LVwG ST LVwG 46.24-3330/2024

LVwG 46.24-3330/2024Landesverwaltungsgericht22.04.2025

Regest

wasserrechtliche Bewilligung, Dienstbarkeit, Interessensabwägung, Umspannwerk, Energieversorgung, überragendes öffentliches Interesse, Wasserrechtsgesetz 1959, Energieförderungs Richtlinie

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.24-3330/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3330.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Säumnisbeschwerde der A, vertreten durch die B, A-Platz, A-Ort, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 07.03.2017 auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Wasserrechtliche Bewilligung

Der A, A-Ort, B Straße, wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von über Abscheideanlagen gereinigten Meteorwässern aus den Trafo- und Spulenfundamenten des Umspannwerkes C Berg samt Entwässerungsanlagen auf Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG **** C-Berg, Gemeinde B-Ort, in den Dbach sowie über die Gemeindekanalisation in den C-Bergbach, mit einem Maß der Wasserbenutzung für die Einleitungen in die Bäche mit jeweils 6 l/s, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen, unter Vorschreibung nachfolgender Auflagen befristet bis zum 30.06.2055 erteilt.

A u f l a g e n:

1. Die Mineralölabscheideranlage ist entsprechend der ÖNORM EN 858-1 (01.04.2005), EN 858-2 (01.10.2006) und ÖNORM B 5101 (15.04.2021) zu betreiben.

2Sämtliche Zu- und Ableitungskanäle sind in allen ihren Teilen entsprechend ÖNORM B 2503 (01.11.2017) und ÖNORM EN 1610 (01.12.2015) zu warten und zu erhalten.

3. Die Behälter der Abscheideanlage und die Kanalisationsanlage sind nach 10 Jahren einer nachvollziehbaren Dichtheitsprobe mit Wasser und/oder Luft unter fachkundiger Aufsicht gemäß ÖNORM EN 858-1 (01.04.2005) bzw. ÖNORM B 2503 (01.11.2017) und ÖNORM EN 1610 (01.12.2015) zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist schriftlich zu dokumentieren und sind die normgerechten Prüfprotokolle der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

4. Im Betrieb ist für die Abscheideranlage eine Bedienungsvorschrift bzw. Betriebsanleitung des Anlagenherstellers aufzulegen und anzuwenden.

5. Instandsetzungen, Reinigungsarbeiten, sowie die vorgeschriebenen Untersuchungen dürfen nur von mit hierbei in Betracht kommenden Gefahren vertrauten Fachleuten oder unter Aufsicht solcher vorgenommen werden.

6. Das Hantieren mit offener Flamme in der Nähe der Anlage ist wegen der Feuer- und Explosionsgefahr verboten.

7. Muss in die Abscheideranlage eingestiegen werden, dann ist diese vorher vollständig zu entleeren und gründlich zu entlüften.

8. Der Schlammfang ist bei Überschreitung eines Schlammstandes von 2/3 des Nutzinhaltes durch einen befugten Sammler für gefährliche Abfälle zu räumen. Die Entleerung der Anlage hat zu erfolgen, wenn die Hälfte des Schlammfangvolumens oder 80 % der Speichermenge des Abscheiders erreicht sind. Der Inhalt ist durch ein dazu befugtes Unternehmen zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

9. Vor Wiederinbetriebnahme und nach jeder Räumung bzw. Entleerung sind alle Teile der Abscheideranlage mit reinem Wasser aufzufüllen.

10. Die Wartung-, Kontroll- und Räumungstätigkeiten sind in einem Kontrollbuch unter Angabe des Datums, des Schlammstandes im Schlammfang, der Mineralölschichtdicke im Mineralölabscheider und der ausführenden Person sowie den entsprechenden Räumungsangaben (Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle) einzutragen.

11. Im Kontrollbuch müssen Typenblätter bzw. Nenngrößenangaben sowie eine Wartungsanleitung der eingebauten Abscheideranlage zur Einsichtnahme für die Behörden im Betrieb bereitgehalten werden.

12. Die Abscheideranlage ist mindestens einmal monatlich gemäß vorzulegender Wartungsvorschriften der Herstellerfirma auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls durch ein befugtes Unternehmen zu reinigen (räumen).

13. Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ist die Wartung durch ein dazu befugtes Unternehmen durchführen zu lassen.

14. Die Anlage ist in höchstens jährlichen Abständen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Betriebszustand und Wirksamkeit zu untersuchen. Dabei muss auch von einem Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt die Einhaltung des bewilligten Maßes sowie der vorgeschriebenen Grenzwerte und Frachten überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Wasserrechtsbehörde zusammen mit einer Kopie des Kontrollbuches (Eintragungen des letzten Jahres) unverzüglich vorzulegen.

