LVwG ST LVwG 20.33-4311/2024

LVwG 20.33-4311/2024Landesverwaltungsgericht25.04.2025

Regest

Aufforderung, Atemluft, Alkoholgehalt, Jugendliche, Analogie Verwaltungsstrafverfahren, Maßnahme, Straßenverkehrsordnung 1960, Steiermärkisches Jugendgesetz, Bundesverfassungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-4311/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.33.4311.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Maßnahmenbeschwerde des mj. A, geb. am ****, vertreten durch Frau B, C-Straße, A-Ort, rechtlich vertreten durch D, E-Straße, B-Ort, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch - der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (belangte Behörde) zurechenbare – Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Festnahme am 05.10.2024 sowie der Aufforderung zu einem Alkomattest auf der PI B-Ort und dessen Durchführung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers insoweit

Folge gegeben,

als festgestellt wird, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 05.10.2024, in B-Ort, im Bereich F-Straße, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Festnahme gemäß § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG), mit allen Folgehandlungen, rechtswidrig war.

2. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 1.659,60 an Aufwandersatz zu leisten.

3. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

II.

und den

B E S C H L U S S

gefasst:

4. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Alkomattest und dessen Durchführung am 05.10.2024 auf der PI B-Ort wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als

unzulässig zurückgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

6. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

A. Beschwerde – Gegenschrift:

A.1.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 13.11.20024 richtet sich gegen die am 05.10.2024, im Stadtgebiet von B-Ort gegenüber dem mj. A (im Folgenden Beschwerdeführer) ausgesprochene Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf die Polizeiinspektion (PI) B-Ort, einschließlich der Dauer der Aufrechterhaltung der Festnahme UND Aufforderung sowie Durchführung eines Alkomattests in der PI B-Ort, durch Sicherheitswacheorgane der PI B-Ort, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft B-Ort (im Folgenden belangte Behörde) und erachtet sich der Beschwerdeführer durch diese Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten, verletzt.

Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer wegen Alkoholverdachts festgenommen und auf die PI B-Ort verbracht worden sei.

Die Beamten hätten am minderjährigen Beschwerdeführer gegen seinen Willen einen Alkomattest durchgeführt. Während der Durchführung des Alkomattests habe der Beschwerdeführer eine Panikattacke erlitten und habe wiederholt nach Luft ringen müssen. Obwohl sich die Lippen des Beschwerdeführers bereits blau verfärbt hätten und auch das Gesicht des Beschwerdeführers weiß geworden wäre, hätten die einschreitenden Beamten den Alkomattest fortgesetzt. Der minderjährige Beschwerdeführer habe während der Amtshandlung mehrmals geschrien, dass er keine Luft bekommen würde und die Beamten den Alkomattest abbrechen sollen. Aufgrund der durchgeführten Panikattacke habe sich der minderjährige Beschwerdeführer am 07.10.2024 auch in Krankenstand begeben.

Der durchgeführte Alkoholtest sei als arg unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig zu qualifizieren. Die Amtshandlung verstoße in gravierender Weise gegen § 25 des steiermärkischen Jugendgesetzes. Die einschreitenden Beamten der belangten Behörde hätten das gesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgebot, welches naturgemäß bei Jugendlichen einem strengeren Maßstab unterliegt, durch die Amtshandlung verletzt.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde ebenso gestellt.

A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe dementierte.

Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Zigarette der Marke Benson Hedges geraucht und eine Schachtel mit Inhalt 8 Stück, bei sich geführt hätte. Außerdem hätte er eine blaue E-Zigarette ELFBAR in seiner Jackentasche eingesteckt gehabt. Er habe weiters keinen Lichtbildausweis bei sich geführt und auch die anwesenden Burschen hätten angegeben, dass sie nur seinen Vornamen kennen würden. Außerdem habe er eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, leichtes Schwanken beim Gehen und Stehen) aufgewiesen. Ein vor Ort durchgeführter Alkovortest sei positiv verlaufen. Der minderjährige Beschwerdeführer sei damit bei Begehung von mehreren Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betreten worden, den Einsatzbeamten unbekannt gewesen, habe sich nicht ausgewiesen und sei seine Identität auch sonst nicht feststellbar gewesen, weshalb er am 05.10.2024, um 19:47 Uhr, in B-Ort, F-Straße von G nach den Bestimmungen des § 35/1 VStG, rechtmäßig festgenommen worden sei.

