LVwG ST LVwG 47.31-100/2025

LVwG 47.31-100/2025Landesverwaltungsgericht08.04.2025

Regest

Übergabsvertrag, Ausgedinge, Absicht der Partei, Restkosten Unterbringung Pflegeheim, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-100/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.31.100.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.11.2024, GZ: BHDL-237686/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1, § 4, § 5, § 9 und § 13 Stmk. Sozialhilfegesetzes LGBl Nr. 29/1998, idF LGBl Nr. 39/2024 (im Folgenden StSHG), wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Herrn A, geb. am ****, wird Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der nicht durch Eigenmittel gedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung im D, E-Straße, A-Ort, ab 03.07.2024 gewährt.

Die Eigenmittel betragen:

03.07. 2024 bis 31.07.2024 (aliquot)

aus dem Einkommen (Pension): € 887,75

aus dem Pflegegeld: € 840,81

01.08. 2024 bis 31.12.2024 pro Monat

aus dem Einkommen (Pension): € 948,98

aus dem Pflegegeld: € 898,80

ab 01.01.2025 pro Monat bis zur Änderung der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse:

aus dem Einkommen (Pension): € 992,64

aus dem Pflegegeld: € 940,16“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) vom 18.11.2024, GZ: BHDL-237686/2024, wurde der Antrag des Herrn A, geb. am ****, auf Kostenübernahme für die Unterbringung im D, A-Ort, E-Straße, ab 03.07.2024, abgewiesen.

Im Bescheid wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17.12.2011 sowie in einem Nachtrag vom 15.02.2019 (irrtümlich im Bescheid mit 15.12.2019 datiert) unter Punkt III. b) (Gegenleistungen) Ausgedinge vereinbart worden seien, die auch die Übernahme der Aufzahlungspflicht für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim umfassen.

Durch den Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 17.12.2011 habe der Antragsteller mit seinem Sohn F die Vereinbarung geschlossen, dass dieser die im Vertrag näher beschriebenen Liegenschaften mit dessen Ableben erhalten soll. Im Nachtrag vom 15.02.2019 wurde der Übergabsvertrag dahingehend abgeändert, dass die Liegenschaften bereits zu Lebzeiten übergeben werden. Andere Abänderungen wurden nicht vorgenommen. Unter Berufung auf das dem Sozialhilfegesetz innewohnende Prinzip der Subsidiarität und der Individualität wäre die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gegeben, da dieser im Rahmen der in den Übergabsverträgen vereinbarten Ausgedingleistungen gegenüber seinem Sohn einen Anspruch auf Zahlung der nicht durch die Eigenmittel gedeckten Kosten der Pflegeheimunterbringung habe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des Übergabsvertrages vom 17.12.2011, wonach der Übernehmer für den Fall, dass er nicht persönlich zur Erbringung der Pflege in der Lage sein sollte oder aus medizinischen Gründen eine Unterbringung in einer stationären Anstalt oder in einem Pflegeheim geboten sein sollte, verpflichtet sei, auf eigene Kosten eine geeignete Person zur Erbringung dieser Leistungen zur Verfügung zu stellen bzw. für die Unterbringung in einer geeigneten stationären Anstalt oder in einem Pflegeheim zu sorgen habe, wobei die Aufzahlungspflicht den Übernehmer treffe.

Die im Übergabsvertrag festgelegte Klausel, wonach sämtliche Kosten vom Übernehmer nur insoweit zu bezahlen seien, als sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer „sonstigen Sozialversicherung“ abgedeckt werden, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass Leistungen der „Sozialhilfe“ einer „Sozialversicherung“ gleichzustellen seien.

