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LVwG 41.9-4708/2024•LVwG ST LVwG 41.9-4708/2024
LVwG 41.9-4708/2024Landesverwaltungsgericht11.05.2025
Bürgerinitiative, Gemeindegebiet, Objektivität, Inhalt, Initiativtext, Umfang, Ermittlungspflicht, Verbesserungsauftrag, Interpretationsspielraum, Zweifel, Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Anbringen, Mangel, Auslegung, Nachweis, Anzahl, Wahlberechtigte, Gemeinde, Frist, Zustellung, Amtstafel, Zustellungsbevollmächtigter, Ergänzungsfrist, Verpflichtung, Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde der Bürgerinitiative A, Zustellungsbevollmächtigter Herr B, vertreten durch C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024, GZ: 02/214 – 9/2024, mes,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.03.2024 stellte die Bürgerinitiative A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Herrn B eine sich auf § 116 Steiermärkisches Volksrechtegesetz (im Folgenden: Stmk VRG) stützende, nachfolgende Initiative unter anderem an den Bürgermeister der Marktgemeinde Wagna:
„Bürgerinitiative A.
Als Initiator der Bürgerinitiative A lege ich Ihnen vorerst 280 gesammelte Unterschriften der Bürger:innen der Marktgemeinde Wagna vor. Bürger:innen dieser Initiative fordern mit Ihren persönlichen Unterschriften von der Marktgemeinde Wagna:
Die unterzeichnenden Bürger beantragen eine gesamte Änderung der Erweiterung der Bauland- Ausweisung im aufliegenden Flächenwidmungsplan, Periode 5.0. und fordern folgende Maßnahmen:
Neugestaltung des aktuell aufliegenden Flächenwidmungsplans, Periode 5.0
Keine zusätzlichen m² Bauland mehr im gesamten Marktgemeindegebiet Wagna ausweisen, genügend Baulandreserven bereits vorhanden: Entwurf zum neuen Flächenwidmungsplan liegt noch bis zum 11. März 2024 in der Marktgemeinde Wagna zur Einsicht auf. (Quelle: GIS Steiermark, Statistik Austria)
Viele Bürger berichten uns, dass fast ALLE Äcker in B-Ort verkauft sind und wer nicht verkaufte, unter Druck steht. Dass die großen Industriellen keine Mieter finden, somit 400 Arbeitsplätze eine Illusion sind. LKW, die von Osten kommen, donnern durch das kleine Dorf. Auch das Dorf C-Ort soll Industriegebiet werden. Das stößt den Bewohnern, die ausschließlich am äußeren Rand in Einfamilienhäusern leben, sauer auf! Landwirte, die in Grünland rückwidmen möchten, es nicht dürfen.
Nachweis einer Bedarfs- und Leerstandserhebung für den Siedlungsbau. Kein „hineinquetschen“ großer Siedlungen zwischen Einfamilienhäusern.
Zuerst gut durchdachtes Verkehrskonzept für Menschen, vor weiterer Bebauung: Aktuell unzumutbare Gefahren für Spaziergänger mit Kindern und Fahrradfahrer, Lärm, Abgassimmissionen, Stressbelastung, gesundheitliche Auswirkungen für Anrainer. Geforderte dringende Maßnahmen: Verkehrsentslastung, effektive Lärmschutzwände, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Kontrollen (betroffen: Autobahn A9, B67 E-Straße, F-Straße, G-Straße, H-Straße, I-Weg, J-Straße, B-Ort, usw.). Maßnahmen gegen unverbesserliche Raser!
Das haben wir am häufigsten von den Bürgern gehört: „Katastrophe seit Jahren!“
„Verkehrskonzept bevor überhaupt Bebauung erfolgt (im gesamten Bezirk! Ampel A9 schlechter Scherz?!), weniger PKW-Verkehr durch z.B. Einbahnstraßen-Systeme, Öffnen der umliegenden gesperrten Schranken – Verkehr kann nicht fließen. Menschen sollen sich wieder auf der Straße sicher fühlen: Geschwindigkeitsreduktion angepasst an unseren Wohngebiet, sinnvoll: Ortseingang – sprich „Wohnstraßen“ – keine Autostraßen! Lebensqualität! Rücksicht auf alteingesessene Bürger.“
Unsere wichtigste Lebensgrundlage, unsere NATUR, sowie landwirtschaftliche Flächen, allen voran Artenschutz, Biotopverbunde, Hecken, Bäume, Wälder, Wiesen müssen erhalten, erweitern und entsprechend zukunftsweisend gestalten und richtig gepflegt werden. Stimmen der Bürger: „C-Ort Wald wird immer mehr durch grobe Rodungen gesunder Bäume verunstaltet. Zu licht — Blick bis B-Ort und Autobahn, dadurch nachts großer Lärm! Dringend aufforsten!"
