LVwG ST LVwG 30.39-4259/2024

LVwG 30.39-4259/2024Landesverwaltungsgericht09.05.2025

Regest

Bewegungsflächen, Einsatzfahrzeuge, gesamte Breite, Abstellen von Kraftfahrzeugen, Parkbedürfnis, Anrainer, Schutz von Leib und Leben der Bewohner, Feuerwehr, Einsatzkräfte, unmittelbare Sofortmaßnahmen, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.39-4259/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.39.4259.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 09.10.2024, GZ: GRAZ/601230018752/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 09.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.11.2023, 13:39 Uhr bis 13:49 Uhr am Ort A-Ort, D-Straße, welcher als Stelle für Einsatzfahrzeuge und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes gekennzeichnet sei, das Fahrzeug LKW, Kennzeichen: **** (A) abgestellt, obwohl Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten seien.

Hierdurch habe der Beschwerdeführer § 33 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012 StFGPG zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 87/2013 iVm Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.03.1995, GZ.: A17-K-12.608/1994-1, A17-K-12.609/1994-1, A17-K-12.610/1994-1, A17-K-12.611/1994-1, A17-K-12-612/1994-1, A17-K-12.613/1994-1, A17-K-12.614/1994-1 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage gemäß § 33 Abs. 2 Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012 - StFGPG, zuletzt geändert durch LGBI Nr 87/2013 verhängt.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde begründend aus, die Unbescholtenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt werde mildernd gewertet und straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Die Einkommensverhältnisse wurden mangels Angaben des Beschwerdeführers mit dem durch die Statistik Austria ermittelten Nettoeinkommen eines dem von der Statistik Austria ermittelten Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inklusive anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Jahr 2022 von EUR 2.224,00 geschätzt.

Gegen dieses Straferkenntnis wandte sich der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30.10.2024. Er führte darin aus, beim Beschuldigten handle es sich um einen Anrainer der Liegenschaft, der am Vorfallstag berechtigterweise das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** gelenkt habe. Der Beschwerdeführer als Anrainer sei befugt, auf dieser Parkfläche sein eigenes Fahrzeug abzustellen und auch sein Ersatzfahrzeug. Dies aufgrund eines Hinweisschildes. Die entsprechende Strafverfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Zudem sei der Beschwerdeführer bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und sei bisher einem ordentlichen Lebensweg nachgegangen. Auch hätte eine Verwarnung ausgesprochen werden können und werde ersucht, lediglich eine Verwarnung auszusprechen, in eventu eine geringere Strafe auszusprechen als die auferlegte Gesamtstrafe in Höhe von € 200,00. Beantragt wurde sodann, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird, in eventu die Strafe zu reduzieren, zumal die Milderungsgründe im Wesentlichen überwiegen würden.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250509_LVwG_30_39_4259_2024_00/image001.jpgÜber Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark übermittelte die LPD Steiermark folgende Vormerksuchergebnisse des Beschwerdeführers:

Über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgericht Steiermark wurden der im Bescheid genannte Baubewilligungsbescheid samt Beilagen und eine Stellungnahme der Stadt Graz - Katastrophenschutz und Feuerwehr übermittelt.

Diese angeforderten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt und brachte dieser dazu im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Vorstrafen lediglich um geringe, nicht einschlägige Verkehrsübertretungen handle, die bereits mehr als ein Jahr zurücklägen. Das Hinweisschild vor Ort lasse nicht klar erkennen, auf welche konkrete Fläche sich ein Abstellverbot beziehe und ergebe sich daraus vielmehr, dass Anrainer zur Benützung der Fläche berechtigt seien. Es liege daher ein entschuldbares Missverständnis über den zulässigen Abstellbereich vor. Die vor Ort angebrachten Schilder seien widersprüchlich und würde jegliche Bodenmarkierung oder bauliche Abgrenzung fehlen, welche die als Feuerwehrzufahrt gewidmete Fläche räumlich beziehungsweise optisch konkretisieren würde.

Zusammenfassend liege kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, sondern vielmehr ein nachvollziehbares Missverständnis über die Reichweite der Parkregelung und der damit verbundenen Berechtigung vor. Vor diesem Hintergrund werde erneut beantragt, im gegenständlichen Fall von einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen, oder zumindest eine deutlich reduzierte Geldstrafe zu verhängen.

