LVwG ST LVwG 41.35-268/2025

LVwG 41.35-268/2025Landesverwaltungsgericht01.04.2025

Regest

Bedarf, Schulassistenz Sachverständigengutachten, Anspruchsvoraussetzungen, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.35-268/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.35.268.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A, geb. am ****, vertreten durch den Erziehungsberechtigten B, geb. am ****, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.11.2024, GZ: ABT06-138888/2024-2, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Mit Bescheid vom 27.11.2024 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag auf Beistellung einer Schulassistenz gemäß dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz (StSchAG 2023) für die Schülerin A, geboren am ****, eingebracht am 11.04.2024, unter Berufung auf dieses Gesetz und § 13 Abs. 3 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt worden sei, bei der Schülerin sei ein pflegerisch-helfender Bedarf vorliegend, wobei konkret angegeben worden sei, dass Unterstützung beim An- und Auskleiden und Unterstützung bei Hygienemaßnahmen vorliegend seien. Im vorgelegten E-Gutachten vom 23.10.2023 sei eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, ein Entwicklungsrückstand im Sozialalter, der Motorik und Feinmotorik sowie der kognitiven Entwicklung bestätigt worden; weiters sei ein Ambulanzbefund des LKH D-Ort vom 12.02.2024 eingebracht worden. Ein pflegerisch-helfender Bedarf habe aus diesen Befunden nicht abgeleitet werden können. Eine Sprachentwicklungsstörung stelle keinen Anwendungsbereich im Sinne des StSchAG 2023 dar und habe somit kein Bedarf festgestellt werden können, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

II.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mittels Onlineformular Beschwerde erhoben. In dieser wurde vorgebracht, der Antrag sei falsch gestellt worden. Es sei nur eine Schulassistenz ohne pflegerischen Bedarf notwendig, da im Gutachten eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, ein Entwicklungsrückstand im Sozialalter, der Motorik und Feinmotorik sowie der kognitiven Entwicklung bestätigt worden seien. Aus diesem Grunde werde Einspruch erhoben und um eine Korrektur des Bescheides gebeten sowie werde hiermit ein neuer Antrag auf Schulassistenz ohne pflegerischen Bedarf gestellt.

III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 15.01.2025 die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss ihres Akteninhaltes vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde ist von nachstehendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Antragsteller B hat mit Eingabe vom 11.04.2024 um Beistellung einer Schulassistenz nach den Bestimmungen des StSchAG für A angesucht. Diverse Unterlagen wie beispielsweise ein E-Gutachten vom 23.10.2023, das die Empfehlung einer Schulassistenz für 20 Wochenstunden abgegeben und unter Berufung auf medizinische Befunde eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung im Bereich Sprache und Sprechen, kombiniert mit einer Vielzahl an Folgesymptomen, sowie einen Entwicklungsrückstand im Sozialalter, der Motorik und Feinmotorik sowie der kognitiven Entwicklung beschrieben hat, sowie Befunde wurden beigelegt.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen den nunmehr bekämpften Bescheid.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Verwaltungsgericht zunächst also zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen können dabei in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung stattfinden (Erläut. RV 1618 BlgNR 24.GP, 14).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann grundsätzlich nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Es war im Sinne der obigen Ausführungen daher zunächst der Frage nachzugehen, ob die belangte Behörde im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den gesamten maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat und damit dem allgemeinen Grundsatz der Bestimmung des § 37 AVG Rechnung getragen wurde. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die in den Rechtsgrundlagen des Bescheides genannte Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG hier nicht einschlägig ist.

Die einschlägigen Bestimmungen des StSchAG in der auf dieses Verfahren anwendbaren Fassung lauten wie folgt:

„Anspruch auf Schulassistenz

§ 1 (1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,

2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und

3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.“

„Verfahren

§ 2 (1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.“

Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (StSchAG-DVO) lauten wie folgt:

„Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden

§ 1 (1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.

