LVwG ST LVwG 47.10-1297/2025

LVwG 47.10-1297/2025Landesverwaltungsgericht31.03.2025

Regest

Zusatzleistung, Stromkosten, Jahresabrechnung, Sozialunterstützungsbezug, Teilbeträge, Stromkostennachzahlung, Sachleistung, Nachzahlung, erhöhter Verbrauch, Abrechnung, Ende des Jahres, Sachleistung, Wohnkostenpauschale, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.10-1297/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.10.1297.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde von Herrn A, geb. am ****, vertreten durch das B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 18.02.2025, GZ: BHLN-31517/2024-71,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Herrn A, geb. am ****, eine Zusatzleistung gemäß § 10 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StSUG), in Form der Übernahme des aus der Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort vom 31.12.2024, Vertragsnummer: ****, Anlagennummer: ****, Rechnungsnummer: ****, resultierenden offenen Restbetrages in Höhe von € 130,83 gewährt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 18.02.2025 wurde der Antrag von Herrn A, vertreten durch das B, auf Gewährung einer einmaligen Zusatzleistung zur Vermeidung von besonderen Härten nach dem StSUG in Form einer Übernahme des aus der Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort für den Leistungszeitraum von 31.12.2023 bis 31.12.2024 resultierenden offenen Restbetrages in Höhe von € 130,83 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 19.03.2024 zu GZ: BHLN-31517/2024-14 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 23.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 292,41, für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von monatlich € 861,06 monatlich und für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von monatlich € 1.271,93 gewährt worden seien. Zudem seien ihm mit Bescheid vom 16.12.2024 zu GZ: BHLN-31517/2024-54 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von monatlich € 1.340,65 zuerkannt worden. Darüber hinaus sei in diesen Zeiträumen auch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung gewährt worden. Mit Antrag vom 27.11.2024 (richtig: 20.01.2025) habe er eine einmalige Zusatzleistung nach dem StSUG in Form einer Übernahme der offenen Rechnung des Stromanbieters in Höhe von € 130,83 beantragt. Da es sich bei dem Rückstand um eine Nachzahlung, welche auf Grund eines erhöhten Stromverbrauchs entstanden sei, und nicht um ein Zahlungsversäumnis seitens der Behörde handle, sei dieser Rückstand vom Antragsteller zu tragen.

Dagegen wurde für Herrn A vom B fristgerecht und formal zulässig Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Sinn und Zweck einer Akontozahlung entsprechend eine Jahresabrechnung für Strom- und Heizkosten stattfinde, da eine genaue Berechnung dieser Kosten nur im Nachhinein möglich sei und sich diese aus verschiedenen dynamischen Komponenten (Netzgebühren, Abgaben und Steuern, Wegfall von Subventionen) zusammensetze. Die Stromkosten würden nicht nur durch den Stromverbrauch, sondern durch unterschiedliche Komponenten bedingt. Dem Beschwerdeführer sei die Sozialunterstützung unter anderem auch als Sachleistung mit der Übernahme der Wohnkosten gewährt worden. Folgerichtig umfasse diese Gewährung die tatsächlich anfallenden Wohnkosten und nicht nur die im Vorhinein durch den Energielieferanten vorgeschriebenen Akontozahlungen. Der Stromverbrauch eines Haushalts sei niemals statisch und schwanke in gewissen Toleranzbereichen von Jahr zu Jahr. Dass in einem Jahr ein etwas höherer Stromverbrauch als in einem vorherigen Jahr vorliege, könne der gewährten Übernahme der Wohnkosten nicht entgegenstehen. Zudem setze sich der Strompreis aus vielen Komponenten zusammen, die nicht alle im Einflussbereich des Energiebeziehers liegen würden. Wäre in der Jahresabrechnung ein Guthaben entstanden, so würden die Akontozahlungen im Folgejahr entsprechend geringer ausfallen bzw. durch das Guthaben ersetzt werden. Dem Land Steiermark würde in so einem Fall das Guthaben dadurch zufallen, dass die Sachleistung entsprechend geringer ausfallen würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen, einem Unterstützungsempfänger von Sachleistungen die tatsächlichen Kosten bei einer Nachzahlung aufzubürden, aber im Gegenteil die Vorteile eines Guthabens für sich einzunehmen. Dementsprechend könne es nur im Sinne des StSUG sein, dass die tatsächlich ermittelten und vorgeschriebenen Kosten nach Abrechnung getragen würden, und zwar im Falle eines Rückstands durch Kostentragung desselben, im Falle eines Guthabens durch entsprechend geminderte Leistungsausschüttung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Es war im vorliegenden Fall eine rechtliche Beurteilung zu treffen, die keiner mündlichen Erörterung bedurfte, und wurde eine Verhandlung zudem von keiner Partei beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, GZ: BHLN-31517/2024-14, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 23.01.2024 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs aliquot für den Zeitraum von 23.01.2024 bis 31.01.2024 in Höhe von € 292,41, für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.03.2024 in Höhe von monatlich € 861,06 und für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von monatlich € 1.271,93 gewährt.