II.Feststellungen

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.03.1995, GZ: A17-K-12.608/1994-1 ua wurde der Österreichischen Wohnbaugenossenschaft die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung einer Wohnhausanlage mit 75 Wohneinheiten, einer Tiefgarage fü 20 PKW, 33 freie PKW-Abstellplätze, zwei Pergolakonstruktionen und Stützmauern auf dem Gst Nr ***, KG B-Ort mit ua den Auflagen gemäß Z 18 der angeschlossenen „Allgemeinen Vorschreibungen“ und mit den in den Verhandlungsschrift enthaltenen sich auf das Bauverfahren beziehenden Auflagen bewilligt.

Die allgemeine Vorschreibung Punkt 18 normiert, dass die Zufahrten und Aufstellungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge entsprechend der TRVB T 134 und Ö-NORM F 2030 auszubilden und dauerhaft zu kennzeichnen sowie durch Vorrichtungen, die mittels Dreikantverschluss (Oberflurhydrantverschlüsse) öffenbar sind, wirkungsvoll gegen ein Verstellen mit Fahrzeugen und dergleichen zu sichern sind.

In Auflage 14 in der Verhandlungsschrift heißt es, dass die Feuerwehrzufahrt im Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Graz herzustellen und ständig zu erhalten ist.

Dieser Auflage wurde dergestalt entsprochen, dass ua an der Einfahrt zur Wohnanlage D-Straße von der E-Straße kommend am rechten Rand auf einer Standsäule das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO „Halten und Parken verboten” mit den Zusatztafeln „Anfang“, „Abschleppzone“, „Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge“ und “Privatgrund Die Benützung ist ausschließlich den Bewohnern der Häuser F-Straße gestattet” angebracht wurde. Eine korrespondierende Kennzeichnung mit der Zusatztafel „Ende” befindet sich für ausfahrende Fahrzeuglenker auf der linken Seite. Zusätzlich zu den Straßenverkehrszeichen wurde im Bereich der Einfahrt am Boden ein “Halte- und Parkverbotszeichen” aufgebracht.

Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2023, 13:39 Uhr bis 13:49 Uhr sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) im Bereich des Hauses D-Straße, A-Ort auf einer Freifläche, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dient oder bestimmt ist abgestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der Inhalt der Baubewilligung, die örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem Übersichtsplan zur Wohnanlage und den vorhandenen Lichtbilddokumentationen ergeben und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt hat, sind den Unterlagen des Aktes der belangten Behörde entnommen und den beigeschafften Urkunden, die beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten wurden. Die vorhandene Beschilderung ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der Feuerpolizei im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und konnte andererseits anhand eines vom Gericht angefertigten Google Maps Streetview Bildes aus dem Oktober 2023 hinsichtlich der am rechten Rand befindlichen Standsäule und der Bodenmarkierung nachvollzogen werden. Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 13.12.2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG), Stammfassung: LGBl Nr 12/2012 in der geltenden Fassung LGBl Nr 87/2013 lauten wie folgt:

§ 16 StFGPG

Fluchtwege und Freiflächen

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen so angeschlagen sein, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen, oder es ist in sonstiger Weise sicherzustellen, dass ein gefahrloses Verlassen der Räume möglich ist.

(3) Notausgangstüren und Notausstiege sind so auszuführen, dass sie jederzeit leicht von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(4) Wird durch einen Gegenstand auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen durch Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat u. dgl. die Tätigkeit der Einsatzkräfte, insbesondere die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, behindert, so hat die Behörde die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände mit Bescheid, bei Gefahr im Verzug aber ohne vorausgegangenes Verfahren, zu veranlassen.

(5) Die Entfernung und Aufbewahrung des widerrechtlich gelagerten Gegenstandes erfolgen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten, der/dem diese Kosten mit schriftlichem Bescheid aufzuerlegen sind.

§ 33 StFGPG

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;

4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;

6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;

7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;

8. es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Gemäß § 16 Abs 1 StFGPG sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung stellen gemäß § 33 Abs. 1 Z. 3 StFGPG eine Verwaltungsübertretung dar und sind gemäß Abs. 2 leg. cit. mit Geldstrafen bis zu € 10.000,00 zu bestrafen.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen Baubescheid abzuleiten, dass die Feuerwehrzufahrt und Feuerwehraufstellflächen entsprechend der TRVB T 134 zu errichten und in dauerhafter Form zu kennzeichnen sind (Auflage 18 der „Allgemeinen Vorschreibungen“ und Auflage 14 der Verhandlungsschrift).

