LVwG ST LVwG 33.6-4804/2024

LVwG 33.6-4804/2024Landesverwaltungsgericht18.03.2025

Regest

Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsstrafe, Anmeldung, Pflichtversicherung, geringfügiges Verschulden, Weiterbeschäftigung nach Abmeldung, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 33.6-4804/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.6.4804.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 13.11.2024, GZ: BHBM/621240011362/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 146,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Feststellungen

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag („belangte Behörde“) wurde A zur Last gelegt, sie habe am 26.03.2024 um 13.15 Uhr in A-Ort, B-Straße, eine namentlich genannte Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person gehandelt habe, zur angegebenen Zeit beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

Dadurch habe sie § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt, weshalb eine Geldstrafe iHv € 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 16 Stunden) gemäß § 111 Abs 2 ASVG verhängt wurde.

Begründend wird ausgeführt, dass im Zuge einer Beschäftigungskontrolle am angegebenen Ort („C“, dessen Inhaberin die Beschwerdeführerin ist) die genannte Person (D) bei Kellnerarbeiten angetroffen worden sei; Datenbankabfragen haben ergeben, dass dieser zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und er im laufenden Arbeitslosengeldbezug gestanden sei. Er sei zuvor bis zum 31.01.2024 bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen; aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage wurde er mit 01.02.2024 abgemeldet und bezog er Arbeitslosengeld, dies jedoch mit dem Ziel ihn wieder im Betrieb anzumelden, wenn die Umsätze im Betrieb wieder steigen würden. Am Nachmittag des 26.03.2024 wurde die genannte Person wieder bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung mit Beginn 27.03.2024 angemeldet.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin jedoch § 33 Abs 1 ASVG verletzt.

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 10.12.2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis, verweist auf eine früher getätigte Stellungnahme und ersucht um eine mildere Bestrafung.

Mit Schreiben des Gerichts vom 07.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht die Beschwerde als Strafhöhenbeschwerde wertet und wurde sie zur Übermittlung von Informationen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 14.01.2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine Strafhöhenbeschwerde handle und erneuerte ihr Ersuchen, die Strafe herabzusetzen; zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelte sie ihren Einkommensteuerbescheid 2023 sowie den Jahresabschluss der E für das Jahr 2023.

Da sich die Beschwerde gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen (VwGH 29.06.1971, Zl. 1268/70 u.a.). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 22.02.1990, Zl. 89/09/0137) und sich ausschließlich mit Fragen, die die Strafbemessung betreffen, zu befassen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

2. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0172). Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die Schaffung der Voraussetzung für die (rechtzeitige) Einhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird und diese Beiträge für die Versichertengemeinschaft (rechtzeitig) sichergestellt werden können. Durch die unrichtige Anmeldung des Dienstnehmers wurde dem Schutzzweck zuwidergehandelt.

3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde als mildernd die Unbescholtenheit berücksichtigt und nichts als erschwerend gewertet.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht; laut Einkommensteuerbescheid 2023 betrug ihr Einkommen im Jahr 2023 € 7.481,87.

4. Gemäß der anzuwendenden Strafnorm des § 111 Abs 2 ASVG beträgt der Strafrahmen für das begangene Delikt € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall von € 2.180,00 bis zu € 5.000,00. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach § 111 Abs 1 ASVG die Geldstrafe gem § 111 Abs 2 letzter Satz bis auf € 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Die belangte Behörde hat – aus Sicht des Gerichts in zutreffender Weise – die Mindeststrafe verhängt, da Unbescholtenheit vorliegt und keine Erschwerungsgründe ersichtlich waren; auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensdokumente rechtfertigen diese Einschätzung.

5. Zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die Voraussetzungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG vorliegen. Das Gesetz sieht drei Voraussetzungen für dessen Anwendung vor: es muss sich um ein erstmaliges einschlägiges Handeln nach § 111 Abs 1 ASVG handeln, das Verschulden muss geringfügig und die Folgen der Handlung müssen unbedeutend sein.

Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, handelt es sich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln im Sinne dieser Bestimmung.

Jedoch erfordert die Annahme eines geringen Verschuldens, dass das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Tatbildlich nach § 111 ASVG ist unter anderem die Unterlassung der Erstattung von rechtzeitigen Meldungen. Aus dem Akt geht in keiner Weise hervor, weshalb das Verschulden im vorliegenden Falle und angesichts des eindeutig tatbildmäßigen Verhaltens die Voraussetzung geringen Verschuldens erfüllen würde. Kein geringes Verschulden liegt vor, wenn dem Beschuldigten / der Beschuldigten bewusst sein musste, dass er / sie gegen rechtskräftige behördliche Auflagen oder Aufträge verstößt (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008). Dies gilt umso mehr, wenn eine Unternehmerin einen Dienstnehmer angemeldet hatte, diesen dann jedoch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation abmeldete, er in dieser Zeit Arbeitslosengeld bezog aber tatsächlich weiter im Betrieb mitwirkte mit der Aussicht, ihn bei besserer wirtschaftlicher Situation wieder anzumelden. Der Beschwerdeführerin war somit die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstnehmers bekannt und umgekehrt bewusst, dass er ohne Anmeldung nicht im Betrieb mitarbeiten durfte; der Sachverhalt deutet daher auf vorsätzliches Handeln hin. Keinesfalls jedoch vermag der festgestellte Sachverhalt ein geringes Verschulden der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, welches erheblich hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben würde.

Im Ergebnis liegt daher kein geringfügiges Verschulden vor, weshalb die Anwendung des § 111 Abs 2 ASVG schon alleine aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

6. Gemäß § 20 VStG kann schließlich eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, wobei hier nicht auf die Anzahl, sondern auf das Gewicht abzustellen ist.

Es entspricht der ständigen Rsp des VwGH, dass dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass deshalb - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046), sodass auch diese Möglichkeit auszuscheiden hat.

7. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu ergänzen, dass sogar eine allfällige Einkommens- bzw Vermögenslosigkeit nicht die Verhängung einer Geldstrafe hindert (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 01.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem/einer Bestraften, dem/der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Teilzahlung einzubringen.

Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 146,00 festzusetzen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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