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LVwG 30.16-3001/2024•LVwG ST LVwG 30.16-3001/2024
LVwG 30.16-3001/2024Landesverwaltungsgericht07.04.2025
Anstandsverletzung, Amtshandlung, Willkür, Herabwürdigung, Erregungszustand, Umgangston, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.07.2024, GZ: VStV/923301579615/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 1. Übertretung
abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution hinsichtlich Übertretung 1.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
II.Der Beschwerde hinsichtlich der 2. Übertretung wird
stattgegeben,
das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
III. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag der belangten Behörde auf € 10,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin folgende Übertretungen vorgeworfen bzw. folgende Strafen verhängt:
„1. Datum/Zeit:15.08.2023, 18:10 Uhr
Ort: B-Ort, C-Straße
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Kennzeichen: ****
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben im Zuge einer Amtshandlung das Einschreiten des uniformierten Organs der Bundespolizei mehrmals abschätzig mit den Aussagen: „Sie sind präpotent. Dass was Sie hier machen ist reinste Willkür" in Frage gestellt. Nach Auffassung gesitteter Menschen haben Sie durch dieses in der Öffentlichkeit, vor anderen Anwesenden gesetzte Verhalten, die Amtshandlung und das Einschreiten des Polizisten der Lächerlichkeit preisgegeben und damit eine nicht unerhebliche Geringschätzung des Gegenübers zum Ausdruck gebracht.
2. Datum/Zeit:15.08.2023, 18:10 Uhr
Ort: B-Ort, C-Straße
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Kennzeichen: ****
Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Inhaber am Lichtbild nicht mehr erkennbar war. Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013
2. 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020
1 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 2a FSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 190,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr unterstellt werde, dass sie die Beschwerde frei erfunden habe und sie nicht nur als Lügnerin, sondern als kriminelle Straftäterin beschuldigt werde. Sie habe also den stehenden Verkehr blockiert und anschließend versucht, wie eine Attentäterin mehrfach in die abgesperrte Straße zu rasen. Als ihr dies nicht gelungen sei, sei sie, ausgestattet mit Ketten, Schlagring, Messern, etc., auf zwei gestandene und um einige Köpfe größere Beamte zugefahren, habe einen rauchenden Kreis auf dem Hinterrad des Motorrades gezogen und diese völlig willkürlich als präpotent beschimpft, um im vollen Ausmaß abgestraft zu werden. Es stelle sich für sie die Frage, warum sie nicht gleich an Ort und Stelle verhaftet worden sei. Für sie stelle sich die Frage, seien Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, wertschätzende Umgangsformen, diverse Anreden in einem behördlichen Schreiben, wie Frau A, anstatt A, aus der Polizeiausbildung gestrichen worden. Unter einem übermittelte sie Einkommensdokumente.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 31.03.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie D und E als Zeugen einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 15.08.2023, etwa um 18 Uhr wurden vom Meldungsleger, D, im Kreuzungsbereich F-Straße/C-Straße, in Fahrtrichtung Osten, Absperrmaßnahmen aufgrund einer bewilligten Großsportveranstaltung (Fußball) durchgeführt. Hierbei wurden ein Absperrgitter und ein Fahrverbotsschild aufgestellt um die F-Straße abzusperren.
Es fand um 20:30 Uhr das Fußballspiel G gegen H, Champions League Qualifikation statt und handelte es sich um ein Hochrisikospiel.
Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Motorrad mit dem Kennzeichen ****, von Norden kommend, durch die C-Straße, weil sie davor umgeleitet worden war als sie in die I-Straße einbiegen wollte um ihren Sohn beim Fitnessstudio J abzuholen.
Die Beschwerdeführerin wollte jedoch trotz Fahrverbotsschild in die F-Straße einfahren und begann mit dem Meldungsleger zu diskutieren, außerdem wollte sie wissen wie lange die Sperre dauern würde. Sie stand dabei am Fahrstreifen, was andere Verkehrsteilnehmer blockierte.
In der Folge schaltete sich E, der auf dem Motorrad unterwegs gewesen war, ein, um D das Regeln des Verkehrs zu ermöglichen. Als die Beschwerdeführerin immer wieder nachfragte, wie sie denn fahren sollte und auch dementsprechend laut wurde, führte E eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch.
Die Beschwerdeführerin sagte zu den Polizisten: „Sie sind präpotent. Das, was Sie hier machen, ist reinste Willkür“.
Nachdem D zur Beschwerdeführerin zurückkam und sich E in den Kreuzungsbereich stellte, wies dieser die Beschwerdeführerin auf eine Anzeige wegen Anstandsverletzung hin und dass sie auf dem Führerschein nicht mehr einwandfrei erkennbar sei.
Die Beschwerdeführerin war sehr aufgebracht und verlangte von den Einsatzbeamten die Dienstnummern, die sie in der Folge auch bekam.
Die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin mit der Führerscheinnummer **** stammt vom ****, ausgestellt durch die Bundespolizeidirektion B-Ort.
Der Kreuzungsbereich wurde durch die Beschwerdeführerin blockiert.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört und die Zeugen D und E einvernommen wurden.
Die Polizeibeamten schilderten einhellig die Situation vor Ort. Es ist nachvollziehbar, dass bei einem Fußballspiel, wo großräumige Umleitungen aufgrund eines Fanmarsches stattfinden, die Situation angespannt und stressig ist, weil manche Verkehrsteilnehmer kein Verständnis für die Umleitung haben und es auch zu Staubildung kommt.