Ansiedlung Bio-Landwirt zur Nahversorgung. Ein kleiner Bäcker wäre schon eine Wohltat! Jubelnde Zustimmung der Bürger, fast Applaus!
Korridore schaffen: Schattiger Generationenpark mit Bäumen und Heckenbestand zum Atmen. Es gibt diesen kleinen Hundepark, es gibt einen Spielplatz in der prallen Sonne, ABER keinen einzigen schattigen Platz, wo sich die wachsende Zahl an älteren oder betagten Menschen in unmittelbarer Nähe treffen können. Wurde von Alt und Jung einstimmig begrüßt!
Zeitgemäße geschulte Grünraumpflege: Abmähen bis zur Wurzel während der schönsten Frühlingsblüte richtet großen Schaden an; Mähen bei —8°C ebenso!
Grundwasserschongebiet, Widmungsgebiet 2: Brunnen für die zukünftige Sicherstellung unserer Wasserversorgung errichten — einerseits langanhaltende Dürreperioden haben auf diese Notwendigkeit hingewiesen. Massive Versiegelung zerstört Grundwasserbildung.
Anderseits langanhaltende Regenperioden haben gezeigt, dass wir zukünftig mit hohem Grundwasserstand rechnen müssen: 2023 viele nasse Keller und geschädigte Infrastruktur. Weitere Versiegelungen begünstigen enorme Schäden. Stimmen der Bürger: „Überflutete Keller ohne Leistungen der Versicherungen lassen empfindlich aufhorchen. Wie kann es sein, dass hier weiter versiegelt wird?! Wo bleibt der gesunde Menschenverstand?!"
Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit stärken durch Vorleben von Marktgemeinde im gemeinsamen Handeln durch Bürgerbeteiligung. Es ist großartig, wenn Kinder seitens der Gemeinde in alle Richtungen gefördert werden. Auch Erwachsene haben ein Recht auf bewusstseinsbildende Veranstaltungen: Sehr gute informative vom Land geförderte Ausstellung vorzuenthalten, ohne Gemeinderatsbeschluss, ist nicht bürgerfreundlich. Bürger kritisieren, dass die Gemeindezeitschrift zu oberflächlich ist. Z.B. wurden Stellenausschreibungen nie vernommen. Termine Gemeinderatssitzung und Themen fehlen gänzlich. Nicht jeder hat Internet. Es gab keine Aufklärung über die Landesabgabe, wie es in anderen Gemeinden üblich war. Zettel flatterten vielen Menschen unaufgeklärt ins Haus. Große Wut! Viele können sich die Abgabe nicht leisten und sind zum Verkauf gezwungen. Großinvestoren gehen tatsächlich hausieren. Wurde mehrfach erlebt! Ausverkauf der Steiermark findet statt!
Rechtzeitige Information und aktive Einbindung aller Gemeindebürger*innen bei der Meinungsbildung und Planung zukünftiger Entwicklungs-Entscheidungen der Marktgemeinde Wagna durch Bürgerversammlungen, Umfragen um im Vorfeld Konflikte zu minimieren. Nicht wie bisher vor vollendete Tatsachen stellen; Reden Sie mit den Menschen! Großer Unmut in der Bevölkerung! Die Menschen waren froh, dass überhaupt einmal jemand gekommen ist und ihnen zuhört. Noch bevor wir unser Anliegen besprechen konnten, baten uns die meisten Menschen freundlich ins Haus, weil Ihnen so viel auf der Seele brennt!
Ein Satz, den wir fast immer gehört haben:
Wir dürfen unseren nachfolgenden Generationen nicht die Zukunft verbauen!
