LVwG ST LVwG 61.37-1866/2024

LVwG 61.37-1866/2024Landesverwaltungsgericht25.03.2025

Regest

Behindertenfürsorge, Eingliederung, Beschäftigungstherapie, persönliche Hilfe von Behinderten, Unterstützung von Personen, geistige oder psychische Defizite, Begriff der Behindertenfürsorge, begünstigte Behinderte, Behinderteneinstellungsgesetz, weitere Auslegung, Kommunalsteuergesetz 1993

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-1866/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.1866.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Q, B-Straße, A-Ort, vertreten durch C, D-Straße, A-Ort, gegen den Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 20.11.2023, GZ: A8/2-U-0000305/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird der angefochtene Abgabenbescheid vom 20.11.2023 zur Gänze, sohin sowohl hinsichtlich dessen. Spruch I. als auch Spruch II.

aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 20.11.2023, GZ: A8/2-U-K0000305/2023, wurde gegenüber der Q unter Spruch I. für die Jahre 2020 bis 2022 die Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 wie folgt festgesetzt:

Zeitraum

2020

2021

2022

Bemessungsgrundlage gemäß Abgabenerklärung

0,00

0,00

0,00

Differenz gemäß Abgabenprüfung

1.199. 256,00

1.052. 577,00

1.130. 625,00

Bemessungsgrundlage gesamt

1.199. 256,00

1.052. 577,00

1.130. 625,00

Festgesetzte Kommunalsteuer gesamt

35. 977,68

31. 577,31

33. 918,75

Kommunalsteuer gemäß Abgabenerklärung

0,00

0,00

0,00

Differenz

-35.977,68

-31.577,31

-33.918,75

Kommunalsteuer bezahlt

0,00

0,00

0,00

RÜCKSTAND Kommunalsteuer

-35.977,68

-31.577,31

-33.918,75

GESAMTRÜCKSTAND

-101.473,74

Unter Spruch Il. wurde gegenüber der Q ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 719,55 für 2020, ein Säumniszuschlag in der Höhe € 631,55 für 2021, und ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 678,38 für 2022, insgesamt sohin in der Höhe von € 2.029,48 festgesetzt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des gemeinnützigen psychosozialen Dienstleistungsunternehmens sei die Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, um nach stationären Aufenthalten wieder beruflich Fuß fassen und sich stabilisieren zu können. Dabei sei das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig; neben den Bereichen Forensik (Tagesstruktur und Übergangswohnhaus), mobile sozialpsychiatrische Betreuung, AH, sozialpsychiatrische und stundenweise Tagesstruktur sowie teilzeitbetreutes Wohnen auch im Bereich der arbeitspolitischen Maßnahmen für Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten. Mit Schreiben vom 07.02.2020 sei das bis zu diesem Zeitpunkt nicht von der Kommunalsteuer erfasste Unternehmen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2019, Ra 2018/15/0030, informiert worden. Zur Abklärung einer potentiellen Kommunalsteuerpflicht sei deshalb von der belangten Abgabenbehörde für die Zeiträume von 2016 bis 2020 und 2021 bis 2022 eine Nachschau gemäß § 144 BAO angemeldet und durchgeführt worden.