15. Bei der Einleitung in die Vorfluter sowie in die öffentliche Kanalisation sind folgende Grenzwerte und Frachten einzuhalten:

Kohlenwasserstoffindex: 10 mg/1

16. In Abständen von höchstens 5 Jahren ist die Abscheideanlage einer Generalinspektion gemäß ÖNORM EN 858-2 (01.10.2006) durch ein dazu befugtes Unternehmen zu unterziehen. Dabei sind die Reinigungsleistung, die Übereinstimmung der Anlage mit dem bewilligten Zustand, die Dichtheit der Anlage, der Bau- und Wartungszustand des Behälters, der Einbauteile und der elektrischen Einrichtungen sowie der Kanäle, zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Arbeiten ist der Wasserrechtsbehörde ein namentlich gezeichneter Bericht unaufgefordert zu übermitteln.

D i n g l i c h e G e b u n d e n h e i t

Diese wasserrechtliche Bewilligung wird gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den Grundstücken Nr. *** und ***, je KG C-Berg, verbunden.

Rechtsgrundlagen: §§ 12, 22 Abs 1, 32 Abs 2 lit. a, 111 Abs 1 und Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

II.Einräumung von Dienstbarkeiten

Der A sowie ihren Rechtsnachfolgern werden hinsichtlich des in Spruchpunkt I. verliehenen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb der Entwässerungsanlagen mit Einleitung in öffentliche Gewässer zulasten des derzeit im bücherlichen Eigentum von Herrn C, geboren am ***** (verstorben am ***** - Rechtsnachfolge derzeit: Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator D) und Herrn D, geboren am *****, stehenden Grundstückes Nr. ***, KG **** C-Berg, EZ ***, Grundbuch ***** C-Berg, als dem dienenden Gut im Enteignungswege nachfolgende Dienstbarkeitsrechte mit folgendem Inhalt eingeräumt:

Duldung des Bestandes und Betriebes, sowie der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der technischen Bauwerke (Einleitungsanlagen) des Umspannwerkes C-Berg, welche zwischen der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG C-Berg, und dem Schacht „DN1000 (RS 15)" verlaufen, sowie des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Zwecken.

Gleichzeitig werden die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, Grundbuch **** C-Berg, sowie die Inhaber sonstiger verbücherter Rechte an diesem Grundstück verpflichtet, die grundbücherliche Einverleibung der vorgenannten Dienstbarkeit zu dulden.

Der Plan „Lageplan" vom 11.01.2019, erstellt von der A mit der Bezeichnung E-****, in dem die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeitsrechte auf dem vorgenannten Grundstück mit einer Maximalfläche von 37,5 m² dargestellt ist, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

Rechtsgrundlage: § 63 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

III.Festsetzung der Entschädigung

Die für die Einräumung der in Spruchpunkt II. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte zu leistende Gesamtentschädigung wird mit € 1.035,00 als einmaliger Pauschalbetrag festgesetzt. Die Gesamtentschädigungssumme ist von der Antragstellerin A binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung für die Antragsgegner (Grundstückseigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, Grundbuch **** C-Berg) bei jenem Bezirksgericht zu erlegen, in dessen Sprengel sich das gegenständliche Grundstück befindet.

Rechtsgrundlagen: §§ 117, 118 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018

IV.Einwendungen

Die Einwendungen des D sowie des C werden als unbegründet abgewiesen.

V.Kosten

Der A, A-Ort, B-Straße, wird aufgetragen, nachstehend angeführte Kosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Leoben (Bankverbindung: F, BIC: *****, IBAN: ******) einzuzahlen:

a)Kommissionsgebühren gemäß der Stmk. Landeskommissions-gebührenverordnung 2013, LGBl. Nr. 123/2012 idF. LGBl. Nr. 55/2015 für die mündliche Verhandlung am 11.02.2019 mit 2 Amtsorganen zu je 2 halben Stunden (für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan € 17,90):

€ 71,60

b)Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungs-abgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF. BGBl. I Nr. 5/2008:

  • für die Bewilligung gemäß TP B Ziffer 128 lit. c): € 6,50

  • für die Vidierungen gemäß TP A 7 (€ 3,20 je Vidierung):

€ 6,50

€ 25,60

Summe der Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben: € 103,70

Gleichzeitig wird die A, A-Ort, B-Straße, ersucht, gemeinsam mit den übrigen Verfahrenskosten nachstehend angeführte Bundesgebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 104/2019, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Leoben bei der F, BIC: ******, IBAN: ******, zu überweisen:

a)Für den Antrag vom 07.03.2017:

€ 14,30

b)Für die Verhandlungsschrift vom 11.02.2019 samt Planbeilage zur Einräumung eines Zwangsrechtes:

€ 42,90

c)Für den Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes:

€ 14,30

d)Für die Projektunterlagen:

€ 14,30

Summe der Bundesgebühren: € 173,00

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorgeschichte:

Die A ersuchte mit Schreiben vom 07.03.2017 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Einleitung der Niederschlagswässer aus den Trafo- und Spulenfundamenten des Umspannwerks C-Berg über 2 Abscheideanlagen in den D-Bach bzw. C-Bergerbach, da die wasserrechtlichen Bewilligungen bis zum 01.12.2017 befristet erteilt wurden.

Die belangte Behörde führte am 07.05.2018 und am 11.02.2019 mündliche Verhandlungen über dieses Ansuchen durch, zu der die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien D und C nicht persönlich geladen wurden und diese auch an den Verhandlungen nicht teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 erstattete der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen des Wasserrechtsgesetzes zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. In der Verhandlungsschrift vom 11.02.2019 ist hinsichtlich des Eigentums der beiden mitbeteiligten Parteien festgehalten, dass für das Grundstück Nr. ***, KG C-Berg, die Leitungsrechte nicht grundbücherlich eingetragen sind und die A diesbezüglich mit den Grundstückseigentümern in Verhandlung steht.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass zwischenzeitlich es zu keiner privatrechtlichen Einigung mit den Grundstückseigentümern des Grundstückes Nr. *, KG C-Berg, gekommen wäre, weshalb die Behörde um Einräumung einer näher definierten Dienstbarkeit des Leitungsrechtes ersucht wird. Dem Ersuchen wurde der Lageplan vom 11.01.2019, E-**, und ein Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches beigelegt.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 20.08.2019 „in Wahrung des Parteiengehöres“ den beiden mitbeteiligten Parteien mit, dass die A die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück beantragt hat und gab Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme innerhalb der Frist von 14 Tagen.

Die mitbeteiligten Parteien nahmen mit Schreiben vom 02.09.2019 Stellung, legten dar, weshalb eine privatrechtliche Einigung scheiterte, erhoben die Forderung nach Entschädigung für die gesamte Grundstücksfläche (und nicht bloß für die teilweise berührte Fläche) und ersuchten die Behörde, diese Aspekte gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen gebührend zu berücksichtigen.

Dazu wurde wiederum Parteiengehör der A gewahrt, die mit Schreiben vom 05.11.2019 darlegte, weshalb die Beschränkung der Entschädigung auf den vom Kanal betroffenen Teil des Grundstückes rechtskonform und verkehrsüblich sei.

Mit Schreiben vom 05.02.2021 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 63 WRG für die Begründung einer Dienstbarkeit darzulegen. Mit Schreiben vom 08.03.2021 legte die A dar, es sei das öffentliche Interesse darin begründet, dass der seit mehreren Jahrzehnten bestehende Wasserkanal ein besonders wichtiger Bestandteil für die Verbringung der Niederschlagswässer und damit für den konsensgemäßen Betrieb der Anlage sei, wobei das Umspannwerk C-Berg ein bedeutender Bestandteil des Übertragungsnetzes der A wäre und neben der Verknüpfung der überregionalen 220 KV-Leitungen auch als wesentlicher Anspeisepunkt für die Versorgung des 110 KV-Verteilnetzes der G bilde. Es bestehe auf dem gegenständlichen Grundstück bereits seit langer Zeit der Anschluss an die Gemeindeentwässerung und wäre eine räumliche Änderung der Ableitung (z.B. in die davorliegende Straße) theoretisch machbar, der damit verbundene technische und finanzielle Aufwand aber unverhältnismäßig zum aktuellen Bestand der Wasserleitung. Eine Verlegung des Wasserkanals werde auch von der betroffenen Gemeinde aufgrund unverhältnismäßigen Kosten- und auch Arbeitsaufwandes, und da der derzeitige Kanalanschluss einwandfrei funktioniere, nicht in Erwägung gezogen. Diesbezüglich werde auf das Schreiben vom 01.08.2018 sowie auf die Mail vom 04.03.2021 der Gemeinde verwiesen (Beilage). Es wäre zudem für eine Abänderung der Lage des Wasserkanals der Abschluss neuer Dienstbarkeiten und demgemäß eine Belastung anderer Grundstücke und Grundeigentümer notwendig. Außerdem müsste der Anschlusspunkt in den Gemeindekanal neu erschlossen werden. Dies alles stehe in keinem Verhältnis zu der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit für einen seit Jahrzehnten bestehenden und geduldeten Wasserkanal, weshalb die Behörde um Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 63 WRG 1959 ersucht wird.