In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion verbracht und seine Mutter telefonisch vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Diese sei im Anschluss unverzüglich in Begleitung ihres Lebensgefährten auf die Polizeiinspektion gekommen. Nachdem sie die Identität ihres Sohnes bestätigte, sei er am 05.10.2024, um 20:23 Uhr aus der Haft entlassen worden.

Zum durchgeführten Alkomattest wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Eintreffen seiner Mutter und seines Stiefvaters ruhig und kooperativ verhalten habe. Nachdem seine Mutter und H jedoch im Büro anwesend waren, wo mit dem Beschwerdeführer noch ein Alkomattest durchgeführt worden sei, habe dieser die anwesenden Einsatzbeamten mit "Wichser" und "Schweine" zu beschimpfen und zu beleidigen begonnen. Nachdem ihm der Ablauf des Alkomattests erklärt worden sei, habe er immer wieder in die Hände geklatscht und gesagt: "Ihr da geht's mir alle so auf die Eier. Ich rede wie ich will und ich beleidige euch so oft wie ich will. Ihr seids alle Volldeppen!" Der Beschwerdeführer sei unmissverständlich aufgefordert worden, sein strafbares Verhalten einzustellen. Daraufhin sei er vom Sessel aufgestanden, habe den Sessel hochgehoben und ihn mit voller Wucht wieder zu Boden gestellt und lautstark geschrien, dass alle "Wichser", "Schweine" und "Arschlöcher" seien und dass er die Beamten anzeigen werde. Weiters habe er mit seinen Händen wild um sich gefuchtelt, sodass die anwesenden Einsatzbeamten zurückweichen haben müssen, um nicht getroffen zu werden.

Bemerkt wurde, dass seine Mutter wortlos und mit gesenktem Kopf im Büro gestanden sei und kein einziges Wort gesagt habe. H habe sich in weiterer Folge verbal eingemischt und ebenfalls herumgeschrien. Während der Durchführung des Alkomattests habe der Beschwerdeführer die anwesenden Einsatzbeamten immer wieder als "Wichser", "Arschkibera", und "Volldeppen" beschimpft. Dabei habe er mit den Händen gestikulierte. Er sei aufgefordert worden, sein aggressives Verhalten einzustellen und davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich hierbei um eine Abmahnung handle, es allenfalls eine Festnahme gem. § 35 Abs. 3 VStG zur Folge haben könne. Der Beschwerdeführer habe den Alkomattest ins Lächerliche gezogen - nach einem gültigen Messversuch, habe er am Mundstück herumgelutscht, und angegeben, dass er nicht blasen könne und wolle. Nach zwei Fehlversuchen sei ihm mitgeteilt worden, dass bei einem weiteren Fehlversuch der Test als verweigert gewertet werde, worauf A nur gemeint habe, dass ihm dies scheißegal sei und habe zwei Mal mit dem Fuß gegen das Sesselbein getreten. H habe A bestärkt und gesagte, dass er nicht blasen brauche und er alles dem Anwalt übergeben werde. Daraufhin habe H A am Oberkörper erfasst und mit ihm das Büro verlassen wollen. H sei in weiterer Folge von den Beamten aus dem Büro begleitet worden. A sei abermals aufgefordert worden sein Verhalten einzustellen, ansonsten würde ihm eine weitere Festnahme nach § 35 Abs. 3 VSTG drohen. Daraufhin habe sich dieser beruhigt und schließlich einen zweiten, gültigen Messwert beim Alkomattest erzielt. Dieser habe 0,48 mg/l AAK ergeben. Nach Beendigung des Alkomattests sei A aus dem Büro begleitet und H, welcher am Gang mit den Beamten wartete, übergeben worden.

Die von den Beamten gesetzten Maßnahmen des Aktes, der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Hinblick auf die Festnahme sowie der darauffolgend durchgeführte Alkomattest, würden der Behörde als gerechtfertigt erscheinen.

Der Gegenschrift beigelegt waren der Akt der belangten Behörde einschließlich Anhalteprotokoll, Anzeige sowie Unterlagen das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend und Messstreifen des durchgeführten Alkomattestes.

