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LVwG 41.25-1043/2025•LVwG ST LVwG 41.25-1043/2025
LVwG 41.25-1043/2025Landesverwaltungsgericht24.03.2025
Bevollmächtigung, Empfangnahme Dokumente, anhängiges Verfahren, Vollmachtsurkunde, Bezugnahme, Zustellgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A, A-Ort, B-Straße [...], vom 09.01.2025 samt Anträgen, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2024, GZ: ABT06-69900/2023-58, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird diese Beschwerde samt Anbringen
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit Eingabe vom 12.03.2025 vorgelegten Beschwerde der A und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die A ist Erhalterin der Kinderbetreuungseinrichtung am Standort A-Ort, C-Weg [...], mit der Betreuungseinrichtungsnummer **** und mit der Eröffnungszeit 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Die Betriebsführung erfolgt durch den Verein „D“, welcher der Behörde mit E-Mail vom 27.09.2024 das Ansuchen um Bewilligung der Überschreitung der Kinderhöchstzahl der A vom 26.09.2024, gefertigt am 27.09.2024 durch den E, betreffend Überschreitung auf 24 Kinder für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025, übermittelte, welches das Kind F, geboren am ****, betraf. Diese Überschreitung sollte antragsgemäß mit 01.10.2024 wirksam werden. Dem Begleitschreiben des vorgenannten Vereines, auf welchem die E-Mail-Adresse: **** angegeben war, ist - ungeachtet des Umstandes, dass dieser auch selbst „um Überschreitung des 24. Kindes mit 01.10.2024“ ersuchte und ausführte, dass eine zusätzliche 3. Betreuungsperson lediglich in der Kernzeit von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr im Betrieb sei – ein Hinweis auf die Vertretung der A durch diesen Verein in diesem anhängig gemachten Verfahren nicht zu entnehmen und wurde im Verfahren der Behörde auch eine bezughabende Vollmacht nicht vorgelegt, sondern eine Vollmacht zuvor der Behörde mit E-Mail vom 20.09.2023 übermittelt.
Mit E-Mail vom 01.10.2024 wies die Behörde darauf hin, dass wenn in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt sei, eine Bewilligung erst erforderlich sei, wenn 25 Kinder eingeschrieben seien, wobei diese/dieser während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein müsse, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liege, sodass die Betreuung von bis 25 Kindern rechtlich eine gesetzlich geregelte Standardsituation weiterhin darstelle, in welcher lediglich die Personalausstattung anzupassen sei, was diesfalls gegeben wäre, wenn die bereits vorhandene 2. Kinderbetreuerin während der gesamten täglichen Öffnungszeiten eingesetzt werden würde. Der bloße Hinweis auf Kostengründe stelle keinen Ausnahmegrund dar, weshalb ersucht werde, das Ansuchen zurückzuziehen.
Mit E-Mail vom 07.10.2024 übermittelte der Verein „D“ durch seine Obfrau, ausgehend von der E-Mail-Adresse „****“, der Behörde unter Anschluss der bisherigen Korrespondenz ein weiteres bürgermeisterseitig am 04.10.2024 gefertigtes Ansuchen der A, datiert mit 03.10.2024, ebenfalls ab 01.10.2024 im Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 die Überschreitung auf 24 Kinder zu bewilligen; - dies bezogen auf das selbe Kind wie im Anbringen vom 27.09.2024, wobei diesfalls auch eine Begründung wie folgt angeschlossen wurde:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image001.png“
Auch dieses Ansuchen wurde durch die Obfrau des genannten Vereins ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis bzw. die stadtgemeindeseitig erteilte Vollmacht, welche auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt wurde, übermittelt, wobei dem E-Mail vom 08.10.2024 zu entnehmen ist, dass – wie telefonisch am 01.10. besprochen – erneut das Ansuchen mit einer detaillierten Begründung durchgesendet werde und von Seiten der Vereinsobfrau (G) festgehalten wurde, dass nach Rücksprache mit der Erhalterin der A sie erneut um Genehmigung der Überschreitung auf 24 Kinder bitten würden.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.11.2024, GZ: ABT06-69900/2023-55, welcher die Zustellverfügung „A, B-Straße [...], A-Ort“ aufwies, wies die Behörde das Ansuchen der A um geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl ab 01.10.2024 bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 im eingruppigen Kindergarten mit der Betreuungseinrichtungsnummer **** auf dem Standort A-Ort, C-Weg [...], auf Rechtsgrundlage § 14 Abs 8 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2024, ab; - dies unter Bezugnahme auf den per Mail eingebrachten Antrag vom 27.09.2024 und mit der Begründung, dass die in § 14 Abs 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz 2019 geforderte Voraussetzung zur Anpassung der Personalausstattung während der gesamten täglichen Öffnungszeit, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liege, nicht erfüllt werde und der Umstand, dass eine zusätzliche Kinderbetreuerin am Vormittag bereitgestellt werde, nichts an der Unzulässigkeit der Begründung „aus budgetären Gründen“ für das Überschreitungsansuchen betreffend den weitreichenden Zeitraum (vor und nach der angegebenen Kernzeit) zu ändern vermöge. Dieser Bescheid wurde am 07.11.2024 zugestellt und ist rechtskräftig.