Bei der Basisberechnung für den Anspruch im Jänner 2024 und von April bis Dezember 2024 wurde von tatsächlichen Wohnkosten in Höhe von € 578,43 ausgegangen, beinhaltend die monatliche Miet- und Betriebskosten-Vorschreibung der D in Höhe von € 410,87, den mit Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort vom 31.12.2023, (Vertragsnummer: ****, Anlagennummer: ****, Rechnungsnummer: ****) vorgeschriebenen monatlichen Teilbetrag von € 55,00 und die monatliche Heizkosten-Vorschreibung der E in Höhe von € 112,56. Folglich wurde von einem zustehendem Wohnbedarf in Höhe von € 462,34 und einer zustehenden Wohnkostenpauschale in Höhe von € 116,09 ausgegangen.

Bei der Basisberechnung für den Anspruch im Februar und März 2024 wurde von tatsächlichen Wohnkosten in Höhe von nur € 167,56 ausgegangen, da die Miet- und Betriebskostenvorschreibung für diese Monate über ein Ansuchen von „Steirer helfen Steirern“ von der Caritas bezahlt worden war, um eine Delogierung des Beschwerdeführers zu verhindern.

Es wurde im Bescheid vom 19.03.2024 ausgesprochen, dass gemäß § 8 Abs 1 StSUG ein Betrag von € 410,87 direkt auf das Konto der Vermieterin, ein Betrag von € 55,00 direkt auf das Konto der Stromanbieterin und ein Betrag von € 112,56 direkt auf das Konto der Heizungsanbieterin überwiesen werden.

Zudem wurden mit dem Bescheid vom 19.03.2024 die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in den angeführten Zeiträumen für den Beschwerdeführer übernommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2024, GZ: BHLN-31517/2024-54, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von monatlich € 1.340,65 gewährt.

Dabei wurde von tatsächlichen Wohnkosten in Höhe von monatlich € 615,24 ausgegangen, beinhaltend die monatliche Miet- und Betriebskosten-Vorschreibung der D in Höhe von € 430,93, den mit Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort vom 31.12.2023, (Vertragsnummer: ****, Anlagennummer: ****, Rechnungsnummer: ****) vorgeschriebenen monatlichen Teilbetrag von € 55,00 und die monatliche Heizkosten-Vorschreibung der E in Höhe von € 129,31.

Folglich wurde von einem zustehenden Wohnbedarf in Höhe von € 483,60 und einer zustehenden Wohnkostenpauschale in Höhe von € 131,64 ausgegangen.

Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 8 Abs 1 StSUG ein Betrag von € 430,93 direkt auf das Konto der Vermieterin, ein Betrag von € 55,00 direkt auf das Konto der Stromanbieterin und ein Betrag von € 129,31 direkt auf das Konto der Heizungsanbieterin überwiesen werden.

Zudem wurden mit dem Bescheid vom 16.12.2024 die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung im angeführten Zeitraum für den Beschwerdeführer übernommen.

Am 16.01.2025 übermittelte die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde die Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort vom 31.12.2024 für den Leistungszeitraum 31.12.2023 bis 31.12.2024 (Vertragsnummer: ****, Anlagennummer: ****, Rechnungsnummer: ****). Diese Jahresabrechnung ergab einen Gesamtbetrag (aus Energiekosten, Netzdienstleistungen, Steuern und Abgaben und sonstigen Kosten abzüglich Stromkostenzuschuss und Netzkostenzuschuss) inklusive USt von € 783,83, woraus abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von € 653,00 ein offener Restbetrag von € 130,83 resultierte. Unter einem wurde mit der Stromrechnung ein neuer Teilbetrag in Höhe von € 94,00 für den Leistungszeitraum ab 01.01.2025 vorgeschrieben.