Kommunalsteuerrelevant seien im gegenständlichen Fall die Projekte der „beruflichen Rehabilitation", bestehend aus den Bereichen „Arbeitstraining", „Arbeitsfähigkeit", „berufliche Orientierungshilfen" und „Berufstraining", die in den Projekten (Betriebsstätten) AF, AE, G, Einkauf und Logistik, AG, H, I, Tischlerei und Holzwerkstatt und J verwirklicht würden. Das Arbeitstraining fördere Menschen ab 15 Jahren mit psychosozialen Erkrankungen, psychosozialen und/oder psychiatrischen Beeinträchtigungen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt seien und beruflich wieder aktiv werden wollen. Über einen Zeitraum von 12 Monaten arbeiteten die Klienten an realen Aufträgen mit und würden dabei ihre Arbeitsfähigkeit festigen. Ziel sei es, unter praxisnahen Bedingungen Schritt für Schritt die Erprobung und Festigung der Arbeitsfähigkeit erreichen zu können. Das Projekt Arbeitsfähigkeit richte sich an Menschen ab 15 Jahren mit psychischen Erkrankungen, psychosozialen und/oder psychiatrischen Beeinträchtigungen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt seien. Die Klienten würden 3 Monate lang bei der Abklärung ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit und ihrer beruflichen Stärken unterstützt werden. Ziel dieser Unterstützung sei die Vornahme beruflicher Planung. Die berufliche Orientierungshilfe sei ein Angebot im Kontext realer Arbeit. Sie richte sich an Menschen ab 15 Jahren, die beim AMS als arbeitssuchend oder lehrstellensuchend vorgemerkt seien und Klarheit über ihre beruflichen Stärken und Interessen erlangen möchten. Dabei finden die Klienten einen Monat lang bei der Abklärung ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit und ihrer beruflichen Stärken Unterstützung. Ziel sei eine Unterstützung für die weitere berufliche Planung und der Findung der beruflichen Perspektive. Das Berufstraining fördere Menschen ab 15 Jahre mit psychischen Erkrankungen, psychosozialen und/oder psychiatrischen Beeinträchtigungen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt seien und beruflich wieder aktiv werden wollen. In einem Zeitraum von 12 Monaten würden Strukturen geschaffen werden, um die Arbeitsfähigkeit in den Betrieben zu erproben. Ziel sei die Schaffung von Strukturen im Tagesablauf, das Trainieren der beruflichen und sozialen Kompetenzen sowie der gesundheitlichen Stabilisierung. Im Zuge der Nachschau sei entsprechend dem VwGH-Erkenntnis die Anzahl der Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die an den Projekten teilgenommen haben, getrennt nach den einzelnen Bereichen ermittelt und in Relation zur Anzahl der Gesamtteilnehmer gestellt worden. Der so errechnete Prozentsatz sei auf die Arbeitslöhne des dort beschäftigten Fachpersonals umgelegt und aus der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ausgeschieden worden. Die in den Projekten tätigen Klienten seien nicht als Dienstnehmer beschäftigt gewesen, sondern hätten lediglich eine Art Taschengeld erhalten und könnten daher nicht Bestandteil der Steuerbemessung sein. Bezüglich des zweiten Befreiungstatbestandes des VwGH-Erkenntnisses, nämlich der Behindertenfürsorge, sei anzumerken, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Behindertenstatus vorweisen könnten und ebenso wie die Jugendlichen aus der Kommunalsteuerberechnung auszunehmen gewesen seien, im Rahmen der Nachschau nicht geltend gemacht worden seien. Für den kommunalsteuerpflichtig gestellten „Overhead" sei der Anteil des steuerbefreiten Bereiches zu allen Dienstleistungen in Graz berechnet und auf die Arbeitslöhne des Overheads umgelegt worden. Der unter Spruch I. ausgewiesene Abgabenrückstand sei bereits jeweils bis zum 15. des darauffolgenden Monates an die Stadt Graz zu bezahlen gewesen. Da dieser Verpflichtung nicht entsprochen worden sei, sei der Säumniszuschlag, insoweit er auf den noch ausständigen Abgabenbetrag an Kommunalsteuer entfalle, festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht die zulässige Bescheidbeschwerde eingebracht. Der angefochtene Abgabenbescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit über 30 Jahren im Bereich der psychosozialen Versorgung tätig und unterstütze Menschen mit psychischen Erkrankungen, sich außerhalb der stationären Behandlung gesundheitlich zu stabilisieren. Die Beschwerdeführerin unterstütze die Menschen auf ihrem Weg in eine umfassende selbstbestimmte Lebensgestaltung. Das erklärte Ziel sei dabei die Erlangung sozialer sowie gesundheitlicher Stabilität der Teilnehmerinnen. Dabei würden unterschiedlichste Therapiemaßnahmen gesetzt, die zur Erreichung dieses Ziels dienlich seien, wie etwa die mobile sozialpsychiatrische Betreuung, Sport und Bewegung mit dem Programm „AH", teilzeitbetreutes Wohnen, Forensik oder aber auch die systematische Eingliederung der Teilnehmer*innen in betreute Arbeitsprozesse. Die Finanzierung der therapeutischen Maßnahmen erfolge durch Fördermittel des Landes Steiermark, der Pensionsversicherungsanstalt und teilweise des AMS Steiermark. Die belangte Abgabenbehörde habe wichtige Ermittlungen und Feststellungen im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Z 2 KommStG 1993 unterlassen. Entgegen den Feststellungen der belangten Abgabenbehörde setze die Beschwerdeführerin keine arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, sondern arbeite mit psychisch kranken Personen mit dem Ziel soziale und gesundheitliche Stabilität wiederzuerlangen. Die von der Beschwerdeführerin betreuten Teilnehmerinnen würden in der Regel Arbeitslosengeld vom AMS beziehen. Mangels Aufzählung in § 25 EStG gehöre das Arbeitslosengeld nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weiters fehle es an der unternehmerischen Tätigkeit, da die gesetzten Maßnahmen nur aufgrund der Förderungen des Landes Steiermark durchführbar seien und von keiner Einnahmenerzielung gesprochen werden könne. Die belangte Abgabenbehörde habe es verkannt, entscheidungswesentliche Tatsachen, insbesondere zur Unternehmereigenschaft, zum Arbeitslohn und zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 8 Z 2 KommStG zu erheben. Angesichts dieser gravierenden Ermittlungsmängel sei das angerufene Verwaltungsgericht dazu berufen, dass Behördenverfahren neu durchzuführen bzw. vollständig zu wiederholen. Da dies nach dem VwGVG nicht möglich sei, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Steuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht vorliege. Gegenständlich liege ein gemeinnütziger Zweck auf dem Gebiet der Gesundheitspflege vor, da damit Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden verstanden würden. Die Projekte der „beruflichen Rehabilitation" hätten die Erlangung der sozialen sowie gesundheitlichen Stabilität zum Ziel. Die Beschwerdeführerin betreue psychisch kranke Personen. Durch das Konzept der taxativen Aufzählung in § 8 Z 2 KommStG und der demonstrativen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO sei eine Abgrenzung zwischen Gesundheitspflege und arbeitspolitischen Maßnahmen vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen zielten auf die Erlangung gesundheitlicher Stabilität ab und haben nur darüber hinaus auch positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, seien aber keine primären arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Die Beschwerdeführerin versuche, durch Arbeitstraining, Arbeitsfähigkeitsprofil, berufliche Orientierungshilfen sowie Berufstrainings psychisch kranken Personen die Möglichkeit zu geben, durch therapeutisches Heranführen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Aus dem Notariatsakt vom 12.12.2007 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verfolge. Die nach § 40 BAO geforderte Unmittelbarkeit liege sohin vor. Auch die in § 39 BAO geforderten Voraussetzungen über die Ausschließlichkeit der Förderung begünstigter Zwecke liege bei der Beschwerdeführerin vor, da aus dem Notariatsakt vom 12.12.2007 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin keinen anderen als gemeinnützigen Zweck erstrebe und keinen Gewinn erziele. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin erhielten bei Ausscheiden oder Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile. Es würden keine Personen durch fremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Sollte die Beschwerdeführerin aufgelöst oder aufgehoben werden bzw. auch bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes würde das Vermögen der Beschwerdeführerin nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die tatsächliche Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei gemäß § 42 BAO auf die ausschließliche Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt und verfolge die tatsächliche Geschäftsführung keine anderen Zwecke. Zusammengefasst könne somit kein Vergleich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2019, Ra 2018/15/0030, gezogen werden, da die vorliegenden Unterschiede der jeweiligen Gesellschaften hinsichtlich der Zielgruppe und Zielsetzung miteinzubeziehen seien. Die von der Beschwerdeführerin gesetzten therapeutischen Maßnahmen seien unter Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 KommStG zu subsumieren. Abschließend wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle der vorliegenden Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß § 279 Abs 1 BAO und Art. 