Entscheidend sei daher im konkreten Fall, dass ein Anspruch gegenüber dem Sohn als Übernehmer der Liegenschaften gegeben sei und dieser Anspruch der Rechtsverfolgungspflicht gemäß § 5 Abs 2 StSHG unterliege. Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei (RS00852389), sei es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten sei, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (OGH 23.02.1993, 10 ObS 161/91), wenn dieser Verzicht also rechtsmissbräuchlich erfolgt sei (vgl. OGH 10.02.2005, 10 ObS 190/04w). Der mit Notariatsakt am 05.12.2024 vereinbarte Verzicht des Beschwerdeführers auf die Ausgedingleistung seines Sohnes sei ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 879 Abs 1 ABGB), da der Pflegefall bzw. die Hilfsbedürftigkeit beim Übergeber bereits eingetreten gewesen sei. Die ungerechtfertigte Weigerung des Sohnes seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, obwohl er diese im Jahr 2019 ohne zusätzliche Bedingungen oder Klauseln neuerlich eigegangen sei, sei auch nicht mit der finanziellen Unzumutbarkeit und der baulichen und räumlichen Situation und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Betreuung zu Hause zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig seien und auf einer mangelhaften Sachverhaltsdarstellung, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unzweckmäßigen Ermessensausübung beruhen würden. Maßgeblich sei der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall vom 17.12.2011, dies auf der Grundlage der §§ 914 und 915 ABGB. Im Verzichtsvertrag vom 05.12.2024 hätten die Vertragsteile glaubhaft dargetan, dass es bei Abschluss des Übergabsvertrages vom 17.12.2011 und des Nachtrages vom 15.02.2019 ausdrücklicher Wille der Vertragsteile gewesen sei, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen durch den Übernehmer nur insoweit erbracht werden müssen, als diese Leistungen dem Übernehmer zumutbar gewesen seien (Beruf, persönliche Fähigkeiten). Dementsprechend hätten die Vertragsteile bestätigt, dass diese Pflegeleistungen nur so lange zu erbringen seien, als keine professionelle Pflege erforderlich sei. Es sollte auch nicht vereinbart werden, dass der Übernehmer die Kosten für eine professionelle Pflege übernehmen sollte.

Die durch den Übernehmer zu erbringende Pflege soll daher hinsichtlich Qualität und Intensität lediglich auf einfache und übliche Hilfeleistungen im Rahmen des Familienverbandes beschränkt sein. Eine Vollzeitpflege wäre mit der Tätigkeit des Übernehmers als Vollerwerbslandwirt nicht vereinbar. Auch sei zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages auf den Todesfall 2011 und des Nachtrages 2019 der Beschwerdeführer noch in keiner Form gesundheitlich beeinträchtigt gewesen und sei es daher der tatsächliche Wille der Vertragsparteien gewesen, dass der Übergeber sein Ableben auf dem Hof habe.

Dementsprechend haben der Beschwerdeführer und der Übernehmer am 05.12.2024 einen Verzichtsvertrag errichtet. Dieser stelle keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Wenn auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.07.1997 entschieden habe, dass die Nichtigkeit eines Vertrages gegen die guten Sitten (§ 879 Abs 1 ABGB) dann anzunehmen sei, wenn ein Vertrag nur oder zumindest primär der Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gedient hätte und der OGH in seinem Erkenntnis vom 30.03.1993 von konkreten Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Handeln gesprochen hat, wenn ein Verzicht offenbar deshalb erfolgt sei, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen, so habe der OGH am 23.07.2013 in seiner Entscheidung 10 Obs 77/13s judiziert, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist.

Zur Darstellung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausführlich darauf verwiesen, dass der Übernehmer Sorgepflichten für seine Gattin und drei minderjährige Kinder habe und lediglich über ein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verfüge, das gerade zum Überleben der Familie ausreiche. Die Landwirtschaft sei aufgrund der überwiegenden Steillage schwierig zu bewirtschaften. Weiters habe der Übernehmer monatliche Kreditrückzahlungen in Höhe von € 900,00. Beim Wohnhaus handle es sich um ein über 200 Jahre altes sanierungsbedürftiges Bauernhaus, welches vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin, den drei minderjährigen Kindern und dem Stiefsohn bewohnt wird. Wesentliche Teile des Bodens im Erdgeschoss bestünden noch aus auf Lehm verlegten Steinen. Eine 24-Stunden-Pflegerin hätte somit nicht untergebracht werden können. Die Sanitäreinrichtungen und das gesamte Erdgeschoss seien nicht behindertengerecht. Ein weiteres aus dem Grundbuch ersichtliches Gebäude mit der Anschrift G-Straße sei nicht für Wohnzwecke geeignet, da es baufällig sei und über keinen Wasser-, Kanal- und Stromanschluss verfüge. Der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe 5, was eine Pflege zu Hause unmöglich mache.

