mitteilung der Eigentümer liegt das in dieser Brunnenbohrung erschrotete Grundwasser artesisch gespannt vor. Daher gelangt das Wasser mittels Eigendruck in das Pumpenhaus.

Bei Begehung des Pumpenhauses konnte an der entsprechenden Zulaufleitung in den Sammelbehälter am Tage der Ortsverhandlung festgestellt werden, dass Wasser zugeflossen ist.

Die derzeit vorhandene Schachttiefe beträgt 81 cm und der Auslauf in das Pumpenhaus ist aus dem Schacht in einer Tiefe von rund 55 cm vorhanden. An der Brunnenbohrung ist zudem ein Absperrhahn angebracht.

An dieser Bohrung erfolgte eine Kamerabefahrung bis in eine Tiefe von rund 103,2 Meter. Die Bilddokumentation dieser Kamerabefahrung wurde dem Gericht und dem ASV vorgelegt. Im Akt ist eine Stellungnahme des E vom 19.02.2024 vorhanden. In diesem wird ausgeführt, dass eine Befahrung der gegenständlich 150 Meter tiefen artesischen Brunnentoren lediglich bis in eine Tiefe von 103,2 Meter durchgeführt werden konnte. Als Grund für die Einschränkung wird angeführt, dass die Kabellänge der Kamera nicht ausreichte. In diesem Schreiben kommt der Autor zum Schluss, dass die Verrohrung (Metallrohr) des Brunnens, soweit ersichtlich, keine Anzeichen von Beschädigungen an der Verrohrung festzustellen waren.

Am Tage der Ortsverhandlung wird vom Brunneneigentümer zudem ein Schreiben der F, datiert mit 12.06.2024, vorgelegt. In diesem wird vom Autor festgestellt, dass zusammenfassend nach vollständiger Durchsicht der Kamerabefahrung festgehalten werden könne, dass ein intakter Zustand der Verrohrung trotz des hohen Alters der Brunnenanlage (Baujahr 1936) auf einer Länge der Kamerabefahrung mit 103,2 Meter Länge vorgefunden werden kann.

Von der Eigentümerin wird zum gegenständlichen Brunnen unter anderem vorgebracht, dass auf Basis ihrer Information und ihres Kenntnisstandes beim gegenständlichen Brunnen von einer vollständigen Verrohrung auszugehen ist. Aus hydrogeologischer Sicht ist dazu festzustellen, dass hinsichtlich der Verrohrung dies zumindest für den Bereich gültig ist, welcher durch eine Kamerabefahrung abgedeckt ist. Die Kamerabefahrung wurde bis in eine Tiefe von 103,2 Meter durchgeführt. Im Hinblick auf die Befahrung ist anhand des vorgelegten Bildes — File „Brunnen Innenhof.mp4" über weite Strecken die Innenverrohrung zu erkennen. Durch die Sedimentführung sind zeitweilig Beobachtungen der Innenverrohrung aufgrund starker Sedimentführung nicht möglich. Im Bereich der zu beobachtenden Verrohrungsabschnitte auf der Befahrungslänge von 103,2 Meter konnten keine deutlichen Beschädigungen bzw. zerstörte Bereiche an der Verrohrung erkannt werden. Es kann somit mit 103,2 Metern von einer weitgehend intakten Verrohrung ausgegangen werden.