(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;

2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;

3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;

4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;

5. Katheterisieren;

6. Insulinverabreichung;

7. Blutzuckermessungen;

8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.

(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere

1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;

2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;

3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;

4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;

5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).

(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei

1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;

2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;

3. intellektueller Beeinträchtigung und

4. Sinnesbehinderungen.“

Gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. umfasst der Anspruch auf Schulassistenz die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen, wobei pädagogische Leistungen ausgenommen sind.

In § 1 Abs. 2 bis 4 StSchAG-DVO werden die einzelnen Bedarfe näher beschrieben, wobei in Abs. 4 eine Beschreibung der „sonstigen Bedarfe“ erfolgt. Hierbei werden in vier Ziffern in einer deklarativen Aufzählung („insbesondere“) Verhaltensweisen bzw. Beeinträchtigungen (bspw.: „besonders herausforderndes Verhalten“, das bspw. aus gewissen genannten Störungen resultiert; „intellektuelle Beeinträchtigung“, etc.) explizit genannt, aufgrund welcher unterstützende Maßnahmen notwendig sind, um eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen zu ermöglichen.

Nach den Erläuterungen zur RV des StSchAG (siehe XVIII. GPStLT RV EZ 3239/1 AB EZ 3239/4) ergibt sich die Frage, was ein „sonstiger Bedarf“ ist, „jeweils im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf des Kindes“. Ausdrücklich wird auch „klargestellt, dass im Falle von klinisch-medizinisch diagnostizierten Erkrankungen, die mit Verhaltensauffälligkeiten einhergehen, Assistenzpersonal nach dem StSchAG zur Verfügung gestellt wird.“

Die Feststellung des konkreten Bedarfes, für welchen eine Assistenzleistung gewährt werden soll, ist also wesentliche Voraussetzung für die Erledigung eines entsprechenden Antrages.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde nach Einlangen des Antrages, in welchem das Vorliegen eines „pflegerisch-helfenden Bedarfes“ behauptet worden ist, keinerlei nachweisbare Ermittlungen getätigt. Sie hat die Abweisung des Antrages mit dem Nichtvorliegen eines konkreten pflegerisch-helfenden Bedarfes begründet, zudem wurde festgehalten, dass eine Sprachentwicklungsstörung keinen Anwendungsbereich im Sinne des anzuwendenden Gesetzes darstellen würde.

Tatsache ist aber, dass in den vorgelegten Urkunden, insbesondere auch im zitierten E-Gutachten unter Berufung auf Befunde ausdrücklich ein Entwicklungsrückstand im Sozialalter, der Motorik und Feinmotorik sowie der kognitiven Entwicklung bestätigt worden ist - auf diese Beeinträchtigungen bzw. Entwicklungsverzögerungen ist die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid gar nicht eingegangen. Ebenso blieb vollkommen unberücksichtigt, dass die Schülerin bisher eine Schulassistenz im Ausmaß von 20 Wochenstunden beigestellt bekommen hatte. Auf Basis welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde in Würdigung der vorgelegten Unterlagen nunmehr den Schluss zieht, es habe insgesamt kein Bedarf festgestellt werden können, erschließt sich dem Verwaltungsgericht – insbesondere im Lichte der gebotenen Einzelfallbetrachtung – nicht.

Der Sachverhalt ist daher in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. Es wird zu prüfen sein, ob die mj. Beschwerdeführerin auf Basis ihres Gesundheitszustandes Schulassistenz benötigt - konkret wird das Vorliegen von sonstigen Bedarfen zu überprüfen sein, welche „unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen“ (vgl. § 1 Abs. 4 StSchAG-DVO).

Für den konkreten Bedarf ist grundsätzlich, sofern eine eindeutige Schlussfolgerung nicht schon auf Basis der vorgelegten Unterlagen möglich ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu erörtern ist. Hierbei ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass das anzuwendende Gesetz selbst an zwei Stellen von Gutachten bzw. von der amtswegigen Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen spricht (vgl. § 4, § 8 Z 2 leg. cit.).