Gegen diese behördliche Erledigung, welche über das Anbringen vom 27.09.2024 absprach, das antragstellerseitig zuvor auch nicht zurückgezogen wurde, wurde kein Rechtsmittel erhoben. Auf Nachfrage der Stadtamtsdirektion der A bei der Behörde, wie es mit der Erledigung des 2. Ansuchens vom Oktober aussehe, worüber noch keine Information vorliege, erging die nunmehr bekämpfte, im gegenständlichen Beschluss näher bezeichnete behördliche Erledigung vom 04.12.2024, in welcher die Behörde Steiermärkische Landesregierung das Ansuchen der A vom 07.10.2024 um geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl ab 03.10.2024 bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 im eingruppigen Kindergarten mit der Betreuungseinrichtungsnummer **** auf dem Standort A-Ort, C-Weg [...], auf Rechtsgrundlage § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, iVm § 14 Abs 2 lit. b und Abs 8 und § 17 Abs 3 lit. b des Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2024, wegen entschiedener Sache zurückwies.
Bescheidbegründend ging die Behörde im Ergebnis davon aus, dass sich in Bezug auf das Ansuchen der A vom 07.10.2024 um Überschreitung für das selbe Kind beginnend mit 03.10.2024, trotz zusätzlichen Anführens des dringenden Betreuungsbedarfs, bezüglich dessen Familie nichts am maßgeblichen Sachverhalt des inzwischen rechtskräftigen Bescheides vom 04.11.2024 geändert habe, da auch im Ansuchen vom 07.10.2024 weder behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht werde, dass eine Aufstockung des Beschäftigungsverhältnisses der bereits eingesetzten Betreuungsperson oder die Verwendung einer/eines weiteren Betreuerin/weiteren Betreuers für den verbleibenden Zeitraum trotz Bemühens der A nicht möglich gewesen sei – auch wenn die Überschreitung im Ansuchen vom 07.10.2024 erst ab 03.10.2024 beantragt worden sei – da in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die bescheidmäßig erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden habe können und das zweite Ansuchen zurückzuweisen gewesen sei, wobei ausgeführt wurde, dass der Bescheid aufgrund der erteilten Vollmacht der A vom 15.09.2023 an die „D“ zugestellt werde.
Diese Erledigung, welche die Zustellverfügung
„A
Zustelladresse:
D
H-Weg [...]
A-Ort“
aufwies, konnte mittels Rückscheinbrief, aufgrund der richtig lautenden Anschrift des Vereins, A-Ort, C-Weg [...], im Postweg nicht zugestellt werden.
Behördenseitig wurde diese behördliche Erledigung in der Folge am 19.12.2024 lediglich per E-Mail an die E-Mail-Adresse „****“ übermittelt.
