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LVwG 41.25-1401/2025•LVwG ST LVwG 41.25-1401/2025
LVwG 41.25-1401/2025Landesverwaltungsgericht10.04.2025
Gewerbeanmeldung, Anmeldungsvoraussetzungen, Gewerbeausschlussgrund, Prognose, Nachsichtsverfahren, Nachsichtsgrund, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, A-Straße , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.03.2025, GZ: BHGU-48821/2025-7,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 26.03.2025 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1998 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 01.04.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn A und des dieser angeschlossen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 21.03.2025 feststellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ durch Herrn A auf dem Standort B-Ort, B-Straße , nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt; - dies auf Rechtsgrundlage § 339 und § 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024.
Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde im gegenständlichen Fall auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende relevante Verurteilung des Herrn A aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 019 HV 21/2020p vom 12.06.2020, rechtskräftig am 16.06.2020, wonach ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vorliege und die mangelnde Abgabe einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren.
Gegen diesen am 26.03.2025 Herrn A gegenüber erlassenen Bescheid erhob dieser am 26.03.2025, 17:16:22 Uhr, elektronisch eingebracht, Beschwerde und wendete sich mit der Begründung gegen den gewerbebehördlichen Bescheid, dass es nicht stimme, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Schreiben vom 17.02.2025 nicht mehr bei der Behörde gemeldet habe und er direkt noch am gleichen Tag nachgefragt habe, was er tun könne und habe die „Dame“ zu ihm gemeint, er solle einen Antrag auf Nachsicht stellen und ihn per E-Mail senden und nicht schriftlich, was er auch getan habe und wurde dieses an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gerichtete Nachsichtsersuchen vom 21.02.2025 fallbezogen auch der in Rede stehenden Beschwerde angeschlossen.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen präzisierte der Beschwerdeführer sein „Begehren“ am 07.04.2025 dahingehend, dass er die Aufhebung des gewerbebehördlichen bekämpften Bescheides begehre. Die Verurteilung sei 2019 gewesen und habe er seitdem keine Straftaten verübt oder sei verurteilt worden und bestehe auch keine weitere Sorge, dass er straffällig werde. Dies sei seine Vergangenheit gewesen und habe er damit abgeschlossen.
Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, dass Herr A bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung elektronisch am 09.02.2025, 20:34:05 Uhr, die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“, beginnend mit 17.02.2025, auf dem Standort B-Ort, B-Straße , übermittelte; - dies auch unter der Erklärung, dass ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 nicht vorliege, wobei der Einschreiter der Gewerbebehörde am, 16.02.2025 auch seine Kontaktdaten für den Fall, dass die Behörde ihn kontaktieren wolle, übermittelte.
Aus der gewerbebehördlicherseits eingeholten Vorstrafenabfrage im Strafregister der Republik Österreich ist ersichtlich, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer nachstehende Verurteilungen aufscheinen:
„01) LG LEOBEN 014 HV 159/2014d vom 28.01.2015 RK 02.02.2015
§ 125 StGB
§ 107b (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 31.10.2014
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 02.02.2015
Zu LG LEOBEN 014 HV 159/2014d RK 02.02.2015
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG LEOBEN 014 HV 159/2014d vom 03.11.2016
zu LG LEOBEN 014 HV 159/2014d RK 02.02.2015
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 02.02.2015
LG LEOBEN 014 HV 159/2014d vom 08.03.2018
§ 105 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.12.2014
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LEOBEN 014 HV 159/2014d RK
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 21.02.2015
§ 115 (1) § 117 (2) Satz 1 StGB Datum der (letzten) Tat 21.07.2019
Geldstrafe von 100 Tags zu je 15,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 16.03.2020
§ 15 StGB § 269 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.01.2020
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(f)
Vollzugsdatum 16.06.2020
zu LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 21/2020p RK 16.06.2020
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 16.06.2020
LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 21/2020p vom 17.10.2023
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... wird die Tilgung voraussichtlich mit 16.06.2030 eintreten.
.... wird die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 16.06.2023 eintreten, sie kann jedoch bei weiteren Verurteilungen in Wegfall kommen.“
Diese Verurteilungen sind nicht getilgt und wurde diesbezüglich von Seiten der Gewerbebehörde zuvor auch eine Nachsicht nach § 26 GewO 1994 nicht erteilt. Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides war somit eine entsprechende Nachsicht für den Beschwerdeführer bezogen auf den gegenständlichen Gewerbeausschlussgrund nicht vorliegend. Das Nachsichtsansuchen wurde behördenseitig bis dato auch noch nicht erledigt.