Insbesondere wird auf die Klausel des Übernahmsvertrages Punkt III. b. verwiesen, wonach „sämtliche Kosten der Übernehmer nur soweit zu bezahlen hat, als sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen Sozialversicherung abgedeckt werden. Der Übergeber verpflichtet sich daher, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewährung von Pflegegeld oder einer ähnlichen Leistung zu beantragen und diese(s) im Sinne des Gesetzes für die Pflege zu verwenden.“

Richtig sei zwar, dass Leistungen nach dem StSHG keine Leistungen von Sozialversicherungen sind, jedoch wird von Pflegegeld oder einer „ähnlichen Leistung“ gesprochen. Diese sei vom Übergeber zu beantragen und für die Pflege zu verwenden, was nach den Auslegungsregeln nur so verstanden werden könne, dass damit auch Leistungen der Sozialhilfe umfasst seien.

Abschließend stützt sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da alle anderen Heimbewohner in den Genuss der Restkostenübernahme kommen und damit keinem Pflegeregress unterliegen. Der Beschwerdeführer habe die Restkosten jedoch selbst zu tragen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der am 26.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer selbst, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und der Sohn des Beschwerdeführers Herr F als Zeuge einvernommen wurde, wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist seit 03.07.2024 im Pflegewohnheim „H“, E-Straße, A-Ort, stationär untergebracht. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 5. Beim Pflegeheim handelt es sich um eine anerkannte Einrichtung nach § 13a StSHG.

Am 02.07.2024 wurde der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf Zuschuss zu den Pflegeheimkosten gestellt.

Der Beschwerdeführer war von Beruf Landwirt und ist bei der SVS versichert. Er bezieht eine Alterspension, eine Ausgleichszulage und eine Witwerpension. Die Auszahlungen werden durch eine Leistungsbescheinigung der SVS, die das Landesverwaltungsgericht eingeholt hat, nachgewiesen und wurden in der Verhandlung nicht bestritten.

Leistung ab 01.07.2024:

Alterspension: € 588,09

Pflegegeld Stufe 5: € 1.123,50

Ausgleichszulage: € 239,10

Ausgleichszulagenbonus: € 107,28

  • abzüglich Krankenversicherungsbeitrag: € 47,66

Summe: € 2.010,31

Witwerpension: € 315,51

  • abzüglich Krankenversicherungsbeitrag: € 16,09

Summe: € 299,42

Leistung ab 01.01.2025:

Alterspension: € 615,15

Pflegegeld Stufe 5: € 1.175,20

Ausgleichszulage: € 250,10

Ausgleichszulagenbonus: € 112,21

  • abzüglich Krankenversicherungsbeitrag: € 49,85

Summe: € 2.102,81

Witwerpension: € 330,02

  • abzüglich Krankenversicherungsbeitrag: € 16,83

Summe: € 313,19

Zu den Übergabsverträgen:

Notariatsakt vom 17.12.2011

Nachtrag vom 15.02.2019

weiterer Notariatsakt vom 05.12.2024 (Verzicht)

Der erste Übergabsvertrag vom 17.12.2011 lautete unter III. Punkt a) (Gegenleistungen) im Wesentlichen wie folgt:

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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250408_LVwG_47_31_100_2025_00/image002.png

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Im ersten Nachtrag vom 15.02.2019 wurde die Übergabe zu Lebzeiten anstatt auf den Todesfall geändert. Die Formulierung des Ausgedinges unter Punkt III. b) blieb unverändert.

Im dritten Notariatsakt vom 05.12.2024 wurde vom Beschwerdeführer auf das Ausgedinge verzichtet.

Der Sohn des Beschwerdeführers Herr F, geb. am ****, hat die Landwirtschaft seines Vaters übernommen. Zuerst hätte dies auf den Todesfall erfolgen sollen, wurde aber durch den späteren Übergabsvertrag von 2019 auf Lebzeiten durchgeführt. Der Sohn ist Vollerwerbslandwirt, verheiratet und hat drei minderjährige Kinder und einen Stiefsohn. Sie leben alle bei ihm im Haus. Gegenüber drei Kindern ist er unterhaltspflichtig bzw. versorgt er auch noch seinen Stiefsohn mit. Seine Gattin ist berufstätig, dies für 20 Stunden als Raumpflegerin. Er hat als Übernehmer der Landwirtschaft einen Kredit in der Höhe von € 900,00 monatlich zurückzuzahlen. Er hat 40 Rinder, mit der Förderung und dem Ertrag kommt er am Jahresende – nach seinen Angaben - mit Null heraus.