Beilage:18 Listen von unterzeichnenden Bürgern der MG Wagna in Kopie
B“
Diesem Schreiben beigefügt waren Unterstützungslisten mit Unterschriften.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wagna vom 19.04.2024, GZ: 02/04 - 2024, mes, wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen §§ 116 – 119 Stmk VRG im Spruch festgestellt, dass die durch den Zustellungsbevollmächtigten Herrn B eingebrachte Initiative, mit welcher insbesondere näher genannte Änderungen des Flächenwidmungsplans begehrt werden, den Voraussetzungen des § 116 Abs 1 Stmk VRG nicht entspreche. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass in der Marktgemeinde Wagna aktuell 5389 Personen zur Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt seien. Die Initiative sei von 250 (rechtlich geeigneten) UnterstützerInnen unterzeichnet worden. Sie artikuliere Begehren, die das ganze Gemeindegebiet betreffen. Die vorliegende Initiative, die sich auf Belangte bezieht, die das ganze Gemeindegebiet betreffen, werde im Sinne des § 116 Abs 4 lit a Stmk VRG, nicht von mindestens „10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten“ (formgültig) unterstützt. Die Initiative sei daher zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zustellungsbevollmächtigte Herr B mit Schreiben von 17.05.2024 rechtzeitig Einspruch gemäß § 120 Stmk VRG. Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß § 119 Abs 1 Stmk VRG die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der möglichen gültigen Unterstützerinnen dieser Initiative angeführt worden seien. Zusätzlich seien 28 namentlich angeführte Unterstützerinnen und deren Adressen an der Amtstafel der Marktgemeinde veröffentlicht worden. Mit Veröffentlichung vom 19.04.2024 seien personenbezogene Daten und Unterstützerinnen der Initiative kundgemacht gemacht worden. Hier sei eine Verletzung personenbezogener Daten gegeben. Gemäß § 119 Abs 3 Stmk VRG würden Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden können.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024, zur GZ: 02/214 – 9/2024, mes, wurde dem Einspruch durch den Zustellungsbevollmächtigten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wagna vom 19.04.2024, GZ: 02/24 - 2024, mes, gemäß § 121 Stmk VRG mit der Maßgabe nicht stattgegeben, dass festgestellt wurde, dass die Initiative den Voraussetzungen gemäß § 116 Abs 2 und Abs 4 Stmk VRG nicht entspreche.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegende Initiative, die sich auf Belange bezieht, die das ganze Gemeindegebiet betreffen, im Sinne des § 116 Abs 4 lit a Stmk VRG, nicht von mindestens „10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten“ (formgültig) unterstützt werde. Die Initiative sei daher, wie schon der Bürgermeister zutreffend entschieden hatte, zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass von der Initiative hinsichtlich der beantragten Änderung der Ausweisung im Flächenwidmungsplan Periode 5.0 nicht das gesamte Gemeindegebiet betroffen sei, weshalb die „10 von 100 – Regel“ nicht zum Tragen komme. Sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, welche Gebiete der Gemeinde von der Revision des Flächenwidmungsplans umfasst seien. Erst diese präzisen Feststellungen würden die Grundlage für die Berechnung der Anzahl der Wahlberechtigen darstellen. Wenn seitens der Behörde Zweifel vorliegen, worauf sich die Initiative beziehe, so wäre sie nach den allgemeinen Grundsätzen des AVG verpflichtet gewesen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Weiters seien im erstinstanzlichen Bescheid 5.389 Personen als stimmberechtigt festgestellt worden. Auf der Homepage der Marktgemeinde Wagna seien aber nur 4739 Wahlberechtigte (Nationalratswahl 2024) ausgewiesen. Dies ergebe eine Differenz von 650 Personen. Die belangte Behörde habe keinen schlüssigen Nachweis über die Anzahl der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet erbracht. Erst dadurch könne die sechswöchige Frist für die Beibringung der allenfalls noch notwendigen Unterschriften zu laufen beginnen, zumal erst dadurch feststehe, wie viele Unterschriften noch beizubringen sind, wenn überhaupt die „10 von 100 - Regel" Anwendung finde. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen sowie der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2024 zu GZ 02/214 —9/2024, mes, einschließlich des Bescheides vom 19.04.2024, GZ 02/04 — 2024, mes, ersatzlos aufzuheben und der Marktgemeinde Wagna die gesetzeskonforme Behandlung der Initiative aufzutragen, in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge zu gegeben, den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2024 zu GZ 02/214 -9/2024, mes, aufzuheben und die Angelegenheit zu Lasten eines neuen Bescheides an den Gemeinderat zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 13.12.2024 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben von vom 12.05.2025 teilte die belangte Behörde auf Nachfrage dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass zur Gemeinderatswahl 2025 in der Marktgemeinde Wagna 5.320 Personen wahlberechtigt waren.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
In der Marktgemeinde Wagna waren zur Gemeinderatswahl 2025 5.320 Personen zur Wahl zum Gemeinderat berechtigt.