Beide Zeugen konnten nachvollziehbar und glaubwürdig schildern, wie unverständlich das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts der Situation vor Ort gewesen war. Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Umleitung ungehalten und fuhr, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht weiter.
Die Beschwerdeführerin selbst bestritt die ihr vorgeworfenen Aussagen nicht, anstelle von Willkür wollte sie jedoch „Schikaniererei“ gesagt haben. Dies ändert inhaltlich nichts.
Beide Zeugen hinterließen bei der mündlichen Verhandlung einen souveränen Eindruck und schilderten die Situation vor Ort in den entscheidungswesentlichen Punkten widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere der Zeuge D schilderte nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Amtshandlung über uneinsichtig war und sagte auch E, dass die Beschwerdeführerin laut wurde. Bei beiden handelt es sich um seit vielen Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst stehende, geschulte Beamten, denen durchaus zuzumuten ist, dass sie die Vorgänge im Straßenverkehr richtig beobachten können.
Die nachvollziehbaren Schilderungen des Geschehens, die die Beschwerdeführerin als zum damaligen Zeitpunkt emotionale und uneinsichtige Fahrzeuglenkerin darstellten, waren jedenfalls beweisbildend und manifestierte sich dies letztlich auch durch die Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der diese wohl sarkastisch und übertrieben ihr Fehlverhalten darstellte.
Was jedoch die 2. Übertretung betrifft, legte die Beschwerdeführerin ihren Führerschein vor und kommt das Gericht durch das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zur Überzeugung, dass diese darauf einwandfrei zu erkennen ist. Dies dürfte in der angespannten Situation falsch eingeschätzt worden sein, zumal der Beschwerdeführerin in der damaligen Situation – anders als am Führerscheinbild – wohl nicht zum Lächeln zumute war. Es kann den Polizeibeamten jedoch nicht unterstellt werden, dass sie die ihnen unbekannte Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten hätten.
Rechtliche Beurteilung:
Zur 1. Übertretung:
§ 2 Abs 1 StLSG:
„Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
Unter Anstand versteht man jene ungeschriebenen Regeln der Sitte und Moral, deren Einhaltung im Umgang und Leben miteinander gefordert werden muss. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsgerichte wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grenzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.
Im Zuge einer Amtshandlung laut zu sagen „Sie sind präpotent, das ist ja Willkür“, ist als Anstandsverletzung zu werten. Dies ist herabwürdigend, zieht die Amtshandlung ins Lächerliche und ist die Wortwahl völlig unangemessen. Auch wenn dies in einem Erregungszustand passierte, musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass fremden Personen gegenüber, insbesondere bei Amtshandlungen, ein entsprechend angepasster Umgangston zu verwenden ist. Ein Unverständnis über das Führen einer Amtshandlung kann dies keineswegs entschuldigen. Willkür unterstellt Gesetzlosigkeit.
Es ist im Übrigen unerheblich, ob tatsächlich andere Personen die Aussagen der Beschwerdeführerin gehört haben oder nicht, kommt es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die sukzessive Öffentlichkeit an, sohin auf die Möglichkeit, dass jemand das Gespräch hätte hören können. Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes setzt voraus, dass zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muss (VwGH vom 08.02.1965, GZ: 1330/64). Dies war gegenständlich der Fall, zumal es sich hier um einen öffentlichen Ort handelte und aufgrund des Fußballspiels mehrere Personen vor Ort – wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe – waren.
Die Beschwerdeführerin hat daher die 1. Übertretung sowohl in subjektiver, als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur 2. Übertretung:
§ 37 Abs 1 FSG:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
§ 14 Abs 4 FSG:
„(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.“
§ 37 Abs 2 a FSG:
„(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
Die Beschwerdeführerin legte in der öffentlich mündlichen Verhandlung ihren Führerschein vor und wurde festgestellt, dass der Führerschein vom **** stammt und somit nicht, wie in der Anzeige festgehalten, 40 Jahre alt ist. Das auf dem Führerschein ersichtliche Foto gibt zweifelsfrei die Beschwerdeführerin wieder und dürfte aufgrund der hitzigen Situation vor Ort den Polizeibeamten ein Fehler in der Einschätzung passiert sein. Die Beschwerdeführerin hat dieselbe Haarfarbe, Frisur und sind auch die Gesichtszüge und Lippen unverändert.
Hinsichtlich des Lichtbildes wird gesetzlich verlangt, dass dieses den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Es ist also nicht entscheidend, ob das Aussehen des Beschwerdeführers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte (VwGH 09.11.1990, 90/18/0180).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Kontrolle zunächst einen Helm getragen und war ihr – anders als am Lichtbild im Führerschein – wohl nicht zum Lachen zumute, weshalb der Zeuge wohl von keiner Ähnlichkeit ausging.
Aufgrund der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, ergibt sich jedoch für die erkennende Richterin einwandfrei, dass die Beschwerdeführerin auf dem Lichtbild im Führerschein einwandfrei im Sinne der Gesetzesstelle erkennbar ist.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Strafbemessung:
§ 19 Abs 1 und VStG:
“(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.”
Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt.
Es wäre der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar gewesen, trotz Erregung über die Anhaltung, eine Ausdrucksweise zu verwenden, die im Umgang mit anderen Mitmenschen üblich ist und insbesondere bei einer Amtshandlung angemessen ist.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit sind von der Verwaltungsbehörde Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs 1 StLSG mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.
Die ausgesprochene Strafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, sie ist daher jedenfalls dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und entspricht auch ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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