Nach Information der Eigentümerin sei in der Vergangenheit nie wahrgenommen worden, dass in dieser artesischen Brunnenbohrung das hydraulische Potenzial derart abgesunken sei, dass kein freier Überlauf mehr in das Pumpenhaus vorhanden gewesen sei. Anhand am Tage der Ortsverhandlung vorgelegten Bohrprofile von artesischen Brunnen in A-Ort ist unter anderem auch der Brunnen „A" (mit der Profilnummerierung 1) angeführt. Darin ist angegeben, dass der Brunnen bis 150 Meter mehrere artesische Horizonte aufschließt. Ein zusätzliches Detailrohrprofil mit dem Titel „Artesischer Brunnen für die Firma A. A-Ort Schichtenaufriss Maßstab 1:200". Zeigt ein Profil, in welchem lithologische Einheiten dargestellt sind. Zudem ist in diesem Bohrprofil ersichtlich, dass eine Verrohrung nur bis 110 Metern eingezeichnet ist. Gemäß diesem Bohrprofil liegt die gegenständliche Brunnenbohrung ab einer Teufe von 110 Metern bis zur Endteufe von 150 Metern unverrohrt vor. In diesem unverrohrten Abschnitt sind in einer Tiefe von 114,7 bis 117,7 Meter, in einer Tiefe von 141,8 bis 144,8 sowie in einer Tiefe von 147,7 bis 150 Metern wasserführende Sande eingezeichnet. Unter dieser Voraussetzung erfolgt im unverrohrten Bohrlochabschnitt somit ein hydraulischer Kurzschluss von unterschiedlichen artesischen Grundwasserstockwerken.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab daraufhin eine Stellungnahme ab, in der er die Richtigkeit des vorgelegten Bohrprofils anzweifle und vorbringt, dass es bereits eine Kostenaufstellung gebe, welche eine Gegenüberstellung einer Neubohrung (Sanierung mit vorhergehender Verschließung) zu einem Anschluss ans öffentliche Wassernetz wiedergebe. Die darin enthaltenen Varianten seien beide nicht zumutbar. Unsicher sei aber noch, ob eine neuerliche Kamerabefahrung des gegenständlichen Brunnens in Auftrag gegeben werde, um die vollständige Verrohrung bis zur Endteufe nachzuweisen.

In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 20.08.2024 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass die von der I am 19.07.2024 durchgeführte Kamerabefahrung des Brunnes Arteser **** aus dem Jahr 1936 ergeben habe, dass dieser eine Tiefe von lediglich 105 Metern aufweise und vollständig verrohrt sei. Aus diesen Bildaufnahmen gehe zudem hervor, dass die artesische Brunnenanlage von 1936 eine vollumfänglich intakte Verrohrung aufweise und es daher mangels Gefahr der Vermischung von Grundwasserstockwerken bzw. der Verschwendung von artesischem Grundwasser auch zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen käme, was jedoch nach § 21a WRG erforderlich sei. Zudem stelle der von Herrn J am 14. Juni 2024 vorgelegte Plan des Artesers von 1936 lediglich einen Entwurf dar. Die im Wasserbuchbescheid vom 20. Mai 1960 vermerkte Tiefe von 150 m sei zudem auf einen Übertragungsfehler der Behörde zurückzuführen, wobei dieser Plan mangels Berücksichtigung im Bescheid vom Mai 1960 auch keine Rechtsgrundlage für das Bewilligungsverfahren darstelle und der Plan daher als vollständig gegenstandslos zu betrachten sei. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der dabei zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen wird noch vorgebracht, dass der Erhalt der A zweifelsohne im öffentlichen Interesse gelegen sei, da dieser Betrieb durch seine touristische Nutzung, die Wissensvermittlung an Schulen und die Aufnahme als immaterielles Kulturerbe (UNESCO) von erheblicher Bedeutung sei.

Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige, H, am 14.03.2025 eine gutachterliche Stellungnahme, in der er bezüglich des verfahrensgegenständlichen Brunnens wie folgt ausführt:

„Das LVwG hat die Fachfirma der Kamerabefahrung, I, telephonisch ersucht, dem beigezogenen hydrogeologischen ASV zu allfälligen Anfragen hinsichtlich technischer Details der durchgeführten Kamerabefahrungen nach Möglichkeit Auskünfte zu geben.

Durch die Übermittlung des Videos einer Kamerabefahrung vom 19.07.2024 in jenem Brunnen, welcher gemäß Wasserbuchsbescheides eine Endteufe von 150 m hat, kann nun festgestellt werden, dass bei dieser neuerlichen (zweiten) Kamerabefahrung die gegenständliche artesische Brunnenbohrung (Nr. ****, errichtet 1936) bis in eine Tiefe von rd. 105 m befahren werden konnte. Nach Rücksprache wurde dazu in Erfahrung gebracht, dass für die Befahrung am 19.07.2024 eine Kamera eingesetzt wurde, die über eine Kabellänge von rd. 200 m verfügt habe. Da im Verfahren im Wasserbuchbescheid vom 30.05.1960 niedergeschrieben ist, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung eine Endteufe von 150 m hat und weiters im Verfahren (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 14.06.2024) ein Bohrprofil („Artesischer Brunnenbau für die Firma A A-Ort. Schichtenaufriss Maßstab 1:200“, gezeichnet von K, B-Ort, den 20 September 1936) samt Ausbau der gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung vorliegt, welches zeigt, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung ebenfalls eine Endteufe von 150 m hat und dabei eine Verrohrung nur bis 110 m unter Geländeoberkante (GOK) eingebaut ist, hätte durch die Verwendung der am 19.07.2024 zum Einsatz gelangten Kamera die prinzipielle Möglichkeit bestanden, die Tiefe der Bohrung und auch die Länge der Verrohrung zu erkunden.