Die verfahrensgegenständliche Initiative wurde bis dato insgesamt von 250 rechtlich geeigneten Personen unterzeichnet. Die darin näher bezeichneten Forderungen beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wagna.
Eine allfällig ergänzende Nachreichung von weiteren zulässigen Unterstützungen der verfahrensgegenständlichen Initiative innerhalb von sechs Wochen nach nachweislicher Zustellung des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wagna vom 19.04.2024, GZ: 02/04 - 2024, mes, an den Zustellungsbevollmächtigten bzw. nach dessen Verlautbarung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Wagna erfolgte gemäß § 119 Abs 3 iVm Abs 2 Stmk VRG nicht. Die Verlautbarung dieser Entscheidung des Bürgermeisters an der Amtstafel der Gemeinde erfolgte am 19.04.2024. Die nachweisliche Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgte am 23.04.2024. Die Frist zur Nachreichung von weiteren Unterstützungen endet sohin spätestens mit Ablauf des 04.06.2024.
Selbiges gilt hinsichtlich der Nachreichung von weiteren zulässigen Unterstützungen nach erfolgter Verlautbarung der Entscheidung des Gemeinderats an der Amtstafel der Gemeinde gemäß § 121 Abs 2 iVm Abs 1 Stmk VRG. Der Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Wagna vom 30.09.2024, zur GZ: 02/214 – 9/2024, mes, wurde am 30.09.2024 an der Amtstafel angeschlagen. Die Frist zur Nachreichung von weiteren Unterstützungen endet sohin in diesem Fall spätestens mit Ablauf des 11.11.2024.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.
Die Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt.
Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Abschrift des Bescheides.
Die Feststellungen zur Anzahl der zur Wahl zum Gemeinderat berechtigten Personen im Jahre 2025 ergeben sich aus dem Schreiben der Marktgemeinde Wagna vom 12.05.2025. Für das gefertigte Landesverwaltungsgericht besteht insgesamt keine Veranlassung, die Richtigkeit dieses Schreibens in Zweifel zu ziehen und wird diese Anzahl dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur verfahrensgegenständlichen Initiative ergeben sich aus der im Akt befindlichen Abschrift, welche mit 08.03.2024 datiert ist. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständliche Initiative unzweifelhaft nicht bloß auf bestimmte Teile der Gemeinde (Ortschaften) bezieht, sondern das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wagna mitumfasst. So begehrt die Initiative als einleitende Forderung eine gesamte Änderung der Erweiterung der Bauland-Ausweisung im aufliegenden Flächenwidmungsplan, Periode 5.0 und fügt dem gleich darauffolgend hinzu, dass gefordert werde, dass keine zusätzlichen Quadratmeter Bauland mehr im gesamten Marktgemeindegebiet Wagna ausgewiesen werden sollen. Auch die übrigen angeführten Forderung, wie auszugsweise die Durchführung einer Bedarfs- und Leerstandserhebungen für den Siedlungsbau, die Gestaltung eines Verkehrskonzepts, der Schutz von Natur und landwirtschaftlichen Flächen, Schaffen eines Generationenparks oder etwa die rechtzeitige Information und aktive Einbindung aller Gemeindebürger/-bürgerinnen bei der Meinungsbildung und Planung zukünftiger Entwicklungs-Entscheidungen der Marktgemeinde Wagna durch Bürgerversammlungen oder Umfragen lassen unzweifelhaft darauf schließen, dass die verfahrensgegenständliche Initiative die Gesamtgemeinde miteinbezieht. Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts folglich keine Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständliche Initiative für das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Wagna durchgeführt wird.
Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Verlautbarung an der Amtstafel der Gemeinde sowie über die nachweisliche Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Aus diesem lässt sich auch nicht entnehmen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine ergänzende Nachreichung von weiteren zulässigen Unterstützungen der verfahrensgegenständlichen Initiative jeweils nach Erlassung des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Bescheids innerhalb von sechs Wochen erfolgt ist. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, zumal diese selbst in ihrem Beschwerdeschriftsatz angibt, dass aufgrund der unklaren Anzahl an Wahlberechtigten in der Marktgemeinde Wagna die belangte Behörde zuvor die konkrete Zahl nachzuweisen hat, bevor die fehlenden Unterstützungen von ihr nachgereicht werden können.
IV.Rechtsvorschriften:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 28. Erkenntnisse:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Landes-Verfassungsgesetz 2010 LGBl. Nr. 77/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 110/2022
Artikel 78. Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung:
(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
[…]
(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.
Steiermärkisches Volksrechtegesetz LGBl. Nr. 87/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 116. Initiativrecht:
(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.
(4 ) Eine Initiative liegt vor, wenn sie
a) von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,
b) für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,
unterstützt wird.
§ 117. Stimmrecht:
(1) Zur Unterstützung der Initiative ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.
(1a) (Anm.: entfallen)
(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
§ 118. Unterstützung:
(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.
(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung
a) den vollen Wortlaut der Initiative,
b) eine Begründung,
c) eine Aufstellung (§ 116 Abs. 3),
d) einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter,
e) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen,
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.
§ 119. Feststellung durch den Bürgermeister:
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob die Initiative den Voraussetzungen der §§ 116 bis 118 entspricht. In der Entscheidung sind die Summe der Stimmberechtigten und die Summe der gültigen Unterstützungen der Initiative anzuführen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die Entscheidung des Bürgermeisters ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
(3) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(4) Stellt der Bürgermeister fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
§ 120. Einspruch:
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung der Entscheidung kann wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des Verfahrens beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
(2) Der Einspruch kann
a) von mindestens 20 der zur angefochtenen Initiative Stimmberechtigten,
b) vom Zustellungsbevollmächtigten
erhoben werden.
§ 120. Entscheidung über den Einspruch:
(1) Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Initiativen, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
(3) Stellt der Gemeinderat fest, daß eine Initiative vorliegt, hat er sie unverzüglich dem zuständigen Organ zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
V.Rechtliche Begründung:
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Gerade von derartigen Umständen war in der konkreten Angelegenheit auszugehen. Sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegende Unterlagen liegen auch dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur weiteren Beurteilung vor, sodass bereits aufgrund der Aktenlage die rechtlichen Voraussetzungen für verfahrensgegenständliche Initiative, insbesondere auch die Beurteilung des konkreten Wortlautes der Initiative, vom Landesverwaltungsgericht Steiermark überprüft werden konnte. Zur Lösung der Rechtsfrage, ob sich die Initiative auf das gesamte Gemeindegebiet oder lediglich auf Teile davon bezieht, war eine Verhandlung dementsprechend nicht erforderlich.
Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall ist Folgendes festzustellen:
Nach Art 116 Abs 4 lit a iVm Abs 2 Stmk VRG ist eine Bürgerinitiative dann für das gesamte Gemeindegebiet wirksam initiiert, wenn sie von mindestens zehn vom Hundert (10 v.H.) der zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterstützt wird. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass sich die Initiative inhaltlich auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht. Die Beurteilung dieses Kriteriums hat dabei nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Das Gesetz stellt nicht auf eine subjektive Erklärung der Initiatoren oder eine formale Abgrenzung der betroffenen Gebiete ab, sondern auf den Inhalt der eingebrachten Initiative. Maßgeblich ist somit der objektive Umfang der Forderungen, wie sie aus dem Initiativtext hervorgehen.
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, fordert die verfahrensgegenständliche Initiative auszugsweise etwa eine Änderung bzw. Einschränkung der Bauland-Ausweisung im Flächenwidmungsplan für das gesamte Marktgemeindegebiet Wagna, dass keine zusätzlichen Quadratmeter Bauland mehr im gesamten Gemeindegebiet ausgewiesen werden sollen sowie dass Maßnahmen wie eine Bedarfs- und Leerstandserhebung, Verkehrskonzepte, Flächenschutz, Bürgerbeteiligung u.a. durchgeführt werden sollen – allesamt Forderungen, die sich unzweifelhaft auf das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wagna beziehen. Der Initiativtext selbst nimmt mehrfach Bezug auf das „gesamte Marktgemeindegebiet Wagna“ und unterlegt diese Bezugnahme mit einem umfassenden Maßnahmenkatalog, der keine Beschränkung auf einzelne Ortschaften oder Siedlungsbereiche erkennen lässt. Auch die Art der geforderten Maßnahmen – insbesondere die generelle Begrenzung der Baulandwidmung und die Einführung gemeindeweiter Konzepte – ist ihrer Natur nach auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet.