A.3.Der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gegenschrift wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mittels Gegenäußerung entgegengetreten, dies - auf die wesentlichen, die verfahrensgegenständliche Festnahme sowie den durchgeführten Alkomattest betreffenden Punkte zusammengefasst -, mit folgender Begründung:

Die Festnahme, als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit, dürfe nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio, nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen.

Die belangte Behörde habe im konkreten vorgeworfenen Tatzeitraum vom 05.10.2024 sicherlich nicht alle gelinderen Mittel zur Wahrung der Rechte des minderjährigen Beschuldigten in Erwägung gezogen oder ergriffen. Intention der Regelung des § 35 VStG sei es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Feststellung ausgeschöpft seien. Sogar wenn alle Maßnahmen hinsichtlich Identitätsfeststellung erfolglos geblieben wären, hätten die Beamten vor einer Festnahme zwingend gemäß § 37 VStG vorgehen müssen und die Möglichkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung prüfen müssen. Dies sei von den einschreitenden Beamten offensichtlich nicht beachtet worden. Auch sei der Ausspruch der Festnahme nicht angedroht worden. Auch die Überstellung des minderjährigen, in die Polizeiinspektion B-Ort, sei rechtswidrig erfolgt. Nach Verständigung der Kindesmutter und der Feststellung der Identität des minderjährigen Beschuldigten hätte dieser, nach Wegfall des Festnahmegrund des, ebenso unverzüglich freigelassen werden müssen.

Auch die Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 36 VStG sei durch die anwesenden Beamten unterblieben worden.

Auch der durchgeführte zweite Alkomattest verstoße in umfassender Weise gegen § 25 Abs. 3 des StJG. Die Beamten hätten bereits einen Alkomatvortest durchgeführt, weshalb sich die Notwendigkeit eines 2. Alkomattestes erübrigt hätte. Wie bereits in der Maßnahmenbeschwerde vom 13.11.2024 ausgeführt, hätten die einschreitenden Beamten durch die gegenständliche Amtshandlung massiv gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Beamten hätten durchaus gelindere Mittel in Betracht ziehen können, um einen möglichen Alkoholkonsum des minderjährigen A zu überprüfen. Zu denken sei insbesondere an eine Vorführung vor den Amtsarzt.

A.4.Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen einvernommen wurden, fand am 18.03.2024 statt.

B.Sachverhalt - Beweiswürdigung:

B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche, Sachverhalt:

Am 05.10.2024, um 19:45 Uhr, führte die Zivilstreife "I" (3 Beamte/innen) beim J in B-Ort, F-Straße, Kontrollen nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz 2013 durch. Dabei beobachteten die Sicherheitswachebeamten/innen in Zivil eine größere Gruppe von Jugendlichen im Gastgarten des Restaurants. Darunter befanden sich vier Burschen, welche rauchten. Die Beamten begaben sich zu dieser Gruppe und wiesen sich mittels Dienstausweises als Polizisten aus. Währenddessen sich die Beamten auswiesen, ergriff ein Jugendlicher die Flucht und rannte in Richtung Westen davon. Beinahe zeitgleich drehte sich ein weiterer Bursche, dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, um und machte für die Beamtin offensichtlich Anstalten, ebenfalls flüchten zu wollen. Die Beamtin G ergriff den Burschen kurz an dessen Oberarm und übernahm die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer, welcher sich von Beginn an absolut kooperativ zeigte.

Die beiden anderen Jugendlichen wurden parallel dazu von den weiteren Beamten kontrolliert. Eine weitere Gruppe von Jugendlichen befand sich in unmittelbarer Nähe.

Im Zuge der Kontrolle stellte die Beamtin fest, dass der Beschwerdeführer eine Zigarette der Marke Benson Hedges geraucht hatte und eine Schachtel mit Inhalt 8 Stück bei sich führte. Außerdem hatte er eine blaue E-Zigarette ELFBAR in seiner Jackentasche eingesteckt.

Weiters wies er eindeutige Alkoholisierungsmerkmale (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, leichtes Schwanken beim Gehen und Stehen) auf. Ein vor Ort durchgeführter Alkovortest ergab 0,61 mg/l AAK – 1,22 Promille.

Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Namen gefragt, welchen er auch bekannt gab. Auch das Geburtsdatum wurde von ihm sofort bekannt gegeben. Der Aufforderung zur Ausweisleistung konnte er nicht nachkommen, da er keinen Ausweis bei sich hatte.