Bei der Kamerabefahrung hat sich gezeigt, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung mit der eingesetzten Kamera jedoch nur bis 105 m befahren werden konnte. Dazu kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Brunnenlänge 105 m betrage und die im Wasserbuchbescheid vermerkte Tiefe von 150 m eindeutig auf einen Übertragungsfehler durch die Behörde zurückzuführen sei. Ebenso wird von der Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Angaben der Verrohrungsdurchmesser hingewiesen. Dazu ist anzumerken, dass derzeit 3 unterschiedliche Angaben zu den eingebauten Rohren vorliegen. Tatsächlich sei lt. Beschwerdeführerin ein 40-mm-Vollrohr verwendet worden, im Wasserbuchbescheid vom 30.05.1960 wird beschrieben, dass der Brunnen mit Eisenrohren von 45 mm Durchmesser verrohrt wurde, und im bereits erwähnten Bohrprofil beträgt der Durchmesser der Innenverrohrung 33 mm. Aus fachlicher Sicht wird dazu ausgeführt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung eine Tiefe von lediglich 105 m aufweist nur dahingehend geteilt wird, dass es sich dabei um die temporär befahrbare Tiefe der gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung handelt. Die darauf aufgebaute Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass daher nachgewiesen sei, dass die „Brunnenlänge“ nur 105 m betrage, kann nicht geteilt werden. Dies wird damit begründet, dass die Ergebnisse der Kamerabefahrung vom 19.07.2024 lediglich zeigen, dass eine Befahrung eben nur bis 105 m technisch unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Bohrloch möglich war. Neben dem von der Beschwerdeführerin als einzige Möglichkeit ins Treffen geführten Umstand, dass bei 105 m Tiefe die Endteufe der Bohrung erreicht sei, können auch noch weitere Gründe dafür verantwortlich sein, dass die am 19.07.2024 erfolgte Kamerabefahrung eben nur bis in eine Tiefe von rd. 105 m möglich war. Als weitere Möglichkeit kann angeführt werden, dass eine Beschädigung der Verrohrung in einer Tiefe von 105 m vorliegt, und dadurch eine weitere Befahrung der Bohrung nicht mehr möglich war. Ebenfalls als Möglichkeit darf auf den Umstand hingewiesen werden, dass in der gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung ein deutlicher Sedimenteintrag von Lockermaterial vorliegt, wie dies in den vorliegenden Kamerabefahrungen unzweifelhaft dokumentiert ist. Wie in der Praxis immer wieder beobachtet werden kann, ist daher auch die Möglichkeit gegeben, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung von ihrer tatsächlichen Endteufe bis auf eine Tiefe von eben 105 m unter GOK mit Sediment zugesandt ist. Dies wird aus Sicht des hydrogeologischen ASV im gegenständlichen Fall als sehr wahrscheinlicher Grund anzusehen sein, dass ab ca. 105 m die Bohrung derzeit nicht mehr weiter befahrbar ist.

Nach Rücksprache mit der Fachfirma der Kamerabefahrung (I) wurde mitgeteilt, dass aus den ihren Ausführungen vom 06.08.2024 und 14.08.2024 „....**** mit einer Gesamttiefe von 105 m befahren.....“ nicht abgeleitet werden könne, dass dies als Beweis anzusehen ist, dass eben der „****“ nur 105 m tief abgeteuft wurde. Es wurde aus Sicht der I damit lediglich festgestellt, dass ab rd. 105 m eine weitere Befahrung der gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung nicht mehr möglich war. Diesbezüglich sei daher auch die Aussage „....kann festgehalten werden, dass diese bis auf eine Endteufe von rd. 105 m befahren wurde.“ im Schreiben von F vom 08.08.2024 zu interpretieren, dass dabei gar nicht die tatsächliche Endteufe der Bohrung gemeint sein könne, sondern wieder nur lediglich der derzeit befahrbare Abschnitt der gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung aus dem Jahre 1936. Die im Verfahren bisher getätigten Aussagen zum Vorliegen einer vollständigen Verrohrung zumindest bis in eine Tiefe von rd. 105 m wird aus hydrogeologischer Sicht nach wie vor geteilt.

