LVwG ST LVwG 42.14-1406/2025

LVwG 42.14-1406/2025Landesverwaltungsgericht29.04.2025

Regest

Parteiengehör, Stellungnahme, Einvernahme, mündlich, fernmündlich Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.14-1406/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.14.1406.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde des Herrn A, geb. ****, rechtlich vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.03.2025, GZ: VA/23/350853,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2025 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer mangle es an der für die Ausstellung einer Lenkberechtigung erforderlichen gesundheitlichen Eignung nach § 8 FSG. Dies ergebe sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.02.25, welches sich auf die verkehrspsychologische Untersuchung des D vom 14.02.2024 stütze. Sowohl im amtsärztlichen Gutachten als auch in der verkehrspsychologischen Untersuchung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Konkret lautet das amtsärztliche Gutachten wie folgt (Auszug):

„01/2023 insgesamt 7 Verkehrsunfälle während einer Fahrt (darunter besonders verwerflich erachtet ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 50 km/h und rücksichtsloses Fahrmanöver bei Teilnahme an einem illegalen Autorennen, sowie Fahren ohne gültige Lenkberechtigung).

08/2024 insgesamt 3 Verkehrsdelikte während einer Fahrt (keine gültige Lenkberechtigung, keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und keine gültige Zulassung für das gelenkte KFZ).

10/24 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen und Bewilligung für Ausbildungsfahrten entzogen.

Verkehrspsychologisch derzeit aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht geeignet zum Lenken von KFZ. In der Untersuchung ergab sich ein geringes Regelbewusstsein, eine überhöhte Selbstsicherheit, Selbstüberschätzung, unkritische Selbstwahrnehmung, reduzierte Normenkapazität und mangelndes Problembewusstsein. Des Weiteren liegen auch Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs vor (seit 2025 besteht eine 3-jährige Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung), wodurch sich ein normabweichendes Gesamtverhalten ableiten lässt.

Eine problembewusste und kritische Aufarbeitung der bisherigen Vorgeschichte im Straßenverkehr fehlt trotz der bisher erfolgten Bestrafungen derzeit weiterhin und damit ist die Grundlage für eine zukünftige sichere Verkehrsteilnahme derzeit nicht gegeben.

Vor Wiederansuchen ist eine neuerliche befürwortende VPU zu erbringen.“

Gegen den angefochtenen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein wie folgt:

„(…) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.03 2024 wurde der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen.

Der Bescheid ist unrichtig, er enthält keine für die Oberbehörde überprüfbare Kontrolle, es werden lediglich die verba legalia wiedergegeben, ohne Beweismittel zu zitieren.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, er wurde jedoch nicht fernmündlich einvernommen. Als amtsbekannt ist vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer ein Antigewalttraining bei E absolviert, welches voraussichtlich im Juni starten wird, ebenso unterzieht sich der Beschwerdeführer eine Therapie bei F, dies im Hinblick auf die Weisung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Diese Umstände sind nicht berücksichtigt und hätten dazu führen müssen, dass selbst, wenn das gegenständliche Verhalten vorliegen täte, der Beschwerdeführer nun sein Leben radikal verändert und daher verkehrszuverlässig ist.“

Der Beschwerde war eine Bestätigung des Vereins E vom 10.03.2025 sowie mehrere Bestätigungen des F beigefügt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.Feststellungen

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Lenkberechtigung.

Mit amtsärztlichen Gutachten vom 24.02.2025, welches auf der verkehrspsychologischen Untersuchung des D vom 14.02.2025 basiert, wurde dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges abgesprochen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen über die fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.02.2025, welches auf der verkehrspsychologischen Untersuchung des D vom 14.02.2025 basiert. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich dem amtsärztlichen Gutachten sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung an, zumal sie sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erweisen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme geht ausführlich auf die im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse ein, wobei besonders das durchgeführte Explorationsgespräch hervorzuheben ist. Des Weiteren wird in der Stellungnahme eine detaillierte und für das erkennende Gericht schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der Untersuchungsergebnisse vorgenommen.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167 und VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195, u. a.).

Der Beschwerdeführer hat weder ein solches Gegengutachten vorgelegt noch das amtsärztliche Gutachten oder die verkehrspsychologische Untersuchung in irgendeiner Form inhaltlich bestritten. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er sich ab Juni 2025 – aufgrund einer Weisung des Landesgerichts für Strafsachen – einem Anti-Aggressions-Training beim Verein E unterziehen wird und am 09.12.2025, 13.01.2025 sowie 03.02.2025 insgesamt drei Psychotherapie-Einheiten bei F absolviert hat.

IV.Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:

§ 3 Abs. 1 FSG:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]“

§ 5 Abs. 4 FSG:

„[…]

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

[…]“

§ 8 Abs. 1 bis 3 und 6 Z. 2 FSG:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

[…]

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

[…]

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – im Folgendem FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 209/2024, lauten auszugsweise:

§ 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

[…]“

§ 17 Abs. 1 FSG-GV:

„(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach Art 130 Abs. 1 Z. 1. B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht

zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG ist die gesundheitliche Eignung eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkerberechtigung. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 4 FSG, wonach die Lenkerberechtigung nur zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 bis 11 FSG vorliegen. § 8 FSG enthält nähere Vorgaben zum (Nicht-)Vorliegen der gesundheitlichen Eignung.

Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FSG ist dabei die gesundheitliche Eignung mittels eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Weist der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel auf, ist zur Erstellung dieses Gutachtens ausschließlich ein Amtsarzt befugt (vgl. Erläut. RV 714, 20. GP).

Nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV gilt jemand zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gesundheitlich geeignet, wer aus amtsärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Sowohl die in § 17 Abs. 1 Z. 1 FSG-GV genannte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die in Z. 2 leg. cit genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind jeweils als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191), wobei hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten bilden, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/11/0198).

Fallbezogen war nun von der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs besitzt und wurde dafür ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Die belangte Behörde konnte von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 24.02.2025 sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 14.02.2025 ausgehen, welche schlüssig und nachvollziehbar zum gutachterlichen Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfügt.

Der Beschwerde ist einerseits entgegenzuhalten, dass in der behördlichen Entscheidung sehr wohl die relevanten Beweismittel, nämlich das amtsärztliche Gutachten sowie die verkehrspsychologische Untersuchung angeführt werden (vgl. Seite 1 des angefochtenen Bescheides). Der angefochtene Bescheid entspricht sohin den Vorgaben des § 60 AVG, weil der Bescheidbegründung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage klar zu entnehmen sind. Andererseits lässt sich aus dem Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG kein subjektives Recht ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 374, mit Verweis auf VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Dies gilt auch für eine „fernmündliche“ Einvernahme. Das Recht auf Parteiengehör wurde somit mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2025 sowie mit der mündlichen Mitteilung vom 28.02.2025 - an diesem Tag erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde und konnte er dabei nochmals Rücksprache mit dem Amtsarzt halten - gewahrt.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorgelegten Bestätigungen des Herrn F sowie des Vereins E, welche im Hinblick auf eine etwaige Verhaltensbesserung des Beschwerdeführers vorgelegt worden sind, vermögen das ordnungsgemäße amtsärztliche Gutachten nicht zu erschüttern. Da die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen hat, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend erlaubt sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark auf § 5 Abs. 4 2. Satz FSG hinzuweisen. Demnach ist die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 18 Monaten ab Einbringung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung einer neuerlichen Prüfung zugänglich.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, weil weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt haben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Beweisanträge gestellt und konnte daher im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden. Aufgrund der klaren Sachlage war seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Verhandlung erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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