Sodann erließ die belangte Behörde zunächst den Bescheid vom 13.09.2021, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die A erteilt wurde und zulasten der mitbeteiligten Parteien C und D eine Dienstbarkeit des Leitungsrechtes auf Grundstück Nr. ***, KG C-Berg, eingeräumt wurde, wobei in der Begründung des Bescheides festgehalten wurde, dass über die Entschädigungsansprüche in einem gesonderten Verfahren abgesprochen werden wird. Dieser Bescheid wurde infolge Beschwerde der mitbeteiligten Parteien C und D mit am 06.05.2022 mündlich verkündeten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, schriftlich ausgefertigt am 08.06.2022, LVwG 46.24—49661/2022-12, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren ermittelte die belangte Behörde, welche Alternativvarianten zu prüfen sind (Niederschrift vom 06.07.2022, OZ 70) und übermittelte die A durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Variantenstudie zur Umgehung des Grundstückes Nr. *** der H vom 04.04.2023 (Urkundenvorlage vom 14.04.2023, OZ 71). Diese Variantenstudie wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geprüft, der die in den Unterlagen angeführten Kosten als nicht nachvollziehbar bzw. plausibel beurteilt (Niederschrift vom 17.08.2023, OZ 75). Dazu wurde seitens der A eine Klarstellung zur Kostenabschätzung übermittelt (Stellungnahme vom 22.09.2023, OZ 77).

Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 20.11.2023 wurden vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen einerseits ergänzend die fachlichen Genehmigungsvoraussetzungen für gegeben dargelegt, andererseits wurde mit den anwesenden Grundeigentümer C und D ein erfolgloser Einigungsversuch unternommen, welche in ihrer Stellungnahme unverhältnismäßige Eingriffe in ihr Grundeigentum ablehnten und die Forderung erhoben, dass die Entschädigung nicht nur das von der Leitungsführung betroffene Grundstück, sondern alle ihre Grundstücke (***, ***, *** sowie Baugrundstück ***, je KG C-Berg) in ihrer Gesamtheit umfassen muss (Verhandlungsschrift vom 20.11.2023, OZ 85).

In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde erfolglos, einen Sachverständigen für das Schätzgutachten (Entschädigung für die Einräumung eines Servituts) zu finden (Mail vom 21.05.2024, OZ 89; Mail vom 10.06.2024, OZ 90, Mail vom 14.06.2024, OZ 91).

Noch im Juni 2024 erhob die rechtsfreundlich vertretenen A sodann die Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

II.Säumnisbeschwerde und Gerichtsverfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 24.06.2024, eingelangt bei der säumigen Behörde am 25.06.2024, erhob die A, vertreten durch die B, A-Ort, die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Die Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 26.08.2024, der dazugehörende Hybridakt am 28.08.2024, übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 06.12.2024 die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der mit Beschlüssen vom 04.10.2024, OZ 7 und OZ 8, bestellten amtlichen Sachverständiger für Verkehrstechnik und für Liegenschaftsbewertung mit den Parteien durch.

Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der A zur Bekräftigung des Verhandlungsergebnisses noch Nachweise zur Variante der örtlichen Versickerung (Bewertung der Sickerfähigkeit der I vom 18.12.2024, OZ 19 im Gerichtsakt) und nahm auch zum öffentlichen Interesse am Vorhaben präzisierend Stellung (Schriftsatz vom 09.01.2025, OZ 16 im Gerichtsakt).

Dazu wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark Parteiengehör gewahrt (OZ 17 und OZ 20) und ergab sich, dass der Miteigentümer C (mitbeteiligte Partei) am ***** verstorben ist (Mitteilung des Bruders D per Mail vom 19.01.2025).

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark über das Verlassenschaftsgericht BG Leoben ein Verlassenschaftskurator organisiert (rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 25.02.2025, GZ: 17 A 720/24b - 22). Dem Verlassenschaftskurator D wurde sodann neuerlich Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gewährt (hg. Schreiben vom 21.03.2025, OZ 27). Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

III.Sachverhalt

Die A (A) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110-, 220- und 380-kV in der Regelzone A und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig. Das österreichische Höchstspannungsnetz (220kV, 380kV) ist mit den umliegenden Höchstspannungsnetzen unserer Nachbarstaaten verbunden und somit Bestandteil des ENTSO-E Netzes. Das Umspannwerk C-Berg besteht aus einem 220kV- und einem 110kV-Anlageteil, welche auf 2 verschiedene Niveaus errichtet wurden.

Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages in Form der begehrten Wiederverleihung des Wasserrechtes ist die Bestandsaufnahme der in den Jahren 2007 bis 2010 errichteten/adaptierten Trafoentwässerungsanlage im Umspannwerk C-Berg der A und in weiterer Folge die Erwirkung der neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für den Anlagenbetrieb bzw. für die bestehenden Einleitungen der Oberflächenwässer in die beiden Vorfluter C-Bergbach und D-Bach. Die bestehende Anlage wurde in mehreren Bauabschnitten mit mehreren wasserrechtlichen Einreichungen und Bewilligungen errichtet (wasserrechtliche Bewilligung vom 09.01.1997, GZ.: 3-33.21 H 32-97/2; Kollaudierungsbescheid vom 01.04.1998, GZ.: 3-33.21 H 32-98/4; Bewilligungsbescheid vom 27.05.2008, GZ.: 3.0 25-2008/6; Bewilligungsbescheid vom 15.07.2008, GZ.: 3.0 25-2008/9).

Ziel des Projektes ist es, die tatsächlich errichtete Trafowannenentwässerungsanlage planlich zu erfassen und dem Stand der Technik entsprechend nach aktuellen Richtlinien und Bemessungsansätzen nachzurechnen bzw. zu überprüfen. In diesem Zuge werden unter anderem auch die bestehenden Anlagenteile wie beispielsweise Mineralabscheideanlagen durch ein konzessioniertes Unternehmen auf Funktionsfähigkeit und allgemeinen Zustand überprüft. Die Aufnahme und Nachrechnung von bestehenden Gebäude-, Asphalt- oder sonstigen Werksflächenentwässerungen ist nicht Gegenstand dieser Einreichung.

Die bestehende Trafowannenentwässerungsanlage im Umspannwerk C-Berg entwässert rd. 1.360m2 Entwässerungsfläche der 4 Trafofundamente für die Regelhauptumspanner (RHU1 bis RHU4), der 4 zugehörigen Fundamente der Eigenbedarfsumspanner (EBUI bis EBU4), des E-Spulenfundamentes samt Reservetrafoabstellfläche (E-Spule 2 + Reserve) und eines gemeinsamen Fundamentes für E-Spule 1, Trafo 1 und Trafo 2 auf dem Niveau der 110kV-Anlage. Sämtliche Trafofundamente sind entweder direkt über Spiegelleitungen oder indirekt über die Ablaufleitungen und Schieberschächte miteinander verbunden. Vor der Übergabe der anfallenden Meteorwässer in die beiden Vorfluter C-Bergbach und D-Bach ist jeweils ein Schieberschacht mit motorisiertem Absperrschieber (Regelfall — Schieber geöffnet) und Abflussdrossel 6,01/s samt Mineralölabscheider vorgeschaltet. Die Einleitung der Trafofundamentwässer erfolgt jeweils über die bestehende Anlagenkanalisation des UW C-Berg. Diese entwässert in Richtung C-Bergbach in die Gemeindekanalisation und in Richtung D-Bach in eine bestehende Bachverrohrung, welche teilweise unter der Schaltanlage geführt ist.

Die Reinigungsanlage für die Einleitung der Wässer in den C-Bergbach steht auf dem Grundstück Nr. ***, KG **** C-Berg. Die Reinigungsanlage für die Einleitung der Wässer in den D-Bach liegt auf dem Grundstück Nr. ***, ebenfalls KG **** C-Berg.

Aus fachlicher Sicht wurde das erforderliche Rückhaltevolumen ermittelt und festgestellt, dass das vorhandene Rückhaltevolumen ausreichend groß dimensioniert ist, um die geforderten Volumina bestehend aus rd. 125 m³ Trafoöl im Schadensfall, 237 m³ Niederschlag und insgesamt rd. 194 m³ Löschwasser aufzunehmen; bei Normalbetrieb der Anlage können bis zu rd. 420 m³ Löschwasser zur Trafolöschung, zusätzlich zu anfallendem Trafoöl, in den Fundamentauffangwannen zurückgehalten werden die beiden Mineralölabscheider ordnungsgemäß funktionieren. Um den Stand der Technik bzw. der ÖNorm EN 858-1 zu entsprechen, sind in beiden Mineralölabscheidern geringfügige Adaptierungen wie beispielsweise der Austausch von Dichtmittel oder das Nachrüsten eines zulaufseitigen Geruchsverschlusses vorzunehmen; durch die Abweichungen des Ist-Zustandes der beiden Mineralölabscheider zur Norm, wird jedoch keine Verschlechterung der Reinigungsleistung bewirkt (wasserbautechnisches Amtssachverständigen-Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019, Verhandlungsschrift OZ 24 im Akt der Behörde).