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Steuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG vorliege und eine Kommunalsteuer nicht festzusetzen sei bzw. kein Gesamtrückstand bestehe; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 279 Abs 1 und 2 BAO und § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, GZ: A8/2-012975/2020/0013, A8/2-U-K0000305/2023, wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Stellung der Beschwerdeführerin als gemeinnützige Gesellschaft stehe nicht in Streit und seien die Voraussetzungen der §§ 39 bis 47 BAO erfüllt. Im Erstbescheid vom 20.11.2023 seien die Betriebe AF, AE (Fahrradwerkstatt), G, Einkauf und Logistik, AG (Gastronomie), H, I (inkl. Nähwerkstatt), Tischlerei und Holzwerkstatt und J dem kommunalsteuerpflichtigen Bereich zugeordnet worden. Die Beschäftigung der Teilnehmer*innen in diesen Bereichen erfolge durch unterschiedliche sozialpsychiatrische Angebote wie Arbeitstraining, Berufstraining, Abklärung der Arbeitsfähigkeit und berufliche Orientierungshilfe. Im Bereich der Maßnahme „Arbeitsfähigkeitsprofil" hätten im Jahr 2021 insgesamt 29 Personen teilgenommen. Davon seien 14 Personen im Alter bis 27 Jahre und 15 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien rd. 48 % der Teilnehmer maximal 27 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2022 hätten an dieser Maßnahme insgesamt 21 Personen teilgenommen. Davon seien 7 Personen im Alter bis 27 Jahre und 14 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 33 % der Teilnehmer maximal 27 Jahre alt gewesen. In beiden Jahren seien somit durchschnittlich rd. 41 % der Teilnehmer maximal 27 Jahre alt gewesen. Die Bruttolohnsummen für diesen Bereich beliefen sich im Jahr 2020 auf € 37.795,00, im Jahr 2021 auf gesamt € 36.382,00 und im Jahr 2022 auf € 37.705,00. An der Maßnahme „Arbeitstraining" hätten im Jahr 2021 insgesamt 306 Personen teilgenommen. Davon seien 105 Personen im Alter bis 27 Jahre und 201 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 34 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2022 haben an dieser Maßnahme insgesamt 280 Personen teilgenommen. Davon seien 66 Personen im Alter bis 27 Jahre und 214 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 24 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. In beiden Jahren seien somit durchschnittlich rd. 29 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Die Bruttolohnsummen für diesen Bereich beliefen sich im Jahr 2020 auf € 746.821,00, im Jahr 2021 auf gesamt € 779.861,00 und im Jahr 2022 auf € 752.097,00. An der Maßnahme „Berufliche Orientierungshilfe" hätten im Jahr 2021 insgesamt 105 Personen teilgenommen. Davon seien 29 Personen im Alter bis 27 Jahre und 76 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 28 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2022 hätten an dieser Maßnahme insgesamt 78 Personen teilgenommen. Davon seien 20 Personen im Alter bis 27 Jahre und 58 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 26 % der Teilneh-mer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. In beiden Jahren seien somit durchschnittlich rd. 27 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Die Bruttolohnsummen für diesen Bereich beliefen sich im Jahr 2020 auf € 107.361,00, im Jahr 2021 auf gesamt € 79.365,00 und im Jahr 2022 auf € 112.452,00. An der Maßnahme „Berufstraining" hätten im Jahr 2021 insgesamt 117 Personen teilgenommen. Davon seien 29 Personen im Alter bis 27 Jahre und 88 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 25 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Im Jahr 2022 hätten an dieser Maßnahme insgesamt 106 Personen teilgenommen. Davon seien 17 Personen im Alter bis 27 Jahre und 89 Personen älter als 27 Jahre gewesen. Somit seien 16 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. In beiden Jahren seien somit durchschnittlich rd. 20 % der Teilnehmer:innen maximal 27 Jahre alt gewesen. Die Bruttolohnsummen für diesen Bereich beliefen sich im Jahr 2020 auf € 440.506,00, im Jahr 2021 auf gesamt € 316.655,00 und im Jahr 2022 auf € 387.716,00. Die Bruttolohnsummen für das Personal im zentralen Verwaltungsbereich (Overhead) beliefen sich im Jahr 2020 auf € 1.445.674,00, im Jahr 2021 auf € 1.110.945,00 und im Jahr 2022 auf € 1.218.688,00. In den Jahren 2020 bis 2022 haben die durchschnittlichen ruttolöhne und —gehälter somit € 1.258.435,00 betragen. Die durchschnittlichen Bruttolohnsummen aller Mitarbeiter: innen auf Basis der Jahre 2020 bis 2022 der Q haben rund 8,1 Mio. Euro betragen. Die durchschnittlichen Bruttolohnsummen der Mitarbeiter: innen ohne Overhead haben rund 6,8 Mio. Euro betragen. Demgegenüber stehe eine errechnete Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer von rund 1 Mio. Euro in den Dienstleistungsbereichen. Der „Ausschließlichkeitsgrundsatz" unterliege insoweit einer zulässigen Einschränkung, als sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO dadurch unterscheide, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsehe. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen seien im bekämpften Bescheid nicht die Arbeitslosenentgelte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sondern die Bruttoentgelte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin herangezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei als GmbH eine Körperschaft im Sinne des § 7 Abs 3 KStG und gelte somit gemäß § 3 Abs 1 KommStG als Unternehmen. § 8 Z 2 KommStG enthalte eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen würden. Von den in § 35 Abs 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken seien nur die Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit. Strittig sei, ob die im Erstbescheid der Kommunalsteuerpflicht unterworfenen Bereiche der Gesundheitspflege oder arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zuzuordnen seien. Dem dritten Punkt der Errichtungserklärung vom 12.12.2007 sei zu entnehmen, dass zum Gegenstand des Unternehmens unter anderem die Leistung von Hilfen zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen im Alter von 16 bis 75 Jahren gehöre. Dieser Unternehmensgegenstand werde durch die in den jeweiligen Betrieben angebotenen Maßnahmen verfolgt und seien diese Maßnahmen berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 303 ASVG. Die „berufliche Rehabilitation" unterstütze Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder aus anderen gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben könnten. Während die „medizinische Rehabilitation" zum Ziel habe, nach Unfällen oder Krankheit die körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, stehe bei der beruflichen Rehabilitation die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen stehe somit nicht die gesundheitliche Rehabilitation im Vordergrund, sondern die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Das „Arbeitstraining" und das „Berufstraining" richte sich an Menschen, welche „beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt seien und beruflich wieder aktiv werden wollten". Die „Abklärung der Arbeitsfähigkeit" sowie die „berufliche Orientierungshilfe" diene als „Entscheidungshilfe für die weitere berufliche Planung". Insgesamt könne sohin das Ziel abgeleitet werden, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein möglichst realistisches Arbeitsumfeld geboten werden solle, damit diese nach Abschluss der Maßnahmen auch im allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß fassen könnten. Ein positiver Effekt auf die psychische Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werde nicht in Abrede gestellt, jedoch sei aus den einzelnen Zielsetzungen abzuleiten, dass die berufliche Rehabilitation und nicht die Gesundheitspflege im Vordergrund stehe. Eine allgemeine Subsumtion der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen unter den Begriff der Gesundheitspflege sei in Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2019, Ra 2018/15/0030, nicht überzeugend, da andernfalls nicht nur gezielte Maßnahmen der Gesundheitspflege, sondern jede Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf die Gesundheit diesem Begriff zugeordnet werden könnten. Schließlich spreche auch die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Verein „K" dafür, dass die berufliche Rehabilitation und nicht die Gesundheitspflege im Vordergrund stehe, zumal dieser Verein gemeinnützige Organisationen vernetze, welche sich um die Wiedereingliederung arbeitsmarktferner Personen und/oder Widereinsteiger in den Arbeitsmarkt bemühe. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation könnten nicht unter den Begriff der „Gesundheitspflege" subsumiert werden, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 nur insoweit zur Anwendung komme, als sich diese Maßnahmen an Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Jugendfürsorge) oder an Behinderte (Behindertenfürsorge) richte. Demnach seien die an den beschriebenen Projekten teilnehmenden Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres getrennt nach den einzelnen Bereichen zu ermitteln und in Relation zur Anzahl der Gesamtteilnehmer zu stellen gewesen. Die Befreiungsprozentsätze für die Jahre 2021 und 2022 seien exakt ermittelt und daraus ein Mittelwert gebildet worden, welcher für alle verfahrensgegenständlichen Jahre zu Vereinheitlichungszwecken angewendet worden sei. Zum „Overhead" sei anzuführen, dass für diesen Bereich die durchschnittlichen Bruttolohnsummen der Beschwerdeführerin in der gesamten Steiermark in das Verhältnis zu den kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen gestellt worden sei.