Zur Frage der Endteufe der im Jahre 1936 errichteten artesischen Brunnenbohrung wird aus hydrogeologischer Sicht nach Vorliegen der bisherigen Untersuchungsergebnisse und den bisher vorgelegten Unterlagen zusammenfassend ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass diese artesische Brunnenbohrung aus dem Jahre 1936 tatsächlich 150 m tief abgeteuft wurde. Dies wird nicht nur mit der Angabe im Wasserbuchbescheid vom 30.05.1960 begründet, sondern vor allem mit den im Bohrprofil (Schichtenaufriss) aus dem Jahre 1936 enthaltenen Informationen. In diesem sind die aufgefahrenen lithologischen Einheiten auf dm-genaue Teufenangaben fachkundig beschrieben. Es wäre doch für den Fall, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung nur 105 m tief abgeteuft wurde, nicht verständlich und auch nicht nachvollziehbar, wenn ein Bohrprofil mit derart genauen lithologischen Angaben und genauen Angaben zu den eingebauten Verrohrungen samt dem Hinweis der offenen Bohrlochstrecke (ohne Verrohrung) eben bis 150 m erstellt wird und detailliert beschrieben ist, wenn sie tatsächlich nur 105 m abgeteuft worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Bohrprofil angeführten lithologischen Einheiten tatsächlich aufgefahren wurden, da die Bohrung auch bis auf eine Endteufe von 150 m niedergebracht wurde. Es wird daher aus hydrogeologischer Sicht geschlossen, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung aus dem Jahre 1936 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich 150 m tief abgeteuft wurde und diese dann auch nicht vollständig verrohrt wurde. Dadurch wäre durch eine offene Bohrlochstrecke (open hole) von rd. 40 m (wie im Bohrprofil eingezeichnet) die Möglichkeit geschaffen, einen derartigen Sedimenteintrag in die Bohrung zu ermöglichen, der dann sehr wahrscheinlich dazu geführt hat, dass die gegenständliche artesische Brunnenbohrung aus dem Jahre 1936 eben bis derzeit 105 m zugesandet wurde und daher derzeit nur mehr bis 105 m unter GOK befahrbar vorliegt. Der deutliche Sedimenteintrag in die Bohrung ist als unbestritten anzusehen und bestätigt sich aufgrund der Ergebnisse der Kamerabefahrung. Zur Feststellung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30.08.2024 das „...der oben erwähnte Plan.....keine Rechtsgrundlage für das Bewilligungsverfahren “ darstelle und auch als vollständig gegenstandslos zu betrachten sei, wird aus hydrogeologischer Sicht festgehalten, dass es sich dabei ausschließlich um eine Rechtsfrage bzw. Rechtsansicht der Beschwerdeführerin handelt.

Aus fachlicher Sicht wird daher aus hydrogeologischer Sicht empfohlen, dass in einem nächsten Schritt die gegenständliche artesische Brunnenbohrung aus dem Jahre 1936 fachkundig freigespült wird. Es ist dabei unbedingt als notwendig anzusehen, da von einer tatsächlichen Endteufe dieser gegenständlichen artesischen Brunnenbohrung mit hoher Wahrscheinlichkeit von rd. 150 m unter GOK auszugehen ist, dass ein fachkundig durchgeführtes Freispülen der offenen Bohrlochstrecke bis in eine Tiefe von mindestens 145 m zu erfolgen hat. Nur dadurch kann in weiterer Folge gewährleistet werden, dass bei einer allfällig vorzuschreibenden Sanierung/Verschluss der Bohrung, diese dann auch nach den vorherrschenden hydrogeologisch-hydraulischen Verhältnissen und Gesichtspunkten überhaupt erfolgreich durchgeführt werden kann.“

