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LVwG 52.28-1042/2025•LVwG ST LVwG 52.28-1042/2025
LVwG 52.28-1042/2025Landesverwaltungsgericht04.04.2025
dingliche Berechtigung, obligatorische Berechtigung, Nachweis, Zustimmung, Waldeigentümer, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von
1. ) Herrn B, C-Straße, A-Ort,
4. ) Herrn G, F-Straße, A-Ort,
5. ) Herrn G, X-Straße, A-Ort,
6. ) Herrn H, I-Straße, A-Ort,
7. ) Herrn J, Y-Straße, A-Ort,
9. ) Herrn M, N-Straße, A-Ort,
10. ) Herrn O, P-Straße, A-Ort,
11. ) Herrn Q, R-Straße, C-Ort,
12. ) Herrn S, T-Straße, A-Ort,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10.08.2020, GZ: BHLI-113285/2020-4,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 5 Abs 1 und 2 ForstG auf Antrag von Herrn A, U-Straße, A-Ort, festgestellt, dass die Teilfläche des Grundstückes Nummer (GStNr) ****, KG **** A-Ort, im Ausmaß von 3237 m² (Zufahrtsstraße zum „D“) gemäß dem mit einem Sichtvermerk versehenen Lageplan Nichtwald im Sinne des § 1a ForstG ist. Der Begründung ist zu entnehmen, dass von Amts wegen oder auf Antrag eines hierzu gemäß § 19 Abs 1 leg. cit. Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist. Weiters ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt „Die Zustimmung seitens der Grundeigentümerin liegt vor.“ Wiedergegeben ist auch das Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach die betroffene Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung eine nivellierte befestigte Fläche als Straßenplanum dargestellt habe, die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anders als durch forstlichen Bewuchs genutzt wurde. Diese Weganlage werde über mehrere Jahrzehnte überwiegend für die betriebliche und touristische Nutzung des Gastronomiebetriebes „D“ benutzt und stelle somit aus forstfachlicher Sicht eine Nichtwaldfläche im genannten Ausmaß dar. Weiters ist ausgeführt, dass nach einem näher bezeichneten forstbehördlichen Schriftstück der damaligen Besitzerin des „D“ in A-Ort schriftlich mitgeteilt wurde, aufgrund ihrer Eingabe vom 25.05.1970 würden zum beabsichtigten Bau einer Zufahrtsstraße zum Betrieb des D und Nutzung dessen als Privatweg keine Einwendungen bestehen. Die Zustimmung der Grundeigentümerin sei damals schon erteilt gewesen, Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass in einer im Jahr 1996 schriftlich verfassten Niederschrift bzw. ein schriftlich verfasstes Benutzungsübereinkommen seitens der Grundeigentümerin mit der damaligen Eigentümerin des „D“, diese Straße als Forststraße tituliert worden sei. Eine Forststraße sei jedoch nur eine solche, die durch die zuständige Forstbehörde entsprechend der forstrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sei. Am Rechts-status als Privatweg habe sich nichts geändert. Die Privatstraße könne selbstverständlich als sogenannte „Forststraße“ mitbenützt werden. Die Grundeigen-tümerin sei verpflichtet sämtlichen dinglich Berechtigten insbesondere Einforstungs-berechtigten Zugang zu den entsprechenden Waldbereichen zur Verfügung zu stellen, „das heißt gegenständliche Zufahrtsstraße zum D muss für sämtliche Berechtigte zu jeder Zeit entsprechend befahrbar sein.“ Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des zuständigen forsttechnischen Amtssachver-ständigen sei somit durch Bescheid auszusprechen, dass es sich bei der Teilfläche des GStNr ****, KG **** A-Ort, um Nichtwald im Sinne des § 1a leg. cit. handelt und dem Antrag auf „Nichtwaldfeststellung“ stattzugeben.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur Parteistellung der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie nach nähergenannten Regulierungsurkunden und einem „Sicherstellungsbescheid“ der Agrarbezirksbehörde vom 27.03.2024, GZ: 4P103/11-2024, Einforstungsberechtigte an der betroffenen Grundfläche, solchermaßen dinglich Berechtigte seien und seien sie gemäß § 8 AVG und den in diesem Verfahren sinngemäß anzuwenden § 19 Abs 4 ForstG Verfahrensparteien. Der Bescheid sei ihnen erst am 06.02.2025 zugestellt worden. Die mittels Einschreiben vom 24.02.2025 erhobene Beschwerde sei somit fristgerecht. Die Voraussetzungen zur Nichtwald-feststellung würden nicht vorliegen. So entspreche nicht den Tatsachen, dass die auf dem Teilstück verlaufende Straße seit Jahrzehnten der überwiegenden Nutzung des Gastronomiebetriebes diene. Dieser würde seit jeher und lange vor der Nutzung als Zufahrt zum D bis heute von den Eingeforsteten für die Ausübung ihrer Einforstungsrechte insbesondere ihrer Holzbezugsrechte forstwirtschaftlich genutzt. Dieser Weg sei die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu den einforstungsbelasteten Flächen, den auch der verpflichtete Grundeigentümer seit jeher für forstwirtschaftliche Zwecke nutze. Der Weg sei im Jahr 1970 zwar befestigt worden, jedoch weiterhin und laufend bis heute intensiv zu forstwirtschaftlichen Zwecken sowie zur Ausübung der Wald- Weidenutzungsrechte genutzt. Das Grundstück sei mit Einforstungsrechten insbesondere Holzbezugsrechten belastet, mit welcher Tatsache sich die belangte Behörde in ihrem Gutachten nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Eine