Eine gegenteilige Ansicht konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätten durch die Behörde präzise Feststellungen über den tatsächlichen Umfang des betroffenen Gebietes getroffen werden müssen, verkennt den rechtlichen Maßstab. Eine solche Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Initiativtext bei objektiver Betrachtung zweifelsfrei ergibt, dass die Forderungen das gesamte Gemeindegebiet betreffen. Eine darüberhinausgehende Ermittlungsverpflichtung der Behörde besteht jedenfalls nicht.
Die Feststellung, dass sich die Initiative auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht, ist daher im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe erfolgt. Die Auslegung durch die belangte Behörde ist inhaltlich schlüssig und vom erkennenden Landesverwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung der vorangegangenen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht Steiermark sohin fest, dass die verfahrensgegenständliche Initiative ihrem objektiven Inhalt auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet ist und die Anwendung des Art 116 Abs 4 lit a iVm Abs 2 Stmk VRG daher rechtmäßig erfolgte.
Die Beschwerdeausführungen vermögen keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung darzulegen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass die belangte Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen des AVG verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn Zweifel vorliegen, worauf sich die Initiative bezieht, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Ein in § 13 Abs 3 AVG normierter Verbesserungsauftrag ist bloß dann zu erteilen, wenn ein schriftliches Anbringen einen verbesserungsfähigen Mangel aufweist. Voraussetzung ist demnach, dass das Anbringen nicht von vornherein unzulässig oder unbeachtlich ist, jedoch nicht alle Erfordernisse erfüllt, um eine sachliche Beurteilung zu ermöglichen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Bürgerinitiative eingebracht, die in sprachlich und inhaltlich ausreichend bestimmter Formulierung vorliegt. Die Initiative enthält konkrete Forderungen, die sich – wie bereits festgestellt – nach objektivem Erklärungswert eindeutig auf das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wagna beziehen. Es liegt daher kein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor.
Die Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags besteht darüber hinaus nicht bereits bei jedem denkbaren Interpretationsspielraum, sondern setzt voraus, dass die Behörde konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des Anbringens hegt, die eine sachliche Beurteilung verhindern würden. Im gegenständlichen Verfahren bestanden jedoch weder seitens der erstinstanzlichen noch der belangten Behörde derartige Zweifel.
Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwaige Zweifel über den örtlichen Geltungsbereich der Initiative. Beide Behörden stellten unmissverständlich in ihren Bescheiden fest, dass sich die Initiative auf das gesamte Gemeindegebiet bezieht. Die Frage eines Verbesserungsauftrags stellte sich daher nicht, da kein behördlicher Ermittlungsbedarf hinsichtlich eines vermeintlichen Mangels bestand.
Die Einwendung wurde im Übrigen erst durch die Beschwerdeführerin selbst erstmalig im Rechtsmittelverfahren vorgebracht. Es wäre daher widersprüchlich, eine Verpflichtung zur Mängelbehebung zu konstruieren, die auf einem Standpunkt beruht, den nicht die Behörde, sondern erstmals die Beschwerdeführerin selbst eingenommen hat.
Die Qualifikation einer Initiative als auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet stellt sohin keinen formellen Mangel des Anbringens, sondern eine rechtliche Wertung auf Basis des Inhalts dar. Der Umstand, dass die Behörde dabei zu einer anderen Auslegung gelangt als die Beschwerdeführerin, begründet keine Verpflichtung zur Mängelbehebung. Die gegenteilige Ansicht würde den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 AVG unzulässig auf inhaltliche Rechtsfragen ausdehnen, was dem Zweck der Norm widerspricht.
