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LVwG 41.6-4637/2024•LVwG ST LVwG 41.6-4637/2024
LVwG 41.6-4637/2024Landesverwaltungsgericht28.03.2025
Bedarf, Schulassistenz Basisversorgung, sonstiger Bedarf, Definition, Einzelfall, Anwendungsbereich, Abgrenzung, Anspruch, Ausmaß, Schwelle, Auslegung, Gesetz, Zielsetzung, Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung 2024<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, geb. am ****, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.10.2024, GZ: ABT06-135638/2024-12,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben.
Für A, geb. ****, vertreten durch die Erziehungsberechtigte B, wohnhaft in A-Ort, C-Straße [...], ist ein pflegerisch-helfender bzw sonstiger Bedarf gegeben und daher besteht ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz für die Dauer des Schuljahres 2024/25.
Rechtsgrundlagen: § 1 Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, LGBl Nr. 1/2024,
in der geltenden Fassung und § 1 Abs 1, 3 und 4 Steiermärkische Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 32/2024, in der geltenden
Fassung.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Bescheid vom 08.10.2024 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung („belangte Behörde“) zu GZ: ABT06-135638/2024-12 wurde der Antrag von B („Beschwerdeführerin“) auf Beistellung einer Schulassistenz für den Schüler A nach den Bestimmungen des StSchAG abgewiesen.
Begründet wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Schüler an einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung, einer gemischt rezeptiven/expressiven Sprachstörung, sowie einer Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik leide. Diese stellen keinen Anwendungsbereich im Sinne des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes dar, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Schüler bei der Konzentration und Aufmerksamkeit, bei der schulischen Organisation (Orientierung, Strukturierung, Ein- und Auspacken) bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten, der Konfliktvermeidung sowie der adäquaten Kontaktaufnahme zu anderen Kindern brauche. Es gebe einheitliche Einschätzungen der Lehrpersonen, des behandelnden Facharztes und der Therapeutinnen. Der Beschwerde beigelegt ist ein D Gutachten vom 04.01.2024, eine Stellungnahme einer neurologischen Kontrolluntersuchung vom 08.04.2024 sowie einer Logopädin. Beigefügt ist weiters eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 14.06.2021, aus der hervorgeht dass für den Schüler ein Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung zustehe sowie ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.02.2024, mit dem für den Schüler bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 eine individuelle Betreuungsperson in der Volksschule A-Ort im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Woche gemäß § 7 Behindertengesetz gewährt wurde.
Im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Volksschule A-Ort eingeholt und einem Parteiengehör unterzogen.
II.Feststellungen
1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 09.04.2024 um Beistellung einer Schulassistenz nach den Bestimmungen des StSchAG angesucht. Dem Antrag beigefügt war ein Befund des E vom 26.07.2022 mit der Diagnose „expressive Sprachstörung“ sowie eine „Evaluation Dokumentation 2022/2023“ des heilpädagogischen Kindergartens B-Ort mit der Beschreibung des Zustandes September 2022.
In der Folge erließ die belangte Behörde auf Grundlage dieser Unterlagen den nunmehr bekämpften Bescheid.
2. Der Schüler leidet an einer expressiven Sprachstörung, psychomotorischen Entwicklungsdefiziten und einem Aufmerksamkeitsmangel. Er nimmt regelmäßig Logo- und Ergotherapie in Anspruch.
3. Im Schulalltag stellt sich die Situation auf dieser Grundlage wie folgt dar: Aufgrund von Unsicherheiten und Mangel an Selbstvertrauen beim Erledigen von Aufträgen ist sein Fleiß sehr stark von Zuspruch, Lob und sofortiger Bestätigung über die Richtigkeit seines Handelns abhängig. Trotz sehr guter Beziehung zu den Lehrpersonen fällt es ihm schwer, bei Problemen bzw. Schwierigkeiten nachzufragen. Der Schüler kann seinen eigenen Namen oft nicht ohne Unterstützung schreiben, da er Buchstaben vergisst bzw. verwechselt. Außerdem verwechselt er die bereits erlernten Buchstaben (A, E, I, O, U), welche er schon im letzten Schuljahr erarbeitet hat. Die Ziffernschreibweise gelingt ihm kaum fehlerfrei, die Zahlen sind meist spiegelverkehrt bzw. werden überhaupt nicht erfasst, welche auch bereits im letzten Schuljahr erarbeitet wurden. Aus den oben genannten Beispielen lässt sich feststellen, dass eine Überforderung vorhanden ist.