Mit der Eingabe vom 06.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der gegenständlichen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Einlangend per 17.05.2024 legte die belangte Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Abgabeakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Über hg. Aufforderung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesellschaftsvertrages (Notariatsakt) vom 12.12.2007 samt Nachtrag vom 11.01.2008 vor.

Am 24.02.2025 fand in Anwesenheit der Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung sowie Vertretern der belangten Abgabenbehörde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

Sachverhalt

Mit Erklärung vom 19.12.2003 wurde die Q (Beschwerdeführerin) gegründet (vgl. Firmenbuch zu ***).

Mit Generalversammlungsbeschluss vom 12.12.2007 samt Nachtrag vom 11.01.2008 wurde die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft neu gefasst (vgl. Firmenbuch zu ***, vorgelegter Notariatsakt vom 12.12.2007 samt Nachtrag vom 11.01.2008, OZ9).

Seit der Gründung ist der Sitz der Gesellschaft in der politischen Gemeinde Graz (vgl. Firmenbuch zu ***, vorgelegter Notariatsakt vom 12.12.2007 samt Nachtrag vom 11.01.2008, OZ9).

Die Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft vom 12.12.2007 lautet auszugsweise wie folgt:

„Zweitens:---------------------------SITZ, GEMEINNÜTZIGKEIT --------------------------

……

Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und übt ihrer Tätigkeit überwiegend im Inland aus. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. Eine Ausschüttung eines allenfalls entstehenden Bilanzgewinns erfolgt nicht. Diese Gelder sind für Zwecke der Gesellschaft zu verwenden.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zweckes ist das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigt, nur in gemeinnütziger Weise im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Drittens:-------------------------GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS-------------------(1) Gegenstand des Unternehmens sind sämtliche Tätigkeiten zur:

a)Beratung und Betreuung von Menschen mit psychischen Funktionsstörungen, wie soziale Beeinträchtigungen.

b)Leistung von Hilfen zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen im Alter vom 16. bis zum 75. Lebensjahr.

c)Förderung von öffentlichem Bewusstsein, um eine Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und ihre Desintegration zu verhindern sowie

d)Leistung von Hilfsmaßnahmen bei Wohnraumbeschaffung und Wohnraumerhaltung für Menschen mit psychischen Funktionsstörungen und

e)das Eintreten für eine Demokratisierung, im Sinne einer Orientierung an den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen und der Ermöglichung von Autonomie, persönlicher Freiheit und Teilnahme am öffentlichen Leben

f)Sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen zur Förderung der psychischen Gesundheit,

g)Maßnahmen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, mit dem Ziel der Förderung von sozialer, psychischer und körperlicher Gesundheit,

h)Betreibung stationärer und ambulanter Einrichtungen im Bereich der extramuralen Versorgung,

i)Tätigkeiten zur Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportlichen und kulturellen Aktivitäten,

j)Gründung und Betrieb von Seminar- und Schulungszentren zur Aus-, Fort- und Weiterbildung,

k)Beschäftigungstherapie für psychosozial beeinträchtigte Menschen,

I)Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsnachsorge, Einrichtungen,

m)Projekte im Bereich Suchtprävention und Suchttherapie,

n)Betreiben forensischer Einrichtungen im Bereich Wohnen, Arbeit und Tagesstruktur,

o)Verpflegung, ärztliche Versorgung, Gewährung von Unterkunft für Menschen mit psychosozialen Problemen,

p)Betreibung von Kantinen, Restaurants, Hotel-Seminarbetriebe und Sportanlagen mit dem Ziel der Rehabilitation und Integration von Menschen mit psychosozialen Schwierigkeiten.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetriebe auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, und alles zu tun, was zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes mittelbar oder unmittelbar erforderlich oder dienlich ist.

…..

Siebentens:----------------JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERTEILUNG -------------

Der Jahresabschluss ist nach den jeweils geltenden Regelungsvorschriften unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführerin innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Erstellung unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern zur Genehmigung und Feststellung vorzulegen.

……..

Neuntens:------------------GESCHÄFTSANTEILE-----------------------------------------Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage.

Die Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar und vererblich.

Zehntens:--------------VORKAUFS- UND AUFGRIFFSRECHTE-----------------------------(1) Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen unter Lebenden an Mitgesellschafter ist jederzeit möglich.


(3) Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteiles an Nichtgesellschafter zu übertragen, so wird den übrigen Gesellschaftern hiemit für den Fall der entgeltlichen Übertragung ein Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1072 ff ABGB (Paragraphe eintausendzweiundsiebzig folgende des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) und für den Fall der unentgeltlichen Übertragung ein Aufgriffsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Sollten sich die Gesellschafter über die Ausübung dieses Vorkaufs- bzw. Aufgriffsrechtes nicht einigen, so steht ihnen dieses Recht im Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen zu.

(7) Wird der abzutretende Geschäftsanteil oder Teil des Geschäftsanteiles nicht oder nicht vollständig von zumindest einem Gesellschafter übernommen, ist der abtretungswillige Gesellschafter frei, den Geschäftsanteil zu den den Gesellschaftern bekanntgegebenen Bedingungen abzutreten.

….

Elftens:--------------------------ABTRETUNGSPREIS----------------------------------------

Der Abtretungspreis für die in diesem Gesellschaftsvertrag geregelten Aufgriffsrechte ist von den Beteiligten einvernehmlich festzusetzen.

…..

Kommt es zu keiner fristgerechten Einigung über die Höhe des Abtretungspreises, ist der Abtretungspreis der Buchwert des jeweiligen anteiligen Stammkapitals des abtretenden Gesellschafters. Der Abtretungspreis zuzüglich der vereinbarten Zinsen von 8 % (acht Prozent) jährlich ab dem Ausscheidensstichtag ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Ausscheidensstichtag zur Zahlung fällig.


Zwölftens:----------------------------AUFSICHTSRAT----------------------------------------

…...

(7) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben den Ersatz ihrer Auslagen, ein Sitzungsentgelt für jede Sitzung und eine Aufwandsentschädigung.

Die Höhe des Sitzungsentgeltes und die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der Generalversammlung bestimmt.

Dreizehntens:---------------------------KÜNDIGUNG

Jedem Gesellschafter steht das Recht zu, die Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Briefe an alle übrigen Gesellschafter und die Geschäftsführung aufzukündigen.

Die Aufkündigung hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

Die übrigen Gesellschafter sind jedoch in diesem Falle berechtigt, die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen übernehmen.

Macht ein Gesellschafter von diesem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, dann sind die übrigen Gesellschafter zur Übernahme des ganzen Anteiles im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile berechtigt.

Der jeweilige Abtretungs- beziehungsweise Übernahmspreis ist nach Maßgabe der im Punkte „Elftens" dieses Vertrages angeführten Bestimmungen festzusetzen und gelten die diesbezüglichen Bestimmungen hinsichtlich des Vorkaufs- und Aufgriffsrechtes sinngemäß."