Mit Stellungnahme vom 14.04.2025 replizierte die Beschwerdeführerin auf die vorangegangene gutachterliche Stellungnahme des ASV und brachte darin erneut vor, dass die tatsächliche Endteufe 105m betrage und die 150m im Wasserbuchbescheid auf einem Übertragungsfehler beruhen. Der vorgelegte Bohrplan sei zudem trotz Recherchen nicht bekannt gewesen und es habe sich auch um keinen vidierten Plansatz gehandelt. Die Annahmen des ASV, wonach von einer ursprünglichen Tiefe von 150m auszugehen sei, seien zudem höchst spekulativ und nicht nachvollziehbar sein. Zudem sei nicht auf die Möglichkeit eingegangen worden, dass anfänglich eine Bohrtiefe von 150 Metern angedacht gewesen sei, dieser Konsens aber nicht voll ausgeschöpft worden sei. Das Gutachten habe dies gänzlich außer Acht gelassen und vielmehr ohne schlüssigen Beweis eine Endteufe von 150m angenommen. Für diese „hohe Wahrscheinlichkeit“ einer 150-Meter-Behorung fehle es jedoch an jeglicher Beweiskraft, da kein entsprechender Bauausführungsplan bzw. keine wasserrechtliche Überprüfungsschrift für diese Bohrung vorliege. Außerdem würden die Ergebnisse der vorgelegten Kamerabefahrung eine Endteufe von 105 Meter darstellen, und die Argumentation des ASV insgesamt bloß eine nicht gesicherte Vermutung darstellen, die sich nicht auf belastbare, nachvollziehbare Tatsachen stützen könne. Zudem wird vorgebracht, dass die Kostenüberwälzung für eine zusätzliche Spülung technisch nicht möglich und unverhältnismäßig und daher insgesamt nicht zulässig sei.

Sachverhalt:

Auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort, welche im Eigentum der A steht, befindet sich ein artesischer Brunnen mit der Nr. ****. Aus dem Wasserbuchbescheid mit der GZ: LBA-I-470/4Be8/1-1960 vom 30.05.1960 ergibt sich, dass der Brunnen im Jahre 1936 errichtet wurde und eine Gesamtlänge von 150 m aufweist. Die Bohrung befindet sich in der Mitte des Betriebsgeländes am Parkplatz der Beschwerdeführerin A.

Für den gegenständlichen Brunnen liegen Bohrprofile vor und zwar einerseits eine Darstellung mehrerer Bohrprofile der artesischen Brunnen von A-Ort darin ist dieser Brunnen als A Bohrprofil 1 bezeichnet und weist eine Tiefe von 150 m auf, wobei bei diesem Bohrprofil bereits Schichten eingezeichnet sind. In einem detaillierten Schichtenaufriss mit dem Maßstab 1:200, datiert mit 20.09.1936, ist ersichtlich, dass der Brunnen bis zu einer Tiefe von 150 m abgeteuft wurde und die Verrohrung bis zu einer Tiefe von 110 m reicht. Von dort ist eine offene Bohrlochstrecke in der Länge von 40 m ersichtlich. In dieser offenen Bohrlochstrecke finden sich drei Mal mit Dezimeter genauer Angabe wasserführende Sande einzeichnet und zwar in der Tiefe von 114,7 m bis 117,7 m, in der Tiefe von 141,8 m bis 144,8 m und in der Tiefe von 147,70 m bis 150 m.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über die Kamerabefahrung haben ergeben, dass einmal eine Befahrung bis zu einer Tiefe von 103 m durchgeführt wurde, da nach Angabe der ausführenden Firma das Kamerakabel nicht länger war. Bei der zweiten beauftragten Kamerabefahrung wurde diese bis zu einer Tiefe von 105 m durchgeführt, obwohl das Kamerakabel eine Länge von 200 m aufgewiesen hat. Bei 105 m ist es offensichtlich zu einer Versandung des Bohrlochs gekommen. Im Bereich der offenen Bohrlochstrecke finden sich zumindest drei wasserführende Grundwasserstockwerke. In diesem Bereich besteht jedenfalls die Gefahr, dass verschiedene Grundwasserstockwerke sich vermischen. Durch diesen Umstand werden bei der gegenständlichen Brunnenanlage trotz Einhaltung aller Auflagen öffentliche Interessen beeinträchtigt und ist daher eine Anpassung der Anlagen an den Stand der Technik erforderlich.

Rechtsgrundlagen:

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 10 Abs 3 WRG:

“Benutzung des Grundwassers

Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.“

§ 21a WRG:

„Abänderung von Bewilligungen

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

[…]

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“

§ 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017 mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW):

§ 5:

„Gesichtspunkte für die Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers

(1)Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:

1. Ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,

2. eine fachkundige Planung sowie Ausführung und

3. die Erfüllung des Anforderungprofils.

(2)Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:

1. Erschließungen und Nutzungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

2. Erschließungen und Nutzungen für die allgemeine Trinkwasserversorgung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete,

3. Neuerrichtungen von Brunnenanlagen, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird, wenn sich in unmittelbarer Nähe bereits eine rechtmäßig bestehende Brunnenanlage befindet, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird und die nicht dem Stand der Technik entspricht; diese ist im Zuge der Neuerrichtung fachgerecht rückzubauen.