Gegen diese behördliche Erledigung, welche der A per E-Mail weitergeleitet wurde, erhob die A, vertreten durch den E, mit Schriftsatz vom 09.01.2025, gestützt auf die Beschwerdegründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image002.png“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark elektronisch am 12.03.2025 vorgelegt und in der Folge dem Verwaltungsgericht von Behördenseite die mittlerweile bei der Behörde eingegangene Stellungnahme der A vom 12.03.2025 mit E-Mail vom 13.03.2025 nachgereicht, welcher Folgendes entnommen werden kann:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image005.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image006.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image007.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250324_LVwG_41_25_1043_2025_00/image008.png“
Dieser Sachverhalt ergibt sich in entscheidungsrelevanter Hinsicht bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 32 VwGVG lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Die maßgebenden Regelungen des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 über die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019 (im Folgenden StKBBG 2019)), LGBl. Nr. 95/2019 idF LGBl. Nr. 74/2024 normieren Nachstehendes:
§ 1 StKBBG:
„Präambel und Ziele
(1) Das Land Steiermark bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung und Betreuung für alle Kinder, die in der Steiermark leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des Bildungsrahmenplans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich;
2. die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben durch Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonal und Erhalterinnen/Erhaltern;
4. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen und
5. die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
(3) Sofern sich dies nicht bereits aus Abs. 1 und 2 sowie den Aufgaben nach den §§ 4 und 5 ergibt, ist parteipolitische Werbung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.“
§ 3 Abs 1 lit. b) StKBBG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) betreut werden
[…]
b)Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht. Im Ausnahmefall dürfen Kinder auch nach dem Eintritt der Schulpflicht, längstens bis zum Ende jenes Kinderbetreuungsjahres, in welchem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, den Kindergarten besuchen;
[…]“
§ 14 Abs 1 und 2 lit. b) und Abs 8 StKBBG:
„Kinderbetreuungsgruppen, Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen
(1) In allen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten und in den Nachmittagsbetreuungen, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
[…]
b)Kindergärten:
–Kinderbetreuungsjahr 2023/2024: 24
–Kinderbetreuungsjahr 2024/2025: 23
–Kinderbetreuungsjahr 2025/2026: 22
–Kinderbetreuungsjahr 2026/2027: 21
–ab dem Kinderbetreuungsjahr 2027/2028: 20.
Von den oben festgelegten Kinderhöchstzahlen abweichend können bis zu 25 Kinder eingeschrieben werden, sofern eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt wird. Diese/dieser muss während der gesamten täglichen Öffnungszeit anwesend sein, sofern die Zahl der anwesenden Kinder über der für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl liegt.
[…]
(8) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Wird in Kindergartengruppen eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer beschäftigt, so ist eine Bewilligung erst erforderlich, wenn mehr als 25 Kinder eingeschrieben sind.“
§ 17 Abs 3 lit. b) und Abs 6 StKBBG:
„[…]
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
[…]
b)in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer, bei einer Kinderanzahl über der gemäß § 14 Abs. 2 lit. b für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr geltenden Kinderhöchstzahl und fehlender Genehmigung einer Überschreitung mindestens eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer;
[…]
(6) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.“
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
§ 68 Abs 1 AVG normiert Nachstehendes:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
§ 2 Z 1 bis Z 5 ZustG:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
[…]“
§ 5 ZustG:
„Zustellverfügung
Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
§ 7 ZustG:
„Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 8 ZustG:
„Änderung der Abgabestelle
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
§ 9 ZustG:
„Zustellungsbevollmächtigter
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“
Im Beschwerdefall bekämpft die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde den „Bescheid“ der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2024, mit welchem das Ansuchen der A vom 07.10.2024 um Bewilligung der geringfügigen Überschreitung der Kinderhöchstzahl ab 03.10.2024 bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 im eingruppigen Kindergarten mit der Betreuungseinrichtungsnummer **** auf dem Standort A-Ort, C-Weg [...], wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Vorweg gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides, der vor der dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, und bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußeren Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, wobei der angefochtene Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen ist, ausgenommen dem hier nicht vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet (vgl. dazu z.B. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit die Zurückweisung des Ansuchens der A vom 07.10.2024 nach § 14 Abs 8 StKBBG 2019, gegenständlich wegen entschiedener Sache.
Ist - wie verfahrensgegenständlich - Sache des Verfahrens nur die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, ist es dem Verwaltungsgericht auch verwehrt, dem beschwerdeführerseitig angeführten Begehren inhaltlich zu entsprechen, wonach dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Bewilligung zur geringfügigen Überschreitung der Kinderhöchstzahl für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 um ein Kind, beginnend mit 03.10.2024, gemäß § 14 Abs 8 StKBBG 2019 Folge gegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht verfügt auch über keinerlei Kompetenz, wonach es die Wiederaufnahme des Verfahrens feststellen könnte. Ausgenommen den Fall der Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, in Bezug auf das eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nicht mehr zulässig ist (vgl. § 32 VwGVG), entscheidet das Verwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Konnex nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kommt eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde nach Bescheidaufhebung auch nur unter der Voraussetzung des § 28 Abs 3 VwGVG in Betracht.
