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LVwG 33.15-4529/2024•LVwG ST LVwG 33.15-4529/2024
LVwG 33.15-4529/2024Landesverwaltungsgericht16.04.2025
Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsstrafe, Pflichtversicherung, Meldepflichtverletzung, A1-Bescheinigung, Bindungswirkung, ausländischer Versicherungsträger, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der Frau A, geb. ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25.10.2024, GZ: BHLB/610240005071/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 27.03.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 27.03.2025 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 27.03.2025 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei, dem Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzpolizei Team 26, wurde die Niederschrift am 27.03.2025 ausgefolgt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 10.04.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass für alle fünf spruchgegenständlichen Personen unter anderem für den 05.12.2023 an welchem sie aufgrund eines mit der D abgeschlossenen Vertrages in B-Ort tätig waren gültige A1 Bescheinigungen vorlagen denenzufolge diese Personen unter anderem für diesen Tag und auch für davor und danach liegende Zeiträume laut Eintragung in der Rubrik 2.2 des Formulars in Slowenien sozialversichert waren, teils als Selbstständige Inhaber der in Rubrik 4.3 des Formulars genannten Unternehmen, teils als in diesen Unternehmen unselbstständig Beschäftigte wie etwa Herr E.
Gewisse Unklarheiten zwischen den Eintragungen im A1 Formular und den Aussagen des Herrn E aus der Verhandlung vom 12.02.2025 im Verfahren LVwG 33.12-2/2025 konnten in der heutigen Verhandlung dahingehend geklärt werden, dass die Eintragungen im A1 Formular korrekt sind.
Zusammengefasst kommt man daher zum Ergebnis, dass die A1-Bescheinigungen des ausländischen Versicherungsträgers – unabhängig davon, ob es sich um selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätige handelt – für den vorgeworfenen Deliktszeitraum vorliegen und diese nicht betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt wurden, weshalb eine Bindungswirkung für das Landesverwaltungsgericht an die ausgestellten A1-Bescheinigungen besteht. Diese Bindungswirkung steht dem Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer in Österreich und damit der Annahme einer Meldepflichtverletzung entgegen (siehe auch LVwG Stmk. vom 24.01.2020, 33.13-2915/2019 und LVwG Stmk. vom 16.01.2019, 33.22-2483/2018).
Somit ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 17.12.2021, Ra 2020/08/0171 unter Bezugnahme auf EuGH 06.02.2018, Altun ua., C-359/16) eine Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeiten nicht mehr erforderlich.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch das obzitierte Verfahren der Gerichtsabteilung 12 betreffend ebenfalls die Beschwerdeführerin und teilweise die gleichen von ihr beauftragten Personen mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung aufgrund der mündlichen Verkündung in der Verhandlung vom 12.02.2025 zwischenzeitig bereits rechtskräftig eingestellt wurde.
Somit war auch das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
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