Den Forderungen der wasserwirtschaftlichen Planung entsprechend kann festgestellt werden, dass im D-Bach immissionsseitig die Vorgaben der entsprechenden Qualitätszielverordnungen eingehalten werden und es sichergestellt ist, dass durch die Wiederverleihung des Wasserrechts die Zielzustandserreichung des betreffenden Wasserkörpers nicht erschwert oder unmöglich wird (limnologische ASV-Stellungnahme per E-Mail am 05.10.2018, integriert im wasserbautechnischen ASV-Gutachten laut Verhandlungsschrift vom 11.02.2019, OZ 24).

Zum Zwangsrecht in Form einer Dienstbarkeit:

Die Ableitung der Meteorwässer aus dem Umspannwerk C-Berg erfolgt über ein Kanalsystem, wobei ein Kanalstrang auch im Grundstück Nr. *, KG C-Berg, verlegt ist. Eine Dienstbarkeit des Leitungsrechtes ist grundbücherlich nicht sichergestellt. Im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens wurde eine Zustimmung der Grundeigentümer nicht erteilt. Eine privatrechtliche Einigung ist nicht zustande gekommen. Bereits mit Schreiben vom 08.07.2019 wurde deshalb durch die A um Einräumung einer näher definierten Dienstbarkeit des Leitungsrechtes auf Basis des vorgelegten Lageplans vom 11.01.2019, E-**, ersucht (OZ 28 im Akt der Behörde).

Zum öffentlichen Interesse am Bestand des Umspannwerkes C-Berg ist festzuhalten, dass hier die elektrische Energie aus dem überregionalen österreichischen Übertragungsnetz bedarfsgerecht verteilt wird und die Versorgung und Abstützung der regionalen Verteilernetze wahrgenommen wird. Das Umspannwerk fungiert auch als wesentliche Kuppelstelle zum 110-KV-Netz der G; überdies werden obersteirische Industriebetriebe vom Umspannwerk aus versorgt. (z.B. J).

Für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Umspannwerkes C-Berg ist es auch erforderlich, Meteorwässer gesichert abzuleiten. Mehrere Varianten wurden dazu untersucht:

­Eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer auf dem Gelände des Umspannwerkes C-Berg ist mangels ausreichender Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht möglich (siehe dazu Fachstellungnahme der I vom 18.12.2024, OZ 19 im Gerichtsakt)

­anstelle des bestehenden Kanalsystems, welches über Grundstück Nr. ***, KG C-Berg, führt (0-Variante) wurde auch die Ableitung über die Gemeindestraße mit Inanspruchnahme eines anderen fremden Grundstückes (Variante 1), die Ableitung in den Regenwasserkanal der Straßenentwässerung der Gemeinde in der Straße (Variante 2) und die Ableitung in den Regenwasserkanal der Dachentwässerung der Gemeinde (Variante 3) untersucht und fachkundig mit dem Ergebnis geprüft, dass die 0-Variante (= das bestehende Ableitungssystem über das Grundstück Nr. ***) die günstigste und am wenigsten Fremdgrundstücke belastende Möglichkeit der Ableitung der Meteorwässer aus dem Umspannwerk ist (Variantenstudie der H vom 04.04.2023 iVm den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2024, OZ 14 im Gerichtsakt).

Für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG C-Berg, im von der Beschwerdeführerin begehrten Ausmaß von 37,5 m² durch Einräumung eines Leitungsrechtes wurde die Entschädigung ermittelt und errechnet sich eine Verkehrswertminderung in Höhe von € 1.035,00 (siehe Gutachten des ASV für Liegenschaftsbewertung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2024, OZ 14 im Gerichtsakt).

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht, von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wurden und sich die Feststellungen aus den Dokumentationen im Akt der belangten Behörde sowie aus den Dokumentationen im Gerichtsakt unzweifelhaft (und unstrittig in Bezug auf ihren Tatsachengehalt) ableiten lassen (siehe dazu auch die im Sachverhalt angeführten Fundstellen der Dokumente). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

IV.Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall sind nachfolgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, maßgebend, die auszugsweise wiedergegeben werden:

§ 32 WRG:

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

[…]

§ 102 WRG:

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, … deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden …

§ 12 WRG:

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 22 Abs. 1 WRG:

Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

§ 63 WRG:

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) […]

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr***, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

§ 117 WRG:

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs.1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§107) vorangehen.