Mit den bekannt gegebenen Daten wurde von der Beamtin eine EKIS Anfrage durchgeführt und festgestellt, dass ein Führerscheinverfahren anhängig war. Foto war noch keines im System eingespielt.

Die beiden anderen Jugendlichen hatten Ausweise bei sich. Bei einem Jugendlichen handelt es sich um den Freund des Beschwerdeführers, welcher den vollständigen Namen des Beschwerdeführers bestätigte. Dezidiert als Identitätszeuge befragt, wurde er nicht. Die Beamtin hat ihren eigenen Angaben zufolge nur in die Gruppe der Jugendlichen gefragt, ob ihr jemand bestätigen könnte, wer der Beschwerdeführer sei. Als Antwort habe sie nur den Vornamen erhalten. Genauer nachgefragt habe sie aber nicht.

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurden vor Ort nicht kontaktiert. Die Möglichkeit zur Einhebung einer Sicherheitsleistung wurde von der Beamtin nicht in Betracht gezogen.

Nachdem der Beschwerdeführer bei Begehung von mehreren Verwaltungsübertretungen nach dem Jugendgesetz auf frischer Tat betreten wurde, den Einsatzbeamten unbekannt war und keinen Ausweis bei sich hatte, wurde er am 05.10.2024, um 19:47 Uhr, in B-Ort, F-Straße von G nach den Bestimmungen des § 35/1 VStG festgenommen und auf die PI B-Ort verbracht.

In weiterer Folge wurde seine Mutter telefonisch vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Diese kam unverzüglich in Begleitung ihres Lebensgefährten auf die PI B-Ort. Nachdem sie die Identität ihres Sohnes A bestätigte, wurde er am 05.10.2024, um 20:23 Uhr aus der Haft entlassen.

Bis zum Eintreffen seiner Mutter und seines „Stiefvaters“ verhielt sich der Beschwerdeführer ruhig und kooperativ. Nachdem seine Mutter und deren Lebensgefährte jedoch im Büro anwesend waren, wo mit dem Beschwerdeführer noch ein Alkomattest auf Grundlage des Jugendgesetzes durchgeführt wurde, begann dieser die anwesenden Einsatzbeamten zu beschimpfen und zu beleidigen.

Nach Aufforderung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines Alkomattests kam es zu mehreren Fehlversuchen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer übel und kam es zu verbalen “Wutausbrüchen”, was insbesondere auch dem starken Alkoholkonsum des Jugendlichen geschuldet war. Letztendlich kam es zu einem gültigen Messergebnis (0,48 bzw. 0,50 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

Bei der Durchführung des Alkomattestes kam es zu keiner physischen Gewalt. Es wurde auch keine Gewalt und/oder Zwangsmaßnahme mit Bezug auf den Alkomattest angedroht. Dem sich gegenüber den Beamten während des Alkomattests äußerst aggressiv verhaltenden Beschwerdeführer war bewusst, dass ein (weiterer) Fehlversuch bzw. Nichtbetätigen des Alkomaten als Verweigerung gewertet werden und eine weitere Verwaltungsstrafe zur Folge haben würde.

B.2.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelte Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen, sowie die Einvernahmen und Stellungnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ist – soweit entscheidungsrelevant – Großteils unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum angegeben hat, wurde von der Beamtin bestätigt. Ebenso, dass die anwesenden Jugendlichen ihr gegenüber den Vornamen des Beschwerdeführers bestätigten.

Dass darüber hinaus der vollständige Name des Beschwerdeführers von dessen Freund vor Ort bestätigt wurde, ist für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung erwiesen, zumal dies vom Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert wurde. Für die Richterin ist hingegen nicht nachvollziehbar, warum der Freund, nachdem er selbst seinen Ausweis vorgewiesen und der Beschwerdeführer selbst seinen Namen und sein Geburtsdatum genannt hat, dessen Namen nicht bestätigen sollte. Warum – wie von der Beamtin ausgeführt – nur dessen Vorname bestätigt werden sollte, entzieht sich dem Verständnis bzw. ist für die erkennende Richterin bei vorliegendem Sachverhalt nicht nachvollziehbar.

Dass die Beamtin die anwesenden Jugendlichen und insbesondere auch den sich vor Ort ausgewiesenen Freund des Beschwerdeführers nicht dezidiert als Identitätszeugen befragt hat, wurde von der Beamtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, ebenso, dass sie die Möglichkeit zur Verständigung der Eltern vor Ort oder Einhebung einer Sicherheitsleistung überhaupt nicht in Betracht gezogen hat.