Dass die verfahrensgegenständliche Initiative insofern einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG aufweist, als die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Initiative als sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckend ansieht, ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu verneinen. Dieses Vorbringen erweist sich sohin als unbegründet. Dem angefochtenen Bescheid haftet folglich aus diesem Grund keine Gesetzwidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Anführung einer unterschiedlichen Anzahl an Wahlberechtigten in der Gemeinde sich eine Differenz von 650 Personen ergeben würde und erst durch die Benennung einer genauen Zahl seitens der Behörde die sechswöchige Frist für die Beibringung der allenfalls noch notwendigen Unterschriften zu laufen beginne, zumal erst dadurch feststehe, wie viele Unterschriften noch beizubringen seien, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl § 119 Abs 3 Stmk VRG als auch § 121 Abs 2 leg cit die Erbringung eines Nachweises oder eine Feststellung der konkreten Zahl der Wahlberechtigten durch die Behörde als fristauslösendes Element nicht vorsehen. Fristauslösend nach § 119 Abs 3 Stmk VRG ist in Zusammenschau mit Abs 2 leg cit vielmehr die nachweisliche Zustellung der Entscheidung des Bürgermeisters an den Zustellungsbevollmächtigten bzw. überdies die Verlautbarung der Entscheidung durch Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde. Fristauslösend nach § 121 Abs 2 Stmk VRG ist in Zusammenschau mit Abs 1 leg cit die Verlautbarung der Entscheidung durch Anschlag an die Amtstafel der Gemeinde sowie die ortsübliche Bekanntmachung. Aus diesen Bestimmungen lässt sich folglich nicht ableiten, dass erst bei Erbringung eines Nachweises über die genaue Anzahl der in der Gemeinde bestehenden Wahlberechtigten seitens der zuständigen Behörde die sechswöchige Frist zu laufen beginnt.
Die Anzahl der für die Unterstützung einer Initiative erforderlichen Wahlberechtigten ergibt sich im Übrigen aus dem gesetzlichen Mindestquorum gemäß Art 116 Abs 4 lit a Stmk VRG und ist von den Initiatoren bereits ex ante abzuschätzen. Die Initiatoren haben dafür Sorge zu tragen, sich vor Einbringung einer Initiative über die in der Gemeinde geltenden wahlrechtlichen Gegebenheiten zu informieren. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, vor Beginn der Ergänzungsfrist eine bindende Feststellung der exakten Zahl der Wahlberechtigten zu treffen oder diese explizit zu verlautbaren. Die Zahl kann – etwa durch Rückfrage bei der Gemeinde bzw. bei der Wahlbehörde – durch den Zustellungsbevollmächtigten selbst in Erfahrung gebracht werden. Die rechtzeitige Nachreichung von Unterstützungserklärungen bleibt somit in der Sphäre der Initiatoren gelegen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die sechswöchige Frist mangels Nachweises über die exakte Wahlberechtigtenanzahl nicht zu laufen begonnen habe, findet keine Stütze im Stmk VRG und steht im Widerspruch zur klaren Systematik der Regelung. Wie oben bereits festgestellt wurde, wurden in beiden Fällen binnen sechs Wochen nach Zustellung bzw. Verlautbarung und ortsüblicher Bekanntmachung keine weiteren zulässigen Unterstützungen für die verfahrensgegenständliche Initiative von der Beschwerdeführerin nachgereicht.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde ist daher vollinhaltlich zu folgen.
Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen, dass derzeit 5.320 Personen zur Wahl zum Gemeinderat in der Marktgemeinde Wagna stimmberechtigt sind, und somit folglich um 69 Personen weniger als von der erstinstanzlichen Behörde in ihrem Bescheid vom 19.04.2024 festgestellt, hätte die verfahrensgegenständliche Initiative sohin von mindestens 532 stimmberechtigten Personen unterstützt werden müssen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall durch die Vorlage von lediglich 250 rechtlich zulässigen Unterzeichnung nicht annähernd erfüllt. Auch erfolgte von Seiten des Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – wie oben bereits festgestellt wurde - keine ergänzende Nachreichung von weiteren zulässigen Unterstützungen für die verfahrensgegenständliche Initiative.
Die belangte Behörde ging aus den angeführten Erwägungen zurecht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Initiative zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet ist. Folglich hat sie berechtigterweise dem Einspruch mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116 Abs 2 und Abs 4 Stmk VRG nicht stattgegeben.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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