Dieser sich aus dem Baubewilligungsbescheid vom 07.03.1995 ergebenden Verpflichtung zur Ausbildung und dauerhaften Kennzeichnung von Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen wurde in der Wohnanlage „E-Straße” nachgekommen. Die bei den Einfahrten vorhandenen, oben festgestellten, Kennzeichnungen können aus Sicht eines in die Wohnanlage D-Straße einfahrenden Fahrzeuglenkers nur so verstanden werden, dass die gesamte hinter der Einfahrt befindliche, teils asphaltierte, teils mit Rasengittersteinen befestigte Abschleppzone ständig freizuhalten ist und diese Flächen (mangels Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot) auch nicht für etwaige Ladetätigkeiten benutzt werden dürfen (vgl dazu bereits LVwG 30.14-3145/2016-9; UVS 30.5-74/2013-4 ua).

Aus § 16 Abs. 1 StFGPG ergibt sich, dass die Kennzeichnung von Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge in jeder beliebigen Form erfolgen kann und überhaupt nur in jenen Fällen erforderlich ist, in denen sich das Freihalten der Flächen nicht aus anderen Geboten ergibt (vgl. auch LVwG Stmk. 16.06.2020, 30.42638/2019; 08.04.2015, 30.14-4969/2014; UVS Stmk. 23.09.2013, 30.1711/2013). Ob die Vorschriftszeichen und deren Aufstellung im Übrigen der StVO 1960 entsprechen, kann dabei dahingestellt bleiben (weil § 16 Abs. 1 StFGPG nicht auf die StVO 1960 verweist).

Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge sind – entgegen dem Beschwerdevorbringen – in ihrer gesamten Breite ständig freizuhalten. Die Gebotsnorm des § 16 Abs. 1 StFGPG enthält auch keine Einschränkungen dahingehend, dass etwa das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen, etwa wegen eines dringenden Parkbedürfnisses oder durch Anrainer udgl, erlaubt wäre.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer durch sein vorschriftswidriges Verhalten den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 Z 3 iVm § 16 Abs 1 StFGPG erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Da zum Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 StFGPG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Aufstellung und Wahrnehmbarkeit der Vorschriftszeichen und Zusatztafeln sind ausreichend, damit ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer, der über die einzig mögliche Zufahrt zum Tatort fährt, über das Vorliegen einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge in Kenntnis gesetzt wird. Der Tatbestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 StFGPG dient primär dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner eines Gebäudes. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass die Feuerwehr (oder sonstige Einsatzkräfte wie Polizei oder Rettung) so rasch wie möglich zum Einsatzort gelangt und dass unmittelbar Sofortmaßnahmen, beispielsweise zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, getroffen werden können. Durch sein Handeln hat der Beschwerdeführer gegen den angeführten Schutzzweck verstoßen. Gerade der Beschwerdeführer als Anrainer hätte sich entsprechend zu informieren gehabt, wenn er Zweifel über den Umfang der Bewegungsflächen gehabt hätte. Es ist ihm daher jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung zur Last zu legen und wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Taten ist somit als nicht unbeträchtlich einzustufen. Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als mildernd wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer jedoch nicht absolut unbescholten, sodass dieser Milderungsgrund nicht vorliegt.

Eine Strafe soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und soll in Relation zu den Vermögensverhältnissen durchaus spürbar sein.

Die Vermögensverhältnisse werden mangels gegenteiliger Angaben in Höhe des durch die Statistik Austria ermittelten Nettoeinkommens eines unselbständig Erwerbstätigen (inklusive anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Höhe von € 2.224,00 geschätzt.

Im Ergebnis erscheint die Strafe in Höhe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage tat- und schuldangemessen. Sie liegt auch bereits im untersten Bereich (2 %) des Strafrahmens des § 33 Abs 2 StFGPG bis € 10.000,00.

Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,00 pro Verwaltungsübertretung zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 40,00 festzusetzen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da sie nicht beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.