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LVwG 47.36-4828/2024•LVwG ST LVwG 47.36-4828/2024
LVwG 47.36-4828/2024Landesverwaltungsgericht07.05.2025
Beschwerdelegitimation, Recht der Beschwerde, Rechtsverletzung, subjektives Recht, Prozesslegitimation, Parteistellung, Bescheidbeschwerde, Adressat, Rechtsmittellegitimation, Beschwer, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A, Cgasse, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 18.10.2024, GZ: A5-139007/2024-19, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 18.10.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach §21.1 StGB am 07.11.2023, mit Weisung der Wohnsitznahme, im E lebe und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Aus diesem Grund übernehme die Justiz alle anfallenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten (Miete, Strom, Heizung, Lebensmittel, Hygieneartikel, etc.), die Kosten für Medikamente und Facharzt sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B monatliche Ausflüge).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag von Herrn B auf Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Erwachsenenvertreterin von Herrn B, Frau A, Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich, A, Einspruch gegen den Bescheid, der meinem Sohn, B, erteilt wurde. Der Lebensbedarf meines Sohnes ist nicht allumfänglich gedeckt. Es fehlen ausreichende Mittel für Bekleidung, Rechnungen, Genussmittel und Fahrtkosten, die mein Sohn selbst tragen muss. Auch die Teilhabe an Kultur ist nicht in vollem Umfang möglich, da er über kein Einkommen verfügt und somit nicht frei nach seinen Interessen wählen kann.
Mit freundlichen Grüßen
A“
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die Beschwerdeschrift.
Dem Wortlaut der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass Frau A „Einspruch“ erhebt. An keiner Stelle wird vorgebracht, dass sie in Vertretung oder im Namen von Herrn B handelt.
Der einzige Hinweis auf Herrn B ergibt sich aus der Betreffzeile des Beschwerdeschreibens, wo auch die GZ des angefochtenen Bescheides angeführt ist (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd § 9 Abs. 1 Z. 1 VwGVG).
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich, dass die Beschwerde von Frau A und nicht im Namen des Herrn B erhoben wurde) ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien gestellt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann darüber hinaus die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF LGBl. Nr. 157/2024 lauten (auszugsweise):
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten (auszugsweise):
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
Schon das B-VG räumt in Art 132 Abs 1 Z 1 demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten muss zumindest möglich sein. Ob tatsächlich eine (nachteilige) Rechtswidrigkeit in Bezug auf ein subjektives Recht und damit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, ist keine Frage der Prozesslegitimation mehr, sondern eine Frage der Sachlegitimation (Begründetheit der Beschwerde). Das betroffene subjektive Recht bedingt gleichzeitig die Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verwaltungsverfahren. In dieser Hinsicht besteht also Gleichklang zwischen Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss damit zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides sein, der Bescheid also inhaltlich über seine Rechte absprechen. Daher fließt aus der bloßen (irrtümlichen) Behandlung als Partei einschließlich der Zustellung des Bescheides noch keine Rechtmittellegitimation. Zweitens folgt aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes, dass der Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren – also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss. Die damit erforderliche Beschwer kann sich daraus ergeben, dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht, also etwa die begehrte Bewilligung auch nur unter Nebenbestimmungen erteilt wird. Diesfalls ist der Einschreiter schon formell beschwert. Darüber hinaus ist aber derjenige legitimiert, der ohne eigenen Antrag, also von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird (bloß materielle Beschwer). Insgesamt setzt die Beschwerdelegitimation also voraus, dass im Bescheid(spruch) zumindest implizit entweder ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer (uneingeschränkten) Berechtigung, der Schutzanspruch eines beschwerdeführenden Nachbarn oder das Recht des Beschwerdeführers auf Unterbleiben einer Belastung (Einschränkung eines Rechts oder Auferlegung einer Verpflichtung) verneint wird. (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at))
Im gegenständlichen Fall kommt die Parteistellung und in der Folge die Beschwerdelegitimation Herrn B zu.
Die Beschwerde weist - für sich allein gesehen - das äußere Erscheinungsbild eines von Frau A https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=12.01.2023Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=beschwerdeleg* im eig* name*WxeFunctionToken=908db27d-d99d-47ed-be86-2e410877df63 - hit63im eigenen Namen verfassten Schreibens auf. Dies folgt insbesondere aus der "Ich- Form" des Textes und dem Fehlen eines Hinweises auf das Einschreiten als Vertreterin. Es lag auch keine "Vertretungsvollmacht" bei. (vgl. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0093)
Da die Beschwerde somit im eigenen Namen der nicht beschwerdelegitimierten A erhoben wurde, ist diese als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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