4. Erschließungen oder Nutzungen von Heil- und Mineralwasser.

(3)Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn

1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,

2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,

3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,

4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und

5. energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde und dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und der darin vorgelegten Urkunden.

Die Feststellung hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung öffentlichen Interessen und betreffend des Standes der Technik stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erlegen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Demzufolge wird gemäß § 27 VwGVG der Gegenstand des Verfahrens durch die vorgebrachten Beschwerdegründe abgesteckt (Kognitionsbefugnis).

Zu allfälligen Verfahrensmängel:

Sofern die Beschwerdeführerin Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte als erste gerichtliche Tatsacheninstanz ausgestaltet sind und dabei grundsätzlich auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Das Verwaltungsgericht hat somit bei Verfahrensmängel den angefochtenen Bescheid idR nicht zu kassieren, sondern diese Mängel – seien es Feststellungsmängel, seien es Begründungsmängel – zu sanieren (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; siehe auch die bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 88 (Stand 15.02.2017, rdb.at) zitierten Entscheidungen). Verfahrensgegenständlich sind die in der Beschwerde monierten Verfahrensmängel durch die mündliche Verhandlung und das eingeholte Gutachten des ASV daher jedenfalls als saniert anzusehen.

Zur Verletzung öffentlicher Interessen und dem Auftrag nach § 21a WRG:

Für die Erteilung eines Auftrages nach § 21a WRG ist es erforderlich, dass trotz Einhaltung der Bewilligungsvorgaben öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Für den gegenständlichen Arteser, welcher im Jahr 1936 erbaut wurde, liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Es existiert eine Eintragung im Wasserbuchbescheid vom 30.05.1960 zur GZ: LBA-I-470/4We8/1-1960. Es ist daher von einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung auszugehen.

Mit der WRG-Novelle 1959 wurde jede Nutzung artesischer Brunnen der Bewilligungspflicht unterworfen. Bisher bewilligungsfreie Nutzungen konnten dann weiterhin ausgeübt werden, wenn sie binnen Jahresfrist dem Wasserbuch zur Eintragung bekanntgegeben wurden. Vorliegend ist somit von den Eintragungen im Wasserbuch auszugehen. Diesbezüglich wird auf das Datum des Wasserbuchbescheides hingewiesen.

Zum öffentlichen Interesse ist festzuhalten, dass die Tiefengrundwässer besonders schützenswerte Grundwasserressourcen sind und diese durch menschliche Tätigkeiten sowohl in ihrer Qualität als auch in ihrer Verfügbarkeit Gefährdungen und Beeinträchtigung ausgesetzt sind. Tiefengrundwasser liegen aufgrund der hydrogeologischen/hydraulischen Gegebenheiten gut geschützt vor. Die spezielle Bedeutung von Tiefengrundwasser liegt in der Trinkwasserversorgung, insbesondere für Trinkwassernotversorgung und ist daraus ein hohes öffentliches Interesse abzuleiten. Aufgrund des nachweislichen Trends sinkender Druckwasserspiegel wurden die beiden steirischen Tiefengrundwasserkörper „TGWK C-Ort“ und „TGWK D-Ort“ im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse 2013 (BMLFUW 2014) und im NGP 2015 (BMLFUW 2017) als „im Risiko der Zielverfehlung“ bewertet. Zur Sicherstellung der Erhaltung dieser wertvollen Ressourcen im hohen öffentlichen Interesse wurden Maßnahmen zum Schutz der Tiefengrundwässer festgelegt, die insbesondere in einer sparsamen nachhaltigen Wasserverwendung vorrangig zu Trinkwasserzwecken und in einer Verhinderung der Vermischung von Grundwässern aus unterschiedlichen Grundwasserhorizonten liegt. Daraus leitet sich auch das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung und Nutzung von Tiefengrundwasser gemäß § 5 Abs 3 Regionalprogramm Tiefengrundwasser ab.

Zum Stand der Technik bei Brunnenanlagen wird auf Grundlage der ÖNORM B 2601 und ÖWAV Regelblatt 211 festgestellt, dass Brunnen zur Erschließung und Benutzung gespannter Grundwasservorkommen (insbesondere artesische Hausbrunnen) nur dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn ein freier Auslauf nicht stattfindet, ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst wird, die Verrohrung vollständig und Lage richtig ausgeführt ist, der genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer zurückgeführt wird (§ 5 Abs 3 Regionalprogramm Tiefengrundwasser).