Die Q ist ein psychosoziales Dienstleistungsunternehmen und unterstützt Menschen mit psychischen Erkrankungen. Hierfür bietet die Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsprogramme in den Bereichen Arbeitstraining, Berufstraining, Abklärung der Arbeitsfähigkeit, Berufliche Orientierungshilfe und Clearing, Individuelle Trainingsmaßnahme, niederschwellige Beschäftigungsangebote, Zuverdienst, Mobile sozialpsychiatrische Betreuung, Tagesstruktur, Wohnen, Diagnostik, AH - Bewegung und Sport, Forensik, Beratung, Seminar „Erste Hilfe für die Seele", FONAST - Forensische Nachsorgeambulanz Steiermark und Tipps an. Ziel dieser Hilfsprogramme ist, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen, außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren. Es wird eine umfassende Betreuung angeboten und ermöglicht, um eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu fördern. Die Beschwerdeführerin betreibt Steiermarkweit über 30 Betriebe und Geschäfte in den Bereichen Druck und Grafik, Fahrradreparatur und -service, Gartenbau und Landschaftspflege, Gastronomie Catering, Haus- und Reinigungsservice, Lebensmittel, Mode, Design und Secondhand, Reparatur, Recycling Wiederaufbereitung, Tischlerei, Übersiedlungsservice Flohmarkt und Wäsche- Bügelservice (vgl. Homepage der Beschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführerin war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 2020, 2021 und 2022 (bzw. ist) im Bereich der Unterstützung von Menschen mit psychischen Funktionsstörungen, wie sozialen Beeinträchtigungen tätig, damit diese Personen außerhalb einer stationären Versorgung beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren. Zur Erreichung dieses Zweckes betreibt die Beschwerdeführerin diverse Projekte in unterschiedlichen eigenen Betriebsstätten (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Um an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Hilfsprojekten teilnehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Teilnehmer eine psychische Erkrankung haben und der Teilnahmewillige eine psychiatrische Diagnose (F-Diagnose) seitens eines Facharztes für Psychiatrie bzw. Neurologie vorlegen muss. Dass die Teilnahmewilligen zudem langzeitarbeitslos sind, stellt keine Voraussetzung dar, um in ein Hilfsprogramm der Beschwerdeführerin aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführerin bietet für das AMS allenfalls quasi eine „Vorstufe" dafür an, ob die an den angebotenen Hilfsprogrammen der Beschwerdeführerin Teilnehmenden für den Arbeitsmarkt letztendlich geeignet sind (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Damit die Beschwerdeführerin ihrem Gesellschaftszweck bzw. Unternehmensgegenstand überhaupt nachkommen kann, betreibt die Beschwerdeführerin unterschiedliche Betriebe bzw. Betriebsstätten in der Gemeinde Graz. Folgende Betriebsstätten der Beschwerdeführerin in A-Ort wurden für den Zeitraum 2020 bis 2022 einer kommunalsteuerrechtlichen Prüfung unterzogen und sind somit verfahrensgegenständlich: AF, AE, G, AG, H, I (inkl. Nähwerkstatt), Tischlerei und Holzwerkstatt (vgl. Feststellungen im angefochtenen Abgabenbescheid, Feststellungen in der BVE, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Diese Betriebsstätten der Beschwerdeführerin veräußern Waren an Dritte bzw. erbringen Dienstleistungen an Dritte, wobei diese Dritten Privatpersonen aber auch Firmen sein können. Sämtliche dieser Betriebsstätten werden zentral von der Beschwerdeführerin verwaltet. Die jeweilige Buchhaltung oder auch die Wareneinkäufe oder Arbeitsmittel für die einzelnen Betriebsstätten werden zentral von der Beschwerdeführerin für die jeweiligen Betriebsstätten besorgt und dann den jeweiligen Betrieben je nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Die Preisgestaltung der in den Betrieben angebotenen Waren und Dienstleistungen erfolgt ebenso zentral und wird nicht von den einzelnen Betriebsstätten festgelegt. Es wird versucht, kostendeckend zu arbeiten. Die verfahrensgegenständlichen Betriebe der Beschwerdeführerin sind nicht auf die Erwirtschaftung von Gewinn ausgerichtet bzw. werden auch gar nicht gewinnorientiert tätig, zumal die psychisch beeinträchtigten Teilnehmer, die die zum Verkauf angebotenen Produkte selbst herstellen bzw. die jeweilige Dienstleistung erbringen bzw. daran beteiligt sind, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen eine ganz andere Arbeitszeit zur Herstellung der Produkte benötigen und auch hinsichtlich der Materialwirtschaft bei den Teilnehmern ein anderes Denken bzw. eine andere Arbeitsweise oder Herangehensweise an die Herstellung des Produktes bzw. Werkes vorliegt. Sämtliche verfahrensgegenständliche Betriebe sind organisatorisch bei der Beschwerdeführerin eingegliedert und werden wirtschaftlich nicht selbstständig tätig. Die Betriebe treten nach Außen mit dem Logo und dem Design der Beschwerdeführerin auf. Sämtliche erwirtschaftete Einnahmen in den Betriebsstätten fließen in die Buchhaltung bzw. Bilanz der Beschwerdeführerin. Das Personal vor Ort weiß nicht, ob der jeweilige Betrieb Gewinne erwirtschaftet bzw. ob Einnahmen lukriert werden. Sollte ein Betrieb Gewinne erwirtschaften, so wird dieser für Kostenabdeckungen bzw. Anschaffungen, die die Beschwerdeführerin zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes benötigt, verwendet. Die Beschwerdeführerin versucht, im Rahmen bzw. zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes bzw. Unternehmensgegenstandes in ihren Betrieben für die Teilnehmer ein betriebsnahes bzw. -reales Umfeld zu schaffen und zu gestalten (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

In den verfahrensgegenständlichen Betrieben werden einerseits Fachpersonal (z.B. Gärtner, Köche, Schneider, Tischler etc.), als auch Sozialpädagogen im Rahmen von Dienstverhältnissen mit der Beschwerdeführerin beschäftigt und sind vor Ort, um die Teilnehmer in jeder Hinsicht zu unterstützen, wobei das Fachpersonal jedenfalls auch sozialpsychologisch geschult ist. Im Rahmen der Teilnahme an den Hilfsprogrammen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Betriebsstätten stehen nicht die fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmer bzw. die Erlernung fachlicher Fähigkeiten im Vordergrund, sondern ist der Zweck und das Ziel der Tätigkeit der psychisch beeinträchtigten Teilnehmer im Rahmen der Hilfsprogramme der Beschwerdeführerin, die in den Betriebsstätten der Beschwerdeführerin umgesetzt werden, alleine, dass die Teilnehmer eine soziale Stabilität erlangen und gewisse Strukturen und Tagesabläufe erlernen udgl, um nicht nur im beruflichen Leben, sondern auch im sozialen Alltagsleben Fuß zu fassen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Die an den von der Beschwerdeführerin angebotenen Hilfsprogrammen Teilnehmenden stehen in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und beziehen insbesondere keinen Arbeitslohn odgl. von der Beschwerdeführerin. Die Teilnehmer beziehen allenfalls eine Unterstützung seitens des AMS bzw. sonst ein Schulungs- oder Reha-Geld oder beziehen seitens der Pensionsversicherung ein Übergangsgeld. Auch sonst leisten die Teilnehmer an die Beschwerdeführerin keine Beiträge in Bezug auf die Teilnahme an den Hilfsprojekten der Beschwerdeführerin, wie vergleichbar mit Mitgliedsbeiträgen odgl (vgl. Feststellungen im angefochtenen Abgabenbescheid, Feststellungen in der BVE, Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Die Beschwerdeführerin stellt keine Vermittlungstätigkeiten für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, sondern ist ihr Zweck allein darauf gerichtet, die Teilnehmer psychisch zu aktivieren und zu stabilisieren, damit diese allenfalls auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen, wobei es durchaus auch häufig vorkommt, dass diese Personen letztlich aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen in den Arbeitsmarkt gar nicht integriert werden können (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Die Beschwerdeführerin führt keinen Sozialökonomischen Betrieb und betreibt auch keine Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte.