Aufgrund seiner expressiven Sprachstörung sowie Dysgrammatismus ist er sehr schwer zu verstehen. Seine mündliche Mitarbeit ist dadurch auch enorm eingeschränkt. Wegen seiner motorischen Defizite ist die Teilnahme am Unterrichtsfach Technik Design ohne Unterstützung nur bedingt möglich.
Vor Unterrichtsbeginn benötigt das Kind Hilfe beim Umziehen und Ankommen in der Schule (HÜ abgeben, Schulsachen herrichten). Während der Pause braucht das Kind Hilfe beim Umziehen für die Hofpause. Nach dem Unterricht braucht das Kind Hilfe beim Anziehen.
Der Schüler ärgert oft seine MitschülerInnen oder ist wegen Kleinigkeiten (oft handelt es sich dabei nur um ein Missverständnis) sofort beleidigt. Aufgrund seiner expressiven Sprachstörung sowie seines Dysgrammatismus fällt es ihm sehr schwer, sich auszudrücken und ein Problem mit seinen MitschülerInnen selbst zu lösen. Ein darauffolgendes belehrendes bzw. aufklärendes Gespräch hält er nicht aus. Entweder versteckt er sich unter den Tisch oder hält sich die Ohren zu. Mit Kritik kann er generell nur sehr schwer bzw. nicht umgehen. Es kommt auch vor, dass er während einer Belehrung zu weinen beginnt. In diesen Situationen ist ein Einzelgespräch in einem anderen Raum notwendig, um mit ihm in Ruhe zu sprechen. Danach wäre es sehr wichtig, mit allen Beteiligten zu sprechen und A zu ermutigen, den anderen seine Sichtweise zu erklären. Aufgrund seiner expressiven Sprachstörung sowie seines Dysgrammatismus ist dabei sehr viel Unterstützung erforderlich, damit er von allen verstanden wird.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt einerseits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt, andererseits aus dem Beschwerdevorbringen und den damit vorgelegten Unterlagen und schließlich aus der vom Gericht eingeholten Stellungnahme der Volksschule A-Ort.
Letztere hat in ihrer Stellungnahme den Schulalltag seit Beginn des aktuellen Schuljahres für den Schüler unter Bezugnahme auf einen dem Gericht übermittelten Bericht vom 23.10.2024. Die Schule hat in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inhalte des Berichts nach wie vor gültig sind.
Die genannten Stellungnahmen, insbesondere die vom Gericht eingeholte Stellungnahme der Schule, wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Diese verweist darauf, dass sprachheilpädagogische Leistungen den Anwendungsbereich des StSchAG fallen. Das dem verfahrenseinleitenden Antrag beigefügte D-Gutachten verweise ebenso auf pädagogische Bedarfe. Auch aus der Stellungnahme der Volksschule A-Ort ergebe sich, dass die Defizite des Kindes im logopädischen und pädagogischen Bereich liegen. Die erforderliche Unterstützung beim An- und Ausziehen sei überdies im Antrag nicht angeführt worden weshalb es keinen Prüfungsgegenstand des Antrages dargestellt habe. Sprachheilpädagogische Leistungen sowie pädagogische Hilfestellungen seien vom Anwendungsbereich des StSchAG nicht umfasst.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die einschlägigen Bestimmungen des StSchAG in der auf dieses Verfahren anwendbaren Stammfassung LGBl. Nr. 1/2024 lauten wie folgt:
Anspruch auf Schulassistenz
§ 1 (1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,
2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und
3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).
(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
Verfahren
§ 2 (1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.
Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung – StSchAG-DVO in der auf dieses Verfahren anwendbaren Stammfassung LGBl Nr 32/2024 lauten wie folgt:
Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
§ 1 (1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2. Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3. intellektueller Beeinträchtigung und
b.Erwägungen
1. Das StSchAG zielt ausweislich seiner Erläuterungen auf die Verbesserung der Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen bei gleichzeitiger Erleichterung der Antragstellung für Eltern/Erziehungsberechtigte ab. Zuvor waren personenbezogene Assistenzleistungen an steirischen Schulen einerseits im StPEG normiert, andererseits im Steiermärkischen Behindertengesetz. Mit dem StSchAG wurde die Zuständigkeit für alle Assistenzleistungen an Schulen zusammengeführt sowie zusätzliche Bedarfsbereiche, insbesondere medizinisch-pflegender Bedarf hinzugefügt.
2. Das Gesetz kategorisiert den Anspruch in § 2 nach einem Bedarf an medizinisch-pflegenden Leistungen, pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigem Bedarf. Ausdrücklich ausgenommen sind pädagogische Leistungen. Die Erläuterungen umschreiben solche als „Bildungs- und Erziehungsaufgaben im weitesten Sinn.“
Unter pflegerisch-helfendem Bedarf ist ein Bedarf zu verstehen, der eine Unterstützung bei der Basisversorgung erfordert, etwa bei der Nahrungsaufnahme, der Mobilität und bei Hygienemaßnahmen. „Sonstiger Bedarf“ ist ein Überbegriff für jene Bedarfe, die in keine der beiden anderen Gruppen fällt. Ein solcher ist jeweils im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf des Kindes zu schließen. Beispielhaft sind Bedarfe aufgrund von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten, Autismus, Fortlauftendenzen und Orientierungslosigkeit aufgezählt. Weiters führen die Erläuterungen aus, dass die Beaufsichtigung bzw. Betreuung von ausschließlich erziehungsschwierigen Kindern, um so einen ungestörten Unterricht zu erleichtern oder zu ermöglichen, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Diese ist vielmehr als Ergänzung zu anderen Unterstützungssystemen wie Sonderpädagogik, Schulpsychologie und Schulsozialarbeit zu sehen, von diesen jedoch auch abzugrenzen. Im Fall von klinisch- medizinisch diagnostizierten Erkrankungen, die mit Verhaltensauffälligkeiten einhergehen, besteht hingegen ein Anspruch nach dem StSchAG.
3. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 StSchAG ergangene Schulassistenzgesetz-Durchführungsverordnung (StSchAG-DVO) bestimmt in § 1 die Bedarfe, die Assistenzleistungen gewährt werden, beispielhaft („insbesondere“) näher und führt diese in den Erläuterungen weiter aus.
In § 1 Abs. 3 und 4 StSchAG-DVO wird als pflegerisch-helfender Bedarf beispielsweise genannt „Unterstützung beim An- und Auskleiden“ bzw „Unterstützung bei der Benützung der Toilette, […]“. Die Erläuterungen beschreiben Leistungen aufgrund pflegerisch-helfender Bedarfe als solche, die mit einer körperlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Zusammenhang stehen. Dazu gehören typischerweise Unterstützung beim An- und Auskleiden, Hygienemaßnahmen und Ausscheidungen wie die Assistenz beim Toilettengang. Zu den „sonstigen Bedarfen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 bekräftigen die Erläuterungen, dass dies ein Auffangtatbestand für jene Bedarfe ist, die weder medizinisch-pflegenden noch pflegerisch-helfend sind. Was darunter jedoch zu verstehen ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem individuellen Hilfebedarf. Dieser kann in besonders herausforderndem Verhalten, das aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, tiefgreifenden Entwicklungsstörungen oder kognitiven Einschränkungen/Intelligenzminderungen resultieren. Sie erfordern unterstützende Maßnahme, die eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen. Beispielhaft wird eine ganze Reihe unterschiedlicher Bedarfe genannt: hierzu gehört Unterstützung bei der schulischen Organisation (Erinnerung an die Hausaufgabenabgabe, Ein- und Auspacken der Schultasche), Erweiterung der Selbstständigkeit, Hilfestellung für die Umsetzung aufgetragener Arbeiten, zeitliche bzw. örtliche Orientierungshilfe, Unterstützung bei allen schulischen Übergangssituationen, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe an gemeinschaftlichen Aktivitäten oder Unterstützung bei lebenspraktischen Tätigkeiten (etwa Hinweise zu Handlungsabläufen beim Umziehen von Kleidung, bei der Jause etc.). Wesentlich ist hierbei wiederum die Abgrenzung von pädagogischen Leistungen.