Es war daher gem. 21a WRG zu prüfen, ob der gegenständliche Brunnen den öffentlichen Interessen widerspricht.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und zwar Wasserbuchbescheid vom 30.05.1960, Bohrprofile betreffend die artesischen Brunnen von A-Ort und vor allem dem Schichtenaufriss betreffend den artesischen Brunnen der Firma A, datiert mit 20.09.1936, ist schlüssig davon auszugehen, dass der gegenständliche Brunnen eine Tiefe von 150 m aufweist und bis zu einer Tiefe von 110 m verrohrt ist.

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kamerabefahrungen widerlegen nicht die Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen und die vorgelegten Unterlagen, wonach jedenfalls von einer artesischen Bohrung mit einer Tiefe von 150 m auszugehen ist. Die Unterlagen der vorgelegten Kamerabefahrung beweisen ausschließlich, dass nur eine Befahrung bis zu einer Tiefe von 103,2 m bzw. 105 m durchgeführt wurde. Dies wird auch von den ausführten Firmen so bestätigt.

Es ist beinahe als weltfremd zu bezeichnen, wenn im Jahre 1936 eine Bohrung bis zu einer Tiefe von 150 m durchgeführt wird und genaue Aufzeichnungen im Dezimeterbereich hinsichtlich der vorgefundenen Schichten gemacht werden und eine derartige aufwändige Bohrung in weiterer Folge nur wie von der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung vorgebracht nicht vollständig ausgenutzt wurde und nur bis zu 105 m errichtet wurde. Andererseits ist auch die Behauptung, dass es sich um einen Übertragungsfehler handelt, nicht nachvollziehbar, da in zumindest drei Dokumenten (Wasserbuchbescheid, Schichtenaufriss und Bohrprofile) jeweils eine Tiefe von 150 m angegeben ist.

Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass das vorgelegte Bohrprofil angezweifelt werde und auch mangels Berücksichtigung im Bescheid vom Mai 1960 keine Rechtgrundlage für das Bewilligungsverfahren darstelle und als völlig gegenstandslos zu betrachten sei, muss dem entgegengehalten werden, dass das Bohrprofil und auch das Detailprofil nur dann so genaue Angaben enthalten kann, wenn auch tatsächlich die gegenständliche Bohrung bis zur angeführten Tiefe errichtet wurde. Außerdem stimmt das Datum auf den Plänen genau mit dem auch von der Beschwerdeführerin nie bestrittenem Baujahr des Brunnens überein.

Auch ein Übertragungsfehler im Wasserbuchbescheid ist als äußerst unwahrscheinlich zu betrachten, da ja die Eintragung aufgrund der Meldung des Wasserberechtigten erfolgte. Dies ergibt sich aus dem Wasserbuchbescheid selbst, in dessen Begründung steht: „Der Wasserbuchbescheid stützt sich auf die Eingabe des Berechtigten vom 26.4.1960 gem. §142(1) WRG 1959, BGBl.215.“

Durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Beweise (Kamerabefahrung) konnte eine Verrohrung bis zu einer Tiefe von 105 m nachgewiesen werden. Der weitere Bereich bis zur Tiefe von 150 m ist aber als unverrohrtes Bohrloch anzusehen. Der schlüssigen Ausführungen des hydrogeologischen ASV konnte gefolgt werden, dass bei 105m eine Versandung des Brunnenrohres besteht und daher die Kamerabefahrung nichtweiter erfolgen konnte.

Alleine dieser Umstand, dass die Wasserbenutzungsanlage keine durchgehende Verrohrung der Brunnenbohrung aufweist, genügt, für die Feststellung, dass öffentliche Interessen durch die Vermischung von Tiefengrundwässern unterschiedlicher Grundwasserstockwerke verletzt werden können.

Der gegenständliche Brunnen widerspricht unzweifelhaft dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Tiefengrundwassers und somit den Planungszielen der Wasserwirtschaft. Diesbezüglich genügt die Feststellungen, dass die Brunnenbohrung in eine Tiefe von 150 m reicht, jedoch diese Bohrung nicht durchgehend, sondern lediglich bis 110 m verrohrt ist, wodurch nicht sichergestellt ist, dass das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und sohin eine Vermischung von Grundwässern aus unterschiedlichen Aquiferen stattfinden kann.