Die Heimkosten belaufen sich auf rund € 5.900,00 monatlich (die Höhe erklärt sich aus der Pflegestufe 5). Der Sohn F hatte gerade eine Nachzahlung von € 20.000,00 an das Heim zu leisten und musste dafür einen Kredit aufnehmen. Davor hatte er bereits € 30.000,00 für die Pflege seines Vaters bezahlt. Dies kommt zusätzlich zu den Kreditrückzahlungen für die Landwirtschaft von € 900,00 monatlich dazu. Mit dem normalen Einkommen aus der Landwirtschaft kann er sich die hohen Kosten für das Pflegeheim nicht leisten. Auch das Geld seines Vaters geht zur Gänze für das Pflegeheim auf. Weiters hat er noch sechs Geschwister, die erb- und pflichtteilsberechtigt waren und hat er fünf davon auch schon ausbezahlt. Sollte die Restkostenübernahme nicht gewährt werden, würde er wahrscheinlich seinen Hof verlieren, weil er weitere Kredite aufnehmen müsste bzw. diese gar nicht bekommen würde.

Der Hof und das Haus sind in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Es ist ein altes Bauernhaus aus dem 18. Jahrhundert. Momentan ist er nicht in der Lage, in das Haus zu investieren. Das Haus ist nicht barrierefrei, da es überall Stufen hat. Vor allem das Bad ist ungeeignet und ein Umbau nicht leistbar. Es gibt noch ein Nebengebäude mit eigener Hausnummer, das nicht bewohnbar ist. Dabei handelt es sich aber um ein baufälliges, uraltes Gebäude. Es gibt kein Wasser und keinen Strom und es regnet hinein.

In der Verhandlung führte der Sohn F glaubwürdig aus, dass er nicht in der Lage sei, seinen Vater daheim zu pflegen. Es wäre unmöglich gewesen, eine 24-Stunden-Pflege unterzubringen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025. Im Zuge der Verhandlung wurde der Sohn des Beschwerdeführers, Herr F, geb. am ****, als Zeuge einvernommen.

Der Sohn schilderte glaubwürdig, dass er sich nicht zur Übernahme von Kosten verpflichten wollte, auf die sein Vater einen Anspruch auf Grundlage von Sozialgesetzen hat. Primäres Ziel des Übergabsvertrages sei es gewesen, den Vater solange wie möglich daheim zu pflegen. Sollte dies nicht mehr möglich sein und die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich werden, so habe der Vater Pflegegeld oder „ähnliche Leistungen“ zu beantragen und für die Pflege zu verwenden. Dies umfasse auch Leistungen der Sozialhilfe, die nach StSHG für die Pflege im Heim in Form der Restkostenübernahme gewährt werden. Darüber hinaus stellt der Passus wonach „sämtliche Kosten der Übernehmer nur soweit zu bezahlen hat, als sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen Sozialversicherung abgedeckt werden“, sicher, dass damit generell Zuschüsse aus der öffentlichen Hand gemeint waren. Der Passus, dass „die Aufzahlungsverpflichtung den Übernehmer treffe“, sei vor dem Hintergrund des damals noch geltenden Aufwandersatzes sowie Pflegeregresses so gemeint gewesen, dass für allfällige erforderliche Zuzahlungen, die es damals noch gab, er als Übernehmer aufkommen würde und nicht seine Geschwister. Daraus kann aber nicht der Vertragswille abgeleitet werden, auf zustehende Zuschüsse der öffentlichen Hand für die Pflegeheimkosten des Vaters generell verzichten zu wollen und Kredite für die Bezahlung der Pflegeheimkosten aufnehmen zu müssen.

Zu den Übergabsverträgen führte er aus, dass er die juristischen Begrifflichkeiten und Vorgänge nicht verstanden habe. Er hat nur verstanden, dass er aufgrund der Übernahme der Landwirtschaft, derjenige unter den Geschwistern ist, der die Pflege des Vaters übernimmt. Keinesfalls habe er damit gerechnet, dass er die Kosten für das Pflegeheim ohne Gewährung von Sozialhilfe zur Gänze selbst übernehmen muss.