Die Beschwerdeführerin finanziert ihre Projekte bzw. Programme insbesondere durch Förderungen und Zuwendungen seitens des Landes Steiermark, der Pensionsversicherung und des AMS, sowie des Justizministeriums, Gesundheitsfonds und der Stadt Graz (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Für die Zeiträume 2016 bis 2020 und 2021 bis 2022 fand bei der Beschwerdeführerin eine angemeldete Nachschau gemäß § 144 BAO durch die Abgabenbehörde der Stadt Graz statt (vgl. Ersuchen vom 31.05.2021, Nachschaubericht vom 03.05.2023, Niederschrift vom 10.08.2023).

Die Beschwerdeführerin leistete für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis zur Erlassung des Abgabenbescheides vom 20.11.2023 - insbesondere im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit - keine Kommunalsteuer an die Abgabenbehörde der Stadt Graz (vgl. Feststellungen im angefochtenen Abgabenbescheid vom 20.11.2023, Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, Verhandlungsschrift vom 24.02.2025).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark elektronisch vorgelegten behördlichen Abgabeakt und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2007.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Abgabenbescheides keine Kommunalsteuer an die Abgabenbehörde der Stadt Graz entrichtet zu haben.

Der tatsächliche Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin bzw. die Darstellung der von der Kommunalsteuerprüfung umfassten Betriebsstätten der Beschwerdeführerin ergibt sich einerseits aus der Homepage der Beschwerdeführerin (****) andererseits aus den nachvollziehbaren Schilderungen der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Die belangte Abgabenbehörde ist diesen Ausführungen — mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung — nicht entgegengetreten.

Die belangte Abgabenbehörde stellt selbst außer Streit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der §§ 39 bis 47 BAO erfüllt und sohin gemeinnützig ist (vgl. BVE vom 04.04.2024, Seite 12).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Festsetzung einer Kommunalsteuer kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdegegenstand ist einerseits die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2020, 2021 und 2022 gegenüber der Beschwerdeführerin sowie andererseits die Vorschreibung von Säumniszuschlägen.

Im Beschwerdefall ist zunächst die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Kommunalsteuer in den Jahren 2020, 2021, 2022 zukommt.

Gemäß § 11 Abs 1 Kommunalsteuergesetz BGBl Nr. 819/1993 idF BGBl Nr. 104/2019 bzw. Nr. 54/2020 bzw. Nr. 99/2020 bzw. Nr. 103/2020 bzw. Nr. 3/2021 bzw. Nr. 93/2022 - im Folgenden KommStG 1993 - entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lohnzahlung gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind.

Gemäß § 11 Abs 2 leg. cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs 3 leg. cit. hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen, wenn der Abgabenbehörde kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 sind von der Kommunalsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung).

Nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zählen zu den begünstigten Rechtsträgern Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege bzw. auf bestimmten sozialen Fürsorgegebieten dienen.

Die Beschwerdeführerin, die ihr Unternehmen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führte, unterlag kraft ihrer Rechtsform der Kommunalsteuerpflicht. Sämtliche von ihr geleisteten Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993 unterliegen daher grundsätzlich immer und in vollem Umfang der Kommunalsteuer.

Nach § 34 Abs 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für mildtätige/gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach dem Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 40 Abs 1 BAO liegt unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung iSd §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

Gemäß § 42 Abs 2 leg. cit. liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

§ 41 Abs 1 BAO sieht den Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit vor. In der Satzung bzw. Rechtsgrundlage der Körperschaft müssen daher bereits die Satzungszwecke und die Art deren Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung bzw. Rechtsgrundlage die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können. Eine rein formale programmatische Anführung des Begriffes „gemeinnützig" in der Rechtsgrundlage reicht nicht aus, um den in § 41 Abs 1 BAO genannten Anforderungen zu genügen (vgl. VwGH vom 26.02.2004, 2001/16/0366).

Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin bestand in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (sowie heute) zusammengefasst im Wesentlichen in der Unterstützung in Form der Beratung oder Betreuung oder Hilfeleistung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, damit diese Personen allenfalls auch beruflich Fuß fassen und sich gesundheitlich stabilisieren. Zur Erreichung dieser Zwecke betreibt die Beschwerdeführerin diverse Projekte bzw. bietet unterschiedliche Hilfsprogramme an — auch in diversen eigenen Betriebsstätten. Diese Zwecke sind einerseits im Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2007 verankert und entsprechen aber auch der tatsächlichen Geschäftsführung, wie sich insbesondere aus der Homepage der Beschwerdeführerin, aber auch aus den Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist bzw. war die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund des Gesellschaftsvertrages als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht auf das Erstreben von Gewinn ausgerichtet, erhalten deren Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Beschwerdeführerin, keine Person erhält von der Beschwerdeführerin eine unverhältnismäßig hohe Vergütung in Bezug auf Verwaltungsausgaben, bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück und wird das Vermögen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Aufhebung nur für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Beschwerdeführerin ist sohin gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO tätig. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie sei im Bereich der Gesundheitspflege tätig, so kann diese Rechtsansicht seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geteilt werden.

Unter Gesundheitspflege sind alle Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen, wie z.B. Jugendlichenuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe, Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern (vgl. Richtlinie des BMF vom 20.06.2012, BMF-010203/0249-VI/6/2012 - im Folgenden Vereinsrichtlinien 2001, Rz 593ff). Unter Gesundheitspflege sind aber auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden zu verstehen; ebenso fallen Unfallverhütung und Hilfeleistung in Unglücksfällen darunter, aber auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Nikotin-, Alkohol-, Drogen- und Medikamentensucht (vgl. Ritz, Kommentar BAO, § 35).

Damit lässt sich der festgestellte Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Gesundheitspflege iSd § 35 BAO bzw. § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumieren. Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Gesetzgeber jeweils den Begriff Gesundheitspflege verwendet; dies im Unterschied zum Fürsorgebegriff, der in diesem Sinne mit Unterstützung gleichzusetzen ist.

Unter Krankenfürsorge. sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Krankenhilfe dienen, wie z.B. Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung, Unfallheilbehandlung, Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten, Krankentransport, Erste-Hilfe-Leistung, Hauskrankenpflege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 621ff). Die Fürsorge für kranke Personen kann auf ideellem oder materiellem Gebiet gefördert werden; dazu gehören Betreuungsdienste, Behindertenwerkstätten, Tagesbetreuungsstätten für Behinderte (vgl. Ritz, Kommentar BAO § 35).