Die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkomattest auf der PI ergibt sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen, ebenso wie die Tatsache, dass es zu keinem physischen Zwang oder Androhung von Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen Verweigerung der Atemluftmessung kam.

Die Meßergebnisse ergeben sich aus der Anzeige und den vorliegenden Messerprotokollen.

´C. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 13.11.2024 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.

Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet C-Ort) vorgenommen wurde.

Zu I.:

C.1. Zur Festnahme

C.1.1.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme gem. § 35 Z 1 VStG) in seinem verfassungsrechtlich garantierten subjektivem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

Dass es sich bei einer Festnahme um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt bedarf keiner weiterer Erörterungen.

C.1.2.Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:

„Artikel 5 EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d)wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e)wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

„Artikel 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

„Artikel 2 PersFrSchG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

…“

§ 34b VStG

„Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 35 SPG

„Identitätsfeststellung

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

§ 35 VStG

„Festnahme

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

§ 37a VStG

„(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung

erheblich erschwert sein könnte oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß."

C.1.3.Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass ein Organ der belangten Behörde nach erfolglos versuchter Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG die Festnahme gem. § 35 VStG ausgesprochen und durchgeführt hat.

Die Bestimmung des § 34b VStG beinhaltet eine Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, wenn – diesen Fall betreffend - diese auf frischer Tat betreten wird.

Die einschreitende Beamtin war im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig und trat auch als solches auf, sodass die Berechtigung des einschreitenden Organs zur Amtshandlung jedenfalls gegeben war.

Erst wenn eine rechtmäßige Identitätsfeststellung vor Ort nicht möglich ist, d.h. die Person dem Organ unbekannt ist, sie sich nicht ausweist und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Personen – abgesehen von Anderen, hier nicht anwendbaren Voraussetzungen – gem. § 35 Z 1 VStG zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festnehmen.

Dass das Organ der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung auf Grund der Betretung auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG berechtigt war, ergibt sich unstrittig aus dem festgestellten Sachverhalt. Dies bedeutet, dass die beabsichtigte Maßnahme der Identitätsfeststellung bzw. die Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen, rechtmäßig war.

Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dann auch die nunmehr bekämpfte Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG zu Recht erfolgte:

C.1.4.§ 35 VStG enthält eine Ermächtigung zur Festnahme von Personen wegen einer nach dem VStG zu verfolgenden Verwaltungsübertretung. Die Festnahme gemäß § 35 VStG hat nicht den Charakter einer Haft (Verwahrungshaft oder Untersuchungshaft), sondern stellt lediglich eine kurzfristige Sicherungsmaßnahme dar, um den Täter an der Fortsetzung der strafbaren Handlung zu hindern oder eine wirksame Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen.

§ 35 leg.cit. erlaubt die Festnahme einer Person wegen einer Verwaltungsübertretung nur für den Fall der Betretung auf frischer Tat, was im Gegenstand unstrittig feststeht, darf nur zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde erfolgen und erfordert außerdem, das Vorliegen eines der Festnahmegründe der Z 1-3. Darüber hinaus ist eine Festnahme nur zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 1 Abs 3 PersFrG entspricht.

Der gegenständlich ins Treffen geführte § 35 Z 1 VStG normiert den Festnahmegrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist.

Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 Abs 3 SPG Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen haben. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

In der Aufforderung, die Identitätsdaten bekanntzugeben und „sich auszuweisen“, ist jedenfalls auch bereits eine Information im Sinne des § 35 Abs 3 erster Satz SPG enthalten. Der Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. (LVwG-M-11/001-2019 vom 19.11.2019, RS 2)

Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs 1 Z 3 PersFrG) ist es erforderlich, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs 3 PersFrG) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl. näher VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, VwSlg. 15.936 A, mwH). (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 3)

Intention der Regelung des § 35 VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten - hier: zur Identitätsfeststellung - erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5). (VwGH 07.07.2022, Ra 2022/09/0079; 2)

In diesem Sinn normiert Art. 1 Abs 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht "außer Verhältnis" stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Unter anderem muss der Freiheitsentzug insofern erforderlich sein, als kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht.