Zusammengefasst ergibt die Zeugenaussage für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig, dass sich der Sohn nur zur Übernahme der Kosten verpflichten wollte, auf die sein Vater aufgrund von Pflegegeld und Sozialgesetzen oder ähnlichem keinen Anspruch hat. Dies vor dem Hintergrund, dass es früher einen Aufwandersatz der unterhaltspflichtigen Angehörigen und einen Pflegeregress gab. Der Zeuge konnte auch glaubwürdig seine wirtschaftliche und persönliche Lebenssituation darstellen und erscheint es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, ihm den Vertragswillen zu unterstellen, dass er auf Leistungen der Sozialhilfe verzichten wollte. Sein Vertragswille war glaubwürdig darauf gerichtet, dass der Vater gut untergebracht und versorgt ist und alle Leistungen der öffentlichen Hand für die Pflege beantragt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu beachten ist eingangs, dass mittlerweile das Steiermärkische Pflege und Betreuungsgesetz (StPBG) in Kraft getreten ist (01.01.2025) und die Bestimmungen des § 1, § 4, § 5 und § 13 StSHG außer Kraft getreten sind. In der Übergangsbestimmung zu § 49 Abs 11 StPBG ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StPBG am 01.01.2025 anhängigen Verfahren gemäß § 13 StSHG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Daher finden die bereits mit 31.12.2024 außer Kraft getretenen hier maßgebenden Bestimmungen des StSHG weiterhin Anwendung.

Die maßgebenden Bestimmungen des StSHG, LGBl Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 39/2024, lauten wie folgt:

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfasst

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten wie folgt:

§ 914. Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

§ 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).

Die maßgebenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl Nr. 110/1993 idF BGBl I Nr. 109/2024, lauten wie folgt:

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

…….

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.

(4) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

Zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob die Restkosten für die Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegeheim durch Ansprüche gegenüber Dritten aufgrund des Übergabsvertrages – konkret gegenüber seinem Sohn F – gemäß § 5 Abs 2 StSHG geltend zu machen sind und somit keine Restkostenübernahme aus dem Titel der Sozialhilfe gebührt.

Dabei ist gemäß § 914 ABGB auf den Übergabsvertrag abzustellen und die Absicht der Parteien zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. Barta, Zivilrecht, Wien (2000), 399 ff). § 914 ABGB legt ausdrücklich fest, dass nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.

Der Sohn des Beschwerdeführers schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass er sich nicht zur Übernahme von Kosten verpflichten wollte, auf die sein Vater einen Anspruch auf Grundlage von Sozialgesetzen hätte. Primäres Ziel des Übergabsvertrages war es, den Vater solange wie möglich daheim zu pflegen. Sollte dies nicht mehr möglich sein und die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich werden, so hat der Vater Pflegegeld oder „ähnliche Leistungen“ zu beantragen und für die Pflege zu verwenden. Dies sollte auch Leistungen der Sozialhilfe, die nach StSHG für die Pflege im Heim in Form der Restkostenübernahme gewährt werden, umfassen. Darüber hinaus stellt der Passus wonach „sämtliche Kosten der Übernehmer nur soweit zu bezahlen hat, als sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen Sozialversicherung abgedeckt werden“, sicher, dass damit generell Zuschüsse aus der öffentlichen Hand gemeint waren. Der Passus, dass „die Aufzahlungsverpflichtung den Übernehmer treffe“, sei vor dem Hintergrund des damals noch geltenden Aufwandersatzes sowie des Pflegeregresses so gemeint gewesen, dass er für allfällige erforderliche Zuzahlungen, die es damals noch gab, er als Übernehmer aufkommen würde und nicht seine Geschwister belastet werden sollen, nachdem er ja den Hof übernommen hat. Daraus kann aber nicht der Vertragswille abgeleitet werden, auf Zuschüsse der öffentlichen Hand, die dem Vater aufgrund der Gesetze für die Pflegeheimkosten zustehen, generell verzichten zu wollen und Kredite zur Bezahlung der Pflegeheimkosten aufnehmen zu müssen.

Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht schlüssig, dass sich der Sohn nicht zur Übernahme der Heimkosten, auf die sein Vater aufgrund von Sozialgesetzen oder ähnlichem Anspruch hätte, verzichten wollte. Der Sohn konnte auch glaubwürdig seine wirtschaftliche und persönliche Lebenssituation darstellen und erscheint es unter diesen Umständen noch einmal unverständlicher, ihm den Vertragswillen zu unterstellen, dass er auf Leistungen der Sozialhilfe verzichten wollte. Sein Vertragswille war nur darauf gerichtet, dass der Vater gut untergebracht und versorgt ist und alle Leistungen der öffentlichen Hand für die Pflege beantragt werden („Pflegegeld oder ähnliche Leistungen“). Eine solche „ähnliche Leistung“ für die Pflege ist die Restkostenübernahme nach StSHG und besteht kein Grund, weshalb gerade die Leistung aus der Sozialhilfe ausgeschlossen werden sollte.