§118 WRG:

(1) Bei Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr.71/1954 in der geltenden Fassung, dem Sinne nach anzuwenden. Die Frist für die Leistung einer in Geld bestehenden Entschädigung oder - wenn sie in Form einer Rente zu entrichten ist - für ihre Sicherstellung darf nicht mehr als zwei Monate von dem Zeitpunkt an betragen, in dem die Enteignung und die Bestimmung der Entschädigung in Rechtskraft erwachsen sind.

[…]

Die für den Gegenstandsfall der Säumnisbeschwerde maßgebende Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 Abs 1 VwGVG:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

V.Rechtliche Erwägungen:

Zur Säumnis der belangten Behörde:

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 VwGVG nur zulässig, wenn die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen ist.

Fest steht, dass die belangte Behörde über den fristgerecht gestellten wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrag vom 07.03.2017 bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat. Für den Gegenstandsfall ist eine sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgebend, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde daher die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde ist objektiv gesehen säumig, wobei Umstände, die ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verneinen könnten, nicht ersichtlich sind.

In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ging daher die Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist und lediglich die Gründe darzulegen sind, weshalb das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

In der Sache selbst:

Antragsgegenständlich ist die wasserrechtliche Wiederverleihung des der A zukommenden Wasserrechtes zum Betrieb einer Oberflächenentwässerungsanlage

Entwässerungsanlage im Umspannwerk C-Berg mit Einleitungen der vorgereinigten Oberflächenwässer in die beiden Vorfluter C-Bergbach und D-Bach. Das Ermittlungsverfahren hat auf Basis der schon von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Limnologie ergeben, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden soll und immissionsseitig die Vorgaben der entsprechenden Qualitätszielverordnungen eingehalten werden können, wobei sichergestellt ist, dass durch die Wiederverleihung des Wasserrechts die Zielzustandserreichung des betreffenden Wasserkörpers nicht erschwert oder unmöglich wird.

Den Auflagenvorschlägen des behördlich beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten wurde insoweit gefolgt, als diese den Schutzinteressen des Wasserrechtes zu dienen bestimmt sind. Die Auflagenvorschläge wurden dem Stand der Technik (aktualisierte Ö-Norm B 5101) und mit Blick auf den Bestand der Anlagen, für die um Wiederverleihung des Wasserrechtes angesucht wurde, entsprechend adaptiert vorgeschrieben. Von unbestimmten (und ohnehin in gesetzlichen Vorschriften hinreichend determinierten) Auflagenvorschlägen wurde Abstand genommen.

Zu den Einwendungen und zum eingeräumten Zwangsrecht:

Gemäß § 102 Abs 1 lit. b iVm § 12 Abs 2 WRG ist Parteistellung für einen Wasserberechtigten bzw. einen Grundstückeigentümer dann gegeben, wenn seine Rechte berührt werden können.

Die mitbeteiligten Parteien C und D erachten sich als (Mit)Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG C-Berg, in ihrem wasserrechtlich geschützten subjektiven Recht auf Eigentum gemäß § 12 Abs 2 WRG verletzt, da in ihrem Grundstück nach wie vor ein Kanal zur Ableitung der Meteorwässer aus dem Umspannwerk C-Berg vorhanden ist und benutzt werden soll. Eine Zustimmung zur Benutzung ihres Grundstückes wurde nicht erteilt.

Es war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einräumung einer Dienstbarkeit auf Grundlage des § 63 WRG vorliegen:

Voraussetzung einer Enteignung ist stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VfGH 19.12.1959, Slg 3666). Jede Enteignung setzt einen die Enteignung rechtfertigenden Zweck voraus (VwGH 23.09.1908, Slg 6417; 30.06.1928, Slg 15.293). Es muss, bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist, ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, der nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern – konkret der heimischen Wasserkraft – kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden. VwGH 29.09.2016, 2013/07/0231; 25.02.2016, 2013/07/0044 mH auf VwGH 28.02.2013, 2010/07/0026;

Nach der Rsp des VfGH ist eine Enteignung ferner nur zulässig, wenn keine andere taugliche Alternative vorliegt, die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projektes die Nachteile des Belasteten überwiegen und eine angemessene Entschädigung erfolgt. Ein Zwangsrecht muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein, und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Daraus ergeben sich im Einzelfall komplexe Prüfungen: dass eine Alternative technisch möglich ist, reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Enteignung abzuwehren.