Zu § 35 Z 1 VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG gegeben sind. (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008; 5)

C.1.5.Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten. Da eine Festnahme zur Identitätsfeststellung, wie vorab ausgeführt, lediglich ergriffen werden darf, wenn kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht, ist zu prüfen, welche Mittel im konkreten Fall zur Verfügung standen.

Der Beschwerdeführer hat seine Identitätsdaten anstandslos preisgegeben und wurde jedenfalls dessen Vorname von den anwendenden Jugendlichen bestätigt. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, war bei der in Rede stehenden Amtshandlung unter anderen auch ein Freund des Beschwerdeführers unmittelbar anwesend und wies seinen Ausweis vor, wobei die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass die Beamtin den anwesenden und ebenfalls beanstandeten Freund des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich als „Identitätszeugen“ zur Identität des Beschwerdeführers befragt hat, was aber jedenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre.

Doch selbst wenn es tatsächlich zutreffen würde, dass der Identitätszeuge befragt worden sei und nur den Vornamen des Beschwerdeführers preisgegeben hätte, standen gegenständlich noch weitere gelinderes Mittel, nämlich die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten des minderjährigen Beschwerdeführers, zur Verfügung. Dies hat die Beamtin aber überhaupt nicht in Betracht gezogen.

Weiters hat das einschreitende Organ im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Festnahme die Möglichkeiten unter dem Blickwinkel eines gelinderen Mittels nach § 37a Abs 1 und 2 Z 1 VStG – obwohl es dazu ermächtigt wäre – dem folgend ebenso wenig in Betracht gezogen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es im Gegenstand „nur“ um Verwaltungsübertretungen mit einer Strafandrohung bis zu € 300,00 ging.

Wenn die belangte Behörde sinngemäß ins Treffen führt, dass die Identitätsdaten der einschreitenden Beamtin aber weitgehend unbekannt gewesen seien, zumal die Identitätsfeststellung mit der im Anlass entsprechenden Verlässlichkeit zu erfolgen habe, so wird dem entgegen gehalten wie folgt:

Unter „mit der vom Anlass entsprechenden Verlässlichkeit“ will das Gesetz zum Ausdruck bringen, dass in minder wichtigen Fällen auch eine Identitätsfeststellung mit solchen Hilfsmitteln ausreicht, welche keineswegs die Richtigkeit der erhobenen Identitätsdaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantieren. Demnach kommen insbesondere die bloße Befragung der Personen, deren Identität festgestellt werden soll, in Betracht, ebenso wie die glaubwürdige Auskunft eines Dritten und dergleichen. Mit anderen Worten: je nach der Bedeutung der Angelegenheit ist unter Umständen auf verlässlichere, aber für den Betroffenen belastender Mittel zur Identitätsfeststellung zu verzichten, wenn die Identität mit gelinderen Mitteln dem Anlass entsprechend verlässlich geklärt werden kann (vgl. Keplinger/Pühringer Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 19. Aufl., zu § 35 Abs 2).

Letztendlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass es die einschreitende Beamtin unterlassen hat, die Möglichkeiten gelinderer Mittel zur Identitätsfeststellung zu prüfen bzw. diese zu ergreifen, obwohl solche unmittelbar, jedenfalls in Form der Anwesenheit von Identitätszeugen, vorhanden waren.

Stattdessen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach erfolgloser Aufforderung zur Ausweisleistung, ohne wirkliche Prüfung weiterer, gelinderer Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung, unmittelbar die Festnahme ausgesprochen.

Da eine Festnahme jedoch – wie oben bereits ausgeführt – eine ultima ratio darstellt und im gegenständlichen Fall gelindere Mittel zur Zweckerreichung (Identitätsfeststellung) vorhanden waren, erweist sich der Ausspruch der Festnahme im Rahmen der Identitätsfeststellung im Ergebnis jedenfalls als rechtswidrig und wurde der Beschwerdeführer durch die Festnahme in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Da die ausgesprochene Festnahme gem. § 35 Z 1 VStG bereits rechtswidrig war, ist die diesbezügliche gesamte weitere Amtshandlung zur Durchsetzung der Festnahme (Verbringung auf die PI, Dauer der Aufrechterhaltung) mit Rechtswidrigkeit behaftet, und brauchte auf die diesbezüglich weiterführenden Handlungen nicht mehr weiter eingegangen werden.

C.1.6.Aufwandersatz

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei, und zwar bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60.