Während die allgemeinen Regelungen in der BAO die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen nennt und darunter auch die Behindertenfürsorge einzureihen ist, differenziert § 8 Z 2 KommstG 1993 zwischen der Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge.

Unter Behindertenfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Eingliederung dienen, Hilfsmaßnahmen zur geschützten Arbeit, Beschäftigungstherapie, Hilfe zur Unterbringung und persönliche Hilfe von Behinderten (vgl. Vereinsrichtlinie 2001, Rz 630).

Unter „Behinderte" im Zusammenhang mit Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 sind Personen zu verstehen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten, oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd oder vorübergehend wesentlich beeinträchtigt sind. Begünstigt sind auch die Förderung und Kommunikation und Selbstentfaltung sowie arbeitstherapeutische Behandlung insoweit, als sie unmittelbar behinderten Personen zuteil wird. Die Information der Öffentlichkeit über Hintergründe, Ursachen und Auswirkungen von Arbeitslosigkeit, Mittellosigkeit, Nichtsesshaftigkeit und anderen psychosozialen Problemen sind grundsätzlich nicht begünstigt (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 630). So fallen z.B. unter die Behindertenfürsorge Tagesheimstätten, geschützte Werkstätten, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, die Bereitstellung von zur Überwindung der Behinderung geeignete Hilfsmaßnahmen, Hilfe zur beruflichen Eingliederung, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie udgl. (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 634ff).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind unter der Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 auch alle Maßnahmen zu verstehen, die der Eingliederung, Beschäftigungstherapie und persönlichen Hilfe von Behinderten dienen und umfasst die Behindertenfürsorge auch die Unterstützung von Personen, die aufgrund geistiger oder psychischer Defizite in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld beeinträchtigt sind.

Wie im Sachverhalt festgestellt, ist für die Teilnahme an einem von der Beschwerdeführerin angebotenen Hilfsprogramm Voraussetzung, dass der Teilnehmungswillige eine psychische Funktionsstörung hat, die von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie festgestellt wurde. Die Beschäftigungsprojekte bzw. Hilfsprogramme der Beschwerdeführerin dienen dazu, Personen mit diagnostizierten psychischen Funktionsstörungen bzw. Beeinträchtigungen zu helfen bzw. zu unterstützen und sie sowohl in beruflicher als auch sonst in sozialer Hinsicht zu stabilisieren, u.a. auch bei deren beruflicher Wiedereingliederung Hilfe zu gewähren, wozu sich die Beschwerdeführerin der von ihr unterhaltenen und in Beschwerde gezogenen Betriebsstätten bedient. Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin kann sohin dem Betriff der Behindertenfürsorge zugeordnet werden. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BIgNR XVIII. GP), wonach gemeinnützig auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen.

Unter Jugendfürsorge sind alle Maßnahmen zu verstehen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 605, VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0005). Darunter fallen z.B. Beratungshilfen, Hilfen im Bereich der Freizeitgestaltung und sozial benachteiligten Jugendlichen, Unterbringung von Jugendlichen u.a. in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften (vgl. Vereinsrichtlinien 2001, Rz 606ff).

Aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin und deren tatsächlicher Geschäftsführung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allenfalls auf dem Gebiet der Krankenfürsorge, jedenfalls aber auf dem Gebiet der Jugendfürsorge und ganz generell der Behindertenfürsorge tätig ist und auch insbesondere in den Jahren 2020, 2021 und 2022 tätig war.

Maßgeblicher Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist bzw. war zum einen die Beratung und Betreuung von Menschen mit psychischen Funktionsstörungen, wie auch sozialen Beeinträchtigungen, wobei diesbezüglich keine Altersbegrenzung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen wurde (vgl. Punkt Drittens (1) a) des Gesellschaftsvertrages). Weiters ist bzw. war Unternehmensgegenstand u.a. auch die Förderung von Kindern und Jugendlichen, mit dem Ziel der Förderung von sozialer, psychischer und körperlicher Gesundheit, Beschäftigungstherapien für psychosozial beeinträchtige Menschen, aber auch die Leistung von Hilfen zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtigte Personen im Alter vom 16. bis zum 75. Lebensjahr.

Aus dem festgestellten verfolgten Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist daher zu schließen, dass die Beschwerdeführerin durchaus im Bereich der Jugendfürsorge, aber auch auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge tätig ist bzw. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen tätig war.

Dass die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Betrieben begünstigte Behinderte iSd § 5 Abs 1 lit 3 e KommStG 1993 beschäftigte, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Abgabenakt noch wurde sonst ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Die an begünstigte Behinderte geleisteten Arbeitslöhne würden gar nicht der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer unterliegen.

Begünstigte Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes sind österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 °/0. Behinderung iSd Behinderteneinstellungsgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden (mehr als voraussichtlich sechs Monate) körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

In diesem Sinne ist der Begriff der Behindertenfürsorge nicht auf Begünstigte Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes beschränkt, sondern ist weiter zu verstehen, andernfalls es der Aufnahme des Begriffes der Behindertenfürsorge in den Katalog des § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht bedurft hätte.

Die an den Hilfsprogrammen teilnehmenden Personen mit psychischen Funktionsstörungen beziehen — wie im Sachverhalt festgestellt - von der Beschwerdeführerin keine Arbeitslöhne, zumal sie in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen.

Die Beschwerdeführerin bietet bzw. bot in den Jahren 2020 bis 2022, um ihrem Unternehmenszweck nachzukommen, diverse Hilfsprogramme für Personen mit psychischen und psychosozialen Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen an, wie Arbeitstraining, Abklärung der Arbeitsfähigkeit, Berufliche Orientierungshilfe und Clearing, Individuelle Trainingsmaßnahme, Berufstraining, Zuverdienst. Diese Hilfsprogramme werden im Rahmen der Betriebsstätten der Beschwerdeführerin umgesetzt. Hierfür betreibt die Beschwerdeführerin an verschiedenen Standorten in A-Ort Betriebsstätten, wie AF, AE, G, AG, H, I, AA, AB.

Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie gemäß § 45 Abs 1 BAO nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.