Das Ermittlungsverfahren dazu hat ergeben, dass die bestehende Trafowannenentwässerungsanlage im Umspannwerk C-Berg rd. 1.360 m² Fläche zu entwässern hat. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Umspannwerkes C-Berg ist es auch unabdingbar, Meteorwässer gesichert abzuleiten; eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer auf dem Gelände des Umspannwerkes C-Berg ist mangels ausreichender Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht möglich. Alternative Leitungsführungen ohne Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG C-Berg, wurden geprüft und stellen mit Blick auf die nachvollziehbare fachliche Ausführung des beigezogenen ASV für Verkehrstechnik keine tauglichen Alternativen gegenüber der Leitungsführung über das Grundstück der beiden mitbeteiligten Parteien dar.

Es besteht daher konkreter Bedarf an der Inanspruchnahme des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien.

Liegt ein Bedarf („erforderlich“) iSd § 63 lit b WRG vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gem §§ 60 ff eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung iSd § 63 lit b begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. VwGH 20.09.2012, 2009/07/0084 mH auf VwGH 12.03.1993, 92/07/0060.§ 63 lit b WRG sieht eine Interessenabwägung vor. Die Betroffenen haben demnach ein Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden. Die Behörde hat daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im allgemeinen („öffentlichen“) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen. Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, idR eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.“ (VwGH 21.02.1995, 94/07/0051; 21.01.2003, 2002/07/0135, RdU-LSK 2003/39).

Dazu hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Umspannwerk C-Berg elektrischer Energie aus dem überregionalen österreichischen Übertragungsnetz bedarfsgerecht verteilt und die Versorgung und Abstützung der regionalen Verteilernetze wahrnimmt, sowie auch große obersteirische Industriebetriebe (z.B. J) mit elektrischer Energie versorgt und somit eine wichtige Funktion in der Verteilung und der Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt. Demgegenüber haben die mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümer lediglich ins Treffen führen können, ein lastenfreies Grundstück haben zu wollen, das durch die Lastenfreiheit im Wert steigt bzw. bei Einräumung einer Dienstbarkeit die Wertminderung für sämtliche ihrer Grundstücke im Gesamtausmaß als Ausgleich abgegolten zu haben. Ihr Interesse am lastenfreien Grundstück kann das hohe Interesse der A als Betreiber des Umspannwerkes C-Berg, dessen wichtige Funktion in der Sicherstellung der Verteilung der elektrischen Energie und der Versorgung mit elektrischer Energie liegt, nicht übertreffen, zumal zu einem ordnungsgemäßen Betrieb des elektrischen Verteilernetzes auch eine funktionierende und gesicherte Ableitung der anfallenden Meteorwässer erforderlich ist.

Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang die Säumnisbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2025 (OZ 16 im Gerichtsakt) auf die – mangels Umsetzung im WRG –unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlich erlassenen RED III-Richtlinie [RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates]. Hier ist insbesondere deren Art. 16f maßgebend, der festlegt, dass Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dass der Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie das betreffende Netz selbst (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) bis zur Erreichung der Klimaneutralität im überragenden öffentlichen Interesse anzusehen sind. Dies ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, sodass fallgegenständlichen der Eingriff in das Grundeigentum durch zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit das unionsrechtlich gebotene „überragende öffentliche Interesse“ an dem gegenständlichen, zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Vorhaben nicht übertreffen bzw. überwiegen kann.

Es besteht daher konkreter Bedarf an der Inanspruchnahme des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien, dessen unmittelbare Deckung durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit des Leitungsrechtes im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Was die Forderung der mitbeteiligten Parteien nach Entschädigung für sämtliche ihrer Grundstücke in deren Gesamtausmaß betrifft, so ist mit den fachlich fundierten und plausiblen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Liegenschaftsbewertung und mit Blick auf den von der A bekannt gegebenen Bedarf auszuführen, dass lediglich die Verkehrswertminderung in Höhe von € 1.035,00 für 37,50 m² Dienstbarkeitsstreifen als Entschädigung zusteht und somit spruchgemäß zuerkannt wurde.

Die Einwendungen des D sowie des C waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Kosten:

Der Kostenausspruch ist die Folge der Behebung des gesamten ursprünglichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 13.09.2021 durch das Landesverwaltungsgericht. Infolge zulässiger Säumnisbeschwerde waren daher auch die ursprünglich vorgeschriebenen Kosten mit der gegenständlichen Entscheidung neuerlich festzusetzen.

Der Kostenausspruch selbst gründet sich auf die im Spruch genannten Rechtsgrundlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht nur insoweit, als diese Kosten nicht bereits auf Grundlage des behobenen Bewilligungsbescheides vom 13.09.2021 ohnehin bereits eingezahlt wurden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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