Am 16.01.2025 teilte die belangte Behörde der Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers mit, dass die monatlichen Stromkosten von der belangten Behörde „angepasst“ worden seien; die Nachzahlung an den Stromanbieter sei durch den Beschwerdeführer zu veranlassen.

Am 23.01.2025 brachte die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers für diesen einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzleistung zur Vermeidung von besonderen Härten nach dem StSUG bei der belangten Behörde ein, wobei zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs die Übernahme der Stromkostennachzahlung für das Jahr 2024 beantragt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend genügt es festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde ergeben.

Es liegen keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

Der maßgebliche Sachverhalt steht zweifelsfrei fest und war auf dessen Basis vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens eine rechtliche Beurteilung zu treffen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024 (StSUG), lauten:

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

100%

70%

45%

21%

17,5%

12%

9%

6%

3%

18%

(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

(1) Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

(2) Leistungen gemäß Abs. 1 können auf Grundlage des Privatrechts auch Personen gewährt werden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in der Steiermark aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.

Gemäß § 10 StSUG sind zur Vermeidung besonderer Härten Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 leg. cit. nicht gedeckt ist und dies vom Bezugsberechtigen nachgewiesen wird.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes, zur Abeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs oder zur Deckung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe, soweit ein aufrechter Sozialunterstützungsbezug besteht und der Bedarf durch die zuerkannten Leistungen gemäß § 8 und § 9 StSUG nicht abgedeckt ist.

Zusatzleistungen nach § 10 StSUG sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs 1 leg. cit. zu gewähren.

Nach den Erläuterungen zum StSUG kommen für Zusatzleistungen aufgrund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse beispielsweise Umzugskosten, Kinder-Hygieneartikel, Lebensmittel-Gutscheine, Waschmaschinen, Kücheneinrichtungen, Kühlschränke und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht, wobei die Sachleistung mit den ortsüblich günstigsten Kosten begrenzt ist (Erl zu XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1).

Es kommt als Zusatzleistung zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs aber auch die gegenständlich beantragte Übernahme einer aus der Jahresabrechnung des Stromanbieters für eine Leistungserbringung während aufrechten Sozialunterstützungsbezuges, bei welchem die im Vorhinein monatlich vorgeschriebenen Stromkosten-Teilbeträge von der Behörde als Sachleistung gemäß § 8 Abs 1 StSUG direkt an den Stromanbieter überwiesen wurden, resultierenden Stromkostennachzahlung in Betracht.

Denn auch hier ist der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 StSUG nicht gedeckt, was durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stromrechnung der Stadtwerke B-Ort vom 31.12.2024, Vertragsnummer: ****, Anlagennummer: ****, Rechnungsnummer: ****, nachgewiesen wurde.

Wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist eine Begleichung von Wohnkostenrückständen auf Basis des § 10 StSUG dann nicht zulässig, wenn die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entstanden ist, bevor ein Anspruch auf Sozialunterstützung gegeben war.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall, denn die Leistungsverpflichtung hinsichtlich des mit der Stromrechnung vom 31.12.2024 in Rechnung gestellten offenen Restbetrages von € 130,83 ist während aufrechten Sozialunterstützungsbezuges entstanden.

Zur Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Zusatzleistung gemäß § 10 StSUG, dass es sich beim Rückstand gegenüber dem Stromanbieter um eine Nachzahlung, welche auf Grund eines erhöhten Stromverbrauchs entstanden sei, und nicht um ein Zahlungsversäumnis seitens der belangten Behörde handle, ist zum einen festzuhalten, dass – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde – die Höhe der Stromkosten nicht nur durch den Stromverbrauch, sondern auch durch andere, nicht im Einflussbereich des Strombeziehers liegende Komponenten bedingt wird. Zum anderen ist auch darauf zu verweisen, dass wenn die vom Stromanbieter für das Jahr 2024 vorgeschriebenen Teilbeträge von vornherein so hoch angesetzt worden wären, dass bei der Abrechnung am Ende des Jahres 2024 die tatsächlich angefallenen Stromkosten durch die geleisteten Teilbeträge abgedeckt gewesen wären, bei der Gewährung der Sozialunterstützung aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 23.01.2024 die vorgeschriebenen Teilbeträge zur Gänze als Sachleistung gemäß § 8 Abs 1 StSUG von der belangten Behörde übernommen werden hätten können, da die mögliche Höhe der Wohnkostenpauschale gemäß § 8 Abs 6 StSUG bei Weitem noch nicht ausgeschöpft war.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzleistung gemäß § 10 StSUG vorliegen und keine der Gewährung entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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