In Folge der unzulänglichen Ermittlungen und der nicht nachvollziehbaren Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen durch die belangte Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschluss gefasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche nach ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben wird, ob die Schülerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Schulassistenz erfüllt.

Ein Überwälzen dieser Ermittlungstätigkeit würde weder der Intention des Gesetzgebers, noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, ausführt, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Wie bereits ausgeführt, ist es aus der von der belangten Behörde dargelegten Entscheidungsbegründung für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, was Grundlage der behördlichen Entscheidung war.

Vor dem Hintergrund des per 01.01.2024 gänzlich neu erlassenen StSchAG erweist sich diese Vorgehensweise als bedenklich, zumal auch für den Antragsteller nicht erkennbar ist, wann die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Schulassistenz – insbesondere bezogen auf die „sonstigen Bedarfe“ – tatsächlich vorliegen.

Nach den Erläuterungen zur RV des StSchAG wurde das StSchAG mit dem Ziel erlassen, eine Verwaltungsvereinfachung und eine Kostenersparnis zu erwirken, zumal bisher Assistenz- und Unterstützungsleistungen für Schulkinder nach § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 und nach § 7 Stmk. Behindertengesetz erbracht wurden. Es wurde „vom Bildungsressort und vom Sozialressort demnach nunmehr für zweckmäßig erachtet, die Zuständigkeit für alle Assistenzleistungen an Schulen in einem Ressort, dem Bildungsressort, auch budgetmäßig zusammenzuführen. Des Weiteren werden auch Bedarfe einbezogen, für die bisher nach keiner der angeführten Bestimmungen Hilfsleistungen gewährt werden konnten.“ Diese Ausführungen lassen also eher auf einen erweiterten Anwendungskreis und nicht auf eine Reduzierung desselben schließen.

Die angesprochene Kostenersparnis und zugleich Verfahrensverkürzung könnte im Wege von Sammelbegutachtungsterminen (veranlasst durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung) erwirkt werden. Hierfür kann die belangte Behörde beispielsweise sowohl die Abteilung 8 des Amtes (Landessanitätsdirektion) als auch die Bildungsdirektion (z.B.: psychologischer Dienst) oder auch den E-Verein heranziehen. Dieser zuletzt genannte Verein trägt den vollen Namen „E“ und erstattet seit Jahren regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen für Behörden. Auch für die hier betroffene Schülerin A wurde am 23.10.2023 eine solche gutachterliche Stellungnahme auf Basis des damals noch anzuwendenden Stmk. Behindertengesetzes erstattet, welche eine Schulassistenz im Ausmaß von 20 Wochenstunden empfohlen hat.

Im Gegensatz dazu, müsste das Verwaltungsgericht bei Erlassen einer Entscheidung in der Sache selbst in jedem Einzelfall und je nach Art des konkreten Bedarfs einen Gutachter bestellen, was im Gesamten zu einer Verfahrensverzögerung führen würde. Es ist daher in diesem Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durch die belangte Behörde deutlich schneller erfolgen wird als im Falle der Ermittlung durch das Verwaltungsgericht.

In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen ist, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sondern dies im konkreten Fall von der Behörde, die im Unterschied zum Verwaltungsgericht über eigene beigegebene Sachverständige verfügt – selbst wesentlich rascher, kostengünstiger und effizienter zu erledigen ist, war in diesem speziellen Fall eine neuerliche Entscheidung über den Antrag durch die Behörde selbst, und nicht durch das Verwaltungsgericht, angezeigt.

Aus diesen Gründen war der Bescheid vom 27.11.2024 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Der Behörde wird aufgetragen, die oben beschriebenen weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Ermittlungsverfahren eine Mitwirkungspflicht hat. Sodann wird die Beschwerdeführerin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs von den Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen und wird Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein, wobei die belangte Behörde in dem von ihr in weiterer Folge zu erlassenden Bescheid die maßgeblichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzustellen hat.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen, zumal eine solche nicht beantragt worden ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.