Die Gewerbebehörde hat nach Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.02.2025 den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid erlassen, wobei diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 01.04.2025 übermittelt wurde und die Beschwerde von Seiten des Beschwerdeführers am 07.04.2025 hinsichtlich des Begehrens präzisiert wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise aus den im behördlichen Verwaltungsverfahrensakt erliegenden Urkunden, insbesondere dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, sowie der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers, wobei beschwerdeführerseitig das Vorliegen des in Rede stehenden Strafurteiles und die nicht vorliegende Tilgung gegenständlich auch nicht in Frage gestellt wurden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltens hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Rechtsvorschriften der GewO 1994 lauten wie folgt:
§ 13 Abs 1 GewO 1994:
„(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“
§ 340 Abs 1 und Abs 3 GewO 1994:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Im Beschwerdefall gelangte die Gewerbebehörde bei ihrer Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzung für die Ausübung des von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers angemeldeten Gewerbes am betreffenden Standort vorliegen, vor dem Hintergrund der in Bezug auf die Gewerbeanmelderin vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen, welche nicht getilgt sind, zum Ergebnis des Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes und untersagte die in Rede stehende Ausübung des näher beschriebenen Gewerbes am besagten Standort. Dem ist von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf das Vorliegen der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 12.06.2020, rechtskräftig am 16.06.2020, zu einer neunmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren, welche noch nicht getilgt ist, im Lichte der Regelung des § 13 Abs 1 lit. b) iVm Z 2 und § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994, nicht entgegenzutreten. Ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Person von einem österreichischen ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Tat rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung (wie gegenständlich) nicht getilgt ist. Bei den „sonstigen strafbaren Handlungen“, wie im in Rede stehenden Fall, bildet die gerichtliche Verurteilung alleine noch keinen Gewerbeausschlussgrund. Hier muss die gerichtlich verhängte Strafe das in § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) GewO 1994 festgelegte Strafausmaß übersteigen und kommt es dabei tatbestandsmäßig allein auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an (vgl. VwGH am 29.04.2014, 2013/04/0026, VwGH am 17.09.2010, 2009/04/0259). Gelangt die Gewerbebehörde – wie im in Rede stehenden Fall – aufgrund des vorliegenden Gewerbeausschlussgrundes zur Ansicht, dass die gegenständlichen Voraussetzungen für das angemeldete Gewerbe nicht vorliegend sind, so hat sie dies bescheidmäßig festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen (vgl. § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994).
Anders als im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens ist dabei eine Persönlichkeitsprognose, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers, nicht vorzunehmen.
Bei der nach § 340 Abs 1 GewO von Behördenseite vorzunehmenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des sich aus § 5 Abs 1 leg. cit. ergebenden konstitutiven Charakters der Anmeldungen des in Rede stehenden Gewerbes auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, gegenständlich aufgrund der verfahrenseinleitenden Anbringen, abzustellen gewesen (vgl. z.B. VwGH am 24.06.1998, 98/06/0082). Zum Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes und der gewerberechtlichen Entscheidung war der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, zuletzt mit Urteil vom 12.06.2020 zu 019 HV 21 21/2020p, rechtskräftig am 16.06.2020, bereits zu einer die Schwelle nach § 13 Abs 1 lit. b) GewO 1994 übersteigenden Freiheitstrafe verurteilt gewesen, sodass die in Rede stehende Gewerbeanmeldung aufgrund des vorliegenden Gewerbeausschlussgrundes im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht wirksam werden konnte und behördlicherseits, in Ermangelung des Entstehens der begehrten Gewerbeberechtigung, fallbezogen zutreffend nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 vorgegangen wurde und hinsichtlich dieser Gewerbeanmeldung das Nichtvorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen festgestellt wurde sowie die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde. Gegenständlich ist auch zu ersehen, dass im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht nach § 26 GewO 1994 vorerst nicht anhängig war und ein diesbezüglicher rechtskräftiger Nachsichtsbescheid nicht existiert(e), sodass die belangte Behörde, ausgehend vom vorliegenden Gewerbeausschlussgrund zu Recht die Auffassung vertrat, dass die gesetzlichen Vorrausetzungen für Ausübung des angemeldeten Gewerbes im Anmeldezeitpunkt, das ist jener Tag an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und insbesondere eine erforderliche Nachsicht rechtswirksam erteilt wurde (vgl. § 340 Abs 1 GewO 1994), nicht erfüllt waren.
Soweit sich der Beschwerdeführer somit auf das angeblich eingebrachte Nachsichtsansuchen bezieht, so wäre ein solches, allenfalls zu berücksichtigendes Nachsichtsansuchen spätestens zeitgleich mit der Gewerbeanmeldung einzubringen gewesen und kommt die Prüfung über das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im gegenständlichen Gewerbeanmeldeverfahren im Beschwerdefall somit nicht in Betracht (vgl. z.B. auch bereits VwGH am 27.03.1990, 89/04/0170).
Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass wenn es – wie fallbezogen – zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung es an einer Anmeldevoraussetzung fehlt, die Behörde dies bescheidmäßig festzustellen hat und die Ausübung des jeweiligen Gewerbes zu untersagen hat; dies ist auch dann der Fall, wenn ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 lit. b) iVm Z 2 GewO 1994 vorliegt, wobei eine entsprechende „Prognose“, wie beschwerdeführerseitig implizit auch angestrebt, im Nachsichtsverfahren nach § 26 GewO 1994 durchzuführen ist. Eine erteilte Nachsicht ist von Seiten der Gewerbebehörde und auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes lediglich dann zu berücksichtigen, wenn das Nachsichtsverfahren zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung bereits anhängig gewesen ist und ein rechtskräftiger die begehrte Nachsicht aussprechender Bescheid vorliegend gewesen ist.
Die in Rede stehende Beschwerde vormochte daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb diese zu bestätigen war.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und war im Hinblick auf den unbestrittenen Sachverhalt im Lichte der ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen fallbezogen nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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