Zu II:

C.2.Alkomattest

C.2.1.Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde titulierten Beschwerde, den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich hier: die auf der PI B-Ort stattgefundenen Alkoholtests, als rechtswidrig zu qualifizieren.

C.2.2.Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes LGBl. Nr. 81/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2024 Steiermärkisches Jugendgesetz lauten auszugsweise wie folgt:

§ 25 Behörden- und Organbefugnisse

„(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,

1. ungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren;

2. die zur Identitätsfeststellung erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.

(6) Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.“

§ 27 Strafbestimmungen für Jugendliche

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. entgegen § 15 Abs. 2 die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;

2. entgegen § 16 die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;

3. entgegen § 17 vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;

4. entgegen § 18 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;

5. entgegen § 18 Abs. 2 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;

6. entgegen § 18 Abs. 3 vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in § 18 Abs. 1 und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;

7. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;

8. entgegen § 19 Abs. 1 vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;

9. entgegen § 20 Abs. 4 jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;

10. entgegen § 21 sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;

11. entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;

12. entgegen § 25 Abs. 5 die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;

13. entgegen § 25 Abs. 6 der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..“

C.2.3.Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangehenden Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass die Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 27.02.2013, Zl: 2012/17/0430).

Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

Sofern also weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Stellen sich die Aufforderungen eines Polizeibeamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuellnormativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung durch die Behördenorgane ist dabei auch maßgeblich, ob dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten freigestellt wird, und ob der Beamte in einer Weise aufgetreten ist, dass aus der Sicht des Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt.

Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Betroffenen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass gegenüber dem Betroffenen im Falle seiner Weigerung Zwang ausgeübt wird (vgl hierzu wieder VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

C.2.4.Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

§ 25 Abs. 5 Stmk. Jugendgesetz ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.

Die Verpflichtung der Jugendlichen/des Jugendlichen, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten, ergibt sich aus § 25 Abs. 5 und 6 Stmk. Jugendgesetz, widrigenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen wird (§ 27 Abs. 2 Z 12 und 13 Stmk. Jugendgesetz).

In Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufforderungen nach § 5 StVO handelt es sich bei den genannten Aufforderungen um Geschehnisse im Rahmen der Beweissicherung zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Jugendgesetz. Sie stellen keine selbständig bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar. Ihre allfällige Gesetzwidrigkeit könnte dann zur mangelnden Verwertbarkeit in diesem Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des das genannte Verfahren abschließenden Bescheides führen; sie wäre vom Beschuldigten im Rahmen der Bekämpfung dieses Bescheides geltend zu machen (vgl Rechtsprechung zu § 5 StVO VwGH 22.04.1994, 94/02/0020, 19.01.1994, 93/03/0251 uva).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu § 5 StVO beinhaltet daher die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen - und nichts Anderes kann bei der gegenständlichen Aufforderung zu einer Atemluftuntersuchung im Rahmen des Jugendgesetzes gelten - keinen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da es Betroffenen freisteht, solchen Aufforderungen nicht nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung berechtigt oder unberechtigt erfolgte (vgl VwGH 16.12.1992, 92/02/0317 uva).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass er – sofern er an der Atemluftmessung an Ort und Stelle nicht teilnimmt – diese Verweigerung verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte (arg: „Ich habe mit einer Strafe und einer Anzeige gerechnet …“).

Da – wie oben bereits ausgeführt - die Aufforderung und Durchführung eines Alkomattests keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, zumal eine Verweigerung ausschließlich eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nach sich zieht und nicht zu einer zwangsweisen Durchsetzung führt, wurde insoweit auch keine Zwangsausübung angedroht. Dass tatsächlich Zwang ausgeübt worden ist, hat sich im Beweisverfahren nicht ergeben.

Auch bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit ist hier offensichtlich nicht der Eindruck entstanden, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese bei einer objektiven Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt eine Ausübung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor.

Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war daher auch nicht mehr weiter auf die Vorbringen bzgl. der Durchführung des Alkomattests einzugehen. Die Maßnahmenbeschwerde war, soweit sie sich gegen die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Aufforderung und Durchführung der Atemluftmessung auf der Polizeiinspektion B-Ort bezieht, mangels Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückzuweisen.

C.2.5. Kosten

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde ab- oder zurückgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 und der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00.

Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt € 887,20.

Dieser ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Zu I. und II.:

D.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.