4. Bei der Beurteilung, ob ein Anspruch nach dem StSchAG vorliegt, ist nur über einen Anspruch dem Grunde nach abzusprechen und somit festzustellen, ob ein Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 StSchAG vorliegt. Nicht verfahrensgegenständlich ist jedoch das Ausmaß eines solchen Bedarfs (vgl hierzu § 2 StSchAG-DVO).
Dem Gesetz nicht zu entnehmen ist eine Schwelle eines Bedarfs an angeführten Leistungen, ab welcher ein Anspruch nach dem StSchAG besteht. Gerade bei den – in zweckmäßiger Weise – vagen Vorgaben, was einen „sonstigen Bedarf“ darstellen kann und dem Verweis auf die individuelle Situation des Kindes ist bei der notwendigen Beurteilung, ob ein Anspruch nach dem StSchAG besteht wesentlich auf die in den Erläuterungen festgelegten Zielsetzungen des Gesetzes bzw ergänzend der Durchführungsverordnung abzustellen. Demzufolge ist die Schwelle nicht hoch. Zielsetzung ist eine umfassende Teilhabe von Schülerinnen und Schülern am Schulgeschehen trotz physischer oder psychischer Beeinträchtigungen. Entscheidungen über Assistenzleistungen zielen auf eine möglichst eigenständige Teilhabe am Schulgeschehen ab.
5. Dies auf den konkreten Fall angewendet ergibt, dass die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid gesprochen hat, dass ein Anwendungsbereich des StSchAG nicht gegeben sei, insbesondere da es um pädagogische Leistungen gehe.
Mit dem Beschwerdevorbringen und durch das gerichtliche Ermittlungsverfahren haben sich jedoch deutlich andere, zusätzlicher Bedarfe ergeben, welche sowohl in den pflegerisch-helfenden Bereich (Unterstützung bei der Benutzung der Toilette, Unterstützung beim An- und Ausziehen) als auch in den Bereich der sonstigen Bedarfe (Ein- und Auspacken der Schultasche, Unterstützung bei der schulischen Organisation, Ermöglichung von kurzfristigen Auszeiten durch begleitetes Verlassen des Klassenraums bei Überforderung) fallen. Diese erreichen, was insbesondere durch das konkrete Vorbringen seitens der Schule glaubhaft dargestellt wird eine Erheblichkeit, welche aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes einen Anspruch auf Schulassistenz zu begründen vermag.
Das für das Kind auch ein pädagogischer und therapeutischer Hilfsbedarf besteht, welche nicht unter das StSchAG fällt, wie die belangte Behörde im gerichtlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht hat, trifft unzweifelhaft zu, dies kann jedoch keinen Ausschließungsgrund für den Anspruch auf Schulassistenz darstellen, wenn die darin genannten Voraussetzungen hinsichtlich anderer Bedarfe bestehen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet. Es hat daher nicht zu beurteilen, ob die belangte Behörde aufgrund der ihr zum Entscheidungszeitpunkt, ein Ermittlungsverfahren vorausgesetzt, vorliegenden Erkenntnisse richtig oder falsch entschieden hat. Vielmehr hat das Gericht die ermittelte Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt des gerichtlichen Erkenntnisses seiner Entscheidung zugrundezulegen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/043/0076).
c.Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es wurden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
V.Ergebnis
Im Ergebnis kommt das Gericht daher zum Schluss, dass ein Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 2 StSchAG sowohl in pflegerisch-helfender als auch in sonstiger Weise vorliegt, weshalb ein Anspruch auf Schulassistenz dem Grunde nach zu Recht besteht.
VI.Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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