Die rein am Wortlaut ausgerichtete Interpretation durch die belangte Behörde, wonach der Begriff „Sozialhilfe“ nicht mit dem im Übergabsvertrag verwendeten Begriff der „sonstigen Sozialversicherung“ gleichgesetzt werden kann, erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als zu eng und wird nicht den Regeln des § 914 ABGB zur Vertragsauslegung gerecht. Danach ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Der belangten Behörde ist insoweit Recht zu geben, als dass der Verzichtsvertrag vom 05.12.2024 unbeachtlich ist, da er – nach Eintritt der Hilfsbedürftigkeit – allein deshalb geschlossen wurde, um die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. LVwG 47.2-99/2021-21; LVwG 47.10-6519/2022-11). Der OGH spricht von Sittenwidrigkeit, wenn ein Verzicht offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen (10 ObS 233/92). Daher ist der Verzicht auf das Ausgedinge per 05.12.2024 nicht rechtserheblich.

Zu beachten ist jedoch, dass auf Grundlage der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Sohnes F für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig dargestellt wurde, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung für ihn wirtschaftlich unmöglich ist und er bereits Kredite aufgenommen hat bzw. weitere Kredite nicht mehr gewährt werden. Gemäß § 5 Abs 2 StSHG haben Hilfeempfänger Ansprüche gegenüber Dritten nur soweit zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Auch der OGH geht in seiner Judikatur – im Zusammenhang mit der Ausgleichszulage - davon aus, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung vertraglicher Verpflichtungen durch den dazu Verpflichteten dann begründet ist, wenn ein Fall von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den Verpflichteten besteht (OGH 23.07.2013, 10 ObS77/13s). Davon geht das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus und gibt der Beschwerde statt.

Zum Eigenanteil:

Gemäß § 13 Abs 1 StSHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Juli 2024 Pflegegeld der Stufe 5. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 StSHG ist daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzunehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 StSHG sind Hilfeleistungen gemäß § 13 nur soweit zu gewähren, als das Einkommen des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern.

Gemäß § 5 Abs. 1c StSHG ist das Pflegegeld bei Zuerkennung von Hilfeleistungengemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm gemäß § 13 Abs. 4 StSHG 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben. Das bedeutet, dass grundsätzlich 80% der Pensionszahlungen zur Deckung der Pflegeheimkosten herangezogen werden.

Gemäß § 5 Abs. 1c StSHG ist auch das Pflegegeld zu berücksichtigen. § 13 BPGG regelt die Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe. Gemäß § 13 Abs. 1 BPGG geht für die Zeit der Pflege, wenn eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder Kostenbeteiligung eines Landes in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt wird, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld i.H.v. 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

Berechnung des Eigenanteiles:

03.07. 2024 bis 31.07.2024 (aliquot)

aus dem Einkommen (Pension):

€ 588,09 (Alterspension)

€ 239,10 (Ausgleichszulage)

€ 107,28 (Pensionsbonus)

€ 315,51 (Witwerpension)

€ 1.249,98

abzüglich € 63,75 (Krankenversicherungsbeitrag)

€ 1.186,23

80% des Einkommens: € 948,98

aliquot ab 03.07.2024: € 887,75

aus dem Pflegegeld:

Pflegegeld der Stufe 5: € 1.123,50

80% des Pflegegeldes: € 898,80

aliquot ab 03.07.2024: € 840,81

01.08. 2024 bis 31.12.2024 pro Monat

aus dem Einkommen (Pension):

€ 588,09 (Alterspension)

€ 239,10 (Ausgleichszulage)

€ 107,28 (Pensionsbonus)

€ 315,51 (Witwerpension)

€ 1.249,98

abzüglich € 63,75 (Krankenversicherungsbeitrag)

€ 1.186,23

80% des Einkommens: € 948,98 monatlich

aus dem Pflegegeld:

Pflegegeld der Stufe 5: € 1.123,50

80% des Pflegegeldes: € 898,80 monatlich

ab 01.01.2025 pro Monat bis zur Änderung der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse:

aus dem Einkommen (Pension):

€ 615,15 (Alterspension)

€ 250,10 (Ausgleichszulage)

€ 112,21 (Pensionsbonus)

€ 330,02 (Witwerpension)

€ 1.307,48

abzüglich € 66,68 (Krankenversicherungsbeitrag)

€ 1.240,80

80% des Einkommens: € 992,64 monatlich

aus dem Pflegegeld:

Pflegegeld der Stufe 5: € 1.175,20

80% des Pflegegeldes: € 940,16 monatlich

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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