Ungeachtet des Umstandes, dass die mit Beschwerde belangte Behörde fallbezogen von zwei und nicht von einem Anbringen ausging und laut Begründung des Bescheides vom 04.11.2024 den mit E-Mail vom 27.09.2024 eingelangten Antrag abwies und im Rahmen der nunmehr bekämpften Erledigung das „2. Ansuchen“ vom 07.10.2024 daher wegen entschiedener Sache zurückwies, trat der Verein „„D“ in Bezug auf diese Anbringen der Behörde gegenüber nicht als bevollmächtigter Vertreter der A auf, zumal in diesen Verfahren eine Bezugnahme auf das Vertretungsverhältnis bei Bedachtnahme auf den objektiven Erklärungswortlaut der Anbringen nicht zu entnehmen ist und wurde der Behörde in diesen Verfahren eine Vollmacht nicht übermittelt, sondern im Vorfeld der Anbringen mit E-Mail vom 20.09.2023 vorgelegt. Unbeschadet der Tatsache, dass der in Rede stehende Verein, vertreten durch die Obfrau, offenbar zusätzlich auch selbst die Bewilligung der Überschreitung mittels E-Mail beantragte, worüber behördenseitig nicht entschieden wurde, wurden der Behörde durch den betriebsführenden Verein die Anbringen der Erhalterin der in Rede stehenden Kinderbetreuungseinrichtung A datiert mit 26.09.2024 bzw. 03.10.2024 lediglich weitergeleitet, wobei - entgegen den behördlichen Ausführungen - auch am 04.10.2024 bürgermeisterseitig gefertigten Anbringen als Datum des Beginns der Überschreitung der 01.10.2024 angegeben war.
Grundsätzlich können Parteien andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (vgl. § 9 Abs 1 ZustG). Ist ein Zustellvertreter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 9 Abs 3 ZustG).
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 31.08.2000, 98/16/0310, VwGH am 19.12.2001, 2001/13/0135, VwGH am 16.12.2003, 2001/15/0026) muss die Bevollmächtigung jedoch im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn der belangten Behörde vor Anhängigmachen des Verfahrens eine Vollmachtsurkunde, welche die in Rede stehende Antragstellung grundsätzlich auch erfasste, übermittelt wurde, ist eine solche behördenseitig nur in dem Verfahren zu beachten, in dem darauf hingewiesen bzw. Bezug genommen wurde, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht der Fall war und hätte die belangte Behörde daher in ihrer nunmehr mit Beschwerde bekämpften Erledigung im Rahmen der Zustellverfügung nicht die A mit der Zustelladresse „D, H-Weg [...], A-Ort“ als Empfänger anzuführen gehabt und diese, nachdem die postalische Zustellung mittels Rückscheinbrief scheiterte, nicht mit E-Mail an diesen Verein als Vertreter zu übermitteln gehabt; - unbeschadet des Umstandes, dass die behördlicherseits verwendete elektronische Zustelladresse auch nicht die vereinsseitig im Verfahren bekanntgegebene war, da es sich dabei um eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu handeln hätte (vgl. § 2 Z 5 ZustG). Die Behörde verwendete als E-Mail-Adresse „“, wobei von Seiten des einschreitenden Vereines die Adresse „“ verwendet wurde.
„In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken“ (vgl. z.B. VwGH am 27.06.1995, 94/04/0206 unter Verweis auf VwGH am 08.04.1986, 86/04/0001). Gegenständlich ist somit eine „falsche“ Zustellverfügung vorliegend und kein Zustellmangel, welcher durch Weiterleitung des Bescheides an die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin einer Heilung zugänglich wäre. Die Weiterleitung an die Person für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn) heilt diesen Zustellmangel nicht.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde samt Anträgen, mangels Bescheiderlassung durch Zustellung, nicht gegen einen behördlichen Bescheid richtet und daher, zumal das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich über Bescheide zu entscheiden hat (vgl. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG), es die Beschwerde – wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich – bereits deshalb zurückzuweisen galt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung wurde fallbezogen nicht beantragt und war aufgrund der vorzunehmenden Zurückweisung der Beschwerde eine solche auch nicht erforderlich (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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