Gemäß § 45 Abs 2 BAO entfällt die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.

b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.

c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

Die von der verfahrensgegenständlichen Kommunalsteuerfestsetzung betroffenen Betriebsstätten der Beschwerdeführerin stellen sich als Beschäftigungsbetriebe dar, da Personen mit psychischen Beeinträchtigungen im Alter vom 16. bis zum 75. Lebensjahr im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes, das seitens der Beschwerdeführerin erstellt und erarbeitet wird und in Bezug auf sämtliche verfahrensgegenständliche Betriebe gleichermaßen zur Anwendung gelangt, angeleitet und unterstützt werden. In den Betrieben wird nicht ausschließlich ein Arbeitstraining angeboten, sondern darüber hinaus in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch psychologische Betreuung und psychosoziale Unterstützung durch psychologisch bzw. psychosozial geschultes Personal gewährt. Dabei geht es nicht allein darum, die Teilnehmer auf einen Arbeitsprozess vorzubereiten, sondern ihnen zudem auch Stabilisierung und Halt im Alltagsleben generell zu bieten. So sind in jedem der Betriebe der Beschwerdeführerin jeweils Psychologen, Sozialarbeiter udgl. aber auch psychologisch geschultes Fachpersonal anwesend. In dieser Hinsicht und auch aufgrund des Leistungsangebotes sind die verfahrensgegenständlichen Betriebe der Beschwerdeführerin nicht mit kommerziellen Betrieben vergleichbar und insbesondere auch nicht mit diesen konkurrenzfähig, zumal in den Betrieben nicht die Tätigkeit der Teilnehmer an sich im Vordergrund steht, sondern deren umfassende Unterstützung in psychologischer und sozial-psychologischer Hinsicht. Die Betriebe der Beschwerdeführerin stehen in keiner Wettbewerbssituation mit vergleichbaren Handels- bzw. Dienstleistungsbetrieben, zumal ihre Arbeitsweise und auch ihre Materialwirtschaft nicht wirtschaftlich ausgerichtet sind, sondern der Fokus der Betriebe darauf liegt, Personen mit psychischen Funktionsstörungen zu unterstützen und zu stabilisieren - um sie allenfalls auch in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So ist auch Voraussetzung der Aufnahme in ein Hilfsprogramm der Beschwerdeführerin, dass der Teilnehmungswillige eine Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorweist. Die Betriebe werden nicht aus Gründen der Einnahmen- oder Gewinnerzielung betrieben. Die Betriebsstätten der Beschwerdeführerin haben vielmehr eine unmittelbare Zweckverwirklichungsfunktion. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Hilfsprogramme verfolgen den Zweck, Personen mit psychischen Funktionsstörungen bzw. Beeinträchtigungen zu unterstützen und bieten Hilfestellungen zu einer (allfälligen) beruflichen Wiedereingliederung. Diese Zweckverfolgung ist nur durch die verfahrensgegenständlichen Betriebe der Beschwerdeführerin erreichbar. Die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Geschäftsführung auf die Erfüllung der begünstigen Zwecke auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge und auch Jugendfürsorge und den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen ausgerichtet. Es liegen somit einheitliche Zweckverwirklichungsbetriebe vor. Der Zweck der Beschwerdeführerin deckt sich sohin mit dem Zweck der Unterhaltung der Geschäftsbetriebe und finden in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung. Begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lassen sich insoweit nicht voneinander trennen. Neben den Tätigkeiten in den Zweckverwirklichungsbetrieben entfaltet die Beschwerdeführerin praktisch keine Aktivitäten.

Nach den Vereinsrichtlinien 2001, Rz 378, können Einrichtungen für arbeitstherapeutische Zwecke, z.B. zur Beschäftigung von geistig oder körperlich behinderten Personen als unentbehrliche Hilfsbetriebe angesehen werden. Dazu gehören auch Beschäftigungsbetriebe, die sich auf den Vertrieb selbst gefertigter handwerklicher Erzeugnisse beschränken, sofern sie aus Fürsorgezwecken unterhalten werden und die Zweckverfolgung nach den Gesamtumständen (z.B. nach der Art der hergestellten Produkte, der Aufmachung usw.) auch nach außen hin in Erscheinung tritt.

Wie im Sachverhalt festgestellt, werden z.B. die zum Verkauf angebotenen Waren in den verfahrensgegenständlichen Betrieben der Beschwerdeführerin von den Probanden selbst gefertigt (die im H angebotenen Produkte werden z.B. in der Tischlerei oder Holzwerkstatt von an Hilfsprogrammen Teilnehmenden hergestellt). Die Betriebe der Beschwerdeführerin sind auch mit dem Logo der Beschwerdeführerin gekennzeichnet.

Zusammenfassend stellen die verfahrensgegenständlichen Betriebsstätten der Beschwerdeführerin unentbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs 2 BAO dar. Somit ist für diese unentbehrlichen Hilfsbetriebe die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar.

Da im Beschwerdefall die Betriebsstätten der Beschwerdeführerin gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge verfolgen, mögen darunter im Beschwerdefall auch Elemente der Jugendfürsorge fallen, sind die Betriebsstätten bzw. die in diesem Zusammenhang gewährten Arbeitslöhne zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit. Die von der belangten Abgabenbehörde beachtete partielle Steuerbefreiung in Bezug auf die von ihr angenommene Jugendfürsorge kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen bzw. geht quasi in der Behindertenfürsorge auf, zumal im Rahmen der Behindertenfürsorge keine altersmäßige Abgrenzung vorzunehmen ist.

Das der Entscheidung der belangten Abgabenbehörde zu Grunde liegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2019, Ra 2018/15/0030, ist im Beschwerdefall insbesondere deshalb nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin bzw. in den Betriebsstätten der Beschwerdeführerin keine arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gesetzt werden; abgesehen davon, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zudem erkannt, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, der „Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können. Anders als in diesem VwGH-Erkenntnis betreibt die Beschwerdeführerin auch keinen Sozialökonomischen Betrieb, zumal in den Betriebsstätten der Beschwerdeführerin keine Arbeitsplätze für die teilnehmenden Personen mit psychischen Funktionsstörungen bereitgestellt werden; diese Personen stehen in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und beziehen von der Beschwerdeführerin auch keinen Arbeitslohn iSd § 5 KommStG 1993. Auch ist die Beschwerdeführerin mit ihren Hilfsprogrammen nicht unter Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte einzuordnen, zumal es eben am Eingehen von Arbeitsverhältnissen mit den teilnehmenden vulnerablen Personen fehlt und die Beschwerdeführerin nicht ausschließlich für öffentliche oder gemeinnützige Auftraggeber tätig wird.

Im Ergebnis kann daher die Beschwerdeführerin aus all den ausgeführten Gründen für den Zeitraum 2020 bis 2022 eine Befreiung von der Kommunalsteuer iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 für sich beanspruchen, weshalb anlässlich der Bescheidbeschwerde der angefochtene Abgabenbescheid hinsichtlich Spruch I. aufzuheben war.

Gemäß § 217 Abs 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Betriebsstätten sohin von der Kommunalsteuer für die Jahre 2020 bis 2022 befreit war, konnte diesbezüglich auch keine Fälligkeit eintreten. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen für die betreffenden Jahre erweist sich daher als nicht rechtmäßig, weshalb der angefochtene Abgabenbescheid auch im Umfang des Spruchpunktes Il. aufzuheben war.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da insbesondere eine solche Rechtsprechung fehlt.

Im Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob Personen mit ärztlich diagnostizierten psychischen Funktionsstörungen bzw. Beeinträchtigungen unter den Betriff der „Behinderten" iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen und demzufolge die von einer Körperschaft im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes angebotenen Hilfsprogramme zur beruflichen Wiedereingliederung für psychisch beeinträchtige Personen im Alter von 16. bis zum 75. Lebensjahr unter den Begriff der Behindertenfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumiert werden können. Soweit überblickbar fehlt es hinsichtlich dieser Fragestellungen bzw. Begriffsdefinitionen an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.