vollständige Sachverhaltsermittlung und Tatsachenwürdigung habe nicht stattgefunden, zumal sie nicht als Parteien einbezogen und gehört wurden. Nach § 1a Abs 3 ForstG würde eine Grundfläche selbst dann, wenn sie dauernd unbestockt sei, ebenfalls als Wald im Sinne des ForstG gelten, insofern dies in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehe und unmittelbar dessen Bewirtschaftung diene, was hier offenkundig der Fall sei. Mit der Nichtwald-feststellung würden sich weitreichende Folgen für die Einforstungsberechtigten ergeben, nachdem der Verpflichtete die Fläche nicht mehr gemäß § 32 ForstG unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte zu bewirtschaften habe. Es folgen weitere Ausführungen zu Nachteilen, die ihnen aus der Ausweisung als Nichtwaldfläche sowie aus dem privatrechtlichen Interesse des Antragstellers zur Nutzung drohen würden. Beantragt wurde den Nichtwaldfeststellungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Folgende Aktenvorgänge sind im vorgelegten Behördenakt protokolliert (Sachverhalt):
Nach dem Inhalt des vorgelegten Behördenaktes hat „D A, U-Straße, A-Ort“ datiert mit 10.06.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Nicht-Wald-Feststellung gestellt. Beigelegt war ein Lageplan, auf dem die Länge und die Fläche eingezeichnet und angegeben waren. Diese Eingabe wurde mit Ordnungszahl 1 protokolliert. Mit Ordnungszahl 2 ist das forstfachliche Gutachten vom 30.06.2020 zum Akt genommen. Mit Ordnungszahl 3 hat die belangte Behörde den Antragsteller und die Grundeigentümerin Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) sowie ihren Forstbetrieb vom Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens verständigt und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder an einem der Amtstage nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes an den Sitz der Behörde zu kommen. Mit der Ordnungszahl 4 wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob nach lit. a eine Grundfläche Wald ist. Nach dem zweiten Satz ist § 19 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.
Hat die Forstbehörde nicht von Amts wegen über eine Waldfeststellung zu entscheiden, so kann ein zulässiger Antrag nur durch einen gemäß § 19 Abs 1 ForstG Berechtigten gestellt werden. Ist der Antragsteller nicht der Waldeigentümer so kann der Antrag gemäß § 19 Abs 1 Z 2 von dem an der festzustellenden Fläche dinglich oder obligatorisch Berechtigten in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers gestellt werden.
Die Zustimmung nach § 19 Abs 1 Z 2 ForstG muss sich auf die Antragstellung beziehen, also „liquide“ sein. Ein Nachweis ist dann liquide, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Eine solche Zustimmung muss jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde vorliegen (vgl VwGH 09.11.1999, 99/05/0191). Eine allenfalls früher erteilte Zustimmung zur Befestigung eines Forstweges oder dessen Verbreiterung umfasst nicht eine Willensäußerung hinsichtlich Nichtwaldfest-stellung.
Der vorliegende zu Ordnungszahl 1 protokollierte Antrag enthält weder einen Hinweis darauf noch einen Nachweis, aus welchem dinglichen oder obligatorischen Recht der Antragsteller seine Antragsbefugnis ableitet, noch einen Nachweis der Zustimmung der Waldeigentümerin. Die entgegenstehende Behauptung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Zustimmung ist durch die Akten-lage nicht gedeckt.
Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Entscheidung einen antragsbe-dürftigen Verwaltungsakt erlassen, ohne dass ein zulässiger Antrag vorlag. Die angefochtene Entscheidung ist daher ohne Rechtsgrundlage ergangen und damit ersatzlos aufzuheben.
Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde auch von Amts wegen hätte vorgehen können, stützt sie sich mit ihrer Entscheidung doch ausdrücklich auf den tatsächlich unzulässigen Antrag.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen und dem Einschreiter die Behebung der Mängel des Antrages innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufzutragen haben, dass, so die Mängel nicht rechtzeitig behoben werden, der Antrag als mangelhaft zurückzuweisen ist.
Werden die Mängel rechtzeitig behoben sind alle Einforstungsberechtigten an dieser Grundfläche als Parteien gemäß § 19 Abs 4 Z 2 iVm § 5 Abs 1 letzter Satz ForstG beizuziehen und die Ausübung der ihnen zukommenden prozessualen Rechte zu ermöglichen. In einem auf Grundlage eines zulässigen Antrages oder von Amts wegen geführten Feststellungsverfahren nach § 5 leg. cit. über die betroffene Grundfläche wird auch die Tatsache zu behandeln sein, dass die Forstbehörde selbst mit Erledigung vom 10.06.1970, GZ: 8K28/1-1970, die Nutzung einer forstlichen Bringungsanlage für die angegebenen nichtforstlichen Zwecke bestätigt hat, ohne vom Erfordernis einer Rodungsbewilligung auszugehen und damit selbst vom Fortbestehen der Waldeigen-schaft der betroffenen Grundfläche ausging.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG unter Entfall einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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