Aufgrund der vorliegenden Bohrprofile und Schichtenaufnahmen ist nachgewiesen, dass im unverrohrten Bereich zumindest drei Grundwasserstockwerke bestehen und dabei eine Vermischung dieser Grundwasserstockwerke erfolgen kann.

Die Anlage entspricht daher nicht dem Stand der Technik.

Die Voraussetzung für die erforderliche Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG ist damit jedenfalls gegeben. Es ist daher ein Vorgehen nach § 21a WRG begründet und rechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführerin auch aufzutragen ist, Projektsunterlagen zur Anpassung an den Stand der Technik für die gegenständliche Brunnenbohrung vorzulegen.

Unter Berücksichtigung der überaus großen Bedeutung an der Erhaltung der Tiefengrundwässer im gegenständlichen Bereich ist die Vorschreibung zur Vorlage eines Sanierungsprojektes jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Es wird diesbezüglich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde bzw. auf die Ausführungen des ASV und des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans verwiesen.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg ankommt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konsensinhabers ist für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht relevant (VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249; jüngst erst wieder VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/0203).

Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass im Falle einer bundeslandweiten Verschwendung von Wasser durch nicht dem Stand der Technik entsprechende artesische Brunnen, nur gegen einen Brunnen vorgegangen wird, erfordert doch die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen (VwGH 19.2.2018, Ra 2018/07/0337).

Die Anpassungsziele sind durch die im Spruch angeführten Anforderungen an das vorzulegende fachkundig erstellte Projekt ausreichend bestimmt.

Im Hinblick auf den festgesetzten Leistungszeitraum bis 31.12.2025 ist festzuhalten, dass dieser jedenfalls als angemessen zu betrachten ist.

Das Landesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31.07.2017 mit der ein Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität des ost- und weststeirischen Tiefengrundwassers erlassen wird (Regionalprogramm TGW).

Zum Alternativausspruch (Verschließung der Anlage mit Verschließungsmaßnahmen): Der Alternativauftrag zur Verschließung des artesischen Brunnens ist hingegen rechtlich nicht gedeckt und führt die Beschwerde in diesem Umfang zum Erfolg. Dies aus folgendem Grund:

§ 21a Abs 1 WRG sieht vor, dass die Behörde bei Zutreffen der Voraussetzungen zur Anpassung an den Stand der Technik zur Erreichung des Schutzzieles erforderliche andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, Anpassungsziele festlegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung auftragen kann sowie die Art und das Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer untersagen kann.

Gemäß § 21a Abs 2 letzter Satz WRG ist bei fruchtlosem Ablauft der Frist für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektunterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs 4 WRG vorzugehen.

Bei Nichteinhaltung von Fristen für Anpassungsaufträge nach § 21a WRG gilt § 27 Abs 4 WRG in modifizierter Form. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Bewilligung zu entziehen ist, ohne dass es einer vorausgehenden (wiederholten) Mahnung bedarf (AM Raschauer, 79, Rz 10). Vor Ablauf der Frist kommt eine Mahnung nicht in Betracht. Nach ungenutztem Fristablauf ist sie sinnlos, weil die abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann (§ 21a Abs. 2) (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 27 WRG [Stand1.1.2020, rdb.at]).

Wird die Bewilligung entzogen, ist bei Wasserbenutzungsanlagen erforderlichenfalls nach § 29 WRG, bei sonstigen Wasseranlagen nach § 138 vorzugehen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 27 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Fallgegenständlich hat die belangte Behörde ausschließlich auf Rechtsgrundlage des § 21a WRG (alternativ) die Verschließung des artesischen Brunnens angeordnet, jedoch eine Entziehung des aufrechten Wasserbenutzungsrechtes nicht ausgesprochen. Gemäß § 21a Abs 2 WRG iVm § 27 Abs 4 WRG kann jedoch erst nach rechtskräftiger Entziehung des Wasserrechtes die Verschließung des artesischen Brunnens angeordnet werden und sind konkrete Verschließungsmaßnahmen sodann auf Grundlage des § 29 WRG (Vorkehrungsmaßnahmen) vorzuschreiben.

Es war daher der Beschwerde im Umfang des Alternativausspruches stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Zum Ausspruch der Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht gemäß § 120 WRG ist festzuhalten, dass infolge der ersatzlosen Behebung der Verschließungsmaßnahmen (Auflagen 1.) bis 14.)) der artesischen Brunnenanlage auch eine Aufsichtsverpflichtung ins Leere geht, und aus diesem Grund ebenso zu beheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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