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LVwG 30.20-1077/2025•LVwG ST LVwG 30.20-1077/2025
LVwG 30.20-1077/2025Landesverwaltungsgericht25.03.2025
Anpöbeln, Passanten, Volksschulkinder, Polizeieinsatz, Störung, öffentliche Ordnung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, p.A. B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 11.02.2025, GZ: BHMT/620240010524/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von insgesamt € 40,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.04.2024
1. von 07.25 Uhr bis 07.35 Uhr in D-Straße, Bushaltestelle, mehrere auf den Bus wartende Passanten und vorbeigehende Volksschulkinder angepöbelt. Dadurch habe er gegen § 81 Abs 1 SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 81 Abs 1 SPG verhängt wurde;
2. habe er um 07.55 Uhr in B-Ort, E-Straße, Parkplatz F, vor dem F zwei Frauen, welche ihn bereits aufgefordert hatten zu gehen, belästigt und angepöbelt, bis diese die Polizei verständigt haben.
Dadurch habe er gegen § 81 Abs 1 SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 81 Abs 1 SPG verhängt wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits auf der PI B-Ort gewesen, um sich persönlich zu entschuldigen. Die betroffene Polizeibeamtin habe selbst gesagt, dass die Sache damit erledigt wäre. Die Sache werde hochgespielt, um ihn in einem schlechten Licht darzustellen. Er habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei alles andere als zurechnungsfähig gewesen. Er sei am Nachhauseweg gewesen und habe grundsätzlich nur nach Hause wollen. Er wolle nur seine Ruhe und sonst gar nichts.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Am 18.04.2024, kurz nach 07.00 Uhr Früh, ging der offensichtlich betrunkene Beschwerdeführer in C-Ort, L503, nächst der G-Straße, vor das Fahrzeug einer Lenkerin und hielt diese an, wo er in weiterer Folge auf der Beifahrerseite einsteigen wollte. Das Fahrzeug war verriegelt, die Lenkerin setzte ihre Fahrt in Schrittgeschwindigkeit fort und konnte im Rückspiegel wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer eindeutig sexuelle Gesten deutete, die auf sie bezogen waren.
Die Streife H konnte den Beschwerdeführer an der Bushaltestelle D-Straße antreffen, wo er Passanten und Volksschulkinder anpöbelte. Auch gegenüber den Beamtinnen wurde er obszön durch Gestik und vulgärer Wortwahl. Mangels Einwilligung zur Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer auf die PI B-Ort verbracht, wo es erneut zu Beschimpfungen gegenüber einer Polizeibeamtin kam. Dem Beschwerdeführer wurde nahegelegt, die PI zu verlassen und sich auf den Nachhauseweg zu begeben.
Um 07.57 Uhr langte eine neuerliche telefonische Anzeige ein, dass zwei Frauen vor dem F vom Beschwerdeführer belästigt und beschimpft werden. Der Beschwerdeführer bediente sich gegenüber den Beamtinnen wieder obszöner Kraftausdrücke und Beschimpfungen, so wie gegenüber den beiden Anzeigerinnen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer der Aufforderung Folge, nach Hause zu gehen.
Mit Schreiben vom 14.11.2024 an die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Verhalten respektlos, inakzeptabel und peinlich für ihn gewesen wäre. Es tue ihm wirklich leid, er bitte um Verzeihung, so etwas werde nie wieder passieren. Mehr könne er dazu nicht sagen und bitte um Verständnis.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im betrunkenen Zustand an der Bushaltestelle mehrere auf den Bus wartende Passanten und vorrübergehende Volksschulkinder angepöbelt und durch sein Verhalten einen Polizeieinsatz ausgelöst. In weiterer Folge hat er nach seiner Identitätsfeststellung auf der PI B-Ort auf dem Parkplatz F zwei Frauen, welche ihn aufforderten zu gehen, belästigt und angepöbelt, bis diese die Polizei verständigten.
Dadurch hat der Beschwerdeführer jeweils gegen § 81 Abs 1 SPG verstoßen und dies in durchaus grob fahrlässiger Weise zu verantworten.
Dass der Beschwerdeführer betrunken war, entschuldigt sein Verhalten nicht, nicht zuletzt deswegen, weil er sich selbst in einen Rauschzustand versetzt hat.
Dass sich der Beschwerdeführer schriftlich für sein Verhalten entschuldigt hat, ist ihm in positiver Weise anzurechnen, was auch die belangte Behörde als strafmildernd berücksichtigt hat. Dies bedeutet zugleich jedoch nicht, dass die Strafbarkeit seines Verhaltens weggefallen wäre.
Zugleich hatte die belangte Behörde eine einschlägige Verwaltungsvormerkung als straferschwerend gewertet, sodass die verhängte Geldstrafe von jeweils € 100,00 angesichts des Strafrahmens bis zu € 500,00 als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint, als auch unterdurchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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